B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6393/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 illegal in die Schweiz ein-
reiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er nach seinem Transfer ins EVZ C._______ dort am 25. Juni 2015
zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei ein eritreischer Staatsan-
gehöriger mit letztem Wohnsitz in D._______ und habe sein Heimatland
am 7. Juli 2014 verlassen, weil er das Leben in Eritrea wegen des ständi-
gen Militärdienstes nicht mehr ertragen habe,
dass er zunächst nach Äthiopien und danach nach Sudan und Libyen ge-
gangen sei,
dass er Anfang Juni 2015 auf dem Seeweg von Libyen nach Italien und in
der Folge weiter in die Schweiz gereist sei,
dass er in Italien kein Asylgesuch gestellt habe und weder daktyloskopiert
noch registriert worden sei,
dass dem Beschwerdeführer zum Schluss der Befragung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien sowie zu allfällig beste-
henden gesundheitlichen Problemen gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Gründe vorbrachte, welche
gegen eine Überstellung nach Italien sprechen, sondern lediglich fest-
stellte, er sei ja aus Italien geflüchtet und ausgereist,
dass er zudem erklärte, er sei gesund,
dass das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem
Kanton E._______ zuwies,
dass das SEM die italienischen Behörden am 21. Juli 2015 um Aufnahme
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert massgeblicher
Frist nicht beantworteten,
dass das SEM daraufhin mit Verfügung vom 23. September 2015 (eröffnet
am 5. Oktober 2015) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das SEM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen
Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die illegale Einreise des Be-
schwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt, Italien sei für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es lä-
gen keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
dass das Staatssekretariat ferner eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Voll-
zug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer diesen Nichteintretensentscheid mit Be-
schwerde vom 8. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht,
dass er dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück-
weisung der Sache ans SEM zur Neubeurteilung beantragte,
dass er im Weiteren darum ersuchte, die Vorinstanz sei eventualiter anzu-
weisen, sein Asylgesuch in der Schweiz im Rahmen eines Selbsteintritts
zu prüfen,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt Entbindung von der Vorschuss-
leistungspflicht sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsaus-
setzung) beantragte,
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dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, die EU-Innenminister
hätten am 22. September 2015 beschlossen, 120'000 Flüchtlinge aus Ita-
lien, Griechenland und Ungarn auf das restliche Europa zu verteilen,
dass demnach viele Personen, für welche aktuell noch Italien im Rahmen
des Dublin-Vertrags zuständig sei, auf andere Länder verteilt werden wür-
den,
dass die Schweiz gemäss Aussage der zuständigen Bundesrätin an die-
sem Verteilschlüssel partizipieren werde, was vom SEM im Entscheid nicht
berücksichtigt worden sei,
dass die Vorinstanz gehalten gewesen wäre, einen Selbsteintritt gestützt
auf Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorzunehmen,
dass gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) staatliches Handeln
immer im öffentlichen Interesse stehen und verhältnismässig sein müsse,
dass die Schweiz bald angeben werde, wie viele Gesuche aus Italien im
Rahmen der Umverteilung durch die schweizerischen Behörden behandelt
würden, weshalb eine Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt als unverhält-
nismässig erscheine,
dass diese Aspekte im Rahmen der vorinstanzlichen Ermessensausübung
unberücksichtigt geblieben seien, wodurch das SEM sein Ermessen im
Sinne einer Rechtsverletzung unterschritten und damit Art. 29 Abs. 1 BV
(Anspruch auf ein faires Verfahren) verletzt habe,
dass er als Eritreer genau zu derjenigen Zielgruppe, für welche eine Um-
verteilung geplant sei, gehöre, weshalb die Behandlung seines Gesuchs
durch Italien als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei,
dass nach dem Gesagten als widersprüchlich erscheine, wenn die Schweiz
aufgrund der geltenden Rechtslage auf sein Gesuch nicht eintrete, obwohl
später aufgrund der Umverteilung vergleichbare Gesuche durch das SEM
geprüft werden würden,
dass er in Italien überdies nie registriert und daktyloskopiert worden sei und
sich die Zuständigkeit gemäss der Dublin-Regelung nur aufgrund der ver-
säumten Reaktion der italienischen Behörden auf eine entsprechende An-
frage der Schweiz ergeben habe,
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dass die Sache aus diesen Gründen zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass mit dem vorliegenden direkten Entscheid in der Hauptsache die An-
träge auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen und Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge auf dem Seeweg
von Libyen herkommend zuerst den Dublin-Mitgliedstaat Italien erreichte,
in welchen er ohne gültige Reisedokumente und somit illegal einreiste, und
anschliessend in die Schweiz weiterreiste,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Italien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass die Bestimmung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weder eine vorgän-
gige Registrierung respektive daktyloskopische Erfassung noch eine Asyl-
antragstellung im zuständigen Staat voraussetzt, weshalb die entspre-
chenden Vorbringen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung
bezüglich der Frage der Zuständigkeit führen,
dass das Ersuchen des SEM vom 21. Juli 2015 um Aufnahme des Be-
schwerdeführers (gemäss den Bestimmungen von Art. 21 Abs. 1 und 3 [je
erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Italien innert der vorliegend mass-
geblichen Frist von zwei Monaten nicht beantwortet wurde, womit Italien
seine Zuständigkeit infolge sogenannter Verfristung akzeptiert hat (vgl.
Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich
einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist
(Art. 29 Dublin-III-VO) bis spätestens am 22. März 2016 zu erfolgen hat,
dass der Beschwerdeführer demnach in einen Drittstaat (Italien) ausreisen
kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch geltend macht, die
Feststellung des SEM, Italien sei zuständig, sei in Verletzung seines recht-
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lichen Gehörs (insbesondere Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 29 Abs. 1 BV) er-
gangen, wobei er sich auf den geplanten EU-Verteilschlüssel für Antrag-
steller beruft,
dass gemäss Art. 5 Abs. 2 BV staatliches Handeln im öffentlichen Inte-
resse liegen und verhältnismässig sein muss, und laut Art. 29 Abs. 1 BV
jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung hat,
dass jedoch in keiner Weise ersichtlich ist, inwiefern solche Rechte des
Beschwerdeführers von der Vorinstanz verletzt worden sein sollten, zumal
es sich beim geplanten EU-Verteilschlüssel für Antragsteller um ein Regel-
werk handelt, welches noch nicht abschliessend formuliert wurde bezie-
hungsweise welches für die Schweiz noch gar nicht in Kraft steht,
dass die Asylbehörden der Schweiz hingegen gehalten sind, geltendes
Recht und mithin die Dublin-III-VO anzuwenden,
dass im Weiteren noch nicht genau absehbar ist, welche Personen in wel-
chem Zeitpunkt von einer allfälligen Umverteilung erfasst würden,
dass die Nichtberücksichtigung eines allfällig zukünftig relevanten Regel-
werks durch das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen mithin nicht
als Gehörsverletzung beziehungsweise gesetzeswidrige Ermessensaus-
übung qualifiziert werden kann,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien im We-
sentlichen einwendet, er habe dort kein Asylgesuch gestellt und sei aus
Italien ausgereist,
dass diese Einwände keine Gründe darstellen, welche in rechtserheblicher
Weise gegen eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien spre-
chen,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-stellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
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dass im Weiteren davon ausgegangen werden kann, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
womit der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein
können, welche nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch
nicht als generell untragbar erscheinen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines jungen und eigenen Anga-
ben zufolge gesunden Mannes – davon ausgegangen werden kann, er sei
durchaus in der Lage, den italienischen Behörden gegenüber die ihm zu-
stehenden Rechte durchzusetzen und eine hinreichende Lebensgrundlage
zu finden,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen Italien für die Behandlung
der Asylanträge des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Ak-
ten keine Umstände gegeben sind, welche die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen zu einem Selbsteintritt in Anwendung der Ermessensklausel
von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen auch aus Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese Bestimmung in Ver-
bindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO dem SEM einen Ermessensspiel-
raum einräumt,
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dass vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdefüh-
rers, mit welcher sich das SEM in ausreichender Weise auseinanderge-
setzt hat, kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermes-
sensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, da es nach dem Gesagten
auf eine Auseinandersetzung mit dem erwähnten EU-Regelwerk verzich-
ten konnte und jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106
Abs. 1 AsylG beging (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.),
dass an dieser Stelle auf den Umstand hinzuweisen ist, wonach die Dublin-
III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht erfolgt ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass gestützt auf die vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfü-
gung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich un-
begründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
nach dem Gesagten von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: