Abtei lung IV
D-6391/2006
law/wic
{T 0/2}
Urteil vom 2. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Walter Lang, Markus König, Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Corinne Wirthner
A. _______, seine Ehefrau B. _______, sowie deren Kinder C. _______ und D.
_______, Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Juli 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Die Beschwerdeführer, sunnitische Tadschiken mit letztem Wohnsitz in der Pro-
vinz _______, verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 17. Okto-
ber 1999 und gelangten am 10. November 1999 auf dem Luftweg nach Zürich-Klo-
ten, wo sie am 11. November 1999 um Asyl nachsuchten. Mit Verfügung vom sel-
ben Tag verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführern vorläufig die Einrei-
se in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis
maximal am 25. November 1999 den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten
als Aufenthaltsort zu. Am 12. November 1999 befragte die Flughafenpolizei Zürich
die Beschwerdeführer zu ihren Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 16. No-
vember 1999 bewilligte das Bundesamt den Beschwerdeführern die Einreise in die
Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche und ordnete an, sie seien umgehend an
die Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) _______ zu wei-
sen. Dort wurden die Beschwerdeführer am 18. November 1999 summarisch zum
Reiseweg und zu ihren Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. Für
die Dauer des Asylverfahrens wurden sie dem Kanton _______ zugewiesen, wo
sie am 18. bzw. 19. April 2000 durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren
Asylgründen angehört wurden.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei seit seinem sechsten Lebensjahr in _______ aufgewachsen.
Er stamme aus (...). Von 1988 bis 1993 sei er Mitglied der Partei von _______ ge-
wesen. Während dieser Zeit seien in Afghanistan die Mujaheddin an die Macht ge-
kommen. Nach seinem (...) sei er (...) und habe dort in einem Krankenhaus gear-
beitet. Später habe er auch Patienten bei sich zuhause behandelt. Eines Tages
seien Regierungsleute zu ihm gekommen, hätten ihn bedroht und ihn beauftragt,
einen schwer verletzten Kollegen von ihnen zu behandeln. Danach sei es immer
öfter vorgekommen, dass er gezwungen worden sei, Patienten der Taliban zu ver-
arzten. Einer seiner Brüder sei von den Taliban im Jahre 1998 derart misshandelt
worden, dass er an den Verletzungen gestorben sei. Er selbst sei auch von den
Taliban gesucht worden, weshalb er anfangs 1999 in die Provinz _______ geflüch-
tet sei und dort ein Haus gemietet habe. Zu der Zeit sei die Situation noch gut ge-
wesen, da Massoud die Kontrolle über diese Gebiete gehabt habe. Dann sei der
Norden jedoch von den Taliban angegriffen worden. Der Kommandant Massoud
habe jedem Mann eine Waffe zur Verfügung gestellt, um gegen die Taliban zu
kämpfen. Er habe aber nicht wieder in Schwierigkeiten geraten und auf keinen Fall
kämpfen wollen. Aus diesen Gründen habe er seinen Heimatstaat am 17. Oktober
1999 verlassen.
Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer (...) zu den Ak-
ten.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei wegen der
3Schwierigkeiten ihres Ehemannes ausgereist. Ihr Vater sei Offizier gewesen. Weil
er um sein Leben gefürchtet habe, sei er 1997 mit der Familie in die Provinz
_______ geflüchtet. Dort habe sie dann ihren Ehemann kennen gelernt und
geheiratet.
b) Am 10. Dezember 2001 ersuchte der inzwischen mandatierte Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers um Akteneinsicht. Gleichzeitig reichte dieser ein vom Be-
schwerdeführer am 28. November 2001 unterzeichnetes Schreiben ein. Darin
macht dieser geltend, nachdem er ______ geflüchtet sei, wo er sich verheiratet
habe, hätten ihn die Mujaheddin an die Front geschickt; dort habe er Verwundete
pflegen müssen, obwohl er den Wunsch geäussert habe, als ______ arbeiten zu
wollen. Er sei von den Mujaheddin gefoltert worden. Zudem brachte er vor, er
habe erfahren, dass seine Eltern ihr Heimatland inzwischen auch hätten verlassen
müssen, nachdem sie von den Mujaheddin bedroht worden seien. Er habe seit län-
gerer Zeit keine Informationen mehr über ihr Schicksal, was ihn psychisch stark
belaste. Diese Vorbringen wiederholte er im Wesentlichen in einer weiteren Einga-
be vom 4. Februar 2002. Ergänzend fügte er darin an, er sei von den Mujaheddin
zwei Wochen lang festgehalten worden, ohne den Grund zu kennen.
B. Mit Schreiben vom 5. Juni 2000 teilte das Zivilstandsamt _______ dem Bundesamt
mit, dass die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2000 ______ zur Welt gebracht hat.
C. Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 - eröffnet am 5. August 2003 - stellte das Bundes-
amt fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 3. September 2003 (Poststempel) liessen die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der
Vorinstanz vom 30. Juli 2003 sei aufzuheben; es sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm und seiner Familie Asyl
zu gewähren; eventualiter sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und das
Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seiner Familie wegen Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vom Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie
ferner beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift liess der Beschwerdeführer als Beweismittel
eine alte Identitätskarte im Original und eine Kopie des ______ von 1988, eine Ab-
schrift des Briefes von _______ vom 10. Dezember 2002 im Original mit Über-
setzung, ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben bezüglich seiner angebli-
chen Inhaftierung durch die Mujaheddin sowie verschiedene Lageanalysen und
Gutachten von NGO’s zu den Akten reichen.
4E. Mit Zwischenverfügung vom 16. September 2003 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und wies das Gesuch um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 2 VwVG ab.
F. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2003 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Dazu nahmen die Beschwerdeführer mit Replik
vom 13. Oktober 2003 Stellung.
G. Gemäss Mitteilung der Fremdenpolizei der Stadt _______ brachte die Beschwer-
deführerin am 10. August 2004 _______ zur Welt.
H. Am 24. November 2004 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei der
ARK ein Schreiben des _______ sowie dessen vom Beschwerdeführer verfasste
Übersetzung ein.
I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2005 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdefüh-
rer der ARK einen Brief des in _______ lebenden Cousins des Beschwerdeführers
vom 23. Dezember 2004 zukommen, in dem dieser die Situation des Beschwerde-
führers und dessen Familie darstellt.
J. Am 30. November 2005 liess der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der ARK
ein Schreiben seines Mandanten zukommen, in dem dieser seine Situation noch
einmal zusammenfasst.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt am 1. Januar 2007, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
64.
4.1 Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit der Begrün-
dung ab, ihre Vorbringen hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG stand. Im Einzelnen führte es aus, für die Bestimmung der Flüchtlingseigen-
schaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, von den Taliban verfolgt zu werden. Durch die militärische
Intervention der USA und ihrer Verbündeten hätten die Taliban jedoch ihre Macht
verloren. Am 22. Dezember 2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung ein-
gesetzt worden. Die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen Übergangspräsidenten
gewählt. Die Regierung sei bemüht, die Situation zu normalisieren und räume der
Sicherheit absolute Priorität ein. Die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung
durch die Taliban sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet, weshalb die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Aus-
serdem mache der Beschwerdeführer nachträglich die Verfolgung durch die Muja-
heddin im Norden Afghanistans geltend. Diese Behauptung erscheine nach der Er-
oberung Afghanistans durch die amerikanischen Kräfte jedoch rein zweckmässig.
Da sie den vorangegangenen Aussagen widerspreche, sei sie nicht glaubhaft. Aber
auch wenn man dem Beschwerdeführer in diesem Punkt Glauben schenken würde,
müsste man feststellen, dass dieser sein Land während dem Regime der Mujahed-
din nicht verlassen, sondern weiterhin ______ ausgeübt habe. Die Erfahrung zeige,
dass gefährdete Personen so schnell wie möglich versuchten, sich in Schutz zu
bringen. Schliesslich lasse der Beschwerdeführer in seinen Schreiben an das Bun-
desamt nur verlauten, er könne weit umfassendere Angaben machen. Aus diesen
Gründen seien die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaub-
haft und die eingereichten Beweismittel im Übrigen asylrechtlich nicht relevant.
4.2 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegen gehalten, die vorgenom-
menen Befragungen lieferten bezüglich der ab Ende 2001 herrschenden Situation
mit den Mujaheddin als neue alte offizielle Machthaber viel zu wenig präzise Infor-
mationen. Der Beschwerdeführer habe zwar schon anlässlich der Befragungen im
November 1999 und im April 2000 darauf hingewiesen, dass die Rückkehr nach
Afghanistan unter den Mujaheddin aufgrund des _______, seiner Parteizugehörig-
keit und seines _______ mit grossen Gefahren verbunden wäre und dass er auch
schon unter den Mujaheddin ganz konkret bedroht worden sei. Aus der Lektüre der
Befragungsprotokolle gehe jedoch hervor, dass dies zum damaligen Zeitpunkt ei-
gentlich niemanden interessiert habe. So habe sich der Beschwerdeführer in sei-
nen Schilderungen in der Regel denn auch auf seine Taliban-Zeit vom September
1996 bis März/April 1999 beschränkt. Sowohl Befrager und Befragter seien damals
immer sogleich auf die Situation unter den Taliban zu sprechen gekommen. Nach
Meinung der Beschwerdeführer wäre für einen Entscheid zur vollständigen Ermitt-
lung des entscheidrelevanten Sachverhalts eigentlich eine weitere Befragung not-
wendig gewesen. Es werde jedoch versucht, dieses Manko in der Beschwerde-
schrift wettzumachen.
Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass dieser von einem Informations-
defizit auf Seiten der Asylbehörden ausgegangen sei. In seinen Briefen vom 28.
7November 2001 und vom 4. Februar 2002 habe er versucht, der Vorinstanz seine
aktuelle Situation zu schildern und dabei insbesondere auf seine Probleme mit den
Mujaheddin aufmerksam zu machen. Die auf französisch verfassten Briefe habe
ein kongolesischer Asylsuchender für die Beschwerdeführer, der damals mit sei-
nen noch mangelhaften Französischkenntnissen deren genauen Inhalt und Aussa-
gekraft nicht habe beurteilen können, geschrieben. Dies erkläre unter anderem die
Tatsache, dass im Brief vom 4. Februar 2002 die zweiwöchige Inhaftierung des
Beschwerdeführers durch die Mujaheddin nur ungenau geschildert und zeitlich
falsch eingeordnet worden sei. Zudem sei es aufgrund der geschilderten Umstän-
de nicht erstaunlich, dass in den Briefen des Beschwerdeführers vieles nur ange-
deutet worden sei und es an Präzisierungen fehle.
Im Weiteren wird geltend gemacht, die ab November 2001 gemachten Angaben
des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Mujaheddin entsprächen den vo-
rangegangenen insofern sehr genau, als dass er diese aus aktuellem, unvorherge-
sehenen Anlass ergänzt, nie aber Widersprüchliches hervorgebracht habe. Nach
seiner Flucht aus der zweiwöchigen Gefangenschaft habe der Beschwerdeführer
vom Umstand profitiert, dass der Fall von Kabul unmittelbar bevorgestanden habe
und die Mujaheddin im September 1996 die Kontrolle über die Hauptstadt an ihre
Widersacher endgültig hätten abgeben müssen. Damit sei für den Beschwerdefüh-
rer die Verfolgungsgefahr durch die Mujaheddin vorerst gebannt gewesen und es
habe damals keinen unmittelbaren Anlass mehr zur Flucht gegeben.
Der Beschwerdeführer habe bereits am 25. April 2003 eine Kopie der Abschrift
eines Schreibens _______ vom 10. Dezember 2002, in dem um die Verhaftung
des Beschwerdeführers ersucht werde, zu den Akten gereicht. In den Erwägungen
der Vorinstanz sei diese Eingabe jedoch offensichtlich unberücksichtigt geblieben.
Unter Hinweis auf die Lageanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
und des UNHCR über Afghanistan sowie auf ein Gutachten von Dr. B.G. wird in
der Beschwerdeschrift geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer zu jener
Gruppe von Personen gehöre, die im Falle einer Rückkehr mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit Opfer von asylrelevanter Verfolgung werden würde, da er die funda-
mentalistischen Ideologien der Taliban und von Teilen der Mujaheddin schon im-
mer abgelehnt habe. Ausserdem würde ihn (...) machen. Aufgrund der (...) und
wegen seiner persönlichen Verfolgung durch die Mujaheddin müsse er heute
konkret damit rechnen, verfolgt und misshandelt zu werden und keinerlei
rechtsstaatlichen Schutz zu erhalten.
4.3 In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz ein, entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers liessen sich den Anhörungsprotokollen keine Hinweise auf
eine Verfolgung durch die Mujaheddin entnehmen. An der Anhörung im Flughafen
Zürich habe der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, dass die Gefahr nur
von den Taliban ausgegangen sei (vgl. A1/45, S. 16-19). Anlässlich der kantonalen
Anhörung habe er sodann die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan beschrie-
ben (vgl. A11/14, S. 8), die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer jedoch selt-
samerweise als Verfolgung durch die Mujaheddin betrachte. Im Übrigen seien da-
8mals auch keine erlittenen Beeinträchtigungen geltend gemacht worden.
4.4 In ihrer Replik erklärte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, es sei bereits in
der Beschwerdeschrift dargelegt worden, weshalb es aus aufgrund der damaligen
Situation absolut nachvollziehbaren Gründen weder zu konkreten Fragen der Be-
hörden noch zu detaillierten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Probleme mit den Mujaheddin gekommen sei. Ausserdem habe er die Mujaheddin
an der kantonalen Anhörung explizit erwähnt. Schliesslich wurde noch einmal die
allgemeine Situation in Afghanistan unter der Herrschaft der Mujaheddin dargelegt.
4.5 Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer der ARK die
Kopie einer als Drohbrief gedachten Abschrift eines Schreibens der _______ an
die dortigen nationalen Sicherheitsbehörden vom 10. Dezember 2002 (mit Über-
setzung) zu den Akten, im dem um die Verhaftung des Beschwerdeführers ersucht
werden soll. Am 24. November 2004 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führer ein Schreiben des _______ aus dem Jahr 2004 (mit Übersetzung des
Beschwerdeführers) zu den Akten, wobei es sich um eine an den
Beschwerdeführer gerichtete Vorladung handeln soll. Als Anlass für das ge-
richtliche Verfahren werden die von der Sicherheitsdirektion in Ghazni aufgestell-
ten Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Tod des Kommandanten X. _______ von
1996 genannt. Es läge belastendes Material vor, das die gegen die Ziele und die
Ideologie der Mujaheddin gerichtete Tätigkeit des Beschwerdeführers beweisen
würde. Seitens der Beschwerdeführer wird geltend gemacht, mit der Eingabe die-
ser Beweismittel würden ihre Vorbringen deutlich bestätigt.
5.
5.1 Die Taliban sind in jüngster Vergangenheit wieder erstarkt. Weite Teile der länd-
lichen Gebiete in den südlichen und östlichen Provinzen Aghanistans, wo sie bei
der ansässigen Bevölkerung erneut über einen gewissen Rückhalt verfügen, ste-
hen heute unter dem Einfluss der Taliban. Die von ihnen durchgeführten Gueril-
laaktionen und teils offen geführten Angriffe gegen militärische Verbände der inter-
nationalen Truppen machen deutlich, dass die Taliban heute als ernsthafte Gefahr
für die Stabilisierung Afghanistans betrachtet werden müssen. Im Ergebnis über-
einstimmend mit dem Bundesamt geht das Bundesverwaltungsgericht dennoch da-
von aus, dass der Beschwerdeführer objektiv betrachtet keine begründete Furcht
vor Nachteilen seitens der Taliban zu hegen braucht. Auch in Anbetracht der skiz-
zierten Situation erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als unwahrscheinlich,
dass der Beschwerdeführer heute im Falle der Rückkehr nach ________l oder
_______, dort in naher Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Über-
griffen seitens der Taliban werden könnte.
Was die erstmals mit Eingabe vom 10. Dezember 2001 an das Bundesamt geltend
gemachte Verfolgung durch die Mujaheddin _______ nach der Flucht vor den Tali-
ban aus _______ betrifft, so lassen sich diesbezüglich in den Befragungsprotokol-
len - entgegen der in der Beschwerde vertreten Ansicht - keine Aussagen finden.
9Es ist keineswegs so, dass sowohl Befrager als auch Befragter immer sogleich auf
die Situation unter den Taliban zu sprechen gekommen wären. Vielmehr zeigt sich
gerade bei der Lektüre des Protokolls der Befragung durch die Flughafenpolizei,
dass die dem Beschwerdeführer bezüglich seiner Asylgründe gestellten Fragen
sehr offen gehalten waren und dem Beschwerdeführer ein breites Spektrum offen
liessen, innerhalb welchem er seine Ausführungen anbringen konnte. Der
Beschwerdeführer erklärte weder bei der Befragung durch die Flughafenpolizei
noch bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle noch anlässlich der kantonalen
Anhörung zu den Asylgründen, 1996 vor Machtantritt der Taliban von den
Mujaheddin inhaftiert und misshandelt worden zu sein, wie er dies nunmehr auf
Beschwerdeebene (S. 3 Beschwerdeschrift; Beschwerdebeilage Nr. 7) geltend
macht. Er legte insbesondere dar, dass es vor den Taliban, die alle unter einer
Führung gewesen seien, viele Kommandeure gegeben habe, so dass man sich
habe verschieben und ruhig leben können (Flughafenprotokoll S. 19). Die bei
sämtlichen Befragungen ohne nachvollziehbaren Grund nicht vorgebrachten
Verfolgungshandlungen durch die Mujaheddin erscheinen folglich als nachgescho-
ben und sind deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. Diese Schlussfolgerung
rechtfertigt sich umso mehr, als sich auch seine erstmals in der Eingabe vom 4.
Februar 2002 an das Bundesamt geltend gemachten Angaben betreffend die zwei-
wöchige Haft bei den Mujaheddin widersprechen. Gemäss seinen Ausführungen in
der Eingabe vom 4. Februar 2002, ist er nach der Flucht aus _______ von den
Mujaheddin _______ zwei Wochen lang festgehalten worden. In der Beschwerde
wird die Inhaftierung durch die Mujaheddin hingegen zeitlich vor der Flucht aus
_______ datiert und sie soll in _______ erfolgt sein (vgl. Beschwerde S. 3). Die
Erklärung in der Beschwerde, wonach die zeitlich falsche Einordnung der In-
haftierung in der Eingabe vom 4. Februar 2002 auf der erschwerte Kommunikation
zwischen dem Beschwerdeführer und dem kongolesischen Verfasser der Eingabe
zurückzuführen sei, erscheint angesichts des Umstandes, dass sich die Darstel-
lung in der Beschwerde nicht nur zeitlich, sondern auch örtlich und inhaltlich mit
den Angaben in der Eingabe vom 4. Februar 2002 nicht vereinbaren lassen, wenig
überzeugend. Angesicht der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung
durch die Mujaheddin kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausge-
gangen werden, dass den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land auch seitens der neuen Machthaber keine asylrechtlich relevante Verfolgung
droht. Bei dieser Sachlage kommt dem eingereichten Drohbrief (Schreiben
_______ vom 10. Dezember 2002) keine Beweiskraft zu, zumal dessen Inhalt mit
den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbar ist. Gemäss Drohbrief hat
der Beschwerdeführer nämlich 1996 aus dem Gefängnis entwischen können,
während er in der Befragung durch die Flughafenpolizei die Frage, ob er je im
Gefängnis gewesen sei, mit „nein“ beantwortete und dann sofort wieder auf die
zwei Jahre der Talibanherrschaft zu sprechen kam, die in krassem Gegensatz zu
der vorher ruhigen Zeit gestanden haben soll (Flughafenprotokoll S. 19). Dem
eingereichten Schreiben des _______ aus dem Jahr 2004 kommt aus denselben
Gründen ebenfalls kein Beweiswert zu. Unter diesen Umständen erübrigen sich
weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen sowie zu den als
Beweismittel eingereichten Dokumenten im Asylpunkt, da sie nicht zu einer
anderen Beurteilung zu führen vermögen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss
10
absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen
Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Eine erneute Befragung des
Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten entbehrlich; der entsprechende
Beweisantrag wird abgelehnt.
5.2 Aufgrund der nachgeschobenen und teilweise widersprüchlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass dieser zum Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den Mujaheddin nicht verfolgt war. Im
Übrigen liegen auch keine hinreichenden Indizien für eine begründete Furcht vor
einer zukünftigen Verfolgung vor. Somit ist in Würdigung der gesamten Umstände
alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Weil
die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend machte, können auch
sie und die beiden minderjährigen Kinder nicht als Flüchtlinge anerkannt werden.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht ab-
gelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Art. 32.
Bst. a AsylV 1) und die Beschwerdeführer haben auch keinen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Die verfügte Wegweisung steht so-
mit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
7.
7.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern, wenn der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der
Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den
Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein,
wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2,
3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
[ANAG; SR 142.20]).
Die vorläufige Aufnahme ist anzuordnen, sobald einer dieser drei alternativen ge-
setzlichen Gründe gegeben ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Aufzuheben ist
die vorläufige Aufnahme nach Massgabe von Art. 14b Abs. 2 und Abs. 2bis ANAG,
wobei in einem Aufhebungsverfahren sämtliche gesetzlichen Vollzugshindernisse
von Amtes wegen vor dem Hintergrund der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver-
hältnisse zu prüfen wären. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
11
die ARK offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. e AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 und 3 AsylG;
vgl. zum Ganzen EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2003 Nr. 12 E. 9 S. 80 f.;
2001 Nr. 20 E. 3c.aa-cc S. 153 ff.).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere
nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung dar-
stellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen
politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allge-
meiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten
Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut not-
wendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht
- wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwie-
derbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernst-
haften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; 1994 Nr. 18 S.
139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.).
7.2.1 In ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten Urteil nahm die ARK aufgrund der
politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahre 2001 eine
differenzierte Lagebeurteilung vor und prüfte nach EMARK 2003 Nr. 10 und 30 er-
neut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan.
Auf der Grundlage der neuen demokratischen Verfassung vom Januar 2004 wurde
der bisherige Präsident der Übergangsregierung, Hamid Karzai, anlässlich der
Präsidentschaftswahlen vom Oktober 2004 an der Spitze der Regierung bestätigt.
In der Folge fanden am 18. September 2005 Parlamentswahlen statt und anfangs
Dezember 2005 wurde das Oberhaus geschaffen. Trotz dieser Entwicklung auf in-
stitutioneller Ebene konnten viele bedeutende Probleme im Bereich der Sicherheit,
der Demokratie, des Rechtsstaats, der wirtschaftlichen Entwicklung und der medi-
zinischen Infrastruktur (noch) nicht gelöst werden. Die humanitäre und wirtschaftli-
che Situation bleibt weiterhin prekär (vgl. auch EMARK 2003 Nr. 10, E. , S.
67 f.). Bezüglich der Sicherheitslage ist festzuhalten, dass Afghanistan auch heute
noch ausländische Truppen beherbergt, die Teil der so genannten Koalitionstrup-
pen und der International Security Assistance Force (ISAF) sind. Ihre Aktionen
sind vorwiegend gegen Partisanen des alten Regimes und Personen, die der Ver-
bindung zur Al-Qa’ida verdächtigt werden, gerichtet. Die ISAF hat sich seit Oktober
2003 kontinuierlich von Kabul in den Norden und Nordosten Afghanistans vorgear-
beitet und hat wesentlich zur Stabilisierung dieser Regionen beigetragen. Im Sep-
tember 2005 konnte sie die Befriedung der Regionen im Westen des Landes
sicherstellen und beabsichtigte, im Laufe des Jahres 2006 ihren Aktionsradius auf
den Süden auszudehnen. Dank der Bemühungen der Regierung und der
internationalen Truppen konnte in der Stadt Kabul, in ihrer Umgebung und in ver-
schiedenen im Norden der Hauptstadt gelegenen Städten ein genügendes Sicher-
heitsniveau geschaffen werden. In Mazar-e-Sharif kann die Sicherheitslage heute
als befriedigend bezeichnet werden und auch im Westen in der Provinz Herat ist
von einer relativ ruhigen Lage auszugehen. In den Regionen im Osten, Südosten
und Süden Afghanistans hingegen muss immer noch von einer Situation allgemei-
12
ner Gewalt gesprochen werden. Die Grenzregion zu Pakistan, der so genannte
Pashtunen-Gürtel, gilt als am wenigsten stabil. In diesen Regionen im Süden und
Osten waren in den letzten Jahren zahlreiche Angriffe von Extremisten, die insbe-
sondere lokale Führer zum Ziel hatten, sowie verschiedenste Sprengstoffanschlä-
ge (auch Selbstmordattentate) zu verzeichnen.
Zusammenfassend kam die ARK in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten
Urteil zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung nur in Regionen als
zumutbar zu bezeichnen ist, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen
Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht.
Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich
der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat
gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a
S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Der Vollzug der
Wegweisung ist nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen
Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und
konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. S. 68; Nr. 30 E.
7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur zumutbar bei jungen,
unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche
Probleme. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der jüngsten Entwicklung
keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
7.2.2 Abzuklären bleibt demnach, ob es den Beschwerdeführern zuzumuten ist, sich im
Grossraum Kabul, in der Provinz _______ oder in einer der anderen oben genann-
ten Provinzen niederzulassen.
Die Beschwerdeführer stammen beide ursprünglich aus _______ und haben vor
der Ausreise längere Zeit in _______ verbracht (vgl. A2/7, S. 1; A3/7, S. 1). Sie
sind verheiratet und haben zwei kleine Kinder im Alter von _______ Jahren.
Gemäss den Akten leben weder in _______ noch in _______ und auch im restli-
chen Gebiet Afghanistans keine nahen Familienangehörigen mehr, da diese ver-
mutlich alle ins Ausland geflüchtet sind (vgl. Eingaben vom 10. Dezember 2001
und vom 4. Februar 2002 sowie Beschwerdeeingabe, S. 9). Somit besitzen die Be-
schwerdeführer in Afghanistan kein soziales Netz, welches ihnen die Reintegration
erleichtern würde. Trotz seines _______ sind angesichts der prekären wirtschaftli-
chen Rahmenbedingungen die Chancen des Beschwerdeführers, für den Lebens-
unterhalt seiner Familie aufzukommen, als schlecht einzustufen. Es ist demnach
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatstaat über
eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügen, um sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern
zu können. Unter diesen Umständen - insbesondere auch in Berücksichtigung,
dass die Beschwerdeführer kleine Kinder haben - ist ihnen die Rückkehr in ihr Hei-
matland zur Zeit nicht zuzumuten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit im Sinne
von Art. 14a Abs. 4 ANAG als unzumutbar zu bezeichnen. Aus den Akten ergeben
sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a
13
Abs. 6 ANAG.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es
sei den Beschwerdeführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren; im Übrigen ist sie abzu-
weisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
30. Juli 2003 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufent-
halt der Beschwerdeführer und ihrer in das Verfahren mit einbezogenen Kinder
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).
9.
9.1 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Begehren nur teilweise durchgedrungen,
weshalb ihnen die Kosten des Verfahrens in ermässigtem Umfang aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; EMARK Mitteilungen 2002/1, Kostenregelung bei teil-
weiser Gutheissung der Beschwerde). Nachdem ihnen mit Zwischenverfügung
vom 16. September 2003 jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind den Beschwerdeführern keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
9.2 Den Beschwerdeführern ist als teilweise obsiegender Partei für die ihnen im Be-
schwerdeverfahren entstandenen Kosten eine reduzierte Parteientschädigung zu-
zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine vom 3. September
2003 datierende Kostennote eingereicht, worin er den zeitlichen Aufwand für das
Beschwerdeverfahren auf 11.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 100.--
beziffert. Dies erscheint angemessen. Die weiteren Aufwendungen für die Einga-
ben vom 13. Oktober 2003, vom 24. November 2004, vom 12. Januar 2005 und
vom 30. November 2005 für die keine Kostennote eingereicht wurde, sind auf ins-
gesamt 3 Stunden zu veranschlagen. Die zur Hälfte zu entschädigenden Kosten
der Partei sind alsdann auf der Basis des geltend gemachten Stundenansatz und
unter Berücksichtigung der Auslagen und der Mehrwertsteuer auf Fr. 830.-- festzu-
setzen (Art. 9 Abs. 1 VGKE) und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
diesen Betrag als Entschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei den Beschwer-
deführern wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von Amtes wegen
die vorläufige Aufnahme zu gewähren; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. Juli 2003 werden aufge-
hoben.
3. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre Kinder vorläufig aufzu-
nehmen.
4. Den Beschwerdeführern werden keine Kosten auferlegt.
5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von
Fr. 830.-- auszuzahlen.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen:
Beschwerdebeilagen Nrn. 2, 4 und 6, Schreiben des _______ mit
Briefumschlag)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Corinne Wirthner
Versand am: