B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6387/2016
lan
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. September 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea – ersuchte am
21. April 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am
6. Juni 2014 zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund, zu
seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde. Am 7. Mai 2015
wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen das Folgende vor: Er stamme aus B._______, wo er
bei seinen Eltern und mit seinen (…) Geschwistern aufgewachsen sei. Sein
– früher als Brotlieferant (…) tätiger – Vater habe die Familie (…) verlassen,
indem er ausser Landes geflohen sei. Der Aufenthaltsort des Vaters sei
seither unbekannt. Der Beschwerdeführer habe in B._______ bis zur 8.
Klasse im Jahr (…) die reguläre, und im Anschluss bis (…) eine – respek-
tive mehrere – Abendschulen besucht. Zwischen (…) und (…) sei er aber
vor allem in der (…) Division des Landes intensiv (…) (Sportart), wobei er
auch an (…) (Wettkämpfen) teilgenommen und einer Mannschaft angehört
habe. Im (…) sei er von der Polizei festgenommen worden, und daraufhin
– wegen Verdachts einer geplanten illegalen Ausreise – sieben Monate im
(…) in B._______ inhaftiert gewesen. Mithilfe einer Bestätigung des (…),
dass er ab (…) Militärdienst leisten würde, sei er schliesslich im (…) aus
dem Gefängnis entlassen worden, woraufhin er wieder mit dem (…) (Sport-
art) begonnen habe. Bei einem schweren Unfall habe er sich den Kiefer
gebrochen und sei hospitalisiert worden. Obwohl er nach seinem (…) (Un-
fall) eigentlich dienstuntauglich gewesen sei, sei er im (…) zum Militär-
dienst nach C._______ eingezogen worden. Von dort sei er – nach einer,
respektive zwei Wochen – am (…) mit einem Mithäftling lokaler Herkunft
geflohen, und schliesslich über D._______ nach Äthiopien gelangt. Nach
über halbjährigem Aufenthalt in Äthiopien sei er über den Sudan und Li-
byen nach Italien gelangt, von wo er im Anschluss in die Schweiz weiter-
gereist sei.
Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Gesucheinreichung eine
Fotokopie seiner Identitätskarte vorgelegt hatte, reichte er am 3. März 2015
einen alten Schülerausweis nach. Im Rahmen der Anhörung legte er so-
dann seinen Taufschein, nochmals eine Kopie seiner Identitätskarte, eine
laminierte Kopie seines Einwohnerausweises, eine Kopie des Einwohner-
ausweises seiner Mutter, Fotokopien der Identitätskarten seiner Eltern und
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mehrere Fotografien im Original vor. Auf diesen Fotos ist der Beschwerde-
führer als (…) (Sportler) und als Mitglied einer (…) (Sportlergruppe) bei
einem (…) (Wettkampf) oder beim (…) (Training) abgebildet.
B.
Mit Verfügung vom 20. September 2016 (eröffnet am 21. September 2016)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach
Eritrea. Auf die Begründung des Entscheides wird – soweit wesentlich –
nachfolgend eingegangen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 17. Oktober
2016 Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventu-
aliter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten. Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) wurde auf einen spätere Zeitpunkt
verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer, eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde derweil verzichtet. Gleich-
zeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1
VwVG).
E.
Am 21. Oktober 2016 liess die für den Beschwerdeführer zuständige kan-
tonale Behörde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung zukommen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 3. November 2016 hielt das SEM unter Ver-
weis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
8. November 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
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Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung im Wesentlichen und sinnge-
mäss fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weswegen
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzuweisen
sei.
Zur Begründung verwies sie zunächst auf zahlreiche und signifikante Wi-
dersprüche in zentralen Punkten der Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Biografie und den von ihm geltend gemachten Asylgründen. So
habe er anlässlich von Befragung und Bundesanhörung verschiedene un-
terschiedliche Angaben zu seiner Schulkarriere gemacht. Die unzähligen
Widersprüche diesbezüglich habe er – damit konfrontiert – in keiner Weise
aufzuheben vermocht. Vielmehr habe er sich lediglich in weitere wider-
sprüchliche Aussagen verstrickt. Er habe ferner widersprüchliche Angaben
zu seinem letzten Wohnort gemacht, wobei seine Erklärung wiederum nicht
überzeugt habe. Sodann hätten sich auch seine Angaben zur Karriere als
(…) (Sportler) widersprochen, wobei er insbesondere den geltend gemach-
ten (…) (Unfall) unterschiedlich datiert habe. Weiter würden sich gewisse
Unklarheiten bezüglich des Inhaftierungsgrundes ergeben, und habe der
Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten gereicht,
die ein halbes Jahr nach seiner Verhaftung – als er angeblich noch inhaf-
tiert gewesen sei – ausgestellt worden sei. Seine Erklärung – er habe die
ID vor seiner Verhaftung beantragt – sei angesichts der üblichen Ausstel-
lungsdauer von drei bis vier Wochen nicht plausibel. Auch zu seinem kur-
zen Aufenthalt in C._______ habe der Beschwerdeführer unterschiedliche
Angaben gemacht, namentlich habe er als Aufenthaltsdauer anlässlich der
Befragung zwei Wochen, anlässlich der Anhörung dann aber nur noch eine
Woche angegeben. Zudem seien die Angaben zu den Fluchtumständen
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aus C._______ widersprüchlich. Schliesslich würden sich im Zusammen-
hang mit den genannten Widersprüchen bezüglich des letzten Wohnorts
und der Datierung des (…) (Unfalles) weitere Widersprüche hinsichtlich
des Datums seiner Ausreise aus Eritrea ergeben. Die nicht abschliessend
aufgezählten Ungereimtheiten in zentralen Bereichen führten zum Schluss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien.
Ferner monierte die Vorinstanz die fehlende Substantiierung der Asylvor-
bringen. So beschränkten sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu
seiner Flucht aus dem Militärdienst und zu seiner Ausreise auf einzelne,
knappe Sätze, die nicht den Eindruck erweckten, als würde er selbst erfah-
rene Begebenheiten beschreiben. Er sei damit nicht in der Lage gewesen,
seine Flucht und anschliessende Ausreise – einschneidende Erlebnisse –
mit dem zu erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern.
3.2 Der Beschwerdeführer ging in seiner Beschwerde detailliert auf die ein-
zelnen Elemente der vorinstanzlichen Verfügung ein. Insbesondere
machte er in Bezug auf seine Schulkarriere geltend, er habe viele verschie-
dene Schulen besucht, und deshalb immer wieder ein Durcheinander mit
den Namen. Er wisse, dass er sich besser hätte erinnern müssen, aber es
sei ihm nicht bewusst gewesen, wie wichtig solche Details für die Beurtei-
lung seines Gesuchs seien. Zu den widersprüchlichen Datenangaben in
Bezug auf seinen letzten Wohnort machte er geltend, dass er schon in den
Interviews gesagt habe, er sei sich mit den Daten nicht ganz sicher. Er
wisse bis heute nicht mehr genau, wann er in das Viertel (seinen letzten
Wohnort in B._______) gezogen sei. Er sei während der Zeit, als seine
Familie da gewohnt habe, längere Zeit im Gefängnis gewesen und könne
sich an die Daten dazwischen nicht mehr genau erinnern. Seinen (…) (Un-
fall) habe er nur einmal falsch datiert, was ein Versehen gewesen sei. Be-
züglich Inhaftierungsgrund gab er an, er sei verhaftet worden, weil die Be-
hörden geglaubt hätten, er wolle illegal ausreisen. Er sei im (…) (Datum)
verhaftet worden und wisse, dass er (…) Monate lang in Haft gewesen sei.
Er habe zwar immer gesagt, er sei im (…) (Datum) freigekommen. Da er
im (…) (Datum) verhaftet worden sei und während (…) Monaten im Ge-
fängnis gesessen habe, sei er aber schon im (…) (Datum) wieder freige-
kommen. Er wisse einfach noch, dass er seine ID-Karte sofort beantragt
habe, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, was auch das Ausstel-
lungsdatum auf der eingereichten Kopie erkläre. Er merke sich die Daten
nicht mit den Namen der Monate, sondern nur mit den Nummern, wobei er
damit zu berechnen versuche, in welchem Monat ein Ereignis stattgefun-
den habe. Er habe daher wohl teilweise sehr ungenau geantwortet, habe
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sich aber wirklich Mühe gegeben, die richtigen Monate zu nennen. Betref-
fend seine Aufenthaltsdauer in C._______ habe er tatsächlich bei der Be-
fragung eine und bei der Anhörung zwei Wochen angegeben. Er sei aber
ungefähr zehn Tage lang dort gewesen. Die Angaben zu den Fluchtum-
ständen seien ferner nicht widersprüchlich, vielmehr habe man ihm in der
Befragung gesagt, er solle nicht alles erzählen und könne in der Anhörung
genauere Angaben machen. Entsprechend habe er ein Detail anlässlich
der Befragung nicht genannt. Schliesslich stimme auch, dass die Vo-
rinstanz sage, er habe nur sehr wenig erzählt und nicht viele Details ge-
nannt. Er habe aber nicht gewusst, was man genau von ihm habe wissen
wollen. Er habe probiert, alles genau zu erzählen. Das Gefängnis sei für
ihn sehr traumatisch gewesen. Er sei zum damaligen Zeitpunkt noch sehr
jung gewesen, und es sei für ihn immer noch sehr schwierig, darüber zu
sprechen.
Er sei aus einem Militärlager geflohen und habe sich somit dem Militär-
dienst entzogen. Müsste er wieder nach Eritrea zurückkehren, würde er
hart bestraft, und müsse mit Gefängnis rechnen.
4.
4.1 Aufgrund der Aktenlage, des vorinstanzlichen Entscheides sowie der
Beschwerdevorbringen kommt das Gericht zum Schluss, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine Desertion oder Dienstverweige-
rung – respektive den dafür erforderlichen konkreten Behördenkontakt –
glaubhaft zu machen.
4.2 Zwar ist im Sinne des Beschwerdeführers vorauszuschicken, dass
seine Vorbringen teilweise einen plausiblen, auch streckenweise durchaus
substantiierten und mit Realkennzeichen ausgestatteten Eindruck hinter-
lassen (vgl. beispielsweise A18 F101 ff., F176). Auch vermag der Be-
schwerdeführer im Kontext verschiedener Sachverhaltselemente Ortsbe-
zeichnungen zu nennen und geographische Angaben zu machen, respek-
tive spezifische Details zu beschreiben, die mit öffentlich verfügbaren In-
formationen übereinstimmen (so die Nennung des (…) im (…)-Quartier von
B._______ als Inhaftierungsort [A18 F118], C._______ und der sich da-
mals im Bau befindliche (…) [A18 F166], das (…)-Spital als Behandlungs-
ort seines Kieferbruchs und die Behandlung durch eine dort tätige (…) Ärz-
tin [A18 F69, F211]).
4.3 Jedoch ist der Vorinstanz Recht zu geben, wenn sie auf einige Wider-
sprüche im Rahmen von Befragung und Anhörung verweist. Dabei sind im
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Seite 8
Rahmen von Befragung und Anhörung zunächst Widersprüche zur
Schulkarriere sowie zum letzten Wohnort des Beschwerdeführers entstan-
den, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Ausführungen in der vo-
rinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann (Verfügung, S.3 f. mit
Verweis auf die entsprechenden Protokollpassagen). Diese Widersprüche
sind jedoch noch nicht als besonders gewichtig zu qualifizieren.
Dies verhält sich jedoch anders in Bezug auf das Ausstellungsdatum der
Identitätskarte. Die im Kontext der zu den Akten gereichten Kopie der Iden-
titätskarte entstandenen Widersprüche wiegen schwer. Die Identitätskarte
ist gemäss Ausstellungsdatum am (…) – also noch während der gemäss
konstanten Aussagen des Beschwerdeführers bis (…) dauernden Haftper-
iode – ausgestellt worden. An der Anhörung mit diesem Widerspruch kon-
frontiert, gab der Beschwerdeführer an, die Identitätskarte vor der Verhaf-
tung beantragt zu haben (A18 F221-222). Während diese Erklärung bereits
wenig plausibel erscheint (vgl. mit weiteren Hinweisen Verfügung S. 4, so-
wie die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Dauer
der Ausstellungsprozedur, A18 F19 ff.), ist sein diametral entgegenstehen-
der Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift – er habe sich stets über
das Haftentlassungsdatum geirrt, sei früher entlassen worden und habe die
Identitätskarte sofort nach Entlassung aus dem Gefängnis beantragt (vgl.
Beschwerdeschrift S. 3) – in keiner Weise nachvollziehbar. Angesichts des
Ausstellungsdatums der Identitätskarte während der angeblichen Haft und
den diesbezüglich unterschiedlichen Erklärungsversuchen müssen die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Haft insgesamt als unglaub-
haft qualifiziert werden. Weiter bleiben die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zum Aufenthalt und zur Flucht aus C._______ insgesamt äusserst
vage und unsubstantiiert (vgl. A18 F162 – F197). Insbesondere zum Auf-
enthalt in C._______ selber vermag der Beschwerdeführer – abgesehen
von der Nennung des (…) – kaum detaillierte Ausführungen zu machen
(A18 F162 – F176). Details oder Realkennzeichen sind in diesem Zusam-
menhang keine zu finden, was angesichts seiner übrigen zum Teil mit Re-
alkennzeichen versehenen Vorbringen weiter ernsthaft daran zweifeln
lässt, der Beschwerdeführer habe dies selbst erlebt. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, de-
nen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermag.
4.4 Die vom Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf beigebrachten Be-
weismittel – namentlich die verschiedenen Ausweispapiere und die Fotos
zum (…) – vermögen die Herkunft sowie die sportliche Betätigung des Be-
schwerdeführers zu belegen. Es ist allerdings festzuhalten, dass sie sich
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nicht auf die vorliegend in Zweifel gezogenen Sachverhaltselemente be-
ziehen.
4.5 Diesen Erwägungen gemäss ist festzuhalten, dass einige der vom Be-
schwerdeführer geschilderten Sachverhaltselemente – die Herkunft aus
B._______, die sportliche Betätigung als (…), der in diesem Kontext erlebte
Unfall, sowie die Spitalbehandlung – durchaus glaubhaft sind. Demgegen-
über vermögen die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Haft, dem
anschliessender Aufenthalt in C._______ und der Flucht von dort nicht zu
überzeugen. Dies insbesondere aufgrund der fundamental widersprüchli-
chen Aussagen im Kontext der Identitätskarte und der gesamthaft wenig
substantiierten Aussagen zum Aufenthalt und zur Flucht aus C._______.
Dementsprechend ist es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelun-
gen, den potentiell asylrelevanten Teil des Sachverhalts – also die Verhaf-
tung und Desertion aus dem Militärdienst – glaubhaft zu machen.
4.6 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Vorfluchtgründe des
Beschwerdeführers unglaubhaft und ist nicht davon auszugehen, dass ihm
deshalb im Rückkehrfall asylrelevante Verfolgung drohen würde. Insge-
samt wurde sein Asylantrag von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
5.
Ebenso wenig ist die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung,
nach seiner Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als
asylrelevant zu beurteilen. Diesbezüglich stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach
der Rückkehr sei aufgrund fehlender asyl- oder flüchtlingsrechtlich relevan-
ter Motive nicht asylrelevant. Eine allfällige Menschenrechtswidrigkeit des
drohenden Einzugs in den Nationaldienst beschlägt denn auch nicht die
Frage der Asylgewährung respektive der Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft, sondern ist unter dem Aspekt der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu prüfen (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017, E. 5.1; vgl. zur Frage des Wegweisungsvollzugs im vorliegen-
den Fall die nachfolgenden Erwägungen in E. 8) .
6.
Sodann ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, zumal der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerdeeingabe geltend macht, er gelte aufgrund seiner De-
sertion und illegalen Ausreise als Staatsfeind.
D-6387/2016
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6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesver-
waltungsgericht in Erwägung 5.1 zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea
die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
6.3 Ob die illegale Ausreise des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht
wurde, kann – aufgrund der mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017
geänderten Praxis – letztlich offen bleiben. Liegen nämlich keine zusätzli-
chen Anknüpfungspunkte vor, welche die asylsuchende Person in den Au-
gen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen,
vermag die illegale Ausreise per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen.
6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit
der Vorfluchtgründe verwiesen werden kann (vgl. oben E. 4). Andere zu-
sätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind
gemäss Aktenlage nicht ersichtlich.
6.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prü-
fung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.1.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
8.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das
Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl un-
ter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend, E. 5.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter
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Seite 12
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK;
vgl. dazu nachfolgend, E. 5.1.2.3).
8.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
8.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017, E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten,
dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fäl-
len kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet.
Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich
auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzug zu verneinen.
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Seite 13
8.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbeson-
dere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
8.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im jüngsten Entscheid –
aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
8.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. E. 15 und
16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungs-
mittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheits-
system Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl.
D-6387/2016
Seite 14
EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (vgl. Urteil
D-2311/2016 E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach
Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein.
8.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexu-
eller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahr-
scheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017 E. 6.2.3 und
6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienst-
leistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret
gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen National-
dienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen all-
gemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei
Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im
Einzelfall zu prüfen.
8.2.4 Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen der angefochtenen Verfü-
gung ausführlich zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wobei für
die spezifische Argumentation auf die entsprechenden Ausführungen ver-
wiesen werden kann (Verfügung S. 6).
Vorliegend ist die Beurteilung der Vorinstanz zu stützen, und ist die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Insbesondere handelt es
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und heute gesunden Mann,
der in Eritrea durchaus mit seiner Mutter und sieben Geschwistern in
B._______ über ein familiäres Netz verfügt (vgl. A18 F10). Er stammt aus
B._______, und seine Mutter arbeitet als Händlerin, wobei das Auskom-
men der Familie gesichert zu sein scheint (vgl. A18 F61 und F65). Weiter
verfügt der Beschwerdeführer über Onkel in E._______ und den
F._______, welche sowohl den (…), als auch die Ausreise des Beschwer-
deführers finanzieren konnten (A3 F3.03 sowie A18 F66 und F196 – F200).
Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Hinweise auf
besondere Umstände, die im Rückkehrfall auf eine existenzbedrohende Si-
tuation des Beschwerdeführers schliessen liessen.
D-6387/2016
Seite 15
Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
8.2.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Für den Entscheid über das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) wurde in der Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2016 auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Be-
schwerdeführer, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. Eine Solche
reichte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 21. Oktober 2016
nach. Damit ist die gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erforderliche Bedürftigkeit
als erstellt zu betrachten, zumal den Akten keine Hinweise auf eine Ände-
rung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entneh-
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Seite 16
men sind. Ferner war das Verfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei-
chung nicht aussichtslos. Entsprechend sind dem Beschwerdeführer für
das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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