Abtei lung IV
D-6400/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren _______,
und dessen Lebensgefährtin
B._______, geboren _______,
sowie deren gemeinsames Kind
C._______, geboren _______,
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. September 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6400/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die - damals noch kinderlosen - Beschwerdeführer gemäss eige-
nen Angaben am 19. Oktober 2006 per Zug von Italien her unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreisten und noch glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer dort am 9. November 2006 zu ihren Perso-
nalien, zu ihrem Reiseweg und - summarisch - zu ihren Asylgründen
befragt wurden,
dass die Beschwerdeführer - nach erfolgter Zuweisung in den Kanton
E._______ - von der zuständigen kantonalen Behörde am
18. Januar 2007 eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen geltend
machte, sie sei als Tochter eines aus Eritrea stammenden ethnischen
Tigrinya und einer ethnischen Oromo aus Äthiopien in F._______
(Äthiopien) geboren und aufgewachsen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen vorbrachte,
als Sohn eines Äthiopiers von der Ethnie der Oromo und einer Eritree-
rin von der Ethnie der Tigrinya in G._______ (Eritrea) geboren zu sein
und die ersten drei Jahre in der eritreischen Hauptstadt Asmara zur
Schule gegangen zu sein,
dass die Familie des Beschwerdeführers - da der Vater nicht nur äthio-
pischer Abstammung sondern auch ein ehemaliger Soldat des äthiopi-
schen Regimes sei - im Jahre 1991 aus Eritrea ausgewiesen worden
sei und sich in der Folge nach Addis Abeba (Äthiopien) begeben habe,
dass sich Ende der 90er-Jahre seine Eltern getrennt hätten, wobei der
Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in Addis
Abeba geblieben sei,
dass sich die Beschwerdeführer, welche sich seit ihrer Kindheit ken-
nen würden, im Januar 2002 in Addis Abeba nach Brauch verheiratet
hätten,
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dass anfangs 2003 zahlreiche Einwohner eritreischer Abstammung
aus Äthiopien weggewiesen worden seien,
dass die Eltern der Beschwerdeführerin diese und ihre jüngere
Schwester aus Furcht, die beiden könnten dort in den Militärdienst ein-
gezogen werden, nicht nach Eritrea mitgenommen, sondern zu Ver-
wandten in die nördlich von Addis Abeba gelegene Ortschaft
H._______ geschickt hätten,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwester in H._______
wiederholt von Zwangsverheiratungen bedroht gewesen seien,
weshalb sie schliesslich im Juli 2006 Äthiopien verlassen hätten und
nach Khartum (Sudan) gereist seien,
dass der Beschwerdeführer im Januar 2003 zusammen mit seiner Mut-
ter und seinen Geschwistern nach Eritrea deportiert worden sei,
dass der Beschwerdeführer in Eritrea noch im gleichen Jahr in den Mi-
litärdienst eingezogen worden sei,
dass seine Truppe in I._______ stationiert gewesen sei und er nie an
der Front gekämpft habe,
dass er wegen verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub im Januar 2006
inhaftiert worden sei,
dass er im Juni 2006 die Erlaubnis erhalten habe, zwecks Behandlung
einer Hautkrankheit das Gefängnis zu verlassen und nach Asmara zu
gehen,
dass er sich jedoch nicht nach Asmara begeben habe, sondern Eritrea
in Richtung Sudan verlassen habe,
dass die Beschwerdeführer sich in Khartum wieder getroffen hätten
und von dort aus gemeinsam via Libyen und Italien in die Schweiz ge-
reist seien,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Mai 2007 im J._______ den
gemeinsamen Sohn K._______ zur Welt brachte,
dass das BFM - nach der Durchführung ergänzender Befragungen der
Beschwerdeführer am 19. Februar 2008 in Bern-Wabern - mit Schrei-
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ben vom 26. Februar 2008 die Schweizer Vertretung in Addis Abeba
um Abklärungen vor Ort ersuchte,
dass den Beschwerdeführern seitens des BFM am 16. Juli 2008 das
rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba gewährt wurde und die Beschwerdeführer durch
ihre damalige Vertreterin (Alexandra von Weber, L._______) am
13. August 2008 eine Stellungnahme einreichten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. September
2008 - eröffnet am 11. September 2008 - ablehnte und die Wegwei-
sung sowie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer und ihres
Sohnes aus der Schweiz anordnete,
dass die Beschwerdeführer durch ihre jetzige Vertreterin mit auf den
13. Oktober 2008 datierter Eingabe (Poststempel: 8. Oktober 2008) ge-
gen die Verfügung des BFM vom 10. September 2008 Beschwerde ein-
reichten und - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - um
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl,
eventualiter um Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um Rückweisung der Sa-
che zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz ersuchten,
dass gleichzeitig - in prozessrechtlicher Hinsicht - die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses beantragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. Oktober 2008 - für deren ausführliche Begründung auf die Akten
und die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird - die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies und den Beschwer-
deführern gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum 4. November 2008 ansetzte, ver-
bunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführer durch ihre Vertreterin am 14. Oktober 2008
(Poststempel: 16. Oktober 2008) drei am 6. Oktober 2008 von der
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"ORS Service AG" ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen
sowie ein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes, diesen
als eritreischen Staatsangehörigen bezeichnendes "Baptism Certifica-
te" samt Zustellcouvert zu den Akten reichten,
dass die Vertreterin der Beschwerdeführer mit per Telefax übermittelter
und gleichentags auch per Post versandter Eingabe vom 22. Oktober
2008 das Bundesverwaltungsgericht darum ersuchte, es sei wiederer-
wägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass zur Begründung dieses Gesuches auf die am 14. Oktober 2008
(Poststempel: 16. Oktober 2008) eingereichten Unterlagen - deren Ein-
gang sich mit der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 20. Oktober 2008 gekreuzt hatte - verwiesen und im Weiteren gel-
tend gemacht wurde, die "Baptistenurkunde" belege, dass der Be-
schwerdeführer in Eritrea zur Welt gekommen sei, und sei daher ge-
eignet, "ein anderes Licht auf den Fall zu werfen",
dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer weiteren Zwischenverfü-
gung vom 24. Oktober 2008 - für deren Begründung wiederum auf die
Akten verwiesen wird - das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses erneut abwies und die Beschwerdeführer
nochmals - und wiederum mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zah-
lung werde auf die Beschwerde nicht eingetreten - aufforderte, bis zum
4. November 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 28. Oktober 2008 bezahlt wur-
de,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügung berührt sind, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tra-
gen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
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sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die sehr ausführli-
chen und auf die durch das Schweizer Generalkonsulat in Addis Abe-
ba getätigten Abklärungen (zu deren Resultaten den Bescherdefüh-
rern beziehungsweise ihrer damaligen Vertreterin - wie vorstehend
ausgeführt - vor Erlass der Verfügung seitens des BFM das rechtliche
Gehör gewährt worden war) Bezug nehmenden Darlegungen in der
angefochtenen Verfügung vom 10. September 2008 sowie auf die Aus-
führungen in den Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. Oktober 2008 und vom 24. Oktober 2008 verwiesen
werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
die durch die Schweizer Vertretung in Addis Abeba getätigten Abklä-
rungen hätten ergeben, dass die Grossmutter, die Mutter und die Ge-
schwister des Beschwerdeführers sowie zumindest der Vater der Be-
schwerdeführerin nach wie vor an den für die Zeit vor der angeblichen
Vertreibung genannten Adressen in Addis Abeba beziehungsweise in
F._______ lebten, womit sich die Angaben der Beschwerdeführer, sie
und ihre Familienangehörigen seien des Landes verwiesen oder gar
deportiert worden und seien nun unbekannten Aufenthaltes (Familie
der Beschwerdeführerin) beziehungsweise lebten in Eritrea (Familie
des Beschwerdeführers) als tatsachenwidrig erwiesen,
dass ebenfalls zutreffend bemerkt wurde, die Tatsache, dass die Fami-
lie des Beschwerdeführers seit 1975 in Addis Abeba wohne, stehe in
Widerspruch zu dessen Behauptung, bis 1991 mit seiner Familie in
Eritrea gelebt zu haben,
dass - wie in der angefochtenen Verfügung richtig festgestellt wurde -
angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten De-
portation beziehungsweise Landesverweisung sowie angesichts der
Tatsache, dass die Familienangehörigen der Beschwerdeführer nach
wie vor in Äthiopien lebten, auch die in der Stellungnahme vom
13. August 2008 an die Vorinstanz gerichtete Argumentation, als
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Angehörige von ausgewiesenen beziehungsweise deportierten
Personen könnten sie nicht nach Äthiopien zurückkehren, nicht zu
überzeugen vermag,
dass sodann auch die Rüge, die Vorinstanz habe sich in ihrem ableh-
nenden Entscheid "vollumfänglich" (vgl. Beschwerde S. 7) auf die Re-
sultate der Botschaftsabklärungen abgestützt, welche jedoch - wie sich
insbesondere aus den Gesprächen mit den Klienten ergeben habe - in
vielen Punkten nicht korrekt seien, nicht geeignet ist, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal einerseits keine Hin-
weise dafür bestehen, dass der Bericht der Schweizer Vertretung ge-
wichtige Unstimmigkeiten enthalten würde, und andererseits die Vor-
bringen der Beschwerdeführer - wie bereits in der angefochtenen Ver-
fügung (vgl. S. 4, 4. Abschnitt) zutreffend bemerkt wurde - teilweise
auch widersprüchlich und zu undifferenziert ausgefallen sind,
dass aufgrund der Aktenlage nicht geglaubt werden kann, die Be-
schwerdeführer seien eritreische Staatsangehörige,
dass schliesslich in Bezug auf das am 14. Oktober 2008 (Poststempel:
16. Oktober 2008) zu den Akten gegebene "Baptism Certificate" fest-
zuhalten ist, dass es sich bei diesem Dokument lediglich um einen von
der M._______ ausgestellten Taufschein und nicht um ein von einer
staatlichen Behörde ausgestelltes Identitätspapier handelt,
dass derartige Dokumente oft aus Gefälligkeit oder gegen entspre-
chende Bezahlung ausgestellt werden,
dass im Übrigen - wie bereits in der Zwischenverfügung vom
24. Oktober 2008 bemerkt wurde - auffällt, dass der Taufschein angeb-
lich am 14. Januar 1982 ausgestellt worden ist, was jedoch in einem
krassen Widerspruch nicht nur zu seinem neuen Aussehen, sondern
auch zum Umstand steht, dass er offensichtlich per Computer erstellt
und farbig ausgedruckt worden ist,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, weshalb
keine Veranlassung besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen oder einen sich ebenfalls als Asylbewerber in
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der Schweiz aufhaltenden entfernten Verwandten des Beschwerdefüh-
rers (vgl. Beschwerde S. 9) zu befragen, und die entsprechenden An-
träge abzuweisen sind,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführer für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfah-
rens zugewiesen wurden (E._______), keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwer-
deführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die
Beschwerdeführer seien äthiopischer Herkunft, wobei jedoch - wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - auch andere
Heimat- oder Herkunftsländer nicht völlig ausgeschlossen werden kön-
nen,
dass es indessen nicht Sache der Asylbehörden ist, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Herkunftslän-
dern zu forschen,
dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht
kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern - wie vorstehend dargelegt - nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführern und ihrem Sohn im Heimat- oder Herkunftsstaat dro-
hen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien - und insbesondere bezüglich der Hauptstadt
Addis Abeba und bezüglich der südwestlich davon gelegenen dritt-
grössten Stadt des Landes, F._______, wo die Beschwerdeführer ge-
mäss ihren Angaben während mehrerer Jahre gelebt und die Schule
besucht haben und wo gemäss Abklärungen der Schweizer Vertretung
in Addis Abeba die Familien der Beschwerdeführer jetzt noch wohnen -
unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden
kann,
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Wegweisung der beiden jungen, soweit akten-
kundig gesunden und über eine gute Schulbildung und Sprachkennt-
nisse (beide sprechen Tigrinya, Amharisch und Oromo) verfügenden
Beschwerdeführer und ihres mittlerweile eineinhalbjährigen Sohnes
als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
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dass der Vollzug der Wegweisung in den mutmasslichen Heimatstaat
Äthiopien schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegen-
stehen könnten, und die Beschwerdeführer verpflichtet sind, sich bei
der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 28. Oktober 2008 geleis-
teten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwer-
deführern auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
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