B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6393/2017
lan
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (…).
D-6393/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger und eth-
nischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nord-
provinz), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 24. Mai
2015 und gelangte zunächst auf dem Luftweg via Qatar nach Iran. Von dort
sei er via die Türkei nach Griechenland und anschliessend weiter nach Un-
garn gereist. Am 15. Juli 2015 reiste er von dort sowie weiteren, ihm unbe-
kannten Ländern herkommend illegal in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylge-
such. Am 24. Juli 2015 wurde er dort zu seiner Identität und zum Reiseweg
sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Ausserdem wurde ihm
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Ungarn oder
Griechenland sowie zu allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ge-
währt.
A.b Das SEM trat mit Verfügung vom 21. September 2015 in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
A.c Mit Urteil vom 15. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 2. Oktober 2015 gut,
hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurück (vgl. das Verfahren D-6265/2015).
B.
B.a Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August
2017 mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, und sein Asylgesuch
werde demnach in der Schweiz (materiell) geprüft.
B.b Am 2. Oktober 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich
zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er
und seine Familie seien gegen Ende des Bürgerkriegs in ein Flüchtlings-
camp in Vavuniya verbracht worden und hätten sich ungefähr zweieinhalb
Jahre dort aufgehalten. Verwandte hätten dann für sie gebürgt, worauf sie
entlassen worden seien. Daraufhin seien sie ins Dorf (B._______) zurück-
gekehrt. Sein Vater sei zuvor jahrelang für die LTTE tätig gewesen. Zu-
nächst habe er für die LTTE eine Bar geführt, danach habe er mit „Kutty“
zusammen Handel mit Zigaretten betrieben. „Kutty“ sei bei den LTTE für
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die Finanzen verantwortlich gewesen. Die LTTE hätten die Zigaretten be-
schafft, und sein Vater und dessen Angestellte hätten die Ware in der Um-
gebung von Mullaitivu verkauft. Dies habe er gemacht, bis sie ins Camp
gebracht worden seien. Sein Vater sei von den Behörden nie erwischt und
demnach auch nie bestraft worden. Nachdem sie mutmasslich im Jahr
2010 aus dem Camp entlassen worden seien, habe sein Vater nicht mehr
für die LTTE gearbeitet. Im Mai 2015 sei sein Vater dann eines Tages von
Beamten des Criminal Investigation Departments (CID) zuhause aufge-
sucht und nach seinen Aktivitäten für die LTTE befragt worden. Er habe
erklärt, er wisse davon nichts. Am darauffolgenden Tag, mutmasslich dem
6. Mai 2015, seien die CID-Leute erneut vorbeigekommen und hätten den
Vater für eine Befragung mitnehmen wollen. Dieser habe sich geweigert
und eine dringende Besorgung vorgeschoben, worauf die CID-Beamten
wieder gegangen seien. Am Nachmittag habe der Vater das Haus verlas-
sen und sei von da an verschwunden geblieben. Auch nachdem er bereits
drei Tage lang unbekannten Aufenthalts gewesen sei, habe die Familie
keine Meldung bei der Polizei gemacht, da diese mit dem CID zusammen-
arbeite. Ausserdem sei sein Vater mutmasslich vom CID mitgenommen
worden. Vier Tage nach dem Verschwinden des Vaters sei er (der Be-
schwerdeführer) auf der Strasse von CID-Leuten angehalten worden. Sie
hätten ihn gefragt, was er über die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE
wisse und wen er sonst noch kenne. Er habe ihnen gesagt, er wisse gar
nichts, worauf die CID-Leute wieder gegangen seien. Am selben Tag habe
er erfahren, dass die CID-Leute seinen Kollegen Fragen über ihn gestellt
hätten. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und ihm geraten, nach Co-
lombo zu gehen. Daher sei er noch am selben Abend, dem 10. Mai 2015,
nach Colombo gefahren. Dort habe er sich einen Reisepass ausstellen las-
sen. Am 24. Mai 2015 sei er dann legal aus Sri Lanka ausgereist. Von sei-
nem Vater habe er nichts mehr gehört, auch seine Mutter habe diesbezüg-
lich keine Neuigkeiten. Seine Mutter sei ungefähr im April 2017 in ein an-
deres Dorf in der Umgebung gezogen (nach D._______); denn sein Hei-
matdorf sei bis heute unter der Kontrolle der Armee, und seine Mutter habe
Angst gehabt. Der Bruder lebe weiterhin in B._______. Bis heute habe
seine Familie keine Vermisstenanzeige betreffend den Vater aufgegeben,
um nicht noch mehr Schwierigkeiten zu bekommen. Der Beschwerdeführer
machte ausserdem geltend, ein Onkel mütterlicherseits sei ebenfalls LTTE-
Mitglied gewesen und habe auch an Gefechten teilgenommen. Er lebe in
der Schweiz. Er sei in Sri Lanka jedoch nie auf diesen Onkel angesprochen
worden. In der Schweiz habe er einmal in Genf an einer Kundgebung teil-
genommen, wisse aber nicht mehr genau, um was es dabei gegangen sei.
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B.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Ver-
fahrens folgende Unterlagen zu den Akten: einen Führerausweis, eine
Temporary ID Card, einen Geburtsregisterauszug (beglaubigte Kopie), ein
Schreiben des Divisional Secretariat – E._______ vom 17. April 2017, ei-
nen Auszug aus dem Familienregister (Kopie), zwei Zeitungsartikel (Ko-
pien, unübersetzt), eine Bestätigung betreffend den Aufenthalt im
F._______ Camp vom 20. November 2009 (Kopie) sowie eine Bestätigung
des Camp-Austritts vom 13. März 2010 (Kopie).
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 – eröffnet am 11. Ok-
tober 2017 – fest, die Asylvorbringen seien teils unglaubhaft, teils nicht
asylrelevant. Daher verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Mit Beschwerde vom 10. November 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Ok-
tober 2017 anfechten. Dabei wurde beantragt, das SEM sei anzuweisen,
sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen des Lagebildes des SEM
vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offen zu legen. Anschliessend sei dem
Rechtsvertreter eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwer-
deergänzung einzuräumen. Ferner wurde beantragt, die vorinstanzliche
Verfügung sei wegen formeller Mängel (Verletzung des Willkürverbots, Ver-
letzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Feststellung
des Sachverhalts) aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl
zu gewähren, subeventuell sei die angefochtene Verfügung teilweise auf-
zuheben, und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Ausserdem wurde um vorgängige Mitteilung
des Spruchgremiums sowie Bestätigung der zufälligen Auswahl der Ange-
hörigen des Spruchkörpers ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorinstanz-
lichen Verfügung vom 10. Oktober 2017, eine Kopie einer Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Verfahren, eine
Stellungnahme des Advokaturbüros Püntener vom 30. Juli 2016 zum La-
gebild des SEM vom 5. Juli 2016, eine Stellungnahme des Advokaturbüros
Püntener vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August
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2016, zum Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-1866/2015)
vom 15. Juli 2016 und zum Migrationsabkommen vom 4. Oktober 2016,
eine Pressemeldung des Tamil Guardian, ein NZZ-Artikel vom 6. August
2009 betreffend Selvarasah Pathmanathan (genannt „Kutty“), je ein Wi-
kipedia-Artikel zu Selvarasa Pathmanathan sowie zu den Black Tigers, ein
Pupil’s Record Sheet vom 9. November 2017 (Kopie), eine Schulbestäti-
gung vom 9. November 2017 (Kopie), ein vom Rechtsvertreter verfasster
Bericht zur allgemeinen Lage in Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 inkl. einer
CD mit Quellen, ein Blankoformular des sri-lankischen Generalkonsulats
betreffend Ersatzreisepapierbeschaffung, ein Bericht der NZZ am Sonntag
vom 27. November 2016, die UN-Resolution 30/1 vom 1. Oktober 2015
betreffend Sri Lanka sowie mehrere Presseartikel und Berichte von inter-
nationalen Organisation zur Menschenrechtslage in Sri Lanka.
E.
Mit Verfügung vom 17. November 2017 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer antragsgemäss den voraussichtlichen Spruchkörper
mit. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 wurde sodann das in der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung von
nicht näher spezifizierten weiteren Beweismitteln betreffend des angebli-
chen Aufenthalts eines Mitglieds der Black Tigers im Haus des Beschwer-
deführers zwischen den Jahren 1995 und 2000 abgewiesen. Ausserdem
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1‘400.– zu leisten. Der verlangte Kostenvorschuss wurde
am 20. Dezember 2017 einbezahlt.
F.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2018 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte sinngemäss die Abweisung
der Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte
darauf mit Eingabe vom 30. Januar 2018 und reichte dabei ein vom Advo-
katurbüro Püntener bearbeitetes Lagebild des SEM vom 26. August 2016
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls,
und entscheidet in diesem Bereich in der Regel – und so auch vorliegend
– endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien un-
logisch und unsubstanziiert ausgefallen. Es sei nicht glaubhaft, dass der
Zigarettenhandel seines Vaters für die LTTE nicht bereits nach Ende des
Bürgerkriegs bekannt geworden sei. Demnach könne auch nicht geglaubt
werden, dass das CID erst fünf Jahre später auf den Vater des Beschwer-
deführers zugegangen sei. Sodann sei es unplausibel, dass der Vater des
Beschwerdeführers einer Mitnahme durch das CID habe entgehen können,
indem er erklärt habe, er habe noch etwas anderes zu erledigen. Der Be-
schwerdeführer habe ausserdem unsubstanziierte Angaben zum Besuch
durch das CID, dem Verbleib seines Vaters und dem weiteren Vorgehen
seiner Familie und der Behörden gemacht. Die angeblich den Vater betref-
fende Verfolgung sei aus diesen Gründen nicht glaubhaft, weshalb auch
eine damit zusammenhängende Verfolgung des Beschwerdeführers un-
glaubhaft sei. Sodann bestehe auch kein begründeter Anlass zur An-
nahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus
anderen Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. Eine
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allfällige Befragung bei der Wiedereinreise oder am Herkunftsort wegen
illegaler Ausreise respektive zwecks Registrierung und Überwachung von
Aktivitäten stelle grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung dar. Der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, dass er vor seiner Ausreise
asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Viel-
mehr habe er nach Kriegsende noch sechs Jahre (bis zum Mai 2015) in Sri
Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofakto-
ren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr
nun in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise ver-
folgt werden sollte. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an
dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal es sich dabei um Dokumen-
tenkopien handle, welche unbestrittene oder unerhebliche Sachverhalte
beträfen. Insgesamt sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das
Asylgesuch abzulehnen. Die Vorinstanz führte im Weiteren aus, der Weg-
weisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. Da
sich die allgemeine Lage im Vanni-Gebiet nachhaltig verbessert habe, sei
der Wegweisungsvollzug dorthin im heutigen Zeitpunkt als grundsätzlich
zumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer verfüge in seiner Herkunfts-
region über ein familiäres Beziehungsnetz. Die Mutter und der Bruder wür-
den zusammen einen Transportbus bewirtschaften. Es sei dem Beschwer-
deführer ausserdem zuzumuten, bei seiner Rückkehr ebenfalls eine Er-
werbstätigkeit aufzunehmen.
3.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das vom SEM verwendete
Lagebild zu Sri Lanka sei fehlerhaft. Dies ergebe sich insbesondere aus
den vom Rechtsvertreter dokumentierten neuesten Entwicklungen in
Sri Lanka. Zu verweisen sei namentlich auf die Ende Juli 2017 durch den
High Court von Vavuniya erfolgte Verurteilung zu lebenslänglicher Haft ei-
nes früheren LTTE-Mitglieds, welches eine Rehabilitation durchlaufen
habe. Dieses politisch motivierte Strafverfahren habe nämlich gezeigt,
dass nicht nur Personen von einer Verfolgung bedroht seien, welche sich
für das Wiederaufleben des tamilischen Separatismus einsetzten, sondern
auch Rehabilitierte, welche keine derartigen Bestrebungen unternommen
hätten. Die sri-lankischen Behörden könnten gegen ehemalige LTTE-Un-
terstützer selbst nach Jahrzehnten und auch nach erfolgter Rehabilitation
eine Strafverfolgung einleiten und drakonische Strafurteile aussprechen,
zumal der Prevention of Terrorism Act (PTA) nach wie vor in Kraft sei. Im
erwähnten Lagebild habe das SEM zahlreiche Quellen nicht offengelegt.
Der Beschwerdeführer habe jedoch Anspruch auf Offenlegung dieser
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Quellen, weshalb diesbezüglich um Akteneinsicht ersucht werde. An-
schliessend werden in der Beschwerde die Prozessgeschichte und der
Sachverhalt zusammengefasst wiedergegeben. Sodann wird geltend ge-
macht, das SEM habe in verschiedener Hinsicht formelle Fehler gemacht,
welche zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen müssten
(vgl. dazu im Einzelnen E. 4). Falls das Bundesverwaltungsgericht die an-
gefochtene Verfügung nicht kassiere, sondern materiell beurteile, sei der
Beschwerdeführer durch eine Person, welche über genügend Länderinfor-
mationen zu Sri Lanka verfüge, erneut anzuhören. Ausserdem sei dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweis-
mittel anzusetzen (vgl. dazu bereits vorstehend Bst. E). In Bezug auf den
rechtserheblichen Sachverhalt wird in der Beschwerde neu vorgebracht,
von 1995 bis 2000 habe ein Mitglied der Black Tigers im Haus der Familie
des Beschwerdeführers gewohnt. Sodann wird geltend gemacht, das SEM
habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubhaft
erachtet. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Tätigkeit des Vaters
des Beschwerdeführers für die LTTE nicht schon früher entdeckt worden
sei. Die von den LTTE betriebenen Geschäfte seien von aussen nicht als
solche erkennbar gewesen. Der Vater des Beschwerdeführers habe zudem
die Zigaretten nicht selber ausgeliefert, sondern habe Angestellte damit be-
auftragt. Es sei daher nachvollziehbar, dass er erst aufgrund eines konkre-
ten Hinweises ins Visier der Behörden geraten sei. Der Beschwerdeführer
habe den verbalen Austausch zwischen seinem Vater und den CID-Beam-
ten am 6. Mai 2015 nicht persönlich mitangehört. Er wisse nicht genau,
welche konkreten Verdachtsmomente gegen den Vater geäussert worden
seien, oder ob dieser eventuell nur als Zeuge vorgeladen worden sei. Es
sei seine eigene Interpretation, dass sei Vater eine wichtige Besorgung
vorgeschoben habe, um der Mitnahme zu entgehen. Später habe das CID
dann offenbar Hinweise auf eine weitergehende LTTE-Verbindung des Va-
ters erhalten, worauf dieser entführt und mutmasslich getötet worden sei.
Im Weiteren sei es unzulässig und willkürlich, dem Beschwerdeführer vor-
zuwerfen, er habe seine Asylgründe unsubstanziiert geschildert. Seine Fa-
milie sei nach dem Verschwinden des Vaters in einem Schockzustand ge-
wesen. Sie hätten Angst gehabt, dass die LTTE-Kontakte des Vaters zu
einer weiteren Verfolgung führen würden. Der Vater habe nämlich eine per-
sönliche Verbindung zu einer Kaderperson der LTTE („Kutty“) unterhalten.
Dies sei ein Hinweis auf die hochrangige Position des Vaters und dessen
Vernetzung innerhalb der LTTE. Betreffend das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers sei festzustellen, dass er zu allen Punkten knapp geant-
wortet habe und ihm bloss einmal gesagt worden sei, er solle die Ereig-
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Seite 9
nisse vom 6. Mai 2015 ausführlicher schildern. Insgesamt sei der Sachver-
halt als belegt oder zumindest glaubhaft gemacht zu erachten. Die Erwä-
gungen des SEM zur Frage der Flüchtlingseigenschaft beruhten auf einem
ungenügend erstellten Sachverhalt und seien überdies falsch. Der Be-
schwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen, da er mehrere der vom
Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. Er werde von den sri-lanki-
schen Behörden bereits aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters bei den
LTTE verdächtigt, den tamilischen Separatismus zu unterstützen. Damit
mache der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend, und dem Pro-
fil des Vaters komme somit eine zentrale Bedeutung zu. Eine LTTE-Verbin-
dung des Beschwerdeführers ergebe sich zudem auch daraus, dass er aus
dem Vanni-Gebiet stamme und dort zur Schule gegangen sei, sowie
dadurch, dass ein Black Tiger-Mitglied bei seiner Familie gelebt habe. Er
sei schon vor der Ausreise ins Visier der Behörden geraten, weshalb sein
Name auf der „Watch“- beziehungsweise „Stop-List“ aufgeführt sei. Da er
exilpolitisch tätig sei und sich damit öffentlich für den tamilischen Separa-
tismus eingesetzt habe, sei er auch deswegen gefährdet. Grundsätzlich sei
er aufgrund seiner tamilischen Ethnie, des hinduistischen Glaubens und
der Herkunft aus dem Norden Sri Lankas gefährdet. Eine Verfolgungsge-
fahr bestehe auch deshalb, weil er über keine gültigen Reisepapiere ver-
füge, illegal geflüchtet sei und aus einem tamilischen Diasporaland zurück-
geschafft würde. Die Risikofaktoren seien kumulativ, im Sinne eines Ge-
samtprofils, zu würdigen. In der Beschwerde wird ferner ausgeführt, dem
Rechtsvertreter sei bekannt, dass es im Anschluss an Ausschaffungen von
der Schweiz nach Sri Lanka, welche am 16. November 2016 vollzogen
worden seien, zu Schikanen gegenüber den ausgeschafften Tamilen ge-
kommen sei. Es sei angesichts der Lage in Sri Lanka in absehbarer Zukunft
auch mit Inhaftierungen und anderweitigen Menschenrechtsverletzungen
zu rechnen. Die dem Rechtsvertreter bekannten Beispiele würden zeigen,
dass es nicht zutreffe, dass nur von einer Verfolgung betroffen sein könne,
wer spezielle Risikofaktoren aufweise respektive wer verdächtigt werde,
einen neuen tamilischen Separatismus zu unterstützen. Vielmehr führe
eine Rückschaffung unter den in Sri Lanka herrschenden Umständen per
se zu einer asylbeachtlichen Verfolgungsgefahr. Dramatische Fälle aus
dem Jahr 2017 würden zeigen, dass Zurückgeschaffte von schwerwiegen-
den Verfolgungssituationen betroffen seien. Die Akten der entsprechenden
Verfahren (Verweis auf zwei abgeschlossene Asylverfahren betreffend
Drittpersonen) seien vom Gericht beizuziehen. Entgegen der Einschätzung
des SEM habe sich die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka seit
der Wahl von Präsident Sirisena nicht verbessert. Die Regierung sei nicht
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Seite 10
willens, den Justiz- und Polizeiapparat zu reformieren. Insbesondere sei
darauf hinzuweisen, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) weiterhin
in Kraft sei. Tamilen würden nach wie vor praktisch routinemässig gefoltert,
und die Opfer würden systematisch registriert. Das „International Truth and
Justice Project (ITJP)“ warne die im Ausland lebenden Tamilen vor einer
Rückkehr nach Sri Lanka, falls sie auch nur eine weit entfernte Verbindung
zu den LTTE aufweisen würden. Insgesamt seien Personen mit einem po-
litischen Profil heute einer grösseren Gefährdung ausgesetzt als noch zu
Zeiten des Bürgerkriegs. Das (bereits vorstehend erwähnte) Urteil des Ge-
richts in Vavuniya vom Juli 2017 zeige, dass die Versuche des SEM und
des Bundesverwaltungsgerichts, sogenannte niederschwellige Aktivitäten
zugunsten der LTTE zu definieren, welche nicht asylrelevant seien, oder
mit dem Zeitablauf zu argumentieren, unhaltbar seien. Das Urteil des Ge-
richts in Vavuniya (Verweis auf den diesbezüglichen Presseartikel des Ta-
mil Guardian, Beschwerdebeilage 5) sei ein Beweis für die Unrichtigkeit
des Lagebildes des SEM sowie zahlreicher Entscheide des SEM und des
Bundesverwaltungsgerichts; denn aus diesem Urteil ergebe sich letztlich,
dass jede auch noch so weit zurückliegende und marginale Hilfeleistung
an die LTTE als Unterstützung des Terrorismus gewertet werde. Es exis-
tiere weder eine Verjährung für solche Taten, noch sei ein Amnestiegesetz
erlassen worden. Es sei auch Privatpersonen möglich, jederzeit aus poli-
tisch motivierten Gründen eine Strafverfolgung anzustossen. Der Be-
schwerdeführer sei aus den genannten Gründen als Flüchtling anzuerken-
nen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Hinsichtlich der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs wird in der Beschwerde geltend gemacht, dieser sei unzu-
lässig, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und den
erwähnten Vorfällen bei der Rückschaffung von tamilischen Asylgesuch-
stellern bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit einer unmenschlichen Be-
handlung (Verhaftung, Verhöre unter Anwendung von Folter) rechnen
müsse. Der Wegweisungsvollzug sei zudem unzumutbar, weil der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr aufgrund der in Sri Lanka für tamilische
Rückkehrer herrschenden schlechten Sicherheitslage sowie wegen der
dargelegten Risikofaktoren und den Abklärungen im Rahmen der Papier-
beschaffung konkret gefährdet wäre. Es bestehe insbesondere die Gefahr
von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder
durch paramilitärische Gruppierungen. Ausserdem verfüge der Beschwer-
deführer in Sri Lanka nicht über ein tragfähiges soziales Netz.
3.3 Das SEM stellt in seiner Vernehmlassung fest, es sei – entgegen dem
in der Beschwerde geäusserten Vorwurf – dem Aspekt der exilpolitischen
Tätigkeit in der Anhörung vom 2. Oktober 2017 durchaus nachgegangen.
D-6393/2017
Seite 11
Der Beschwerdeführer habe dabei erklärt, er engagiere sich exilpolitisch
nicht. Er habe angegeben, er sei einmal in Genf an einer Veranstaltung
mitmarschiert, habe aber nicht gewusst, worum es dabei gegangen sei. Vor
diesem Hintergrund sei nicht von einer Gefährdung aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten auszugehen. Sodann treffe es nicht zu, dass sich das SEM
mangels Übersetzung nicht ausreichend mit den Beweismitteln auseinan-
dergesetzt habe. Diese seien teils in englischer Sprache abgefasst und so-
mit verständlich. Bei den übrigen Beweismitteln sei nach dem Inhalt gefragt
worden (Verweis auf die Anhörung). Damit sei auch bei diesen Beweismit-
teln der Inhalt bekannt gewesen.
3.4 In der Replik wird entgegnet, das Mitlaufen an einer Kundgebung zeige
gegen aussen das Engagement einer Person. Spitzel des sri-lankischen
Staats würden die Kundgebungen beobachten und feststellen, wer mitmar-
schiere. Die inneren Zustände der Person spielten dabei keine Rolle. Die
Argumentation des SEM, wonach das blosse Mitlaufen keine Gefährdung
begründe, sei daher nicht schlüssig. Sodann wird festgestellt, dem SEM
sei allenfalls bekannt gewesen, um welche Art von Dokumenten es sich bei
den in tamilischer Sprache abgefassten Unterlagen handle. Hingegen
kenne es den spezifischen Inhalt der Dokumente mangels Übersetzung
nicht. Es habe diese Dokumente demnach auch nicht beachtet und damit
die Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt. Im Weiteren wird ausge-
führt, der Rechtsvertreter habe das Lagebild des SEM analysiert und alle
Aussagen, welche sich auf nicht belegte oder nicht offengelegte Quellen
stützten, abgedeckt. Nur was übrigbleibe, könne verwendet werden (Ver-
weis auf die Beilage 25). Damit könne die Gefährdungslage des Beschwer-
deführers nicht korrekt beurteilt werden. Insbesondere die positiven Rück-
schlüsse des SEM im Lagebild basierten auf nicht verifizierbaren Quellen.
Die Berichterstattung sei somit unausgewogen und nicht überprüfbar. Zu-
dem seien Widersprüche zwischen primären und öffentlich zugänglichen
Quellen festzustellen, wobei häufig die Primärquellen von einer angeblich
verbesserten Lage sprächen, während die öffentlich zugänglichen Quellen
die weiterhin prekäre Sicherheitslage beklagten. Die Kernaussage des La-
gebildes, wonach sich die Lage in Sri Lanka deutlich verbessert habe,
lasse sich nicht überprüfen, da sie ausschliesslich auf nicht-öffentlichen
Quellen beruhe. Daher müsse das SEM vom Bundesverwaltungsgericht
angewiesen werden, die nicht-öffentlichen Quellen offenzulegen.
4.
Im Folgenden ist vorab auf die in der Beschwerde erhobenen formellen
Rügen einzugehen, da diese unter Umständen geeignet sein könnten, eine
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Seite 12
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Seitens des Be-
schwerdeführers werden zusammengefasst folgende formelle Mängel ge-
rügt: eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie der Prüfungs- und
Begründungspflicht (respektive allgemein des Anspruchs auf rechtliches
Gehör), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts sowie eine Verletzung des Willkürverbots.
4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, allfällige
Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde
gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist
sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände
berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt
es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Aus dem Akteinsichtsrecht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, folgt,
dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten ge-
zeigt werden müssen, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung
darauf abgestellt wird (BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des
Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung
D-6393/2017
Seite 13
Betroffenen setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Be-
hörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und
entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4.1).
Die Begründungspflicht ergibt sich ebenfalls aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV
normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG
ausdrücklich geregelt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die entscheidende
Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je-
des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf
die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheides Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigs-
tens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1;
140 II 262 E. 6.2; 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des BVGer A‒3649/2014
E. 3.1.3; A‒6674/2014 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2; A‒5664/2014 vom
18. November 2015 E. 3).
4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe die in seinem Lagebild
(„Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“; vom SEM in der
angefochtenen Verfügung in Ziff. II.3 und III.2 seiner Erwägungen zitiert)
verwendeten, nicht öffentlich zugänglichen Quellen nicht offengelegt; diese
könnten damit auch nicht überprüft werden. Der Beschwerdeführer habe
Anspruch auf Offenlegung dieser Quellen und Beweismittel, weshalb das
SEM anzuweisen sei, die fraglichen Quellen zu edieren. Anschliessend sei
dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung einzuräumen. Diese Anträge sind abzuweisen. Der fragliche Bericht
ist öffentlich zugänglich, und es werden darin – nebst namentlich nicht ge-
nannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen
– überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz der
nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen Genüge getan (vgl. dazu bei-
spielsweise bereits das Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November
2017, E. 4.1).
4.3 Weiter wird gerügt, das SEM habe die eingereichten fremdsprachigen
Beweismittel nicht übersetzten lassen, weshalb es deren Inhalt offensicht-
lich nicht gekannt habe. Bezeichnenderweise habe es eine falsche Be-
zeichnung für das IDP-Camp verwendet, in welchem sich der Beschwer-
deführer aufgehalten habe. Demnach habe es diese Beweismittel auch
D-6393/2017
Seite 14
nicht berücksichtigt, was eine Verletzung der Prüfungs- respektive Begrün-
dungspflicht darstelle. Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass ei-
nige der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Driving Li-
cence, Temporary ID Card, Schreiben des Divisional Secretariat von
E._______) in englischer Sprache abgefasst und somit für das SEM auch
ohne Übersetzung verständlich sind. Sodann hat der Beschwerdeführer ei-
nen Geburtsregisterauszug, eine Familienkarte, zwei Zeitungsberichte so-
wie zwei Dokumente betreffend seinen Aufenthalt im Camp respektive
seine Entlassung daraus eingereicht, welche allesamt in fremdsprachiger
respektive tamilischer Sprache abgefasst sind. Um die Relevanz dieser
Unterlagen für das Asylverfahren zu beurteilen, hat das SEM dem Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung einige Fragen gestellt (vgl. A46
F3 ff.). Die Familienkarte und der Geburtsregisterauszug enthalten offen-
sichtlich keine für das vorliegende Asylverfahren wesentlichen Informatio-
nen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Beweismitteln
ergibt sich, dass es in den beiden Zeitungsartikeln um Enteignungen im
Heimatort des Beschwerdeführers geht, wobei er jedoch erklärte, seine Fa-
milie sei davon nicht betroffen gewesen. Die beiden anderen Schreiben
betreffen gemäss Angaben des Beschwerdeführers seinen Camp-Aufent-
halt; dieser wird vom SEM nicht in Frage gestellt. Bei dieser Sachlage be-
stand für das SEM offensichtlich keine Veranlassung, weitere Abklärungen
zum Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel vorzunehmen. Angesichts
der offensichtlich fehlenden Relevanz dieser Unterlagen für die Beurteilung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers – Gegenteiliges wird auch in der
Beschwerde nicht behauptet – kann auch keine Verletzung der Prüfungs-
oder Begründungspflicht erkannt werden. Aufgrund der ihm obliegenden
Mitwirkungspflicht hätte vom Beschwerdeführer im Übrigen erwartet wer-
den können, dass er auf Beschwerdeebene eine Übersetzung der aus
seiner Sicht entscheidrelevanten fremdsprachigen Unterlagen nach-
reichen würde; darauf hat er indessen verzichtet.
4.4 Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt und den Sach-
verhalt unrichtig festgestellt, indem es die geltend gemachte Zusammen-
arbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit „Kutty“, dem Finanzchef der
LTTE, sowie das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers nicht
erwähnt und gewürdigt habe. Ausserdem habe das SEM das Willkürverbot
verletzt, indem es die Verbindung des Vaters des Beschwerdeführers zu
„Kutty“ respektive Shanmugam Kumaran Tharmalingam, einem der führen-
den Kaderpersonen der LTTE, in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt habe. Das SEM habe dadurch in willkürlicher Weise versucht, das
Profil des Vaters des Beschwerdeführers herabzumindern. Zwar trifft es zu,
D-6393/2017
Seite 15
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die angebliche Zusammen-
arbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit „Kutty“ sowie seine einmalige
Teilnahme an einer Kundgebung in Genf nicht erwähnt und gewürdigt hat.
Allerdings ist darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen
Aussagen des Beschwerdeführers auseinandersetzen muss, sondern sich
auf die wesentlichen Punkte beschränken kann. Da der Beschwerdeführer
auf entsprechende Frage in der Anhörung verneinte, in der Schweiz poli-
tisch tätig zu sein, und auf Nachfrage lediglich einen unspezifischen Anlass
in Genf erwähnte, an welchem er teilgenommen habe (vgl. A46 F98 ff.),
konnte das SEM davon ausgehen, dass keine exilpolitische Tätigkeit vor-
lag, welche eine ausdrückliche und einlässliche Prüfung unerlässlich ge-
macht hätte. Im Weiteren erachtete das SEM die geltend gemachte Verfol-
gung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der angeblichen
LTTE-Tätigkeit seines Vaters (sowie im Übrigen auch die geltend gemachte
Verfolgung des Vaters selbst) insgesamt als unglaubhaft, dies insbeson-
dere deshalb, weil die Darstellung der angeblichen Verfolgung unplausibel
und unsubstanziiert ausgefallen sei (vgl. Ziff. II 1 der angefochtenen Verfü-
gung). Ob der Vater des Beschwerdeführers früher tatsächlich mit „Kutty“
zusammengearbeitet hat oder nicht, war daher im Ergebnis nicht relevant,
weshalb das SEM darauf verzichten konnte, dieses Detail explizit zu wür-
digen. Die unterlassene Würdigung der beiden Sachverhaltselemente stellt
daher keine relevante Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht
dar. Es ist vielmehr festzustellen, dass sich die Vorinstanz mit allen we-
sentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat und
eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne wei-
teres möglich gewesen ist. Auch eine Verletzung des Willkürverbots kann
im Vorgehen des SEM nicht erblickt werden. Eine willkürliche Vorgehens-
weise ist nur dann zu bejahen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf-
lage 2016, S. 137 Rz. 605 mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde wird
nicht dargelegt, inwiefern eines dieser Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt
ist.
4.5 Sodann wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, das
SEM habe in mehrfacher Hinsicht den Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt.
D-6393/2017
Seite 16
4.5.1 Das SEM habe es unterlassen, das LTTE-Profil des Vaters des Be-
schwerdeführers näher abzuklären, obwohl diesem eine zentrale Bedeu-
tung zukomme, da der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung im Zu-
sammenhang mit seinem Vater geltend gemacht habe. Zudem habe das
SEM die weiterhin bestehende Gefährdung des Beschwerdeführers als po-
tentieller Informant und Informationsträger bezüglich der früheren Aktivitä-
ten seines Vaters und dessen LTTE-Bezugspersonen nicht genügend ab-
geklärt. Diese Rügen sind als unbegründet zu erachten. Das SEM hat dem
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zur angeblichen LTTE-Verbin-
dung seines Vaters mehrere Fragen gestellt. Dabei hat sich herausgestellt,
dass der Beschwerdeführer dazu nur äusserst spärliche Angaben machen
konnte (vgl. A43 F44 ff.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das SEM
den Beschwerdeführer zu diesem Thema nicht noch einlässlicher befragte.
Zudem ist nicht ersichtlich und wird seitens des Beschwerdeführers auch
nicht dargetan, worin entsprechende weitere Abklärungsmassnahmen –
namentlich auch betreffend die angebliche Informanten-Eigenschaft des
Beschwerdeführers und damit einhergehende Gefährdung – hätten beste-
hen sollen.
4.5.2 Sodann wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe (dem
Rechtsvertreter gegenüber) erwähnt, dass zwischen den Jahren 1995 und
2000 eine Person im Haus der Familie gewohnt habe, welche für die Black
Tigers tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe erst vor kurzem von
seiner Familie erfahren, dass es sich bei dieser Person um ein Mitglied der
Black Tigers gehandelt habe. Er habe auch erfahren, dass diese Person
auf einer Mission verstorben sei. Das SEM habe die mehrjährige Beher-
bergung eines Black Tiger-Mitglieds und den engen Kontakt des Be-
schwerdeführers zu dieser Person nicht abgeklärt, was bereits für sich ge-
nommen eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertige. Diese
Rüge ist als offensichtlich haltlos zu bezeichnen, zumal der Beschwerde-
führer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mit keinem Wort erwähnt
hat, dass ein Mitglied der Black Tigers im Haus seiner Familie gelebt habe.
Demnach kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, es habe dazu
keine Abklärungen getätigt.
4.5.3 Ferner wird argumentiert, der Beschwerdeführer stamme unbestritte-
nermassen aus dem Vanni-Gebiet und sei dort zur Schule gegangen.
Junge tamilische Männer, welche sich zur Zeit des Bürgerkriegs im Vanni-
Gebiet aufgehalten hätten, hätten mit grosser Wahrscheinlichkeit Kontakt
zu den LTTE gehabt und gehörten daher zu den gefährdeten Personen-
D-6393/2017
Seite 17
gruppen. Dennoch habe das SEM diesen Risikofaktor in der angefochte-
nen Verfügung nicht näher abgeklärt. Wie vom Beschwerdeführer korrek-
terweise festgestellt wird, hat das SEM seine Herkunft aus dem Vanni-Ge-
biet nicht bestritten. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand
weiterer Abklärungen bedurft hätte. Der Umstand, dass das SEM die Her-
kunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet nicht als relevanten
Risikofaktor erachtete, ist ausserdem nicht eine Frage der korrekten Sach-
verhaltsfeststellung, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdi-
gung des Sachverhalts.
4.5.4 Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri
Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt sowie den Sachverhalt be-
züglich der allgemeinen Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch festge-
stellt und sei insbesondere zu Unrecht von einer grundsätzlichen Verbes-
serung der Lage ausgegangen. Wie der als Beweismittel eingereichte Län-
derbericht zu Sri Lanka vom 12. Oktober 2017 zeige, sei das vom SEM
verwendete Lagebild vom 16. August 2016 fehlerhaft, ebenso wie die ak-
tuellen Entscheide des SEM sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri
Lanka. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist
auch in diesem Fall keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfest-
stellung erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen viel-
mehr darauf hin, dass er die Frage der Würdigung des Sachverhalts mit
der Sachverhaltserstellungspflicht der Vorinstanz vermengt. Die geäus-
serte Unzufriedenheit mit der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz res-
pektive der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der allgemeinen
Lage sowie der Menschenrechtssituation in Sri Lanka auf andere Quellen
stützt als vom Beschwerdeführer als opportun angesehen werden und ge-
stützt auf seine Erkenntnisse die Asylvorbringen anders als vom Beschwer-
deführer gefordert würdigt, können nicht unter den Tatbestand der ungenü-
genden Sachverhaltsfeststellung subsumiert werden, sondern stellen viel-
mehr eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu bereits das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als
Referenzurteil publiziert]).
4.5.5 Weiter habe das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht
nicht festgestellt, dass die standardmässigen Background-Checks bei
Rückkehrern regelmässig zu asylrelevanter Verfolgung führten und dies
auch beim Beschwerdeführer der Fall wäre, da die zu erwartende Vorspra-
che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat im Rahmen der Ersatzreise-
papierbeschaffung zur Folge hätte, dass er einen Eintrag in der „Watch“-
oder gar „Stop“-Liste erhalten würde, zumal er aus dem Vanni-Gebiet
D-6393/2017
Seite 18
stamme und einen Vater mit LTTE-Verbindung habe. Diese Rüge ist als
offensichtlich haltlos zu bezeichnen, da es sich bei den erwähnten Vorbrin-
gen im vorliegenden Fall nicht um bestehende Sachverhaltselemente han-
delt, sondern um rein hypothetische Zukunftsszenarien. Demnach kann
auch diesbezüglich keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung seitens
des SEM festgestellt werden.
4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die in der Beschwerde erhobenen
formellen Rügen allesamt als unbegründet. Der Antrag auf Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung ist daher abzuweisen. Da der rechtserhebliche
Sachverhalt als richtig und vollständig erstellt zu erachten ist, ist auch der
Antrag, wonach der Beschwerdeführer von einer Person, welche über ge-
nügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge, erneut an-
zuhören sei, abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
D-6393/2017
Seite 19
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H., und 2009/29 E. 5.1).
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob in Bezug auf den Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG bejaht werden kann.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vor, er sei in Sri Lanka wegen der früheren LTTE-Tätigkeit seines Vaters in
asylrelevanter Weise gefährdet. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen,
dass bereits die geltend gemachte Tätigkeit des Vaters für die LTTE zwei-
felhaft ist. Der Beschwerdeführer konnte zur Zusammenarbeit seines Va-
ters mit „Kutty“ nur sehr spärliche Angaben machen (vgl. A46 F43 ff.). Er
erklärte zwar, sein Vater sei „für geschäftliche Sachen“ der LTTE verant-
wortlich gewesen, nannte aber konkret lediglich das Betreiben einer Bar
sowie den Vertrieb von Zigaretten. Ausserdem kannte er weder den richti-
gen Namen von „Kutty“, noch wusste er, was mit „Kutty“ nach dem Ende
des Bürgerkriegs geschah. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass
der Vater des Beschwerdeführers eine Bar betrieb und Zigaretten ver-
kaufte, jedoch kann die geltend gemachte Verbindung zu „Kutty“ und damit
zur LTTE respektive die in der Beschwerde behauptete hochrangige Posi-
tion des Vaters innerhalb der LTTE bereits angesichts der unsubstanziier-
ten Angaben des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden. Dazu kommt,
dass sich „Kutty“ schon ab dem Jahr 1981 im Ausland im Exil befand. Er
war zuständig für die Beschaffung von Finanzmitteln im Ausland und Waf-
fenschmuggel. Ab dem Jahr 2003 lebte er in Thailand im „Ruhestand“, weil
er sich mit der damaligen LTTE-Führung überworfen hatte. Im Jahr 2009
wurde er dann in Südostasien verhaftet und nach Sri Lanka überführt (vgl.
dazu beispielsweise die Beschwerdebeilagen 6 und 7 [NZZ-Artikel sowie
Wikipedia-Artikel zu „Kutty“]). Es erscheint bei dieser Sachlage völlig aus-
geschlossen, dass „Kutty“ bis ins Jahr 2009 mit dem Vater des Beschwer-
deführers in der Region Mullaitivu im Zigarettengeschäft tätig war. Aus die-
sen Gründen kann auch nicht geglaubt werden, dass der Vater des Be-
schwerdeführers im Jahr 2015 wegen angeblicher Geschäftstätigkeit für
die LTTE vom CID aufgesucht und danach entführt wurde. Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer auch diesbezüglich unplausible Aussagen gemacht:
So erscheint es beispielsweise realitätsfremd, dass die CID-Beamten den
Vater des Beschwerdeführers lediglich zweimal befragten, anstatt ihn
gleich mitzunehmen (vgl. dazu bereits die entsprechenden Erwägungen
des SEM). Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer sodann auch
D-6393/2017
Seite 20
keinerlei Beweismittel betreffend das angebliche Verschwinden seines Va-
ters (wie beispielsweise eine Vermisstenanzeige oder eine Meldung bei ei-
ner Menschenrechtsorganisation) eingereicht. Seine Erklärung, wonach
seine Familie (offenbar bis heute) nichts unternommen habe, um sich nicht
weiter in Gefahr zu bringen, vermag nicht zu überzeugen, da nicht ersicht-
lich ist und auch nicht näher dargelegt wird, weshalb Bemühungen, den
Aufenthaltsort des Vaters in Erfahrung zu bringen, für die Familie eine zu-
sätzliche Gefährdung hätten zur Folge haben können. Da nach dem Ge-
sagten die geltend gemachte LTTE-Verbindung des Vaters des Beschwer-
deführers sowie dessen Verfolgung durch das CID im Jahr 2015 als un-
glaubhaft zu erachten ist, kann folgerichtig auch nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer einige Tage nach dem angeblichen Verschwin-
den seines Vaters ebenfalls vom CID angehalten und zu LTTE-Verbindun-
gen befragt wurde. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers
sind denn auch sehr vage ausgefallen (vgl. A46 F72 ff.). Insgesamt ist das
Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka eine asylbeachtliche Verfolgung drohe, weil sein Vater jahrelang
zusammen mit „Kutty“ für die LTTE tätig gewesen sei, als unglaubhaft zu
erachten.
6.2 Auf Beschwerdeebene wird sodann erstmals vorgebracht, zwischen
den Jahren 1995 und 2000 habe ein Mitglied der Black Tigers im Haushalt
der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Auch daraus ergebe sich eine
Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet sei. Dazu ist zunächst zu bemerken,
dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum ein Kleinkind war, wes-
halb nicht plausibel ist, dass sich die sri-lankischen Behörden wegen des
angeblichen damaligen Zusammenlebens mit einem Black Tiger-Mitglied
für den Beschwerdeführer interessieren würden. Dazu kommt, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2015 nie des-
wegen von den Behörden behelligt wurde, weshalb nicht ersichtlich ist,
weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka plötzlich deswegen ins Visier
der Behörden geraten sollte. Im Übrigen ist ohnehin von der Unglaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens auszugehen: Der Beschwerdeführer hat weder
in der Befragung vom 24. Juli 2015 noch in der einlässlichen Anhörung vom
2. Oktober 2017 je auch nur angedeutet, dass er mehrere Jahre lang im
selben Haushalt mit einem Mitglied der Black Tigers gewohnt habe. In der
Beschwerde wird dazu erklärt, er habe erst kürzlich von seiner Familie er-
fahren, dass diese Person ein Mitglied der Black Tigers gewesen sei (vgl.
S. 18 der Beschwerde). Weitere Details zu diesem Vorbringen werden in-
D-6393/2017
Seite 21
dessen nicht dargetan, und entgegen seiner Ankündigung reichte der Be-
schwerdeführer bis heute auch keine Beweismittel dazu ein (vgl. dazu der
Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG in der Zwischenverfügung vom 5. Dezem-
ber 2017). Mangels näherer Substanziierung dieses Vorbringens sowie an-
gesichts der Unglaubhaftigkeit der vorstehend unter E. 6.1 geprüften Asyl-
vorbringen ist die geltend gemachte temporäre Wohngemeinschaft mit ei-
nem Black Tiger-Mitglied und die daraus angeblich resultierende Gefähr-
dung für den Beschwerdeführer daher als unglaubhaft zu erachten.
6.3 In der Beschwerde wird ferner auf die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers und die damit einhergehende Verfolgungsgefahr verwie-
sen. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Derar-
tige Gründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst
durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjekti-
ven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 so-
wie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). Für den vorliegenden Fall
ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung kon-
kret gefragt wurde, ob er sich in der Schweiz politisch betätige. Diese Frage
hat er klar verneint (vgl. A46 F98). Auf Nachfrage hin sagte er dann aus, er
habe einmal im Jahr 2016 an einer Kundgebung in Genf teilgenommen,
wisse aber nicht, worum es bei diesem Anlass genau gegangen sei. Der
Beschwerdeführer reichte bis heute keinerlei Beweismittel dazu ein und
machte ausserdem auch keine weiteren exilpolitischen Tätigkeiten geltend.
Aufgrund der dargelegten Sachlage erscheint es unwahrscheinlich, dass
der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner einmaligen Teilnahme an ei-
nem von Tamilen besuchten Anlass in Genf im Jahr 2016 in den Fokus der
sri-lankischen Behörden gelangt ist. Ausserdem ist festzustellen, dass er
nicht Mitglied einer von der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpoliti-
schen Organisation ist und sich in keiner Weise – weder schriftlich noch
mündlich – als Regimegegner profiliert hat. Unter diesen Umständen ist
nicht davon auszugehen, dass ihm seitens der sri-lankischen Behörden ein
überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus zugeschrieben werden könnte (vgl. dazu das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil
publiziert], E. 8.5.4, m.w.H.). Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit
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Seite 22
ist daher offensichtlich nicht geeignet, das Vorliegen einer flüchtlingsrecht-
lich relevanten Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen.
6.4 Seitens des Beschwerdeführers wird schliesslich vorgebracht, er er-
fülle zahlreiche Risikofaktoren und sei deswegen bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka gefährdet. Das SEM habe sich bei der Beurteilung der Gefähr-
dung auf ein fehlerhaftes Lagebild gestützt. Dessen Fehlerhaftigkeit zeige
sich insbesondere auch daran, dass im Juli 2017 ein rehabilitiertes LTTE-
Mitglied vom High Court in Vavuniya zu lebenslanger Haft verurteilt worden
sei. Zu beachten sei zudem auch die nachweisliche Verfolgung von zwei
aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamili-
schen Asylsuchenden; deren Akten seien beizuziehen.
6.4.1 In Bezug auf das vom Beschwerdeführer erwähnte Urteil des High
Court von Vavuniya ist festzustellen, dass dieses einen Einzelfall betrifft,
welcher keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweist; er vermag daher
daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere kann auch der
Auffassung nicht gefolgt werden, dass das vom SEM erarbeitete Lagebild
zu Sri Lanka aufgrund dieses Urteils gesamthaft als fehlerhaft zu erachten
und die angefochtene Verfügung deswegen zu kassieren sei. Es ist sodann
auch nicht ersichtlich, inwiefern die Akten der von ihm erwähnten Drittper-
sonen (N […] und N […]), welche nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka
verfolgt worden sind, für das vorliegende Verfahren relevant sind, zumal
damit offenbar primär gezeigt werden soll, welche Auswirkungen die von
SEM und Bundesverwaltungsgericht erlassenen Fehlentscheide gehabt
hätten (vgl. Beschwerde S. 30). Damit besteht keine Veranlassung, die ent-
sprechenden Asylakten für das vorliegende Beschwerdeverfahren beizu-
ziehen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
6.4.2 Zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Risikofaktoren ist vorab
namentlich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] zu verweisen, worin das
Gericht in Bezug auf die Kategorie der tamilischen Rückkehrer aus der
Schweiz nach eingehender Lageanalyse und unter Berücksichtigung von
zahlreichen einschlägigen Quellen verschiedene Kriterien aufgestellt hat,
welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Drei Faktoren wurden dabei als
stark risikobegründend qualifiziert: Eine tatsächliche oder vermeintliche,
aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE (darunter fallen auch
tatsächliche oder vermutete familiäre Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern
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Seite 23
und Hilfeleistungen für die LTTE [a.a.O., E. 8.4.1]), die Teilnahme an exil-
politischen regimekritischen Handlungen sowie frühere Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE. Demgegen-
über würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangs-
weise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare
Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Im Urteil wird
weiter ausgeführt, von den Rückkehrenden, die diese Risikofaktoren erfüll-
ten, habe allerdings nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten; und zwar jene Personen, die nach Ansicht der sri-lankischen Be-
hörden bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu
lassen, und deshalb eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat dar-
stellten (a.a.O., E. 8.5.3). Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien
in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flugha-
fen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag
den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregisterein-
trag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staats-
angehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (a.a.O.,
E. 8.5.5).
6.4.3 Die Asylgründe des Beschwerdeführers (namentlich die angebliche
Suche nach ihm im Zusammenhang mit der geltend gemachten Tätigkeit
seines Vaters für die LTTE) wurden gestützt auf die vorstehend unter E. 6.1
dargelegten Erwägungen für unglaubhaft befunden. Das Vorbringen, er
habe früher während einiger Jahre mit einem Mitglied der Black Tigers in
einem Haus gelebt, wurde ebenfalls für unglaubhaft befunden (vgl. vorste-
hend E. 6.2). Es besteht demnach kein zureichender Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka behördlich registriert ist oder gar
gesucht wird. Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass sich der
Beschwerdeführer den Akten zufolge kurz vor seiner Ausreise einen Rei-
sepass hat ausstellen lassen und damit – entgegen der aktenwidrigen Aus-
sage in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 44 oben) – legal und prob-
lemlos aus seinem Heimatland ausgereist ist (vgl. A5 S. 5 und 6). Aus die-
sen Gründen ist entgegen der in der Beschwerde geäusserten Befürchtung
im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass eine allfällige zukünftige
Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsu-
lat im Rahmen einer Ersatzreisepapierbeschaffung und den damit verbun-
denen Identitätsabklärungen seitens der sri-lankischen Behörden zu einer
D-6393/2017
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Gefährdungssituation führen würde, zumal es sich bei der Ersatzreisepa-
pierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich ge-
regeltes Verfahren handelt, wobei den sri-lankischen Behörden nur die zu-
lässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten
übermittelt werden. Sodann wurde vorstehend auch verneint, dass die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte, einmalige Teilnahme an einem tami-
lischen Anlass zu einer relevanten Gefährdung im Falle einer Rückkehr
nach Sri Lanka führen könnte (vgl. E. 6.3). Sodann ist bezüglich der in der
Beschwerde im Sinne von weiteren Risikofaktoren aufgezählten Kriterien
anzufügen, dass auch die tamilische Ethnie und hinduistische Religion des
Beschwerdeführers, seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet (Distrikt Mullai-
tivu, Nordprovinz) sowie der Umstand, dass er aus der Schweiz nach Sri
Lanka zurückkehren würde, für sich genommen kein Verfolgungsrisiko zu
begründen vermögen. Nicht alle der aus Europa respektive der Schweiz
zurückkehrenden tamilischen Asylsuchenden sind per se einer ernstzuneh-
menden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden.
Massgebend für die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Sri Lanka eine Verfolgung seitens der Behörden befürchten
muss, ist vielmehr, ob die sri-lankischen Behörden das Verhalten des Be-
schwerdeführers mutmasslich als staatsfeindlich einstufen. Diese Voraus-
setzung ist im vorliegenden Fall gestützt auf die vorstehenden Ausführun-
gen zu verneinen. Insbesondere ist erneut darauf hinzuweisen, dass die
geltend gemachte Vorverfolgung und damit namentlich auch die geltend
gemachte Verbindung zu den LTTE als unglaubhaft erachtet wurde und
der Beschwerdeführer in Sri Lanka auch nie verhaftet oder angeklagt wor-
den war. Er erfüllt offensichtlich nicht das Profil eines aktiven und militanten
LTTE-Anhängers, und es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszuge-
hen, dass er im Visier der sri-lankischen Behörden steht. Den Akten sind
überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er in der
Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE gepflegt hat respektive haben könnte.
Entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in
der Beschwerde bestehen vorliegend insbesondere weder konkrete Hin-
weise noch plausible Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer auf einer
Fahndungsliste der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle
seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Daher er-
scheint es auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung in Sri Lanka
sowie der in der Beschwerde geschilderten Einzelschicksale von abgewie-
senen und in den Jahren 2016 und 2017 zurückgeschafften tamilischen
D-6393/2017
Seite 25
Asylgesuchstellenden insgesamt unwahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr infolge seines Aufenthalts in der Schweiz in asyl-
relevanter Weise gefährdet wäre.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe respektive die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bezie-
hungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An die-
ser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Be-
schwerdeebene noch der vom Rechtsvertreter verfasste Bericht zur aktu-
ellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2017) sowie seine Stellung-
nahme zum Lagebild des SEM (welche im Übrigen keinen direkten, kon-
kreten Bezug zur Person des Beschwerdeführers und dessen individuellen
Asylvorbringen aufweisen), etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr
näher einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachwei-
sen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 110.2 m.w.H.).
D-6393/2017
Seite 26
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit
der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr laufen, einer EMRK-
widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. beispielsweise EGMR,
R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde
Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Beschwerde Nr. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011; T.N. gegen Dänemark, Beschwerde
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Seite 27
Nr. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011). Laut EGMR ist nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine
unmenschliche Behandlung droht; eine entsprechende Risikoeinschät-
zung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus de-
nen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende
ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse. Die vom EGMR genannten Fak-
toren sind im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 in Erwägung 8.4 und 8.5
identifizierten Risikofaktoren abgedeckt. Vorliegend wurde bereits festge-
stellt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus der Schweiz nach Sri Lanka die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene sowie die dort erwähnten Berichte und Urteile (vgl. dazu insbeson-
dere der als Beweismittel eingereichte Bericht zur aktuellen Lage in Sri
Lanka sowie der Hinweis auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR
(vgl. EGMR, X. gegen die Schweiz, Urteil vom 26. Januar 2017, Be-
schwerde Nr. 16744/14) nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf ein-
zugehen.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das
Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss
gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Aus-
nahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen
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der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne
(vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das
Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Refe-
renzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvoll-
zug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grund-
sätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter ver-
bessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaft-
liche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug
der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer
Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende
Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürf-
nisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).
8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden
jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme. Seinen Anga-
ben zufolge leben seine Mutter, sein Bruder sowie ein Onkel nach wie vor
in der Herkunftsregion, seine Schwester wohnt in Jaffna. Der Beschwerde-
führer machte geltend, sein Vater sei im Jahr 2015 verschwunden; diese
Darstellung ist allerdings angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen zu
bezweifeln (vgl. dazu vorstehend E. 6.1). Der Onkel betreibt mit dem eige-
nen Fahrzeug ein Transportunternehmen und unterstützt mit seinem Ein-
kommen auch die Mutter des Beschwerdeführers. Die Familie des Be-
schwerdeführers besitzt zudem ein Grundstück im Heimatdorf. Damit kann
entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde festge-
stellt werden, dass der Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein
tragfähiges soziales Netz sowie eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt
und zudem gute Chancen hat, sich dort nach seiner Rückkehr eine wirt-
schaftliche Lebensgrundlage aufzubauen.
8.2.3 Es liegen demnach begünstigende Faktoren vor, weshalb sich der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Vanni-Gebiet insge-
samt als zumutbar erweist.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerde ist demnach abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘400.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. Dezember 2017 in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘400.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: