B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6399/2017
Ur t e i l vom 11 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM am 28. September 2015 seine Personalien erhob und ihn
summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen befragte
(sogenannte Befragung zur Person, BzP),
dass es ihn am 5. November 2015 einlässlich zu seinen Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ursprünglich aus
B._______, seine Familie sei jedoch im Jahr 1996 zwangsweise nach C.
(d.h. in eine der 4 Provinzen der Autonomen Region Kurdistan [ARK]) um-
gesiedelt worden, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe,
dass seine Familie aufgrund finanzieller Probleme im Jahr 2013/2014 be-
schlossen habe, nach B._______ zurückzukehren und sich dort im Rah-
men des entsprechenden Wiederansiedlungsprozesses der kurdischen
Regionalregierung niedergelassen habe, wobei der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinen Eltern im Quartier D._______ zur Miete gewohnt habe,
dass er in B._______ Arbeit in einer (…) gefunden habe, sich jedoch her-
ausgestellt habe, dass der Arbeitgeber einer islamistischen Gruppierung
angehöre,
dass dieser versucht habe, den Beschwerdeführer zu einem Selbstmord-
attentat anzustiften, woraufhin sein Vater die Polizei verständigt habe und
der Arbeitgeber noch am selben Tag verhaftet worden sei,
dass der Vater den Beschwerdeführer vorübergehend nach C._______ ge-
schickt habe, wo er sich rund eine Woche bei Freunden beziehungsweise
ehemaligen Nachbarn aufgehalten habe,
dass in dieser Zeit seine Mutter zu Hause von bewaffneten Männern, die
vermutlich einer bewaffneten Gruppierung angehören würden, aufgesucht
worden sei und die Eltern aufgrund der Bedrohungssituation ihren damali-
gen Wohnort B._______ ebenfalls hätten verlassen müssen,
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dass für den Beschwerdeführer unter diesen Umständen eine Rückkehr
nach B._______ nicht in Frage gekommen, aber auch der weitere Verbleib
in C._______ keine Option gewesen sei,
dass er dort kein taugliches Beziehungsnetz habe, auf welches er bei einer
(Wieder-)Eingliederung zählen könnte, weshalb er Anfang September
2015 illegal in E._______ ausgereist und von dort mithilfe eines Schleppers
über ihm unbekannte Länder am 14. September 2015 in die Schweiz ge-
langt sei,
dass es ihm seit dem Verlassen seines Heimatstaats nicht möglich sei, mit
seiner Familie Kontakt aufzunehmen, weshalb er über deren Situation und
aktuellen Aufenthalt nicht informiert sei,
dass der Beschwerdeführer als Beleg seiner Identität eine irakische Iden-
titätskarte und einen irakischen Nationalitätenausweis im Original ein-
reichte,
dass eine vom SEM durchgeführte interne Ausweisprüfung ergab, dass die
Identitätskarte aufgrund von (…) gefälscht ist,
dass es sich beim Nationalitätenausweis gemäss dieser Abklärung auf-
grund (…) um eine Totalfälschung handelt,
dass das SEM dem Beschwerdeführer hierzu mit Schreiben vom 13. No-
vember 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit zur Bezeichnung
von Gegenbeweismitteln gewährte, wozu Identitätspapiere im Original
oder Belege für die Wiederansiedlung in B._______ geeignet seien,
dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, eine aktuelle und
vollständige Liste seiner Verwandten und nahen Bekannten im Irak – ins-
besondere in den Provinzen B._______ und C._______ – einzureichen,
aus welcher sowohl die aktuellen Aufenthaltsorte wie auch die momenta-
nen Beschäftigungen dieser Personen hervorgehen würden,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Stellungnahme vom
4. Dezember 2015 zwei Dokumente in Kopie einreichte, wobei es sich zum
einen um eine Bestätigung der irakischen Behörden handle, dass seine
Dokumente amtlich ausgestellt worden seien, und zum andern um das Fa-
milienbüchlein seines Vaters mit der Ortsbezeichnung B._______,
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dass er zudem im Wesentlichen ausführte, die Originale dieser Dokumente
befänden sich auf dem Postweg, sollten in den nächsten Wochen eintreffen
und würden umgehend nachgereicht,
dass er als einzige Verwandte im Irak seine Grossmutter nannte, die stets
in B._______ gelebt und in der Folge mit der Familie des Beschwerdefüh-
rers zusammengelebt habe, bis dieser die Flucht ergriffen habe, und ihm
die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen nicht bekannt seien,
dass er mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 eine Bestätigung der Ein-
wohnergemeinde B._______ vom 24. November 2015 betreffend Ausstel-
lung seiner Identitätskarte und eine am 20. August 2013 ausgestellte Ein-
wohnerkarte betreffend seinen Vater im Original einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 – eröffnet am 27. Ok-
tober 2017 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, seine Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass es hinsichtlich der eingereichten Gegenbeweismittel festhielt, einer-
seits sei die Einwohnerkarte des Vaters in Bezug auf die vorgetragenen
Umstände nur beschränkt beweistauglich, andererseits sei allgemein be-
kannt, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers solche Dokumente
ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Be-
weiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse, und es sich grund-
sätzlich erübrige, dieses Dokument auf allfällige Fälschungsmerkmale zu
überprüfen,
dass Ähnliches bezüglich der Bestätigung der Einwohnergemeinde
B._______ gelte, zumal solche Dokumente erfahrungsgemäss käuflich
leicht erhältlich seien und zudem unterschiedliche formale und inhaltliche
Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokuments
verhinderten,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer entgegen
der Aufforderung des SEM vom 13. November 2015 keine Belege für die
Wiederansiedlung der Familie in B._______ beigebracht habe,
dass nämlich vom Vorhandensein entsprechender Unterlagen auszugehen
wäre, wenn eine dahingehende Vereinbarung mit den Behörden der kurdi-
schen Regionalregierung bestehen würde,
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dass er der weiteren Aufforderung zur vollständigen Angabe seines Bezie-
hungsnetzes im Irak mit seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2015
nicht hinreichend nachgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des SEM mit Eingabe vom
13. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2017, die Ge-
währung von Asyl oder zumindest die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Herkunft
eine Kopie der Lebensmittelkarte für seine Familie aus B._______ ein-
reichte und um deren gebührende Berücksichtigung ersuchte,
dass er im Wesentlichen einwandte, seine zuvor nachgereichten Doku-
mente seien nicht auf Fälschungsmerkmale überprüft worden und es sei
wichtig, dass „alle eingereichten Dokumente zusammen betrachtet werden
und wie sie inhaltlich übereinstimmen,“
dass das SEM seit der Dokumentenabklärung im Jahr 2015 nichts mehr
unternommen und das Asylgesuch zwei Jahre später abgelehnt habe,
ohne irgendwelche Schritte zu tätigen, wobei auch das Aktenverzeichnis
nicht vollständig nachgeführt worden sei,
dass der Eingang der Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht am
15. November 2017 schriftlich bestätigt wurde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 22. November
2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
bis zum 7. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 750.– einzuzahlen,
dass er dem Beschwerdeführer gleichzeitig androhte, bei ungenutzter Frist
und unveränderter Sachlage werde auf die Beschwerde – ungeachtet ei-
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nes allfälligen weiteren, ausschliesslich mit ungenügenden finanziellen Mit-
teln begründeten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion, Ratenzahlung oder Frist-
verlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer am 28. November 2017 (Poststempel; Ein-
gabe datiert vom 27. November 2017) um Ratenzahlung ersuchte, da er
den gesamten Betrag nicht auf einmal bezahlen könne,
dass der Kostenvorschuss am 6. Dezember 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
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der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM im Rahmen einer internen Ausweisprüfung aufgrund zahl-
reicher Fälschungsmerkmale zum Schluss gelangte, die vom Beschwerde-
führer eingereichte irakische Identitätskarte vom 6. Mai 2014 stelle eine
Fälschung und der eingereichte Nationalitätenausweis vom 13. Mai 2014
eine Totalfälschung dar,
dass der Beschwerdeführer diese Erkenntnisse in seiner Stellungnahme
vom 4. Dezember 2015 nicht ausdrücklich bestritt, sondern ihnen lediglich
entgegenhielt, dass er beide Dokumente im Original eingereicht habe,
dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung be-
steht, diese Erkenntnisse des SEM in Zweifel zu ziehen,
dass es auch die vorinstanzliche Einschätzung der nur eingeschränkt be-
weistauglichen Gegenbeweismittel und deren äusserst geringen Beweis-
werts teilt,
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dass in Einklang mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass es dem Be-
schwerdeführer unter diesen Umständen nicht gelingt, sein Vorbringen, er
stamme ursprünglich aus B._______ und sei seit dem Jahr 2013/2014 mit
seiner Familie wieder dort ansässig gewesen, glaubhaft zu machen,
dass er nämlich auch nicht überzeugend zu erklären vermochte, weshalb
er über den Verbleib seiner Familie nicht Bescheid weiss, obschon ein
Freund diese für ihn ausfindig gemacht habe, und ausweichend antwor-
tete, als er auf ein allfälliges Beziehungsnetz in C._______ angesprochen
wurde,
dass er insbesondere, obwohl dieser Freund die Familie in B._______ aus-
findig gemacht habe, weder genau wusste, wie ihre Situation ist und wo in
B._______ sie sich aufhält, noch in welchem Krankenhaus sich sein Vater
befindet, welcher wegen gesundheitlicher Probleme immer wieder in einem
solchen sei,
dass sich in diesem Zusammenhang die Frage stellt, wie es dem Be-
schwerdeführer, welcher die Aufenthaltsorte seiner Angehörigen im Irak
angeblich nicht kennt, gelang, die Einwohnerkarte seines Vaters beizubrin-
gen,
dass er sich dazu weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in der Rechts-
mitteleingabe äusserte, was umso weniger nachvollziehbar ist, als er das
SEM in seinem Schreiben vom 16. Dezember 2015 um baldestmögliche
Rückgabe der Einwohnerkarte ersuchte, damit er diese umgehend in den
Irak zurücksenden könne, weil sein Vater im Alltag auf dieses Identitätspa-
pier angewiesen sei,
dass unter diesen Umständen auch die auf Beschwerdeebene kommen-
tarlos eingereichte Lebensmittelkarte der Familie des Beschwerdeführers
aus B._______ nicht geeignet ist, die von ihm geltend gemachten Lebens-
umstände glaubhaft zu machen, und zwar selbst dann, wenn alle einge-
reichten Dokumente zusammen betrachtet und deren inhaltliche Überein-
stimmung berücksichtigt werden,
dass nämlich der Beweiswert der Lebensmittelkarte umso geringer einzu-
schätzen ist, als diese lediglich in Kopie eingereicht wurde und der Be-
schwerdeführer mit keinem Wort erklärt, wie er in den Besitz dieses Schrift-
stücks gelangt ist,
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dass nach dem Gesagten der Eindruck entsteht, dass es sich jedenfalls bei
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederansiedelung in
B._______ im Jahr 2013/2014 um ein Konstrukt handelt und er die Asylbe-
hörden über die tatsächlichen Gegebenheiten und insbesondere über sein
Beziehungsnetz in seiner Heimat zu täuschen versucht, womit seinem
Asylgesuch die Grundlage entzogen ist,
dass zwar das Aktenverzeichnis des SEM letztmals am 24. Oktober 2017
nachgeführt wurde („[…] Umschlag Beweismittel“) und die angefochtene
Verfügung vom 25. Oktober 2017 darin nicht verzeichnet ist,
dass deshalb der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Aktenverzeichnis
sei nicht vollständig nachgeführt, insofern zwar zutrifft, er aber daraus nicht
zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 25. Oktober 2017 zutreffend
ausführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten
Lebensumständen seien nicht glaubhaft, weshalb es der Vorinstanz letzt-
lich nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönli-
chen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung zu äussern,
dass in keiner der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten
Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Suleimaniya eine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert]),
dass vorliegend, wie bereits erörtert, nicht abschliessend untersucht wer-
den könne, ob allenfalls individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die ARK sprächen,
dass jedoch aufgrund der aufgezeigten Verschleierungstaktik des Be-
schwerdeführers davon auszugehen sei, dass keine individuellen Gründe
gegen eine Rückkehr in die ARK, namentlich nach C._______, sprächen,
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dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen,
der Beschwerdeführer könnte im Falle der Rückkehr in die ARK aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten,
dass es schliesslich dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
der für eine Rückkehr notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c
VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
der am 6. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: