B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6396/2018
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
alle Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiedererwägung; Nichteintreten auf Asylgesuch und Weg-
weisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, A._______, reiste zusammen mit ihren Kin-
dern am 21. November 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien,
Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich in die Schweiz ein und suchte
am 24. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
D._______ für sich und ihre beiden minderjährigen Kinder um Asyl nach.
Zusammen mit ihnen reichten auch die volljährigen Kinder der Beschwer-
deführerin, E._______ (N […]) und F._______ (zusammen mit ihrem Ehe-
mann und zwei gemeinsamen Kindern; N […]), Asylgesuche ein. Ferner
hielten sich bereits zwei volljährige Söhne der Beschwerdeführerin in der
Schweiz auf, welche über eine Asylgewährung respektive eine vorläufige
Aufnahme verfügen.
A.b Am 19. Januar 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Toch-
ter beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, F._______,
und deren Familie beendet.
A.c Das SEM trat mit Verfügung vom 15. März 2016 – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) – auf die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden nicht ein und ordnete deren Wegweisung nach Kroa-
tien an.
A.d Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2016 vom 11. Juli 2017 abgewie-
sen.
A.e Am 21. März 2016 wurde das Dublin-Verfahren betreffend die Tochter
beziehungsweise Schwester der Beschwerdeführenden, E._______, be-
endet.
A.f Am 20. März 2018 nahm die Vorinstanz die Tochter beziehungsweise
Schwester der Beschwerdeführenden, F._______, aufgrund Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
B.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden erneut
um Asyl in der Schweiz und beantragten, es sei auf ihr Asylgesuch einzu-
treten und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
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Aufnahme anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Zur Begründung ihres Gesuchs machten sie im
Wesentlichen geltend, sie hätten die Schweiz im August 2017 verlassen
und sich in der Folge bis zu ihrer erneuten Wiedereinreise illegal in der
Türkei aufgehalten. Sie hätten eine Rückkehr nach Syrien geplant, die Si-
tuation an der türkisch-syrischen Grenze sei jedoch dramatisch und gefähr-
lich gewesen. Da ihnen auch ein Onkel von der Rückkehr nach Syrien ab-
geraten habe, seien sie in die Schweiz zurückgekehrt. Da die Beschwer-
deführenden sehr unter der Trennung von ihren sich in der Schweiz befin-
denden Familienmitgliedern gelitten hätten, habe sich die eine Tochter be-
ziehungsweise Schwester, E._______, entschlossen, mit ihnen in die Tür-
kei zu reisen. In Syrien seien die Beschwerdeführenden konkret gefährdet,
da sie gegen behördliche Ausreisebestimmungen verstossen hätten und
ihnen bei einer Rückkehr Regimefeindlichkeit unterstellt würde. Sie seien
deshalb als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Even-
tualiter sei aufgrund der Lage in Syrien und der ungewissen Zukunft die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
Das Dublin-Verfahren betreffend E._______ wurde am 8. September 2017
wiederaufgenommen und am 29. Juni 2018 beendet. Das Asylverfahren ist
bei der Vorinstanz hängig.
C.
Nachdem die Vorinstanz die deutschen Behörden betreffend Verfahren in
Deutschland und deren Zuständigkeit angefragt hatte, informierten diese
am 3. September 2018 dahingehend, dass Deutschland für die Durchfüh-
rung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden nicht zuständig sei,
sondern nach wie vor Kroatien. Da die Beschwerdeführenden unterge-
taucht seien, sei die Überstellungsfrist nach Kroatien gemäss Art. 29 Abs.
2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L
180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) auf 18 Monate verlän-
gert worden und ende am 28. März 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten B 38).
D.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 wies das SEM das Wiedererwägungs-
gesuch der Beschwerdeführenden ab, erklärte die Verfügung vom
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Seite 4
15. März 2016 für rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner
verzichtete die Vorinstanz auf die Erhebung einer Gebühr gemäss Art. 111d
AsylG.
Am 9. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die vo-
rinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragten, die Verfügung vom
8. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Asylgesuche unter Feststellung
der Zuständigkeit in der Schweiz zu behandeln. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit könne nachgereicht werden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
einen Notfallpraxisbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 8. Novem-
ber 2018, einen Bericht des Kantonsspitals Winterthur vom 9. Novem-
ber 2018, ein Rezept für Arzneimittel (alles in Kopie) sowie einen Ausdruck
des Artikels „Grenze zu Kroatien. Kein Durchbruch von 20.000 Flüchtlin-
gen“ vom 8. November 2018 von zu den Akten.
E.
Am 12. November 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. November 2018 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet. Gleichzeitig
lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2018 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2018 machten die Beschwer-
deführenden von ihrem Replikrecht Gebrauch.
H.
Mit Schreiben vom 24. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden je
eine Bestätigung betreffend Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung
für A._______ sowie B._______ ein.
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Seite 5
I.
Am 8. Juni 2019 wurde ein Aufnahmebericht der (...) vom 9. Mai 2019 be-
treffend die Beschwerdeführerin eingereicht.
J.
Mit Eingabe vom 22. August 2019 wurden betreffend die Beschwerdefüh-
rerin eine Bestätigung über die Hospitalisierung vom 15. Juli 2019 sowie
ein Austrittsbericht vom 29. Juli 2019 der (...) eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-6396/2018
Seite 6
3.
3.1
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen (Art. 111b aAbs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
Das SEM hat die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Ab-
rede gestellt und ist darauf eingetreten, so dass das Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen hat, ob es in zutreffender Weise das Bestehen der geltend
gemachten Wiedererwägungsgründe verneint und an ihrer ursprünglichen
Verfügung festgehalten hat.
3.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwer-
deinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, sie hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 7
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2017 VI/5 E. 6.2).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.3 Gemäss der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann
jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschlies-
sen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch im Beschwerdeverfahren nicht
D-6396/2018
Seite 8
direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des
nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (BVGE 2010/45
E. 5).
4.4 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) umgesetzt und konkretisiert. Wie das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2015/9 festhielt, verfügt das SEM bezüglich der Anwendung der
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessenspielraum, der es ihm erlaubt zu er-
mitteln, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der
Schweiz rechtfertigen. Aufgrund der Kognitionsbeschränkung des Bundes-
verwaltungsgerichts infolge der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG
muss dieses den genannten Ermessenspielraum der Vorinstanz respektie-
ren. Das Bundesverwaltungsgericht kann und muss jedoch nach wie vor
überprüfen, ob das SEM sein Ermessen gesetzeskonform ausgeübt hat.
Dies ist nur dann der Fall, wenn das SEM – bei den von der gesuchstellen-
den Person geltend gemachten Umständen, die eine Überstellung auf-
grund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen
Staat problematisch erscheinen lassen – in nachvollziehbarer Weise prüft,
ob die Ausübung der Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen an-
gezeigt ist. Dazu muss die Vorinstanz in ihrer Verfügung wiedergeben, aus
welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen
verzichtet. Tut sie dies nicht, liegt eine Ermessensunterschreitung vor (vgl.
BVGE 2015/9 E. 7 und 8).
Folglich kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurteilungskom-
petenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM mehr zu, und es
greift nur ein, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen
über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bun-
desrecht verletzt.
4.5 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen
eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz
ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politi-
sche Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens
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Seite 9
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Ur-
teil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass Kroatien ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO weiterhin für die Beurteilung des Asylge-
suchs der Beschwerdeführerin zuständig sei. Der über dreimonatige Auf-
enthalt ausserhalb des Dublin-Raumes beziehungsweise in der Türkei
könne den Beschwerdeführenden nicht geglaubt werden. Dies insbeson-
dere, da sie keine Beweise für die Reise in die Türkei und den längeren
Aufenthalt dort vorlegen könnten. Somit könne nicht von einem Erlöschen
der Zuständigkeit der kroatischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-
III-VO ausgegangen werden. Ferner würden keine begründeten Hinweise
vorliegen, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Im Rahmen des vorliegenden formellen Dublin-Verfah-
rens in der Schweiz würden die materiellen Asylgründe der Beschwerde-
führenden nicht geprüft. Weiter führte die Vorinstanz aus, die volljährigen
Kinder respektive Geschwister der Beschwerdeführenden würden nicht als
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Auch
bestünden keine Hinweise, wonach ein besonderes Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Kindern respektive Ge-
schwistern bestehen würde. Betreffend die geltend gemachten Gesund-
heitsprobleme sei zu erwähnen, dass Kroatien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfüge und verpflichtet sei, den Beschwerdefüh-
renden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es wür-
den sodann keine Hinweise dafür vorliegen, wonach Kroatien ihnen eine
medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern
würde. Somit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der
Verfügung vom 15. März 2016 beseitigen könnten, weshalb das Wiederer-
wägungsgesuch abzuweisen sei.
5.2 Zur Begründung der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Be-
schwerdeführenden hätten sich nie in Kroatien aufgehalten und dort kein
Asyl beantragt, sondern Kroatien sei lediglich eine Zwischenstation gewe-
sen. Reiseziel sei stets die Schweiz gewesen, da dort zwei ihrer Söhne
beziehungsweise Brüder leben würden. Ferner hätten sie nach dem letzten
Entscheid den Dublin-Raum verlassen. Es sei ausserdem stossend, dass
zwei ihrer Töchter beziehungsweise Schwestern, die zusammen mit den
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Seite 10
Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist seien, in der Schweiz hät-
ten bleiben dürfen, während sie nach Kroatien geschickt würden. Der Zu-
sammenhalt der Familie sei ihnen sehr wichtig, so seien sie in die Schweiz
gekommen, da sich zwei Söhne respektive Brüder bereits hier aufgehalten
hätten. Auch seien sie gesundheitlich angeschlagen, weshalb sie den Rest
ihrer Familie um sich brauchen würden und auf deren Unterstützung ange-
wiesen seien. Zu Kroatien hätten sie keine Beziehung oder Verbindung.
Kroatien habe kein funktionierendes Asylwesen und Flüchtlinge würden
dort misshandelt. Gemäss Berichten sei Kroatien mit der Versorgung von
Flüchtlingen überfordert, die Unterbringung sei schwierig und bei der Ver-
teilung von Lebensmitteln gebe es Streit. Hilfsorganisationen würden vor
einer Krise warnen. Von der Rückführung von verletzlichen Personen wie
den Beschwerdeführenden nach Kroatien sei deshalb abzusehen. Zur
Schweiz hätten die Beschwerdeführenden jedoch eine Beziehung, da vier
ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister und die Verwandtschaft hier le-
ben würden. Ihr Asylgesuch sei deshalb in der Schweiz zu behandeln.
5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es
sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen darzulegen, dass sie zwin-
gend auf die persönliche Hilfe ihrer in der Schweiz lebenden Verwandten
angewiesen seien. Es würden keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Dublin-III-VO vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz aufgrund
eines Abhängigkeitsverhältnisses rechtfertigen würden. Auch ein Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen sei nicht angezeigt, da die Beschwerde-
führenden auch von Kroatien aus die Möglichkeit hätten, mit ihren Fami-
lienangehörigen in der Schweiz in Kontakt zu bleiben. Somit würden keine
Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art.
29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO rechtfertigen
würden.
5.4 In ihrer Replik hielten die Beschwerdeführenden dem entgegen, sie
hätten das Abhängigkeitsverhältnis sowie die enge Familienverbindung
und familiäre Geschlossenheit in überzeugender Weise dargestellt und
aufgezeigt. Der älteste Sohn gelte nach dem Tod des Familienvaters als
Familienwegweiser und kümmere sich um alle Angelegenheiten der Fami-
lie, weshalb die Beschwerdeführenden nach dem Tod des Familienvaters
zu ihm in die Schweiz gereist seien. Die Beschwerdeführerin habe die
schwierige Situation nach dem Tod ihres Mannes nicht mehr ausgehalten,
weshalb sie sich mit ihrer Familie auf den Weg zu ihrem Sohn gemacht
habe.
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Seite 11
5.5 Dem Aufnahmebericht der (…) ist zu entnehmen, dass bei der Be-
schwerdeführerin eine schwere depressive Episode sowie eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert
wurden und ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) besteht.
5.6 Dem eingereichten Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin sich vom 13. Juni bis zum 25. Juli 2019 aufgrund akuter
Suizidalität in stationärer Behandlung befand und bei ihr eine Anpassungs-
störung diagnostiziert wurde. Ferner wurde festgehalten, die psychischen
Beschwerden (depressives Erleben, Ängste, Somatisierung) würden deut-
lich mit der drohenden Trennung von der Familie korrelieren.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Vo-
rinstanz davon aus, dass Kroatien nach wie vor zuständig ist und nicht von
einem Erlöschen der Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO
ausgegangen werden kann. Dies, da das von den Beschwerdeführenden
geltend gemachte Verlassen des Dublin-Raumes, namentlich die Reise in
die Türkei und der längere Aufenthalt dort, mit keinerlei Beweisen belegt
wurde. Dieses Vorbringen ist somit als unglaubhaft zu erkennen und von
der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens auszugehen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in Urteil E-3078/2019 vom
12. Juli 2019 mit der aktuellen Lage in Kroatien auseinandergesetzt. Die-
ses Urteil ist als Referenzurteil publiziert.
Im genannten Urteil wurde dargelegt, dass sich die Berichte nationaler und
internationaler Organisationen häufen, wonach die kroatischen Behörden
Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragsstellung verweigern und
sie in grosser Zahl unter Zwang insbesondere zurück an die kroatisch-bos-
nische Grenze schaffen und dort zur Ausreise zwingen (insb. E. 5.b ff.).
Das Gericht enthielt sich dabei aber der Prüfung, ob das Verhalten der kro-
atischen Behörden gegenüber Asylsuchenden als so schwerwiegend und
systematisch zu bewerten ist, als dass die hohe Schwelle für die Annahme
von systemischen Mängeln im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt
sein könnte. Jedoch sei aufgrund der Lage in Kroatien beziehungsweise
der zitierten, kritischen Berichterstattung genau zu prüfen, ob für Be-
schwerdeführende in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung
nach Art. 3 EMRK aufgezeigt sei, woraus sich zwingende Gründe für die
Ausübung der Ermessensklausel und für einen Selbsteintritt nach Art. 17
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Seite 12
Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben könnten. Bezogen auf den Einzelfall müsse
abgeklärt werden, ob die Beschwerdeführenden allenfalls einer Kategorie
zuzurechnen sind, deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletz-
lichkeit im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr laufen könnten,
wegen der dort eventuell festzustellenden Mängel des Asylverfahrens und
der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
(vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Mit der genannten kritischen Berichterstattung
zu Kroatien einher geht, dass es auch ernstzunehmende Hinweise auf
nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kran-
ker Asylsuchender in Kroatien gibt (vgl. bspw. ECRE – European Council
on Refugees and Exiles, Country Report: Croatia, 20. März 2019, abrufbar
unter , besucht am 14. August 2019, oder
E-3078/2019 E. 5.11).
6.3 Im Rahmen des Wiedererwägungs- und des diesbezüglichen Be-
schwerdeverfahrens machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche
Beschwerden geltend, insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführerin.
Aufgrund dieser Probleme bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zu den in
der Schweiz lebenden Kindern beziehungsweise Geschwister. Die Vo-
rinstanz hat dazu in ihrer Verfügung festgestellt, Kroatien verfüge über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur und es sei im Rahmen des Dublin-
Systems davon auszugehen, dass der Zugang zu notwendiger medizini-
scher Behandlung dort gewährleistet sei. In der Vernehmlassung wurde
weiter festgehalten, es sei den Beschwerdeführenden nicht gelungen dar-
zulegen, dass sie zwingend auf die persönliche Hilfe ihrer in der Schweiz
lebenden Verwandten angewiesen seien, respektive dass ihre Fähigkeit,
selbständig zu leben, in entscheidendem Masse von deren Betreuung ab-
hänge. Zudem hätten sie keine Arztberichte eingereicht, um ein allfälliges
Abhängigkeitsverhältnis zu belegen. Auf Beschwerdeebene wurden
schliesslich verschiedene Arztberichte eingereicht, welchen unter anderem
zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerinan an einer schweren de-
pressiven Episode ohne psychotische Symptome, an einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie an ei-
ner Anpassungsstörung leidet und Verdacht auf eine Posttraumatische Be-
lastungsstörung bestehe. Sie war aufgrund dieser Probleme während et-
was über einen Monat hospitalisiert (vom 13. Juni bis 25. Juli 2019) und
erhielt verschiedene Medikamente.
6.4 Der Vorinstanz ist insoweit zuzustimmen, dass es den Beschwerdefüh-
renden nicht gelungen ist, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
D-6396/2018
Seite 13
Abs. 1 Dublin-III-Verordnung zu belegen. Gegen die Annahme eines sol-
chen spricht in Bezug auf die Söhne beziehungsweise Brüder die lange
Trennung vor der Einreise der Beschwerdeführenden sowie die Tatsache,
dass sie sich nach ihrem Untertauchen in Deutschland aufgehalten haben,
wo sie über keine Familienangehörigen verfügen. Ferner erscheint der Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich so gravie-
rend, dass eine persönliche Betreuung durch ihre Familienangehörigen
zwingend wäre. Angesichts der beschriebenen angespannten Situation für
Asylsuchende und Illegale in Kroatien kann dies aber nicht für die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1
gesagt werden. So handelt es sich bei den Beschwerdeführenden, insbe-
sondere bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Prob-
leme, um vulnerable Personen. Sodann wurde ärztlich bestätigt, dass die
Nähe zu ihrer Familie einen starken Einfluss auf den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin hat. Im Anbetracht der mangelhaften Gesund-
heitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender erweist sich dies als
umso relevanter. Zwar lagen der Vorinstanz zum Zeitpunkt ihres Entschei-
des die genannten Arztberichte noch nicht vor. Vorliegend rechtfertigt sich
aufgrund der Situation in Kroatien und den Aussagen im Urteil E-
3078/2019 vom 12. Juli 2019 jedoch die Rückweisung der Sache, zumal
eine Abklärung der dort dargelegten Umstände durch das Bundesverwal-
tungsgericht den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würde.
6.5 Die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die ange-
fochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen
und anschliessender Neubeurteilung sowie Prüfung der Anwendung der
Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen – in Ausübung des geset-
zeskonformen Ermessens – an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Den im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerde-
führenden ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon aus-
zugehen ist, dass ihnen verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6396/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Entscheid vom 8. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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