B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6388/2019
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lukas Rathgeber,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl
nach und am 11. Oktober 2019 beauftragte er die Mitarbeitenden des
HEKS Rechtsschutzes Bundesasylzentrum Ostschweiz mit der Wahrung
seiner Rechte. Am 15. Oktober 2019 fand die Personalienaufnahme (PA)
statt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 be-
reits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm am 17. Mai
2018 dort Schutz gewährt worden war.
C.
Anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs und des rechtlichen Gehörs
zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Rück-
führung nach Griechenland vom 18. Oktober 2019 (vgl. Protokoll in den
SEM-Akten: 1053165-13/2) machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit
seines Rechtsvertreters im Wesentlichen geltend, er sei am (…) in Grie-
chenland eingereist. Er habe dort nicht um Asyl nachsuchen wollen, sei
aber von der Polizei festgenommen und unter Druck gesetzt worden, wes-
halb er trotzdem einen Asylantrag eingereicht habe, da er ansonsten nach
Hause hätte zurückkehren müssen. Er habe für zwei Jahre und acht Mo-
nate im Camp B._______ auf C._______ gelebt. Obwohl er am 17. Mai
2018 einen positiven Asylentscheid erhalten habe, sei er nicht verlegt wor-
den. Er habe sich für einen Transfer angemeldet, aber es sei ihm gesagt
worden, dass sie keinen freien Platz für alleinstehende Männer hätten. Zu-
erst würden die Familien platziert werden und erst dann würden alleinste-
hende junge Männer untergebracht.
Er habe im Camp B._______ für verschiedene Hilfsorganisationen und an-
dere Gruppierungen als Dolmetscher gearbeitet. Eine dieser Organisatio-
nen habe für das Christentum missioniert. Er habe nur gedolmetscht und
nicht missioniert. Dennoch sei er zweimal von Landsleuten bedroht wor-
den. Diese hätten ihm gesagt, wenn sie ihn nochmals sehen würden, wür-
den sie ihn vernichten. Er habe Angst bekommen, da er einige Monate zu-
vor gesehen habe, dass ein junger Afghane durch einen anderen Afghanen
getötet worden sei. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil diese
erst gegen Überweisung von 400-500 Euro einer Anzeige nachgehen wür-
den. Er habe kein Einkommen gehabt und kein Geld überweisen können.
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Auch die Hilfsorganisationen hätten ihm nicht helfen können. Er habe das
Camp schliesslich verlassen und sei im (…) mit einem gefälschten Pass
auf dem Luftweg in die Schweiz gereist.
In gesundheitlicher Hinsicht führte er aus, es sei ihm psychisch nicht gut
gegangen als er noch im Camp B._______ gewesen sei, die sehr schlimme
Situation im Camp habe sich auf seine psychische Verfassung ausgewirkt.
Jetzt gehe es ihm psychisch gut.
D.
D.a. Am 22. Oktober 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden
gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Ver-
fahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwi-
schen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme
des Beschwerdeführers.
D.b. Am 26. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Rück-
übernahmeersuchen des SEM zu. Gleichzeitig informierten sie darüber,
dass sie dem Beschwerdeführer am 17. Mai 2018 einen subsidiären
Schutzstatus gewährt hätten und er in Griechenland über eine bis am
23. Juli 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge.
E.
E.a. Das SEM unterbreitete der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers
am 19. November 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellung-
nahme.
E.b. Mit Eingabe vom 20. November 2019 nahm die Rechtsvertretung
hierzu Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 – eröffnet am 26. November 2019 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der
Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne.
Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
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Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung
des SEM vom 26. November 2019 aufzuheben und das SEM anzuweisen,
auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualtiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
sucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde waren ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zu Griechenland vom Januar 2018 und eine Stellungnahme der Stif-
tung Pro Asyl und der Refugee Support Aegean (RSA) zu den Lebensbe-
dingungen international Schutzberechtigter in Griechenland vom 30. Au-
gust 2018 beigelegt.
H.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
4. Dezember 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.2 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs
hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Be-
gründungspflicht. Er macht geltend, das SEM habe sich nicht hinreichend
mit seinen individuellen Umständen auseinandergesetzt.
Nach der von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde
im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich je-
doch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl.
2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35; BVGE 2007/30 E. 5.6).
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Seite 6
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, aufgrund
welcher Überlegungen sie zum Schluss gekommen ist, dass die Voraus-
setzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. a AsylG erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten ist. Sie hat sich namentlich auch mit den Vor-
bringen, dass der Beschwerdeführer sich trotz subsidiärem Schutzstatus
weiterhin habe unter katastrophalen Umständen im Massencamp
B._______ aufhalten müssen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II. Seite 3)
und dass er von Bewohnern des Camps bedroht worden sei (vgl. ange-
fochtene Verfügung Ziff. II Seite 4), hinreichend auseinandergesetzt. Eine
Gehörsverletzung (insb. eine Verletzung der Begründungspflicht) ist nicht
ersichtlich, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Aus-
serdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte An-
fechtung möglich war.
6.
6.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem
sie sich vorher aufgehalten hat.
6.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 17. Mai
2018 der subsidiäre Schutzstatus in Griechenland gewährt wurde. Grie-
chenland ist ein verfolgungssicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007)
und die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt.
6.3 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in Griechenland über
einen Schutzstatus verfügt, und er hat nicht behauptet, das Asylverfahren
in Griechenland sei in seinem Falle fehlerhaft gewesen beziehungsweise
es würde ihm dort die Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verlet-
zung des Refoulement-Verbots drohen. Auch enthält die Beschwerde keine
diesbezüglichen Einwände, so dass die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
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Seite 7
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch ist kein anderer
Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
(AsylV 1; SR 142.311) ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 und 4 EMRK) einer Weiterreise
der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AIG).
8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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Seite 8
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.4 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland einer ist (vgl. E. 6.2) – die Vermutung, dass diese ihre völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoule-
ment-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten
(vgl. FANNY MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté
de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf
Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in
einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der be-
troffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat
sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in
Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr
nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen
Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage ste-
henden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftli-
cher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
9.
9.1 Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zuläs-
sigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutz-
status verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss
nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Grundsätzlich geht das
Gericht davon aus, dass in Griechenland Schutzberechtigte dort Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden sowie, dass
Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des
Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen ent-
sprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Zwar anerkennt das Gericht gleichzeitig, dass die Lebensbedingungen in
Griechenland schwierig sind, es geht aber diesbezüglich nicht von einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK respektive einer existenziellen Notlage aus. Personen mit Schutz-
status sind griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt und in Be-
zug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulun-
terricht respektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerin-
nen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung ei-
ner Unterkunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere
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Seite 9
Rechte können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden,
falls notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberech-
tigte sich auch auf die Garantien in der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011
über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen
einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf sub-
sidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; sog.
Qualifikationsrichtlinie) berufen, auf die sich Griechenland als EU-Mitglied-
staat behaften lassen muss. Von Interesse dürften diesbezüglich insbeson-
dere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu
Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen
(Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30)
sein. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht gestützt auf
Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5134/2018
vom 26. Oktober 2018 E. 9.5.4 f.).
9.2 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland der subsidiäre Schutz-
status gewährt. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihm
eine Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der
Nichtrückschiebung. Sodann liegen den Akten keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass dem Beschwerdeführer für den Fall der Ausschaffung mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK sowie Art. 3 und 4 EMRK droht.
Es ist sodann festzustellen, dass es keinen Grund zur Annahme gibt, der
Beschwerdeführer müsse sich bei einer Rückkehr nach Griechenland wie-
derum in B._______/C._______ aufhalten. Inwiefern er ausserhalb dieses
Lagers in der Vergangenheit in Griechenland von Problemen betroffen ge-
wesen wäre, die unter dem Aspekt der Zulässigkeit relevant sein könnten,
ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für seine als niederschwellig zu bezeich-
nenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wenn sie denn überhaupt
noch bestehen. Unabhängig davon führte die Vorinstanz zu Recht aus, der
Beschwerdeführer könne sich bei Unterstützungsbedarf oder allfälligen
Problemen mit Drittpersonen an die griechischen Behörden wenden und
die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Griechenland erweist sich somit als zulässig.
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Seite 10
10.
10.1 Soweit der Beschwerdeführer auf die prekären Lebensbedingungen
von Migranten in Griechenland hinweist, ist tatsächlich festzustellen, dass
das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsuchende, sondern auch
für Personen mit Schutzstatus in der Kritik steht (vgl. EGMR, Saidoun ge-
gen Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechen-
land [Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010). Die Miss-
stände im Zugang zu günstigem Wohnraum oder zum Arbeitsmarkt bei an-
haltender Wirtschaftskrise, die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staa-
tes oder die Diskriminierungen gegenüber griechischen Staatsangehörigen
beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen einschliesslich im
Bereich der Gesundheitsversorgung werden auch durch die der Be-
schwerde beigelegten Berichte von SFH sowie Pro Asyl und RSA belegt.
10.2 Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifi-
kationsrichtlinie gebunden ist. Der Beschwerdeführer ist somit gehalten,
die ihm allfällig zustehenden Ansprüche direkt bei den griechischen Behör-
den einzufordern (vgl. oben E. 9.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen
in Griechenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach
sind, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage aus-
gesetzt wäre. Daran vermag auch seine Rüge, den griechischen Behörden
sei es innert beinahe drei Jahren nicht möglich gewesen, ihn ausserhalb
des Camps B._______ unterbringen zu können, offensichtlich nichts zu än-
dern. Denn es ist ihm selbst, und nicht den griechischen Behörden anzu-
lasten, dass er sich freiwillig aus dem Camp entfernt hat, anstelle sich er-
neut an die zuständigen Institutionen zu wenden, und ausgereist ist.
Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme – soweit sie überhaupt noch
bestehen – wird sich der Beschwerdeführer nötigenfalls mit seinem sub-
sidiären Schutzstatus, der ihm freien Zugang zu entsprechender Versor-
gung erlaubt, an die zuständigen Institutionen in Griechenland zu wenden
haben. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller
Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und Urteile des BVGer
D-5016/2017 vom 12. März 2018 E. 6.6; E-6046/2019 vom 22. November
2019 E. 9.2). Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch als zumut-
bar.
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Seite 11
11.
Schliesslich ist der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten, zu-
mal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers ausdrücklich zugestimmt haben.
12.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der von der Vorinstanz verfügte
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Es erübrigt sich, auf den weiteren
Inhalt der Beschwerdeschrift sowie die dazugehörigen Beilagen näher ein-
zugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Der Antrag auf Kostenvorschusserlass erweist sich mit vorliegendem
Urteil als gegenstandslos.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den
vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens als aus-
sichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 750.– zu tragen (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6388/2019
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer