Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6399/2009
Urteil vom 17. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Angola,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7.
September 2009 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger der
Ethnie der Bakongo aus Luanda, gemäss eigenen Angaben sein
Heimatland am 27. März 2008 verliess, D._______ gelangte, am 26. April
2008 per Flugzeug mit unbekannten Dokumenten nach E._______
weiterreiste, am 28. April 2008 mit dem Zug illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
F._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 8. Mai
2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. Mai 2008 zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab, er sei Pastor und der
Zusammenarbeit mit General Fernando Garcia Miala, der zwischen 2004
und 2005 zwei oder drei Mal seinen Predigten zugehört und seine Kirche
materiell und finanziell unterstützt habe, verdächtigt worden, weshalb ihn
die Polizei am 10. Januar 2007 verhört habe,
dass er am 11. Februar 2008 erneut von der Polizei festgenommen
worden sei, worauf diese erfolglos versucht habe, ihn zu einem
Geständnis zu zwingen,
dass ihn die Polizei am 15. März 2008 wiederholt zu einem Geständnis
gedrängt habe, worauf er von den Polizeibeamten aufgrund seiner
Weigerung geschlagen und sexuell missbraucht worden sei,
dass sie ihn damit zur Ablegung eines Geständnisses gebracht hätten, in
dem er unterschriftlich seine Verbindung zu General Miala – welcher
einen Staatsstreich durchzuführen beabsichtigt habe – bestätigt habe,
dass man ihn in der Folge wegen seiner Verletzungen ins Spital gebracht
habe, wobei ihm die Flucht gelungen sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine alte sowie eine aktuelle
Identitätskarte, einen Wahlschein, eine Mitgliederkarte der MPLA, sowie
eine Bestätigung seines Amtes als Vorstehender der Kirche zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. September 2009 – eröffnet am
10. September 2009 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
28. April 2008 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
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dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und
genügten den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht,
dass seine Vorbringen insgesamt eindeutige Kennzeichen einer
konstruierten Verfolgungsgeschichte aufweisen und den Eindruck
erwecken würden, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können,
sondern lediglich versucht, seine angebliche Verfolgungssituation in
einen in seinem Heimatland allgemein bekannten Fall einzubetten, ohne
davon betroffen gewesen zu sein,
dass der Beschwerdeführer unter anderem anlässlich der direkten
Anhörung ausführlich seine Flucht aus dem Spital beschrieben habe,
wohin er wegen seiner bei dem Verhör erlittenen Verletzungen
eingeliefert worden sei, sich jedoch aus seinen Aussagen anlässlich der
Kurzbefragung ergebe, dass ihm die Flucht noch vor dem Eintreffen ins
Spital, nämlich auf dem Weg dorthin, gelungen sei,
dass die angebliche Flucht aus dem Spital zudem auch angesichts der
Verletzungen des Beschwerdeführers kaum nachvollziehbar sei, habe er
doch gemäss seinen Aussagen zuvor einen Schlüsselbeinbruch sowie
eine Verletzung an der Hüfte erlitten, weshalb es angesichts der
gravierenden Verletzungen auszuschliessen sei, dem Beschwerdeführer
sei die Flucht aus dem Spital auf die von ihm geschilderte Art und Weise
gelungen, zumal er dort von bewaffneten Wachleuten überwacht worden
sei,
dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers über das
angebliche Vorgehen des angolanischen Sicherheitsdienstes sowie seine
Angaben zu den Gründen, welche zu seiner im März 2008
stattgefundenen Festnahme geführt hätten, als realitätsfremd zu werten
seien,
dass gemäss allgemein zugänglichen Medieninformationen die
Hauptperson in diesem Falle, General Miala, im September 2008 wegen
Gehorsamsverweigerung zu vier Jahren Haft verurteilt worden sei und
dieser nicht zum förmlichen Degradierungsakt anlässlich seiner
Entlassung im Jahr 2006 erschienen sei, und es vor diesem Hintergrund
nicht nachvollziehbar sei, weshalb die angolanischen Sicherheitsdienste
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den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang wegen Hochverrats
hätten verfolgen sollen,
dass auch seine vagen und offensichtlich realitätsfremden Angaben zu
seinem Reiseweg in die Schweiz zudem den Eindruck entstehen lassen
würden, er versuche die schweizerischen Behörden über den wirklichen
Aufenthaltsort vor seiner Einreise in die Schweiz zu täuschen, mithin
werde die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen noch zusätzlich
unterstrichen,
dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
9. Oktober 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Gewährung von Asyl sowie die vorläufige Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur
Begründung im Wesentlichen anführte, entgegen den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung gebe es bezüglich der Fluchtumstände keinen
Widerspruch,
dass er mit seiner anlässlich der Kurzbefragung gemachten Aussage "En
allant à l'hôpital, je suis parvenu à prendre la fuite" einfach gemeint habe,
dass er sich im Spital zur Flucht entschieden habe,
dass aufgrund der summarischen Befragung auch seine diesbezügliche
Antwort sehr kurz ausgefallen sei und er hingegen anlässlich der
Direktanhörung die Umstände seiner Flucht klar geschildert habe,
dass er zur Stützung seiner Ausführungen unter anderem eine
Wohnsitzbescheinigung der Einwohnergemeinde Graffenried und einen
vom behandelnden Arzt ausgefüllten undatierten Fragebogen einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober
2009 festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens
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in der Schweiz abwarten, und ihn gleichzeitig aufforderte, bis zum 3.
November 2009 einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2009
(Poststempel) die in der Eingabe vom 9. Oktober 2009 in Aussicht
gestellten Beweismittel (Bestätigungen von Auskunftspersonen) im
Original zu den Akten reichte,
dass mit Eingabe vom 28. Oktober 2009 (Poststempel) ein
Operationsbericht (datiert vom 27. Juni 2008) sowie ein Arztbericht
(datiert vom 14. Juli 2008) fristgerecht zu den Akten gereicht wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. November
2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 24. November 2009 einen
Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Prüfung
der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu
qualifizieren sei,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung führen dürften, insbesondere da die Erklärung,
der Beschwerdeführer habe mit seiner Aussage "En allant à l'hôpital, je
suis parvenu à prendre la fuite" einfach gemeint, dass er sich im Spital
zur Flucht entschieden habe, als nachgeschobener und unbeholfener
Erklärungsversuch zu qualifizieren sein dürfte, weil die vorgenannte
konkrete Aussage des Beschwerdeführers keinen
Interpretationsspielraum zulasse und er damit unmissverständlich erklärt
habe, ihm sei auf dem Weg ins Spital die Flucht gelungen,
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtlicher
Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder
Anmerkungen unterschriftlich bestätigt habe und sich somit bei seinen
Aussagen behaften zu lassen habe, weshalb der vorerwähnte Einwand
nicht ansatzweise geeignet sein dürfte, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass weiter vorgebracht werde, bezüglich des Umstands, dass er mit
einem gebrochenen Schlüsselbein aus dem Fenster habe springen
können, sei auf seine Aussage zu verweisen, wonach er ausdrücklich
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erklärt habe, ein Judoka (zweiter Dan) gewesen zu sein und gelernt habe,
Sprünge ohne Einsatz der Hände zu machen, zudem überlege man in
einer solchen Situation nicht zweimal und sein Überlebensinstinkt sowie
seine Angst vor einer erneuten Verhaftung und Misshandlung hätten ihm
die nötige Kraft und den Mut zum Sprung aus dem Fenster gegeben,
dass auch dieser Erklärungsversuch die Ungereimtheiten in seinen
Aussagen nicht aufzulösen vermöchte, insbesondere da der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung nebst einem
Schlüsselbeinbruch angegeben habe, neben zahlreichen weiteren
Verletzungen auch an seiner rechten Hüfte verletzt worden zu sein, es
der Beschwerdeführer jedoch vollständig unterlassen habe, sich zu den
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu äussern, womit sich die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen weiter bestärkten,
dass der in der Schweiz den Beschwerdeführer behandelnde Arzt, der bei
jenem eine Trommelfellperforation links diagnostiziert habe, auf dessen
Anfrage in einem undatierten ärztlichen Bericht erklärt habe, von einer
Misshandlung habe sein Patient nie gesprochen, indessen wisse
vielleicht die ihn im Jahr 2008 behandelnde Ärztin etwas darüber, der
Beschwerdeführer es jedoch unterlassen habe, einen entsprechenden
ärztlichen Bericht seiner ihn im Jahre 2008 behandelnden Ärztin
einzubringen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Oktober 2009
angeführt habe, G._______ habe eine Perforation des linken
Trommelfells und einen Hörverlust von 21% festgestellt und schliesse
daraus auf eine traumatische Genese und im eingereichten
Operationsbericht von H._______, werde erwähnt, dass die Verletzungen
(vier Monate alte laterale Klavikulafraktur) im Rahmen einer polizeilichen
Festnahme zugefügt worden seien,
dass G._______ in der Anamnese die Darstellung des
Beschwerdeführers angeführt habe, wonach dieser angebe, während
eines Arrests im März 2008 geschlagen worden zu sein und seither
Ohrprobleme links habe, in seiner Beurteilung festgehalten habe, gemäss
dieser Anamnese scheine es sich um eine traumatische Genese zu
handeln, indessen einräume, differentialdiagnostisch komme auch eine
vorbestehende Trommelfellperforation in Frage,
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dass in der Eingabe vom 28. Oktober 2009 auch der Inhalt des
vorgenannten Operationsberichts ungenau wiedergegeben werde, denn
entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werde in diesem
Bericht nicht bestätigt, die Verletzungen seien ihm im Rahmen einer
polizeilichen Festnahme zugefügt worden, sondern es werde darin
lediglich der vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhalt
wiedergegeben ".... erlitt angeblich vor knapp vier Monaten in seinem
Heimatland, im Rahmen einer polizeilichen Festnahme, an der rechten
Schulter eine laterale Klavikulafraktur",
dass demnach aus den eingereichten Arztberichten nicht auf die Ursache
der Verletzungen geschlossen werden könne,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen insgesamt zu bestätigen sein
dürften und auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht
geeignet sein dürften, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass in der Zwischenverfügung vom 9. November 2009 überdies davon
ausgegangen wurde, der Wegweisungsvollzug dürfte durchführbar sein,
dass der Kostenvorschuss am 17. November 2009 fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch
nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung
nach Angola undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen,
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dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. November
2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen
in der Beschwerde aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit keine
Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Angola zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
nach wie vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten
Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass seit Erlass dieser Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten sind
oder geltend gemacht werden, die eine Änderung der vorgenommenen
Beurteilung rechtfertigen würden,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, seine
Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an dieser
Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und die
eingereichten Bestätigungen nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich
erübrigt, darauf an dieser Stelle einzugehen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
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Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt in Luanda – dem Herkunftsort des Beschwerdeführers – ausgeht
und den Vollzug für Personen, welche nicht einer besonders verletzlichen
Gruppe angehören, dorthin für zumutbar erachtet (vgl. dazu EMARK
2004 Nr. 32),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
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dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, er verfüge in seinem
Heimatland über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz, weshalb es
ihm möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Oktober 2009
bezüglich seiner Gesundheit geltend machte, er sei seit dem 5. Mai 2009
wegen anhaltender Schmerzen insbesondere im Ohrbereich erneut in
ärztlicher Behandlung und es bestehe keine Möglichkeit, diese
Behandlung im Heimatland fortzusetzen,
dass er diesbezüglich im Rahmen des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht einen ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2008,
einen Operationsbericht vom 27. Juni 2008, sowie einen ausgefüllten,
undatierten Fragebogen des ihn seit dem 5. Mai 2009 behandelnden
Arztes zu den Akten reichte,
dass bezüglich seiner Ohrschmerzen der ärztliche Bericht vom 14. Juli
2008 zum Schluss kam, die Trommelfellperforation im linken Ohr zeige
keine akuten Entzündungserscheinungen mehr,
dass der ihn seit dem 5. Mai 2009 behandelnde Arzt mit dem Fragebogen
das Behandlungsverhältnis und die fehlenden Behandlungsmöglichkeiten
im Heimatstaat bestätigte, und ferner angab, den Beschwerdeführer
diesbezüglich an einen HNO-Arzt überwiesen zu haben,
dass der behandelnde Arzt im Fragebogen aber keine konkrete
Aussagen dazu machte, weshalb eine Behandlung im Heimatstaat nicht
möglich sei, und der Beschwerdeführer in der Folge keinen aktuellen
Bericht des HNO-Arztes einreichte,
dass die Klavikulafraktur an der rechten Schulter gemäss
Operationsbericht bereits am 27. Juni 2008 in der Schweiz operiert
wurde, der Beschwerdeführer es jedoch unterliess, einen allfälligen
aktuellen medizinisch Bericht, der eine Weiterbehandlung in der Schweiz
zu indizieren geeignet wäre, einzureichen, und er ausserdem nicht näher
konkretisierte, weshalb ein allfälliger Abschluss dieser Behandlung im
Heimatstaat nicht möglich sein sollte,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
weshalb ihm eine allfällige medizinische Weiterbehandlung im
Heimatstaat nicht zumutbar sein sollte,
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dass er deshalb nicht einer besonders verletzlichen Personengruppe
zuzuordnen und die Zumutbarkeit des Vollzugs auch in Berücksichtigung
– soweit möglich – seiner individuellen Situation zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 17. November 2009 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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