B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6393/2011/wif
U r t e i l v o m 2 0 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren […],
Guinea-Bissau,
vertreten durch Dr. iur. Guido Hensch, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2011 / N […].
D-6393/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea-Bissau
mit letztem Wohnsitz in der Region Z._______, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge Anfang Dezember 2008 und reiste am
8. Dezember 2008 illegal via den Flughafen Genf in die Schweiz ein. Am
13. Dezember 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Y._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 16. Dezember 2008 summa-
risch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
X._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am
19. Mai 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er sei in Guinea-Bissau geboren worden und habe
bis zum Alter von vier Jahren dort gelebt, danach habe er ungefähr elf
Jahre lang bei seinem Onkel in Mali verbracht. Als sein Onkel gestorben
sei, habe er zunächst noch ungefähr drei Jahre alleine in Mali gelebt und
sei danach im Alter von 15 Jahren nach Guinea-Bissau zurückgekehrt. Er
habe seine Eltern suchen wollen, sei jedoch schon kurz nach der Einreise
nach Guinea-Bissau von Rebellen aufgegriffen worden und habe in der
Folge ungefähr zehn Jahre lang in einem Rebellencamp in der Nähe sei-
nes Herkunftsdorfes W._______ verbracht. Er habe sich geweigert, mit
den Rebellen gegen die Regierung zu kämpfen, Leute umzubringen oder
Drogen zu verkaufen. Die Rebellen hätten ihn deshalb verdächtigt, ein
Spion der Regierung zu sein, und hätten ihn vergiftet. Daher rührten sei-
ne gesundheitlichen Probleme. Ungefähr Mitte September 2008 sei ihm
eines Nachts zusammen mit einigen anderen Häftlingen die Flucht aus
dem Camp gelungen. Er habe sich zur Flucht entschieden, weil die Re-
bellen zuvor einen mit ihm befreundeten Nigerianer umgebracht hätten
und er befürchtet habe, ebenfalls umgebracht zu werden. Aus gesund-
heitlichen Gründen habe er nicht eher fliehen können. Im Jahr 2003 hät-
ten ihn die Rebellen nämlich einmal im Busch operiert, danach habe er
jahrelang liegen müssen. Nach seiner Flucht aus dem Camp habe er auf
der Strasse einen Wagen angehalten und dem weissen Fahrer seine Pro-
bleme geschildert. Der weisse Mann habe Mitleid mit ihm gehabt und ihn
zu sich nach Hause mitgenommen. In der Folge habe er bis zu seiner
Ausreise Anfang Dezember 2008 bei diesem Mann gelebt. Dieser habe
für ihn die Ausreise nach Europa organisiert und ihn auch begleitet, sei je-
doch dann im Flughafen Genf verschwunden. An die Reise könne er sich
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nicht erinnern, da er sehr krank gewesen sei. In Genf habe er sich zu-
nächst einige Tage lang im Flughafen aufgehalten. Aufgrund seiner Blu-
tungen habe er sich dann ins Spital begeben müssen. Dort habe man ihn
behandelt und anschliessend ans Empfangszentrum verwiesen. Bei einer
Rückkehr ins Heimatland würde er riskieren, von den Rebellen getötet zu
werden, da er vor ihnen geflüchtet sei und ihre Geheimnisse (Organisati-
onsstruktur, Vorgehensweisen etc.) kenne. Ausserdem habe er im Hei-
matland keine Angehörigen mehr.
A.c. Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens lediglich einen ärztlichen Austrittsbericht des Kantonsspitals
V._______ vom 13. Januar 2009 zu den Akten.
A.d. Auf entsprechende Aufforderungen des BFM hin liess der Beschwer-
deführer in der Folge mehrere ärztliche Berichte betreffend seine gesund-
heitlichen Probleme einreichen (vgl. A16 und A20).
B.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2011 – eröffnet am 3. November 2011 –
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 24. November 2011 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sub-
eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht.
Der Beschwerde lag ein Sprechstunde-Aufgebot der Klinik für Chirurgie
des Kantonsspitals V._______ vom 16. November 2011 bei.
D.
In der Folge wurde mit Eingabe vom 25. November 2011 eine Unterstüt-
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Seite 4
zungsbedürftigkeitserklärung des kantonalen Sozialdienstes X._______
nachgereicht.
E.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 2. Dezember 2011
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und
teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeit-
punkt befunden. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, innert
Frist einen umfassenden ärztlichen Bericht betreffend seinen aktuellen
Gesundheitszustand sowie eine Erklärung über die Entbindung des be-
handelnden Arztes von der ärztlichen Schweigepflicht einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 reichte der vom Beschwerdeführer
mandatierte Rechtsvertreter ebenfalls eine Beschwerde ein. Darin wurde
beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur genaue-
ren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tuell sei dem Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen sowie in-
folge faktischer Vollzugsunmöglichkeit die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Im Weiteren wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ersucht.
Dieser Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: die angefochtene Verfü-
gung, eine Kursbestätigung vom 28. Oktober 2009, eine Arbeitsbestäti-
gung vom 10. Dezember 2009, eine Kursbestätigung vom 15. Juli 2010,
ein undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers (alles Kopien) sowie
eine Vollmacht vom 7. November 2011 im Original.
G.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
7. Dezember 2011 mit, die Eingabe vom 5. Dezember 2011 werde als Be-
schwerdeergänzung entgegengenommen, es bestehe jedoch keine Ver-
anlassung, die Verfügung vom 2. Dezember 2011 in Bezug auf die Frage
der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege in Wiedererwägung zu
ziehen. Im Weiteren wurde auf die laufende Frist zur Einreichung eines
Arztberichtes hingewiesen.
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Seite 5
H.
Am 12. Dezember 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdefüh-
rers unter Beilage eines datumsgleichen Schreibens an das Kantonsspital
V._______ ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung des an-
geforderten Arztberichtes. Diesem Gesuch wurde am 20. Dezember 2011
entsprochen (Fristerstreckung bis zum 30. Januar 2012).
I.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine
Erklärung über die Entbindung seiner Ärzte von der ärztlichen Schweige-
pflicht zu den Akten. Mit Eingabe vom 18. Januar 2012 reichte er ein ärzt-
liches Schreiben von Dr. med. G. C. (Klinik für Chirurgie, Kantonsspital
V._______) vom 16. Januar 2012 nach. Der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers reichte seinerseits mit Eingabe vom 30. Januar 2012 ein
Bestätigungsschreiben von Dr. med. W. M. vom 22. Dezember 2011, zwei
bereits aktenkundige Dokumente (Eingabe des Beschwerdeführers vom
18. Januar 2012 inklusive das ärztliche Schreiben vom 16. Januar 2012)
sowie einen Strafbefehl vom 20. Januar 2012 zu den Akten.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2012 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess sich dazu
mit Stellungnahme vom 23. März 2012 vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorlie-
gend endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-6393/2011
Seite 7
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er
habe jahrelang bei Rebellen leben müssen, schliesslich sei ihm jedoch
die Flucht gelungen. Er wolle nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil
er sich vor den Rebellen fürchte. Bei den vom Beschwerdeführer erwähn-
ten, aber nicht näher bezeichneten Rebellen handle es sich vermutlich
um die Rebellen des Mouvement des forces démocratiques de la Casa-
mance (MfdC), welche aus ihrem Operationsgebiet im Süden von Sene-
gal häufig in das angrenzende Staatsgebiet von Guinea-Bissau vordräng-
ten. Die Sicherheitskräfte von Guinea-Bissau würden jedoch gegen diese
Rebellenorganisation konsequent und erfolgreich vorgehen, wenn diese
sich im Hoheitsgebiet von Guinea-Bissau aufhielten. Der Beschwerdefüh-
rer könne sich daher im Falle seiner Rückkehr nach Guinea-Bissau an die
heimatlichen Behörden wenden, wenn er sich vor den Rebellen fürchte,
was er bisher nicht getan habe. Die Behörden von Guinea-Bissau seien
schutzwillig. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht asylrelevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei
als durchführbar zu erachten. Insbesondere seien die gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers zurzeit nicht derart gravierend, als
dass er in absehbarer Zukunft eine lebensbedrohliche Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes befürchten müsse, weshalb die Zumutbar-
keit des Vollzugs zu bejahen sei.
4.2. In der Beschwerdeeingabe vom 24. November 2011 bringt der Be-
schwerdeführer vor, er habe jahrelang bei den Rebellen leben müssen,
ohne dass ihm die heimatlichen Sicherheitskräfte zu Hilfe gekommen wä-
ren. Die Korruption in Guinea-Bissau verhindere ein konsequentes Vorge-
hen gegen die Rebellen. Hätte er nach seiner Flucht bei den Behörden
vorgesprochen, so hätten diese keine Strafverfolgung eingeleitet. Er hätte
im Gegenteil sogar befürchten müssen, selbst mit den Rebellen in Verbin-
dung gebracht zu werden, weil er sich so lange bei ihnen aufgehalten ha-
be. Folglich sei Guinea-Bissau weder in der Lage noch willens, seiner
Schutzpflicht nachzukommen. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher gege-
ben. Im Weiteren leide er an Perianal-Abszessen (chronische Eiterungen,
Ausbildung von Fistelgängen). Seit dem Jahr 2009 seien im Kantonsspital
V._______ deswegen zahlreiche Operationen durchgeführt worden. Er
benötige regelmässige Kontrolluntersuchungen. Seit dem vom BFM zitier-
ten Arztbericht vom 24. März 2011 hätten sich neue Fistelgänge gebildet,
weshalb er nun wieder regelmässig in ärztlicher Behandlung sei und sich
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Seite 8
bald einer erneuten Operation werde unterziehen müssen. Das BFM ha-
be den relevanten Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Bei einem allfälli-
gen Wegweisungsvollzug wäre die operative Versorgung nicht gewähr-
leistet. Bei Nichtbehandlung könne es zu einer Abszessbildung mit Sepsis
und damit zu lebensbedrohlichen Komplikationen kommen. Der Wegwei-
sungsvollzug sei daher unzumutbar.
4.3. In der Beschwerdeergänzung des Rechtsvertreters wird zunächst
ausgeführt, aufgrund der Aktenlage sei gar nicht sicher, ob es sich beim
Beschwerdeführer tatsächlich um einen Staatsangehörigen von Guinea-
Bissau handle, da er bereits als Kleinkind nach Mali gezogen und längere
Zeit dort gelebt habe. Vor der Anordnung des Wegweisungsvollzugs müs-
se zuerst abgeklärt werden, welches Land bereit wäre, den Beschwerde-
führer aufzunehmen. Das Verfahren sei bis dahin zu sistieren. Möglicher-
weise müsse der Beschwerdeführer sogar als Staatenloser qualifiziert
werden. Aufgrund dieser unklaren Sachlage sei das Verfahren zwecks
weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren sei-
en die Ausführungen des BFM zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Si-
cherheitskräfte in Guinea-Bissau nicht überzeugend. Der Beschwerdefüh-
rer wäre wahrscheinlich von den heimatlichen Sicherheitsbehörden als
kriegführender Ausländer qualifiziert worden, hätte er sich betreffend sei-
nen Aufenthalt bei den Rebellen an diese gewandt, zumal er keine Identi-
tätsdokumente besitze. In Bezug auf die Frage des Wegweisungsvollzugs
sei festzustellen, dass dieser infolge der erheblichen gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers unzumutbar sei. Zu einer anderen Ein-
schätzung könnte man allenfalls nach einer geglückten Operation gelan-
gen. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen bereits erfolgreich Integrati-
onsbemühungen unternommen (vgl. die beigelegten Beweismittel). Es
könne ihm schliesslich auch nicht vorgeworfen werden, durch sein eige-
nes Verfahren den Wegweisungsvollzug zu verunmöglichen.
4.4. In der Eingabe vom 30. Januar 2012 wird zunächst auf den gegen
den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl vom 20. Januar 2012 hin-
gewiesen und erklärt, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund der Um-
züge von einem Wohnheim ins nächste in einer Stresssituation befunden,
dies wohl auch deshalb, weil er bereits in Afrika "herumgeschubst" wor-
den sei. Nach zweijährigem untadeligem Verhalten habe dies nun zu Ge-
waltausbrüchen geführt. Zudem wird angefügt, der Beschwerdeführer be-
finde sich noch immer in ärztlicher Behandlung, da die komplizierte Fistel-
situation wohl erst mit einer (weiteren) Operation bereinigt werden könne.
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Ein Wegweisungsvollzug sei unter diesen Umständen nicht zu verantwor-
ten.
4.5. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es könne gegebenen-
falls die Ausreisefrist erstrecken, damit der Beschwerdeführer die fällige
Operation in der Schweiz durchführen lassen könne. Die Folgebehand-
lung könne der Beschwerdeführer sodann im Heimatland in Anspruch
nehmen. Das Spital Raoul-Follerau in Bissau sei im Jahr 2003 nach west-
lichen Standards neu aufgebaut worden; die Behandlung sei kostenlos.
Daher habe der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland
keine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes
zu befürchten. Der Vollzug sei demnach zumutbar.
4.6. In der Replik äussert der Rechtsvertreter erneut die Auffassung, das
Verfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren handle es
sich bei den Ausführungen des BFM zur Behandlungsmöglichkeit im Spi-
tal Raoul Follerau um theoretische Betrachtungen. Es sei zudem nicht
zweckmässig, eine in der Schweiz begonnene Behandlung nicht hier zu
Ende zu führen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass am 16. Mai
2012 eine Strafverhandlung vor dem Bezirksgericht U._______ betreffend
den Beschwerdeführer stattfinden werde. Es liege im Interesse des Be-
schwerdeführers, sich an dieser Verhandlung gegen die gegen ihn erho-
benen Vorwürfe wehren zu können. Insgesamt sei der Wegweisungsvoll-
zug nach wie vor nicht zumutbar.
5.
Seitens des Beschwerdeführers wird die Rüge erhoben, das BFM habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, und zwar
sowohl bezüglich des aktuellen Gesundheitszustandes des Beschwerde-
führers als auch bezüglich der Frage seiner Staatsangehörigkeit. Dazu ist
Folgendes festzustellen:
5.1. Im Verwaltungsverfahren und damit auch im Asylverfahren gilt der
Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtser-
heblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklä-
ren und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Grundsätzlich trägt da-
mit die Behörde die Beweisführungslast; allerdings sind die Parteien mit-
wirkungspflichtig (vgl. z.B. Art. 8 AsylG). Unvollständig ist die Sachver-
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Seite 10
haltsfeststellung wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle
für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
N. 630 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49.).
5.2. Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, seine Staats-
angehörigkeit sei unklar, eventuell müsse er gar als Staatenloser qualifi-
ziert werden, weshalb das BFM zu dieser Frage weitere Abklärungen hät-
te machen müssen, der Sachverhalt somit unvollständig erstellt worden
sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer
hat im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens erklärt, er sei in Guinea-
Bissau geboren worden und sei Staatsangehöriger dieses Landes (vgl.
A3 S. 1). Es besteht kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln; die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer keinerlei Identitätsdokumente zu den
Akten gereicht hat, ändert daran nichts. Für das BFM bestand somit keine
Veranlassung, zur Frage der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
weitere Abklärungen zu tätigen. Bei dieser Sachlage ist auf den in diesem
Zusammenhang gestellten Sistierungsantrag (vgl. S. 3 der Beschwerde-
ergänzung vom 5. Dezember 2011) sowie im Übrigen auch auf den sinn-
gemässen Antrag auf Feststellung der Staatenlosigkeit des Beschwerde-
führers (zu dessen Beurteilung ohnehin erstinstanzlich das BFM zustän-
dig wäre; vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]; Art. 1 der Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Perso-
nen [RDV, SR 143.5]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-1055/2006 vom 23. Februar 2007 E. 5.2) nicht näher einzugehen.
5.3. Die Rüge, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in Be-
zug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unvollständig
erstellt, erscheint ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer reichte
im Rahmen der Direktanhörung vom 19. Mai 2009 einen ärztlichen Aus-
trittsbericht vom 13. Januar 2009 zu den Akten. In der Folge forderte das
BFM den Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 18. Februar 2010 und
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Seite 11
17. März 2011 auf, jeweils aktuelle Arztberichte einzureichen, worauf der
Beschwerdeführer mehrere ärztliche Unterlagen betreffend seinen Ge-
sundheitszustand zu den Akten reichte. Das BFM ist damit seiner Pflicht,
den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, in genügender
Weise nachgekommen. Dem letzten vom Beschwerdeführer auf Aufforde-
rung des BFM hin eingereichten Arztbericht vom 24. März 2011 konnte
entnommen werden, dass sich der Befund deutlich verbessert habe, dass
eine konservative Behandlung erfolge, bis sich der Beschwerdeführer al-
lenfalls zu einem definitiven Sanierungsversuch entschliesse, und dass –
solange keine Notfallsituation eintrete – jährliche Kontrolluntersuche not-
wendig seien. Bei dieser Sachlage kann vom BFM nicht erwartet werden,
dass es bis zum Erlass seiner Verfügung ständig bei der Partei nachfragt,
ob eventuell eine Veränderung des Sachverhalts eingetreten ist. Vielmehr
wäre in diesem Fall der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten gewesen, eine allfällige, re-
levante Veränderung seines Gesundheitszustandes umgehend von sich
aus dem BFM zu melden, zumal er im damaligen Zeitpunkt jederzeit mit
einem Entscheid des BFM rechnen musste.
5.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass das BFM den rechtser-
heblichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat. Dem in diesem Zusam-
menhang (eventualiter) gestellte Kassationsantrag ist somit nicht stattzu-
geben.
6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in seinem Heimatland
jahrelang von Rebellen gefangen gehalten worden und befürchte bei ei-
ner Rückkehr nach Guinea-Bissau eine Verfolgung durch diese Perso-
nen, da er aus ihrer Gefangenschaft geflüchtet sei und ihre Geheimnisse
kenne. Zwar nennt der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens
diese Rebellen nicht beim Namen, erklärt jedoch in seiner Beschwerde-
eingabe vom 24. November 2011 in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl.
die angefochtene Verfügung), es habe sich dabei höchstwahrscheinlich
um MfdC-Rebellen gehandelt. Der Beschwerdeführer macht damit eine
Verfolgung (respektive Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung) durch
nichtstaatliche Akteure geltend. Damit ist zu prüfen, ob der Beschwerde-
führer in seinem Heimatland Schutz vor dieser nichtstaatlichen Verfol-
gung finden kann.
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Seite 12
6.2. Die senegalesischen Rebellen des MdfC, welche sich nach eigenem
Verständnis für die Rechte der Bewohner der Region Casamance im Sü-
den Senegals sowie die Unabhängigkeit dieser Region einsetzen, nutzten
schon immer den dicht bewaldeten Norden von Guinea-Bissau als Rück-
zugsgebiet. Im Jahr 1995 haben sich daher Senegal und Guinea-Bissau
in einem Abkommen zur militärischen Zusammenarbeit verpflichtet, um
die durch den Casamance-Konflikt destabilisierte Grenze zu sichern. Die
seit dem Jahr 1999 angetretenen bissauischen Präsidenten haben sich
seither immer um gute Beziehungen zum Senegal bemüht, und das Mili-
tär ist zum Teil in Kooperation mit der senegalesischen Armee mehrfach
gegen radikale Rebellenfaktionen vorgegangen. Im April 2006 erklärte
beispielsweise der damalige bissauische Präsident João Bernardo Vieira,
die Truppen von Guinea-Bissau würden ihre militärische Offensive im
Norden solange fortführen, bis alle Rebellenstützpunkte, welche sich dort
angesiedelt hätten, zerstört seien. Im März 2009 wurde jedoch der seit
dem Jahr 2005 für die Sicherung der Grenze zuständige und dabei auch
relativ erfolgreiche General Tagmé Na Waié ermordet, und die darauf fol-
gende politische Krise in Guinea-Bissau beeinträchtigte die Kapazitäten
des Landes, die Grenze zu sichern (vgl. dazu Arbeitsgemeinschaft
Kriegsursachenforschung [AKUF], Das Kriegsgeschehen 2009, Daten
und Tendenzen der Kriege und bewaffneten Konflikte, Hrsg. Wolfgang
Schreiber, VS Verlag für Sozialwissenschaften, 1. Aufl. 2011, S. 117). Ob-
wohl die erwähnte politische Krise bis heute anhält (vgl. den Militärputsch
vom 12. April 2012), ist keine Abkehr vom grundsätzlichen Willen, das
Staatsgebiet von Guinea-Bissau von MdfC-Rebellen freizuhalten, zu er-
kennen. Es ist daher davon auszugehen, dass die bissauischen Sicher-
heitskräfte nach wie vor im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegen diese Re-
bellen vorgehen, wenn sie in Guinea-Bissau angetroffen werden. Die Si-
cherheitskräfte von Guinea-Bissau sind demnach als grundsätzlich wil-
lens und in der Lage zu erachten, die Bürger vor Behelligungen durch die
MdfC-Rebellen zu schützen. Falls der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr in sein Heimatland weiterhin befürchtet, erneut von diesen Rebellen
verfolgt zu werden, ist es ihm daher zuzumuten, sich an die heimatlichen
Sicherheitskräfte zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen, was er
bisher unterlassen hat. Sein Einwand, wenn er die Sicherheitsbehörden
um Hilfe bitten würde, würde er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts
bei den Rebellen verdächtigt, selber dazu zu gehören, überzeugt nicht.
Die Rebellen treten gewiss nicht von sich aus mit den bissauischen Si-
cherheitskräften in Kontakt, weshalb der Beschwerdeführer wohl kaum
als MfdC-Anhänger verdächtigt würde, wenn er die Polizei oder das Mili-
tär um Schutz vor ebendieser Gruppierung ersuchen würde. Im Übrigen
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ist festzustellen, dass sich die MfdC-Rebellen praktisch nur im Grenzge-
biet zum Senegal aufhalten, weshalb der Beschwerdeführer eine allfällige
erneute Verfolgung durch diese Gruppierung auch dadurch vermeiden
könnte, dass er diese Region in Zukunft nur noch mit Begleitschutz auf-
sucht oder gänzlich meidet.
6.3. Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in Guinea-Bissau
Schutz vor der befürchteten nichtstaatlichen Verfolgung durch Rebellen
finden kann, ist die geltend gemachte Verfolgungsfurcht als nicht asylrele-
vant zu qualifizieren. Das BFM hat somit die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch hat er einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148)0]).
8.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Per-
sonen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren somit
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Guinea-Bissau ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Guinea-Bissau dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund
der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszuge-
hen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Guinea-Bissau lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.2.1. Trotz des Militärputsches vom 12. April 2012 herrscht in Guinea-
Bissau im heutigen Zeitpunkt keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder
allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs für alle von dort stammenden Asylsuchenden
auszugehen ist.
8.2.2. In individueller Hinsicht ist zunächst auf die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einzugehen. Den einge-
reichten Arztberichten zufolge leidet er an einem chronischen ausgedehn-
ten Hufeisenabszesssystem, was zu einer chronischen Infektion im Be-
reich des Mastdarms, des Enddarms und der beiden Leisten sowie damit
einhergehenden Symptomen wie chronische Eiterabsonderung, Potenz-
probleme und Probleme beim Wasserlassen geführt hat. Der Beschwer-
deführer wurde deswegen seit Januar 2009 im Kantonsspital V._______
behandelt und dabei mehrfach operiert. Im Arztbericht vom 24. März 2011
wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer werde im Anschluss an die
durchgeführten Operationen konservativ behandelt, bis er sich allenfalls
für einen definitiven Sanierungsversuch entscheide. Solange keine Not-
fallsituation eintrete, benötige er jährliche Kontrolluntersuchungen. Dem
aktuellsten ärztlichen Bericht vom 16. Januar 2012 (Kantonsspital
V._______) ist zu entnehmen, dass die komplizierte Fistelsituation nach
wie vor eine Infektionsgefahr darstelle und der Beschwerdeführer rückfall-
gefährdet sei. Mittelfristig sei daher eine (weitere) chirurgische Behand-
lung notwendig. Unbehandelt sei mit einer mittelfristig auftretenden Not-
fallsituation im Sinne einer Abszedierung zu rechnen, welche dann notfall-
mässig chirurgisch saniert werden müsste. Langfristig sei ohne Behand-
lung mit einer Stuhlinkontinenz zu rechnen, welche auch auftreten könne,
wenn die Situation chirurgisch ohne spezielles Fachwissen angegangen
werde. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im heutigen Zeitpunkt keine spezielle Behandlung benötigt, son-
dern lediglich jährliche Kontrolluntersuchungen sowie bestimmte, von ihm
selber einzuhaltende Hygienemassnahmen wahrnehmen muss (vgl. dazu
das Arztzeugnis vom 22. Dezember 2011). Vermutlich wird er jedoch mit-
telfristig weitere Operationen benötigen, um die Fistelsituation nachhaltig
zu sanieren. Falls er diese noch in der Schweiz durchführen lassen will,
könnte das BFM gegebenenfalls – wie in der Vernehmlassung in Aussicht
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gestellt – die Ausreisefrist erstrecken. Im Übrigen ist festzustellen, dass
die medizinische Versorgung in Guinea-Bissau zwar im Vergleich mit der
Schweiz auf relativ bescheidenem Niveau stattfindet, die vom Beschwer-
deführer allenfalls benötigte weitere Fisteloperation sowie die Kontrollun-
tersuchungen jedoch in einem der Spitäler in Bissau (namentlich Simão
Mendes Klinik oder Raoul Follerau Klinik) durchaus durchführbar sein
dürften. Wie das BFM zu Recht feststellte, ist die Behandlung in
der Raoul Follerau Klinik (welche im Jahr 2003 nach hiesigen Standards
neu aufgebaut wurde) kostenlos. Der Beschwerdeführer leidet ausserdem
an beidseitigen Leistenbrüchen, welche allerdings gemäss dem Arztbe-
richt vom 16. Januar 2012 aufgrund ihrer Symptomarmut zurzeit nicht
operiert werden müssen. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszuge-
hen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau zu
einer existenzgefährdenden Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes führen würde. Seine medizinischen Probleme stellen demnach
kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen jungen Mann
ohne Schulbildung, welcher jedoch über Arbeitserfahrung in der Landwirt-
schaft verfügt. Er hat sich zudem Kenntnisse in mehreren Sprachen an-
geeignet: Neben seiner Muttersprache Mandinga spricht er unter ande-
rem (Kreol, Diola, Peul, Bambara) Englisch, Französisch (vgl. A3 S. 2)
und etwas Deutsch (vgl. die auf Beschwerdeebene eingereichte Kursbe-
stätigung). Dem Beschwerdeführer sollte es bei dieser Ausgangslage
grundsätzlich zumutbar und möglich sein, in seinem Heimatland einer Er-
werbstätigkeit nachzugehen und sich so seinen Lebensunterhalt zu ver-
dienen, zumal er trotz seiner Krankheit nicht arbeitsunfähig ist. In der
Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, er sei ledig (vgl. A3 S. 2)
und habe im Heimatland keine Angehörigen mehr. Gleichzeitig sprach er
jedoch von Verwandten väterlicherseits, welche eventuell weiterhin in
Guinea-Bissau leben (vgl. A3 S. 3). Zudem ist aus den im N-Dossier ab-
gelegten Strafakten ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offenbar ent-
gegen seinen Angaben im Asylverfahren eine Frau und ein Kind (bezie-
hungsweise Kinder) hat und seine Mutter noch lebt (vgl. A32 S. 3, 8 und
9). Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass er im Heimatland
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei Bedarf unter-
stützen könnte. Somit ist der Wegweisungsvollzug auch unter diesem As-
pekt als zumutbar zu qualifizieren.
In der Replik wird vorgebracht, der Beschwerdeführer müsse die Gele-
genheit erhalten, sich anlässlich der am 16. Mai 2012 stattfindenden
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Strafgerichtsverhandlung persönlich gegen die gegen ihn erhobenen Vor-
würfe zu verteidigen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer seine Interessen im Strafverfahren auch durch seinen Rechts-
vertreter wahrnehmen lassen kann, weshalb dieses hängige Strafverfah-
ren den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt.
Schliesslich stehen auch die geltend gemachten Integrationsbemühungen
des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
8.2.3. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Guinea-Bissau insgesamt als
zumutbar zu erachten.
8.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber auf-
grund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist (vgl. die eingereichte Unterstützungsbedürftigkeitserklä-
rung vom 25. November 2011) und die Beschwerde nicht als aussichtslos
bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzuse-
hen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: