Abtei lung IV
D-6396/2006 teb/scm
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Therese
Kojic-Siegenthaler, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
F._______ N._______, Afghanistan,
vertreten durch Carmen Wettstein, Rechtsanwältin,
Holbeinstrasse 34, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Verfügung vom 23. Juni 2003 i.S. Asyl / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6396/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger schiitischer Reli-
gionszugehörigkeit aus der Ethnie der Tadschiken und stammt aus Ka-
bul, wo er auch seinen letzten Wohnsitz vor der Ausreise aus dem Hei-
matstaat hatte. Gemäss eigenen Angaben verliess er Afghanistan am
11. November 1999. Am 29. Dezember 1999 reiste er illegal in die
Schweiz ein und stellte am 30. Dezember 1999 bei der Empfangsstelle
Kreuzlingen ein Asylgesuch. Hier wurde er am 11. Januar 2000 sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kan-
ton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte
den Beschwerdeführer am 18. Februar 2000 an. Am 18. Juni 2003
führte zudem das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr
Bundesamt für Migration [BFM]) eine ergänzende Anhörung durch.
B.
Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen machte der Beschwerde-
führer geltend, er habe zu Zeiten des kommunistischen Regimes, von
1981 bis 1990, als Offizier in einer Funkabteilung der afghanischen Ar-
mee gedient. Aufgrund eines Unfalles sei er im Jahr 1990 dienstun-
tauglich geworden. Im Jahr 1992, während des Bürgerkriegs, sei das
Haus seiner Familie in Kabul durch Angehörige der Wahdat-Partei
überfallen und geplündert worden. Dabei sei seine Schwester verge-
waltigt worden, und ihn selbst hätten die Angreifer derart zusammen-
geschlagen, dass er eine Ohrenverletzung erlitten habe, die ihn seit-
her behindere. Im Rahmen der Befragungen bei der Empfangsstelle
vom 11. Januar 2000 und durch die kantonale Behörde vom 18. Febru-
ar 2000 führte der Beschwerdeführer aus, nach diesem Vorfall im Jahr
1992 sei zwar ständig Krieg gewesen, er selbst sei aber keinen kon-
kreten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Der Krieg habe
ihn ermüdet, weshalb er schliesslich, nachdem eine gewisse Ruhe ein-
gekehrt sei, im Jahr 1999 die Gelegenheit ergriffen habe, mit seiner
Familie nach Pakistan zu flüchten, von wo er dann – da nur für ihn die
entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden gewesen seien – alleine
nach Europa weitergereist sei. Demgegenüber sagte der Beschwerde-
führer anlässlich der ergänzenden Anhörung durch das BFF vom
18. Juni 2003 aus, der Grund für das Verlassen seines Heimatstaats
sei gewesen, dass ein Freund durch die Taliban getötet worden sei.
Dies habe ihn in Angst versetzt, denn als Offizier der afghanischen Ar-
mee habe er seinerzeit gegen eben jene Leute, die nun die Macht
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übernommen hätten, gekämpft. Er sei ein Augenzeuge der Greueltaten
der Machthaber, weshalb er fürchte, bei einer Rückkehr nach
Afghanistan selbst umgebracht zu werden. Seine Furcht sei
insbesondere dadurch begründet, dass er wichtige ehemalige bzw.
aktuelle Exponenten der Regierung persönlich kenne. Anlässlich der
ergänzenden Befragung durch das Bundesamt gab der
Beschwerdeführer unter anderem eine Photographie, die ihn in seiner
Funktion als Offizier zeigen soll, sowie verschiedene ärztliche
Zeugnisse zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asyl-
rechtlich nicht erheblich. Zunächst sei die Furcht vor einer asylrelevan-
ten Verfolgung durch die Taliban nach der militärischen Intervention
der USA und deren Verbündeten nicht mehr begründet. Des Weiteren
könne auch nicht von einer begründeten Furcht vor Übergriffen der ak-
tuellen Machthaber ausgegangen werden, seien doch jene Regie-
rungsexponenten nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers aus
Afghanistan geflüchtet. Ferner bestünden Zweifel an der geltend ge-
machten Vergewaltigung der Schwester des Beschwerdeführers.
Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs erachtete das Bun-
desamt den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan als unzumutbar
und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFF durch seine Rechtsvertreterin um Einsicht in die Verfahrensakten.
Das Bundesamt kam diesem Begehren mit Schreiben vom 18. Juli
2003 nach.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 24. Juli 2003 beantragte der
Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 23. Juni 2003 und
die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Be-
schwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begrün-
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dung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2003 wies der Instruktionsrich-
ter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung angesichts
des bestehenden Sicherheitskontos ab, verzichtete indessen auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die bishe-
rige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet.
G.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2003 hielt das Bundesamt voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen,
die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem
die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernom-
men, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
2.2. Nachdem die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, beschränkt
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Frage der Asylge-
währung.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün-
det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen auf die Beurteilung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist, wie sich zeigt, zu
folgen.
4.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf das Vorbringen – auf
welches sich auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu ei-
nem wesentlichen Teil beziehen – einzugehen, im Jahr 1992 sei die
Familie des Beschwerdeführers durch Angehörige der Wahdat-Partei
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überfallen worden, wobei er selbst misshandelt und seine Schwester
vergewaltigt worden sei. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen anlässlich der
durchgeführten Befragungen gemachten Aussagen mit der Wahdat-
Partei nach diesem Vorfall keine Probleme mehr hatte, da jene
vertrieben worden sei. Zum anderen gab der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragungen bei der Empfangsstelle und durch die
kantonale Behörde ausdrücklich zu Protokoll, dass auch nach diesem
Vorfall zwar Krieg geherrscht habe, er selbst indessen – abgesehen
von der allgemein herrschenden Lage und seinen gesundheitlichen
Problemen – keine spezifischen Schwierigkeiten gehabt habe. Somit
ist nicht ersichtlich, inwiefern die erwähnten Ereignisse vom Jahr 1992
für die Frage von Belang sein sollen, ob der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im November 1999 die
Flüchtlingseigenschaft erfüllte.
4.2. Die anlässlich der beiden ersten Befragungen gemachte Aussage,
der Beschwerdeführer sei zwischen dem Jahr 1992 und der Ausreise
im Jahr 1999 mit keinen konkreten persönlichen, als asylrelevant zu
qualifizierenden Problemen konfrontiert gewesen, ist ferner auch in
Bezug auf das im Rahmen der dritten Befragung und mit der
Beschwerdeschrift gemachte Vorbringen zu berücksichtigen, er sei aus
Furcht vor den Taliban bzw. vor Racheakten aufgrund seiner
Offiziersfunktion zur Zeit des kommunistischen Regimes aus
Afghanistan geflüchtet. In diesem Zusammenhang ist zunächst
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden ersten
Befragungen vom 11. Januar 2000 und vom 18. Februar 2000 völlig
unmissverständlich ausführte, er sei im November 1999 zusammen
mit seiner Familie aufgrund seiner Kriegsmüdigkeit nach Pakistan
ausgereist, da sich in diesem Moment aufgrund der relativen Ruhe
eine günstige Gelegenheit ergeben habe. Wörtlich sagte der
Beschwerdeführer aus, er habe seinen Heimatstaat „aus Hass dem
Krieg gegenüber“ verlassen (Protokoll der kantonalen Befragung,
S. 8), bzw. weil er „keine Lust mehr“ gehabt habe, dort zu bleiben
(ebd., S. 9). Zudem gab er ausdrücklich zu Protokoll, niemals konkrete
Probleme mit den afghanischen Behörden gehabt zu haben. Weiter
führte er aus, die Taliban hätten „überall Ordnung und Ruhe
eingeführt“, und es sei „schade, dass sie nicht früher gekommen“
seien (ebd., S. 9). Die erst später, anlässlich der ergänzenden
Anhörung durch das BFF vom 18. Juni 2003 getätigte Aussage, er
habe Afghanistan aus Furcht vor den Taliban verlassen, da diese mit
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den Widerstandskämpfern identisch seien, welche er als Offizier der
kommunistischen Regierung bekämpft habe, ist angesichts des
Gesagten als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten.
Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist zudem festzuhalten, dass sich
die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der dritten Befragung
auch in sonstiger Hinsicht als unglaubhaft erweisen. So bezeichnete
der Beschwerdeführer jene Exponenten des afghanischen Regimes,
aufgrund deren persönlicher Bekanntschaft er Racheakte seitens der
Machthaber zu befürchten habe, einmal als die „jetzigen“
Verteidigungs- sowie Aussenminister (Protokoll der ergänzenden
Befragung durch das BFF, S. 3), ein anderes Mal als die
Verteidigungs- sowie Handelsminister zur Zeit des kommunistischen
Regimes von Mohammed Najibullah (ebd., S. 9). Ferner stellte sich der
Beschwerdeführer anlässlich der dritten Befragung ausdrücklich auf
den Standpunkt, er habe sein Heimatland alleine verlassen, während
seine Familie in Afghanistan geblieben sei. Demgegenüber hatte er im
Rahmen der kantonalen Anhörung ausführlich dargelegt, wie er
gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aus Afghanistan nach
Pakistan geflüchtet sei. Nachdem somit die Umstände der Ausreise
aus Afghanistan und insbesondere das Vorbringen einer Verfolgung
durch die Taliban bzw. die afghanischen Machthaber im Jahr 1999 als
unglaubhaft zu qualifizieren sind, erübrigt es sich, auf die Frage der
Asylrelevanz einer solchen Bedrohung einzugehen, welche sich
sowohl für den Moment der Ausreise als auch nunmehr in Bezug auf
den heutigen Zeitpunkt stellen würde.
4.3. Somit erweist sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers
entweder – wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt – nicht
asylrelevant oder aber als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Folglich
hat das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen,
und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
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schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (vgl. Art. 2 und 3 des Re-
glements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
6.2. Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2003 gewähr-
ten unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ist der amtlich eingesetzten Rechtsvertreterin des Beschwerde-
führers ein amtliches Honorar auszurichten. Seitens der Rechtsvertre-
terin ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf eine entsprechende
Nachforderung wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE),
weil der Aufwand des Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren zu-
verlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird das amtliche
Honorar auf Fr. 1'000.-- bestimmt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreterin
wird in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 VwVG ein amtliches Honorar
von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref-Nr. N _______)
- M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr.
_______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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