B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6389/2017
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (…).
D-6389/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 10. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nach. Auf dem von ihr ausgefüllten Personalienblatt gab sie als Ge-
burtsdatum den (…) an. Identitätsdokumente gab sie keine ab.
B.
Am 25. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum C._______ zur Person, dem Reiseweg und summa-
risch zu den Asylgründen befragt (BzP). Dabei brachte sie im Wesentlichen
vor, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie. Sie sei in
D._______ (Zoba E._______) geboren, habe aber von klein auf mit ihrer
Mutter und ihren (…) Brüdern in einer Wohnung in F._______ gelebt. Sie
sei (…) Jahre alt; sie wisse von ihrer Mutter, dass sie am (…) geboren sei.
Auf dem Personalienblatt habe sie sich bezüglich des Geburtsjahrs vertan.
Das Leben in Eritrea sei hart gewesen. Ihr Vater sei noch vor ihrer Geburt
bei der dritten Invasion ums Leben gekommen und ihre Mutter habe sie
und ihre Brüder allein grossziehen müssen. Ihre Mutter besitze ein Feld
und sie hätten von dessen Ertrag gelebt. Die Mutter habe zudem einen
Freund, mit dem sie eine weitere Tochter habe. Sie (die Beschwerdeführe-
rin) habe die Schule besucht. Aufgrund ihrer Minderjährigkeit sei sie noch
nicht von den Militärbehörden kontaktiert worden, sie habe aber gewusst,
dass ihr bei Erreichen der Volljährigkeit der Einzug in den Militärdienst dro-
hen würde. Sie habe deshalb beschlossen, das Land noch vorher zu ver-
lassen. Ein erster Ausreiseversuch während der 7. Klasse im Jahr 2014 sei
gescheitert. Sie sei von Grenzsoldaten erwischt und zurückgebracht wor-
den. Nach Vorlage eines Schulzeugnisses, das ihre Minderjährigkeit belegt
habe, und einer Bürgschaft durch einen Verwandten, der ein Geschäft
führe, habe man sie nach zwei Tagen nach Hause gehen lassen. Sie sei
wieder zur Schule gegangen, habe diese aber in der 8. Klasse im Mai 2015
erneut abgebrochen. Dieses Mal sei die illegale Ausreise aus Eritrea ge-
glückt und sie sei via Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 10. No-
vember 2016 in die Schweiz gelangt. Sie sei gesund. Einer ihrer Brüder
lebe seit drei Jahren in G._______ und einer seit einem Jahr in H._______.
Ihr Zwillingsbruder und ihre (…)-jährige Halbschwester würden nach wie
vor bei ihrer Mutter und deren Partner in F._______ leben (vgl. vorinstanz-
liche Akten A7).
D-6389/2017
Seite 3
C.
C.a Im Rahmen der BzP eröffnete das SEM der Beschwerdeführerin, die
geltend gemachte Minderjährigkeit könne nicht geglaubt werden und sie
werde im weiteren Verfahren als volljährig betrachtet; ihr Geburtsdatum
werde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den 1. Ja-
nuar 1998 abgeändert.
C.b Mit Schreiben vom 29. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die
Kopie eines Taufscheins ein (Geburtsdatum: […], Taufdatum: […]) und er-
suchte um Anerkennung ihrer Minderjährigkeit und entsprechende Berich-
tigung ihrer Personendaten.
C.c Mit Verfügung vom 25. April 2017 lehnte das SEM das Gesuch um Be-
richtigung der Personendaten ab.
C.d Die von der Beschwerdeführerin dagegen am 26. Mai 2017 erhobene
Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3015/2017
vom 16. Juni 2017 gut, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 25. April 2017 beantragt wurde, und wies die Sache zur Neube-
urteilung an das SEM zurück.
C.e Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 teilte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin mit, die von ihr gewünschte Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS
sei vorgenommen worden (Geburtsdatum neu: […]).
D.
Am 16. August 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin im Beisein
ihrer Rechtsvertreterin und Vertrauensperson (B._______) sowie einer
Hilfswerkvertreterin vertieft zu ihren Asylgründen an. Sie brachte dabei im
Wesentlichen vor, ihre Mutter erhalte seit dem Tod des Ehemannes eine
Witwenrente und arbeite zudem als (…). Auch hätten die in I._______ le-
benden Geschwister ihres verstorbenen Vaters (ein Onkel und eine Tante)
ihre Familie ab und zu finanziell unterstützt. Sie habe aber nicht gleich gut
gelebt wie ihre Freundinnen. Diese hätten sich schönere Kleider und
Schuhe leisten können. Sie sei deswegen oft traurig gewesen und habe
deshalb im Jahr 2014, als sie die 7. Schulklasse besucht habe, beschlos-
sen auszureisen. Sie sei jedoch beim Versuch, das Land illegal zu verlas-
sen, aufgrund mangelhafter Ortskenntnisse von wachehaltenden Grenz-
soldaten erwischt und nach F._______ zurückgebracht worden. Dort sei
sie in einem engen Raum festgehalten worden. Zwei Mal pro Tag habe sie
Essen erhalten und zur Toilette gehen dürfen. Nachdem ihre Mutter zum
D-6389/2017
Seite 4
Beleg ihrer Minderjährigkeit ein Schulzeugnis vorgewiesen habe, sei sie
gegen eine Bürgschaft, für die ein entfernter Verwandter der Mutter, der ein
Haus besitze, aufgekommen sei, nach fünf Tagen freigelassen worden. Sie
habe sich zum Nachweis ihres Verbleibs in F._______ noch während sechs
Monaten regelmässig melden müssen, ansonsten die Bürgschaft verfallen
wäre. Dieser Meldepflicht sei sie nachgekommen und nach Ablauf der be-
sagten Frist sei ihr Fall abgeschlossen gewesen. In der Hoffnung, ihr ein
besseres Leben zu ermöglichen, hätten ihr ihre Mutter und deren Partner
etwa zwei Monate vor der definitiven Ausreise im Mai 2015 eine Heirat mit
dem aus einer wohlhabenderen Familie stammenden, etwa 20-jährigen
J._______ vorgeschlagen. Sie habe den Vorschlag aber abgelehnt, da sie
sich für eine Heirat noch zu jung gefühlt habe. Weil sie zudem befürchtet
habe, nach Erreichen der Volljährigkeit in den Militärdienst eingezogen zu
werden, habe sie die 8. Schulklasse im Mai 2015 abgebrochen und Eritrea
– dieses Mal in Begleitung einer ortskundigen Person – illegal in Richtung
Äthiopien verlassen. Die in I._______ lebenden Geschwister ihres Vaters
hätten ihr die Reise nach Europa, die 5500 USD gekostet habe, bezahlt
(vgl. A53).
E.
E.a Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 – eröffnet am 13. Oktober 2017
– stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
E.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Der Vollzug der Weg-
weisung sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführun-
gen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
F.
F.a Mit Eingabe vom 13. November 2017 (Datum Poststempel; Schreiben
datiert vom 10. November 2017) erhob die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungswei-
se Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechende vorläu-
D-6389/2017
Seite 5
fige Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, un-
ter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. November
2017, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
F.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor,
sie habe die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darlegen können. Zu-
dem lägen bei ihr aufgrund des gescheiterten ersten Ausreiseversuchs im
Jahr 2014 und der damit zusammenhängenden Inhaftierung, die sie eben-
falls glaubhaft geschildert habe, zusätzliche Anknüpfungspunkte vor, die
sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen lassen würden. Auch wenn sie die ihr damals auferlegte sechsmona-
tige Meldepflicht erfüllt habe und ihr Fall damit abgeschlossen gewesen
sei, sei davon auszugehen, dass sie weiterhin als missliebige Person gelte
und ihr deshalb aufgrund der im Mai 2015 erfolgten illegalen Ausreise bei
einer Rückkehr nach Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe.
Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei der Wegweisungs-
vollzug aufgrund des ihr künftig drohenden Einzugs in den Nationaldienst,
dessen Bedingungen gegen Art. 3 und 4 EMRK verstossen würden, als
unzulässig zu erachten. Darüber hinaus sei der Vollzug angesichts der
ärmlichen Verhältnisse ihrer Familie auch unzumutbar. Ihre Mutter erziele
nur ein bescheidenes Einkommen und die in I._______ lebenden Verwand-
ten hätten für die Finanzierung der Reise nach Europa einen Grossteil ihrer
Ersparnisse gebraucht, so dass nicht davon ausgegangen werden könne,
dass diese ihre Familie weiterhin finanziell unterstützen könnten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
D-6389/2017
Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie erfülle diese
aufgrund illegal erfolgter Ausreise aus Eritrea und sei deshalb als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen. Die Ablehnung des Asylgesuchs blieb hingegen
unangefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen.
5.
5.1 Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Ausreise aus
Eritrea, die illegal erfolgt sei, befürchten muss, bei einer Rückkehr dorthin
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt zu werden.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
D-6389/2017
Seite 7
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachflucht-
gründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläu-
fig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Die Anforderungen an den
Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG).
5.3 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise
Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi-
tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE
2009/29).
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
D-6389/2017
Seite 8
5.3.2 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels
flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung zu begründen. Eritreische Staatsangehörige werden
grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Die Beschwerdeführerin
war zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea noch minderjährig und damit
noch nicht im dienstpflichtigen Alter. Auch verneinte sie ausdrücklich, vor
der Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den
Nationaldienst kontaktiert respektive in den Militärdienst einberufen wor-
den zu sein (vgl. A7 S. 9). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der
Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung
für den Nationaldienst ist jedoch, wie soeben ausgeführt, asylrechtlich nicht
relevant. Zusätzliche Gefährdungsfaktoren, die zu einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind vorliegend – entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht ersichtlich. Der gescheiterte
erste Ausreiseversuch wurde, geht man von den eigenen Angaben der Be-
schwerdeführerin aus, durch die Hinterlegung einer zeitlich befristeten
Bürgschaft und die vollumfängliche Erfüllung der sechsmonatigen Melde-
pflicht abschliessend geregelt (vgl. A53 S. 15 F132). Bei dieser Sachlage
ist eine objektiv begründete Furcht vor einer der Beschwerdeführerin des-
wegen künftig drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu ver-
neinen, und anderweitige Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen
aus den Akten nicht hervor.
5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem
Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. Das SEM hat
die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-6389/2017
Seite 9
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Vorliegend machte die Beschwerdeführerin geltend, der Vollzug der
Wegweisung sei aufgrund der ihr bei einer Rückkehr nach Eritrea drohen-
den Einziehung in den Nationaldienst sowie der illegal erfolgten Ausreise
unzulässig und unzumutbar. Zudem sei der Vollzug aufgrund ungenügen-
der finanzieller Verhältnisse ihrer Familie unzumutbar.
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.3.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG – und damit
auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel-
mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim-
mungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).
D-6389/2017
Seite 10
7.3.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der
Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts
des konkreten Sachverhalts – es war davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea
aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rück-
kehr nicht mehr eingezogen werden würde – bejahte es die Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre.
Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des
Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters der Be-
schwerdeführerin – sie hat mittlerweile die Volljährigkeit erlangt – davon
ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Na-
tionaldienst eingezogen würde.
7.3.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich
das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässig-
keit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger
Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen National-
dienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis,
dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich we-
der um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1
EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für
die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es
dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziel-
len Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon aus-
zugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verlet-
zung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des National-
dienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Miss-
handlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart
flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Natio-
naldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
D-6389/2017
Seite 11
Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei,
dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden
keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und
sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückfüh-
rungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern
dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen
gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und
bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hät-
ten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
7.3.4 Aufgrund des Gesagten führt die grundsätzlich drohende Einziehung
der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer
freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund
der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschli-
che Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen.
Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist
seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund
einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer
Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte
Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu vernei-
nen.
7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin als zulässig.
D-6389/2017
Seite 12
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung
der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Ein-
ziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemei-
nen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten.
Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahr-
scheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexu-
elle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Die drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst
bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.4.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Um-
stände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von
einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt bezie-
hungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten
Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder
Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren
für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemei-
nen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Le-
bensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
D-6389/2017
Seite 13
der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der
Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse
Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderun-
gen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr ge-
rechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung
der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung
ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O.
E. 17.2).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine nunmehr volljährige
junge, alleinstehende Frau, die keine gesundheitlichen Beschwerden vor-
brachte. Eigenen Angaben zufolge hat sie bis zur Ausreise mit ihrer Familie
in F._______ gelebt und knapp acht Jahre die Schule besucht. Die Mutter
lebe mit ihrem Partner und zwei Kindern nach wie vor in ihrer Wohnung in
F._______ (vgl. A7 S. 6). Daneben verfüge sie über weitere Verwandte
mütterlicherseits in Eritrea ([Aufzählung] [vgl. A7 S. 6, A53 S. 11 F102 und
S. 12 F103/104 und F108/109]). Soziale, die Beschwerdeführerin unter-
stützende Anknüpfungspunkte sind somit erkennbar und die Wohnsituation
vor Ort scheint gesichert. Zudem bezeichnete die Beschwerdeführerin die
Verwandtschaftsbande als eng, man unterstütze sich gegenseitig, wie die
Übernahme einer Bürgschaft durch einen entfernteren Verwandten mütter-
licherseits zeige (vgl. A53 S. 8 F75). Der Einwand der Beschwerdeführerin,
ihre Familie lebe in Eritrea – im Vergleich zu ihren dortigen Freundinnen –
in finanziell bescheidenen Verhältnissen, vermag nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf
hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten
dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung be-
troffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Si-
tuation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen
gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Mutter, die eine Wit-
wenrente erhalte, Ackerland besitze und als (…) arbeite und seitens der in
I._______ lebenden Geschwister ihres verstorbenen Ehemannes (zumin-
dest bisher) finanzielle Unterstützung erhalten habe, für sich und ihre Kin-
der habe sorgen können (vgl. A53 S. 12 F112). Insgesamt ist somit nicht
davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr
D-6389/2017
Seite 14
nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten,
die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
7.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin auch als zumutbar.
7.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea – wie bereits erwähnt – derzeit generell nicht möglich
sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegensteht. Es obliegt daher der Be-
schwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch
am 20. November 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürf-
tigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6389/2017
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: