Abtei lung IV
D-639/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._____
Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2009 / N_____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-639/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung:
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein serbischer Staatsangehöriger albani-
scher Ethnie aus B.______ - am 17. November 2008 an die
Schweizerischen Asylbehörden gelangte,
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dass er im C._____ am 21. November 2008 einer Erstbefragung
unterzogen und am 17. Dezember 2008 nach Art. 29 AsylG angehört
wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er habe am 9. Mai 2000 mit sei-
ner nach Brauch verheirateten Partnerin D._____ und dem
gemeinsamen Kind erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt,
das mit Verfügung des Bundesamtes vom 17. Mai 2000 abgelehnt
worden sei,
dass sie sich in der Folge voneinander getrennt und seine ehemalige
Partnerin mit der Tochter am 17. Mai 2002 in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch gestellt habe, auf welches das BFM mit Verfügung vom
24. Juni 2002 nicht eingetreten sei,
dass seine ehemalige Partnerin nach der Heirat mit einem Mann mit
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz mit ihrer Tochter eine Auf-
enthaltsbewilligung erhalten habe,
dass sie indessen Schwierigkeiten mit ihrem Ehemann gehabt habe
und im Frühjahr 2007 für kurze Zeit in ihren Heimatstaat zurückgekehrt
sei, wo sie mit ihm, dem Beschwerdeführer, sexuellen Kontakt gehabt
habe,
dass sie sich nach der Rückkehr in die Schweiz von ihrem Ehemann
habe scheiden lassen und ihn, den Beschwerdeführer, als Vater ihres
am (....) geborenen Sohnes bezeichnet habe,
dass er in der Folge auf behördliche Einladung zur Durchführung eines
Vaterschaftstestes ohne Visum in die Schweiz gereist sei,
dass er zwar in den Jahren 2002, 2003 und 2007 in E._____ jeweils
ein Visa als Musiker für die Schweiz erhalten habe, er indessen dies-
mal in Belgrad ein Visum hätte beantragen sollen, obwohl in Belgrad
junge Leute angeblich kein Visum erhielten,
dass er im Übrigen, da 'die Albaner ohnehin nicht nach Belgrad reisen
dürften', auch aus Furcht vor den Serben nicht nach Belgrad gereist
sei,
dass er in seinem Heimatstaat nie Schwierigkeiten gehabt habe,
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dass er zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Schreiben der
F._____ hinsichtlich der Anerkennung des Kindes einreichte,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3
BGG i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das BFM mit - am 26. Januar 2009 eröffnetem - Entscheid vom
23. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Ge-
such des Beschwerdeführers vom 17. November 2008 nicht eintrat,
dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und dabei unter anderem ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung an die zuständige kantonale Behörde vom 30. Januar 2009
und ein Bestätigungsschreiben des F._____vom 26. Januar 2009
einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Gesuche, welche die Vorausset-
zungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllen, nicht eingetreten wird,
dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie
die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch gilt
(Art. 18 AsylG),
dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwer-
deführer mache keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG oder Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 EMRK geltend,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens vielmehr unmissverständlich angab, in Serbien keine Schwierig-
keiten gehabt zu haben und lediglich zur Durchführung des Vater-
schaftstests in die Schweiz gekommen zu sein (vgl. C6, S. 3 und 4),
dass entgegen der Auffassung in der Beschwerdeschrift die weitere,
nicht näher ausgeführte, unsubstanziierte Angabe des Beschwerde-
führers, aus Furcht vor den Serben nicht nach Belgrad gereist zu sein,
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesamt somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 1
AsylG auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der
Schweiz zur Folge hat, ausser der Beschwerdeführer verfügt über eine
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Aufenthaltsbewilligung oder hat einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt
und sich im Weiteren aufgrund seines Verhältnisses mit E._____ und
des gemeinsamen Kindes, welche lediglich über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügen, in Berücksichtigung der weiterhin
geltenden Praxis (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b) nicht auf einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen berufen kann,
dass im Weiteren aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
am 30. Januar 2009 bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde
ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht hat,
die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung nicht aufzuheben ist,
da der Beschwerdeführer, wie erörtert, keinen grundsätzlichen An-
spruch auf eine solche hat (vgl. EMARK 2001 E. 9-11),
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe aus seiner
familiären Situation, welche nach seiner Auffassung den Vollzug der
Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen liessen, dement-
sprechend von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen sind und
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden können,
dass daher der entsprechende Eventualantrag in der Beschwerde-
schrift abzuweisen ist,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach den völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 EMRK; Art. 33
Abs. 1 FK ) sowie nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 BV
zulässig ist, da er, wie ausgeführt, keine Gefährdung geltend macht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die schweizerischen Asylbehörden den Vollzug von Wegweisun-
gen in das mehrheitlich von Albanern bewohnte Südserbien in kons-
tanter Praxis nicht als generell unzumutbar erachten,
dass auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe gegen den
Wegweisungsvollzug sprechen, zumal es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen und offenbar gesunden Mann handelt, welcher nach
eigenen Angaben vor seiner Ausreise in einem Reisebüro in F._____
tätig war (vgl. C2, S. 2) und in seiner Heimat über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt (vgl. C2, S. 3),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Ver-
fügung im Original; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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