B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6389/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 7 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
Advokatur und Notariat An der Aare,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 und gelangte zunächst in ei-
nem Boot nach Indien, wo er sich zwei Jahre lang illegal aufgehalten habe.
Am 4. September 2014 sei er von dort auf dem Luftweg via die Malediven
nach Italien gelangt. Am 8. September 2014 reiste er von dort herkommend
illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 19. September 2014
wurde er dort zur Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asyl-
gründen befragt. Im Anschluss daran wurde ihm das rechtliche Gehör zu
allfälligen medizinischen Problemen gewährt. Eine am 17. Oktober 2014
durchgeführte LINGUA-Analyse ergab, dass der Beschwerdeführer ein-
deutig in Sri Lanka sozialisiert worden sei. In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu-
gewiesen. Am 5. August 2015 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er habe zunächst in E._______ gelebt und dort die
Schule besucht. Seine ältere Schwester F._______ sei im Jahr 1996 den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Sie sei ein normales
Mitglied (Kämpferin) gewesen. Sie und ihre Kollegen seien manchmal zu
Besuch nach Hause gekommen. Er selber habe zwischen den Jahren 1996
und 1997 ab und zu in Propaganda-Theaterstücken der LTTE die Trommel
gespielt, da er sich für Musikinstrumente interessiert habe. Ansonsten habe
er zu den LTTE keinen Kontakt gehabt. Im Jahr 1997 hätten er und seine
Familie dann des Krieges wegen ins Vanni-Gebiet (nach Kilinochchi) um-
ziehen müssen. Er habe dort für einen Unternehmer gearbeitet und keiner-
lei Kontakte zu den LTTE gehabt. Am 24. Februar 2001 sei er dann nach
B._______ gegangen, wo er sich in einer Lodge aufgehalten und auf die
Gelegenheit gewartet habe, in ein arabisches Land auszureisen. Nachdem
im Herbst 2001 ein Angriff auf den Flughafen von B._______ stattgefunden
habe, hätten die Sicherheitskräfte mehrere Razzien durchgeführt. In die-
sem Zusammenhang sei er damals vom Criminal Investigation Department
(CID) in der Lodge festgenommen worden. Da er von Kindheit an eine
Narbe am Körper habe, hätten sie gedacht, er sei ein LTTE-Mitglied. Sie
seien zudem misstrauisch gewesen, weil er ihnen gesagt habe, er wolle
ausreisen, jedoch damals noch keinen Reisepass gehabt habe. Sie hätten
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ihn zwingen wollen, ein Geständnis betreffend LTTE-Mitgliedschaft zu un-
terzeichnen; er habe sich jedoch geweigert. Die CID-Beamten hätten ihn
einen halben Tag lang festgehalten. Dabei sei er misshandelt und ausge-
fragt worden, insbesondere über seine Familienangehörigen. Er habe
ihnen die LTTE-Mitgliedschaft seiner älteren Schwester verschwiegen. Da-
nach sei er – unter der Auflage, sich zur Verfügung zu halten und seinen
Pass vorzuweisen – wieder freigelassen worden. Er habe der erlittenen
Schläge wegen bis heute gesundheitliche Probleme (Rückenschmerzen,
Probleme im Genitalbereich). In der Folge sei er mehrmals pro Monat kon-
trolliert und beobachtet worden. Im Februar 2002 habe er dann einen Rei-
sepass beantragt und erhalten und diesen dem CID gezeigt. Im Jahr 2003
habe er geheiratet und ein privates Zimmer bezogen. Später seien sie dann
in das Haus der Schwester seiner Schwiegermutter und schliesslich, im
Jahr 2005, ins Haus der Schwiegermutter gezogen. Er habe in einer Mühle
gearbeitet, wo er mehrfach befördert worden sei. Der CID habe ihn weiter-
hin ungefähr ein- bis zweimal pro Monat zuhause oder am Arbeitsplatz per-
sönlich kontrolliert oder angerufen. Ab und zu habe er auch im Büro des
CID erscheinen müssen. Nach dem Ende des Krieges habe er erfahren,
dass weitere Geschwister (G._______ und H._______) bei den LTTE
seien. Er wisse darüber nichts Genaues, sondern nur, dass sie von den
LTTE zwangsrekrutiert worden seien. Von der älteren Schwester
(F._______) habe man nichts mehr gehört. Das letzte Mal habe er im No-
vember 2011 beim CID-Büro vorsprechen müssen. Aus Furcht vor negati-
ven Konsequenzen habe er damals auf entsprechende Frage hin gesagt,
niemand von seiner Familie sei bei den LTTE gewesen. Er habe Angst ge-
habt, der CID würde herausfinden, dass er gelogen habe, daher habe er
sich in der Folge zur Ausreise entschlossen. Vor der Ausreise habe er seine
Angehörigen in E._______ besucht. Sie hätten gesagt, sie hätten Prob-
leme, und alle würden versuchen auszureisen. Im Juni 2012 sei er dann in
Richtung Indien ausgereist, wobei er seine Ehefrau und seine Tochter in
B._______ zurückgelassen habe. Nach seiner Ausreise sei seine Frau ein-
mal von CID-Beamten nach seinem Verbleib gefragt worden. Sie habe
ihnen gesagt, er sei in einem arabischen Land. Der Beschwerdeführer
fügte auf Frage hin an, er pflege in der Schweiz keinen Kontakt zu tamili-
schen Exilorganisationen und sei nicht exilpolitisch tätig.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: eine Erklärung der „Island Lodge“
aus dem Jahr 2001 betreffend den dortigen Aufenthalt des Beschwerde-
führers (Kopie), zwei Schreiben des Ministry of Rehabilitation and Prison
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Reforms vom September 2011 betreffend G._______ (Kopien), ein Rein-
tegration Certificate vom 30. September 2011 betreffend G._______ (Ko-
pie), eine „Eligibility Card“ der International Organisation for Migration
(IOM) vom 17. September 2011 betreffend G._______ (Kopie), eine Haft-
bestätigung des International Committee of the Red Cross (ICRC) betref-
fend H._______ vom 29. September 2010 (Kopie), eine Rehabilitatiosbe-
stätigung betreffend H._______ vom September 2010 (Kopie), eine „Eligi-
bility Card“ der IOM vom 30. August 2010 betreffend H._______ (Kopie),
eine temporäre Identitätskarte betreffend den anderen Bruder I._______
vom Juni 2009 (Kopie), seine Identitätskarte sowie zwei Röntgenbilder aus
dem Jahr 2011 mit Quittung.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. September 2016 – eröffnet am
20. September 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
teils unglaubhaft, teils nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Für den Fall, dass die Flüchtlingseigenschaft verneint werde, sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der (vollumfänglichen) unentgelt-
lichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und Einräumung einer Frist zur Bezeichnung eines amtlichen Rechtsver-
treters ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: die vorinstanzliche Verfü-
gung (in Kopie), ein (undatiertes und nicht übersetztes) Schreiben der Ehe-
frau des Beschwerdeführers sowie ein Internetausdruck von -
(ohne Übersetzung).
D.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 teilte der Instruktionsrichter mit, der
Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ausserdem forderte er ihn auf, innert Frist eine Übersetzung der
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eingereichten fremdsprachigen Dokumente einzureichen. Auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses wurde einstweilen verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 5. November 2016 wurden die angeforderten Überset-
zungen zu den Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung vom 11. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) unter Vorbehalt der Nachreichung eines Bedürftigkeitsnachweises
gut und forderte den Beschwerdeführer zur umgehenden Einreichung ei-
nes solchen Nachweises auf. Er verzichtete ferner auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(Art. 110a AsylG) ebenfalls unter Vorbehalt der Nachreichung des Bedürf-
tigkeitsnachweises gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist
einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin zu bezeichnen, allenfalls
dieser/diese durch den Instruktionsrichter bestellt werde.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Eingabe vom
21. November 2016 eine Vollmacht vom 17. November 2016 sowie ein Be-
dürftigkeitsnachweis vom 16. November 2016 (beides in Kopie) zu den Ak-
ten und ersuchte um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und Akten-
einsicht.
H.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 ordnete der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei
und überwies die vorinstanzlichen Akten zwecks Gewährung von Aktenein-
sicht an das SEM. Dieses gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 2. Dezember 2016 Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten.
I.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Dezember 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abwei-
sung der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers repli-
zierte darauf nach gewährter Fristerstreckung mit Eingabe vom 23. Januar
2017.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG
(SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Re-
gel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das gemäss seinen Aus-
sagen anlässlich der Anhörung angeblich ausreiseauslösende Ereignis,
nämlich die Befragung beim CID im November 2011, in der Befragung im
EVZ mit keinem Wort erwähnt. Dort habe er lediglich den Vorfall im Jahr
2001 sowie die daran anschliessenden andauernden Belästigungen ange-
sprochen. Erfahrungsgemäss würden tatsächlich verfolgte Personen je-
doch bereits bei der ersten Befragung alle wichtigen Fluchtgründe mittei-
len. Daher sei das Vorbringen betreffend die angebliche Befragung vom
November 2011 als Nachschub und somit als unglaubhaft zu bewerten.
Sodann habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe seit dem
Jahr 2001 unter ständiger Beobachtung des CID gestanden. Seine diesbe-
züglichen Aussagen seien jedoch unplausibel, unsubstanziiert und wider-
sprüchlich ausgefallen. Es sei daher nicht glaubhaft, dass er während mehr
als zehn Jahren monatlich vom CID behelligt worden sei. Sodann sei die
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geltend gemachte vorübergehende Festnahme im Jahr 2001 infolge feh-
lenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zur Ausreise nicht asyl-
relevant. Ferner lägen im Falle des Beschwerdeführers auch keine Risiko-
faktoren vor, welche zu einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung bei einer Wiedereinreise nach Sri Lanka führen könnten. Insbeson-
dere sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund
des Umstands, dass er zwischen 1996 und 1997 bei Strassentheaterauf-
führungen der LTTE die Trommel gespielt habe, von den sri-lankischen Be-
hörden als eine den LTTE nahe stehende Person angeschaut würde. In
Bezug auf das Vorbringen, wonach drei Geschwister den LTTE angehört
hätten, sei festzustellen, dass den Akten zufolge zwei Geschwister bereits
in den Jahren 2010 respektive 2011 rehabilitiert worden und im Zeitpunkt
der Ausreise des Beschwerdeführers auf freiem Fuss gewesen seien. Auch
die andere Schwester habe er eigenen Angaben zufolge im Juni 2012 ge-
sehen. Den Akten sei auch nicht zu entnehmen, dass seine Geschwister
im Zeitpunkt seiner Ausreise oder danach konkreten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt gewesen seien. Seine Aussagen betreffend die LTTE-Ak-
tivitäten seiner Geschwister seien zudem unsubstanziiert ausgefallen. Da-
raus sei zu schliessen, dass er über all die Jahre keinen näheren Kontakt
zu ihnen gepflegt habe. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er, nachdem er
über Jahre hinweg keine Probleme wegen seiner Geschwister gehabt
habe, künftig ihretwegen Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben
sollte. Ohnehin sei offensichtlich, dass seitens der sri-lankischen Behörden
kein sonderliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers bestan-
den habe. Seinen Angaben zufolge sei ihnen während Jahren sowohl sein
Wohn- als auch sein Arbeitsort bekannt gewesen. Zudem habe der letzte
Behördenkontakt Ende 2011 stattgefunden, die Ausreise sei jedoch erst im
Juni 2012 erfolgt. Das Vorbringen, wonach der CID nach der Ausreise ein-
mal zuhause nach ihm gesucht habe, sei im Übrigen sehr vage und unsub-
stanziiert ausgefallen. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er auf-
grund von Körpernarben Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, zu-
mal den Behörden die Narben bereits seit dem Jahr 2001 bekannt seien
und gegen den Beschwerdeführer keine weiteren Massnahmen eingeleitet
worden seien. Nach dem Gesagten bestehe kein begründeter Anlass zur
Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevan-
ten Massnahmen ausgesetzt wäre. Insgesamt sei die Flüchtlingseigen-
schaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Den Wegweisungs-
vollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.
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5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das SEM habe nicht begründet,
weshalb es die geltend gemachten Behelligungen und Kontrollen durch
den CID während mehrerer Jahre als unglaubhaft erachte. Sodann wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei nicht nur im Jahr 2001, son-
dern auch im Jahr 2012 für 20 Tage inhaftiert und bedroht worden. Dies
habe er anlässlich der Befragungen nicht zu Protokoll gegeben, weil er
Angst gehabt habe, diese Informationen könnten nach Sri Lanka gelangen
und seine Ehefrau gefährden. Diese sei nämlich im Jahr 2015 vom CID
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden. Zum Be-
leg dieses Vorbringens werde ein Schreiben der Ehefrau eingereicht. Es
liege dem Beschwerdeführer viel daran, diese Asylgründe nachträglich
noch vorzubringen, auch wenn die urteilende Behörde nun sagen könne,
es handle sich um nachgeschobene Asylgründe. Es spreche alles für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft und verfüge über keine inländische Fluchtalterna-
tive, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Es sei sodann darauf hinzuweisen,
dass es immer wieder zu Verhaftungen von tamilischen Rückkehrenden
komme (Verweis auf zwei Länderberichte der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH) vom April 2016 und Juni 2015). Rückkehrer seien demnach ge-
fährdet. Dies treffe für den Beschwerdeführer umso mehr zu, als er bereits
vor der Ausreise im Visier der Behörden gestanden habe und verdächtigt
worden sei, der LTTE anzugehören. Daher müsse er bei einer Rückkehr
mit erheblichen Nachteilen rechnen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen, zumindest sei er infolge Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzuneh-
men.
5.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer
habe in der Anhörung geltend gemacht, er sei nicht nur im Jahr 2001, son-
dern auch im Jahr 2011 im CID-Gebäude befragt worden. Der angebliche
Vorfall vom Jahr 2011, welcher in der angefochtenen Verfügung als nach-
geschoben und unglaubhaft erachtet worden sei, werde in der Beschwerde
bezeichnenderweise nicht mehr erwähnt. Neu werde hingegen eine zwan-
zigtägige Haft im Jahr 2012 geltend gemacht. Die Begründung, weshalb
der Beschwerdeführer diesen Vorfall in der Anhörung (respektive Befra-
gung) nicht erwähnt habe, überzeuge indessen nicht, zumal er ausdrück-
lich auf die Verschwiegenheit der Schweizer Behörden hingewiesen wor-
den sei und erst nach der Anhörung durch den Brief seiner Frau von deren
Befragung durch den CID erfahren habe. Im Übrigen könne dem einge-
reichten Schreiben kein Beweiswert zugesprochen werden, da es von sei-
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Seite 10
ner Ehefrau verfasst worden sei. Der ebenfalls eingereichte Artikel von pa-
handle von der Lage in Sri Lanka und beziehe sich nicht konkret
auf die Situation des Beschwerdeführers.
5.4 In der Replik wird entgegnet, der Hinweis auf die Verschwiegenheit der
Behörden habe dem Beschwerdeführer offenbar nicht ein genügend siche-
res Gefühl vermittelt. Ihm sei bekannt, dass regemässig Informationen über
Asylsuchende nach Sri Lanka gelangen würden. Auch jener Fall sei ihm
bekannt, bei welchem ein nach Sri Lanka ausgeschaffter abgewiesener
Asylsuchender nach seiner Ankunft am Flughafen in B._______ verhaftet
worden sei. Daher habe er den Internet-Artikel beigelegt. Sodann wird vor-
gebracht, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 vom CID
zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Der Zeitpunkt
der Anhörung des Beschwerdeführers sei dabei irrelevant. Er habe diesen
Vorfall nun in der Beschwerde geltend gemacht, nachdem sein Asylgesuch
abgelehnt worden sei. Es sei nicht verständlich, weshalb dem Schreiben
der Ehefrau keine Beweistauglichkeit zugesprochen werde. Sie habe die-
ses Schreiben nach Zustellung der angefochtenen Verfügung als Beilage
zur Beschwerde verfasst. Nach der Abweisung seines Asylgesuchs habe
sich der Beschwerdeführer gezwungen gesehen, sämtliche Beweismittel
ins Recht zu legen. Der eingereichte Artikel weise insofern einen Zusam-
menhang zum Asylgesuch des Beschwerdeführers auf, als dass er die ge-
nerelle Situation und die konkrete Gefährdung von Rückkehrern in Sri
Lanka beschreibe.
6.
Der in Ziffer 2 der Rechtsbegehren eventualiter gestellte Kassationsantrag
wird in der Beschwerde nicht begründet. Da von Amtes wegen im vorlie-
genden Fall keine Kassationsgründe ersichtlich sind, ist daher diesem An-
trag keine weitere Folge zu geben.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM betreffend die geltend gemachten
Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 In Bezug auf die geltend gemachte halbtägige Festnahme im Jahr
2001, wobei der Beschwerdeführer befragt und misshandelt worden sei, ist
festzustellen, dass er danach noch über zehn Jahre an demselben Ort
(B._______) wohnhaft blieb und seiner Arbeit nachging. Demnach war die-
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Seite 11
ser Vorfall offensichtlich nicht ausreisebegründend und ist namentlich in-
folge fehlenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise
im Jahr 2012 als nicht asylrelevant zu qualifizieren.
7.2 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, er sei nach der vorüberge-
henden Festnahme im Jahr 2001 bis zur Ausreise im Jahr 2012 ständig
unter Kontrolle und Beobachtung des CID gestanden. Dieses Vorbringen
ist indessen zu bezweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den
angeblich über zehn Jahre andauernden Kontrollen durch den CID sind
unsubstanziiert ausgefallen, zudem machte er im Verlauf des vorinstanzli-
chen Verfahrens unterschiedliche Angaben zur Häufigkeit der Kontrollen
(vgl. A3 S.8 sowie A23 S. 8 und 10). Sodann ist aufgrund der Aktenlage
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2001 im Rahmen von
allgemeinen Razzien zufällig festgenommen worden war. Ein konkreter
Verdacht lag damals gegen ihn nicht vor, und er wurde nach nur einem
halben Tag wieder freigelassen. Er hat sich weder zuvor noch danach je
etwas Zuschulden kommen lassen. Im Jahr 2002 wurde ihm zudem offen-
bar problemlos ein Reisepass ausgestellt. Unter diesen Umständen er-
scheint es realitätsfremd, dass der CID an der Person des Beschwerdefüh-
rers ein fortdauerndes Verfolgungsinteresse gehabt und ihn über zehn
Jahre lang derart engmaschig kontrolliert und überwacht haben soll. Die-
ses Vorbringen ist daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen sind
die geltend gemachten kurzen Kontrollen ohnehin zu wenig intensiv, um
als asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten.
7.3 Die geltend gemachte halbstündige Mitnahme und Befragung im CID-
Büro im November 2011 ist angesichts der vorstehenden Erwägungen
ebenfalls als wenig glaubhaft zu erachten, zumal es wie erwähnt nicht plau-
sibel erscheint, dass die sri-lankischen Behörden im damaligen Zeitpunkt
überhaupt noch am Beschwerdeführer interessiert waren. Ausserdem ist
dem SEM beizupflichten, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer
dieses Ereignis in der EVZ-Befragung überhaupt nicht erwähnte, ebenfalls
für die Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Er wurde damals aus-
drücklich gefragt, wann er letztmals Kontakt zu den Behörden gehabt habe,
worauf er lediglich erklärte, er glaube, das sei Ende 2011 gewesen. Es ist
davon auszugehen, dass er spätestens bei dieser Gelegenheit erwähnt
hätte, dass er im November 2011 erneut ins CID-Büro mitgenommen und
befragt worden sei, falls sich dieses Ereignis tatsächlich zugetragen hätte.
Bezeichnenderweise wird die angebliche Mitnahme vom November 2011
in der Beschwerde ebenfalls mit keinem Wort erwähnt. Insgesamt ist dieser
Vorfall daher als unglaubhaft zu erachten.
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Seite 12
7.4 Auf Beschwerdeebene wird schliesslich erstmals vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei im Jahr 2012 für zwanzig Tage inhaftiert und bedroht
worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer diese
Haft im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erwähnt hat. Es ist
insbesondere anzumerken, dass er vom SEM bereits in der Befragung im
EVZ und dann ein weiteres Mal bei der Anhörung auf seine Mitwirkungs-
pflicht hingewiesen und ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde,
dass er verpflichtet sei, dem SEM alle für sein Asylgesuch relevanten Ge-
schehnisse zu nennen und das SEM während des gesamten weiteren
Asylverfahrens über allfällige Vorkommnisse in Sri Lanka oder politische
Tätigkeit in der Schweiz zu informieren (vgl. A3 S. 2 und A23 S. 2). In der
Beschwerde wird eingewendet, der Beschwerdeführer habe Angst gehabt,
diese Information könnte nach Sri Lanka gelangen und eine Gefährdung
seiner Ehefrau bewirken. Diese Erklärung ist indessen nicht plausibel, zu-
mal der Beschwerdeführer ja beispielsweise die Festnahme und Misshand-
lungen durch den CID im Jahr 2001 im vorinstanzlichen Verfahren vorbe-
haltlos offengelegt hat. Als er vom SEM gefragt wurde, wann er letztmals
Kontakt zu den heimatlichen Behörden gehabt habe, erklärte er sodann
ausdrücklich, das sei Ende respektive im November 2011 gewesen (vgl.
A3 S. 9; A23 S. 8 und 9) und deutete mit keinem Wort einen weiteren Vorfall
im Jahr 2012 an. Bereits aus diesem Grund ist dieses Vorbringen als nach-
geschoben und wenig glaubhaft zu bezeichnen. Gegen die Glaubhaftigkeit
spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer diese angebliche
Haft in der Beschwerde in völlig unsubstanziierter Weise behauptete und
insbesondere weder den genauen Zeitpunkt der angeblichen Festnahme
nannte noch die näheren Umstände beschrieb. Sodann ist diese Inhaftie-
rung auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen (vgl.
E. 5.2 und 5.3) nicht glaubhaft.
7.5 Nach dem Gesagten ist demnach festzustellen, dass die einzig glaub-
haft vorgetragene Verfolgungshandlung aus dem Jahr 2001 stammt. Dem-
nach ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka im Visier der Behörden stand und zu diesem
Zeitpunkt asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war respek-
tive solche in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.
7.6 Angesichts dessen, dass es dem Beschwerdeführer gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass
die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaft an sei-
ner Verfolgung und allfälligen Ergreifung interessiert waren, ist auch die
unsubstanziierte Aussage anlässlich der Anhörung, wonach er nach seiner
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Ausreise einmal zuhause vom CID gesucht worden sei (vgl. A23 S. 3), so-
wie das Vorbringen in der Beschwerde, wonach seine Ehefrau im Novem-
ber 2015 vom CID aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden
sei, als unglaubhaft zu erachten. Im Übrigen ist aufgrund der Aussagen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich die sri-lankischen Be-
hörden in den letzten Jahren nicht bei seiner Frau nach ihm erkundigt ha-
ben (vgl. dazu A3 S. 9 sowie A23 S. 3). Daher erscheint es ohnehin äus-
serst unplausibel, dass der CID im November 2015 plötzlich bei der Ehe-
frau auftauchte und nach dem Beschwerdeführer fragte. Das auf Be-
schwerdeebene eingereichte Schreiben der Ehefrau des Beschwerdefüh-
rers muss bei dieser Sachlage als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert wer-
den. Es ist offensichtlich nicht geeignet, den angeblichen Besuch des CID
im November 2015 zu belegen, zumal ernsthaft zu bezweifeln ist, dass die-
ses Schreiben tatsächlich von der Ehefrau des Beschwerdeführers
stammt. Darin wird nämlich ein Sohn namens J._______ erwähnt; der Be-
schwerdeführer und seine Frau haben indessen seinen Angaben zufolge
lediglich eine Tochter namens K._______ (vgl. A3 S. 5; A23 S. 3).
7.7 Insgesamt ist daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrelevante Vorverfolgung glaubhaft zu machen.
8.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
8.1 In seinem publizierten Leitentscheid BVGE 2011/24 hat das Bundes-
verwaltungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen
und damit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen
(Art. 3 Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu
sein, sowie allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt
werden. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Wei-
tern auch kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Men-
schenrechtsaktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungs-
organisationen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschen-
rechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten
sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel
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verfügen. Innerhalb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall unter-
sucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Ver-
folgungsgefahr zu begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der
Rückkehrer aus der Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in
seinem jüngsten Referenzurteil zu Sri Lanka nach eingehender Lageana-
lyse und unter Berücksichtigung von zahlreichen einschlägigen Quellen
verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen
(vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenz-
urteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE
vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des ta-
milischen Separatismus zugeschrieben wird (a.a.O., E. 8.5.3). Eine solche
Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Verbindungen zu LTTE-
Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die LTTE beruhen (a.a.O.,
E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten ebenfalls dann eine rele-
vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden
ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zugeschrieben werde. Neben der Teilnahme an re-
gimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei regimekritischen
Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von der sri-lankischen
Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu denken (Verweis auf
The Gazette of the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka, Part I: Sec-
tion [I] – General, Government Notifications, The United Nations Act. No.
45 of 1968, Amendment to the List of Designated Persons under Regula-
tion 4[7] of the United Nations Regulations No. 1 of 2012, 20. November
2015; vgl. dazu a.a.O., E. 8.5.4).
8.2 Für den vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass es sich beim
Beschwerdeführer den Akten zufolge um eine grundsätzlich apolitische
Person handelt. Jedenfalls hat er sich in Sri Lanka den Akten zufolge nicht
politisch engagiert und ist nie konkret als Befürworter des tamilischen Se-
paratismus in Erscheinung getreten. Er war selber nie Mitglied der LTTE
und unterstützte die LTTE einzig dadurch, dass er in den Jahren 1996/1997
bei Propaganda-Theateraufführungen der LTTE die Trommel spielte. Diese
Tätigkeit ist indessen derart unbedeutend und weit zurückliegend, dass
nicht zu befürchten ist, er hätte deswegen im Falle einer Rückkehr nach Sri
Lanka mit flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmassnahmen zu rechnen. Den
Angaben des Beschwerdeführers zufolge waren ein Bruder sowie zwei
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Seite 15
Schwestern LTTE-Mitglieder. Die ältere Schwester ist angeblich unbekann-
ten Aufenthalts, die beiden anderen Geschwister wurden den eingereich-
ten Beweismitteln zufolge in den Jahren 2010 und 2011 rehabilitiert. Den
Akten zufolge hatte der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka nie konkrete Probleme wegen der LTTE-Zugehörigkeit seiner drei
Geschwister. Im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juni 2012 waren zwei der
Geschwister zudem bereits rehabilitiert und auf freiem Fuss, dies obschon
die ältere Schwester ihrerseits möglicherweise weiterhin unbekannten Auf-
enthalts war. Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka im Zusammenhang
mit der früheren LTTE-Tätigkeit seiner Geschwister ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte. Sodann ist es auch unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer infolge der aus Kindheitstagen stammenden Körpernarbe
bei einer Wiedereinreise Verfolgungshandlungen ausgesetzt würde, zumal
diese Narbe den sri-lankischen Behörden bereits anlässlich seiner Fest-
nahme im Jahr 2001 aufgefallen war, er jedoch trotzdem freigelassen und
ihm in der Folge keine weitergehenden konkrete Nachteile zugefügt wur-
den.
8.3 In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass tamilische Rückkeh-
rer gefährdet seien und bei einer Einreise nach Sri Lanka mit Verhaftung
und weiteren Verfolgungshandlungen rechnen müssten. Dazu ist zu be-
merken, dass längst nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz zu-
rückkehrenden tamilischen Asylsuchenden per se einer ernstzunehmen-
den Gefahr ausgesetzt sind, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die
Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch
nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen
werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016,
E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Massgebend für die Beantwor-
tung der Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach
Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten muss, ist viel-
mehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraussetzung ist im
vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführungen zu vernei-
nen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass das Bestehen einer
relevanten Vorverfolgung verneint wurde. Der Beschwerdeführer hat die
LTTE – abgesehen vom Trommelspiel im Strassentheater vor über 20 Jah-
ren – nie unterstützt. Er erfüllt offensichtlich nicht das Profil eines aktiven
und militanten LTTE-Anhängers und wurde Sri Lanka namentlich nie offizi-
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ell verhaftet oder angeklagt. Den Akten sind überdies keinerlei Anhalts-
punkte darauf zu entnehmen, dass er in der Schweiz exilpolitisch tätig war
und/oder nahe Kontakte zu den LTTE oder tamilischen Exilorganisationen
gepflegt hat respektive haben könnte. Vielmehr verneinte er dies ausdrück-
lich (vgl. A23 S. 12). Es erscheint daher äusserst unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behör-
den steht und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr
unterliegt. Daher erscheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageent-
wicklung in Sri Lanka insgesamt unwahrscheinlich, dass er bei einer Rück-
kehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asylrelevanter Weise ge-
fährdet wäre.
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
zu begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass
der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 17
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.1.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem
europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen,
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Seite 18
einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispiels-
weise EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde
Nr. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Be-
schwerde Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist
nicht in genereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tami-
len eine unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoein-
schätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus
denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Fak-
toren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2.1 In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers – dem Grossraum
B._______ – herrscht zurzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.).
10.2.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise seit dem Jahr 2001 in
B._______ lebte. Da er erst nach Beendigung des Bürgerkriegs (im Mai
2009) ausgereist ist, ist in Bezug auf seine individuelle Situation zu prüfen,
ob er bei einer Rückkehr an seinen Herkunftsort dort auf eine zumindest
gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen könnte
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Seite 19
(vgl. a.a.O., E. 13.2.1.1). Den Akten zufolge leben seine Ehefrau und Toch-
ter nach wie vor in B._______ im Haus seiner Schwiegereltern, wo auch
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wohnhaft war. Es ist mangels
anderweitiger Hinweise davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rück-
kehr im Wesentlichen dieselbe Wohnsituation antreffen würde wie vor sei-
ner Ausreise im Jahr 2012 und sich auch ohne grössere Probleme sozial
und wirtschaftlich wieder eingliedern könnte. Der heute (…)-jährige Be-
schwerdeführer war vor seiner Ausreise in gehobener Stellung in einer
Mühle tätig. Es ist ihm ohne weiteres zuzumuten, bei einer Rückkehr in
B._______ erneut einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Le-
bensunterhalt zu bestreiten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten medizinischen Probleme (Rückenschmerzen, Schmerzen im Genital-
bereich) sind grundsätzlich auch in B._______ behandelbar und stellen
kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Nach dem Gesagten ist insge-
samt nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existentielle Notlage geraten würde.
10.2.3 Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an seinen Her-
kunftsort in Sri Lanka ist nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch
in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
D-6389/2016
Seite 20
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 11. November 2016 die unentgeltliche Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden und nicht von einer zwischenzeitli-
chen Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind vor-
liegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
12.2 Mit Verfügung vom 11. November 2016 wurde ausserdem das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheis-
sen, und mit Verfügung vom 29. November 2016 wurde dem Beschwerde-
führer Rechtsanwalt Donato Del Duca als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten und gestützt auf
die Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzulegen ist (vgl. dazu bereits die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung vom 11. November 2016). Unter Berücksich-
tigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren sowie des Um-
standes, dass der Rechtsvertreter erst am 17. November 2016 mandatiert
wurde, ist das amtliche Honorar demnach im vorliegenden Fall auf pau-
schal Fr. 800.– festzusetzen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bun-
desverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6389/2016
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Donato Del Duca, wird zu-
lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches
Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: