Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6391/2011
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Tunesien,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2011 / _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Tunesien gemäss eigenen Angaben im
Dezember 2009 verliess und über Libyen und nach einem längeren
Aufenthalt in Italien am 25. Februar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass ihn das BFM am 3. März 2011 summarisch befragte und am 14.
Oktober 2011 einlässlich anhörte,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, arabischer Ethnie zu sein
und von 1989 bis 2005 in Italien gelebt zu haben,
dass er danach in _______ gewohnt und gearbeitet habe,
dass er sich geweigert habe beziehungsweise nicht in der Lage gewesen
sei, Behördenvertretern Bestechungsgelder zu leisten,
dass er deshalb unter Druck geraten und im Jahre 2007 für fünf Monate
inhaftiert worden sei,
dass seine Identitätsdokumente im August 2008 beschlagnahmt worden
seien,
dass die Behörden eines seiner drei Ladenlokale konfisziert hätten,
dass er bedroht worden sei und mit einer Eisenstange einen Polizisten
geschlagen sowie das Polizeiauto demoliert habe,
dass er aus Furcht vor einer erneuten Inhaftierung ausser Landes
geflohen sei,
dass ihm Angehörige nach seiner Ausreise aus Tunesien Anfang 2010
mitgeteilt hätten, er sei in _______ gerichtlich zu einer zwei oder
dreijährigen Haftstrafe verurteilt worden,
dass er im Heimatland gesucht werde und ein Anwalt eingeschaltet
worden sei,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Februar
2011 mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 – eröffnet am 27. Oktober
2011 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids ausführte, aufgrund
unsubstanziierter Angaben des Beschwerdeführers zur angeblichen
Verurteilung sei diese nicht glaubhaft,
dass er die Verurteilung bei der Anhörung nicht mehr spontan erwähnt
habe, was ebenfalls gegen ihre Glaubhaftigkeit spreche,
dass die geltend gemachte fünfmonatige Haft im Jahre 2007 sowie die
Beschlagnahmung von Identitätsdokumenten im Jahre 2008 nicht als
kausal für die erst Ende 2009 erfolgte Ausreise zu werten seien,
dass aufgrund des politischen Wandels vor Ort nicht mehr davon
auszugehen sei, er habe asylrelevante Probleme seitens der Polizei in
seinem Quartier in _______ zu befürchten,
dass im Übrigen ein Vorgehen der Polizei wegen seines gewalttätigen
Auftretens rechtsstaatlich legitim wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien in Anbetracht der
aktuellen Situation zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 24. November 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, die Feststellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche
Rechtspflege beziehungsweise den Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht
respektive die Entrichtung einer Parteientschädigung beantragte,
dass er "im Bestreitungsfall" die Einreichung von Beweismitteln im
Zusammenhang mit dem Datum seiner Einreise in Italien in Aussicht
stellte beziehungsweise weitere Abklärungen beantragte,
dass er geltend machte, diese Einreise sei bereits im Dezember 2008
und nicht erst im Dezember 2009 erfolgt,
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dass er wegen seines Kampfes gegen die Korruption nach wie vor im
Fokus der Behörden stehe und die Kausalität der Verfolgung für die
Flucht entgegen der vorinstanzlichen Behauptung gegeben sei,
dass der politische Umschwung bezogen auf seine Situation keine
Relevanz entfalte, da die Korruption in Tunesien nach wie vor ein Thema
sei,
dass auf weitere vorinstanzliche Argumente und Details der
Rekursbegründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 28.
November 2011 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde feststellte,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch im
Sinne von 65 Abs. 2 VwVG abwies und betreffend Entscheid über
dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verwies,
dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, Unterlagen für die
Bedürftigkeit nachzureichen, ansonsten nicht von einer solchen
auszugehen sei,
dass im Hinblick auf die Nachreichung von Beweismitteln auf Art. 32
Abs. 2 beziehungsweise 33 Abs. 1 VwVG verwiesen wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 2. Dezember 2011 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
5. Dezember 2011 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 15. Dezember 2011
sein Mandat niederlegte und eine Kostennote einreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m.
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Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass der Beschwerdeführer zunächst darlegte, sein Heimatland letztmals
im Dezember 2009 verlassen zu haben (A 7/12 S. 1 und 8 f.; A 29/11
Antworten 17 f.),
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dass die Behauptung des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene,
bereits Ende 2008 definitiv ausgereist zu sein, demnach nicht überzeugt,
dass vor diesem Hintergrund die vorinstanzliche Erwägung, die geltend
gemachte fünfmonatige Haft im Jahre 2007 sowie die Beschlagnahmung
von Identitätsdokumenten im Jahre 2008 seien nicht als kausal für die
erst Ende 2009 erfolgte Ausreise zu werten, nicht zu beanstanden ist,
dass sich die eventualiter beantragten weiteren Abklärungen zu diesem
Punkt auch insofern erübrigen, als eine allenfalls bereits früher erfolgte
Reise nach Italien, wo sich der Beschwerdeführer langjährig aufgehalten
haben soll, in keiner Weise als definitive Ausreise aus dem Heimatland
feststehen würde,
dass seine Angaben zum Kampf gegen die Korruption in _______
wiederum als unsubstanziiert zu qualifizieren sind und – so auch in
Würdigung des vom BFM festgehaltenen politischen Umschwungs –
entgegen den Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht den Eindruck einer
ihm deswegen konkret drohenden und asylrelevanten Verfolgung vor Ort
zu vermitteln vermögen,
dass allfällige Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt
gegen Beamte beziehungsweise eine entsprechende Verurteilung zudem
als rechtsstaatlich legitim einzustufen wären,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblich erfolgten
Verurteilung in _______ im Übrigen kaum Substanz aufweisen und
Realkennzeichen weitgehend vermissen lassen (A 7/12 S. 6 f.; A 29/11
Antworten 40 ff.),
dass demnach nicht geglaubt werden kann, er sei aus den vorgebrachten
Gründen in den Fokus der Behörden geraten beziehungsweise er habe
im aktuellen Zeitpunkt begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Heimatland,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
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Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Tunesien – so auch in Würdigung des erfolgten Machtwechsels
und dem beabsichtigten Wandel zu demokratischeren Strukturen – keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung
konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar erachtet werden müsste,
dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr mithin nicht in eine
existenzgefährdende Situation geraten wird, zumal er in seinem
Heimatland über diverse soziale Anknüpfungspunkte verfügt und offenbar
drei Läden geführt haben soll (A 29/11 Antwort 24),
dass demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete
Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG androhungsgemäss
abzuweisen ist, da der Beschwerdeführer keine Bestätigung für die
geltend gemachte Bedürftigkeit nachgereicht hat,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass die Entrichtung einer Parteientschädigung offensichtlich nicht in
Betracht kommt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: