Abtei lung IV
D-6400/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren ..., Mauretanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. August 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6400/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2010 ein Asylgesuch ein-
reichte, worauf er vom BFM am 1. April 2010 kurz befragt und am
23. Juli 2010 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person angab, er sei ein Staatsangehöriger
von Mauretanien und stamme ursprünglich aus ... (im Südwesten des
Landes, in der Verwaltungsregion von ... und in der Nähe der Grenze
zu Senegal gelegen), er habe jedoch ab dem Jahre 1989 in Senegal
gelebt, welches er erst im Januar 2005 – mit dem Ziel nach Europa zu
gelangen – wieder verlassen habe,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, sein Vater sei 1989 in
Zusammenhang mit den damaligen Ereignissen in Mauretanien – im
Rahmen der Kämpfe zwischen der schwarzen und der arabischen Be-
völkerungsgruppe – ums Leben gekommen, worauf seine Mutter mit
ihm und seinem älteren Bruder nach Senegal geflüchtet sei, respektive
sie mit anderen Flüchtlingen nach Senegal ausgeflogen worden seien,
dass sie in der Folge in einem Vorort von Dakar gelebt hätten, wo sei -
ne Mutter bis zu ihrem Tod im Jahre 2009 wohnhaft geblieben sei und
wo sein älterer Bruder auch heute noch lebe,
dass sie in Senegal über keinen Aufenthaltstitel verfügt und auch keine
senegalesischen Papiere erhalten hätten, sondern sich dort als Flücht-
linge aufgehalten hätten, was ihnen aber – ausser dass er nicht habe
eingeschult werden können – nie ernsthafte Probleme bereitet habe,
dass er die Schule nicht habe besuchen dürfen, weil er keine senega-
lesischen Papiere gehabt habe, weshalb er zwei Jahren eine Koran-
schule besucht und danach eine Lehre als Tischler gemacht habe, wo-
bei er später als selbständiger Händler tätig geworden sei,
dass er für sich in Senegal jedoch keine Entwicklungsmöglichkeit ge-
sehen habe, habe er doch – mangels Status – weder die Schule besu-
chen dürfen noch einen Anspruch auf Spitalpflege gehabt, und eigent -
lich in Senegal überhaupt nichts tun können, weshalb er sich zur Aus-
reise nach Europa entschlossen habe,
dass er als Beweismittel einen senegalesischen Flüchtlingsausweis
vorlegte, ausgestellt am ... 2004, wobei er angab, seine Mutter habe
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sich um die Ausstellung dieses Ausweises bemüht, und diesbezüglich
auf Nachfrage hin vorbrachte, der Ausweis sei im Hinblick auf seine
Ausreise aus Senegal beantragt worden, da er für die beabsichtigte
Reise ja ein Identitätspapier gebraucht habe,
dass er auf die Frage nach ordentlichen Reise- oder Identitätspapieren
angab, er habe noch nie einen heimatlichen Pass oder eine heimatli-
che Identitätskarte besessen, mithin er im Jahre 1989 mit seiner Mut-
ter aus Mauretanien ausgereist sei und er nie ein heimatliches Papier
habe erlangen können (vgl. act. A1 S. 5 sowie S. 8 [F. 6 ff.]),
dass seine Mutter zwar (senegalesische) Papiere für ihn habe besor-
gen wollen, damit er in Senegal hätte eingeschult werden können, was
seiner Mutter aber von den senegalesischen Behörden verweigert wor-
den sei, da er nicht in Senegal geboren und auch nicht senegalesi-
scher Nationalität sei,
dass er in der Folge betreffend die Umstände seiner Ausreise aus Se-
negal vorbrachte, er habe durch einen Freund den Kontakt zu einem
Schlepper gefunden und mit seinen Ersparnissen sowie durch eine
Sammlung seiner Mutter (mittels Tontine) seine Ausreise finanziert,
dass er im Januar 2005 – ausgestattet mit einem verfälschten französi-
schen Reisepass – auf dem Luftweg über Burkina Faso und Marokko
nach Frankreich gelangt sei, von wo er direkt nach Spanien weiterge-
reist sei, worauf er dort als Strassenhändler gearbeitet habe, bis er in
der Region von Murcia Arbeit in der Landwirtschaft gefunden habe und
die folgenden Jahre dort geblieben sei,
dass sich indes die Verhältnisse in Spanien in der letzten Zeit massiv
verschlechtert hätten, mithin er keine Arbeit mehr gefunden habe,
dass er sich deshalb zur Ausreise aus Spanien entschlossen habe und
– mit dem Ziel Italien – in einem LKW bis in die Schweiz gelangt sei,
worauf er jedoch mangels hinreichender Mittel nicht mehr weiterge-
kommen sei, weshalb er ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er schliesslich auf Nachfrage hin vorbrachte, nach Mauretanien
könne er nicht zurückkehren, da er dort nichts und niemanden kenne
und nicht wüsste, was er dort tun sollte, und nach Senegal wolle er
nicht zurückkehren, da er dort nichts habe, nicht viel tun könne und
dort auch keine Papiere erlangen könne,
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dass das BFM ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers
an die zuständige spanische Behörde gesandt hatte, dieses Ersuchen
jedoch von Spanien abgelehnt worden war (vgl. dazu die Akten),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 31. August 2010 – eröff-
net am 2. September 2010 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM im Rahmen der Begründung seines Entscheides aus-
führte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Gesuchseinreichung
kein ordentliches Reise- oder Identitätspapier vorgelegt, wobei für die
Nichtabgabe heimatlicher Papiere keine entschuldbaren Gründe vorlä-
gen, und aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Befriedung der Lage
in Mauretanien erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien
aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshin-
dernisses erforderlich,
dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen den Wegweisungsvoll-
zug nach Mauretanien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 8. September 2010 gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zwecks
materieller Prüfung seines Gesuches, eventualiter die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung namentlich die
Nichtvorlage eines heimatlichen Reise- oder Identitätspapiers als ent-
schuldbar erklärte, wobei er zum einen auf seine Ausreise aus Maure-
tanien im Alter von nur ... [x] Jahren verwies und zum anderen geltend
machte, mit der Vorlage seines senegalesischen Flüchtlingsausweises
– dem einzigen ihm zur Verfügung stehenden Papier – habe er seinen
Willen zur Kooperation klar erkennbar gemacht, mithin er nicht versu-
che, seine Identität zu verheimlichen,
dass er im Weiteren auf die Ereignisse in Mauretanien von 1989 und
namentlich auf die heutigen Probleme von Mauretanien-Flüchtlingen
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verwies und ferner geltend machte, die Lage in Mauretanien sei auch
heute keineswegs stabil, weshalb es zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Frage der Wegwei-
sungsvollzugshindernisse bedürfe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. September 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
sowie Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Beschwerde des legitimierten Be-
schwerdeführers einzutreten ist (108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG
sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund der nachfol-
genden Erwägungen als offensichtlich begründet zu erkennen ist, wes-
halb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asyl-
gesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können,
sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht
in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer einzig einen angeblichen senegalesischen
Flüchtlingsausweis vorgelegt hat, wobei es sich unbestrittenermassen
nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG handelt, da das Papier nicht von den heimatlichen Behör-
den zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden ist (vgl.
dazu BVGE 2007/7 E. 4 - 6),
dass damit zwar die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, der
Entscheid des BFM jedoch nur dann zu bestätigen ist, wenn keiner der
vorgenannten Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG
als erfüllt zu erkennen ist,
dass das BFM in seinem Entscheid insbesondere ausführt, für das
Fehlen rechtsgenüglicher Papiere seien keine entschuldbaren Gründe
(im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) gegeben,
dass die diesbezüglichen Erwägungen und Schlüsse der Vorinstanz je-
doch – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht zu überzeugen vermögen,
dass das BFM in seinem Entscheid namentlich ausführt, es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat keine
Papiere besessen haben soll, fänden in Mauretanien doch wiederholte
Identitäts- und Personenkontrollen statt und hätten solche auch im
Zeitpunkt, als er dort gelebt habe, stattgefunden,
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dass dieser Ansatz indes nicht überzeugen kann, da aufgrund der
Schilderungen des Beschwerdeführers, die vom BFM nicht in Zweifel
gezogen wurden, davon auszugehen ist, er habe seine Heimat bereits
im Alter von ... [x] Jahren verlassen,
dass denn auch das BFM in seinem Entscheid davon ausgeht, beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen mauretanischen Staatsan-
gehörigen, welcher im Jahre 1989 – vor dem Hintergrund der damals
herrschenden Konfliktsituation in Mauretanien – mit seiner Mutter und
seinem Bruder nach Senegal gelangt sei,
dass in diesem Zusammenhang die implizite Erwartung des BFM, der
Beschwerdeführer habe bereits als ... [x]-jähriges Kind über ein ordent-
liches mauretanisches Reise- oder Identitätspapier verfügt, als nicht
nachvollziehbar erscheint,
dass sich aufgrund der damaligen Verhältnisse in Mauretanien, der
(bis heute) schwachen Entwicklungssituation des Landes und unter
Beachtung der Herkunft des Beschwerdeführers – einem Angehörigen
der von der herrschenden arabischen Klasse als minderwertig angese-
henen schwarzen Bevölkerung – vernünftigerweise nicht schliessen
lässt, diesem sei bereits im frühen Kindesalter von den mauretani-
schen Behörden ein ordentliches Reise- oder Identitätspapier ausge-
stellt worden, welches er (respektive seine Mutter) anlässlich der
Flucht aus Mauretanien nach Senegal mitgenommen hätte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Weiteren zwar vorhält, er ha-
be sich nach seiner Einreise in die Schweiz nicht um die Beschaffung
von Papieren bemüht, womit er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe,
dass dem Beschwerdeführer einzig dann ein Vorhalt im Sinne der Er -
wägungen des BFM zu machen wäre, wenn aufgrund der Akten davon
auszugehen wäre, er habe sich nicht darum bemüht, sich bereits vor-
handene heimatliche Papiere umgehend zusenden zu lassen (vgl.
dazu BVGE 2010 Nr. 2, insb. E. 6),
dass vorliegend jedoch wie dargelegt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer verfüge über mauretanische Reisepapiere,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Weiteren in Zusammenhang
mit der Nichtvorlage heimatlicher Papiere vorhält, sein Verhalten im
europäischen Raum – namentlich der Umstand, dass er sich jahrelang
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in Spanien aufgehalten habe, ohne dort ein Asylgesuch einzureichen –
entspreche nicht dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person,
dass dieser Vorhalt an sich zwar grundsätzlich plausibel sein mag,
dem Vorhalt jedoch in Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage
der Entschuldbarkeit der Nichtvorlage heimatlicher Reise- oder Identi-
tätspapiere keine Relevanz zukommt, da er am Prüfungsgegenstand
des Ausschlussgrundes nach Art. 32 Abs.3 Bst. a AsylG vorbeigeht,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen – entgegen den sinngemäss
anders lautenden Erwägungen des BFM – die Umstände seiner Reise
von Senegal über Frankreich nach Spanien, und später von Spanien in
die Schweiz, hinreichend detailliert und insgesamt nachvollziehbar be-
schrieben hat, wobei diese Schilderungen eine Reise ohne rechtsge-
nügliche Papiere als durchaus vorstellbar erscheinen lassen,
dass schliesslich anzumerken bleibt, dass auch der lange Aufenthalt
des Beschwerdeführers im benachbarten Senegal nicht für den Besitz
mauretanischer Papiere spricht, sondern allenfalls dafür, dass der Be-
schwerdeführer von den senegalesischen Behörden registriert wurde,
beispielsweise im Rahmen einer Registrierung der mauretanischen Di-
aspora im Hinblick auf eine spätere Repatriierung der nach wie vor in
Senegal befindlichen Mauretanien-Flüchtlinge,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen im Resultat
kein Anlass zur Annahme besteht, vom Beschwerdeführer würden ihm
zustehende heimatliche Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem
Willen des Gesetzgebers als sanktionswürdig zu bezeichnen wäre (vgl.
dazu BVGE 2007/7 [insb. E. 4.4.1] und BVGE 2010 Nr. 2 [insb. E. 5]),
sondern die Nichtvorlage von Reise- oder Identitätspapieren als ent-
schuldbar zu erkennen ist,
dass damit der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht,
dass vor diesem Hintergrund auf Erwägungen zu den weiteren Aus-
schlussgründen verzichtet werden kann,
dass nach vorstehenden Erwägungen – in Gutheissung der Beschwer-
de – die Verfügung des BFM vom 31. August 2010 aufzuheben und die
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Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und Neubeurteilung der Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos
geworden ist,
dass bei vorliegendem Ausgang dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich auch das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung relevante Kosten
erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 31. August 2010 wird aufgehoben und die
Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- ...
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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