B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6387/2013
law/auj
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2013 – eröffnet am 8. No-
vember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung be-
auftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2013 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und das Amt sei anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu er-
klären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie eine amtliche Rechtsvertretung beizu-
ordnen,
dass er ferner beantragte, es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt
der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. bzw. 19. November 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation im Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsu-
chende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5
Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
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Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer illegal in
das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist und er am 24. Sep-
tember 2013 in Siracusa auf Sizilien aufgegriffen und dementsprechend
in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. BFM-act. A4/1),
dass der Beschwerdeführer in Italien nicht um Asyl ersucht hat und dem-
nach die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verord-
nung am 1. Oktober 2013 in der Schweiz erfolgt ist,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des BFM vom
22. Oktober 2013 (vgl. act. A13/6, A14/2) am 4. November 2013 innerhalb
der vorgesehenen Frist (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung) gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung guthiessen (vgl. act. A16/1),
dass das Bundesamt daher zu Recht Italien als für die Durchführung des
Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens noch in seiner Beschwerde die Zuständigkeit Italiens explizit be-
streitet,
dass er anlässlich der Gehörsgewährung am 10. Oktober 2013 geltend
machte, man habe ihm gesagt, in Italien würde es keine Arbeit geben, er
habe dort auf der Strasse gelebt und viele Nächte nichts zu essen ge-
habt, und es gebe keine Unterkünfte für Asylsuchende,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien verhungern würde, dort nicht
leben könne und gerne in der Schweiz bleiben würde (vgl. act. A9/12
S. 8 f.),
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe (S. 3)
vorbringt, er könne keinesfalls nach Italien zurück, da er dort keine Zu-
kunft habe und wie andere Flüchtlinge jahrelang auf der Strasse leben
müsste,
dass er dort in einem Park geschlafen und gebettelt habe, und italieni-
sche Polizisten, welche er um Hilfe gebeten habe, ihm gesagt hätten, er
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solle in ein Camp für Asylsuchende gehen, ihm jedoch keine Adresse ge-
geben hätten,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat wür-
de sich allgemein oder in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers
nicht an die sich daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat
zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates
vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mit-
gliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates
vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnah-
me von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzu-
wenden respektive umzusetzen (vgl. zum Ganzen Urteil D-4866/2011
vom 13. April 2012 E. 7),
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Betreuung von Asyl-
suchenden nicht in der Lage ist, konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu ma-
chen, aufgrund derer davon auszugehen wäre, seine Überstellung nach
Italien würde aufgrund der dortigen Lebensbedingungen gegen Art. 3
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EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung einräumte,
in Italien "nichts" getan zu haben (vgl. act. A9/12 S. 8) und auch aus sei-
nen Angaben in der Beschwerde zu folgern ist, dass er sich in Italien sehr
passiv verhalten hat,
dass dem Beschwerdeführer jedoch im Bedarfsfall die Möglichkeit offen-
steht, sich in Italien auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu beru-
fen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass vorliegend auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich
sind, die darauf hindeuten würden, dass der junge und gesunde Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle
Notlage geraten würde,
dass das BFM den Beschwerdeführer, der angibt, nicht zu wissen, ob er
16, 19 oder 20 Jahre alt sei, aufgrund dieser unverbindlichen Aussagen,
fehlender Identitätsdokumente sowie einer Knochenaltersanalyse, welche
ein Alter von mindestens 19 Jahren ergab (vgl. act. 8/1), im Asylverfahren
zu Recht als volljährig behandelt hat (vgl. act. A10/1),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass mithin keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung nahelegen würden,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
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Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse
im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1)
zu prüfen sind und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne
von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) besteht,
dass das BFM daher den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG – ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: