B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6387/2014
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
z.G. von B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______;
Verfügung des BFM vom 30. September 2014 /
(…)+(…)+(…)+(…)+(…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
B._______, dessen Ehefrau C._______ sowie deren gemeinsame Töch-
ter D._______ und E._______, dessen Bruder F._______ und dessen
Schwester G._______, alle aus Syrien stammend (nachfolgend: Gesuch-
stellende), beantragten am 4. Juni 2014 bei der schweizerischen Aus-
landvertretung in Istanbul (nachfolgend: Vertretung) ein sogenanntes
"Schengen-Visum" für einen 90-tägigen Besuchsaufenthalt beim in der
Schweiz lebenden Beschwerdeführer (Bruder bzw. Schwager bzw. On-
kel). Den Gesuchsunterlagen lag unter anderem ein Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 31. Mai 2014 bei, in dem er um ein Visum für seine
hiervor genannten Verwandten ersuchte, da die Lage in Syrien schwierig
sei und er eine behinderte Schwester habe, die alle sechs Monate einen
Arzt konsultieren müsse.
B.
Die Vertretung wies die Visaanträge der Gesuchstellenden mit Verfügung
vom 12. August 2014 unter Verwendung des in Anhang VI der Verord-
nung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachfolgend:
Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15. September 2009) vorgesehenen Formu-
lars ("Refusal/Annulment/Revocation of Visa") mit der Begründung ab,
der Zweck sowie die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien
nicht nachgewiesen worden und die Absicht der Gesuchstellenden zur
Wiederausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf
des Visums habe nicht festgestellt werden können. Zudem sei der Nach-
weis einer unmittelbaren Gefährdung nicht erbracht worden und die Vor-
aussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung des BFM
vom 28. September 2012 seien nicht erfüllt.
C.
Gegen die Verfügung der Vertretung erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 22. August 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG
(SR 142.20) im Namen der Gesuchstellenden Einsprache beim BFM.
Dabei machte er geltend, alle erforderlichen Dokumente seien an das zu-
ständige Migrationsamt eingereicht worden. Der Zweck des Aufenthalts
sei damit begründet worden, dass die Familienmitglieder seit mehreren
Jahren getrennt lebten. R. B. bestätige, dass die Gesuchstellenden vor
Ablauf des Visums aus der Schweiz ausreisen würden (Bestätigung in der
Beilage).
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2014 setzte das BFM eine Frist
zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an und wies die Gesuchstellen-
den darauf hin, dass die Voraussetzungen nach einer summarischen Prü-
fung weder für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (wegen
verpasster Frist) noch für ein humanitäres Visum (wegen Aufenthalts in
einem sicheren Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum (wegen nicht
gesicherter Wiederausreise) erfüllt sein dürften.
E.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 2. Oktober 2014 –
wies das BFM die Einsprache ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.–
wurden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM
aus, die nach der Verordnung über die Einreise und Visumserteilung
(VEV, SR 142.204) und des Visakodexes geltenden Einreisevorausset-
zungen seien nicht erfüllt.
Die Gesuchstellenden würden aus einer Region stammen, aus welcher
aus Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie
die Erfahrung gezeigt habe, würden viele Personen aufgrund dieser pre-
kären Situation versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse
das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als
grundsätzlich hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotzt
der in Syrien herrschenden Krise besondere Gründe haben würden, die
eine fristgerechte Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend
dargelegt worden. Im Gegenteil werde in der Schweiz um dauerhaften
Schutz nachgesucht.
Nach der geltenden Praxis würde die Erteilung eines Visums aus humani-
tären Gründen voraussetzen, dass ein Gesuchsteller ernsthaft an Leib
und Leben gefährdet sei. Eine länderspezifische Abklärung habe erge-
ben, dass eine solche Gefährdung vorliegend nicht bestehe. Es gäbe kei-
ne Hinweise dafür, dass die Lebens- und Existenzbedingungen der Ge-
suchstellenden, gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler ande-
rer, sich leider in ähnlicher Lage befindlicher Personen, in gesteigertem
Masse bedroht wären oder in Frage gestellt sein würden. Aus den Unter-
lagen werde auch nicht ersichtlich, dass ein akutes gesundheitliches
Problem zwingend eine Behandlung in der Schweiz notwendig machen
würde. Somit würden keine besonderen humanitären Gründe vorliegen,
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die eine Einreise in die Schweiz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV als zwin-
gend notwendig erscheinen liessen.
In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syrische Flüchtlinge aufhal-
ten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet seien. Sie würden von
der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer zwangsweisen
Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe viel geleistet,
um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager seien gut aus-
gestattet, wobei die Kapazitäten beschränkt seien. Die prekäre Lage ge-
fährde aber die Sicherheit und den Zugang zu einer minimalen Gesund-
heitsversorgung nicht, zumal in der Türkei grundsätzlich ein funktionie-
rendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entsprechende
notwendige Behandlung absolut tauglich sei. Ohne Zweifel sei die dortige
Situation der Gesuchstellenden nicht einfach. Immerhin könnten sie mit
der finanziellen Unterstützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten
rechnen.
Die inzwischen vom EJPD (Eidgenössisches Justiz- und Polizeideparte-
ment) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Wei-
sung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläute-
rungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienan-
gehörige (Kernfamilie, Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) komme
nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge nach deren Aufhebung ein-
gereicht worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. In materieller
Hinsicht wurde beantragt, der Entscheid des BFM vom 30. September
2014 sei aufzuheben, die Gesuche um ein Visum seien zu erteilen und
die Einreise zu bewilligen. In formeller Hinsicht wurde beantragt, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, weil die Beschwerde nicht aus-
sichtslos erscheine und die Gesuchstellenden in Syrien nicht über genü-
gend finanzielle Mittel verfügen würden. Sie hätten ihr ganzes Hab und
Gut durch den Krieg verloren.
Die Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Ge-
suchstellenden würden sich in der Schweiz für drei Monate ausruhen und
wollten die Kriegserlebnisse in Syrien ein wenig vergessen. Die Kosten
dafür würden durch den Beschwerdeführer, Freunde und Bekannte sowie
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dem SRK (Schweizerisches Rotes Kreuz) gedeckt werden können. Die
Gesuchstellenden würden nicht die Absicht haben, längerfristig in der
Schweiz zu bleiben. Sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn
sie dazu aufgefordert würden. Eine freiwillige Rückkehr nach Kriegsende
sei sicher. Die Gesuchstellenden hätten dann in ihrer Heimat bessere
Aussichten zu arbeiten, ein Haus zu bauen und einen eigenen Familien-
betrieb zu gründen. Selbst wenn sie vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men würden, könne das BFM die vorläufige Aufnahme aufheben und die
Gesuchstellenden zur Ausreise auffordern.
Entgegen der Erwartungen würden syrische Flüchtlinge in der Türkei so-
wohl in den Flüchtlingslagern als auch in den Städten nicht als Menschen
behandelt. Die Flüchtlingslager seien islamisch geprägt. Minderheiten
würden in diesen nicht leben wollen. Die Lage dort sei unangenehm und
schwierig. Zudem seien syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht mehr er-
wünscht. Die Stimmung in der Bevölkerung sei ihnen gegenüber sehr
aufgeladen, mehr als je zuvor. Es komme häufig zu Konflikten mit Ein-
wohnern. Syrer würden in der Türkei keinen richtigen Schutz geniessen
und täglich angegriffen, ohne dass die türkischen Behörden wirklich et-
was dagegen unternehmen würden. Im Speziellen habe die Türkei ge-
genüber Kurden aus Syrien eine feindselige Einstellung und wolle ihre
Autonomie in Syrien verhindern.
Die Gesuchstellenden hätten es in der Türkei sehr schwer gehabt. Sie
seien lebensmüde und traumatisiert. Eines der Kinder, E._______, sei
behindert und benötige regelmässige, medizinische Kontrolle und
Betreuung, welche in der Heimat fehlen und in der Türkei nicht angeboten
würden. Ohne Aufenthaltsbewilligung werde man in der Türkei medizi-
nisch nicht versorgt und die Kosten für eine solche Versorgung seien zu
hoch. Die Flüchtlingslager seien überfüllt und ausserhalb würden Flücht-
linge in keiner Weise unterstützt.
Weil die Gesuchstellenden den weiteren Aufenthalt in der Türkei nicht
mehr hätten finanzieren können, seien sie nach Syrien zurückgekehrt.
Dort seien sie an Leib und Leben gefährdet, hätten aber mindestens et-
was zu Essen und würden im Notfall trotz fehlender Medizin mit beschei-
denen Möglichkeiten der traditionellen Medizin behandelt.
Mit Beschwerde wurden ein Arztbericht (Kopie) und einen Behinderten-
ausweis mit Übersetzung in Englisch (Kopie) ins Recht gelegt. Der Arzt-
bericht attestiert, dass (…), geboren im Jahr 2000, an Zerebralparese,
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vollständiger Blindheit und einer 90 prozentigen Behinderung leide, sie
deshalb ständiger Medikation und Pflege bedürfe.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 verzichtete der Instrukti-
onsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verfügte, dass
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Endentscheid befunden werde. Mit gleicher Zwischenverfügung wurde
die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 18. November 2014 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. November 2014 zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG legitimiert.
1.3 Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich um eine sogenann-
te "Laienbeschwerde", an die keine hohen formellen Anforderungen zu
stellen sind. Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
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Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – da
keine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, m.w.H.).
3.2 Die Behandlung der vorliegenden Visagesuche für die Schweiz fallen
in den Anwendungsbereich des Schengen-Assoziierungsabkommens.
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse ein. Es
stellt einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Ausstellung von Visa
auf und verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Einreise beziehungsweise die
Ausstellung eines Visums zu verweigern, wenn die entsprechenden Vor-
aussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.4). Die Schweiz
hat mit Unterzeichnung des Schengen-Assoziierungsabkommens den
Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte übernommen. Art. 2 Abs. 4 AuG weist in diesem Sinne dekla-
ratorisch darauf hin, dass die Bestimmungen über das Visumverfahren
und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. auch Art. 2 Abs. 1 AuG).
3.3 Ein Drittstaatangehöriger hat, sofern er über keinen gültigen Aufent-
haltstitel verfügt, zur Einreise in den Schengenraum ein gültiges Visum
vorzuweisen, wenn dies die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren
Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines
Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21. März
2001), vorschreibt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 562/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über
einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom
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13. April 2006]). Bei der Prüfung eines Antrags auf ein sogenannt "einheit-
liches Visum" ist nach Art. 21 Abs. 1 Visakodex unter anderem festzuhal-
ten, ob der Antragssteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1
SGK erfüllt (vgl. Art. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VEV). Im Speziellen wird das
Visum verweigert, wenn gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. b Visakodex (in Kon-
kretisierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK) begründete Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheits-
gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Vi-
sums zu verlassen (vgl. Begründung Nr. 9 Anhang IV Visakodex; Art. 14
Abs. 1 lit. d Visakodex; Art. 5 Abs. 2 AuG).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines einheitlichen Vi-
sums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit beschränkter
Gültigkeit erteilt werden. Ein Mitgliedstaat ist gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Satz 1 SGK berechtigt, von dieser Möglichkeit unter anderem aus huma-
nitären Gründen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; Art. 3 Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 4 VEV).
4.
Die Gesuchstellenden mit syrischer Staatsangehörigkeit sind zur Einreise
in den Schengenraum visumspflichtig (Art. 5 Abs. 1 Bst. b SGK i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 und 2 und Anhänge I und II Verordnung (EG) Nr. 539/2001).
Dass sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines solches Visums nicht
(vollständig) erfüllen, wird sodann auch nicht bestritten. In der Beschwer-
deschrift spricht der Beschwerdeführer selbst die Problematik an, dass für
syrische Flüchtlinge nach Ablauf der Visumsfrist eine Rückkehr aufgrund
der politischen Lage in Syrien generell nicht angenommen werden könne.
Aufgrund der gesamten Umstände kann denn auch – entsprechend der
Ausführungen des BFM (vgl. Bst. E. vorstehend) – nicht geschlossen
werden, dass die Gesuchstellenden Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum bieten. Eine
schriftliche Bestätigung der Gesuchstellenden, des Gastgebers oder von
Drittpersonen genügt in der Regel nicht, um Gegenteiliges garantieren zu
können. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten
Schengenraum fällt daher nicht in Betracht.
5.
5.1 Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung
eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt
hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer
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Zuständigkeiten im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von
höchstens 90 Tagen unter anderem aus humanitären Gründen im Sinne
von Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK bewilligen. Die Behörden haben dabei von
ihrem Ermessensspielraum pflichtgemäss Gebrauch zu machen, nament-
lich rechtsgleich und willkürfrei zu entscheiden.
5.2 Nach der geltenden Praxis – welche nach Aufhebung der Weisung
vom 4. September 2013 fortgesetzt wird – setzt die Erteilung eines Ein-
reisevisums für die Schweiz aus humanitären Gründen voraus, dass auf-
grund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen wer-
den muss, dass die betroffene Person im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Sie
muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt – ihr im Ge-
gensatz zu anderen Personen – die Erteilung eines Einreisevisums zu er-
teilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei ei-
ner aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefähr-
dung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der Lage im
Heimat- oder Herkunftsland sowie der aktuellen Gefährdung und der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person sorgfältig zu prüfen. Befindet
sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszu-
gehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzun-
gen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den Aus-
landgesuchen – mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 können solche nicht mehr eingereicht werden
(AS 2012 5359) –, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhal-
tend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft zur Änderung
des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-4618/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.3, m.w.H.).
6.
6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM –
zum Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes humanitären Visums nicht erfüllt sind. Es kann vollumfänglich auf die
entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden, die sich als zutreffend erweisen (vgl. Bst. E. vorstehend).
Daran vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingebrachten Vorbrin-
gen nichts zu ändern, die Gesuchstellenden seien traumatisiert und eines
der Kinder – (…) beziehungsweise (…) (je nach Angabe), die Schwester
beziehungsweise die Nichte des Beschwerdeführers (je nach Angabe) –
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leide an einer Zerebralparese (vgl. Kopie eines Arztberichts). Angesichts
der Lage, in welcher sich syrische Flüchtlinge befinden, wird nicht daran
gezweifelt, dass sich die Gesuchstellenden in der Türkei in einer schwie-
rigen Situation befinden und ihre Lebensbedingungen gegebenenfalls
durch die Behinderung eines Familienmitglieds zusätzlich erschwert sind.
Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern sie in der Türkei unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein sollen. Ein be-
hördliches Eingreifen erweist sich nicht als zwingend erforderlich und die
Erteilung eines Einreisevisums nicht als gerechtfertigt, zumal die Grund-
versorgung und der Zugang zu medizinischen Basisleistungen in der Re-
gel gewährleistet sein dürften und insbesondere Grossstädte wie bei-
spielsweise Istanbul und Ankara über ein gut funktionierendes und zu-
gängliches Gesundheitssystem verfügen. Immerhin ist davon auszuge-
hen, dass die Gesuchstellenden von ihren im Ausland lebenden Famili-
enangehörigen bei Bedarf finanzielle Unterstützung erhalten und die not-
wendige Fürsorge erfahren. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Be-
troffene auch an das UNHCR (United Nations High Commissioner for Re-
fugees), den türkischen Roten Halbmond oder andere vor Ort tätige Hilfs-
organisationen wenden können, um medizinische Hilfe oder anderweitige
notwendige Versorgung zu erlangen.
6.2 Beim Vorbringen in der Beschwerde, die Gesuchstellenden seien
nach Syrien zurückgekehrt, handelt es sich um eine nicht hinreichend be-
legte Parteibehauptung (die auf Beschwerdeebene eingereichten Be-
weismittel können auch anderweitig beigebracht worden sein), die sich
nicht mit dem Aufenthalt in der Türkei und dem weiteren Vorbringen ver-
einbaren lässt, nach Kriegsende freiwillig (ins Heimatland) zurückzukeh-
ren. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevor-
bringen einzugehen, da sie zu keiner anderen Einschätzung führen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das BFM
zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen der Vorausset-
zungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Einsprache vom
22. August 2014 abgewiesen hat.
7.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). In Gutheis-
sung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist indessen auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6387/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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