Abtei lung IV
D-6395/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. September 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6395/2009
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reiste der Beschwerdeführer – ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (...), mit letztem
Wohnsitz in seiner Heimat in C._______ (Nordirak) – über D._______
(...) mit Hilfe eines Schleppers via (...) in die Schweiz, wo er am 4.
Oktober 2008 ankam. Am 6. Oktober 2008 reichte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch ein.
B.
Zur Begründung seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 17. Oktober 2008 und der Anhörung vom
17. Dezember 2008 jeweils durch die Bundesbehörden im Wesent-
lichen vor, er sei in B._______ geboren und habe dort bis 1988
zusammen mit seinem Vater, seiner Mutter, der zweiten Frau seines
Vaters und seinen Halbgeschwistern gelebt. Eines Nachts habe der
Vater in angetrunkenem Zustand die schwangere Mutter des Be-
schwerdeführers umgebracht, woraufhin deren Bruder aus Rache den
Vater getötet habe. Die Grossmutter des Beschwerdeführers habe ihn
dann nach C._______ geschickt, wo er bei einer befreundeten Familie
seines Onkels mütterlicherseits aufgewachsen sei. In C._______ habe
er von 2000 bis 2004 als Wächter vor Gebäuden und auf Parkplätzen
gearbeitet. In dieser Zeit habe er über zirka zwei Jahre hinweg eine
heimliche Beziehung mit einer verheirateten Frau geführt. Am frühen
Morgen des 5. Juli 2004 habe der Ehemann der Frau die beiden zu
Hause überrascht und zur Kalaschnikow des Beschwerdeführers ge-
griffen. Ihm sei jedoch die Flucht aus dem Fenster gelungen. Er gehe
jedoch davon aus, dass seine Geliebte von ihrem Ehemann getötet
worden sei. Aus Angst vor einem Racheakt durch diesen Ehemann,
dessen Familie oder durch die Angehörigen seiner Geliebten sei er
noch am gleichen Tag aus dem Irak ausgereist. Er habe zu Fuss die
Grenze zum (...) überquert und sei dann mit dem Bus nach D._______
gefahren. Dort sei er illegal mehr als vier Jahre geblieben. Da in
D._______ nach ihm gefragt worden sei, sei er davon ausgegangen,
dass die Angehörigen seiner Geliebten oder Verwandte von deren
Ehemann – von letzterem vermute er, dass er inhaftiert worden sei –
seinen Aufenthaltsort herausgefunden hätten. Deshalb sei er am 18.
September 2008 mit der Hilfe eines Schleppers via (...) in die Schweiz
ausgereist.
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C.
Auf die Fingerabdruckvergleichsanfrage des BFM vom 8. Februar 2009
antworteten die (...) Behörden mit Schreiben vom 9. April 2009, der
Beschwerdeführer sei am 22. Oktober 2006 an der (...) Grenze
aufgegriffen und noch am gleichen Tag in die (...) zurückgeschoben
worden. Der Fingerabdruckvergleich in den (...) sei negativ verlaufen.
D.
Zu diesem Abklärungsergebnis gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Mai 2009 das rechtliche
Gehör. Dieser reichte am 11. Juni 2009 seine Stellungnahme ein. In
diesem Schreiben sowie in der ergänzenden Anhörung vom 13. Au-
gust 2009 räumte er ein, nur bis 2006 in D._______ gewohnt zu haben
und dann in die (...) gegangen zu sein. Dort habe er sich bis zur
Ausreise in die Schweiz im Oktober 2008 illegal aufgehalten. Er habe
in den (...) kein Asylgesuch gestellt.
E.
Mit Verfügung vom 10. September 2009 – eröffnet am 14. September
2009 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
6. Oktober 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, wegen seiner Be-
ziehung zu einer verheirateten Frau von deren Ehemann, von dessen
Familie sowie von den Angehörigen der Geliebten verfolgt zu werden
(vgl. A1, S. 5; A11, F 62, A29, F 105). Gemäss Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2008/4 E. 6.5 S. 46 ergebe sich für
den Nordirak insgesamt das Bild von vergleichsweise gut funktionie-
renden staatlichen Institutionen. Die Sicherheits- und Polizeikräfte in
den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya seien
gut dotiert und würden als gut organisiert gelten. Die nordirakischen
Behörden seien grundsätzlich in der Lage, Hinweisen auf Übergriffe
nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten. Das
Rechts- und Justizsystem sei zwar parallel strukturiert und werde teil-
weise durch die traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert; trotzdem
könne davon gesprochen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall ge-
richtlich beigelegt werden könnten. Entsprechend könne in Bezug auf
die drei kurdischen Nordprovinzen von einer funktionierenden Schutz-
infrastruktur gesprochen werden.
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Auf der Grundlage dieser Ausführungen sei demnach bezogen auf die
Provinz C._______, in welcher der Beschwerdeführer zuletzt wohnhaft
gewesen sei, grundsätzlich von einer bestehenden Schutzinfrastruktur
auszugehen, wobei sich die Schutzgewährung durch die Si-
cherheitsbehörden auch auf Bedrohungen, die mit der Ehre in Zusam-
menhang stünden, erstrecke. Gemäss BVGE 2008/4 hätten sich Ver-
antwortliche von Verbrechen im Rahmen von häuslicher Gewalt oder
von Ehrenmorden nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in
den Jahren 2000 bis 2002 nicht mehr auf strafmildernde oder -aus-
schliessende Umstände berufen können. Zwar gelte der Nordirak ne-
ben Jordanien als die Region mit der höchsten Zahl an Ehrenmorden
im nahen Osten, jedoch seien von dieser privaten Verfolgung in erster
Linie Frauen betroffen. Gefährdete Frauen könnten trotz staatlichen
Aufklärungskampagnen und den Strafgesetzrevisionen infolge man-
gelnder Sensibilität sowie ungenügender Schutzinfrastruktur nach wie
vor nicht von der Bereitschaft der Polizeibehörden ausgehen, ent-
sprechende Straftaten zu verhindern oder diesen umfassend nachzu-
gehen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52). Im vorliegenden Fall bestehe
jedoch kein Anlass zur Befürchtung, dass der Beschwerdeführer – als
Mann – davon betroffen sei. Es sei vielmehr davon auszugehen, für ihn
bestehe die Möglichkeit, sich an die lokalen Sicherheitsbehörden zu
wenden von von diesen Hilfe zu bekommen (vgl. auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3748/2006 E. 6.2-6.3 S. 7 f. vom 18.
September 2008). Diese Annahme werde bestätigt durch die Angabe
des Beschwerdeführers, er vermute, dass der Ehemann seiner Gelieb-
ten verhaftet worden sei. Anlässlich der Anhörung habe er diesbezüg-
lich gesagt, er habe von einem Freund per Telefon erfahren, der Ehe-
mann seiner Geliebten befinde sich im Gefängnis. Zudem habe der
Beschwerdeführer angefügt, man werde überall verhaftet, wenn man
einen Mord begehe. Die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der nordira-
kischen Behörden sei im vorliegenden Fall somit nicht in Frage zu
stellen.
Da demnach im Falle des Beschwerdeführers vom Vorhandensein ei-
nes adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, ent-
falte die geltend gemachte Verfolgung durch die Familie seiner Gelieb-
ten und durch deren Ehemann keine Asylrelevanz. Vor diesem Hinter-
grund könne auf eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers verzichtet werden. Diesbezüglich sei indessen
ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen, insbesondere auch deshalb,
weil er den Schweizer Behörden seinen Aufenthalt in den (...) von
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2006-2008 vorerst verschwiegen habe. Zudem wecke es doch
zumindest ein grosses Erstaunen, dass der Beschwerdeführer nach ei-
ner über zweijährigen Beziehung zu seiner Geliebten beispielsweise
weder gewusst habe, wie deren Nachnamen gelautet habe, wie ihre
Eltern geheissen hätten noch womit ihr Ehemann gehandelt habe (vgl.
A11, F 12, A29, F 78-84).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das
Asylgesuch abzulehnen sei.
F.
Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2009 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
10. September 2009 sei aufzuheben. Weiter beantragte er sinnge-
mäss, es sei festzustellen, dass die Wegweisung in den Irak unzumut-
bar und unzulässig sei, und er sei vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu ver-
zichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer
eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 10. Sep-
tember 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen im Befragungs-
(A1) und/oder den beiden Anhörungsprotokollen (A11 beziehungswei-
se A29) ausführlich dargelegt, dass die Schutzwilligkeit und -fähigkeit
der nordirakischen Behörden vorhanden ist und deshalb die geltend
gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Familie seiner
Geliebten und durch deren Ehemann beziehungsweise dessen Familie
keine Asylrelevanz entfaltet. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vom 11. Oktober 2009 sind insgesamt nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des
BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entge-
gengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar
nicht grundsätzlich. Die Ausführungen des BFM vermögen jedoch die
substanziiert vorgebrachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwä-
gungen des BFM nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsge-
richt besteht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Er-
wägungen des BFM zu beanstanden, zumal sie sich mit der Lagebeur-
teilung des Gerichts decken (vgl. BVGE 2008/4). Um Wiederholungen
zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4
VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG). Nach dem Gesag-
ten erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
5.2 Überdies sind, wie bereits von der Vorinstanz mit einem Vorbehalt
ausgeführt (vgl. A31, S. 4), Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers anzubringen. So sind seine Angaben be-
treffend den illegalen Aufenthalt in D._______, den Zeitpunkt der
Ausreise aus dem (...), den weiteren Aufenthalt in (...) und der Einreise
in die Schweiz widersprüchlich ausgefallen (vgl. A24; A27; A29, F 21
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f.). Ebenso spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen,
dass er nach einer über zweijährigen intimen Beziehung zu einer
verheirateten Frau nicht einmal rudimentäre Angaben zu dieser Person
hat machen können (vgl. A11, F 12; A29, F 56 f. und F 78-84). Die
Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen kann indes nach dem
oben Gesagten offen gelassen werden.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
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nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung fin-
den. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak be-
fasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar be-
trachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
7.5.1 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen oder längere Zeit dort gelebt haben
und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen
verfügen, zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
7.5.2 Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Proble-
me aktenkundig sind, hat während rund 16 Jahren (1988 bis Juli 2004)
in der Provinz C._______ gelebt und zuletzt als Wächter gearbeitet. Er
ist demnach mit C._______ vertraut und seine Muttersprache ist So-
rani (vgl. A1, S. 1 f. und S. 6). Bei einem solch langen Aufenthalt ist zu-
dem davon auszugehen, dass er in C._______ nach wie vor über ein
tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts des jungen
Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen Erfahrungen im
Irak beziehungsweise in C._______ ist davon auszugehen, dass in
seiner Heimat eine Reintegration in den Arbeitsmarkt möglich sein
wird. Zudem sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung – in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
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7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Beschwerde aufgrund
vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist angesichts des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abzuschreiben ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
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