Abtei lung IV
D-6398/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A.___________, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Grand & Nisple Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6398/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimat-
land am 29. Juni 2010 und gelangte über ihm unbekannte Länder am
5. Juli 2010 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch
einreichte. Am 8. Juli 2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B.___________ befragt und am 30. Juli 2010 hörte ihn das
BFM zu seinen Asylgründen direkt an. Mit Verfügung vom 6. August
2010 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
C._________ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger der
Türkei, kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens. Er stamme aus
D.___________ in der Provinz E.___________, wo er seit seiner
Geburt bis am 29. oder 30. Juni 2010 gelebt habe. Zwischen 1993 und
1997 hätten er und seine Angehörigen viel Leid seitens der türkischen
Behörden erlebt. Im Jahr 1997 seien er und sein Bruder von den türki -
schen Behörden gefoltert worden. Sein Bruder sei im Jahr 2003 den
Verletzungen erlegen. Als Folge der militärischen Aktionen und An-
schläge durch die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie der Reak-
tionen durch die türkischen Sicherheitskräfte habe sich die Lage der
kurdischen Bevölkerung ab Frühling 2010 verschlechtert. Im Juni
dieses Jahres sei der Beschwerdeführer von den Sicherheitskräften
während drei oder vier Tagen auf dem Gendarmerieposten festge-
halten und täglich im Zusammenhang mit einem im April oder Mai
stattgefundenen Gefecht der PKK gegen die türkischen Militärein-
heiten im Raum Nurhak-Engizek befragt worden. Man habe von ihm
wissen wollen, ob Angehörige der PKK ins Dorf gekommen seien und
welche Dorfbewohner die PKK unterstützen würden. Dabei sei er auch
vom Postenkommandanten persönlich befragt worden. Dieser habe ihn
als Spitzel gewinnen wollen. Am Morgen des vierten Tages sei er unter
Todesdrohungen aus der Haft entlassen worden. Angesichts seiner
Verfolgungssituation habe er sich zur Ausreise entschlossen, weil er
nicht nochmals ertragen könne, was sich in den Neunzigerjahren
ereignet habe.
Der Beschwerdeführer gab eine türkische Identitätskarte (Nüfus) zu
den Akten. Den Reisepass habe er dem Schlepper abgeben müssen
und nicht mehr zurückerhalten.
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B.
Mit Verfügung vom 9. August 2010 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begrün-
dete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vorbringen ins-
gesamt teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teil-
weise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der
Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er ab
Frühling 2010 von den türkischen Behörden verfolgt worden sei, weil
die von ihm dargelegten Befragungen auf dem Gendarmerieposten
insgesamt detailarm, wenig konkret und undifferenziert sowie kaum
mit Realkennzeichen und persönlicher Betroffenheit dargestellt worden
seien und er sich zudem in widersprüchliche Aussagen verstrickt habe.
Gemäss der einen Version habe er angegeben, er sei auf den Posten
bestellt worden, während er gemäss einer weiteren Version verhaftet
und anschliessend auf den Posten überführt worden sei. Zudem hätte
er einem allfälligen behördlichen Druck durch die Realisierung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausweichen können, zumal er
sich wiederholt in Grossstädten anderer Regionen der Türkei aufge-
halten habe. Die aus den Jahren 1993 bis 1997 geltend gemachten
Benachteiligungen hätten im Zeitpunkt der Ausreise zu weit zurück-
gelegen, um noch als Anlass für diese gelten zu können. Diesbe-
züglich fehle somit die Asylrelevanz. Den Wegweisungsvollzug erach-
tete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. September 2010
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuer-
kennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er infolge
fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde ins-
besondere vorgebracht, dass der Beschwerdeführer alle Angaben zu
Protokoll gegeben habe, die ihm bekannt gewesen seien. Diese seien
nicht widersprüchlich und würden der Wahrheit entsprechen. Zudem
seien sie durchaus überzeugend und schlüssig. Der Beschwerdeführer
habe keine gefälschten Beweise vorgebracht, keine Tatsachen ver-
heimlicht, keine Fluchtgründe nachgeschoben und die Identität nicht
verheimlicht. Zudem sei die prekäre Lage der Kurden in der Türkei be-
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kannt. Im Jahr 1997 sei der Beschwerdeführer mit seinem Bruder von
türkischen Sicherheitskräften gefoltert worden. Während der Bruder an
den Folgen der Folter gestorben sei, habe der Beschwerdeführer
schwer traumatisiert überlebt. Als Bauer habe er keine Möglichkeit ge-
sehen, sich psychologisch behandeln zu lassen. Ebenso wenig habe
er sich dem Joch der Unterdrücker entziehen können. Auch wenn die
Haftbedingungen anlässlich der Festhaltung im Jahr 2010 nicht mehr
so schlimm wie 1997 gewesen seien, habe ihn die Haft an die Folter -
erlebnisse erinnert, und er habe Todesängste ausgestanden. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit habe es die Vorinstanz unterlassen,
die Aussagen des Beschwerdeführers aus einer traumapsycho-
logischen Sichtweise zu verifizieren, was dem Beschwerdeführer nicht
angelastet werden könne. Zudem sei der ihm vorgeworfene Wider-
spruch konstruiert. Der Beschwerdeführer sei nämlich auf den Posten
bestellt worden, dieser Vorladung jedoch nicht nachgekommen, worauf
er anlässlich einer Fahrzeugkontrolle verhaftet worden sei. Da zudem
die ethnischen Kurden in gewissen Gebieten der Türkei nach wie vor
verfolgt seien, müsse der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
achtet werden, da die Rückkehr in die Türkei für den Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr darstelle. Der Vollzug der Wegweisung sei
ferner – entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung – weder
möglich noch praktisch durchführbar. Der Beschwerdeführer sei des-
halb als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde infolge Aussichtslosigkeit der
Beschwerdebegehren abgewiesen und der Beschwerdeführer aufge-
fordert, innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu
begleichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde
auf seine Beschwerde nicht eingetreten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor liegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legi-
timiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 14. September 2010
festgehalten, erachtete die Vorinstanz die aus dem Jahr 2010 geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als substanz-
los. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf die
erwähnte Zwischenverfügung verwiesen. In Ergänzung dazu wird fest-
gehalten, dass insbesondere die Schilderung der einzelnen Verhöre
monoton und wenig differenziert ausfiel. Der Beschwerdeführer war
nicht in der Lage, konkrete Einzelheiten und substantiierte Ereignisse
darzulegen (vgl. Akte A6/9 S. 3 f.).
5.2 Darüber hinaus ist auch die Argumentation der Vorinstanz bezüg-
lich der aufgeführten Widerspruche zu bestätigen, während die
diesbezüglichen Erklärungsversuche in der Beschwerdeschrift nicht zu
überzeugen vermögen. Der Beschwerdeführer machte nämlich weder
in der ersten noch in der zweiten Befragung geltend, er habe einer
Vorladung keine Folge geleistet und sei deshalb verhaftet worden.
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Vielmehr brachte anlässlich der Empfangsstellenbefragung vor, der
Kommandant habe ihn auf den Posten bestellt und ihm persönlich die
Agententätigkeit aufzwingen wollen (Akte A1/10 S. 5 f.), während er
anlässlich der Anhörung vom 30. Juli 2010 sagte, er sei im Dorf fest-
genommen und auf den Posten gebracht worden (Akte A6/9 S. 3). Im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Widerspruch gab er zu Protokoll,
er habe möglicherweise bei der Erstbefragung etwas Falsches gesagt,
denn richtig sei, dass er angehalten und auf den Posten gebracht wor -
den sei (Akte A6/9 S. 3). Mit diesen Aussagen ist indessen der Wider-
spruch nicht erklärbar.
5.3 Unterschiedlich brachte er ausserdem vor, wie oft er pro Tag an-
lässlich seiner Festnahme befragt worden sein will. Während er ge-
mäss seinen Äusserungen in der Erstbefragung tagsüber in Ruhe ge-
lassen und nur abends nach 17 Uhr befragt worden sein will (Akte
A1/10 S. 6), soll er gestützt auf seine Aussagen in der Anhörung vom
30. Juli 2010 jeden Tag einerseits in einem Raum im Keller und
andererseits im Zimmer des Kommandanten befragt worden sein (Akte
A6/9 S. 3 f.).
5.4 Insgesamt sind somit die zentralen Aussagen des Beschwerde-
führers hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung im Jahr 2010 in
wesentlichen Teilen widersprüchlich und darüber hinaus substanzlos
ausgefallen, weshalb sie – in Übereinstimmung mit der Argumentation
der Vorinstanz – nicht als glaubhaft zu erachten sind. Der Vorwurf, die
Vorinstanz habe Widersprüche konstruiert, kann somit nicht geteilt
werden.
5.5 Darüber hinaus wäre – ebenfalls in Übereinstimmung mit dem
BFM – selbst im Fall einer glaubhaften Darstellung der Verfolgung aus
dem Jahr 2010 auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalter-
native zu verweisen, zumal ein allfälliges Drängen der türkischen
Sicherheitsbehörden zur Agententätigkeit und allenfalls damit im Zu-
sammenhang stehende Verfolgungsmassnahmen als lokal be-
schränkte Verfolgung zu betrachten wäre. Dem Beschwerdeführer
wäre es – insbesondere angesichts seiner Erfahrungen in türkischen
Grossstädten – zumutbar gewesen, allfälligen diesbezüglichen Ver-
folgungsmassnahmen durch einen Wegzug aus seiner Heimatregion
auszuweichen. Der Einwand in der Beschwerde, als Kurde sei ihm dies
nicht möglich, kann angesichts der zahlreichen Kurden, welche diesen
Schritt wählten, nicht gehört werden.
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5.6 Was ferner die in den Neunzigerjahren geltend gemachten Be-
nachteiligungen betrifft, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Einwand in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer habe als Bauer keine Möglichkeit für
eine frühere Ausreise gesehen, vermag indessen aufgrund der langen
Zeitspanne nicht zu überzeugen.
5.7 Schliesslich kann der Argumentation in der Beschwerde, die Vor-
instanz hätte die Aussagen des Beschwerdeführers unter dem
speziellen Blickwinkel der traumapsychologischen Betrachtungsweise
würdigen müssen, ebenfalls nicht zugestimmt werden. Aus den vor-
instanzlichen Akten ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführer traumatisiert gewesen sein soll. Auf dem Perso-
nalienblatt gab er keine medizinischen Probleme an und aus den Be-
fragungen kann ebenfalls nicht auf solche geschlossen werden. Die
erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Traumatisierung – wel-
che überdies nicht belegt wurde – ist einerseits infolge der Nach-
schiebung zu bezweifeln und vermöchte selbst wenn sie vorläge weder
die Substanzlosigkeit noch die Widersprüchlichkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers zu erklären.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Argumen-
tation zu bestätigen und das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung
zu verneinen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die
weiteren Vorbringen und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermöchten. Der Beschwerdeführer konnte
somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich tun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
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Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer
indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus D.___________ in der
Provinz E.___________, wo er bis einige Tage vor der Ausreise im
Kreis seiner Familie gelebt habe. Nach geltender Praxis ist eine
Rückkehr in dieses Gebiet der Türkei als zumutbar zu erachten, zumal
sich die Sicherheitslage im Südosten und im Süden der Türkei in den
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letzten Jahren soweit entspannt hat, dass der Ausnahmezustand
aufgehoben werden konnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 8).
8.4.2 Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Heimatland über ein
tragfähiges Beziehungsnetz, auf das er sich bei seiner Rückkehr
stützen kann. Zudem hat er gemäss seinen Angaben als Bauer und
Tagelöhner gearbeitet und seinen Lebensunterhalt verdient. Unter
diesen Umständen dürfte die Wiedereingliederung in seinem Heimat-
land möglich sein. Die erst im Beschwerdeverfahren behauptete und
durch nichts belegte Traumatisierung vermöchte an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern. Eine Rückkehr in die Türkei ist somit
zumutbar.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde – auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
27. September 2010 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 27. September 2010 bezahlten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Original der angefochtenen Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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