B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6394/2017
brl
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 3. November 2017 / N (…).
D-6394/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
15. oder 16. August 2017 und gelangte über Malaysia, wo er sich einein-
halb Monate illegal aufgehalten habe, und China (Transit in Hongkong) an
den Flughafen Zürich, wo er am 17. Oktober 2017 im Transitbereich ein
Asylgesuch stellte. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert. Am 20. Oktober 2017 wurde er summarisch befragt
und am 31. Oktober 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, sein
Bruder (N […]) sei im Nachgang zu einer Demonstration für ein Vergewal-
tigungsopfer mehrmals von den sri-lankischen Sicherheitskräften mitge-
nommen und schwer misshandelt worden, sodass er beinahe gestorben
wäre. Im (…) 2016 sei er ausgereist und habe in der Schweiz ein Asylge-
such gestellt. Seither hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte immer wie-
der bei der Familie zu Hause nach seinem Bruder gesucht. Seine Eltern
seien dabei geschlagen worden. Er (der Beschwerdeführer) sei nie zuge-
gen gewesen, weil sein Vater ihm empfohlen habe, so wenig wie möglich
zu Hause zu sein. Als die Sicherheitskräfte von einer Person aus dem Dorf
über seine Existenz informiert worden seien, hätten sie im (…) 2017 erst-
mals auch nach ihm gefragt und verlangt, dass er sich im Camp melde.
Nachdem später auch noch eine Hausdurchsuchung bei ihnen durchge-
führt worden sei, habe ihn sein Vater zur Ausreise gedrängt.
Gemäss Flugunterlagen und Fotos auf seinem Mobiltelefon ist der Be-
schwerdeführer von Myanmar, wo er sich mit seinem eigenen Pass aus-
wies, nach Hongkong geflogen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs hierzu führte er aus, der Schlepper habe ihm dieses Foto geschickt
und ihn angewiesen, dieses zu zeigen, wenn die Polizei in der Schweiz ein
Bild verlange. Er sei aber nie dort gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2017 – eröffnet am 4. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug
nach Sri Lanka an.
D-6394/2017
Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 10. November 2017 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und
gerechte Behandlung, des Willkürverbotes und der Begründungspflicht be-
ziehungsweise zur Feststellung des richtigen und vollständigen rechtser-
heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung sowie eventualiter die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und sube-
ventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
Offenlegung der Gerichtspersonen, welche mit der Behandlung der vorlie-
genden Sache betraut würden, sowie um Belegung der Zufälligkeit dieser
Auswahl. Weiter ersuchte er um Einsicht in die vollständigen Verfahrens-
akten, welche ihm das SEM bislang nicht gewährt habe, und in die Akten
seines Bruders, wobei er diesbezüglich eine von diesem unterzeichnete
Einwilligungserklärung einreichte, sowie um dessen Einvernahme als
Zeuge. Schliesslich verlangte er die Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich
zugänglicher Quellen des Lagebildes der Vorinstanz vom 16. August 2016
zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden). Da-
nach sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Be-
lege 1-24 zu den Akten.
D.
Der Eingang der Beschwerde wurde am 15. November 2017 vom Bundes-
verwaltungsgericht bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-6394/2017
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
4.1 In Bezug auf die prozessualen Anträge ist festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer das Spruchgremium mit dem vorliegenden Urteil in der
Hauptsache bekannt wird, weshalb der diesbezügliche Antrag auf Offenle-
gung gegenstandslos wird. Soweit mit der Beschwerdeschrift Fragen zur
Geschäftsverteilung und zur Verfahrensabwicklung am Bundesverwal-
tungsgericht aufgeworfen werden, ist auf die betreffenden Bestimmungen
des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungs-
gericht (VGR, SR 173.320.1) zu verweisen.
Weiter hat das SEM mit Verfügung vom 8. November 2017 Einsicht in die
vollständigen Verfahrensakten gegeben, weshalb der diesbezügliche An-
trag gegenstandslos wird.
Aus der erwähnten Verfügung ergibt sich auch der Name des zuständigen
Sachbearbeiters Urs Pfeiffer mit dem Kürzel „Pir“. Anhand dieses Kürzels
lässt sich vorliegend sodann auch eruieren, wer den angefochtenen Ent-
scheid verfasst hat, sodass keine Verletzung des Anspruchs auf gleiche
und gerechte Behandlung vorliegt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2335/2013 vom 8. April 2014, E. 3.1 - 3.4).
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Seite 5
Die Verfahrensakten seines Bruders wurden in der angefochtenen Verfü-
gung nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet. Es wurde vielmehr
allein auf die Aussagen des Beschwerdeführers Bezug genommen und ar-
gumentiert, er könne keine substanziierten Angaben zu der Verfolgungs-
geschichte des Bruders machen. Der Sachverhalt erscheint bereits auf-
grund der Akten des Beschwerdeführers als genügend erstellt (vgl. dazu
auch E. 7). Nach dem Gesagten erscheint eine Einsicht in die Akten des
Bruders des Beschwerdeführers nicht notwendig und der diesbezügliche
Antrag sowie der Antrag um Beizug dieser Akten auf Beschwerdeebene
und um Einvernahme des Bruders als Zeuge sind daher abzuweisen.
Schliesslich hat das SEM im Rahmen der Begründung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs betreffend die aktuelle Lage in Sri Lanka explizit
den in der Beschwerde genannten Bericht „Focus Sri Lanka, Lagebild, Ver-
sion vom 16. August 2016“ zitiert. Dieser Lagebericht ist öffentlich zugäng-
lich und darin werden – neben nicht namentlich genannten Gesprächspart-
nern und anderen nicht offengelegten Referenzen – überwiegend öffentlich
zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht
im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör eines Beschwerdeführers, sondern spielt im
Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das
Gericht eine Rolle. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht
öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka offenzulegen, ist demnach abzuweisen.
Nach dem Gesagten ist auch das Begehren, es sei eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, abzuwei-
sen, zumal der Beschwerdeführer seit Beschwerdeerhebung ausreichend
Gelegenheit hatte, ergänzende Ausführungen zu machen.
4.2 Der Beschwerdeführer monierte in verfahrensrechtlicher Hinsicht wei-
ter, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot verstossen und den Sach-
verhalt nicht richtig festgestellt, indem es die Vorbringen seines Bruders
nicht gewürdigt sowie dessen Akten nicht beigezogen und diesen nicht als
Zeugen befragt habe, obwohl er diesbezüglich eine Reflexverfolgung gel-
ten mache. Weiter habe es hypothetische Annahmen zum Vorgehen der
sri-lankischen Behörden gemacht und dabei finanzielle Motive aufgrund
des Reichtums seiner Familie nicht berücksichtigt, obwohl es sich dabei
um einen vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktor handle.
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Seite 6
Auch habe es die aktuelle Situation in Sri Lanka, die Backgroundchecks,
deren Vorbereitung schon in bei der Papierbeschaffung in der Schweiz be-
ginne, die Ereignisse rund um den Ausschaffungsflug vom 16. Dezember
2016 sowie neue Verfolgungsfälle ausser Acht gelassen. Weiter habe das
SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es unbegründete Unterstellun-
gen zu seinem Verhältnis zu seiner Familie gemacht und seine diesbezüg-
lichen Aussagen als Schutzbehauptungen gewertet habe. Schliesslich
habe es mit seinem Vorgehen den Grundsatz verletzt, wonach der Beweis
einer Tatsache deren Glaubhaftmachung vorgehe.
Diese Rügen sind nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers abzuhandeln, weil
diese die rechtliche Würdigung beschlagen. Insbesondere ist keine Verlet-
zung der Begründungspflicht darin zu erkennen, dass das SEM Aussagen
des Beschwerdeführers als Schutzbehauptungen wertet. Auch alleine der
Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und es zum
anderen aufgrund einlässlicher Erwägungen auch zu einer anderen Wür-
digung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch
stellt dies eine Verletzung der Begründungs- beziehungsweise Beweiswür-
digungspflicht dar. Dass schliesslich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Sachverhalt durch die Vorbringen des Bruders und den von die-
sem eingereichten Beweismitteln als bewiesen gelten muss und deshalb
keine Glaubhaftigkeitsprüfung hätte gemacht werden müssen, ist schlicht
als haltlos zu bezeichnen.
Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz vor, weshalb die entsprechenden Anträge abzuweisen
sind.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
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unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe
über die Schwierigkeiten und die Ausreise seines Bruders haltlose Anga-
ben gemacht. So habe er keine Angaben machen können zum Grund, wes-
halb sein Bruder in den Fokus der Behörden geraten sei, wie viel Zeit zwi-
schen der Demonstration und dem Erscheinen der Behörden vergangen
sei, zum Datum von dessen ersten Festnahme, zur Dauer der Haft und der
Anzahl der Aufenthalte im Camp, wie lange und an welchem Ort sich sein
Bruder in der Folge versteckt habe sowie zu dessen Spitalaufenthalt und
Ausreise. Seine Erklärungen, er sei selten zu Hause gewesen, seien als
Schutzbehauptung zu werten und vermöchten sein fehlendes Wissen nicht
zu rechtfertigen. Auch im Fall regelmässiger Abwesenheiten sei nicht nach-
vollziehbar, dass er sich mit seinem Bruder und seinen Eltern nicht über
die Ereignisse, welche seine Familie in gravierendster Weise getroffen ha-
ben sollen, ausgetauscht habe. Weiter habe er nicht überzeugend erklären
können, weshalb die Behörden erst neun Monate nach der Ausreise seines
Bruders nach ihm gesucht hätten. Es sei zweifelhaft, dass die Behörden
erst dann erfahren hätten, dass er der Bruder der verdächtigten Person
gewesen sei. Seine Erklärung, wonach eine Person aus dem Dorf ihn dann
verraten habe, vermöge nicht zu überzeugen, sei doch davon auszugehen,
dass sich die Behörden von Beginn an über die Angehörigen einer ver-
dächtigen Person informiert hätten. Zudem erstaune, dass er nach den Er-
eignissen im (…) 2017 den Kontakt zu seinem Vater abgebrochen und sich
nicht weiterhin über dessen Zustand informiert habe, wobei er auch die
eigene Gefährdungssituation hätte abklären können. Seine Erklärung, er
habe die Telefonnummern seiner Angehörigen nicht mehr gehabt, müsse
eindeutig als Schutzbehauptung gewertet werden. Schliesslich falle auf,
dass er Sri Lanka legal mit seinem eigenen Reisepass auf dem Luftweg
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verlassen habe, was nicht auf das Vorgehen einer verfolgten Person hin-
deute.
Auch bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt sein werde. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gülti-
gen ldentitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durch-
laufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zwar
zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Er-
öffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten jedoch keine
asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Auch allfällige Kontrollmass-
nahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Aus-
mass an. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner
Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu
sein. Vielmehr sei er bis im August 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen,
habe also nach Kriegsende noch acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt.
Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten
folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden
auszulösen vermocht.
6.2 Der Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM im Wesentli-
chen entgegen, der Sachverhalt in Bezug auf seinen Bruder hätte durch
den Beizug von dessen Akten eruiert werden können. Mit der Argumenta-
tion zum fehlenden Hintergrundwissen zeige das SEM, dass es nicht ge-
willt sei, sich ernsthaft mit seinen Vorbringen auseinanderzusetzen. Sein
Unwissen bezüglich der Vorbringen seines Bruders habe er mit dem Um-
stand erklärt, dass er faktisch nicht mehr bei seinen Eltern gewohnte habe
und alles indirekt von seinem Vater erfahren habe. Zu diesem wie zu sei-
nem Bruder habe er zudem ein distanziertes Verhältnis gehabt, welches
ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. Dies sei auch kulturell be-
dingt gewesen, da der Vater für ihn und er für seinen jüngeren Bruder eine
Autoritätsperson gewesen sei, was ein Austausch über problematische Si-
tuationen verhindert habe. Die Wissenslücken seien nach dem Gesagten
als Realkennzeichen zu werten. Weiter sei absolut nachvollziehbar, dass
er den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen habe. Er habe sein Mobilte-
lefon zu deren Schutz zu Hause gelassen, weil Mobiltelefone bei illegal
ausreisenden Personen oft durchforstet würden. Wenn das SEM ihm wei-
ter vorhalte, es sei nicht logisch, dass die Behörden ihn erst neun Monate
nach der Ausreise seines Bruders gesucht hätten, mache es hypothetische
Annahmen zum Vorgehen der sri-lankischen Behörden und werfe ihm die
Logik des Verfolgers vor. Zudem lasse es finanzielle Motive aufgrund des
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Reichtums seiner Familie ausser Acht, obwohl bekannt sei, dass die sri-
lankischen Behörden, durchaus auch eine finanzielle Motivation bei der
Behelligung der tamilischen Bevölkerung haben könnten.
Die asylrelevante Gefährdung sei vorliegend gegeben aufgrund seiner ta-
milischen Ethnie, seines hinduistischen Glaubens und seiner Herkunft aus
dem Norden Sri Lankas sowie aufgrund der Verfolgung seines Bruders im
Zusammenhang mit regierungskritischen und protamilischen, politischen
Aktivitäten – wobei hier noch unklar sei, ob diese im Zusammenhang mit
einer LTTE-Unterstützung stünden –, aufgrund der Tatsache, dass er we-
gen der Misshandlungen seines Bruders und seiner Eltern zum Zeugen
von Menschenrechtsverletzungen seitens der sri-lankischen Regierung ge-
worden und in diesem Zusammenhang selbst verfolgt worden sei, aufgrund
seines Aufenthaltes in mehreren tamilischen Diasporaländern, zumal er
deshalb einem Grundverdacht auf exilpolitische Tätigkeiten zugunsten der
LTTE ausgesetzt wäre, und weil er über keine gültigen Reisepapiere ver-
füge und zwangsweise aus einem tamilischen Diasporaland zurückge-
schafft würde. Damit erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsge-
richt in seinem Referenzurteil vom 15. Juli 2016 (E-1866/2015) definierten
Risikofaktoren.
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungs-
schicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im
Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten
Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlit-
tenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
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Seite 10
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft bewertet, weil er zur Verfolgung seines Bruders keinerlei sub-
stanziellen Angaben machen konnte. Zwar ist dem Beschwerdeführer zu
Gute zu halten, dass er die Ereignisse rund um die Suche der Behörden
nach seinem Bruder und später auch nach ihm, nachdem er sie an der
Befragung in freier Rede sehr knapp geschildert hatte, an der Anhörung
relativ ausführlich zu beschreiben vermochte. Allerdings gilt es schon hier
einzuwenden, dass er sich diesbezüglich immer wieder weitgehend in Wie-
derholungen verfing und es den Ausführungen an Substanz mangelt. Zu
betonen ist aber insbesondere, dass er auf Rückfragen des SEM im Zu-
sammenhang mit den Geschehnissen rund um seinen Bruder stets mit „ich
weiss nicht“ antwortete. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, der
Sachverhalt hätte durch den Beizug der Akten seines Bruders eruiert wer-
den können, verkennt er, dass es bei diesem Argument des SEM nicht um
die Erhellung des Sachverhaltes geht, sondern darum, dass er selber keine
Angaben zu diesem Sachverhalt machen konnte und deshalb nicht davon
auszugehen ist, dass er in die Verfolgung des Bruders involviert war. Was
sein Bruder genau zu seiner Verfolgung sagte, spielt dabei keine Rolle.
Dieses Unwissen des Beschwerdeführers bezüglich der Vorbringen seines
Bruders lässt sich nicht mit einem distanzierten Verhältnis und fehlender
Präsenz am Wohnort erklären. Auch das Gericht hält es für nicht glaubhaft,
dass er sich mit seinem Bruder und seinen Eltern nicht über die Ereignisse,
welche seine Familie in gravierendster Weise getroffen haben sollen, aus-
getauscht habe, dies auch unter Berücksichtigung der kulturellen Gege-
benheiten. Dass der Beschwerdeführer alles nur vom Hörensagen kennen
will und ausgerechnet zu den Zeitpunkten, als die Behörden zu ihnen ka-
men, nicht zu Hause gewesen sei, ist typisch für konstruierte Sachverhalte
und lässt sich nur bedingt durch den Umstand entkräften, dass er ohnehin
fast nie zu Hause gewesen sei. Weiter ist auch für das Bundesverwaltungs-
gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die sri-lankischen Behörden erst im
(…) 2017 über einen Informanten hätten erfahren sollen, dass der Be-
schwerdeführer der Bruder des Gesuchten sei, wohnte er doch seit seinem
fünften Lebensjahr an dieser Adresse und war dort offiziell registriert. Wenn
in der Beschwerde hier mit einer unzulässigen Entgegenhaltung der Ver-
folgerlogik argumentiert, kann dies nicht gehört werden. Bezeichnend ist
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Seite 11
schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer selber gar keine Nachteile
seitens der Sicherheitskräfte erlebt habe und nur ausgereist sei, weil der
Vater sich Sorgen gemacht habe. Dass die angebliche Verfolgung wie in
der Beschwerde erstmals geltend gemacht auch dem Reichtum der Fami-
lie des Beschwerdeführers geschuldet sein könnte, vermag an diesen Er-
wägungen nichts zu ändern.
7.3 Die Zweifel an den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers
werden durch seine unglaubhaften Angaben zur Ausreise bestätigt. So gab
er an, er sei über Malaysia, wo er sich eineinhalb Monate illegal aufgehal-
ten habe, und Hongkong in die Schweiz gereist. Gemäss Flugunterlagen
und Fotos auf seinem Mobiltelefon ist der Beschwerdeführer aber von My-
anmar, wo er sich mit seinem eigenen Pass auswies, nach Hongkong ge-
flogen. Seine Erklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs,
der Schlepper habe ihm dieses Foto geschickt und ihn angewiesen, dieses
zu zeigen, wenn die Polizei in der Schweiz ein Bild verlange, er sei aber
nie dort gewesen, macht keinerlei Sinn. Auch die Erklärungen rund um die
Frage, weshalb er sich im Jahre 2015 einen Pass beschafft habe, werfen
Fragen auf. So gab er diesbezüglich an der Anhörung an, er habe sich bei
einer Fahrt nach Colombo einfach so einen Pass geholt beziehungsweise
sein Chauffeur habe ihm dazu geraten, weil es nicht schaden würde (vgl.
Akten des SEM A9 F72 f.).
7.4 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers rund
um die Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nicht als
glaubhaft einzustufen.
8.
Weiter hat die Vorinstanz aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zu
Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers
kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
8.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver-
waltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
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Seite 12
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
8.2 Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, reichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, die Landesabwesenheit
und die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie die
zwangsweise Rückschaffung aus diesem nicht aus, um im Falle einer
Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine all-
fällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen
illegaler Ausreise und fehlender Identitätspapiere keine asylrelevante Ver-
folgungsmassnahme dar. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdefüh-
rers vermag auch der angebliche Reichtum der Familie nichts zu ändern.
Die geltend gemachte Verfolgung wegen seines Bruders konnte ihm wie
oben dargelegt nicht geglaubt werden. Zudem hat er im vorinstanzlichen
Verfahren nie geltend gemacht, diese habe im Zusammenhang mit einem
LTTE-Engagement gestanden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon aus-
zugehen, die sri-lankischen Behörden hätten ein Verfolgungsinteresse an
ihm gehabt und er wäre in deren Fokus gestanden.
8.3 Schliesslich sind auch die weiteren eingereichten Beweismittel in Form
von allgemeinen Berichten, welche lediglich die allgemeine Situation in Sri
Lanka und nicht die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers betref-
fen, nicht geeignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen. Auch
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Seite 13
aus den in der Beschwerde geltend gemachten Ereignissen rund um den
Ausschaffungsflug vom 16. November 2016, den Backgroundchecks, de-
ren Vorbereitung schon in bei der Papierbeschaffung in der Schweiz be-
ginne, und den angelblichen neuen Verfolgungsfällen in Sri Lanka kann
nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abge-
leitet werden.
9.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen
von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt,
weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und das
Asylgesuch ablehnte.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24
E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei,
Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Ri-
sikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11,
Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
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einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre.
11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Im Urteil E-1866/2015 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Voll-
zugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 – 13.4).
Betreffend die Nordprovinz hielt es zusammenfassend fest, es stütze die
bisherige Praxis des SEM, wonach der Wegweisungsvollzug in die Nord-
provinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) ebenfalls zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes so-
wie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation – be-
jaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 13.3)
11.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna / Nordpro-
vinz, wo er seit seinem fünften Lebensjahr und bis zur Ausreise gelebt hat.
Seine Eltern sowie seine Schwestern leben seinen Angaben zufolge nach
wie vor am Herkunftsort beziehungsweise in Jaffna. Die Familie ist offenbar
finanziell gut gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Einkom-
mens- und Wohnsituation des jungen Beschwerdeführers, der über eine
Schulbildung und gewisse Berufserfahrungen verfügt, an seinem Her-
kunftsort sichergestellt ist und es ihm dadurch möglich sein wird, eine neue
Existenz aufzubauen beziehungsweise an die alte anzuknüpfen, zumal er
Sri Lanka erst vor etwas mehr als drei Monaten verlassen hat. Insgesamt
ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine
Notlage geraten wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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11.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und aufgrund des Umfangs
der Beschwerdeeingabe auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: