Abtei lung IV
D-639/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch lic. iur. Dieter Roth, Advokat, substituiert
durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) vom 16. November 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-639/2007
Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 5. Februar 2003 wurde mit
Verfügung vom 17. April 2003 durch das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF: neu Bundesamt für Migration [BFM]) mit der Begründung abge-
lehnt, dass deren Schilderungen die Anforderungen von Art. 3 und 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flücht -
lingseigenschaft beziehungsweise die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten.
Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der Gesuchstellerin aus
der Schweiz an. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
wies die ARK mit Urteil vom 16. November 2006 ab.
Mit Schreiben vom 28. November 2006 setzte das BFM der Gesuch-
stellerin eine Ausreisefrist auf den 23. Januar 2007 an.
B.
Mit einer beim BFM eingereichten, als „Wiedererwägungsgesuch“
betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 beantragte die
Gesuchstellerin, es seien der Asylentscheid des BFM vom 17. April
2003 sowie die Wegweisungsverfügung des BFM vom 28. November
2006 wiedererwägungsweise aufzuheben, sie sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei
festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug zurzeit weder zulässig
noch zumutbar sei und es sei der Vollzug der Wegweisung für
mindestens sechs Monate auszusetzen. Für den Fall des Unterliegens
sei die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit ihrer
Rechtsvertreterin zu bewilligen und es sei insbesondere auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei für die Dauer
des Verfahrens der Wegweisungsvollzug auszusetzen.
Das BFM überwies diese Eingabe am 25. Januar 2007 an das Bundes-
verwaltungsgericht, da die Gesuchstellerin keine wesentliche Verände-
rung der Sachlage behaupte, die seit dem ARK-Urteil eingetreten sei,
sondern vielmehr Revisionsgründe geltend mache.
C.
Mit einem an die zuständige Fremdenpolizeibehörde gerichteten Tele-
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fax-Schreiben des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2007 wurde der
Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt.
D.
Mit Eingabe vom 7. März 2007 wurden beim Bundesverwaltungsge-
richt ein die Gesuchstellerin betreffendes Schreiben der (Nennung
Beweismittel) und ein Bericht der (Nennung Beweismittel) über ein mit
der Gesuchstellerin durchgeführtes Erstgespräch vom (...) eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2007 wurden verschiedene Beweismittel ein-
gereicht, welche im den Bruder und die Schwägerin der Gesuchstel-
lerin betreffenden Verfahren B._______ beim Bundesverwaltungsge-
richt bereits eingereicht worden seien.
F.
Mit Eingabe vom 4. November 2009 wurde ein vom (...) datierender
Bericht der (Nennung Beweismittel) für die Gesuchstellerin
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich in
Bezug auf Beschwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus
Art. 105 Abs. 1 AsylG, wonach es abschliessend über Beschwerden
gegen Verfügungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus
den Übergangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt sich fer-
ner, dass das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die
vormals bei der ARK hängigen Beschwerdeverfahren übernommen
hat. In diesen Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrens-
recht.
1.2 Demgegenüber sind in den relevanten gesetzlichen Grundlagen
die Zuständigkeit des Gerichts in Revisionsverfahren sowie die Frage
des in solchen Verfahren anwendbaren Rechts weniger eindeutig gere-
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gelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die
sich dabei stellenden drei möglichen Konstellationen wie folgt
entschieden (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 f. BVGE 2007/21 E. 5):
1.2.1 Richtet sich ein Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, so gelten gemäss Art. 45 VGG die ent-
sprechenden Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss.
1.2.2 Hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsverfahren zu
beurteilen, das bereits bei einer seiner Vorgängerorganisationen ein-
geleitet wurde, so richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m.
Art. 45 VGG nach den entsprechenden Art. 66 ff. VwVG.
1.2.3 Ist - wie vorliegend - ein Revisionsverfahren zu beurteilen, das
beim Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wurde, aber einen Ent-
scheid einer seiner Vorgängerorganisationen betrifft, so richtet sich
das Verfahren gemäss Art. 37 i.V.m. Art. 45 VGG ebenfalls nach
Art. 66 ff. VwVG.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit
drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revi-
sionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungs-
weise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 AsylG).
1.4 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entge-
genzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und
nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise be-
zeichnet worden ist (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2. Aufl., Bern 1983, S. 50 und 198).
In der ursprünglich an das Bundesamt gerichteten und mit „Wieder-
erwägungsgesuch“ betitelten Eingabe vom 23. Januar 2007 machte
die Gesuchstellerin im Kern keine seit dem Erlass des
Beschwerdeurteils vom 16. November 2006 wesentlich veränderte
Sach- oder Rechtslage geltend, sondern führt im Wesentlichen an, es
lägen neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche nicht während des
ordentlichen Verfahrens hätten beigebracht werden können und
aufgrund welcher sie in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen sei.
Eventualiter sei sie wegen (...) Beschwerden, welche sich nach dem
ablehnenden Urteil der ARK vom 16. November 2006 massiv
verschlechtert hätten, in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die
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Eingabe vom 23. Januar 2007 ist somit in erster Linie zur Prüfung als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen und – sollte es in Bezug auf die
vorgebrachten gesundheitlichen Gründe angezeigt sein – allenfalls als
Wiedererwägungsgesuch an das BFM zu überweisen.
1.5 Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung eines
Revisionsgesuches finden die Bestimmungen von Art. 52 und 53
VwVG Anwendung (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG) und die Begründung
eines Revisionsgesuches hat erhöhten Anforderungen zu genügen,
zumal in dieser insbesondere der Nachweis der Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens und - zumindest sinngemäss - anzugeben ist,
welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern
Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen (vgl. Art. 67
Abs. 3 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 4b S. 112 f., 1995
Nr. 21 E. 2b S. 206 f.).
Die Gesuchstellerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und ist daher zur Ein-
reichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 65 ff.).
Die Gesuchstellerin macht in ihrer Rechtsschrift das Vorliegen von
neuen Tatsachen und Beweismitteln geltend, wodurch sie den Revisi-
onsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft. Ausserdem zeigt sie
die Verwirklichung des angerufenen Revisionsgrundes sowie –
zumindest teilweise – die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
Zudem wird aus den Anträgen ersichtlich, dass die Eingabe die
Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthält.
Die Eingabe erweist sich damit als hinreichend begründet. Auf das im
Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist
deshalb – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten
(vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG).
1.6 Soweit die Gesuchstellerin beantragt, der Vollzug der Wegweisung
sei für mindestens sechs Monate auszusetzen, damit eine eingehende
Abklärung durch (...) vorgenommen werden könne, und dadurch sinn-
gemäss um eine Verlängerung der Ausreisefrist ersucht, ist auf diesen
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Antrag wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
einzutreten.
2.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Die Revision eines Entscheids der
ARK als ehemalige Beschwerdeinstanz und als Vorgängerorganisation
des Bundesverwaltungsgerichts kann nach dem zuvor Gesagten aus
den in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG genannten Gründen verlangt wer-
den.
Die Revision kann in der Regel nicht aus einem Grund verlangt wer-
den, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend ge-
macht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; vgl. auch Art. 46 VGG).
3.
3.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG kann die Revision eines Ent-
scheides verlangt werden, wenn die ersuchende Partei neue erhebli-
che Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel vorbringt, die
sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.
Nach Lehre und Rechtsprechung gelten revisionsweise vorgebrachte
Tatsachen lediglich dann als neu, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung
der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfah-
rung gebracht werden konnten. Tatsachen, die sich erst nachträglich
zugetragen haben, können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung
durch die erstinstanzliche Behörde im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens rechtfertigen, bilden aber keinen Grund zur Revision
eines Beschwerdeentscheides (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 740; GYGI,
a.a.O., S. 362). Ähnliches gilt für revisionsweise eingereichte Be-
weismittel: sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entwe-
der neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsa-
chen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vor-
gebracht wurden, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen
geblieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden
konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im
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Revisionsverfahren, welches von Art. 66 ff. VwVG geregelt wird, auch
mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem
Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260,
Rn 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise
"neu zugänglich", muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur
Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. GYGI, a.a.O.,
S. 262).
Als "erheblich" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten Tatsa-
chen, "wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die
rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Ent-
scheid" (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262 f.). Beweismittel sind erheblich, "wenn
sie geeignet sind, von der Richtigkeit eines erheblichen Tatsa-
chenvorbringens zu überzeugen" (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263). Sowohl
neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel
bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie dem
Gesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein
konnten oder diesem die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG
und EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
3.2 Die Gesuchstellerin reichte in ihrem Revisionsgesuch mehrere als
neu bezeichnete Beweismittel für ihre Asylgründe ein, so (Auflistung
Beweismittel). Unter dem Blickwinkel einer bestehenden
Reflexverfolgung reichte die Gesuchstellerin diverse Asylakten ver-
schiedener Verwandter zu den Akten, welche in (Auflistung Länder) als
Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen zur revisionsrechtlichen Re-
levanz der eingereichten, unter dem Aspekt der Revision zu beurtei-
lenden Beweismittel erübrigt sich eine Erörterung darüber, ob diese
neu im Sinne der Revisionsbestimmungen sind. Aus den gleichen
Gründen kann verzichtet werden zu prüfen, wann die eingereichten
Dokumente der Gesuchstellerin bekannt wurden und ob es dieser zu-
mutbar und möglich gewesen wäre, sie im ordentlichen Beschwerde-
verfahren einzureichen (vgl. Art. 67 Abs. 3 VwVG).
Sodann reichte die Gesuchstellerin diverse Beweismittel (Auflistung
Beweismittel) ein, welche ihren seit Ergehen des Beschwerdeurteils
verschlechterten (...) Gesundheitszustand dokumentieren sowie die
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Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden. Auf diese
Dokumente wird unter E. 4 einzugehen sein.
3.3 Vorliegend sind die nach dem Beschwerdeentscheid vom 16. No-
vember 2006 datierenden Beweismittel (Gesuchsbeilagen 2, 4 und 5)
in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht als erheblich zu erachten, da de-
ren Berücksichtigung nicht zu einem anderen, günstigeren Entscheid
für die Gesuchstellerin im ordentlichen Beschwerdeverfahren geführt
hätte.
3.3.1 Gemäss Bestätigung von C._______ (Gesuchsbeilage 2) sei die
Gesuchstellerin nach der im Jahre (...) erfolgten Tötung des
Schwagers von C._______, D._______, verhaftet und anschliessend
gefoltert worden. Im Revisionsgesuch wird dazu ausgeführt,
C._______ sei bereit, ihre Angaben auch mündlich zu wiederholen.
Die Gesuchstellerin habe anlässlich ihrer Anhörung vom 7. März 2003
ausgesagt, sie sei zusammen mit D._______ im Jahre (...) nach
E._______ gefahren, um dort für die PKK Materialien zu besorgen.
Offenbar seien sie von einem Dorfbewohner verraten und darauf von
den Sicherheitskräften zu diesem Vorhalt befragt worden. Es sei davon
auszugehen, dass der Verdacht an der Gesuchstellerin hängen
geblieben sei, auch wenn sie den Vorfall bestritten habe. Es sei somit
plausibel, dass sie nach der Schiesserei, in welche D._______ ver-
wickelt gewesen sei, verhaftet und gefoltert worden sei.
Im Urteil der ARK vom 16. November 2006 (E. 6.2, S. 12) wird zu den
Behelligungen, denen die Gesuchstellerin in den Jahren (...) und (...)
ausgesetzt gewesen sei (Nennung Behelligungen) festgehalten, diese
Vorfälle würden im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurückliegen, um
den erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang herzustellen,
weshalb sie nicht geeignet seien, zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen. Für das vorliegende
Revisionsgesuch bedeutet dies, dass – selbst wenn die Bestätigung
von C._______ im Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte – dies zu
keiner anderen Beurteilung geführt hätte, denn unbesehen der
allfälligen Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der
Gesuchstellerin hätte sie sich zufolge des fehlenden Kausalzu-
sammenhanges die asylrechtliche Irrelevanz der Vorfälle entgegenhal-
ten müssen. Bei dieser Sachlage ist dem Schreiben von C._______
keine revisionsrechtliche Relevanz zuzuerkennen. Eine Befragung von
C._______ erübrigt sich deshalb.
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3.3.2 Bezüglich des Schreibens des Dorfvorstehers von F._______
(Gesuchsbeilage 4) wird vorgebracht, das Dorf sei nahezu unbewohnt,
weshalb sich dieser gezwungen sehe, Land zu verschenken. Dennoch
sei niemand bereit, nach F._______ zurückzukehren. Der
Dorfvorsteher bestätige, was der Gesuchstellerin im Dorf widerfahren
sei. Er sei bereit, den schweizerischen Behörden auf Nachfrage hin
Auskunft zu geben, weshalb eine telefonische Anfrage beantragt
werde.
Die Schwierigkeiten des Dorfvorstehers von F._______, neue Ein-
wohner zu werben, stellen mangels konkreten Bezuges auf die
Gesuchstellerin keinen revisionsrechtlich relevanten Sachverhalt dar.
Dem in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Befragung des
betreffenden Dorfvorstehers, weil dieser Auskunft über die Ereignisse,
die der Gesuchstellerin und deren Bruder widerfahren seien, geben
könne, ist keine Folge zu geben, zumal diese Ereignisse bereits ge-
prüft und gewürdigt wurden (vgl. Urteil der ARK vom 16. November
2006, S. 9 ff.). Ausserdem stellt eine andere Würdigung des
Sachverhaltes als diejenige der zuständigen Behörden keinen
Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 1993 Nr. 4 E. 5 S. 23; BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 131 f.).
3.3.3 Der im Schreiben des (...) (Gesuchsbeilage 5) erwähnte blosse
Hinweis, wonach die Gesuchstellerin sowie ihr Bruder wegen ihrer
politischen Ideologie gesucht würden, ist mangels konkreter An-
haltspunkte nicht geeignet, diesem Beweismittel revisionsrechtliche
Erheblichkeit beizumessen.
3.4 Das Schreiben der in der Schweiz als (...) tätigen G._______
(Gesuchsbeilage 3) ist undatiert und führt im Wesentlichen in allge-
meiner Weise die Situation im Heimatdorf der Gesuchstellerin auf und
enthält eine Liste von aus F._______ stammenden Personen, die in
der Schweiz und im übrigen Europa als Flüchtlinge anerkannt worden
seien. Dieses Beweismittel wie auch die weiteren, im Zusammenhang
mit der angeführten Reflexverfolgung eingereichten Beweismittel (Ge-
suchsbeilagen 6, 7, 8, 9a, 9b, 11a und 11b sowie 12) können ebenfalls
nicht als revisionsrechtlich erheblich gewertet werden. So wurde im
angefochtenen Beschwerdeurteil die Lage im Heimatdorf der Gesuch-
stellerin sowie die dort erlebten Geschehnisse sowohl unter dem Blick-
winkel von Art. 3 AsylG als auch unter demjenigen von Art. 7 AsylG
gewürdigt. Dass die Gesuchstellerin aus einer politischen Familie
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stammt, wurde im erwähnten Beschwerdeurteil ebenfalls gebührend
berücksichtigt und festgehalten, die Umstände würden gegen eine be-
hördliche Suche respektive gegen behördliche Behelligungen der Ge-
suchstellerin oder ihrer Kernfamilie sprechen, da mehrere ihrer Ge-
schwister in der Türkei wohnhaft seien (vgl. Urteil der ARK vom
16. November 2006, S. 13). Dass die Gesuchstellerin wegen der nun
im Revisionsgesuch erwähnten weiteren, nicht zur Kernfamilie gehö-
renden Verwandten eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte, wurde
von ihr im Übrigen denn auch während des ordentlichen Verfahrens
weder bei der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren vor der ARK
geltend gemacht. Ein Beizug von Akten der im Revisionsgesuch ge-
nannten Personen erübrigt sich bei dieser Sachlage.
3.5 In Bezug auf die mit Eingabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Be-
weismittel ist Folgendes festzuhalten: Diese Beweismittel wurden im
Beschwerdeverfahren B._______ des Bruders, H._______, und der
Schwägerin der Gesuchstellerin, I._______, eingereicht. In der
Begründung der Eingabe vom 6. Juni 2007 wird ausgeführt, die
Gesuchstellerin habe mit H._______ und I._______ in ihrem
Elternhaus gelebt. Die aus dem Jahre (...) datierenden Unterlagen
würden belegen, dass I._______ die PKK aktiv unterstützt und mit
dieser in den Bergen gelebt habe. Die Familie sei – wie dies die
Gesuchstellerin geltend gemacht habe – regelmässig von den
Sicherheitskräften aufgesucht worden. I._______ habe spontan
erzählt, sie und ihre Schwägerin, d.h. die Gesuchstellerin, seien
sexuell belästigt worden. Dies stütze die Aussagen der Gesuchstellerin
und zeige, dass sie glaubwürdig sei.
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B._______ vom (...), mit dem
die Beschwerde von H._______ und I._______ betreffend die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die An-
ordnung der Wegweisung abgewiesen wurde, wurde bezüglich der im
vorliegenden Revisionsverfahren mit Eingabe vom 6. Juni 2007 einge-
reichten und aus dem Jahre (...) datierenden Beweismittel erwogen,
die Echtheit dieser Dokumente sei vom BFM nicht bezweifelt worden.
In Anbetracht des bekannten Vorgehens der türkischen Behörden
gegen PKK-Anhänger würden die Aussagen von I._______ glaubhaft
erscheinen. Indessen wurde den Ereignissen in den Jahren (...) bis
(...) aufgrund der Ausreise von H._______ und I._______ aus der
Türkei im Jahre (...) mangels zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhanges die asylrechtliche Relevanz abgesprochen.
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Für das vorliegende Revisionsverfahren ergibt sich in Anbetracht die-
ser Erwägungen die Schlussfolgerung, dass – auch wenn die mit Ein-
gabe vom 6. Juni 2007 eingereichten Beweismittel im Beschwerdever-
fahren der Gesuchstellerin bekannt gewesen wären – dies nicht zu ei -
ner anderen Würdigung des Sachverhaltes geführt hätte, da die Ge-
suchstellerin erst im Februar 2003 aus der Türkei ausreiste und mithin
der zeitliche und sachliche Kausalzusammenhang ebenfalls unterbro-
chen ist. Ebenso führt der Umstand, dass I._______ die von der Ge-
suchstellerin vorgebrachten sexuellen Belästigungen erwähnt haben
soll, zu keiner anderen Betrachtungsweise, da im ARK-Urteil vom 16.
November 2006 diesbezüglich der zeitliche Kausalzusammenhang als
unterbrochen erachtet wurde (vgl. Beschwerdeurteil E. 6.2 S. 16).
3.6 Gemäss EMARK 1995 Nr. 9 sind verspätete Vorbringen dann revi-
sionsrechtlich beachtlich, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensicht-
lich wird, dass Gesuchstellern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat
Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht, wobei es
nicht genügt, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet
sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen or-
dentlichen Asylverfahren zu führen, sondern derart sein müssen, dass
sie bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
entscheid, und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der
Frage des Wegweisungsvollzugs geführt hätten.
Da sich die Vorbringen im Revisionsgesuch ohnehin als nicht erheblich
beziehungsweise die zusammen mit diesem eingereichten Beweismit-
tel als nicht entscheidend im Sinne der revisionsrechtlichen Bestim-
mungen erwiesen haben, sind allfällige völkerrechtliche Vollzugshin-
dernisse zu verneinen.
3.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich
relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2006 ist dem-
zufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Was die von der Gesuchstellerin angeführten Tatsachen und diesbe-
züglich eingereichten Beweismittel (Auflistung Beweismittel) anbetrifft,
welche ihren seit Ergehen des Beschwerdeurteils verschlechterten (...)
Gesundheitszustand dokumentieren sowie die Behand-
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lungsmöglichkeiten in der Türkei darlegen würden, ist festzuhalten,
dass dadurch ein Sachverhalt geltend gemacht wird, der unter wie-
dererwägungsrechtlichen Aspekten durch die Vorinstanz zu prüfen
wäre. Von einer Überweisung an das BFM zur entsprechenden Prü-
fung dieser Vorbringen kann jedoch in casu abgesehen werden, da an-
gesichts der bestehenden medizinischen Strukturen in der Heimat der
Gesuchstellerin sich diese auch in der Türkei weiterbehandeln lassen
kann. Zudem wurde im angefochtenen Beschwerdeurteil bereits eine
Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen – gerade auch
(teilweise Nennung der Beeinträchtigungen) – der Gesuchstellerin
vorgenommen und festgehalten, dass diese Beeinträchtigungen
(Nennung der Beeinträchtigungen) nicht nur in der Schweiz, sondern
eben auch in der Türkei adäquat therapeutisch und medikamentös
behandelbar seien (vgl. Beschwerdeurteil, S. 19). Aus den
eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich keine wesentliche
Änderung in der Beurteilung des (...) Zustandes der Gesuchstellerin:
Gemäss dem Bericht der (...) vom (...) wurde die Gesuchstellerin dort
stationär behandelt. Laut dem Bericht der (...) vom (...) wird (Nennung
Diagnose) diagnostiziert. Diese Diagnose wird im Bericht der (...) vom
(...) bestätigt und zusätzlich festgehalten, die Gesuchstellerin leide an
einer (Nennung Krankheit). An der im Beschwerdeurteil vorgenomme-
nen Einschätzung, die (...) Beeinträchtigungen seien auch in der
Türkei behandelbar, ändert sich durch die neueren ärzt lichen Berichte
grundsätzlich nichts.
Auf eine Überweisung an das BFM ist auch aus den folgenden Grün-
den zu verzichten: Die Gesuchstellerin gab im erstinstanzlichen Ver-
fahren an, sie sei zweimal, davon einmal zusammen mit ihrer Schwä-
gerin, sexuell belästigt worden. Ihr Vater beziehungsweise Nachbarn
seien auf ihre Schreie hin gekommen, um die Soldaten zu vertreiben
(vgl. A1/8, S. 4; A5/32, S. 11). In dem mit Eingabe vom 6. Juni 2007
eingereichten Schreiben von G._______ vom (...) wird ausgeführt,
J._______ bestätige, dass Soldaten sie, ihre Schwiegermutter und ihre
Schwägerin, d.h. die Gesuchstellerin, in den Stall gebracht hätten. Die
Schwiegermutter habe sich vor sie gestellt, um sie zu beschützen. Es
sei nicht zu einer Vergewaltigung gekommen, aber die Soldaten hätten
versucht, sie überall zu berühren. Gemäss dem Bericht der (...) vom
(...) sollen die Gesuchstellerin und ihre Schwägerin, also J._______, in
Gegenwart des Vaters der Gesuchstellerin von Polizisten schwer
misshandelt und vergewaltigt worden sein. Die Mutter der
Gesuchstellerin sei einige Zeit vor diesem Vorfall an einem Herzinfarkt
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gestorben. Laut Bericht der (...) vom (...) sei die Gesuchstellerin
einmal zusammen mit ihrer Schwägerin von Soldaten sexuell belästigt
worden. Aufgrund dieser Diskrepanzen in Bezug auf die Art und
Schwere der vorgebrachten Benachteiligungen, deren Urheber und die
dabei anwesenden Personen ist nicht glaubhaft, die diagnostizierten
Leiden stünden in einem allenfalls asylrechtlich relevanten
Zusammenhang. Davon wird auch im Beschwerdeurteil vom 16. No-
vember 2006 ausgegangen, indem ausgeführt wird, die diagnos-
tizierten (...) Beschwerden könnten auch eine andere Ursache haben
(vgl. S. 14).
5.
5.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, wird der Partei ein Anwalt bestellt (vgl. Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Eine Person verfügt dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass die Gesuchstellerin
keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht
zwingend, dass das Revisionsgesuch aussichtslos war. Dennoch müs-
sen vorliegend die Gewinnaussichten der Gesuchstellerin als von al-
lem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlust-
gefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies
bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall
als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG ist man-
gels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls
abzuweisen. Zudem stellten sich auch keine komplizierten Sach- und
Rechtsfragen, welche besondere Kenntnisse beziehungsweise eine
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anwaltliche Vertretung als notwendig erscheinen liessen. Aus diesen
Gründen ist dem Begehren um Beigabe eines Anwaltes ebenfalls nicht
stattzugeben.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin dem-
nach kostenpflichtig (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen
(vgl. Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
5.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird..
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Beigabe eines Anwaltes werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden der Gesuch-
stellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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