B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6396/2017
Ur t e i l vom 1 3 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2017 / N (...).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Mutter des Beschwerdeführers am (...) Juli 1997 für sich und ihre
(...) Söhne – darunter der Beschwerdeführer – in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, das BFM dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 5. September
2000 ablehnte und die Wegweisung anordnete, der Wegweisungsvollzug
jedoch gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 1. März 2000 be-
treffend die Humanitäre Aktion 2000 zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben wurde,
dass dieser Entscheid unangefochten in Rechtskraft erwuchs und am
20. Juli 2005 dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung im Rah-
men einer Härtefallbewilligung erteilt wurde, worauf das BFM ihm am
22. Juli 2005 mitteilte, die vorläufige Aufnahme sei erloschen,
dass in der Folge die Aufenthaltsbewilligung B aufgrund rechtskräftiger
Verurteilungen wegen vom Beschwerdeführer begangener Verbrechen
und Vergehen nicht verlängert und die Wegweisung aus der Schweiz an-
geordnet wurde und die kantonale Behörde am 10. März 2015 einen An-
trag auf vorläufige Aufnahme stellte, welchem vom SEM am 3. August
2015 aufgrund der damaligen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
entsprochen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2015 durch seine Rechtsver-
tretung beim SEM ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
einreichen liess,
dass er zur Begründung seines Gesuchs darin und anlässlich seiner Anhö-
rung vom 4. Oktober 2017 im Wesentlichen vorbrachte, er sei sri-lanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und sein Vater habe im Jahr
1991 aus Sri Lanka fliehen müssen,
dass sich der Beschwerdeführer, seine Brüder und ihre Mutter oft hätten
verstecken müssen, weshalb sie ihren Heimatstaat im Juli 1997 ebenfalls
in Richtung Schweiz verlassen hätten,
dass die Onkel und weitere Verwandte des Beschwerdeführers im Krieg
hingerichtet worden seien, wobei ein Onkel und ein Cousin während der
Kriegszeit die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten,
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dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von (...) bis (...) in B._______
Spendengelder für die LTTE gesammelt und selber bis zu Fr. (...) gespen-
det habe, seine Eltern Spender gewesen seien und seine Freunde und
Kollegen der Organisation gar fünfstellige Beträge bis zu Fr. (...) hätten zu-
kommen lassen,
dass er damals eine von den LTTE organisierte (...)schule besucht habe,
um unter anderem Tamilisch zu lernen, auch mit Mitgliedern der C._______
verbunden gewesen sei und an tamilischen Demonstrationen und Veran-
staltungen teilgenommen habe,
dass er nach Erhalt seiner Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2005 mit dem
von seinen Eltern für ihn bei der sri-lankischen Vertretung in D._______
beantragten sri-lankischen Reisepass, welcher vom (...) Mai 2006 bis
(...) Mai 2016 gültig gewesen sei, zusammen mit seinen Familienangehö-
rigen, darunter auch sein Vater, in den (...)ferien 2006 nach Sri Lanka ge-
reist sei,
dass er und seine Familienangehörigen während dieser Ferien von der
Kriegslage betroffen gewesen seien, wobei H._______ einmal zusammen
mit anderen Personen von der sri-lankischen Armee (SLA) verfolgt worden
sei und sie sich im Dorf der Familie versteckt hätten,
dass nach mehrtägiger Belagerung des Dorfes und Forderungen der SLA
diese eingesehen habe, dass es sich bei seinem Bruder und dessen Be-
gleitern um Kinder gehandelt habe, weshalb die SLA abgezogen sei,
dass der Beschwerdeführer selbst zwei oder drei Mal bei der Überquerung
der grossen Hauptstrasse zwischen dem Norden und dem Süden von Sol-
daten aufgehalten und mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, dabei
seine Mutter aber habe vermitteln können, wobei er ermahnt worden sei,
die Strasse nicht mehr zu überqueren, ansonsten auf ihn geschossen
würde,
dass er daher mit seiner Familie die Rückreise in die Schweiz bereits einen
Monat früher als geplant habe antreten wollen, wobei dann alle Ausländer
vom Militär in Lastwagen zu Schiffen transportiert worden seien, um auf
dem Seeweg nach E._______ verbracht zu werden,
dass der Beschwerdeführer bei der Verschiffung der Ausländer und Touris-
ten einen Gewehrlauf im Rücken gespürt habe, weshalb seine Mutter in-
terveniert und gefleht habe, damit er in Ruhe gelassen werde, und er in der
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Folge im (...) 2006 zusammen mit seiner Familie in die Schweiz zurückge-
reist sei,
dass er bereits in seiner Jugend in der Schweiz an vielen gewalttätigen, mit
Schlagringen und Baseballschlägern ausgetragenen Auseinandersetzun-
gen beteiligt gewesen sei, wobei solche auch mit tamilischen Gangs, wie
jener F._______, stattgefunden hätten und es nicht um (Spenden-) Geld
gegangen sei,
dass diese Auseinandersetzungen auch nichts mit seinem Engagement für
die LTTE wie das frühere Spendensammeln oder die Teilnahme am Hel-
dentag in G._______ zu tun beziehungsweise die Schlägereien mit der
Gang F._______ einen Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten
des Beschwerdeführers gehabt hätten, weshalb er, da er über viele Infor-
mationen zu der den LTTE nahestehenden Gang F._______ verfüge, bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre,
dass er (...) 2009 an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in
D._______ gegen den Völkermord in Sri Lanka teilgenommen habe, wobei
er zusammen mit anderen Personen mithilfe eines Megafons protestiert
und eine sri-lankische Fahne verbrannt habe, wozu via Messenger von der
C._______ aufgerufen worden sei,
dass dabei zwar Fotos gemacht und auf Facebook geladen worden seien,
der Beschwerdeführer aber keine Fotos und, ausser Bestätigungen seiner
Kollegen, keine Belege für diese Demonstrationsteilnahme besitze, weil er
kurz danach im Jahr 2009 in der Schweiz inhaftiert worden sei,
dass er im Jahr 2009 wegen Strafdelikten, wie unter anderem (...), zu (...)
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und diese zugunsten einer therapeutischen
Massnahme aufgeschoben worden sei,
dass er sich im Massnahmenvollzug geändert und erkannt habe, was für
sein Leben wichtig sei, wobei unter anderem ausschlaggebend gewesen
sei, dass er (...) habe, (...),
dass er sich seit seiner Haft und dem Massnahmenvollzug nichts mehr zu
Schulden habe kommen lassen, somit keine Delikte begangen habe und
auch nicht mehr exilpolitisch beziehungsweise für die LTTE in irgendeiner
Form tätig gewesen sei,
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dass er sein soziales Umfeld geändert habe, nach erfolgter Lehre als (...)
arbeite und mit einer Partnerin (...) zusammenlebe beziehungsweise auch
während der Haft und des Massnahmenvollzugs in engem Kontakt mit exil-
politischen Personen gewesen sei und sich weiterhin dafür und die LTTE
eingesetzt habe,
dass seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka neben seiner Angst,
dort keine Arbeit und keine familiäre Unterstützung zu finden, darin gründe,
dass Tamilen aus dem Ausland – wie unter anderen auch H._______ im
Jahr (...) – zur Erpressung von Lösegeld festgehalten worden seien,
dass die Ursache dieser Furcht in seinem Strafregisterauszug, der den sri-
lankischen Behörden genauso wie sein durchlaufenes Asylverfahren be-
kannt sei, sowie in der Demonstrationsteilnahme im Jahr 2009 liege, von
welcher es Fotos auf Facebook gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer als Beweismittel insbesondere verschiedene
Bestätigungen von Freunden und Kollegen betreffend die Demonstrations-
teilnahme im Jahr 2009 sowie ein Formular des Kreisbüros B._______ be-
treffend Verfallsanzeige des Ausweises F und Verlängerung des sri-lanki-
schen Passes einreichte,
dass in einem Schreiben des kantonalen Migrationsamts vom 19. Septem-
ber 2016 festgehalten wird, dass der am (...) Mai 2016 abgelaufene Reise-
pass des Beschwerdeführers verlängert werde, und dieser im erwähnten
Schreiben aufgefordert wird, den abgelaufenen Reisepass dem SEM ein-
zureichen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am
7. August 2017 zu Letzterem das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei
er darauf hingewiesen wurde, dass er einerseits seine Mitwirkungspflicht
im Asylverfahren schwerwiegend verletzt habe, indem er seinen Pass dem
SEM nicht eingereicht habe, und er sich andererseits mit seinem Pass und
dessen Verlängerung während seines hängigen Gesuchs vom 12. Oktober
2015 um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wieder unter den Schutz
seines Heimatlandes gestellt habe und daher gemäss Art. 1 Bst. C des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
[SR 0.142.30]) nicht (mehr) unter dieses Abkommen falle,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 11. August 2017
im Wesentlichen ausführen liess, sein sri-lankischer Reisepass sei im Jahr
2006 auf Initiative seiner Eltern ausgestellt worden, er selbst anlässlich der
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mit Verfügung vom 3. August 2015 erteilten vorläufigen Aufnahme im
Massnahmenzentrum I._______ gewesen sei, in dessen Gewahrsam sich
auch sein Pass befunden habe, und diesen erst bei seiner Entlassung am
15. April 2016 zurückerhalten habe,
dass er sich nicht bewusst gewesen sei, dass er den am 30. Mai 2016 ab-
gelaufenen Pass dem SEM hätte einreichen sollen, und deshalb seine Mit-
wirkungspflicht nicht verletzt habe,
dass er zudem keinen Kontakt mit den sri-lankischen Behörden zwecks
Passverlängerung gehabt habe und es sich um ein Missverständnis mit
den kantonalen Behörden handle, da er davon ausgegangen sei, dass sein
F-Ausweis auch ohne gültigen Reisepass verlängert werde und sich das
kantonale Migrationsamt um die Verlängerung des Passes kümmere,
dass er dies aber nicht gesagt und keine Schritte dazu unternommen habe,
und aufgrund der unterschiedlichen Schriften und Farben ([…]) im Formu-
lar des Kreisbüros ersichtlich sei, dass es sich um ein Missverständnis ge-
handelt habe, indem die Sachbearbeiterin den Zusatz „Pass wird verlän-
gert“ eingetragen habe,
dass sich der Beschwerdeführer, da kein Kontakt mit den sri-lankischen
Behörden stattgefunden habe, auch nicht unter den Schutz seines Heimat-
landes gestellt habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 – eröffnet am 12. Ok-
tober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und sein am 12. Oktober 2015 (im Rahmen eines Mehrfach-
gesuchs) gestelltes Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
ablehnte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, aufgrund eines
eindeutigen Vorschubs und der damit einhergehenden Widersprüche sei
das Vorbringen, die vom Beschwerdeführer begangenen Strafdelikte und
die Gang-Streitigkeiten hätten in einem exilpolitischen Zusammenhang ge-
standen, als unglaubhaft einzuschätzen,
dass der Beschwerdeführer als einzige exilpolitische Tätigkeit nach seiner
Rückkehr im (...) 2006 die Teilnahme an einer Demonstration vor dem
UNO-Gebäude in D._______ (...) 2009 vorgebracht habe,
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dass dieses Vorbringen nicht genügend substanziiert sei und entspre-
chende Belege fehlten, während er sein weiteres Vorbringen, er sei wäh-
rend des Massnahmenvollzugs weiterhin exilpolitisch aktiv gewesen und
habe entsprechende Kontakte gepflegt, widersprüchlich geschildert habe,
weshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen bestünden be-
ziehungsweise diese als unglaubhaft einzuschätzen seien,
dass abgesehen davon weder zum Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs
vom 12. Oktober 2015 noch des Erlasses der angefochtenen Verfügung
vom 11. Oktober 2017 aufgrund dieser einmaligen Demonstrationsteil-
nahme eine aktuelle Gefährdung oder exponierte exilpolitische Stellung
bestehe,
dass die geltend gemachten Lösegelderpressungen im Jahr 2012 nicht
den Beschwerdeführer persönlich, sondern H._______ betroffen hätten
und für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht relevant seien,
dass die für die Zeit vor (...) beziehungsweise (...) 2006 geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten auch zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch-
tenen Verfügung des SEM keineswegs mehr aktuell und bereits aus die-
sem Grund nicht flüchtlingsrelevant seien,
dass nicht ersichtlich sei, wieso in der Schweiz verübte Straftaten und ab-
gegoltene Strafen und Massnahmen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
in Verbindung mit Art. 54 AsylG (SR 142.31) nach sich ziehen würden,
dass es sich bei den für die Zeit nach dem Asylentscheid des BFM vom
5. September 2000 bezüglich der Onkel und weiterer Verwandten geltend
gemachten Vorbringen nicht um eine gegen den Beschwerdeführer gerich-
tete Verfolgung handle, weshalb diese nicht asylrelevant seien, abgesehen
davon, dass sie für ihn keine aktuelle Gefährdung zur Folge hätten,
dass die Vorbringen bezüglich der Ferien im (...) 2006 in Sri Lanka kein
Motiv nach Art. 3 AsylG beinhalteten,
dass bei all diesen Vorbringen ausserdem zu berücksichtigen sei, dass sich
der Beschwerdeführer im Mai 2006 einen sri-lankischen Pass habe aus-
stellen lassen, damit im (...) 2006 Ferien in seinem Heimatland verbracht
und dem kantonalen Migrationsamt am 14. September 2016 mitgeteilt
habe, dass dieser zwischenzeitlich abgelaufene Pass verlängert werde,
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dass er sich damit wieder unter den Schutz seines Heimatlandes gestellt
habe,
dass der sri-lankische Reisepass zudem auch während der Demonstrati-
onsteilnahme (...) 2009 und danach noch gültig gewesen und gemäss dem
Vermerk im kantonalen Formular und Schreiben im Sommer/Herbst 2016
verlängert worden sei, weshalb der Beschwerdeführer im Weiteren gemäss
Art. 1 C Ziffer 1 FK von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei,
dass zusammenfassend die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG noch denjeni-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidfindung
an die Vorinstanz beantragen liess,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch seine
Rechtsvertreterin beantragen liess,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. November
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in-
klusive Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses mangels Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abwies und diesen aufforderte, bis zum 6. Dezem-
ber 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten,
dass die Rechtsvertreterin am 24. November 2017 Belege zum Nachweis
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers einreichte und um Wiedererwä-
gung der Zwischenverfügung vom 21. November 2017 und Gutheissung
der erwähnten Gesuche ersuchte,
dass sie am 5. Dezember 2017 per Telefax ein dringendes Gesuch um An-
setzung einer Notfrist für den Fall der Ablehnung des Wiedererwägungs-
gesuchs einreichte,
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dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember
2017 – eröffnet am 12. Dezember 2017 – die erwähnten wiederwägungs-
weise gestellten Gesuche abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den ausstehenden Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– der Gerichtskasse zu überweisen,
dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche ausgeführt
wurde, dass insbesondere die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu prü-
fen seien, wozu eine summarische Prüfung der Prozesschancen vorzuneh-
men sei,
dass auf die detaillierte materielle Begründung der Gesuchsabweisung, so-
weit entscheidwesentlich, in den nachstehenden Urteilserwägungen einge-
gangen wird,
dass der Kostenvorschuss am 13. Dezember 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
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sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den
frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Dezember 2017 ausgeführt wurde, die Rüge, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt unvollständig erstellt, da sie nicht auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) bezüglich Risikofaktoren von tamilischen Asylsu-
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chenden bei einer Rückschaffung nach Sri Lanka eingegangen sei, wes-
halb der Eindruck entstehe, sie habe die entsprechende Gefährdung des
Beschwerdeführers nicht hinreichend abgeklärt, dürfte sich kaum erhärten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz umfas-
send geprüft worden seien und in der angefochtenen Verfügung ausführ-
lich und nach Auffassung des Gerichts in überzeugender Weise dargelegt
worden sei, weshalb bei seiner allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka nicht
von einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung auszugehen sei, wobei na-
mentlich den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten Rechnung ge-
tragen worden sei,
dass der Beschwerdeführer zwar in seinem Gesuch um Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft vom 12. Oktober 2015 pauschal vorgebracht habe,
er habe eine auffällige Narbe an (...) und eine weitere Narbe auf (...), sich
jedoch dazu anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2017 nicht mehr
geäussert habe,
dass er insbesondere nicht geltend gemacht habe, er sei in diesem Zusam-
menhang anlässlich seiner Rückkehr nach Sri Lanka im (...) 2006 von den
heimatlichen Behörden behelligt worden,
dass unter diesen Umständen der Vorwurf, das SEM habe wichtige Sach-
verhaltselemente nicht angemessen berücksichtigt und damit den Unter-
suchungsgrundsatz verletzt, kaum stichhaltig sein dürfte,
dass dasselbe bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers gelten
dürfte, er habe – entgegen der Erwägung der Vorinstanz, wonach er als
einzige exilpolitische Tätigkeit ab (...) 2006 die Teilnahme an einer De-
monstration vor dem UNO-Gebäude in D._______ (...) 2009 vorgebracht
habe – bis zum Jahr 2009 insgesamt (...) Mal an der Heldentagsfeier in
G._______ teilgenommen,
dass er zwar in seinem Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
vom 12. Oktober 2015 pauschal ausgeführt habe, früher regelmässig an
tamilischen Veranstaltungen wie der Heldentagsfeier am 27. November in
G._______ teilgenommen zu haben,
dass er aber anlässlich seiner Anhörung vom 4. Oktober 2017 dieses Vor-
bringen mit keinem Wort erwähnt und, bezüglich seiner exilpolitischen Ak-
tivitäten auf seine Demonstrationsteilnahmen angesprochen, einzig dieje-
nige von (...) 2009 in D._______ erwähnt habe,
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dass unter diesen Umständen der Eventualantrag auf Rückweisung abzu-
weisen sein dürfte, zumal die Vorbringen im Wesentlichen nicht die angeb-
lich mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, son-
dern dessen Würdigung betreffen würden,
dass das SEM zutreffend ausgeführt haben dürfte, die exilpolitischen Tä-
tigkeiten seien bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jahr
2015 zu einem grossen Teil nicht mehr aktuell gewesen, weshalb diese
Aktivitäten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz bereits aus diesem
Grund als nicht flüchtlingsrelevant einzuschätzen sein dürften,
dass zudem aufgrund dieser marginalen Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers nicht davon auszugehen sein dürfte, bei diesem handle es sich um
einen überzeugten Aktivisten, der an der Wiederbelebung des tamilischen
Separatismus interessiert sei, weshalb in einer Gesamtwürdigung subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu verneinen sein dürf-
ten,
dass die Vorinstanz die geltend gemachte Erpressung von Lösegeld nach
der Rückschaffung seines H._______ nach Sri Lanka im Jahr 2012 zu
Recht als nicht relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
eingeschätzt haben dürfte,
dass dagegen in der Rechtsmitteleingabe eingewendet werde, der
H._______ sei offensichtlich wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten, des
Strafregisterauszugs und der weiteren Risikofaktoren verhaftet worden und
das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil D-1073/2015 den Umstand,
dass die Familie des Betroffenen durch die Lösegelderpressung einer un-
mittelbaren und erheblichen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, für asyl-
relevant gehalten,
dass der Beschwerdeführer aus diesem Einwand kaum etwas zu seinen
Gunsten abzuleiten vermögen dürfte, da dem erwähnten Urteil ein anderer
Sachverhalt zugrunde gelegen habe,
dass der Vorinstanz schliesslich darin beizupflichten sein dürfte, es sei
nicht ersichtlich, wieso in der Schweiz verübte Straftaten und abgegoltene
Strafen und Massnahmen eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 in Verbin-
dung mit Art. 54 AsylG nach sich ziehen würden, die die Zeit vor Juli 1997
betreffenden Vorbringen im Zusammenhang mit dem Onkel und weiteren
Verwandten des Beschwerdeführers, die zum Teil für die LTTE aktiv gewe-
sen seien, nicht asylrelevant seien und dieser gemäss Art. 1 C Ziffer 1 FK
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von der Flüchtlingseigenschaft auszuschliessen sei, weil ihm im Mai 2006
ein bis am (...) Mai 2016 gültiger sri-lankischer Pass ausgestellt worden
sei, den er im (...) 2006 benutzt habe, um in seinem Heimatstaat Ferien zu
verbringen,
dass sich die diesbezüglichen Einwände in der Rechtsmitteleingabe kaum
als stichhaltig erweisen dürften,
dass letztlich offen bleiben könne, ob die Gültigkeitsdauer des erwähnten
Passes gemäss dem Vermerk in einem kantonalen Formular zur Verlänge-
rung des F-Ausweises im Herbst 2016 hätte verlängert beziehungsweise
ein neuer Pass hätte ausgestellt werden sollen,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen, womit es, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers, an einer materiellen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende wiedererwägungsweise gestellte Ge-
such abzuweisen sei,
dass das Gesuch um Rechtsverbeiständung mangels Erfüllung der Vo-
raussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen sei, ebenso
wie das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses,
dass dem Beschwerdeführer mithin bereits mit Zwischenverfügung vom
8. Dezember 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen
auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurteilung be-
züglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft zu bewirken vermögen,
dass die Sachlage hinsichtlich des Begehrens von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM mit Verfügung vom 3. August 2015 den Vollzug der ange-
ordneten Wegweisung wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme aufgeschoben hat, und diese Verfügung unangefochten in
Rechtskraft erwuchs,
dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss
weitere Ausführungen erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 13. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: