B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung IV
D-6397/2009/wif
U r t e i l v o m 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren […], Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 / N […].
D-6397/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 20. April 2008 und gelangte auf dem Luftweg in die Schweiz. Am
21. April 2008 stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Z._______ ein Asylgesuch. Dort wurde sie am 24. April 2008 summarisch
zu ihren Personalien, zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrem Reiseweg
befragt. Am 13. Mai 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Minderjährigkeit eine Vertrauensperson zugeteilt. Am 22. Mai 2008 führte
das BFM mit der Beschwerdeführerin in einer reinen Frauenrunde eine
einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie sei Tamilin und 1990 in Y._______ / Distrikt X._______ (Nord-
provinz) geboren. Aufgrund der Unruhen sei sie mit ihren Eltern im Jahre
1996 nach Colombo gezogen, wo sie auch zur Schule gegangen sei. In
der Nähe ihres Zuhauses habe eine Frau namens S. gewohnt. Diese ha-
be dort bei einer singhalesischen Familie ein Zimmer gemietet. Manchmal
habe S. sie auf ihrem Schulweg begleitet und sie hätten sich unterhalten.
Sie habe ihr erzählt, dass sie nur in Colombo sei, um weiter nach London
zu gehen. Ende Juli 2006 sei S. festgenommen worden. Sie sei verdäch-
tigt worden, Kontakte zu den LTTE zu haben. Nach ihrer Festnahme sei-
en auch die Beschwerdeführerin und ihre Eltern von der Polizei befragt
worden, ob und wie gut sie S. kennen würden. Dann sei ihre Mutter zu
der schwangeren Schwester der Beschwerdeführerin nach X._______
gefahren. Am 17. September 2006 seien Armeeangehörige zu ihnen nach
Hause gekommen, um ihren Vater erneut zu befragen und hätten ihn
festgenommen. Sie habe dies ihrer Mutter mitgeteilt, die noch bei der
Schwester in X._______ gewesen sei. Ihre Mutter habe allerdings nicht
sofort zurückkehren können, weil die Strassen gesperrt gewesen seien.
Am 19. September 2006 habe sie in X._______ einen Herzinfarkt erlitten
und sei gestorben. Nach etwa einer Woche sei ihr Vater freigelassen
worden, um der Beerdigung beiwohnen zu können. Er habe danach nicht
wieder in Haft zurückkehren müssen. Es sei auch nicht zu einer Verhand-
lung gekommen. Danach hätten sie einige Zeit Ruhe gehabt. Im Mai 2007
habe es in W._______ eine Bombenexplosion gegeben und die Armee-
angehörigen seien erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ih-
ren Vater beschuldigt, damit etwas zu tun zu haben. Sie sei beschuldigt
worden, mit S. Kontakt zu haben und "diese Leute" zu kennen. Sie seien
D-6397/2009
Seite 3
fast täglich kontrolliert und befragt worden, wie alle anderen tamilischen
Familien auch. Ihr Vater sei ausserdem geschlagen worden. Sie habe
Angst gehabt, zur Schule zu gehen, weshalb sie diese verlassen habe.
Aus diesen Gründen seien sie im November 2007 von W._______ nach
V._______ gezogen. Dort habe es allerdings wieder Razzien gegeben
und ihr Haus sei kontrolliert worden. In ihrem Heimatland herrsche Krieg.
In der momentanen Situation könnten sie auch nicht nach X._______ zu-
rückkehren. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie den Haushalt geführt. Ihr
Vater habe als Schulbusfahrer gearbeitet. Da er Angst um sie gehabt ha-
be, habe er sie ins Ausland geschickt. Er wolle, dass sie weiterhin zur
Schule gehen könne und gute Zukunftsperspektiven habe. Wenn ihre
Mutter noch leben würde, hätte sie nicht hierherkommen müssen, da sie
sich um sie gekümmert hätte. Nach ihrer Ausreise im April 2008 sei ihre
Schwester zu ihrem Vater nach Colombo gezogen. Nach einem Bomben-
anschlag, sei ihr Vater erneut von Armeeangehörigen kontrolliert worden.
Sie hätten sich dabei auch nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdefüh-
rerin erkundigt. Aufgrund der Unruhen in Colombo würden auch ihr Vater
und ihre Schwester beabsichtigen, Sri Lanka zu verlassen.
C.
Anlässlich der Befragung vom 24. April 2008 im EVZ reichte die Be-
schwerdeführerin eine beglaubigte Kopie ihres Geburtsscheins (…), eine
englische Übersetzung des Totenscheins ihrer Mutter (…) sowie zwei Zei-
tungsartikel betreffend den Tod ihrer Mutter zu den Akten. Bei der Anhö-
rung am 22. Mai 2008 gab sie zudem eine Kopie ihrer Identitätskarte (…)
zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. September 2009 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Das BFM begründete seine Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Aufgrund
der offensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin einzugehen. Den Vollzug der Wegweisung nach Sri
Lanka erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
D-6397/2009
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei der Entscheid des BFM
vom 4. September 2009 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr hierzu-
lande Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die
Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei
ihr von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewäh-
ren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin zudem
beantragen, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ins-
besondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Schliesslich liess sie beantragen, die Vollzugsbehörden seien mittels vor-
sorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen
abzusehen, es seien von Amtes wegen sämtliche Akten der Vorinstanz
beizuziehen und zu allfälligen Stellungnahmen des BFM sei ihr ein Rep-
likrecht zu gewähren. Zusammen mit der Beschwerde reichte die Be-
schwerdeführerin die Faxkopie eines Schreibens vom 29. September
2009 bezüglich des Aufenthaltsorts des Vater der Beschwerdeführerin so-
wie ein Empfehlungsschreiben des Klassenlehrers an der (…) vom 2. Ok-
tober 2009 zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2009 bestätigte der Instruktions-
richter das der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen zustehende
Recht auf Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens.
Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
G.
Am 29. Oktober 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom
4. September 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Am
17. November 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik zur Ver-
nehmlassung des BFM ein.
H.
Mit weiteren Eingaben vom 30. November 2009 und 22. Januar 2010
reichte die Rechtsvertreterin eine Austrittsbescheinigung sowie ein weite-
res Bestätigungsschreiben des U._______ in T._______ (beide datierend
vom 9. November 2009) zu den Akten.
D-6397/2009
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Beschwerde-
führerin sei nach ihrer Einreise in die Schweiz zweimal sehr kurz nachein-
ander angehört worden (am 24. April 2008 und am 22. Mai 2008). Ge-
stützt auf diese Protokolle sei fast 16 Monate später der vorinstanzliche
Entscheid gefällt worden. Dass die Beschwerdeführerin seit bald einem
Jahr keinen Kontakt mit ihrer Familie in Sri Lanka habe, sei der Vorin-
stanz somit nicht bekannt gewesen, müsse aber unbedingt berücksichtigt
D-6397/2009
Seite 6
werden. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Befra-
gungen noch minderjährig gewesen. Schliesslich habe sie sich nach den
eineinhalb in ständiger Furcht verlebten Jahre und dem Schock nach ih-
rer Ankunft in der Schweiz, wo sie niemanden gekannt habe und ganz auf
sich selbst gestellt gewesen sei, in stetiger Sorge um den Vater, der in
Colombo zurückgeblieben sei, in einer psychisch extrem schwierigen Si-
tuation befunden. Diese Umstände gelte es unbedingt zu berücksichtigen
bei der Prüfung allfälliger scheinbarer Unstimmigkeiten.
3.2. Zudem wurde gerügt, der Sachverhalt sei von der Vorinstanz nur un-
genügend erstellt worden. Es sei nämlich bei beiden Befragungen unter-
lassen worden, die Beschwerdeführerin nach ihrer Wohnsituation, ihren
Wohnungswechseln sowie nach den Umständen ihres Schulabbruchs
und ihres Lebens danach zu befragen. Gemäss Art. 7 Abs. 5 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sei hierbei gerade
bei Minderjährigen besondere Aufmerksamkeit geboten. Es könne somit
nicht von einer Mitwirkungspflicht im gleichen Ausmass wie bei volljähri-
gen Asylsuchenden ausgegangen werden.
3.3. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 hielt das BFM die-
ser Rüge entgegen, dem Umstand, dass die Befragung der Person sowie
die Anhörung nahe aufeinander erfolgt seien, die Beschwerdeführerin da-
mals noch minderjährig gewesen sei und unter der Trennung des Vaters
gelitten habe, sei auch bei der Anhörung Rechnung getragen worden, in-
dem eine Frauenrunde organisiert worden sei, auch wenn keine Hinweise
auf geschlechterspezifische Verfolgung vorgelegen hätten. Des Weiteren
habe die Vertrauensperson vor der Anhörung ein Gespräch mit der Be-
schwerdeführerin geführt und sie an die Anhörung begleitet. Der damals
minderjährigen Beschwerdeführerin sei die Wichtigkeit ihrer Aussagen
bewusst gewesen, so dass bei der Entscheidfindung auf diese habe ab-
gestellt werden können.
3.4. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht
an. Das BFM hat der speziellen Situation der zum damaligen Zeitpunkt
minderjährigen Beschwerdeführerin gebührend Rechnung getragen. Das
Amt hat der Beschwerdeführerin zu Beginn ihres Asylverfahrens in der
Schweiz eine Vertrauensperson zugeteilt, welche sie auch zu der Anhö-
rung begleitet hat. Weder diese noch die bei der Anhörung anwesende
Hilfswerksvertreterin gaben an, dass es dabei zu Unregelmässigkeiten
gekommen sei oder dass die Anhörung nicht ihren Anforderungen genügt
hätte (vgl. A13/15, Anhang). Auch die Beschwerdeführerin selber erklärte,
D-6397/2009
Seite 7
bei den Befragungen die Dolmetscherinnen und auch inhaltlich alles ver-
standen zu haben, was sie mit ihrer Unterschrift bestätigte. Somit bestand
für das BFM kein Anlass zu weitergehenden Befragungen oder Abklärun-
gen. Ausserdem besteht für das Gericht kein Anlass, die vorinstanzlichen
Anhörungen zu bemängeln, was deren Fragen hinsichtlich der Wohnsi-
tuation und der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin betrifft.
3.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt somit fest, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt durch das BFM vollständig abgeklärt und die Be-
schwerdeführerin in zureichender Weise angehört wurde. Die formelle
Rüge ist somit nicht stichhaltig und es besteht keine Veranlassung, die
Beschwerdeführerin nochmals anzuhören.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, sie habe ihren Hei-
matstaat verlassen, weil sie und ihr Vater in Colombo sehr oft kontrolliert
und verhört worden seien, dies unter anderem im Zusammenhang mit der
Verhaftung ihrer Bekannten S. Wegen der Unruhen in Colombo habe sie
sich dort nicht mehr sicher gefühlt. Deswegen habe sie auch mit der
Schule aufgehört. Ihr Vater habe sich um ihre Zukunft gesorgt und des-
halb ihre Ausreise aus dem Heimatstaat organisiert.
D-6397/2009
Seite 8
5.2. Das BFM führte in seiner Verfügung aus, die Beschwerdeführerin
mache schwierige Lebensumstände geltend. So seien Sicherheitskräfte
zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie befragt. Auch habe es Unru-
hen und Bombenexplosionen gegeben. Hierzu müsse festgehalten wer-
den, dass diese Vorbringen – so bedauerlich dies im Einzelnen sei – nicht
asylrelevant seien. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurück-
zuführen seien, stellten nämlich keine asylbeachtliche Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG dar. Zudem setze die Asylgewährung gezielt gegen
die Person der Beschwerdeführerin gerichtete staatliche Verfolgungs-
massnahmen aus den im Asylgesetz genannten Gründen voraus. Diese
Voraussetzung sei aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Kontrollen seitens der srilanki-
schen Sicherheitskräfte lägen in den Kriegswirren im Norden und Osten
Sri Lankas begründet. Mithin müssten diese Übergriffe bzw. Kontrollen als
Routinevorkommnisse gewertet werden. Zudem seien aus den Akten kei-
ne konkreten Hinweise zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin
eine künftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Deshalb hiel-
ten die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aufgrund der of-
fensichtlich fehlenden Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerde-
führerin einzugehen.
5.3.
5.3.1. Auf Beschwerdeebene hält die Rechtsvertreterin den Erwägungen
der Vorinstanz entgegen, die internationalen Richtlinien vom UNHCR zur
Flüchtlingsdefinition hielten fest, dass nicht nur die Gefährdung von Leib
und Leben, sondern auch andere grobe Menschenrechtsverletzungen als
Verfolgung zu betrachten seien. Furcht vor Verfolgung beinhalte immer
auch ein subjektives Element, das unbedingt berücksichtigt werden müs-
se und genauso könnten verschiedene Arten der Diskriminierung kombi-
niert mit einer allgemeinen Unsicherheit im Heimatland die Folge haben,
für die betroffene Person eine begründete Furcht vor Verfolgung aus ku-
mulativen Gründen darzustellen und somit die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Vorliegend sei die Beschwerdeführerin so zahlreichen Schi-
kanen durch die srilankische Armee ausgesetzt gewesen, dass daraus
grobe Menschenrechtsverletzungen erfolgt seien.
5.3.2. In der Beschwerde wurden die Ereignisse, die die Beschwerdefüh-
rerin zum Verlassen des Heimatlandes veranlasst hatten, noch einmal
D-6397/2009
Seite 9
aufgeführt. Sie sei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit und der ober-
flächlichen Bekanntschaft mit S. Schikanen durch die Polizei und Armee
ausgesetzt gewesen. Die singhalesische Familie, bei der Letztere ge-
wohnt habe, sei abgesehen von einem Routineverhör nie im Geringsten
behelligt worden, während die Beschwerdeführerin und ihr Vater als Ver-
dächtige gegolten hätten. Dieser Verdacht gegen sie habe gesellschaft-
lich weitreichende Konsequenzen gehabt. Weder die entfernteren Ver-
wandten noch die Schulkollegen hätten noch etwas mit der unter LTTE-
Verdacht stehenden Beschwerdeführerin zu tun haben wollen, aus Furcht
andernfalls selber behelligt zu werden. Ihrem Vater sei die Stelle in einer
Fabrik gekündigt worden und die Beschwerdeführerin sei drei Jahre vor
ihrem Abschluss von ihrer Schule ausgeschlossen worden. Dazu reichte
sie eine Bestätigung des U._______ in T._______ vom 9. November 2009
ein. Ihr Ziel, dereinst an der Uni Buchhaltung zu studieren, sei damit uner-
reichbar geworden. Die letzten vier Monate vor ihrer Ausreise habe sich
die Beschwerdeführerin in einem Zimmer versteckt, das sie zusammen
mit ihrem Vater gemietet habe.
5.3.3. Zusammenfassend hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Be-
schwerdeführerin somit zuletzt de facto ihrer Bewegungsfreiheit beraubt
gewesen sei, sie habe ihre Ausbildung nicht mehr fortsetzen können und
sei der Willkür der Polizei und der Armeeangehörigen komplett ausgelie-
fert gewesen. Angesichts ihres jugendlichen Alters und ihrer Situation als
unverheiratetes tamilisches Mädchen, jeglichen Schutzes des Staates be-
raubt, unter Anbetracht der traumatischen Erfahrungen des Verlusts der
Mutter, der Verhaftung des Vaters sowie der wiederholten Hauskontrollen
und den damit verbundenen Gewaltanwendungen müsse unter oben ge-
nannten Umständen von einem unerträglichen psychischen Druck ausge-
gangen werden. Die Verwandten und Bekannten hätten ganz offensicht-
lich keine Hilfe leisten können und die Gefahr der Verhaftung, Misshand-
lung und/oder Vergewaltigung sei in ihrem Fall real und ihre Furcht be-
gründet. Vorliegende Situation müsse damit aus kumulativen Gründen als
Verfolgung gelten und demzufolge sei der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 2 und 3 AsylG als Flüchtling Asyl zu gewähren.
5.4.
5.4.1. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-
le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
D-6397/2009
Seite 10
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind
beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2
S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes
setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden
Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhande-
nen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation
im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach
der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylent-
scheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellen-
den Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
5.4.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten, mit
den Kontrollen verbundenen Schikanen und Einschüchterungen durch
Polizisten und Soldaten nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um
als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gelten zu kön-
nen. Während des Bürgerkrieges im Norden und Osten von Sri Lanka
wurden insbesondere im Raum Colombo im Hinblick auf allfällige terroris-
tische Aktivitäten routinemässig Personenkontrollen durchgeführt. Diese
galten insbesondere Staatsangehörigen, die, wie in casu, aus dem Nor-
den in den Süden des Landes gezogen sind. Die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachten Vorfälle seitens der srilankischen Sicherheits-
kräfte müssen deshalb als routinemässige Kontrollen gewertet werden.
Diesen Kontrollen und Verhören kommt jedoch aufgrund ihrer Eingriffs-
dauer und Intensität vorliegend kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem
betrafen diese Kontrollen hauptsächlich den Vater der Beschwerdeführe-
rin, waren also nicht gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. In
Bezug auf die Befragung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
ihrer Bekanntschaft zu S. handelt es sich um eine Untersuchungsmass-
nahme, die keine gezielte staatliche Verfolgung darstellt. Hätten die sri-
lankischen Sicherheitskräfte die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft
verdächtigt, die LTTE in irgendeiner Form zu unterstützen, wäre es nicht
bei gelegentlichen Kontrollen (des Vaters) und einer einzigen Befragung
geblieben. Aufgrund dieser Erwägungen bestehen keine konkreten Hin-
weise dafür, dass die Behörden die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ih-
D-6397/2009
Seite 11
rer Ausreise aus der Heimat beziehungsweise zu einem früheren Zeit-
punkt konkreter Verbindungen zu den LTTE verdächtigt hätten.
5.4.3. Aus den Akten sind auch keine konkreten Hinweise zu entnehmen,
wonach die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine künftige asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Seit Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 hat sich die politische Lage in Sri
Lanka fortlaufend entspannt und verbessert. Deshalb erscheint es un-
wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Gefahr laufen würde, von den srilankischen Sicherheitskräften be-
nachteiligt zu werden. Die Beschwerdeführerin hat also asylrechtlich be-
deutsame Nachteile weder erlitten noch solche zu befürchten.
5.4.4. In ihrer Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin gel-
tend, aufgrund des Verdachts der srikankischen Armee, sie habe etwas
mit den LTTE oder mit Bombenanschlägen zu tun und der daraus resul-
tierenden vielen Kontrollen sei sie schliesslich von ihrer Schule ausge-
schlossen worden. Der eingereichten Austrittsbescheinigung und dem
Schreiben des U._______ vom 9. November 2009 ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin die Schule bis am 25. Juni 2006 besucht
hat. Das bedeutet, dass sie das College noch vor der Festnahme von S.
Ende Juli 2006 und den anschliessenden Kontrollen und Verhören ver-
lassen hat. Die Beschwerdeführerin machte nie geltend, vor Juli 2006
Probleme gehabt zu haben. Als Grund für das Verlassen der Schule wird
angegeben, dass sie die Aufnahmeprüfung für die "S._______" gemacht
habe. Die Rechtsvertreterin erklärt hierzu, dies sei nicht korrekt. Die Be-
schwerdeführerin sei an ihrer Schule wegen ihrer Probleme mit der Poli-
zei nicht mehr willkommen gewesen. Aus politischen Gründen sei dies
auf der Bescheinigung jedoch als Austrittsgrund nicht explizit erwähnt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt hierzu fest, dass diese Erklärung für
die Ungereimtheiten zwischen dem Inhalt der Bescheinigung und dem
erst auf Beschwerdeebene nachträglich geltend gemachten Vorbringen,
die Beschwerdeführerin sei von der Schule ausgeschlossen worden, nur
eine Behauptung darstellt und deshalb nicht gehört werden kann. Im Wei-
teren wird in der Bescheinigung des Colleges erklärt, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um eine sehr eifrige und intelligente Schülerin hand-
le, die sehr gute Zukunftsperspektiven habe. Sie habe einen guten Cha-
rakter, sei zuverlässig und könne jede Arbeit zufriedenstellend erledigen.
Entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin ist die Bescheinigung des
U._______ nicht geeignet, die geltend gemachten Probleme der Be-
schwerdeführerin zu belegen. Im Gegenteil widerlegt sie eher die Aussa-
D-6397/2009
Seite 12
ge der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Vorfälle zwischen Juli 2006
und Ende 2007 von der Schule ausgeschlossen worden.
5.4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Beschwerde-
führerin vorgebrachten Gründe somit nicht asylrelevant sind und den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
standhalten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1.
7.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
D-6397/2009
Seite 13
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
rerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
D-6397/2009
Seite 14
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 vom
14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor.
Gemäss der damals festgelegten Praxis galt der Vollzug der Wegweisung
in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6). Ei-
ne innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Süden des Landes konnte für
srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie indes als zumutbar er-
achtet werden, wenn besonders begünstigende Faktoren – wie ein trag-
fähiges Beziehungsnetz und eine konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vor-
lagen, wobei mit zu berücksichtigen war, dass je kürzer die vorangegan-
gene Aufenthaltsdauer in Colombo und je länger der Auslandaufenthalt
war, desto höhere Anforderungen an das Vorliegen der obgenannten Kri-
terien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und E.7.6.2).
7.3.3. In seiner Verfügung vom 4. September 2009 prüfte das BFM den
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Colombo und hielt
diesen für zumutbar.
7.3.4. Die Rechtsvertreterin erklärt in der Rechtsmitteleingabe, die Be-
schwerdeführerin verfüge (in Colombo) über kein familiäres Beziehungs-
netz mehr. Zwar habe sie bei der zweiten Befragung angegeben, ihre
Schwester lebe nun mit ihrem Ehemann beim Vater in Colombo. Es gelte
aber zu beachten, dass diese Befragung gerade mal einen Monat nach
der Flucht stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe zu diesem
Zeitpunkt enorm unter den ungewohnten Lebensumständen hier in der
Schweiz als Asylsuchende und unter der Einsamkeit gelitten. Ihr Vater
D-6397/2009
Seite 15
habe sie schützen und ihr versichern wollen, dass sie sich zumindest kei-
ne Sorgen um ihn machen müsse. Deswegen habe er ihr am Telefon er-
zählt, ihre Schwester aus X._______ sei gekommen. Erst zu einem spä-
teren Zeitpunkt habe er ihr verraten, dass es sich dabei um eine Notlüge
gehandelt habe. Die Schwester und der Schwager der Beschwerdeführe-
rin seien demnach seit ihrer Flucht nie nach Colombo gereist. Was den
Vater betreffe, so habe die Beschwerdeführerin das letzte Mal im Novem-
ber 2008 mit ihm telefoniert. Die Nummer des Mobiltelefons, unter der er
damals noch habe erreicht werden können, sei nicht mehr in Gebrauch.
Seither habe sie überhaupt keinen Kontakt mehr zu ihm oder zu sonst ir-
gendwem in Sri Lanka gehabt. Offensichtlich sei der Vater auch nach der
Ausreise der Beschwerdeführerin erneut aufgesucht und befragt worden.
Am Telefon habe er ihr zu verstehen gegeben, dass er nicht in Colombo
zu bleiben gedenke. Wie von offizieller Seite bestätigt worden sei, habe er
sein Domizil in T._______ am 10. Dezember 2008 verlassen ohne Hin-
weise auf seine weiteren Pläne. Die Aufenthaltsorte der Schwester und
des Vaters der Beschwerdeführerin seien demzufolge unbekannt. Was
die anderen weiter entfernten Verwandten der Beschwerdeführerin in Co-
lombo angehe, so gebe es keinerlei Hinweise darauf, dass diese im
Stande und bereit seien, die Beschwerdeführerin zu unterstützen, ge-
schweige denn bei sich aufzunehmen. Der Kontakt zu diesen Verwandten
habe sich schon seit Jahren auf ein Minimum beschränkt, doch auch die-
se sporadischen Kontakte seien seitens der Verwandten komplett abge-
brochen worden, seit die Beschwerdeführerin und ihr Vater Probleme mit
der Polizei und Armee gehabt hätten. Da sie in Colombo über kein tragfä-
higes Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz verfüge, erübrige sich
auch die Prüfung des existenzsichernden Einkommens und der Wohnsi-
tuation. Da die Beschwerdeführerin nicht einmal die Schule regulär habe
abschliessen können und nie gearbeitet habe, könne nicht davon ausge-
gangen werden, das sie bei einer allfälligen Rückkehr ohne ihren Vater
über irgendeine Art von Einkommen verfügen würde. Desgleichen gebe
es in Colombo kein 18-jähriges tamilisches Mädchen, das alleine lebe.
Solange der Aufenthalt des Vaters nicht bekannt sei, könne eine Wegwei-
sung nach Colombo unmöglich als zumutbar erachtet werden.
7.3.5. In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009 erklärte das BFM,
wie bereits in der Verfügung vom 4. September 2009 erwähnt, verfüge die
Beschwerdeführerin über ein Beziehungsnetz in Colombo. Gemäss Aus-
sagen der Beschwerdeführerin würden diverse Verwandte dort leben. Der
in der Beschwerdeschrift geltend gemachte fehlende Kontakt zu dem Va-
ter – dem eingereichten Schreiben komme kein Beweiswert zu, da es
D-6397/2009
Seite 16
sich um eine Faxkopie handle, die leicht manipuliert werden könne – än-
dere nichts an diesem Umstand.
7.3.6. Zusammen mit ihrer Replik vom 17. November 2009 reichte die
Rechtsvertreterin das Original des Schreibens vom 29. September 2009
zu den Akten. Sie erklärte, damit sei das Argument des BFM, dem Schrei-
ben komme – da es sich um eine Faxkopie handle – kein Beweiswert zu,
hinfällig geworden. Es dürfe offensichtlich sein, dass fehlender Kontakt
nie hundertprozentig zu beweisen sei. Jenes Schreiben, das von den Be-
hörden in Colombo bestätigt worden sei, beweise jedoch, dass sich der
Vater der Beschwerdeführerin nicht mehr in Colombo aufhalte und dass
dort niemandem bekannt sei, wohin er gegangen sei. Auch der Aufent-
haltsort der Schwester sei völlig unbekannt.
7.3.7. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das Bundesverwaltungs-
gericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des srilanki-
schen Bürgerkriegs im Mai 2009 die letztmals mit erwähntem BVGE
2008/2 definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungs-
praxis an. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ist es dabei hinsichtlich des Distrikts X._______ (Nordprovinz) –
aus welchem die Beschwerdeführerin ursprünglich stammt – im Wesentli-
chen zu folgender Einschätzung gelangt (a.a.O. E. 13.2.1): Im Distrikt
X._______ hat sich die Lage in den vergangenen zwei Jahren deutlich
gebessert, und die Versorgungslage ist entspannt. Die Polizei- und Zivil-
behörden haben ihre Funktionen und Tätigkeiten wieder aufgenommen
beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Es herrscht hier
keine Situation allgemeiner Gewalt, und die politische Lage ist nicht der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr hierhin als generell unzumutbar
eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaft-
lichen Bereich nach wie vor fragilen Lage ist aber im Hinblick auf den
Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhalten-
de Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen.
7.3.8. Dabei ist neben allgemeinen Faktoren (wie sozio-ökonomischen
und medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl usw.) auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen (zum Folgenden BVGE
E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.1 f.). Für Personen, die aus
der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des
Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug
zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn
D-6397/2009
Seite 17
davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen
kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand, und dem Wegweisungsvoll-
zug dorthin zurück auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig ab-
zuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu über-
prüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen für das Bundesverwal-
tungsgericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes
und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums
und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünsti-
genden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, na-
mentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. diesbezüglich BVGE
E-6220/2006 E. 13.3).
7.3.9. Aufgrund dieser Lageveränderung und der angepassten Praxis
wird vorliegend ein Wegweisungsvollzug nach X._______ (Nordprovinz)
geprüft.
7.3.10. Gemäss den Angaben, die die Beschwerdeführerin anlässlich der
Erstbefragung machte, lebte sie mit ihren Eltern bis 1996 in Y._______,
Distrikt X._______ (Nordprovinz), wo ihre Eltern auch beide herstammen
(vgl. A1/10, S. 2). Aufgrund der Unruhen zogen sie 1996 nach Colombo
(vgl. A13/15, S. 5). Eine Rückkehr nach X._______ ist nach neuer Recht-
sprechung grundsätzlich als zumutbar zu betrachten (vgl. E. 6.3.3). Da
der letzte Aufenthalt der Beschwerdeführerin dort jedoch schon längere
Zeit zurückliegt, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs hin zu überprüfen.
7.3.11. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, ihre
Schwester lebe mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind in
X._______ (A1/10, S. 3). Auch ihr Bruder lebe mit seiner Ehefrau in
X._______, doch zu diesem habe sie keinen Kontakt. Bei der einlässli-
chen Anhörung erklärte sie hingegen, ihre Schwester lebe nun bei ihrem
Vater in Colombo (vgl. A13/15, S. 4). In der Beschwerde brachte die Be-
schwerdeführerin vor, ihr Vater habe ihr aus Schutzgründen falsche In-
D-6397/2009
Seite 18
formationen gegeben. Ihre Schwester sei nie nach Colombo gezogen
(vgl. Beschwerde S. 6). Es ist also davon auszugehen, dass die Schwes-
ter der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie noch immer in X._______
lebt. Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, dass in X._______ noch
zwei Schwestern ihrer Mutter und eine Schwester ihres Vaters leben (vgl.
A13/15, S. 3 f.). Es liegen keinerlei Erkenntnisse vor, die zur Annahme
führen würden, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin
heute nicht mehr im Distrikt X._______ wohnen. Daher ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungs-
netz und die notwendigen Voraussetzungen verfügt, die ihr eine soziale
Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat ermöglichen.
7.3.12. Ob der Vater der Beschwerdeführerin noch in Colombo lebt, nach
X._______ zurückgekehrt oder an einen anderen Ort gezogen ist, ist
hiernach irrelevant. Die eingereichte Bestätigung, dass er nicht mehr an
der früheren Adresse in Colombo lebe, ist daher ebenfalls irrelevant, zu-
mal es sich dabei sowieso um ein Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte.
Darüber hinaus stellt sich ausserdem die Frage, wie die Beschwerdefüh-
rerin zu diesem Schreiben gekommen ist, wo sie doch angibt, keinerlei
Kontakte zu in Sri Lanka wohnenden Verwandten und Bekannten mehr
zu haben.
7.3.13. Auch in Bezug auf ein bestehendes Beziehungsnetz in Sri Lanka
hatte die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene erklärt, nach ihren Pro-
blemen mit den srilankischen Sicherheitskräften hätten die Verwandten
den Kontakt zu der Beschwerdeführerin abgebrochen. Dieses Vorbringen
muss als nachgeschoben und damit als unglaubhaft beurteilt werden, da
es anscheinend den Zweck erfüllen soll, den Sachverhalt so anzupassen,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen soll.
7.3.14. Hinsichtlich der individuellen Wegweisungskriterien ist weiter zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über eine
10-jährige Schulbildung verfügt (vgl. A1/10 S. 2). Gemäss dem Austritts-
schreiben des U._______ in T._______ hat sie dieses bis zum O-Level
besucht und war eine intelligente und eifrige Schülerin mit sehr guten Zu-
kunftsperspektiven. Sie hat die Schule im Juni 2006 verlassen, um die
Aufnahmeprüfung für die "S._______" zu machen. Sie spricht tamilisch,
mittelmässig singhalesich (A1/10, S. 3) und hat aufgrund ihres Besuchs
des U._______ ("…", siehe Austrittsbescheinigung) auch gute Englisch-
kenntnisse. In der Schweiz hat sie ausserdem die […] besucht. Gemäss
Angaben in der Beschwerde hatte sie bereits zu dem Zeitpunkt (2009) er-
D-6397/2009
Seite 19
staunlich gut Deutsch gelernt (vgl. Beschwerde S. 7). Sie hat ihre Ausbil-
dung in der Schweiz also weitergeführt und hier eine weitere Fremdspra-
che gelernt. Somit ist die Beschwerdeführerin ausgezeichnet ausgebildet
und wird mit ihren guten Leistungen und Sprachkenntnissen bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka sicherlich eine Arbeitsstelle finden. Hierbei hel-
fen wird ihr auch die Arbeitserfahrung als hauswirtschaftliche Angestellte,
die sie in der Schweiz seit letztem Jahr sammelt. Ausserdem verfügt sie
in X._______ über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihr einen Ein-
stieg ins Erwerbsleben und die damit einhergehende Existenzsicherung
erleichtern wird.
7.3.15. Auch wenn die Reintegration nach mehrjähriger Abwesenheit
nicht einfach sein mag, begründet dieser Umstand noch keine konkrete
Gefährdung und keinen unzumutbaren Wegweisungsvollzug. Dass eine
allfällige Integration in der Schweiz kein Unzumutbarkeitskriterium dar-
stellt, ergibt sich aus der geltenden gesetzlichen Regelung (Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG).
7.3.16. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die junge und
gesunde Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland so-
wohl auf die Unterstützung ihrer in X._______ lebenden Familienangehö-
rigen wird zählen können, bei diesen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfin-
den und in Zukunft in der Lage sein wird, sich wirtschaftlich zu integrie-
ren. Nachdem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens im Übrigen keine
Wegweisungshindernisse geltend gemacht worden sind, bestehen auch
sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwer-
deführerin sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Der Vollzug der
Wegweisung ist demnach auch als zumutbar zu bezeichnen.
7.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
D-6397/2009
Seite 20
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
In ihrer Beschwerde vom 9. Oktober 2009 liess die Beschwerdeführerin
beantragen, es sei ihr die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
zu gewähren. In der Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2009 wurde
der Entscheid über dieses Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben. Dieser Entscheid ist nun nachzuholen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Das
vorliegende Beschwerdeverfahren war zum Zeitpunkt der Beschwerde-
einreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen zumindest hinsicht-
lich des Wegweisungsvollzugs nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Ge-
mäss Bestätigung vom 11. September 2009 war die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde fürsorgeabhängig. Aus
den Akten geht hervor, dass sie seit August 2011 als hauswirtschaftliche
Angestellte arbeitet. Aufgrund der bislang erst kurzen Dauer ihrer Anstel-
lung und des vermutlich eher geringen Einkommens ist vorliegend ohne
präjudizielle Wirkung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zum heutigen Zeitpunkt weiterhin prozessual bedürftig ist. Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG ist daher gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6397/2009
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: