B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6388/2016
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Hans-Martin Allemann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein aus dem Dorf
B._______ in der Gemeinde C._______, Kreis D._______, Präfektur
E._______, Provinz F._______, stammender Tibeter, wo er, mit Ausnahme
eines zweijährigen Aufenthalts im Kloster, von Geburt bis zur Ausreise im
Jahr 2014 gelebt habe, suchte am (…) 2014 im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) (…) um Asyl nach. Dort fand am 19. August 2014 die Be-
fragung zur Person (BzP) statt, in deren Rahmen er summarisch zu den
Asylgründen befragt wurde. Dabei reichte er eine chinesische Identitäts-
karte (Chinese Resident Card) im Original und eine Kopie eines Familien-
büchleins zu den Akten. Am 8. September 2014 wurde er durch das SEM
eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er habe sich in seiner Heimat politisch betätigt und am (…) 2013 spontan
eine Demonstration initiiert, nachdem die chinesischen Behörden verlangt
hätten, dass er auf dem Dach seines Hauses die chinesische Flagge hisse.
Am Tag darauf sei er von der Polizei an seinem Wohnort festgenommen,
während (…) Tagen in D._______ in Haft gehalten und dabei mehrere Male
verhört und gefoltert worden. Bei den Befragungen sei er mit (…) geschla-
gen und (…) getreten worden. Zudem habe man ihm (…) versetzt, mit dem
Ziel, dass er mutmassliche Verantwortliche für die Demonstration denun-
ziere. Am (…) sei er freigelassen worden. Rund ein Jahr später habe er
sich zum zweiten Mal politisch betätigt, indem er ein Schreiben des (…)
verteilt und in der Nacht vom (…) 2014 an verschiedenen Orten im Ge-
meindehauptort angebracht habe. Am (…) 2014 sei er in seiner Abwesen-
heit zuhause von der Polizei gesucht worden. Seine (…) habe ihn daraufhin
an seinem damaligen Aufenthaltsort aufgesucht und ihn über die Vor-
kommnisse informiert. Noch gleichentags sei er via (…) nach Lhasa geflo-
hen. Von dort habe er die Reise mithilfe eines nepalesischen Schleppers
am (…) Juni 2014 mit einem Lastwagen fortgesetzt und sei am folgenden
Tag beziehungsweise am (…) Juni 2014 bei einem Chörten in Nepal ange-
kommen.
A.b Mit Schreiben vom 5. November 2015 erkundigte er sich nach dem
Verfahrensstand und reichte eine weitere Kopie eines Familienbüchleins
ein.
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A.c Am 29. Februar 2016 führte eine von der Fachstelle Lingua des SEM
beauftragte amtsexterne sachverständige Person mit dem Beschwerde-
führer ein telefonisches Gespräch zum Alltagswissen über die geltend ge-
machte Herkunftsregion durch. Davon wurde basierend auf der Evaluation
der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse am 11. April 2016 ein schriftli-
cher Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ erstellt. Die sachverständige
Person kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar in Tibet gelebt
habe, aber früher als angegeben – nicht erst im Jahr 2014 – ausgereist sei.
A.d Am 9. Mai 2016 unterzog das SEM die eingereichte chinesische Iden-
titätskarte einer amtsinternen Prüfung. Diese ergab, dass es sich um eine
Fälschung handle.
A.e Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 gewährte das Staatssekretariat dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der Eva-
luation des Alltagswissens und informierte ihn über den Werdegang und
die Qualifikation der sachverständigen Person. Zudem gewährte es ihm
das rechtliche Gehör zum Resultat der Prüfung der Identitätskarte.
A.f Dazu reichte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2016 eine Stellung-
nahme samt Kopie eines Schreibens eines Verantwortlichen des Klosters
G._______ und je eines Fotos des Dorfs B._______ und der Schule von
H._______ als Beweismittel ein.
B.
Mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am 19. September 2016
– stellte das Staatssekretariat fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Es wies ihn aus der
Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik
China ausschloss. Er habe die Schweiz – unter Androhung von Zwang im
Unterlassungsfall – bis zum 11. November 2016 zu verlassen. Zudem zog
es die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte chinesische Identi-
tätskarte in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) ein.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen die Verfügung vom 16. Sep-
tember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser
wurde in der Hauptsache beantragt, der angefochtene Entscheid sei – mit
Ausnahme der Ziffern 5 (Ausschluss des Wegweisungsvollzugs in die
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Volksrepublik China) und 7 (Einzug der eingereichten chinesischen Identi-
tätskarte) – aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und das Asylgesuch sei gutzuheissen;
eventuell sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer subjektive Nach-
fluchtgründe vorlägen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme als Flücht-
ling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive amtliche Verbeiständung durch
seinen Rechtsvertreter. Zudem beantragte er insbesondere, dass der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Gleichzeitig wur-
den mehrere Fotos und diverse Dokumente sowie, in zweifacher Ausfüh-
rung, ein USB-Stick mit zwei Videodateien als Beweismittel eingereicht.
Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 19. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, und trat auf den Antrag, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht ein. Die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
und amtlichen Verbeiständung wurden gutgeheissen und dem Beschwer-
deführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
F.a In ihrer Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 brachte die Vo-
rinstanz vor, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten, und hielt im Übrigen an ihren Erwägungen vollum-
fänglich fest. Auf die detaillierte Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember
2016 zur Kenntnis gebracht, unter Ansetzung einer Frist zur Replik.
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F.c Mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um Fristerstreckung und reichte gleichzeitig das Original eines bereits
mit der Beschwerde als Beilage (…) in Kopie eingereichten, angeblich vom
Kloster G._______ stammenden Schreibens samt Briefumschlag nach.
F.d Die nach gewährter Fristerstreckung fristgerecht eingereichte Stellung-
nahme des Beschwerdeführers datiert vom 16. Januar 2017. Auf die de-
taillierten Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft –
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann
nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57
E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Das Staatssekretariat begründete seine Verfügung damit, dass die Vor-
bringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten.
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Seite 7
Der Beschwerdeführer habe im Gespräch mit der sachverständigen Per-
son die ihm gestellten Fragen zum Alltagswissen plausibel beantwortet und
grossmehrheitlich korrekte Angaben zu den geographischen Gegebenhei-
ten und der Lebenssituation am von ihm angegebenen Herkunftsort sowie
zu gängigen Preisen von Lebensmitteln gemacht. Gemäss Evaluation
seien jedoch mehrere von ihm genannte Orte nicht lokalisierbar. Zudem
seien seine Aussagen zu den in Tibet üblichen Schulkosten beziehungs-
weise Schulstufen sowie im Besonderen zu Aussehen, Preise und Gültig-
keitsdauer der chinesischen Identitätskarte nicht zutreffend, wobei insbe-
sondere Letzteres – aufgrund seiner korrekten Angaben zu den Ausstel-
lungsschritten des Personalausweises – sehr unerwartet sei. Gestützt da-
rauf habe die Evaluation des Alltagswissenstest ergeben, dass der Be-
schwerdeführer sehr wahrscheinlich in dem von ihm angegebenen Gebiet
gewohnt habe und sozialisiert worden sei, seine veralteten Informationen
zur Schule beziehungsweise unzutreffenden Angaben zur Identitätskarte
Hinweise dafür seien, dass er wahrscheinlich bereits vor dem von ihm an-
gegebenen Zeitpunkt – mithin vor dem Jahr 2014 – aus Tibet ausgereist
sei. Mit seiner Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe er
einige Punkte präzisiert, aber grundsätzlich an seinen Aussagen festgehal-
ten. Aufgrund seiner ergänzenden Ausführungen zu den geographischen
Bezeichnungen und Ortsnamen habe das SEM weiteführende Abklärun-
gen durchgeführt. Diese hätten ergeben, dass es in der Evaluation des All-
tagswissenstests den genannten Hauptgemeindeort falsch lokalisiert habe.
In der erneuten Beurteilung der Angaben hätten das Heimatdorf B._______
des Beschwerdeführers und weitere von ihm genannte Orte lokalisiert wer-
den können. In diesem Zusammenhang sei auch seine Aussage bezüglich
der Schulen im Hauptgemeindeort C._______ neu beurteilt worden, wobei
weiterhin davon ausgegangen werde, dass sich Sekundarschulen in der
Regel in der Kreishauptstadt befänden. Insofern erscheine plausibel, dass
die von ihm genannte Schule als Internat sowohl Primar- als auch Sekun-
darschule umfasse und deshalb auch aktuell noch Nahrungsmittelabgaben
üblich seien. Dem diesbezüglich eingereichten Foto könne jedoch kein Be-
weiswert zugemessen werden, da das SEM bei Fotos, die ihm unbekannte
Personen abbildeten, weder deren Identität noch Zeit und Ort der Auf-
nahme überprüfen könne. Somit würden für das SEM keine Zweifel mehr
darüber bestehen, dass der Beschwerdeführer in der von ihm genannten
Region sozialisiert worden sei und längere Zeit dort gelebt habe.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise habe sich im Laufe der Abklärun-
gen der Verdacht bestätigt, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren
als dem von ihm angegebenen Zeitpunkt ausgereist sei, wobei auch seine
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Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs nichts zu ändern ver-
mocht habe. So habe die Prüfung der von ihm eingereichten chinesischen
Identitätskarte ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handle. Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs halte er daran fest, das Dokument legal
von den chinesischen Behörden in D._______ erhalten zu haben, und
stelle bezüglich des Analyseergebnisses lediglich Mutmassungen über ei-
nen möglichen Austausch der Identitätskarte durch den Schlepper an, wel-
chen er zuvor als vertrauenswürdige Person beschrieben habe. Auch das
im Rahmen des rechtlichen Gehörs in Kopie eingereichte Schreiben des
Verantwortlichen des Klosters G._______, welches bestätigen solle, dass
er an (…) im Jahr 2014 teilgenommen habe, vermöge den Verdacht einer
früheren Ausreise nicht zu enthärten, da eine solche Kopie als leicht fälsch-
bares Schreiben beziehungsweise leicht erhältliches Gefälligkeitsschrei-
ben zu bewerten sei und somit keinen Beweiswert besitze. Zudem bestärk-
ten mehrere Aussagen des Beschwerdeführer zu seinen Identitätspapieren
die Zweifel daran, dass er die Identitätskarte auf legalem Weg erhalten
habe, wobei sehr erstaune, dass er nicht in der Lage sei, Ausstellungsjahr
und Gültigkeitsdauer des von ihm eingereichten Dokuments korrekt anzu-
geben. Auch überrasche der Umstand, dass er zwei offensichtlich unter-
schiedliche Kopien seines Familienbüchleins eingereicht habe, ohne dies
zu erklären, weshalb die Frage offenbleibe, ob tatsächlich Kopien eines
Originals des Dokuments eingereicht worden seien. Unter diesen Umstän-
den stehe für das SEM fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asyl-
verfahrens über seinen Lebenslauf der letzten Jahre getäuscht habe. Man-
gels einer plausiblen Erklärung beziehungsweise aufgrund des Fehlens
nachvollziehbarer Gründe, weshalb er einen gefälschten Ausweis abgege-
ben habe, komme das Staatssekretariat zum Schluss, dass er zu verschlei-
ern versucht habe, sich bereits vor dem von ihm angegebenen Zeitpunkt
in einem Drittstaat befunden und sich die gefälschte Identitätskarte zu ei-
nem späteren Zeitpunkt auf illegalem Weg beschafft zu haben. Mit diesem
Verhalten habe er nicht glaubhaft machen können, dass er des Schutzes
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG bedürfe.
Darüber hinaus seien die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der
von ihm geltend gemachten Asylgründe teilweise unsubstanziiert und fehle
es den Darstellungen wiederholt an der nötigen Plausibilität. Namentlich
seien verschiedene seiner Aussagen zu der angeblich von ihm initiierten
Demonstration nicht plausibel. Auch sei es ihm nicht gelungen, die von ihm
im Zusammenhang mit dem Verteilen von politischen Flugschriften geltend
gemachten Probleme glaubhaft darzulegen.
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Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft
aus der Volksrepublik China und seine Asylgründe glaubhaft darzulegen,
sei vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht dort, sondern in der exilti-
betischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten, glaubhaften
Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
komme das SEM – mit Verweis auf BVGE 2014/12 E. 5.8–5.10 – zum
Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Folglich
sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, solange
er in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde in materieller Hinsicht an den bishe-
rigen Vorbringen festgehalten und der Verfahrensantrag gestellt, es sei
eine mündliche Verhandlung mit richterlicher Befragung des Beschwerde-
führers durchzuführen. Unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereich-
ten Beweismittel wandte er ein, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass er Tibet beziehungsweise die Volksrepublik China vor dem Jahr 2014
verlassen habe. So handle es sich beim Schreiben des Klosters
G._______ nicht um ein Gefälligkeitsschreiben. Zudem wurde der Beweis-
antrag gestellt, dass (…) namentlich erwähnte Personen, von denen er je
ein Bestätigungsschreiben bezüglich Herkunft des Beschwerdeführers aus
Tibet und eine schweizerische Ausweiskopie einreichte, als Zeugen zur
Frage des Datums von seiner Ausreise einzuvernehmen seien. Des Wei-
teren wurden Fotos eingereicht, die den Beschwerdeführer im Jahr (…) im
Alter von (…) Jahren bei einem Familienausflug nach Lhasa zeigen sollen.
Der Beschwerdeführer habe seine erste Identitätskarte im Jahr 1999 er-
worben. Diese habe eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren gehabt. In sei-
ner Stellungnahme vom 21. Juni 2016, welche eine gutmeinende Person
für ihn verfasst habe, stehe fälschlicherweise, dass der Ausweis nur fünf
Jahre gültig gewesen sei. Diese Angabe habe den Beschwerdeführer über-
rascht, als ihm die Stellungnahme von seinem Rechtsvertreter übersetzt
worden sei. Es handle sich offenbar um einen Instruktionsfehler. Richtig
sei, dass die Gültigkeitsdauer des ersten Ausweises nicht fünf, sondern
zehn Jahre betragen habe. Im Jahr 2009, nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
der ersten Identitätskarte, und nicht im Jahr 2013 habe er eine neue Iden-
titätskarte bezogen. Letzteres wäre auch nicht plausibel und nachvollzieh-
bar gewesen, da die Gültigkeitsdauer der ersten Identitätskarte ja bereits
im Jahr 2009 geendet habe. Er habe die zweite Identitätskarte im Jahr
2009 wiederum auf dem offiziellen Weg erworben, den er bei der Befra-
gung genau und richtig beschrieben habe. Dass Identitätskarten mit einer
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Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt würden, werde durch eine
als Beweismittel eingereichte Kopie einer chinesischen Identitätskarte be-
legt. Er habe denn auch anlässlich der Befragung generelle Erklärungen
zu den chinesischen Identitätskarten gegeben, die alle richtig seien. So
seien Identitätskarten in der Volksrepublik China früher vom Alter 18 an
erhältlich gewesen. Das heisse aber keineswegs, dass er bereits in diesem
Alter eine erworben habe. Inzwischen habe sich das Mindestalter geändert
und auch Minderjährige unter 18 könnten eine Identitätskarte erwerben.
Zudem würden Identitätskarten oft mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jah-
ren ausgestellt, ebenso aber auch für zehn und sogar 20 Jahre. Insofern
sei die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 8. Juni 2016 nicht richtig infor-
miert gewesen. Dasselbe gelte in Bezug auf die in der Praxis für Identitäts-
karten erhobenen Gebühren. Dem Beschwerdeführer sei vom zuständigen
chinesischen Amt eine falsche Identitätskarte ausgestellt worden. Dies ge-
schehe öfters, weil sich die betreffenden Beamten damit ihr Gehalt aufbes-
sern könnten.
4.3 Dazu führte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember
2016 aus, mit der Beschwerdeschrift seien als Beweismittel eine schriftli-
che Bestätigung der I._______ Association, Schreiben von (…) in der
Schweiz wohnhaften Personen tibetischer Ethnie sowie verschiedene Fo-
tos eingereicht worden, welche den Beschwerdeführer als Jugendlichen
und jungen Mann an verschiedenen Orten in Tibet zeigen sollten. Gemäss
Beschwerdeschrift sollten diese Beweismittel belegen, dass der Beschwer-
deführer aus Tibet stamme. Bei Vernachlässigung des Umstands, dass es
sich bei den eingereichten Schreiben um Gefälligkeitsschreiben handle,
bestätigten die erwähnten Beweismittel einzig die vom SEM bereits festge-
stellte und nicht bezweifelte tibetische Herkunft beziehungsweise die im
Tibet erfolgte Sozialisierung des Beschwerdeführers. Sie führten somit
nicht zu einer Änderung des bereits festgestellten Sachverhalts, da keines
dieser Schreiben Bezug auf den Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerde-
führers nähme. Zum Beweis des Zeitpunkts habe der Beschwerdeführer
Kopien von zwei auf Tibetisch verfassten Schreiben eines Klosters und
zwei Videoaufnahmen samt deren Transkription beziehungsweise Para-
phrasierung auf Englisch eingereicht. Auch diese Beweismittel seien als
Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise Gefälligkeitsdienste zu werten,
obschon in der Beschwerdeschrift festgehalten werde, dass eine Institution
wie das Kloster keine Gefälligkeitsschreiben ausstelle. Darüber hinaus
seien die Schreiben des Klosters nur in Kopie und tibetischer Sprache ein-
gereicht worden. Auch bezüglich des Fehlens nachvollziehbarer Gründe,
weshalb der Beschwerdeführer einen gefälschten Ausweis abgegeben
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habe und der hieraus resultierenden Zweifel am angegebenen Zeitpunkt
der Ausreise vermöchten weder die in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machte Erklärung (vgl. vorstehend E. 4.2) noch die eingereichten Beweis-
mittel (Kopien von drei chinesischen Identitätskarten) den Standpunkt des
SEM umzustossen, dass der Beschwerdeführer über seinen Lebenslauf zu
täuschen und zu verschleiern versucht habe, sich bereits vor dem angege-
benen Zeitpunkt in einem Drittstaat befunden und die gefälschte Identitäts-
karte zu einem späteren Zeitpunkt auf illegalem Weg beschafft zu haben.
Die in der Beschwerdeschrift angeführte Mutmassung, dass vom zuständi-
gen chinesischen Amt eine falsche Identitätskarte ausgestellt worden sei,
sei als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere da er im Rahmen des
rechtlichen Gehörs bereits andere Mutmassungen angestellt und dabei die
erwähnte Erklärung nicht herbeigezogen habe. In Bezug auf die Gültig-
keitsdauer von chinesischen Identitätskarten sei dem SEM die aktuelle
Ausstellungspraxis der chinesischen Behörden bekannt und es werde nicht
grundsätzlich bezweifelt, dass Identitätskarten mit einer Gültigkeitsdauer
von zehn Jahren ausgestellt würden. Der Beschwerdeführer mache aber
bezüglich seiner eigenen Identitätskarte über die ganze Verfahrensdauer
wiederholt widersprüchliche und falsche Aussagen. So habe er beispiels-
weise die Gültigkeitsdauer seiner zweiten Identitätskarte mit zehn Jahren
falsch angegeben.
4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer weiter an seinen Vorbrin-
gen fest und wandte namentlich ein, die unter erheblichem Risiko aufge-
nommenen und in die Schweiz übermittelten Videoaufnahmen und Schrei-
ben des Klosters G._______ seien echt und keine Gefälligkeitsdokumente.
4.5 Vorab ist festzuhalten, dass keine Zweifel daran bestehen, dass der
Beschwerdeführer in der von ihm genannten Region sozialisiert worden ist
und längere Zeit dort gelebt hat. Indessen gilt es vorliegend in erster Linie
die Frage zu beantworten, ob er, wie von ihm vorgebracht, im (…) 2014
aus Tibet ausgereist sei, oder ob seine Ausreise bereits zu einem früheren
Zeitpunkt erfolgt ist. Sodann ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaf-
tigkeit standhalten.
4.5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Asylbehörden über seinen Lebenslauf der letzten Jahre getäuscht hat und
Tibet bereits vor (…) 2014 verlassen hat. Diesbezüglich ist zur Vermeidung
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von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung des
SEM zu verweisen. Die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift und in der
Replik sowie die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Be-
weismittel sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ein-
schätzung zu bewirken. So ist die Würdigung der Beweismittel durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden. Dazu ist ergänzend Folgendes festzu-
halten: Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführte, ver-
mochte der Beschwerdeführer keine nachvollziehbaren Gründe zu nen-
nen, weshalb er eine gefälschte Identitätskarte eingereicht hat. Mithin ver-
mag er bereits aus diesem Grund die Zweifel an dem von ihm angegebe-
nen Zeitpunkt der Ausreise aus Tibet nicht zu relativieren. Was die von ihm
in seiner Stellungnahme vom 21. Juni 2016 genannte Gültigkeitsdauer von
fünf Jahren anbelangt, muss er sich dabei behaften lassen. Sodann wurde
zwar das zusammen mit der erwähnten Stellungnahme beim SEM in Kopie
eingereichte Schreiben, das von einem Verantwortlichen des Klosters
G._______ verfasst worden sein soll, in der Folge mit der Beschwerde als
Beilage (…) im Original nachgereicht. Zudem wurde das Original eines
weiteren, als Beschwerdebeilage (…) in Kopie eingereichten, angeblich
vom (…) 2016 datierenden und ebenfalls vom erwähnten Kloster stammen-
den Schreibens, am 23. Dezember 2016 samt Briefumschlag nachgereicht
(vgl. Bst. F.c). Dies vermag indessen an der Qualifikation der beiden Be-
weismittel als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert nichts zu
ändern. So führte der Beschwerdeführer bei der Einreichung der Kopie der
nachmaligen Beilage (…) beim SEM am 21. Juni 2016 aus, das Schreiben
sei ihm direkt vom (…)verantwortlichen (…). per (…)Chat übermittelt wor-
den. Das Original habe nicht per Post geschickt werden können, weil dies
sehr schwierig und gefährlich sei, und zwar nicht nur für den Beschwerde-
führer, sondern besonders für das Kloster und seine Verantwortlichen (vgl.
[…]). Umso mehr muss deshalb erstaunen, dass der Beschwerdeführer ein
Original nachreichte, wobei er sich jedoch jeglichen Kommentars bezüglich
der Umstände, wie er in den Besitz des Dokuments gelangte, enthielt. Ab-
gesehen davon führte er zum Inhalt des Schreibens lediglich pauschal aus,
darin stehe, „dass ich 2014 im Tibet war.“ (vgl. a.a.O.). Was das Original
des Schreibens vom (…) 2016 anbelangt, wurde dieses zwar zusammen
mit einem mit chinesischen Briefmarken frankierten, an den Beschwerde-
führer adressierten Briefumschlag eingereicht, der mehrere Poststempel,
soweit lesbar vom „2016 (…)“ aufweist. Die zwei Mal in Aussicht gestellte
deutsche Übersetzung des Dokuments wurde nicht nachgereicht. Zudem
hat sich der Beschwerdeführer zum Inhalt des Schreibens nicht geäussert.
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Sodann vermag auch der Umstand, dass gemäss Niederschrift der Video-
aufnahme von (…), der aus dem selben Dorf wie der Beschwerdeführer
stamme, die Szene im Kloster aufgenommen worden sei, am Gefälligkeits-
charakter des Beweismittels nichts zu ändern. Im Übrigen wurde die Nie-
derschrift einer weiteren, angeblich die Schwester (…) des Beschwerde-
führers betreffenden Videoaufnahme, welche in der Beschwerde in Aus-
sicht gestellt wurde, nicht nachgereicht. Auch die als Beweismittel einge-
reichten Fotos sind nicht geeignet, den Nachweis zu erbringen, dass der
Beschwerdeführer erst im (…) 2014 aus Tibet ausgereist sei. So sollen vier
Fotos von einem Familienausflug nach Lhasa stammen, als der Beschwer-
deführer (…) Jahre alt gewesen sei, also aus dem Jahr (…). Auf einem
weiteren Foto sei er in Mönchskleidung abgebildet. Dieses müsste vom
Jahr (…) datieren, da seine Aussage bei der BzP, er sei während (…) Jahre
in einem Kloster gewesen, bis er (…) Jahre alt geworden sei, nicht in Zwei-
fel gezogen wird (vgl. […]). Schliesslich ist der in der Beschwerde gestellte
Antrag auf Einvernahme von (…) Zeugen abzuweisen. Zum einen bestäti-
gen diese in ihren Begleitschreiben, dass sie den Beschwerdeführer ge-
kannt hätten und dieser aus D._______ stamme. Letzteres ist jedoch un-
bestritten. Zum andern reisten sie gemäss ihren Ausweiskopien im Jahr
(…) (eine Person) beziehungsweise (…) ([…] Personen) in die Schweiz
ein, weshalb sie entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kaum in
der Lage sein dürften, Auskunft darüber zu geben, wann der Beschwerde-
führer Tibet verlassen hat.
4.5.2 Was die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt,
wurde an deren Glaubhaftigkeit in der Rechtsmitteleingabe festgehalten.
So habe er die Vorkommnisse anlässlich der Demonstration vom (…) 2013
detailliert und „absolut glaubwürdig“ beschrieben. Ebenso habe er seine
Verhaftung und die massiven Misshandlungen auf der Polizeiwache genau
und nachvollziehbar geschildert. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerde-
führer die erwähnten Vorkommnisse an den von ihm in der Rechtsmittel-
schrift zitierten Protokollstellen ausführlich geschildert hat. Trotzdem ver-
mag er damit die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, die nach
Überprüfung der Akten nicht zu beanstanden sind, nicht in entscheidender
Weise zu relativieren. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, es sei
eine Gerichtsverhandlung mit richterlicher Befragung des Beschwerdefüh-
rers durchzuführen, damit sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck
von der Glaubwürdigkeit und der Person des Beschwerdeführers machen
könne, ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von
Vorbringen beziehungsweise der persönlichen Glaubwürdigkeit einer asyl-
suchenden Person im erstinstanzlichen Asylverfahren auf die im Verfahren
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durchgeführten Befragungen und Anhörungen, die zu den Akten gegebe-
nen Identitäts- und Reisepapiere sowie weiteren Beweismittel und das Ver-
halten der Person im Verfahren (beispielweise Mitwirkungspflicht) abstützt.
Demgegenüber spielt sich das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich schriftlich ab. Sodann ist vorliegend der
rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt, weshalb keine weiteren
Massnahmen zur Sachverhaltsergänzung erforderlich sind, und wurde
diesbezüglich kein Rückweisungsantrag gestellt. Somit ist der Antrag auf
Durchführung einer Gerichtsverhandlung abzuweisen. Dasselbe gilt auch
betreffend die beantragte Befragung von Zeugen.
4.5.3 Aufgrund der ausführlich und schlüssig begründeten Verfügung der
Vorinstanz ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz nicht in der
Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat.
Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und
Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher vermutungsweise
anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische Staats-
angehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die Staatsan-
gehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hätte, dass
das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes Staates zu prü-
fen wäre.
Da er aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Auf-
enthalt in einem Drittstaat geliefert hat, ist mit dem SEM davon auszuge-
hen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht
seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Be-
schwerdeebene und den Inhalt der Beweismittel einzugehen, da sie an der
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
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5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.1.1 Der Beschwerdeführer hat keine echten Identitätspapiere einge-
reicht. Zwar ist seine Herkunft aus der Volksrepublik China nicht in Zweifel
zu ziehen, doch erscheint die von ihm geltend gemachte Ausreise aus die-
sem Staat erst im (…) 2014 nicht glaubhaft und ist von einem früheren
Ausreisezeitpunkt auszugehen. Da er die Folgen dieser Täuschung über
seinen Lebenslauf der letzten Jahre zu tragen hat, ist, wie oben bereits
ausgeführt, vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung
an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine landes- oder völkerrechtlichen
Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG
entgegenstehen.
6.2 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). Da der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch
auch die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er die chine-
sische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug
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nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen
Verfügung – auszuschliessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 31. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
7.2 Das Honorar des vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistan-
des ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergü-
ten. Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann hat keine Kostennote eingereicht.
Das Honorar ist deshalb auf Grund der Akten festzusetzen. Dem Rechts-
vertreter ist zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar von Fr. 2000.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand Rechtsanwalt Hans-Martin Allemann wird
ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von
Fr. 2000.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: