Abtei lung IV
D-6398/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...), und Ehefrau B._______ alias
C._______, geboren (...),
Tunesien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
c/o Advokatur Kanonengasse, (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. September 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6398/2008
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stellten am 12. Oktober 2000 in der
Schweiz die ersten Asylgesuche. Anlässlich der Befragungen brachten
sie vor, sie seien tunesische Staatsangehörige und stammten beide
aus der Hauptstadt Tunis. Der Beschwerdeführer habe im Jahre 1998
mit zwei Freunden eine Organisation gegründet, deren Zweck die
finanzielle Unterstützung von Familien politischer Gefangener sei. Am
15. September 2000 seien seine beiden Freunde festgenommen
worden. Wenige Tage später habe die Polizei im Haus der Be-
schwerdeführenden sowie am Arbeitsort der Beschwerdeführerin –
eine Kleiderboutique – Razzien durchgeführt und dabei verschiedene
Papiere sowie eine Agenda beschlagnahmt. Die Beschwerde-
führenden hätten sich daraufhin zur sofortigen Ausreise entschlossen.
Am 7. Oktober 2000 seien sie mit ihren – die erforderlichen Visa ent -
haltenden – Pässen legal auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Am
5. März 2001 reichten die Beschwerdeführenden eine auf den
9. Oktober 2000 datierte Vorladung des tunesischen Innen-
ministeriums zu den Akten.
A.b Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 lehnte das damals zuständige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Asylgesuche mit der Begründung
ab, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an und
stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich.
A.c Auf die am 2. Juli 2002 dagegen erhobene Beschwerde (mit
welcher gleichzeitig unter anderem zwei die Kleiderboutique der Be-
schwerdeführerin betreffende Dokumente in Kopie eingereicht wurden)
trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mangels fristgerechter Bezahlung des mit Zwischenverfügung
vom 10. Juli 2002 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom
21. August 2002 nicht ein. Gleichzeitig wurde das am 2. August 2002
eingereichte, mit Ferienabwesenheit des damaligen Rechtsvertreters
(D._______) begründete Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses abgewiesen.
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B.
B.a Mit Eingabe vom 30. Oktober 2002 ersuchten die Beschwerde-
führenden durch ihren am 23. Oktober 2002 bevollmächtigten Rechts-
vertreter (E._______) um Wiedererwägung der Verfügung des
Bundesamtes vom 10. Juni 2002 und um Gewährung des Asyls,
eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung
wurden – jeweils in Kopie – ein am 6. August 2002 ausgestelltes
Schreiben betreffend die geltend gemachte politische Verfolgung des
Beschwerdeführers samt deutscher Übersetzung, ein am 15. Oktober
2002 ausgestellter ärztlicher Bericht sowie ein Behandlungsplan der
F._______ vom 29. Oktober 2002 eingereicht.
B.b Das Bundesamt wies das Wiedererwägungsgesuch am
7. November 2002 mit der Begründung ab, der Eingabe vom
30. Oktober 2002 seien keine stichhaltigen Gründe für eine Aufhebung
des Entscheides vom 10. Juni 2002 zu entnehmen. Gleichzeitig wurde
festgestellt, die Verfügung vom 10. Juni 2002 sei in Rechtskraft er-
wachsen und einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
B.c Die mit Eingabe vom 12. November 2002 dagegen erhobene Be-
schwerde wurde von der ARK mit Urteil vom 5. Dezember 2005 ab-
gewiesen; selbst wenn das tunesische Gesundheitswesen nicht den
westeuropäischen Standards entspreche, so könne es – auch was die
psychiatrische Versorgung betreffe – insbesondere in der Stadt Tunis
als ausreichend bezeichnet werden.
C.
C.a Am 18. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführenden durch
ihren damaligen Rechtsvertreter beim nunmehr zuständigen BFM ein
weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei nun so schwer erkrankt, dass er
zur stationären Behandlung in die F._______ habe eingeliefert werden
müssen.
Die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe vom
18. Januar 2006 wurde vom BFM am 27. Januar 2006 der ARK zur
weiteren Behandlung als Revisionsgesuch überwiesen.
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Die ARK forderte die Beschwerdeführenden beziehungsweise deren
damaligen Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 1. Februar
2006 auf, innert sieben Tagen mitzuteilen, ob sie das "Wieder-
erwägungsgesuch" zurückziehen oder als Revisionsgesuch behandelt
wissen möchten. Im letzteren Fall sei eine Revisionsverbesserung
einzureichen und bis zum 15. Februar 2006 ein Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
In der Folge erklärten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechts-
vertreter am 3. Februar 2006 den Rückzug ihrer als Revisionsgesuch
an die ARK überwiesenen Eingabe vom 18. Januar 2006, worauf die
ARK diese mit Beschluss vom 9. Februar 2006 als gegenstandslos
geworden abschrieb.
C.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2006 teilten die Beschwerde-
führenden dem BFM durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit, an
ihrem am 18. Januar 2006 eingereichten Wiedererwägungsgesuch
festhalten zu wollen.
Das BFM nahm die Eingabe vom 18. Januar 2006 nunmehr als
Wiedererwägungsgesuch entgegen, trat jedoch darauf mit Verfügung
vom 27. Februar 2006 nicht ein. Gleichzeitig stellte es ein weiteres Mal
fest, die Verfügung vom 10. Juni 2002 sei rechtskräftig und vollstreck-
bar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
Gegen die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2006 reichten die
Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter am 31. März 2006
bei der ARK Beschwerde ein. Sie beantragten, das Verfahren sei zur
"Ergänzung der Abklärungen, insbesondere zur Prüfung der Zumut-
barkeit der Wegweisung" an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des
Weiteren seien vorsorgliche Massnahmen zu erlassen.
Die ARK wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen be-
ziehungsweise um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit
Zwischenverfügung vom 6. April 2006 ab und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, bis zum 21. April 2006 einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten.
Mit Urteil vom 1. Mai 2006 trat die ARK auf die Beschwerde vom
31. März 2006 mangels Bezahlung des Kostenvorschusses nicht ein
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und auferlegte den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten im
Betrag von Fr. 200.--.
D.
Nachdem der Rückflug bereits auf den 11. Mai 2006 vorgesehen war,
mangels Erteilung der Landeerlaubnis durch die tunesischen Be-
hörden jedoch annulliert werden musste, wurden die Beschwerde-
führenden schliesslich am 7. Dezember 2006 – mit einem Sonderflug
und von einem Arzt begleitet – nach Tunis zurückgeführt.
II.
E.
E.a Am 30. Juli 2007 suchten die Beschwerdeführenden am Flughafen
G._______ erneut um Asyl nach. Dort wurden sie am 1. August 2007
und am 6. August 2007 befragt.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 bewilligte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz. In der Folge wurden
sie dem Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ zugewiesen,
wo sie am 27. August 2007 zu ihren Personalien befragt wurden. Am
6. September 2007 wurden sie für den Aufenthalt während der Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Die
zuständige kantonale Behörde informierte die Beschwerdeführenden
am 28. November 2007 über das "Rückherhilfeprogramm Maghreb".
Am 22. April 2008 wurden die Beschwerdeführenden von einer Mit-
arbeiterin des BFM in Bern-Wabern ergänzend angehört.
E.b Zur Begründung seines am 30. Juli 2007 gestellten Asylgesuches
brachte der Beschwerdeführer vor, nach der Rückführung nach Tunis
am 7. Dezember 2006 von den tunesischen Behörden umgehend für
eine Nacht in ein Spital gebracht worden zu sein. Noch am Tag seiner
Entlassung aus dem Spital, mithin am 8. Dezember 2007, habe er
einer Vorladung des Innenministeriums beziehungsweise des Büros für
Sicherheit Folge geleistet. Dort sei er über in der Schweiz wohnhafte
tunesische Staatsangehörige befragt worden. Eine Woche später sei
er einer weiteren Vorladung nachgekommen. Dabei sei er beschuldigt
worden, Mitglied der Organisation Al-Nahda (andere Schreibweisen:
An-Nahda, Ennahda) gewesen zu sein und als solcher die Familien
Inhaftierter unterstützt zu haben. In der Folge sei er ständig beschattet
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worden. Überdies sei er wiederholt von Polizisten zu Hause abgeholt
und zwecks weiteren Verhören auf den Posten gebracht worden.
Die Beschwerdeführerin gab an, bereits auf dem Flughafen von Tunis
während rund einer Stunde über ihren Ehemann befragt worden zu
sein. Kaum zu Hause angekommen, habe sie eine weitere Vorladung
erhalten und sei dann erneut über ihren Mann befragt worden. Danach
seien regelmässig Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und
hätten sich nach ihrem Mann erkundigt.
Schliesslich hätten sie Tunesien am 21. Juli 2007 legal auf dem
Landweg in Richtung Libyen verlassen und seien von Tripolis aus nach
G._______ geflogen. Eine erneute Rückschaffung nach Tunesien
komme wegen der gesundheitlichen Probleme (chronische Hepatitis
C) des Beschwerdeführers sowie aufgrund des von den tunesischen
Behörden geäusserten Verdachts, er sei Mitglied der Organisation
Ennahda, nicht in Frage.
E.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerde-
führenden im Verlaufe des Verfahrens drei Vorladungen in Kopie sowie
mehrere ärztliche Berichte zu den Akten. Überdies gab die Be-
schwerdeführerin ihren am 19. April 2007 ausgestellten Reisepass und
der Beschwerdeführer eine am 11. Dezember 1996 ausgestellte
Identitätskarte ab. Der ebenfalls am 19. April 2007 gegen Bezahlung
ausgestellte Reisepass des Beschwerdeführers hätten sie – wie auch
die Flugtickets, mit denen sie in die Schweiz gereist seien – kurz nach
der Ankunft verloren.
F.
Mit Verfügung vom 8. September 2008 lehnte das BFM die Asyl-
gesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerde-
führenden hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der
Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig,
zumutbar und möglich. Insbesondere könnten die beim Beschwerde-
führer bestehenden psychischen Probleme in der Stadt Tunis be-
handelt werden, und Medikamente gegen Hepatitis C seien auch in
Tunesien erhältlich.
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G.
Die Beschwerdeführenden beantragten beim Bundesverwaltungs-
gericht durch ihren am 15. Januar 2008 bestellten Rechtsvertreter
Tarig Hassan mit Eingabe vom 8. Oktober 2008 – unter Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei "die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen". In prozess-
rechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen.
Zur Stützung dieser Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird – wurden nebst einer am 17. September 2008 von der Ein -
wohnergemeinde Welschenrohr ausgestellten Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung Kopien verschiedener sich bereits bei den vor-
instanzlichen Akten befindender ärztlicher Berichte und einer Er-
klärung betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein-
gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2008 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 Abs. 1 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Des Weiteren ver-
zichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden be-
ziehungsweise deren Rechtsvertreter mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden.
I.
Mittels weiterer Zwischenverfügung vom 13. Februar 2009 wurde das
bis anhin unter der Geschäftsnummer E-6398/2008 laufende Be-
schwerdeverfahren aufgrund personeller Veränderungen in der Ab-
teilung V des Bundesverwaltungsgerichts an die Abteilung IV zur
weiteren Behandlung übertragen.
J.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 24. Juni 2010 die Ab-
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weisung der Beschwerde, da diese keine neuen Tatsachen oder Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht-
fertigen könnte. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerde-
führenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 29. Juni 2010
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden stützten ihre im zweiten Asylverfahren
vorgebrachten Probleme mit den tunesischen Behörden im Wesent-
lichen auf das angebliche politische Engagement des Ehemannes vor
der erstmaligen Ausreise aus Tunesien im Oktober 2000.
Ungeachtet der Tatsache, dass die Beschwerdeführenden im ersten
Asylverfahren weder ein politisches Engagement des Ehemannes
noch allenfalls daraus resultierende Probleme mit den tunesischen
Behörden glaubhaft machen konnten, fällt auf, dass die Beschwerde-
führenden in den Befragungen zum zweiten Asylgesuch eine ganz
andere Version der sie zur ersten Ausreise veranlassenden politischen
Aktivitäten schilderten, welcher Umstand bereits gewichtige Zweifel an
der im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungssituation
weckt. So gab der Beschwerdeführer etwa im ersten Asylverfahren zu
Protokoll, zusammen mit zwei Freunden eine Gruppe gegründet zu
haben, die sich der Unterstützung von Angehörigen politischer Ge-
fangener angenommen habe; diese Gruppe sei für sich alleine
(wohl-)tätig gewesen und habe keinen Namen getragen (vgl. Vorakten
A1 S. 5 und A10 S. 6). Anlässlich der Befragungen zu ihren zweiten
Asylgesuchen machten nun beide Beschwerdeführenden geltend, der
Ehemann sei schon etwa zwei Jahre vor der erstmaligen Ausreise
Mitglied der (islamistischen) Organisation Al-Nahda (beziehungsweise
An Nahdha oder Ennahda) gewesen (vgl. D19 S. 14 D24 S. 8 und 12 f.
sowie D23 S. 3 f.). Im Gegensatz zu den Befragungen im ersten Asyl-
verfahren, wo beide Ehegatten nur von zwei Razzien (im Haus und in
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der Kleiderboutique; vgl. A1 S. 5, A2 S. 4 f., A9 S. 5 und A10 S. 5 f.)
sprachen, behauptete die Beschwerdeführerin im zweiten
Asylverfahren sodann, sie seien vor der ersten Ausreise im Oktober
2000 ständig belästigt worden; die Behörden seien andauernd zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach dem Verbleib des
Ehemannes erkundigt (vgl. D 23 S. 3).
4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch
erhärtet, dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
gestellt wurde – die von den Beschwerdeführenden im zweiten Asyl-
verfahren gemachten Angaben sich in wesentlichen Punkten wider-
sprachen. So erklärte der Beschwerdeführer in Bezug auf die er-
haltenen Vorladungen, nach seiner Befragung beim Innenministerium
seien während rund zwei Monaten regelmässig Polizisten zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihn oft auf den Posten mitgenommen
(vgl. D71 S. 5 f.). Demgegenüber gab die Beschwerdeführerin zu
Protokoll, die Polizei habe anlässlich der gleich nach der Rückkehr
nach Tunesien erfolgten Befragung gesehen, dass ihr Mann krank und
sehr schwach sei, und ihn daher künftig in Ruhe gelassen; die Polizei
sei jedoch sehr oft zu ihnen nach Hause gekommen und habe sich bei
ihr nach der Anwesenheit ihres Mannes erkundigt, ohne diesen aber
selber zu befragen oder gar mitzunehmen (vgl. D23 S. 9 und D72
S. 4 f.). Die Besuche der Polizisten hätten von Dezember 2006 bis
rund einen Monat vor der zweiten Ausreise, mithin bis September
2007, gedauert (vgl. D72 S. 4 und 6). Auf diese Ungereimtheiten an-
gesprochen, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihrem Ehemann
nicht immer von den polizeilichen Besuchen erzählt; es sei auch mög-
lich, dass die Beamten gekommen seien, als sie sich zu ihrer
Schwester auf Besuch begeben habe, und ihr Mann ihr – um ihr keine
Angst zu machen – nichts davon erzählt habe (vgl. D72 S. 6). Ihr
Ehemann wiederum wollte die Unstimmigkeiten mit einem "Missver-
ständnis" erklären; seine Frau sei ebenfalls krank, und er sei sehr wohl
auf den Posten mitgenommen worden (vgl. D71 S. 11). Mit diesen
Darlegungen lassen sich die festgestellten Widersprüche indessen
ebenso wenig beseitigen wie mit den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift (vgl. S. 5 ff.), die "Angaben, deren Abweichungen den
Beschwerdeführenden zur Last gelegt" würden, hätten lediglich grobe
Schätzungen dargestellt, zudem habe der Beschwerdeführer –
welcher sich "zu jener Zeit in einer sehr schlechten psychischen und
körperlichen Verfassung" befunden habe – seiner Ehefrau auch zu
deren Schutz nicht alles erzählen wollen.
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4.3 Sodann wies das BFM zu Recht darauf hin, wenn der Be-
schwerdeführer tatsächlich im Visier der tunesischen Behörden ge-
standen wäre, hätte er weder einen Reisepass erhalten noch seine
Heimat legal auf dem Landweg in Richtung Libyen verlassen können.
Auch hätte er – falls er sich wirklich vor einer Festnahme oder vor
einer Verurteilung gefürchtet hätte – nach Erhalt des Reisepasses im
April 2007 mit der Ausreise nicht noch vier Monate zugewartet.
Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7) dazu angebrachten Be-
merkungen, der Pass sei nur aufgrund der Bezahlung einer beträcht-
lichen Geldsumme ausgestellt worden, im Übrigen seien die Be-
schwerdeführenden überwacht worden, was eine sorgfältige Planung
ihrer Ausreise auf dem Landweg – und nicht etwa über einen Flug-
hafen mit strengeren Kontrollen – erfordert habe, vermögen nicht zu
überzeugen.
4.4 Schliesslich ist – wie in der vorinstanzlichen Verfügung ebenfalls
zutreffend bemerkt wurde – allgemein bekannt, dass tunesische
Staatsangehörige, welche sich längere Zeit im Ausland aufgehalten
haben, bei ihrer Rückkehr in ihre Heimat von den Behörden befragt
werden. Diese Befragungen und auch allfällige weitere Belästigungen
(wie die geltend gemachten Vorladungen und kurzzeitigen Mitnahmen
zu weiteren Befragungen) sind indessen – ungeachtet der Frage ihrer
Glaubhaftigkeit – nicht von einer Intensität, dass sie als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären,
denen die Beschwerdeführenden nur durch einen Wegzug aus ihrer
Heimat hätten entgehen können. Unter diesem Gesichtspunkt sind
auch die im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten – und
schon aus diesem Grund nur über einen beschränkten Beweiswert
verfügenden – Vorladungen nicht geeignet, zu einer anderen Be-
urteilung des Sachverhaltes zu führen.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der
Bescherdeführenden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz
und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift (etwa auf
die Ausführungen zum angeblich von den tunesischen Behörden auf
die Beschwerdeführenden ausgeübten – und, wie vorstehend unter
Ziff. 4.1 und 4.2 der Erwägungen festgehalten wurde, als nicht glaub-
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haft erachteten – psychischen Druck [vgl. Beschwerde S. 8] oder auf
die Behauptung, die Beschwerdeführerin müsse aufgrund der
politischen Aktivitäten ihres Mannes mit Reflexverfolgung rechnen [vgl.
Beschwerde S. 11]) einzugehen.
Die am 30. Juli 2007 gestellten Asylgesuche wurden vom Bundesamt
nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tunesien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zu-
mal es den Beschwerdeführenden – wie oben unter Ziff. 4 der Er-
wägungen dargelegt wurde – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
relevante Verfolgungssituation glaubhaft zu machen. An dieser Fest-
stellung vermag auch der allgemeine Hinweis auf die menschenrecht-
liche Situation in Tunesien (vgl. Beschwerde S. 11 unten) nichts zu
ändern.
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6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Tunesien herrscht im jetzigen Zeitpunkt klarerweise nicht eine
generell unsichere, von Krieg, Bürgerkrieg und einer Situation all -
gemeiner Gewalt geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerde-
führenden bei einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
würden.
6.3.2 Es ist im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls medizinische
Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
sprechen könnten.
Bereits während seines ersten Aufenthaltes in der Schweiz wurden
beim Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme – Depressionen
sowie chronische Hepatitis C – diagnostiziert und auch behandelt. So
hatte sich sowohl das Bundesamt als auch die damals zuständige
Asylrekurskommission bereits mit den vorgebrachten psychischen
Problemen zu befassen, wobei die medizinische Versorgung in der
Heimat der Beschwerdeführenden als ausreichend erachtet wurde
(vgl. insbesondere das Urteil der ARK vom 5. Dezember 2005 [Vollzug
der Wegweisung/Wiedererwägung]). Die Rückführung der Be-
schwerdeführenden nach Tunesien erfolgte am 7. Dezember 2006
schliesslich unter Berücksichtigung der genannten Beschwerden, ins-
besondere in Begleitung eines Arztes.
Gemäss den im zweiten Asylverfahren eingereichten ärztlichen Be-
richten leidet der Beschwerdeführer nach wie vor unter einem "de-
pressiven Zustandsbild" und bedürfe wegen der chronischen
Hepatitis C-Infektion medikamentöser Behandlung. Anlässlich einer
Sprechstunde vom 19. November 2007 im J.______ wurde zudem eine
latente Tuberkulose diagnostiziert (vgl. Bericht vom 31. Dezember
2007); deren medikamentöse Behandlung mit "Rifinah 150 mg" sei am
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14. März 2008 begonnen worden und werde "während drei Monaten
durchgeführt" (vgl. Bericht K._______ vom 25. April 2008). Seit dem
28. Januar 2008 ist der Beschwerdeführer überdies bei L._______, in
Behandlung. Laut dessen Bericht vom 30. Mai 2008 leidet der
Beschwerdeführer unter einer anhaltenden depressiv-apathischen,
affektiven Störung (F34.9) und könne insbesondere aufgrund seines
unsicheren Aufenthaltsstatus in der Schweiz die psychischen
Belastungen nur schlecht verkraften; er bedürfe "regelmässiger
ambulanter, supportiver und psychopharmakotherapeuti-scher
Behandlung".
Das BFM stellte in seiner Verfügung vom 8. September 2008 erneut
fest, in der Stadt Tunis sei die Behandlung der psychischen Probleme
des Beschwerdeführers möglich und die in der Schweiz zur Be-
handlung der Hepatitis C verschriebenen Medikamente seien – gegen
ärztliches Rezept und auf Vorbestellung – in Tunesien erhältlich. Auch
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben
sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die medizinischen
Probleme des Beschwerdeführers in dessen Heimatstaat nicht be-
handelt werden könnten. In den letzten Jahren wurde nicht nur die
private, sondern auch die öffentliche medizinische Versorgung in
Tunesien massiv ausgebaut. Sie kann heute – insbesondere im Ver-
gleich zu anderen nordafrikanischen Ländern – als sehr gut be-
zeichnet werden. In einigen Bereichen erreicht sie gar west-
europäischen Standard, was dazu geführt hat, dass im Jahre 2009
rund eine Viertelmillion Menschen aus dem Ausland (auch aus
Europa) sich für medizinische Behandlungen nach Tunesien begeben
hat. Dabei ist zu erwähnen, dass die öffentliche Grundversorgung (zu
welcher auch die Behandlung psychischer Leiden gehört) grundsätz-
lich jedem Einwohner offensteht und Behandlungskosten je nach den
finanziellen Möglichkeiten des Patienten und dessen Familie reduziert
oder ganz erlassen werden.
Die Beschwerdeführenden haben dem Bundesverwaltungsgericht
keinen nach dem 30. Mai 2008 ausgestellten ärztlichen Bericht zu den
Akten gegeben. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts vom
30. Mai 2008 wurde die chronische Hepatitis C des Beschwerde-
führers – nach Abbruch einer entsprechenden Therapie im Sommer
2006 – nicht behandelt (angeblich verweigerten die zuständigen Ärzte
des J._______ dem Beschwerdeführer die Therapie; vgl. ärztlicher
Bericht L._______ vom 30. Mai 2008). Es ist somit nicht erstellt, ob der
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Beschwerdeführer zwischenzeitlich erneut mit einer antiviralen
Hepatitis C-Behandlung begonnen hat und ob die Behandlung der
psychischen Probleme in der bisherigen Form weitergeführt wird.
Aufgrund der Angaben im Bericht von K._______ vom 25. April 2008
(dreimonatige Behandlung mit dem die beiden Antibiotika "Rifampicin"
und "Isoniazid" enthaltenden Medikament "Rifinah") ist davon
auszugehen, dass die Behandlung der latenten Tuberkulose
abgeschlossen ist. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter am 29.
Juni 2010 die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Juni 2010 zur
Kenntnisnahme zugestellt hatte und der Beschwerdeführer darauf
nicht mit der Einreichung neuer ärztlicher Zeugnisse oder Berichte
reagierte, ist davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand
jedenfalls nicht verschlechtert hat.
Sollte der Beschwerdeführer auch nach seiner Rückkehr nach
Tunesien unter depressiven Störungen leiden (was angesichts des
erwähnten Hinweises von L._______ auf den unsicheren Aufent-
haltsstatus seines Patienten in der Schweiz nicht zwingend der Fall
sein wird), so könnten diese ohne Weiteres auch dort behandelt
werden. Insbesondere sind in Tunesien verschiedene Medikamente
erhältlich, die bezüglich ihrer Wirkstoffe dem bis anhin verschriebenen
"Trittico" entsprechen. Im Übrigen bestünde auch die Möglichkeit, dem
Beschwerdeführer im Rahmen der Rückkehrhilfe die notwendigen
Medikamente nach Tunesien mitzugeben.
Gemäss Bericht des J._______ vom 31. Dezember 2007 erscheint
beim Beschwerdeführer eine Behandlung mit "pegyliertem Interferon"
und "Ribavirin" angezeigt. Die kombinierte antivirale Therapie mit
"pegyliertem Interferon" und "Ribavirin" stellt nach wie vor die
Standardbehandlung von Hepatitis C dar; weitere Wirkstoffe werden
getestet, sind aber noch nicht zugelassen. Hepatitis C ist in Tunesien
relativ weit verbreitet. Entsprechend sind auch die zur Behandlung
notwendigen Medikamente (mithin "pegyliertes Interferon" und
"Ribavirin") ohne Weiteres auf ärztliches Rezept hin erhältlich.
Sollte beim Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr eine erneute
Tuberkulose-Infektion festgestellt werden, so könnte diese auch in
Tunesien behandelt werden, zumal sich die tunesischen Behörden
gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts aktiv im Kampf
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gegen die Tuberkulose betätigen und verschiedene Medikamente zur
Behandlung erhältlich sind.
Die Rückkehr der Beschwerdeführenden erscheint nach dem Ge-
sagten unter medizinischen Gesichtspunkten zumutbar. An dieser
Feststellung vermag auch die im ärztlichen Bericht von L._______ vom
30. Mai 2008 enthaltene, nicht weiter substanziierte Bemerkung, die
Ehefrau des Beschwerdeführers leide "auch an Angstreaktionen",
nichts zu ändern.
6.3.3 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Be-
schwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tunesien in eine konkre-
te, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnten. Der Ehemann
hat nach seiner Ausbildung zum Schweisser zuerst auf dem gelernten
Beruf und später als selbständiger Kaufmann gearbeitet (vgl. A10
S. 4), seine Frau hat das dem Beschwerdeführer gehörende Kleider-
geschäft geführt. Überdies haben beide Ehegatten mehrere Ge-
schwister, die nach wie vor in Tunesien leben. Es ist davon auszu-
gehen, dass diese ihnen bei der Reintegration behilflich sein werden.
Die im ärztlichen Bericht von L._______ vom 30. Mai 2008 an-
gebrachte Bemerkung, eine Schwester des Beschwerdeführers sei
"selbst sehr arm", so dass durch die Unterstützung der Beschwerde-
führenden die "beruflichen Aussichten der demnächst erwachsenen
Tochter gefährdet" würden, vermag daran nichts zu ändern.
6.3.4 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führenden auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Tunesien entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführenden verpflichtet sind, sich bei der zuständigen Ver-
tretung ihres Heimatstaates die für ihre Rückkehr allenfalls noch be-
nötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Kosten
desselben den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerde-
verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die
Beschwerdeführenden in der Schweiz nach wie vor keiner bezahlten
Tätigkeit nachgehen (so dass von deren Bedürftigkeit ausgegangen
werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom
8. Oktober 2008 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Ge-
suches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65
Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden – in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung – keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N 400 779
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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