B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6386/2013
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der aus D._______ stammende Beschwerdeführer verliess sein Heimat-
land Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 3. September 2007. Auf dem
Luftweg sei er nach E._______ gelangt, wo er sich während zweier Mo-
nate aufgehalten habe. Am 10. November 2007 sei er nach F._______
rücküberstellt worden. Gleichentags sei er erneut ausgereist und mit dem
Flugzeug nach G._______ gelangt, von wo er seine Reise auf dem
Landweg Richtung H._______ fortgesetzt habe. Am 16. und 28. Novem-
ber 2007 sei er an der I._______ Grenze festgehalten und jeweils nach
G._______ rücküberstellt worden. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt
in G._______ sei er am 25. Februar 2008 illegal in die Schweiz einge-
reist, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in
J._______ ein Asylgesuch stellte. Am 11. März 2008 wurde im EVZ die
Kurzbefragung durchgeführt und am 3. April 2008 wurde der Beschwer-
deführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, seit dem
Jahr 2007 habe die Armee nach ihm gesucht, weil er Kontakt zu Frei-
heitskämpfern gehabt und für diese auch Unterstützungstätigkeiten aus-
geübt habe. Zudem habe er an politischen Veranstaltungen teilgenom-
men, wobei man von ihm Fotos gemacht habe, welche in Zeitungen ab-
gedruckt worden seien. Im Jahr K._______ sei sein Bruder von der Ar-
mee festgenommen worden und habe L._______ Jahre im Gefängnis
verbracht. Während der Friedenszeit habe man diesen freigelassen, wor-
auf er in M._______ um Asyl ersucht habe und seither als anerkannter
Flüchtling dort lebe.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Be-
weismittel (gerichtliche Unterlagen betreffend seinen Bruder) zu den Ak-
ten.
B.
Mit Entscheid des BFM vom 7. April 2008 wurde der Beschwerdeführer
für den weiteren Aufenthalt dem Kanton O._______ zugewiesen.
C.
Am P._______ heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz le-
bende sri-lankische Staatsangehörige.
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D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 und 25. September 2013 erkundigte sich
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz sinngemäss nach dem Verfah-
rensstand, beziehungsweise fragte an, wann er mit einem Entscheid
rechnen könne.
E.
Mit Antwortschreiben vom 23. Oktober 2013 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer mit, infolge der zurzeit hohen Geschäftslast sei das Ver-
fahren noch hängig und es sei nicht möglich, ihm auf ein bestimmtes Da-
tum hin einen Asylentscheid in Aussicht zu stellen.
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 14. No-
vember 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Rechts-
verzögerung und beantragte, es sei festzustellen, dass das vorliegende
Asylverfahren durch die Vorinstanz verzögert worden sei (Rechtsbegeh-
ren 1), und die Vorinstanz sei anzuweisen, umgehend einen Asylent-
scheid zu fällen (Rechtsbegehren 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 19. November 2013 wurde der
Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG Frist zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeräumt.
H.
Am 29. November 2013 nahm die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
Stellung zur eingereichten Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. Dezember
2013 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zugestellt und
ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu bis zum 19. Dezember 2013 zu
äussern. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 9. Dezem-
ber 2013.
D-6386/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder
Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung
selbst Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER,
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls – eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] liegt nicht
vor – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]).
1.2 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ist
akzessorisch zum Hauptverfahren, weshalb sich die Beschwerdebefugnis
nach der Legitimation im Hauptverfahren richtet. Demnach ist zur Be-
schwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
Hiervon ausgehend wäre der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen
die allfällig abschlägige Beurteilung seines Asylgesuchs befugt, womit er
zur Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern und Verzögern
eines solchen Entscheides legitimiert ist (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.1–3.3).
1.3 Die Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde un-
terliegt keiner peremptorischen Frist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 2
VwVG). Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde in gültiger Form
ein (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Auf jene ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung respektive Rechtsverzögerung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Gemäss dieser Be-
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stimmung hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung
ihrer Sache innert angemessener Frist. Diese Verfassungsgarantie gilt für
alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE
130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde sich weigert,
eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu aufgrund der einschlägigen
Rechtsnormen verpflichtet wäre. Hinweise auf eine solche Rechtsverwei-
gerung ergeben sich indessen aus den Akten keine und werden vom Be-
schwerdeführer auch nicht behauptet.
2.3
2.3.1 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Leh-
re und Praxis auszugehen, wenn die Behörde sich zwar bereit zeigt, den
Entscheid zu treffen, dies aber nicht innert der Frist tut, die nach der Na-
tur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessen-
heit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände zu beurteilen; ein Verschulden der Behörde ist
nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch
dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht
innert angemessener Frist verfügt (BGE 107 Ib 160 E. 3c, BGE 103 V
190 E. 5; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 46a N 20). In Be-
tracht zu ziehen sind sodann namentlich die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 = Pra 2006 Nr. 37
E. 5.1; MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a VwVG).
Nach den in Art. 37 AsylG festgelegten, bis am 31. Januar 2014 gültigen
erstinstanzlichen Verfahrensfristen sind Entscheide nach aArt. 38 sowie
Art. 39 und 40 AsylG in der Regel innerhalb von 20 Arbeitstagen nach der
Gesuchstellung zu treffen (aAbs. 2) beziehungsweise in der Regel inner-
halb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach aArt. 41 erforder-
lich sind (aAbs. 3), und grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen,
wenn es sich um Nichteintretensentscheide handelt (aAbs. 1). Nach den
neuen, ab 1. Februar 2014 geltenden erstinstanzlichen Verfahrensfristen
sind Nichteintretensentscheide in der Regel innerhalb von fünf Arbeitsta-
gen nach Gesuchstellung oder nachdem der betroffene Dublin-Staat dem
Ersuchen um Überstellung zugestimmt hat, und in den übrigen Fällen in
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Seite 6
der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu
treffen (Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.4 In seiner Beschwerdeschrift führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, seit Einreichung seines Asylgesuchs am 25. Februar 2008 sei-
en mittlerweile über fünf Jahre und acht Monate vergangen. Am
P._______ habe er seine heutige Frau Q._______ geheiratet. Diese sei
ihrerseits seit dem R._______ in der Schweiz. Ihr Asylgesuch sei im Mai
2009 entschieden worden. Ihr sei die vorläufige Aufnahme gewährt wor-
den und seit S._______ sei sie erwerbstätig. Er selbst habe vier Mal er-
folglos um eine Arbeitsbewilligung ersucht.
2.5 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, aufgrund der hohen
Geschäftslast habe es das Asylgesuch nicht innert nützlicher Frist ent-
scheiden können. Es werde jedoch alles daran setzen, die aufgelaufenen
Pendenzen abzubauen. Sodann habe das BFM per 3. Oktober 2013 be-
schlossen, die Behandlung von Asylgesuchen sri-lankischer Staatsange-
höriger, die nicht klarerweise zu einem positiven oder einem negativen
Entscheid mit vorläufiger Aufnahme führten, auszusetzen. Dieser Be-
schluss des Amtes gelte, bis genauere Erkenntnisse über die aktuelle La-
ge in Sri Lanka vorlägen. Die Befragung (recte: Anhörung) des Be-
schwerdeführers sei am 3. April 2008 erfolgt. Um sein Gesuch und damit
seine aktuelle Gefährdungssituation abschliessend beurteilen zu können,
müsse er vom BFM nochmals angehört werden. Diese Anhörung erfolge
sinnvollerweise erst, nachdem dem Amt die neuen Erkenntnisse über die
aktuelle Lage in Sri Lanka vorlägen und die diesbezügliche Asyl- und
Wegweisungspraxis feststehe. Das BFM versichere hiermit, dass es den
Beschwerdeführer umgehend nach Vorliegen der erwähnten Erkenntnis-
se zu einer Anhörung vorladen und sein Gesuch anschliessend entschei-
den werde. Das BFM ersuche deshalb, von der Ansetzung einer Erledi-
gungsfrist abzusehen und die Beschwerde abzuweisen.
2.6 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er
sei seit T._______ Jahren verheiratet und sie hätten schon lange geplant,
eine Familie zu gründen, dies jedoch bisher hinausgezögert, weil sie den
noch ausstehenden Asylentscheid hätten abwarten wollen. Zurzeit sei
seine Ehefrau U._______. Er habe zahlreiche Stellenangebote und würde
sofort eine Arbeitsstelle finden, doch würden ihm die kantonalen Behör-
den dies mit Verweis auf seinen N-Status verunmöglichen. Es möge zwar
stimmen, dass die Vorinstanz zur Abklärung der allgemeinen Lage für
rückkehrende Tamilen in Sri Lanka noch Zeit brauche, jedoch liege es
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Seite 7
nicht an ihm, dass er bereits seit fast sechs Jahren auf seinen Asylent-
scheid warte. Diesen Umstand habe allein die Vorinstanz zu verantwor-
ten. Angesichts der überlangen Verfahrensdauer ersuche er – falls die
Beantwortung der Frage, ob ihm Asyl zu gewähren sei, noch länger daue-
re – um die umgehende Erteilung der vorläufigen Aufnahme, was ihm den
Antritt einer Arbeitsstelle ermöglichen würde, damit er für seine Familie
sorgen könne.
3.
Das BFM vermag in seiner Vernehmlassung nicht stichhaltig zu erklären,
inwiefern es wegen nicht selbst zu verantwortender Umstände bis heute –
beziehungsweise bis spätestens am 3. Oktober 2013, dem Beschluss des
BFM bezüglich Behandlung der Verfahren sri-lankischer Staatsangehöri-
ger – nicht hätte in der Lage sein sollen, über das Asylgesuch vom
25. Februar 2008 zu befinden. Die Anhörung durch das BFM wurde am
3. April 2008 durchgeführt und die für einen Entscheid massgebenden
Beweismittel waren seit dem Zeitpunkt der Befragung vom 11. März 2008
vorhanden (vgl. A2/8 S. 5). Mit Ausnahme des Antwortschreibens des
BFM hinsichtlich der zweimaligen Anfrage nach dem Stand des Asylver-
fahrens sind dem Dossier aber keine Hinweise über irgendwelche von
ihm getätigte oder veranlasste Vorkehrungen zu entnehmen. Zwar ist
dem Bundesverwaltungsgericht die hohe Geschäftslast der Vorinstanz
bekannt, und es ist nachvollziehbar, dass nicht jedes einzelne Asylverfah-
ren innerhalb der gesetzlichen Behandlungsfrist abgeschlossen werden
kann. Verfahren, die länger dauern, sind unvermeidbar, was in der For-
mulierung von Art. 37 Abs. 1 und 2 AsylG – beziehungsweise in derjeni-
gen von Art. 37 aAbs. 1–3 AsylG – ("in der Regel") zum Ausdruck kommt.
Unabhängig des aktuellen, d.h. seit dem 3. Oktober 2013 geltenden Be-
schlusses des BFM bezüglich allfällig veränderter Asyl- und Wegwei-
sungspraxis betreffend sri-lankische Gesuchsteller ist dagegen die völlige
Untätigkeit im vorliegenden Verfahren seit der durchgeführten Anhörung
vom 3. April 2008 nicht hinnehmbar, zumal die Beweismittel der Vorin-
stanz bereits seit dem 11. März 2008 vorlagen und somit bis zum Be-
schluss des BFM vom 3. Oktober 2013 mehr als fünfeinhalb Jahre ver-
strichen sind. Im Übrigen bezweckt das Asylverfahren den Schutz höchs-
ter Rechtsgüter wie Leib, Leben und persönlicher Freiheit (Art. 3 Abs. 2
AsylG), weshalb in diesen Fällen grundsätzlich eine beförderliche Be-
handlung der Gesuche sachlich geboten ist.
4.
Es ist demzufolge festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot von
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Seite 8
Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist, und die Rüge der Rechtsverzögerung er-
weist sich als begründet. Die Beschwerde vom 13. November 2013 ist
bezüglich des ersten Rechtsbegehrens gutzuheissen.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem zweiten Rechtsbegehren, die
Vorinstanz sei anzuweisen, im vorliegenden Verfahren umgehend einen
Asylentscheid zu fällen.
5.1 Aufgrund der Verhaftung von zwei weggewiesenen sri-lankischen
Rückkehrern in Sri Lanka, deren Asylgesuche abgelehnt worden waren,
ordnete das BFM eine Abklärung der in diesem Zusammenhang stehen-
den Fragen an. Gemäss einer Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober
2013 wird die Behandlung von Asylgesuchen, die vermutlich zu einem
negativen Entscheid führen, ausgesetzt, bis genauere Erkenntnisse über
die Gründe für die Inhaftierungen sowie über die aktuelle Lage in Sri Lan-
ka vorliegen. Die Vorinstanz verweist denn auch in ihrer Vernehmlassung
auf diesen Umstand. Sie wird deswegen eine ergänzende Anhörung des
Beschwerdeführers anordnen, welche indessen in nachvollziehbarer Wei-
se erst nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse und der daraus zu zie-
henden Schlüsse durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer, der
in seiner Replik um umgehende Anordnung der vorläufigen Aufnahme er-
suchte, sofern die Behandlung seines Asylgesuches noch länger dauere,
verkennt, dass ein Nichteintretens- oder ein negativer Asylentscheid zu
treffen und darauf abstützend die Wegweisung anzuordnen ist (vgl.
Art. 44 AsylG), bevor allenfalls eine vorläufige Aufnahme zu verfügen ist.
Da ein Wegweisungsvollzug während eines hängigen Asylverfahrens
grundsätzlich nicht möglich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.65), ist es grundsätzlich auch ausgeschlossen, eine vorläufige
Aufnahme – diese stellt eine Ersatzmassnahme für eine nicht vollziehba-
re Wegweisung dar (vgl. STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.74) – während des lau-
fenden Asylverfahrens anzuordnen. Ob die Wegweisung vollziehbar ist,
ist unter anderem aufgrund der vorinstanzlichen Analyse der Situation in
Sri Lanka zu entscheiden und nicht abhängig vom Wunsch des Be-
schwerdeführers, in der Schweiz zu arbeiten.
5.2 Dem Begehren des Beschwerdeführers auf umgehende Behandlung
seines Asylgesuches beziehungsweise um Anordnung der vorläufigen
Aufnahme vor Fällung eines Asylentscheides kann in Anbetracht der
Sach- und Rechtslage nicht entsprochen werden. Der diesbezügliche An-
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Seite 9
trag ist deshalb abzuweisen. Das BFM ist jedoch anzuweisen, das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nach Festlegung der Asyl- und Wegwei-
sungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige beförderlich zu
behandeln.
6.
Die Akten gehen an das BFM zurück, verbunden mit der Anweisung, das
Gesuch vom 25. Februar 2008 nach Festlegung der Asyl- und Wegwei-
sungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige zügig zu behan-
deln und die vom BFM angezeigte erneute Anhörung des Beschwerde-
führers beförderlich in die Wege zu leiten.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Begehren des Beschwerde-
führers teilweise zu entsprechen ist, indem eine Rechtsverzögerung fest-
zustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten ist infolgedessen als gegenstandslos zu
betrachten.
8.3 Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ist der bedürftigen Partei in einem nicht
aussichtslosen Verfahren ein Anwalt zu bestellen, wenn sie nicht imstan-
de ist, ihre Sache selber zu vertreten. Dabei ist ausschlaggebend, ob die
Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen ju-
ristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. bspw. dazu BGE 128 I 225
E. 2.5.2 S. 232 f.). Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex und auch das
Nichtbeherrschen einer Amtssprache kann für die Beigabe eines Anwal-
tes nicht als ausschlaggebend erachtet werden, weshalb das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. Eine amtliche Ver-
beiständung gemäss Art. 110a AsylG kommt nicht in Betracht, weil diese
Bestimmung nicht auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung
vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes hängigen Beschwerdeverfah-
ren anwendbar ist (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 Abs. 4) und die Voraussetzungen gemäss Art. 110a
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Seite 10
Abs. 1 AsylG ohnehin nicht erfüllt sein dürften (vgl. Art. 110a Abs. 2
AsylG).
8.4 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Vorliegend ist von einem hälftigen
Obsiegen auszugehen. Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmit-
teleingabe eine Kostennote vom 14. November 2013 zu den Akten. Darin
werden ein Aufwand von {…….}. Nicht enthalten sind die Aufwendungen
für das Abfassen der Replik vom 9. Dezember 2013. Auf das Nachfordern
einer Ergänzung der Kostennote kann verzichtet werden, da die diesbe-
züglichen Kosten zuverlässig abgeschätzt werden können.
Die Kostennote vom 14. November 2013 ist als überhöht zu qualifizieren,
da beispielsweise {…….}.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der Feststellung der Rechtsverzögerung
gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, nach Festlegung der Asyl- und Wegwei-
sungspraxis betreffend sri-lankische Staatsangehörige das Asylgesuch
zügig zu behandeln und die angezeigte erneute Anhörung des Be-
schwerdeführers beförderlich in die Wege zu leiten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird ab-
gewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 500.– zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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