Abtei lung IV
D-6385/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Therese Kojic,
Richterin Claudia Cotting-Schalch (Abteilungspräsiden-
tin),
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...), Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Regensbergstrasse 3, Postfach 153, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. April
2003 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6385/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Herkunft aus X._______ reichte am 23. Februar 1999 (Eingangsstem-
pel) bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein erstes Asylge-
such - aus der Haft - ein. Nach seiner Haftentlassung wurde er am
14. September 1999 in der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu
seinen Asylgründen angehört. Bei dieser Gelegenheit machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei am 7. Januar 1998 in
Colombo von der Kandy Special Investigation Unit verhaftet worden,
weil er einem ehemaligen Mitschüler, welcher Mitglied der LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) gewesen sei, zu einer Unterkunft verhol-
fen habe. In der Folge sei er am 17. Mai 1999 vom High Court in Co-
lombo zu einer zweijährigen, bedingten Haftstrafe verurteilt und noch
am selben Tag freigelassen worden. Danach habe die Polizei drei- bis
viermal zu Hause nach ihm gefahndet.
Mit Verfügung vom 21. September 2000 lehnte das BFF das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und bewilligte die Einreise in die
Schweiz nicht.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 9. April 2001 von Colombo aus auf dem Luftweg und ge-
langte am 24. Mai 2001 via Italien und unter Umgehung der Grenzkon-
trolle in die Schweiz, wo er am folgenden Tag in der Empfangsstelle ...
um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung vom 28. Mai 2001 in
der Empfangsstelle sowie der direkten Anhörung vom 11. Juli 2001
durch das BFF machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei anlässlich einer
Razzia am 30. Oktober 1999 im Dorf zusammen mit 18 weiteren
Personen festgenommen, misshandelt und während zweier Wochen in
einem Bunker eingesperrt worden. Zwar habe sein Vater seine
Freilassung erreicht, indem er in dieser Sache ein Schreiben eines
Parlamentariers vorgelegt habe, doch habe er danach einer wö-
chentlichen Meldepflicht unterstanden. Bei der Erfüllung dieser Pflicht
sei er im Mai 2000 festgenommen worden und habe zwei Tage in Haft
verbracht, nachdem es zu einem Bombenanschlag gekommen sei.
Ferner sei die Familie wiederholt von der EPRLF (Eelam People's Re-
volutionary Liberation Front) bedroht worden, weshalb er zu einem
Freund nach Y._______ umgezogen sei. Dort habe er auch Arbeit bei
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einer Zeitung gefunden. Doch bereits im Oktober 2000 sei er erneut
von der EPRLF bedroht worden. Schliesslich sei sein Freund, bei dem
er gewohnt habe, im November 2000 im Zusammenhang mit der
Ermordung eines Parlamentariers festgenommen worden. Nachdem er
davon erfahren habe, die Behörden wollten auch seiner habhaft wer-
den, sei er zu einer Tante nach Z._______ geflüchtet. Allerdings habe
er dort die LTTE unterstützen müssen und sei immer wieder aufgefor-
dert worden, am bewaffneten Kampf teilzunehmen. Ausserdem habe
ihm sein Vater mitgeteilt, er werde am Arbeitsplatz und zu Hause ge-
sucht, und sein Reisepass sei von Militärangehörigen beschlagnahmt
worden. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei sein Vater geschlagen
worden. Schliesslich sei für ihn eine gerichtliche Vorladung eingegan-
gen, weshalb er sich zur Ausreise aus dem Heimatstaat entschlossen
habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine Gerichtsvorladung vom 6. Dezember 2000 sowie ein Schreiben
vom 11. Mai 2001 der Diözese in ... zu den Akten.
Mit Schreiben vom 12. März 2003 gewährte das BFF dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einer internen Dokumentenanalyse.
Mit Schreiben vom 21. März 2003 reichte der Beschwerdeführer dazu
eine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2003 - eröffnet am 9. April 2003 - stellte das
BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Darüber hinaus wurde
das auf dem Beweismittelverzeichnis unter der Nummer 1 aufgeführte
Dokument eingezogen.
D.
Mit Beschwerde vom 8. Mai 2003 liess der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung vom 8. April 2003 sowie die
Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zu ergänzender Sach-
verhaltsfeststellung und zu neuem Entscheid beantragen. Eventualiter
sei dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-
eventualiter sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Auf die
Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2003 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
das sinngemässe Gesuch um ergänzende Akteneinsicht in die Akten
des ersten Asylverfahrens gut und räumte dem Beschwerdeführer Ge-
legenheit zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig verzichtete er auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingaben vom 4. und 5. Juni 2003 liess der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeergänzung nebst folgenden Beweismitteln zu den Akten
reichen: ein Schreiben vom 13. Mai 2003 seiner Mutter, ein Schreiben
vom 10. Mai 2003 seines srilankischen Anwalts, einen Mitarbeiteraus-
weis der „World Voice Publications“ sowie eine Bestätigung vom
23. Mai 2003 des Distriktsekretärs.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2003 schloss das Bundesamt
auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das BFF im
Wesentlichen aus, die Verfügung des BFF vom 21. September 2000
sei an die letzte bekannte Adresse des Beschwerdeführers gesandt
und offensichtlich vom Vater entgegen genommen worden. Diese Ver-
fügung gelte somit als korrekt eröffnet. Des Weiteren seien die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers anlässlich seines ersten Asylgesuchs ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde in der Verfügung vom 8. Ap-
ril 2003 berücksichtigt worden. Zu den Ziffern 3a, 3b und 3d der Be-
schwerdebegründung sei Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdefüh-
rer beschränke sich darauf, das Gegenteil der vom BFF aufgeführten
Fälschungsmerkmale zu behaupten. Zudem stütze er sich ausschliess-
lich auf Informationen ab, die ihm zugetragen worden seien. Befrem-
dend wirkten nicht nur die unglaubhaften Vorbringen zur hypotheti-
schen Suche, sondern auch das Desinteresse des Beschwerdeführers
an der Abklärung der Sachlage. Dieses Verhalten sei erfahrungsge-
mäss mit der Situation einer tatsächlich gefährdeten Person nicht in
Einklang zu bringen und lasse vermuten, der Beschwerdeführer habe
sich nie in der von ihm geschilderten Situation befunden. Gerade des-
halb wären im Schreiben der Diözese konkrete Angaben und nicht le-
diglich pauschale Hinweise zu erwarten gewesen. Auch das Schreiben
des srilankischen Anwalts lasse konkrete Angaben zu den Vorfällen
nach der Haft vermissen. Die drei eingereichten Schreiben enthielten
nur sehr vage Angaben. Dementsprechend könne die Einschätzung in
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den Schreiben vom 10. und 13. Mai 2003, der Beschwerdeführer wäre
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, vom Bundesamt nicht
geteilt werden. Schliesslich gehe das BFF auch nicht von einem
falschen Beweiswert des Empfangsstellenprotokolles aus, erlaube sich
indessen den Hinweis, dass der Beschwerdeführer die Frage nach
weiteren Problemen oder Festnahmen zweimal verneint habe.
H.
In seiner Replik vom 10. Juli 2003 (Fax-Datum) liess der Beschwerde-
führer an seinen Beschwerdevorbringen festhalten. Zu den Ausführun-
gen des BFF zu den Ziffern 3a, 3b und 3d seiner Beschwerdebegrün-
dung machte er geltend, das BFF gehe von einer offensichtlich über-
spannten Mitwirkungspflicht aus. Gerade für eine gesuchte Person
(wegen Verdachts auf Beteiligung an der Ermordung eines Politikers)
sei es äusserst schwierig, diese Suche zu beweisen. Dies gelte im Be-
sonderen auch für Verfolgungen nicht- oder bloss quasistaatlicher Or-
ganisationen (EPRLF etc.). Mit den eingereichten Bestätigungen habe
der Beschwerdeführer das ihm Zumutbare geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), so-
fern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten
die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfü-
gungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin - unter Vorbehalt der nachfolgenden Er-
wägungen - einzutreten.
Anfechtungsgegenstand ist das Dispositiv der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. statt vieler FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2 A.
Bern 1983, S. 128). Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand
in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen, inner-
halb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhält-
nis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren
definierte Streitgegenstand darf somit nicht über den Anfechtungsge-
genstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen
Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sol-
len (vgl. CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Span-
nungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997,
S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149).
Soweit der Beschwerdeführer angebliche Verfahrensmängel des ers-
ten Asylverfahrens geltend macht, ist darauf nicht einzutreten, zumal
sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
8. April 2003 nur auf das zweite Asylgesuch vom 25. Mai 2001 bezieht
und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei seinen Rechtsbe-
gehren (S. 2 der Beschwerde) bezüglich des ersten Asylverfahrens
keine Anträge stellt.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
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Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, dieser habe behauptet, er werde im Zusammenhang
mit der Ermordung eines Parlamentariers im November 2000 gesucht
und habe eine Gerichtsvorladung erhalten. Indessen habe sich die
vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eingereichte Ge-
richtsvorladung bei einer internen Dokumentenanalyse als Fälschung
erwiesen. Vorweg sei festzuhalten, dass derartige Dokumente üblicher-
weise nicht auf Englisch verfasst würden. Zudem sei das Dokument
laienhaft ausgefüllt und die aufgeführten Amts- beziehungsweise Ak-
tennummern seien nicht kompatibel mit den dem BFF vorliegenden
authentischen Dokumenten. Damit ergäben sich erhebliche Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und am Wahrheitsgehalt
dieser Asylvorbringen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Schreiben vom
21. März 2003) erschöpften sich darin, das Gegenteil der aufgeführten
Fälschungsmerkmale zu behaupten. Sie vermöchten daher nicht zu
überzeugen. Sodann habe der Beschwerdeführer ein Schreiben vom
11. Mai 2001 der Diözese in ... eingereicht, welchem zu entnehmen
sei, der Beschwerdeführer habe nach seiner Freilassung wegen der
Kriegs- und Gewaltsituation in Sri Lanka nicht zu Hause wohnen
können. Diese Bestätigung stimme nicht mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers überein. Ferner habe der Beschwerdeführer in der
Empfangsstelle behauptet, er habe seit dem 10. Juli 2000 bei einem
Freund in Y._______ gelebt und für eine Zeitung gearbeitet. Die Verfü-
gung des BFF habe er nicht gesehen, da er zu dieser Zeit auf der
Flucht gewesen sei. Das BFF schliesse nicht von vornherein aus, dass
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des
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BFF nicht (mehr) zu Hause lebte. Er habe indessen noch am 7. August
2000 aus X._______ einen Brief an die Schweizerische Vertretung
geschickt, in dem er weder auf die angeblichen Vorfälle nach der
Anhörung eingegangen sei, noch darauf hingewiesen habe, dass er
aus X._______ habe fliehen müssen. Dies aber wäre zu erwarten
gewesen, wenn er aufgrund einer als ausweglos erlebten Situation
hätte von zu Hause fliehen müssen. Dadurch würden die Zweifel an
der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und somit am
Wahrheitsgehalt derjenigen Begebenheiten verstärkt, welche nach der
Anhörung bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo angeblich
vorgefallen seien. Der Beschwerdeführer habe sodann anlässlich
seines ersten Asylgesuches erklärt, die Polizei habe nach seiner
Freilassung drei- bis viermal zu Hause vorgesprochen. Dies habe er
bei seinem zweiten Asylgesuch nie geltend gemacht. Vielmehr habe er
anlässlich der Direktanhörung beim BFF erstmals geltend gemacht,
die Polizei und das Militär hätten zu Hause 30 bis 35 Kontrollen
durchgeführt. Dadurch würden die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers und somit am Wahrheitsgehalt dieser
Asylvorbringen verstärkt. Sie hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand und das gefälschte
Dokument sei wegen einer möglicherweise missbräuchlichen
Verwendung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
Für das BFF stehe fest, dass der Beschwerdeführer die Zeitspanne
vom 7. Januar 1998 bis zum 17. Mai 1999 in Haft zugebracht habe.
Diese Massnahme stelle einen Eingriff in seine physische
Bewegungsfreiheit sowie körperliche Integrität dar. Indessen vermöge
diese Festnahme allein die Wahrscheinlichkeit einer asylbeachtlichen
Bedrohung nicht hinlänglich zu begründen, wie folgende Erwägungen
zeigten: Im PTA gebe es keine gesetzliche Grundlage für eine
bedingte Haftstrafe. Gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFF
werde sie jedoch in der Praxis nach Absprache zwischen dem Richter,
dem Verteidiger und dem Ankläger beziehungsweise Staatsanwalt
zum Beispiel bei geringfügigeren Delikten wie dem Ausheben von
Bunkern oder dem Transport von Waren für die LTTE von gewissen
Richtern häufig ausgesprochen. Die Anordnung einer bedingt
ausgesprochenen Haftstrafe sei anfechtbar. Ebenso stehe einer
Person, der im Zusammenhang mit der Begehung eines neuen
Deliktes die Vollstreckung der ursprünglich bedingt ausgesprochenen
Strafe drohe, der Beschwerdeweg offen. Für die Beurteilung, ob eine
bedingt ausgesprochene Haftstrafe die Furcht vor künftiger Verfolgung
begründet erscheinen lasse, müsse vor allem geprüft werden, unter
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welchen Umständen eine solche Strafe wieder aufgehoben und deren
Vollzug angeordnet werden könne. Dabei gelte es, gleichermassen die
gesetzliche Grundlage wie auch deren praktische Anwendung zu
prüfen. Bei der Neuverurteilung einer bereits zu einer bedingt
ausgesprochenen Haftstrafe verurteilten Person stünden dem Richter
gemäss Art. 304 des srilankischen Strafgesetzbuches (Code of
Criminal Procedure) grundsätzlich drei Möglichkeiten offen. Er könne
entweder den Vollzug des ursprünglich ausgesprochenen Urteils
anordnen, den Vollzug zwar anordnen, das im ursprünglichen Urteil
ausgesprochene Strafmass jedoch reduzieren oder den Vollzug gar
nicht anordnen. Lägen mildernde Umstände vor oder handle es sich
beim neu begangenen Delikt um ein geringfügiges Vergehen, könnten
gemäss Erkenntnissen des BFF die zwei letzten Vorgehensweisen zur
Anwendung kommen. Dem BFF lägen keine Hinweise dafür vor, dass
eine Verurteilung wegen eines Bagatelldelikts - beispielsweise eines
geringfügigen Verkehrsdelikts - zum Vollzug einer bedingt ausgespro-
chenen Haftstrafe führe. Erst die Verurteilung wegen desselben, eines
ähnlichen oder eines anderen, schwerwiegenden Delikts könne den
Vollzug der ursprünglich bedingt ausgesprochenen Strafe nach sich
ziehen. Laut tamilischen Menschenrechtsorganisationen seien in der
Praxis nur sehr wenige Fälle bekannt, bei denen eine bedingt ausge-
sprochene Haftstrafe wegen LTTE-Unterstützung vollzogen worden
sei. Im Übrigen sei grundsätzlich davon auszugehen, die Haftentlas-
sung einer wegen LTTE-Aktivitäten verurteilten Person bedeute, dass
sie in den Augen der srilankischen Behörden ihre Tat gesühnt bezie-
hungsweise sich von ihrer LTTE-Tätigkeit losgesagt habe. Zusammen-
fassend sei somit festzuhalten, dass eine bedingt ausgesprochene
Haftstrafe nicht a priori eine aktuelle staatliche Verfolgung darstelle. Im
vorliegenden Fall vermöge daher die vom srilankischen Staat bedingt
ausgesprochene Haftstrafe - deren vierjährige Frist im Übrigen vor der
Ausreisefrist des Beschwerdeführers ablaufe - deshalb die Wahr-
scheinlichkeit einer asylbeachtlichen Bedrohung nicht hinlänglich zu
begründen. Dieses Vorbringen sei asylrechtlich nicht relevant. Der Be-
schwerdeführer mache zudem geltend, er habe der LTTE helfen müs-
sen und sei aufgefordert worden, im Kampf mitzumachen. Diese Ereig-
nisse allein vermöchten jedoch keine Asylrelevanz zu entfalten. Derar-
tige Vorfälle liessen sich nämlich lediglich aus lokal oder regional be-
schränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Als srilankischer Staats-
angehöriger habe der Beschwerdeführer das Recht, sich an einem be-
liebigen Ort seines Heimatlandes - somit also auch im Süden der Insel
beziehungsweise im Grossraum Colombo - niederzulassen, weswegen
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es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, sich
im Süden des Landes niederzulassen, um sich allfälligen zukünftigen
Behelligungen der LTTE zu entziehen. Diese Vorbringen seien daher
asylrechtlich nicht relevant. Das BFF schliesse nicht von vornherein
aus, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung im Zu-
sammenhang mit den Kriegshandlungen in seiner Heimat Behelligun-
gen wie kurzzeitige Festnahmen durch Sicherheitskräfte oder ihr nahe
stehende Organisationen erlebt habe. Wie bereits erwähnt, habe der
Beschwerdeführer jedoch bislang keine authentischen amtlichen Do-
kumente einreichen können, welche diesen Sachverhalt bestätigen
würden. In diesem Zusammenhang sei sodann darauf hinzuweisen,
dass in Teilen des Nordens und Ostens Sri Lankas während längerer
Zeit kriegsähnliche Auseinandersetzungen zwischen der srilankischen
Armee und der LTTE im Gange gewesen seien. In diesem Kontext hät-
ten wiederholt heftige bewaffnete Kämpfe stattgefunden, von welchen
auch viele unbeteiligte Zivilisten in verschiedenster Weise stark in Mit-
leidenschaft gezogen worden seien. Aufgrund der Konfliktsituation in
Teilen Sri Lankas sowie der Gefahr von Anschlägen seien Personen-
kontrollen sowie andere Sicherheitsmassnahmen der srilankischen Si-
cherheitskräfte üblich gewesen, wobei diese auch mit Festnahmen
hätten verbunden sein können. Die vom Beschwerdeführer angeführ-
ten Behelligungen - sollten diese den Tatsachen entsprechen - seien
die Folge der oben erwähnten bewaffneten Auseinandersetzungen so-
wie der damit verbundenen Sicherheits- und Kontrollmassnahmen der
srilankischen Sicherheitskräfte. Es handle sich also nicht um eine
staatliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsyIG. Dass der Beschwer-
deführer jeweils ohne Anklageerhebung freigelassen worden sei, zeige
den routinemässigen Charakter der Kontrollen und dass er als unbe-
scholten eingeschätzt worden sei. Dies bedeute, es habe kein ernst-
hafter Verdacht wegen LTTE-Unterstützung oder -Mitgliedschaft gegen
ihn bestanden. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG
nicht stand.
4.2 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit der Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
zwischen den verschiedenen Befragungen mit den Beweismitteln und
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Indizien sowie mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, (Vereinbar-
keit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanzi-
iertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit (vgl. WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: PETER UEBERSAX/PETER. MÜNCH/THOMAS GEISER/MARTIN ARNOLD
{Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII,
Basel u.a. 2002, S. 365, Rz. 8.126). Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung dann, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es deshalb nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270).
4.3 Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, er werde im
Zusammenhang mit der Ermordung eines Parlamentariers im Novem-
ber 2000 gesucht und habe eine Gerichtsvorladung erhalten. Des Wei-
teren bringt er vor, er habe die fragliche Vorladung von seinen Eltern
erhalten. Er gehe deshalb von der Echtheit dieser Vorladung aus.
Wenn das BFF sich aufgrund einer amtsinternen Dokumentenanalyse
auf den Standpunkt stelle, dass die Gerichtsvorladung gefälscht sei,
so sei das BFF aufzufordern, im Einzelnen anzugeben, weshalb es zu
dieser Schlussfolgerung gelange. Andernfalls liege insofern eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vor, als einerseits vom Inhalt der Un-
tersuchung keine Kenntnis genommen und dazu auch nicht in rechts-
genügender Weise Stellung bezogen werden könne. In Sri Lanka wer-
de Englisch als Amtssprache verwendet. Dass die Gerichtsvorladung
auf Englisch abgefasst sei, sei nicht aussergewöhnlich, weshalb dieser
Umstand nicht gegen die Echtheit des Dokumentes spreche. An den
Amts- bzw. Aktennummern seien keine Ungewöhnlichkeiten festzustel-
len. Das Dokument sei zwar teilweise etwas schludrig ausgefüllt, nicht
aber "laienhaft". Angesichts des noch etwas rückständigen Ausstat-
tungsstandes und der teilweise unzureichenden Ausbildung der Beam-
ten spreche dies nicht gegen die Echtheit des Dokumentes. Das Doku-
ment sei deshalb als echt einzustufen, weshalb keine Veranlassung
bestehe, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu zie-
hen.
4.4 Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12. März 2003
das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt, worauf er mit
Eingabe vom 21. März 2003 Stellung nahm. Die Vorinstanz berücksich-
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tigte bei der Dokumentenanalyse namentlich die Eigenheiten des sri-
lankischen Rechtssystems. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
kein Anlass, an der Richtigkeit der in der angefochtenen Verfügung so-
wie in der Vernehmlassung des Bundesamtes enthaltenen Feststellun-
gen bezüglich der Gerichtsvorladung zu zweifeln. Inhaltlich weisen die
Verfügung und die Vernehmlassung der Vorinstanz keine inneren Un-
gereimtheiten oder sonstigen Mängel auf. Weder das Bundesamt noch
das Bundesverwaltungsgericht sind in casu gehalten, die Fälschungs-
merkmale des vorerwähnten Dokuments vollständig offen zu legen,
zumal bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von be-
hördlichen Fälschungserkenntnissen bezüglich gewisser Dokumente
die Gefahr der missbräuchlichen Weiterverwendung besteht; dies stellt
einen genügenden Verweigerungsgrund dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E.
4c S. 12; 1994 Nr. 26 E. 2dd S. 194). Nach dem Gesagten ist der
Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Ver-
fahren seinem Asylgesuch unter Benutzung einer Falschurkunde eine
fiktive Verfolgungsgeschichte zu Grunde legte, um derart seiner Ge-
suchsbegründung Nachdruck zu verleihen. Das Bundesverwaltungsge-
richt schliesst sich nach einlässlicher Prüfung der Akten deshalb bei
der Beurteilung des oben erwähnten Dokuments den Erkenntnissen
der Vorinstanz an. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, dem
Beschwerdeführer zu glauben, er sei von den srilankischen Behörden
gesucht worden oder werde noch heute gesucht, zumal er auch zu
Protokoll gab, mit der Air Lanka nach Rom geflogen zu sein, was eine
Ausreise über den gut kontrollierten Flughafen von Colombo voraus-
setzt. Dies hätte der Beschwerdeführer aber vermieden, falls er tat-
sächlich gesucht worden wäre, hätte er doch dort bei der Ausreisekon-
trolle mit einer Festnahme rechnen müssen. Der Vollständigkeit halber
sei darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer gemäss gesi-
cherten Erkenntnissen möglich und zumutbar gewesen wäre, echte
Dokumente nachzureichen, falls es solche geben sollte, zumal er seit
Jahren gesucht werden will. Der Beschwerdeführer beschränkte sich
stattdessen darauf, die vom BFF aufgeführten Fälschungsmerkmale
zu bestreiten.
4.5 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, dass er auch
nach Ansicht der Vorinstanz vom 7. Januar 1998 bis zum 17. Mai 1999
wegen des Verdachts auf LTTE-Zugehörigkeit von den staatlichen Si-
cherheitskräften in Haft gesetzt worden sei. Allein schon dieser Um-
stand müsse zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen.
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4.6 Gemäss EMARK 2005 Nr. 18 E. 5.7.1. S. 164 ist für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und anderer-
seits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch)
begründet ist. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten
des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2
E. 8b. und 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.). Massgebend für den Asyl-
entscheid ist demnach die Situation im gegenwärtigen Zeitpunkt. Die
Fragen, ob die vom Beschwerdeführer erlittene Haft oder die Verurtei-
lung zu einer bedingten Freiheitsstrafe eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellt, und ob der Eingriff in die persönliche Freiheit
des Beschwerdeführers im Rahmen rechtsstaatlich legitimen Handelns
erfolgte, kann in casu offen gelassen werden. Asylgewährung dient
nicht dem Ausgleich für vergangene Unbill, sondern soll demjenigen
gewährt werden, der des Schutzes durch einen ausländischen Staat
bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hält fest, dass, selbst wenn die
geltend gemachte Haft und die vorgebrachte bedingte Verurteilung als
flüchtlingsrelevant zu betrachten wären, vergangene Verfolgung grund-
sätzlich nur insofern beachtlich ist, als diese noch andauert oder - falls
sie bereits ihren Abschluss gefunden hat - die Furcht vor künftiger Ver-
folgung begründet erscheinen lässt (vgl. WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 127).
Der Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen am 17. Mai 1999
aus der Haft entlassen. Im Weiteren ist der bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe mangels eines konkreten Eingriffs in die persönliche
Freiheit des Beschwerdeführers von vornherein die genügende Inten-
sität der Verfolgung abzusprechen. Somit erfüllte der Beschwerdefüh-
rer im Zeitpunkt der Ausreise offensichtlich nicht die Flüchtlingseigen-
schaft. Zwar kann eine erlittene Vorverfolgung in Abweichung vom er-
örterten Grundsatz trotzdem als asylrelevant gelten, falls eine Rück-
kehr in den früheren Verfolgerstaat aus zwingenden Gründen im Sinne
von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht zumutbar ist.
Auf solche zwingenden Gründe - beispielsweise traumatisierende Er-
lebnisse - kann sich der Asylsuchende allerdings nur berufen, wenn er
im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllte (vgl. dazu die Präzisierung der Praxis in EMARK 1999
Nr. 7 S. 42 ff.). Dies trifft jedoch für den Beschwerdeführer nicht zu.
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4.7 Der Beschwerdeführer vermochte auch keine begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung glaubhaft zu machen, hat er doch als Beleg
einer zukünftigen Verfolgung im Heimatland eine Falschurkunde einge-
reicht. Es steht hingegen fest, dass er sich nicht um die Klärung der
Sachlage bemühte und entsprechende Nachforschungen tätigte, was
konkret gegen ihn vorliege. Die in diesem Bereich offensichtliche Untä-
tigkeit des Beschwerdeführers ist aber mit der Situation einer tatsäch-
lich gefährdeten Person nicht in Einklang zu bringen und lässt vermu-
ten, dass der Beschwerdeführer sich nie in der von ihm geschilderten
Situation befunden hat. Es wäre zu erwarten gewesen, dass beispiels-
weise im Schreiben der Diözese vom 11. Mai 2001 konkrete Angaben
und nicht pauschale Hinweise gemacht worden wären. Indes enthalten
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Referenzschreiben kei-
ne konkreten Angaben zu den behaupteten Vorfällen nach der Haft,
welche weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht
bezweifelt wird. Die Einschätzung in den Schreiben vom 10. und
13. Mai 2003, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka gefährdet, entbehren deshalb einer glaubhaften Grundlage.
4.8 Für das Bundesverwaltungsgericht steht ausser Zweifel, dass der
Beschwerdeführer gegenüber einer allfälligen Bedrohung durch tamili-
sche Extremisten staatlichen Schutz in Anspruch nehmen kann. Auf
dem von der singhalesischen Mehrheitsethnie beherrschten Territo-
rium steht ihm im Heimatstaat eine innerstaatliche Fluchtalternative
zur Verfügung, zumal nicht davon auszugehen ist, er verfüge über ein
Profil, welches die LTTE veranlassen könnte, auch ausserhalb ihres di-
rekten Einflussgebiets nach ihm zu suchen.
4.9 Angesichts dieser Sachlage erübrigt es sich, die angefochtene
Verfügung zu kassieren und zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung
und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie auf die
weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die eingereichten Beweis-
mittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver-
mögen. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Aus-
reise aus Sri Lanka begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs.
2 AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht nicht davon aus, dass ihm bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine kon-
krete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die
Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen
wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, m.w.H.). Die allgemeine Menschen-
rechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka ist im heutigen Zeitpunkt
festzustellen, dass sich sowohl die politische Situation als auch die Si-
cherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres deutlich verschlechtert
hat. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein Anstieg von
schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter namentlich der Fälle
von verschwundenen Personen und der politischen Morde, zu ver-
zeichnen. Die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes leiden
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nach wie vor unter fehlender Sicherheit und schlechten bis katastro-
phalen humanitären Bedingungen. Das im Februar 2002 abgeschlos-
sene Waffenstillstandsabkommen zwischen der srilankischen Regie-
rung und den LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger. Massgebli-
cher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des
LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Wanni-Führung im März
2004. Die Ermordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im
August 2005 war schliesslich der Wendepunkt, der eine anhaltende
Verschlechterung der Lage einleitete. In der Folge erklärte die Regie-
rung den Ausnahmezustand und setzte die so genannten Emergency
Regulations (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften vermehrte
Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die
LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die
Regierung reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Ge-
biete im Osten des Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer
wichtigen Wasserschleuse durch die LTTE die erste Bodenoffensive
der Armee im Gebiet von Trincomalee aus. Die LTTE ihrerseits startete
im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-Halbinsel, der jedoch von
den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies bedeutete fak-
tisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch,
die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen,
scheiterte im Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach
dem missglückten Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatsprä-
sidenten verschärft. Die srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im
Vanni-Gebiet zu isolieren und bombardiert dieses Gebiet regelmässig.
Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-Taktik übergegangen
und hat mit dem Überraschungsangriff mittels Leichtflugzeug auf den
Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von Colombo im
März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches Eskalations-
potenzial verfügt. Der als nationalistischer Hardliner bekannte
Präsident Rajapakse sowie die Regierung, deren Mitglieder
mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der Sri Lankan Freedom
Party (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militärische anstatt
eine politische Lösung des ethnischen Konfliktes und haben den
Waffenstillstand anfangs Januar 2008 auch formell aufgehoben. Die
Regierung versucht ausserdem, die Tamilengebiete im Norden und
Osten des Landes auseinander zu dividieren. So wurde beispielsweise
der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusammenschluss zwi-
schen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid
rückgängig gemacht. Dieses Vorgehen wurde begünstigt durch die
militärische Niederlage der LTTE im Osten. Der Sieg der srilankischen
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Armee und die damit einhergehende Vertreibung der tamilischen
Rebellen aus dem Osten des Landes ermöglichte der Regierung, die
gesamte Ostprovinz - nach über 14 Jahren - wieder unter ihre
Kontrolle zu bringen. Nach dem Zurückdrängen der Rebellen im Osten
konzentriert sich der Bürgerkrieg auf die Nordprovinz. Angriffe auf die
Stellungen des jeweiligen Gegners gehören zur Tagesordnung. Seit
dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres 2006
sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes
gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den
1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht
getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstill-
standsabkommens ins Leben gerufene SLMM (Sri Lanka Monitoring
Mission) schätzt, dass im Zeitraum von November 2005 bis Februar
2007 gegen 4'000 Personen dem Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind.
Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der schlechten
Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im Norden und
Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage bereits im
Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als ernsthafte
Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von einer wei-
teren Verschärfung der Lage.
5.9 Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener
Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickel-
ten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi,
Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten
(vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Auch die Rückschaffung in die Ostpro-
vinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts
der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrachtet werden.
5.10 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord-
oder – wie der Beschwerdeführer – aus der Ostprovinz stammen, ist
deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asyl-
behörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer
grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene
tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzun-
gen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden
oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg be-
troffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne
Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise
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höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingsla-
ger existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittel-
losen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei
dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in
Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere wer-
den in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in
Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales
Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfü-
gung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie
auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ih-
nen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmög-
licht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden
Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt
wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden
keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Auf-
enthalt vorweisen können.
Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stam-
men, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil BVGE E-2775/2007 vom 14. Februar 2008
E. 7 ff.).
5.11 In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Aus
den Akten geht nämlich hervor, dass sich die Verwandten des Be-
schwerdeführers - die Eltern und eine Schwester - alle in X._______
(Ostprovinz) aufhalten. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für ein tat-
sächlich bestehendes famililäres oder soziales Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Zudem hat er sich wäh-
rend den vergangenen acht Jahren nicht mehr im Heimatstaat aufge-
halten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der
aus dem Osten Sri Lankas stammende Beschwerdeführer im
Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen
Seite 19
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kann. Seine Existenzgrundlage und die Wohnisituation können
ebenfalls nicht als gesichert betrachtet werden, weshalb der
Wegweisungsvollzug als unzumutbar qualifiziert werden muss. Da sich
aus den Akten gleichzeitig keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist. Die Verfügung des BFM vom 8. April 2003
ist hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und
5) aufzuheben. Das BFM ist des Weiteren anzuweisen, den Aufenthalt
des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art.
83 AuG).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss bisheriger Praxis die
um die Hälfte zu reduzierenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-- festzuset-
zen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 20. April 2006 [VGKE]).
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vertreter des Beschwerdeführers
hat keine Kostennote zu den Akten gegeben, doch lässt sich der not-
wendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die Parteient-
schädigung ist daher - unter Hinweis auf Mitteilungen EMARK 2000/1 -
von Amtes wegen und unter Würdigung der massgeblichen Umstände
auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetre-
ten wird.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
8. April 2003 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Asylre-
kurskommission und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'200.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N )
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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