Abtei lung IV
D-6384/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Beratungsstelle für Asylsuchende der
Region Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6384/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der arabischen Ethnie aus
Kirkuk – verliess eigenen Angaben zufolge den Irak am 10. Janu-
ar 2007 und gelangte über Syrien, wo er seine Frau und zwei Kinder
zurückliess, und die Türkei am 29. Januar 2007 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 2. Januar 2007 wurde er
durch das BFM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Z._______ summarisch befragt und am 16. Februar 2007 einlässlich
zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er habe von 1991 bis 2003 für den irakischen Geheimdienst al-Amn al-
Amm (kurz: Amn) als Chauffeur und Leibwächter gearbeitet und sei
Mitglied der Baath-Partei gewesen. Am Morgen des 5. Juni 2005 hät-
ten Leute mit Militärkleidern und Gesichtsmasken auf sein Geschäft
geschossen und dieses in Brand gesteckt. Er sei zu dieser Zeit zu
Hause am frühstücken gewesen. Geschäftsnachbarn hätten ihn über
den Anschlag unterrichtet. Auf Empfehlung seines Vaters hin habe er
daraufhin mit seiner Frau und seinen Kindern Kirkuk verlassen und sei
nach X._______ gegangen, wo er unter anderer Identität gelebt und
als Taxifahrer gearbeitet habe. Dort seien Sicherheitsleute mit Na-
menslisten von früheren Anhängern des Saddam-Regimes, welche sie
der Ausführung von Attentaten verdächtigt hätten, aufgetaucht und
hätten Leute festgenommen. Er nehme an, sein Name sei auch dabei
gewesen. Am 15. Februar 2006 habe er seine Eltern in Kirkuk besucht,
nachdem diese ihm versichert hätten, es sei alles ruhig dort. Zirka
zehn Minuten nach seiner Ankunft hätten nordirakische Sicherheits-
kräfte die Türe aufgebrochen und auf ihn geschossen. Er habe über
die Dächer fliehen können. Seine Brüder hätten den Angriff zu spät
bemerkt und seien von den Angreifern mitgenommen worden. Am
nächsten Tag seien in der Nähe des Hauses seiner Eltern zwei Lei-
chen gefunden worden. Zuerst hätten seine Eltern gedacht, das seien
seine Brüder, aber es seien ehemalige Geheimdienstkollegen von ihm
gewesen. Das Rote Kreuz habe seinen Bruder später im Gefängnis in
Suleimaniya gefunden. Vom anderen Bruder hätten sie keine Nach-
richt. Der Muhtar vom Quartier seiner Eltern habe gesagt, dass sehr
oft nach ihm gefragt werde. Weil er Angst gehabt habe, getötet zu wer-
den, habe er das Land verlassen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Ko-
pie seines irakischen Nationalitätenausweises und einer Mitteilung des
Roten Kreuzes vom 16. Mai 2006, welche beweise, dass sein Bruder
in Suleimaniya in Haft sei, sowie das Original seines Geheimdienst-
ausweises und seiner irakischen Identitätskarte ein.
B.
Am 21. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2007 – der Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers am 22. August 2007 eröffnet – lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, nahm diesen aber wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
D.
Mit Eingabe vom 21. September 2007 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylge-
währung sowie in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
E.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 hiess die zuständige Instrukti-
onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2007 – welche dem Be-
schwerdeführer am 4. Oktober 2007 zur Kenntnis gebracht wurde –
hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 12. März 2008 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung und einen Brief seiner Familie an seinen Bruder
durch Vermittlung des Roten Kreuzes im Original (inklusive sinnge-
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mässe Übersetzung ins Deutsche) zu den Akten. Er habe diese über
einen Freund, der in die Schweiz gekommen sei, organisieren können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdefüh-
rer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
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gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Es erstaune, dass eine Ermordungstruppe, welche dem Be-
schwerdeführer nach seinen Vermutungen nach dem Leben trachte,
sein Geschäft ausgerechnet dann zerstöre, als er gerade nicht da ge-
wesen sei. Da er das Geschäft nur kurz geschlossen gehabt habe, hät-
ten die Aggressoren nur kurze Zeit warten oder später wiederkommen
müssen und der Anschlag wäre gelungen. Es sei davon auszugehen,
dass sie bei einer Planung der Tat und dem Ziel, den Beschwerdefüh-
rer umzubringen, folgerichtig so vorgegangen wären. Dem Beschwer-
deführer stattdessen das Geschäft zu zerstören und ihn damit gleich-
sam zu warnen, mache hingegen keinen Sinn und erscheine vor dem
Hintergrund der Absicht, ihn zu töten, unlogisch. Anzufügen bleibe,
dass es sich hierbei um eine Darstellung handle, zu der viele Asylsu-
chende immer wieder griffen, nämlich dass die Verfolgung gegen sie
ausgerechnet dann stattgefunden habe, wenn sie gerade nicht da ge-
wesen seien. Auch beim zweiten Angriff sei wieder festzustellen, dass
ausgerechnet der Beschwerdeführer dem Angriff entkommen sein sol-
le, obwohl er ihm gegolten habe, seine Brüder aber nicht. Die Angrei-
fer hätten ja nur zu warten brauchen, bis er das Haus wieder verlässt
und dann gegen ihn vorgehen können. Die beschriebene Vorgehens-
weise bewirke, dass der Beschwerdeführer dies habe hören und flüch-
ten können. Unerfindlich und damit unglaubhaft bleibe zudem, warum
die beiden Brüder hätten mitgenommen werden sollen. Sie hätten kei-
nen Anlass dazu gegeben und ihre Mitnahme wäre somit den Verfol-
gern nicht dienlich gewesen. Dem Beschwerdeführer könne auch nicht
geglaubt werden, dass er jahrelang beim Geheimdienst gewesen sei.
Anschauliche und nachvollziehbare Schilderungen über seine Arbeit
beim Geheimdienst, die nach einer jahrelangen Mitgliedschaft hätte
erwartet werden dürfen, seien gänzlich ausgeblieben. Danach gefragt,
sei er substanzlos geblieben oder der Frage ausgewichen. So habe er
lediglich angegeben, dass er Chauffeur und Leibwächter gewesen sei
und an verschiedenen Orten und bei verschiedenen Geheimdienstdi-
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rektionen eingesetzt gewesen sei. Dies könnte jeder unbeteiligte Dritte
auch erzählen. Auch nachdem er auf seine kurzen Antworten hinge-
wiesen worden sei, habe er nicht ausführlicher geschildert. Zuletzt fal-
le auf, dass er nach der Flucht am 15. Februar 2006 noch fast ein Jahr
im Irak geblieben sei. Ein solch langer Aufenthalt im Land, in dem man
ihm nach dem Tod trachte, stelle die Glaubwürdigkeit zusätzlich in Fra-
ge, würde doch jemand in einer solchen Situation nicht so lange mit
der Ausreise warten. Beim eingereichten Dokument des Roten Kreu-
zes handle es sich um eine leicht fälschbare Kopie. Für eine Beurtei-
lung sei indessen ein Original erforderlich, was der Beschwerdeführer
in den vergangenen sieben Monaten bestimmt hätte einreichen kön-
nen, wenn er es gewollt hätte. Es betreffe zudem den Bruder und nicht
den Beschwerdeführer.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, der Annahme der Vor-
instanz, wonach der Überfall nur bei seiner Anwesenheit logisch gewe-
sen wäre, fehle jegliche objektive Grundlage, denn seit dem Sturz des
Saddam-Regimes fänden täglich Säuberungs- und Vertreibungsmass-
nahmen gegen ehemalige Geheimdienstmitarbeiter in der von ihm be-
schriebenen Weise statt. Auch willkürliche Verhaftungen seien an der
Tagesordnung. Den Gesuchten nahestehende Personen würden häufig
verhaftet und als Druckmittel verwendet. Ausserdem habe er zu Proto-
koll gegeben, dass sie sich in der Person geirrt hätten und davon aus-
gegangen seien, sie hätten ihn (den Beschwerdeführer) verhaftet. In
Bezug auf seine Geheimdiensttätigkeit gelte es festzuhalten, dass er
auf die ihm gestellten Fragen, insbesondere betreffend Rang und Tä-
tigkeiten, jeweils korrekt geantwortet habe. Nach genaueren Details
sei er nicht gefragt worden. Im Gegenteil sei er von der Vorinstanz ge-
hindert worden, über die Bedeutung seiner Baath-Mitgliedschaft zu
sprechen. Ausserdem habe er das Original seines Berufsausweises
eingereicht. Auf diesen sei das BFM aber gar nicht eingegangen und
habe es somit versäumt, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erstel-
len. Damit habe es das rechtliche Gehör und den Untersuchungs-
grundsatz verletzt. Während des Jahres bis zu seiner Ausreise habe er
unter falscher Identität gelebt. Er habe Zeit gebraucht, sich über den
weiteren Verlauf Gedanken zu machen. Die Tatsache, dass er eine
Frau und zwei Kinder habe zurücklassen müssen, habe die Situation
erheblich erschwert.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
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Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamt-
haft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Dem BFM ist zwar insofern zuzustimmen, als der Beschwerdefüh-
rer anschauliche und nachvollziehbare Schilderungen über seine Ar-
beit beim Geheimdienst missen liess. Allerdings gilt es diesen Einwand
gleichzeitig zu relativieren und darauf hinzuweisen, dass das BFM –
wie in der Beschwerde ausgeführt – dem Beschwerdeführer hierzu
nicht viele Fragen stellte und den Beschwerdeführer bei deren Beant-
wortung unterbrach. Immerhin nannte der Beschwerdeführer Namen
von ehemaligen Kollegen sowie deren Rang und gab an, der Amn sei
für die Bekämpfung Oppositioneller und Krimineller zuständig gewe-
sen und es habe eine Abteilung für politische Angelegenheiten gege-
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ben. Er selber habe im Rang eines "Rais Arafa" als Chauffeur und
Leibwächter gearbeitet. Bei der Baath-Partei habe er als "Uzu Amel"
an wöchentlichen Sitzungen teilgenommen, welche jeweils mittwochs
stattgefunden hätten und bei denen ideologische Themen besprochen
worden seien. Als Mitglied des Geheimdienstes sei er aber nicht ver-
pflichtet gewesen, sich für die Parteiangelegenheiten zu interessieren
und habe auch keinen Militärdienst leisten müssen. Insbesondere gilt
es bezüglich seiner Tätigkeit beim Geheimdienst aber hervorzuheben,
dass er das Original seines Berufsausweises einreichte. Dieser stellt
ein gewichtiges Beweismittel dar und wäre als solches zu würdigen
gewesen, zumal keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar
sind. Wie in der Beschwerde richtigerweise ausgeführt, wurde dieser
Ausweis weder in der Verfügung des BFM noch in dessen Replik er-
wähnt und gebührend berücksichtigt. Vor dem Hintergrund der obigen
Ausführungen und des eingereichten Originalausweises erscheint eine
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Amn und der Baath-Par-
tei insgesamt glaubhaft.
5.3 Der geltend gemachte Brandanschlag auf das Geschäft des Be-
schwerdeführers passt sodann recht gut in den länder- und personen-
spezifischen Kontext. Unterstützer des ehemaligen Regimes von Sad-
dam Hussein waren insbesondere kurz nach dessen Sturz Drohungen
ausgesetzt und wurden Opfer von Gewalthandlungen. In umstrittenen
Gebieten wie Kirkuk kam es zudem zu Vertreibungen der arabischen,
assyrischen und turkmenischen Bevölkerung und dabei auch zu zahl-
reichen Gewaltakten. Ein Brandanschlag auf das Geschäft des arabi-
schen Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund nicht ausge-
schlossen werden. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer gezielt hätte getötet werden sollen, sonst wäre der
Angriff wohl tatsächlich besser geplant und terminiert worden.
5.4 In Bezug auf den zweiten Angriff gegen den Beschwerdeführer gilt
es den Erwägungen des BFM zwar vorab entgegenzuhalten, dass die
Praxis, Angehörige von gesuchten Personen zu verhaften, wenn man
Letzteren nicht habhaft werden kann, um so Informationen über effek-
tiv gesuchte Personen zu erlangen und auf diese durch die Verhaftung
der Familienmitglieder Druck auszuüben, im Irak zu dieser Zeit durch-
aus üblich war. Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers entstehen aber dadurch, dass seine Behauptung, sein Bruder sei
aufgrund einer Verwechslung mit ihm verhaftet worden, im Wider-
spruch zu seiner Aussage steht, dass die Sicherheitskräfte zehn Minu-
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ten nach seiner Ankunft angriffen und unmittelbar nach dem Eindrin-
gen in die Wohnung auf ihn geschossen hätten, wäre doch diesfalls
davon auszugehen, dass sie sehr genau wussten, wen sie verhaften
wollten und dass ihm die Flucht gelungen war. Neben der vom BFM er-
wähnten ungeschickten Vorgehensweise der Sicherheitskräfte, welche
die Flucht des Beschwerdeführers begünstigte, entstehen gewichtige
Zweifel aber vor allem aufgrund der zeitlichen Abfolge der beschriebe-
nen Ereignisse. So habe der Angriff der Sicherheitskräfte zehn Minu-
ten nach Ankunft des Beschwerdeführers im Haus der Eltern stattge-
funden, während sich dieser in den letzten acht Monaten überhaupt
nie dort aufgehalten habe. Dies würde bedeuten, dass das Haus acht
Monate minutiös observiert worden war, während sich der Beschwer-
deführer gleichzeitig in einer nicht weit entfernten Stadt (X._______)
unbehelligt hat aufhalten und sogar dem Sicherheitsdienst auf der Su-
che nach ehemaligen Regimeanhängern hat entkommen können. Zu-
dem erstaunt, dass die Brüder des Beschwerdeführers zehn Minuten
nach der Ankunft ihres Bruders, den sie acht Monate nicht gesehen
hatten, weil er flüchten musste, vor dem Fernseher beziehungsweise
dem Computer gesessen und deshalb den Angriff der Sicherheitskräf-
te nicht mitbekommen haben sollen. Bestätigt werden diese Zweifel
durch Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der Mitteilung vom Ro-
ten Kreuz, welche der Beschwerdeführer als Beweismittel einreichte.
Zum einen handelt es sich bei der mit der Beschwerde eingereichten
Kopie und dem nachgereichten Original nicht – wie vom Beschwerde-
führer behauptet – um das gleiche Dokument. Zum andern ist nicht
verständlich, wieso sich in den Händen der Familie das Original einer
Mitteilung der Familie an den inhaftierten Bruder befinden sollte, an-
statt des Originals einer Mitteilung vom Bruder an die Familie. Der
Überfall auf das Haus der Familie, die spektakuläre Flucht des Be-
schwerdeführers und die Verhaftung der Brüder an seiner Stelle kön-
nen damit insgesamt nicht geglaubt werden. Abschliessend bleibt fest-
zuhalten, dass auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer
zwei Jahre lang unbehelligt in X._______ hat aufhalten können, gegen
eine gezielte Verfolgung spricht. Dass er sich, wie von ihm behauptet,
den Sicherheitskräften nur aufgrund eines gefälschten Ausweises
habe entziehen können, erscheint nicht überzeugend.
5.5 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer zwar glaubhaft
darlegen, dass er Mitglied des irakischen Geheimdienstes Amn und
der Baath-Partei gewesen war und allenfalls Opfer von Übergriffen in
Form eines Brandanschlags auf sein Geschäft wurde. Der versuchte
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Angriff in seinem Elternhaus und das Vorbringen, der Bruder sei sei-
netwegen verhaftet worden, erscheinen jedoch unglaubhaft. Unglaub-
haft ist deshalb ebenfalls, dass gegen den Beschwerdeführer gezielt
wegen Verdachts auf Unterstützung des sunnitischen Widerstandes
gefahndet wurde.
6.
Damit stellt sich die Frage der Asylrelevanz der als glaubhaft erachte-
ten Vorbringen.
6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nach-
teile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in
Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter, Verfolgungsmotive zugefügt worden
sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkre-
ter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht
– mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht her-
vorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene Verfol-
gung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zu-
dem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheides noch aktuell sein. Dabei sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen der Ausreise und dem Asylent-
scheid zugunsten und zulasten des Beschwerdeführers zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und 7 S. 168 ff.; EMARK 2005
Nr. 21 E. 7 S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Gegenüber Personen, die
bereits einmal asylrelevante Verfolgung erlitten haben, ist jedoch mit
günstigen Prognosen Zurückhaltung zu üben. Die Verhältnisse müssen
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sich für die ein Asylgesuch stellende Person wesentlich zu ihren Guns-
ten verändert haben und diese Änderungen müssen als ernsthaft und
dauerhaft erscheinen (Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a. M. 1990, S. 129f.).
6.2 Der geltend gemachte Übergriff auf das Geschäft des Beschwer-
deführers würde zwar die Voraussetzungen an Gezieltheit, Intensität
und Motiv erfüllen. Angesichts der zahlreichen Gewaltakte gegen ehe-
malige Baathisten sowie der allgemein instabilen Sicherheitslage war
auch die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Über-
griffen begründet. Ob die erlittene Verfolgung oder die begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Irak war, welche erst Anfangs 2007 und somit mehr
als eineinhalb Jahre nach der Brandstiftung erfolgte, kann hingegen
vorliegend offen bleiben, da die Furcht vor weiteren Übergriffen zumin-
dest heute – wie nachfolgend dargelegt – nicht mehr aktuell ist.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2008/12 fest, es
könne zwar nicht von einer staatlichen Kollektivverfolgung ehemaliger
Mitglieder der Baath-Partei im Zentralirak ausgegangen werden, diese
gehörten aber zu einem der Personenkreise mit erhöhtem Gefähr-
dungspotenzial. Die konkrete Verfolgungsgefahr hänge von verschie-
denen Kriterien ab wie beispielsweise dem Bekanntheitsgrad der Per-
son, deren ehemaligem Tatbeitrag und dem aktuellen Wohnumfeld.
Zwar wurde insbesondere die Stadt Kirkuk nicht in diesen Entscheid
miteinbezogen, die wesentlichen Erkenntnisse zur Frage einer allfälli-
gen Gefährdungslage ehemaliger Baathisten lassen sich in diesem
Sinne aber auch in Bezug auf Kirkuk heranziehen (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4267/2006 vom 3. Februar 2009 und D-
5200/2006 vom 3. Dezember 2009). In jüngster Zeit sind Gewaltdelikte
gegen ehemalige Mitglieder der Baath-Partei zurückgegangen und
ehemalige Baathisten sind nicht mehr pauschal einer Gefähr-
dungssituation ausgesetzt. Gestützt auf das im Januar 2008 vom iraki-
schen Parlament verabschiedete Gesetz der Rechenschaft und Ge-
rechtigkeit, dessen Umsetzung jedoch nicht vorangeht, sollen ausser-
dem ehemalige Mitglieder der Baath-Partei, sofern sie nicht in den
obersten drei Rängen waren und ihnen gerichtlich keine Verbrechen
nachgewiesen werden konnten, wieder in den Verwaltungsapparat ein-
gebunden werden oder eine Rente erhalten. Trotzdem kann im Einzel-
fall gezielte Gewalt gegen ehemalige Baathisten insbesondere durch
persönliche Rache ehemaliger Opfer oder deren Familien auch im
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heutigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden (vgl. UNHCR,
UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Iraqi Asylum-Seekers, April 2009, S. 170 f.).
Diese Erkenntnisse treffen in gleichem Masse auf ehemalige Mitglie-
der des Saddam-Regimes zu, so auch auf ehemalige Geheimdienst-
mitarbeiter wie den Beschwerdeführer.
6.4 Vorliegend sprechen jedoch mehrere Gründe dafür, dass im Fall
einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen aufgrund seiner Tätigkeit für den iraki-
schen Geheimdienst und seiner Baath-Mitgliedschaft objektiv nicht
mehr zu befürchten sind. Gemäss seinen Aussagen war er beim Amn
lediglich als Chauffeur und Leibwächter tätig und habe dabei nie Ge-
walt angewendet. Bei der Baath-Partei sei er ein einfaches Mitglied
und aufgrund seiner Arbeit beim Amn nicht verpflichtet gewesen, sich
für Parteiangelegenheiten zu interessieren. So habe er lediglich an
wöchentlichen Sitzungen teilgenommen, an denen ideologische The-
men besprochen worden seien. Aus den Akten deutet denn auch
nichts darauf hin, dass sein Engagement für die Partei sehr weit ge-
gangen wäre. Somit würde er zu der Kategorie ehemaliger Baath-Mit-
glieder gehören, die wieder in den Verwaltungsapparat eingebunden
werden können. Aufgrund des dargelegten Engagements des Be-
schwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem
Quartier als Baath- und Amn-Mitglied bekannt und gefürchtet war, so-
dass er persönliche Racheakte von allfälligen ehemaligen Opfern oder
deren Angehörigen zu befürchten hätte. Dies machte der Beschwerde-
führer denn auch nicht geltend. Ebensowenig machte er geltend, dass
er von den Behörden oder dem gesellschaftlichen Umfeld der Beteili-
gung an Menschenrechtsverletzungen unter dem Saddam-Regime
verdächtigt werde. Und aus den Akten ergeben sich diesbezüglich
auch keinerlei Hinweise. Ein weiterer Hinweis darauf, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kirkuk keine Verfolgung zu
befürchten hätte, stellt zudem die Tatsache dar, dass seine nahen Ver-
wandten weiterhin unbehelligt in der Stadt leben können.
6.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Situation
für ehemalige Anhänger des Saddam-Regimes deutlich verbessert hat
und die Furcht des Beschwerdeführers als einfaches Amn- und Baath-
Mitglied vor zukünftiger gezielter und intensiver Verfolgung aus politi-
schen Gründen objektiv nicht mehr begründet ist.
Seite 12
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7.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit in Bezug auf die ge-
zielte Suche nach ihm nicht glaubwürdig und im Übrigen asylrechtlich
nicht relevant. Das BFM hat demzufolge sein Asylgesuch im Ergebnis
zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen,
dass der generell desolaten Sicherheitslage in Kirkuk im Rahmen der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen wird.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK
2001 Nr. 21).
8.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. August 2007 in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich Ausführun-
gen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 26. Septem-
ber 2007 gutgeheissen worden ist, wird auf Verfahrenskosten verzich-
tet.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-6384/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung
des BFM vom 21. August 2007 vorläufig aufgenommen wurde.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- B._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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