B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6384/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
alias A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 11. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass er am 25. Mai 2015 in C._______ und am
21. Juni 2015 in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden war und am
22. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch gestellt hatte.
B.
Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung zur Person vom 27. Juli 2015
an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Aufgrund erheb-
licher Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit, veranlasste das
SEM die Durchführung einer Handknochenanalyse zur Altersbestimmung.
Diese ergab gemäss Bericht vom 30. Juli 2015 ein Knochenalter von min-
destens (…) Jahren. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs
anlässlich der Nachbefragung vom 6. August 2015 erklärte er, die Ent-
scheidung zu akzeptieren. Damit wurde er für das weitere Verfahren als
volljährige Person behandelt.
C.
Im Rahmen der Nachbefragung wurde dem Beschwerdeführer sodann das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung unter anderem nach Ungarn gewährt, wel-
cher Staat gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend: Dublin-III-VO) grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs
in Frage kommt. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats
wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend,
in Ungarn komme den Flüchtlingen kein Schutz zu und sie würden von den
Behörden schlecht behandelt. Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre für
ihn erträglicher als nach Ungarn geschickt zu werden.
D.
Am 3. September 2015 ersuchte die Vorinstanz die ungarischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers. Die ungarischen Behörden ant-
worteten innert der anwendbaren Frist der Dublin-III-VO nicht auf das Über-
nahmeersuchen, weshalb die Vorinstanz ihnen am 24. September 2015
mitteilte, dass sie Ungarn als zuständigen Dublin-Staat betrachte.
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E.
Mit Verfügung vom 22. September 2015 – eröffnet am 6. Oktober 2015 –
trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Ungarn und beauftragte den zuständigen Kan-
ton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz
für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig sei. Eventualiter sei
das SEM anzuweisen, sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu
erklären, eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen
und diese sei anzuweisen, die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
der Wegweisung nach Ungarn unter Beachtung der momentanen Situation
erneut zu beurteilen, andernfalls sei das Dublin-Verfahren des Beschwer-
deführers zu sistieren, bis Klarheit über die tatsächliche Situation in Ungarn
herrsche. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden, von
einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungs-
gericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschie-
den habe. Sodann beantragte er die unentgeltliche Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ge-
stützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
H.
Am 14. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung sowie ein fremdsprachiges Beweismittel, bei dem es sich um (…)
handeln soll, zu den Akten.
I.
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts reichte das SEM am
14. Juni 2016 eine Vernehmlassung ein, wobei es vollumfänglich an seinen
Erwägungen festhielt.
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Seite 4
J.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 machte der Beschwerdeführer von dem ihm
mit Instruktionsverfügung vom 16. Juni 2016 eingeräumten Recht zur Rep-
lik Gebrauch. Gleichzeitig reichte er eine aktualisierte Kostennote zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.3 Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen unter E. 5 erübrigt es sich,
die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Alters zu beurtei-
len. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Behaup-
tung in der Replik, die ursprüngliche Überstellungsfrist sei bereits abgelau-
fen, weil lediglich der Vollzug ausgesetzt, der Beschwerde jedoch keine
aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, unzutreffend ist (vgl. BVGE
2014/31 E. 6.7.2).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
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findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO auf-
zunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Euro-
dac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Juni 2015 in Ungarn um Asyl
nachgesucht hatte. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeer-
suchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit
Ungarns gegeben, was auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestrit-
ten wurde.
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta
mit sich bringen und welche die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwen-
dung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden, analysiert, unter
Berücksichtigung des bedeutenden Migrationsstroms, welchen das Land
im Sommer 2015 zu gewärtigen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlrei-
cher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbeson-
dere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt
T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asyl-
verfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst. Es
hat festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf
sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche
Unsicherheiten und Fragen nach sich zieht. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt werden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet werden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicher-
heiten, die diese neue Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen
Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach
Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat
es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Ent-
scheidung an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es ob-
liege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zu-
sammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erfor-
derlich seien, und es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, kom-
plexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsge-
richt würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschrei-
ten und die betroffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzen-
zug bringen (vgl. insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
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Seite 8
5.3 Mit derselben Begründung, wie sie vorstehend dargelegt wurde, ist es
dem Gericht vorliegend nicht möglich, die Sache abschliessend zu beurtei-
len. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur
vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Somit erübrigt sich eine vertiefte Auseinan-
dersetzung mit den einzelnen Parteivorbringen.
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung beantragt wurde.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses werden gegenstandslos.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gemäss der Kostennote vom
1. Juli 2016 werden ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 10,50 Stunden
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von
Fr. 55.–, mithin ein Gesamtaufwand von Fr. 2155.– geltend gemacht. Das
Gericht erachtet den ausgewiesenen Aufwand als übersetzt, zumal es sich
um eine mehrheitlich standardisierte Eingabe handelt, die in ähnlicher
Weise auch bei zahlreichen anderen Dublin-Ungarn-Fällen verfasst wor-
den ist, weshalb eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE)
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist dem Beschwerdefüh-
rer vom SEM eine Entschädigung von pauschal Fr. 700.– (inkl. Auslagen)
zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung vom 22. September 2015 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 700.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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