B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-639/2019
Ur t e i l vom 4 . Mä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit beziehungsweise
China (Volksrepublik),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben auf dem Luft-
weg in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am (…) 2015
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 21. Januar 2015 wurde er zu seinen Personalien sowie zum Reiseweg
und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Am 29. Januar 2015 wurde ihm durch das SEM die Einreisebewilli-
gung erteilt und am 2. Juli 2015 fand eine eingehende Anhörung zu den
Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er tibeti-
scher Ethnie sei und vor seiner Flucht in die Schweiz in Tibet gelebt habe.
Nachdem er auf dem Schulgelände pro-tibetische (…) an Wände geklebt
habe, sei er aus Angst vor einer Verhaftung geflohen.
Zur Stützung seiner Vorbringen gab er (…) Fotos zu den Akten. Er reichte
keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität ein.
C.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Es
wies ihn aus der Schweiz weg, wobei es den Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China ausschloss.
D.
Eine gegen diese Verfügung am 9. Juni 2016 erhobene Beschwerde wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3625/2016 vom 5. September
2017 gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wurde. Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur er-
neuten Prüfung der Herkunft des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 13. September 2017 gab das SEM dem Beschwerde-
führer Gelegenheit, sich zu den von ihm eingereichten Fotos, den Reise-
modalitäten und dem für die Reise in die Schweiz verwendeten indischen
Reisepass zu äussern.
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In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2017 führte die damalige Rechts-
vertreterin insbesondere aus, durch die Zahlencodes auf der Rückseite der
Fotos könne deren Entwicklung in Tibet nachvollzogen werden. Hinsicht-
lich der Reisemodalitäten wurde ergänzt, dass der Beschwerdeführer von
Nepal nach Indien und von dort in die Schweiz geflogen sei. Aufgrund sei-
ner Unkenntnis von Flugreisen allgemein und aufgrund der belastenden
Situation einer illegalen Reise sei es nachvollziehbar, dass er die genauen
Destinationen seiner Reise und die Namen der Fluggesellschaften nicht
gekannt habe.
F.
Am 9. Mai 2018 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninterview be-
treffend seine landeskundlich-kulturellen und linguistischen Kenntnisse ge-
führt. Der gestützt auf dieses Gespräch erstellte LINGUA-Bericht vom
18. Juni 2018 kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahr-
scheinlich nicht in der Region von C._______ in Tibet, sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas sozialisiert wurde.
Am 21. November 2018 wurde ihm das rechtliche Gehör zur LINGUA-Ana-
lyse gewährt. Mit seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 reichte er
eine Kopie eines Bestätigungsschreibens seiner Gemeinde in Tibet samt
Übersetzung und Zustellumschlag ein.
G.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2018 – eröffnet am 3. Januar 2019 –
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei dieser in die Volksrepublik
China explizit ausgeschlossen wurde.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar
2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigen-
schaft. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeven-
tualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, wobei insbesondere von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuord-
nen sei.
Der Beschwerde lag ein von seiner Dolmetscherin verfasstes Protokoll der
Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs bei, welche er am 1. Februar 2019
mit besagter Dolmetscherin gemeinsam beim SEM angehört hatte.
I.
Am 5. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhän-
gigkeitsbestätigung nach.
J.
Am 7. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 5
2.3 In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt.
Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Dezember 2018, so-
weit sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und die Weg-
weisung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprüfen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon
aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie
bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu
rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die
für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
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bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie. Er
habe im Dorf D._______, Gemeinde E._______, Bezirk F._______, Prä-
fektur C._______ (Volksrepublik China), gelebt. Am (...) Juni 2014 habe er
China illegal in Richtung Nepal verlassen. Dort habe er sich bis zum (…)
2014 aufgehalten und sei danach in die Schweiz gereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich bereits in den
Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg verschiedenste Un-
stimmigkeiten fänden. So sei er nicht in der Lage gewesen, den Reiseweg
von Nepal in die Schweiz zu beschreiben. Deshalb sei davon auszugehen,
dass er den korrekten Reiseweg und die Reisemodalitäten bewusst ver-
schleiere. Diese Einschätzung würde dadurch verstärkt, dass er dem SEM
bis dahin keine Ausweisdokumente eingereicht habe. Aus seinen Aussa-
gen gehe deutlich hervor, dass er nicht an einer konkreten Beschaffung der
Papiere interessiert sei. Seine Aussagen zu seinem Alltag im Heimatstaat
seien derart oberflächlich, dass es nahezu unmöglich erscheine, diese auf
ihren Wahrheitsgehalt zu untersuchen. Er sei nicht in der Lage gewesen,
gewisse Angaben zu seinen persönlichen Erlebnissen und Tätigkeiten im
Heimatstaat zu machen. Dies sei nicht nachvollziehbar und lasse somit ge-
wisse Zweifel an seiner Hauptsozialisation in Tibet aufkommen. Auch das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-3625/2016 vom 5. September
2017 festgestellt, dass sein Aussageverhalten Indizien beinhalte, welche
eher gegen die von ihm geltend gemachte Herkunft sprächen. Im Rahmen
der landeskundlichen und kulturellen LINGUA-Analyse sei festgestellt wor-
den, dass er zwar einige Kenntnisse nachzuweisen vermocht habe, seine
Schilderungen aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten aufwiesen,
die mit seiner Biografie nicht erklärbar seien. Daher bestünden Zweifel da-
ran, dass er, wie angegeben, 21 Jahre in Tibet gelebt habe. So sei er bei-
spielsweise nicht in der Lage gewesen, weitere Gemeinden in seinem
Wohnkreis zu nennen. Zudem seien die Angaben zu Distanz und Reise-
dauer zu verschiedenen Sehenswürdigkeiten in Lhasa nicht korrekt. Insge-
samt habe er relativ wenige Angaben zur Stadt zu machen vermocht, was
überrasche, da er sich angeblich (…)mal dort aufgehalten habe. Sodann
seien seine Ausführungen zum Personalausweis und zu dessen Ausstel-
lung nicht korrekt. Selbst wenn er zum Zeitpunkt der Ausstellung noch sehr
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jung gewesen sei, müsste er grundsätzlich mit diesem Vorgang vertraut
sein. Bezüglich der Sprache sei er von der sachverständigen Person auf-
gefordert worden, während des Interviews seinen Heimatdialekt zu spre-
chen. Als dies von der sachverständigen Person zweimal verifiziert worden
sei, habe er verneint, weshalb er aufgefordert worden sei, fortan im Hei-
matdialekt zu sprechen. Seine Sprache habe sich aber während des Inter-
views zu keinem Zeitpunkt verändert. Zudem sei – auch unter Berücksich-
tigung des geltend gemachten Aufenthalts von etwas weniger als vier Jah-
ren im Exil – unerwartet gewesen, dass seine Sprache überwiegend Ge-
meinsamkeiten mit dem Lhasa-Dialekt beziehungsweise der exiltibeti-
schen Koine aufweise. Schliesslich habe er viele im Innertibetischen un-
grammatische Sprachformen verwandt. Dies wurde als starker Hinweis auf
einen längeren als vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthalt aus-
serhalb Tibets gewertet. Vor diesem Hintergrund kam die sachverständige
Person zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich
nicht im Gebiet C._______ in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft ausserhalb der Autonomen Region Tibet der Volksrepublik
China hauptsozialisiert worden sei. Die LINGUA-Analyse stelle nur eines
von verschiedenen Elementen der Indizienkette dar. Die darin gemachte
Einschätzung decke sich aber mit den Erkenntnissen aus der vertieften
Anhörung.
Demgegenüber enthalte die Stellungahme des Beschwerdeführers vom
17. Dezember 2018 keine nachvollziehbaren Erklärungen oder Gegenbe-
weise, um zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen. Auch die (…) einge-
reichten Farbfotos vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Es sei durchaus möglich, dass die Fotos in Tibet aufgenommen und gar
entwickelt worden seien. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, wie aus ihnen
seine Hauptsozialisation abgeleitet werden solle. Zudem weise das Bestä-
tigungsschreiben der Gemeinde einen äusserst geringen Beweiswert auf,
da es keinerlei Sicherheitsmerkmale enthalte, leicht reproduzierbar sei und
problemlos selbst hergestellt werden könne.
Nach dem Gesagten vermöchten die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Herkunft und zu seinem Aufenthalt in Tibet nicht zu überzeu-
gen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, die breit abge-
stützte Einschätzung des SEM zu widerlegen. Es entstehe der Eindruck,
als ob er seine wahre Identität gegenüber den Asylbehörden bewusst ver-
schleiere. Diese Einschätzung werde dadurch verstärkt, dass er sich bei
den Fragen zu seinem Alter widersprochen und seit der Gesuchseinrei-
chung vor beinahe vier Jahren keine Ausweisdokumente eingereicht habe.
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Insgesamt sei es ihm nicht gelungen, seine tibetische Herkunft glaubhaft
zu machen. Aufgrund sämtlicher Umstände komme das SEM daher zum
Schluss, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der
Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
Nachdem nicht glaubhaft sei, dass er zuletzt respektive überhaupt je in Ti-
bet gelebt habe, falle damit auch die Möglichkeit der illegalen Ausreise aus
Tibet dahin. Der Vollständigkeit halber wies das SEM darauf hin, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zum illegalen Grenzübertritt stereo-
typ und allgemeingültig wirkten. Aufgrund seiner unstimmigen Schilderun-
gen zum Reiseweg und den stereotypischen Ausführungen zum Grenz-
übertritt entstehe vielmehr der Eindruck, dass er nicht, wie von ihm be-
schrieben, aus Tibet ausgereist sei. Entsprechend sei auch die illegale
Ausreise als nicht glaubhaft einzustufen.
4.3 Diesen Erwägungen hielt der Beschwerdeführer vorab seine Stellung-
nahme zur LINGUA-Analyse entgegen. Zudem enthielt die Beschwerde-
schrift eine Einschätzung seiner Dolmetscherin zu den im rechtlichen Ge-
hör vom 21. November 2018 erwähnten Punkten. Zusammenfassend er-
achte seine Dolmetscherin die Bewertung beziehungsweise das Gutachten
als sehr unausgewogen. Er habe die Mehrheit der Fragen korrekt beant-
wortet. Er habe einen sehr authentischen chinesischen Akzent (als er auf
Chinesisch befragt worden sei – was Tibeter aus Indien nicht hätten), viele
Ortschaften genannt und aus Sicht der Dolmetscherin keinen indisch-tibe-
tischen Akzent. Des Weiteren verwies er auf die Einschätzungen seiner
Dolmetscherin in der von dieser protokollierten Aufzeichnung des LINGUA-
Gesprächs. Für die Beurteilung seiner Herkunft müsse eine Gesamtwürdi-
gung vorgenommen werden. Seine Aussagen anlässlich der Anhörung
seien gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht derart unplausi-
bel, substanzarm oder widersprüchlich. Er habe ein Dokument aus seiner
Gemeinde eingereicht und sei weiterhin sehr bemüht, weitere Beweismittel
zu erlangen. Beim Telefoninterview habe er sowohl seinen Heimatdialekt
als auch Chinesisch gesprochen. Zudem habe er Fotos eingereicht, auf
denen er in Lhasa abgebildet sei. Alle diese Indizien, welche alleine viel-
leicht nicht ausreichen würden, um seine Herkunft zu bestätigen, führten
nach einer Gesamtabwägung zum Schluss, dass seine Angaben zur Her-
kunft aus Tibet/China überwiegend glaubhaft seien. Er habe Tibet illegal
verlassen. Zu seiner Reise habe er sich anlässlich seiner Anhörung aus-
führlich geäussert.
D-639/2019
Seite 9
5.
5.1 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint. In BVGE 2009/29 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass illegal ausgereiste Tibeterinnen verdächtigt würden, den Dalai Lama
zu unterstützen. Somit liefen sie Gefahr, als separatistisch gesinnte Oppo-
sitionelle zu gelten. Bei einer Rückkehr müssten sie Haft und Misshandlun-
gen in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass befürchten. In BVGE
2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005
Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre
Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon
auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestün-
den. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der
Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibeti-
scher Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Ab-
klärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien inne-
habe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a
Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung
und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlings-
eigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland
verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwer-
deführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei kann haupt-
sächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden, wonach er sehr wahr-
scheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft so-
zialisiert worden sei. Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar kein Sach-
verständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgeset-
zes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Drittperson
(Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis-
wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit
einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
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keinen Beanstandungen Anlass gibt. So wurde insbesondere auch der an-
gebliche biografische Hintergrund des Beschwerdeführers ([…]mit […]
Jahren […] Grundschule sowie die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz)
in die Beurteilung einbezogen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifi-
kation der sachverständigen Person keine Zweifel, weshalb der vorliegen-
den Sprach- und Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter
Beweiswert zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll-
ständigkeit ausgegangen wird.
Laut seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 zur LINGUA-Analyse
sei es bezüglich der Frage zu den Nachbargemeinden zu einem Missver-
ständnis gekommen. Betreffend die Reisedauer zum Kloster G._______
habe er sich auf die Fahrt mit (…) bezogen. Seines Wissens gebe es in der
Kreishauptstadt F._______ keine Attraktionen. Die sachverständige Per-
son habe ihn danach gefragt, was man anpflanze, jedoch nicht, wann man
die Felder bewirtschafte. Des Weiteren könne er sich nicht daran erinnern,
dass ihm eine Frage zur Masseinheit gestellt worden sei. Die Frage zu den
Ausweisen habe er falsch verstanden. Er könne seinen Heimatdialekt spre-
chen, habe aber dennoch sicherstellen wollen, dass die sachverständige
Person seinen Ausführungen folgen könne, obschon sie ihn aufgefordert
habe, seinen Heimatdialekt zu sprechen. Diese Einwände enthalten, wie
das SEM zutreffend erwog, keine nachvollziehbaren Erklärungen oder Ge-
genbeweise zur LINGUA-Analyse. Auch aus den Einschätzungen der Dol-
metscherin zu den im rechtlichen Gehör erwähnten Punkten und im Proto-
koll der Aufzeichnung des LINGUA-Gesprächs vermag der Beschwerde-
führer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Einschätzungen der Dol-
metscherin sind weder geeignet, die fachliche Qualifikation, Objektivität
und Neutralität der sachverständigen Person in Zweifel zu ziehen, noch die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse in Frage zu
stellen.
Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos anbelangt, hielt das
SEM weiter zutreffend fest, dass nicht nachvollziehbar sei, wie aus ihnen
seine Hauptsozialisation abgeleitet werden solle.
Bezüglich des Bestätigungsschreibens der Gemeinde ging das SEM zu
Recht von einem äusserst geringen Beweiswert aus. Dem ist anzufügen,
dass der Beweiswert auch aufgrund der Fälschungsanfälligkeit der einge-
reichten Kopie nur gering ist. Abgesehen davon fällt auf, dass das Schrei-
ben vom (…) 2016 datiert (und der Zustellumschlag einen Poststempel
vom […] 2016 aufweist). Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Dokument
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Seite 11
nicht bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereicht
wurde.
5.2 Die Annahme einer Verschleierung der tatsächlichen Herkunft wird fer-
ner durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der
Vorfluchtgründe und der Schilderung der Flucht bekräftigt. So brachte der
Beschwerdeführer in der BzP vor, er habe pro-tibetische (…) verfasst. Er
habe am selben Tag geschrieben, das Plakat geklebt und sei am selben
Abend aufgebrochen. Dies sei (…) 2014, vielleicht am 10. (…) 2014, ge-
wesen. Von der Schule sei er unverzüglich in einem Fahrzeug nach
H._______ gefahren. In der Folge sei er nach F._______ zurückgekehrt.
Weil er dort nicht mehr habe bleiben können, sei er in Richtung C._______
gegangen und von dort mit einem Lastwagen nach Lhasa gefahren. Von
Lhasa sei er mit einem Transportwagen nach Nepal gefahren. Er sei von
einer Person geführt worden. Sein Land habe er am (...) Juni 2014 zu Fuss
verlassen. Sein Onkel habe die Reise in die Wege geleitet (vgl. act. […]).
Laut seinen Angaben in der Anhörung habe er die (…) nicht am 10. (…)
2014, sondern mit Bestimmtheit am 20. (…) 2014 auf Hauswände bezie-
hungsweise Infotafeln auf seinem Schulgelände geklebt und unverzüglich
die Flucht angetreten. Er habe seinen Neffen in I._______ angerufen. Die-
ser habe ihn mit dem Motorrad nach H._______ gebracht. Daraufhin habe
er sich etwa (…) Tage lang in einem Wald in der Nähe von J._______ ver-
steckt gehalten. Dort sei er von einem Onkel seines Neffen mit dem Motor-
rad abgeholt und zu einem Bekannten gebracht worden. Dieser habe ein
grosses Fahrzeug, mit dem er Warentransporte durchführe. Mit diesem
Händler sei er nach Lhasa gefahren, wo er sich (…) oder (…) Tage lang
bei einem Onkel aufgehalten habe (vgl. act. […]). Dieser habe ihm die Aus-
reise organisiert. Der Handelspartner K._______ seines Onkels habe ihn
in einem Transportwagen in einer (...)tägigen Fahrt zu einem Wald ge-
bracht. Dort sei er einem Mann übergeben worden. Nach einem mehrstün-
digen Fussmarsch und mehreren Flussüberquerungen seien sie auf
K._______ getroffen, mit dem er weitergereist sei (vgl. a.a.O., […]).
Aufgrund dieser zum einen widersprüchlichen und zum andern stereotypen
Schilderungen des Beschwerdeführers ergeben sich erhebliche Zweifel am
geltend gemachten Grund für seine Flucht und der illegalen Ausreise aus
Tibet, dies umso mehr, als er erklärte, er sei beim Aufkleben des Plakats
beziehungsweise der (…) nicht beobachtet worden und nur deshalb aus
seinem Heimatstaat ausgereist, weil er befürchtet habe, dass er wegen
seiner (…)aktion verhaftet werden könnte.
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Seite 12
5.3 In Gesamtwürdigung der Aussagen, Beweismittel und Vorbringen des
Beschwerdeführers sowie des ausführlichen und inhaltlich überzeugenden
LINGUA-Berichts vom 18. Juni 2018 kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft
aus D._______ beziehungsweise L._______ und die illegale Ausreise aus
Tibet nicht glaubhaft erscheinen.
5.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer seine tatsächliche Herkunft verschleiert hat. In Anwendung
der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM
daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 5.1 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
6.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdefüh-
rer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen
dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
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Seite 13
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es besteht auch kein Anlass zur Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz, zumal der diesbezügliche Eventualan-
trag in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort begründet wird. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Aufgrund obiger Erwägungen war die eingereichte Beschwerde als aus-
sichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, und zwar unbe-
sehen der zwischenzeitlich ausgewiesenen Mittellosigkeit, abzuweisen ist.
Dementsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung (Art. 110a AsylG) mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. Mit vorliegendem Entscheid ist das
Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-639/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: