B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6400/2013
U r t e i l v o m 2 1 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 8. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 28. September 2013 im Transitbereich
des Flughafens Zürich-Kloten um Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass ihm noch am gleichen Tag vom BFM die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flug-
hafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass im Nachgang dazu von der Flughafenpolizei Zürich-Kloten Abklärun-
gen sowohl zum Reiseweg des Beschwerdeführers als auch zu den von
ihm für seine Reise verwendeten Papieren veranlasst wurden,
dass dabei festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer von Delhi kom-
mend nach Zürich gelangt war (über X._______ und Y._______), und
insbesondere, dass er seine Reise in Delhi … [im] September 2013 unter
Vorlage eines indischen Reisepapiers angetreten hatte,
dass den Abklärungen zufolge das indische Reisepapier – ein "Identity
Certificate" (ausgestellt in Delhi … 2009 und gültig bis … 2019) – zwar
mit einem gefälschten Schengen-Visum versehen war, ansonsten aber
keine Fälschungsmerkmale erkennen liess (auch wenn der Flughafenpo-
lizei im Rahmen der Prüfung nicht das Originaldokument, sondern nur ei-
ne Kopie zur Verfügung stand, will heissen ein sogenannter "Scan", wel-
cher anlässlich des Reiseantritts in Delhi von der Fluggesellschaft erfasst
worden war),
dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2013 zu seiner Person, sei-
nem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt und
am 14. Oktober 2013 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei angab, er sei ein Staatsangehöriger von China tibetischer
Ethnie und er stamme aus der nordosttibetischen Region Amdo, wo er
während vielen Jahren als Mönch in einem Kloster gelebt habe,
dass vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen für die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe im Einzelnen sowie für
die von ihm zum Beleg seiner Herkunft aus China vorgelegten Beweismit-
tel auf die Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg namentlich ausführte,
er sei Ende Juni 2013 auf dem Landweg von Lhasa nach Nepal ausge-
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reist, welches er …[im] September 2013 auf dem Luftweg verlassen ha-
be, worauf er nach drei oder vier ihm unbekannten Transitdestinationen
Zürich erreicht habe,
dass er auf Vorhalt des BFM (betreffend die Erkenntnisse zu seinem Rei-
seweg ab Delhi und zu dem verwendeten indischen Reisepapier) einen
vorgängigen Aufenthalt in Indien bestritt, wobei er zum "Identity Certifica-
te" ausführte, dieses trage zwar sein Foto, das Dokument sei jedoch von
seinem Schlepper organisiert worden,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylge-
such ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der
Schweiz sowie des Wegweisungsvollzuges,
dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6021/2013 vom 4. November 2013 aufgehoben wurde
(vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 8. November 2013 – eröff-
net am 10. November 2013 – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 28. September 2013 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, verbun-
den mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des
Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat Indien,
dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung im Einzelnen auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 15. November
2013 – vorab per Telefax und handelnd durch seinen Rechtsvertreter –
Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe die Bewilligung der Einrei-
se in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens im Inland [1],
eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [2] und Rück-
weisung der Sache ans BFM zwecks Eintreten auf sein Asylgesuch [3]
beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht namentlich um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht und um Erlass der Verfahrenskosten ersuchte [5],
dass er in seiner Eingabe einleitend vorbrachte, im Rahmen des ihn be-
treffenden Flughafenverfahrens sei die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte
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Frist von 20 Tagen zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides schon
lange überschritten, weshalb das BFM ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und ihn einem Kanton zuzuweisen habe, zumal es nur schon
aus zeitlichen Gründen kaum mehr möglich sein dürfte, sein Verfahren
noch vor Ablauf der maximalen Zuweisungsdauer in den Transitbereich
(gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG) seriös zu behandeln,
dass er zur Begründung seines Antrages um Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung zunächst anführte, die Erledigung seines Asylgesuches
mit einem Nichteintretensentscheid überzeuge von vornherein nicht, da
eine entsprechende Verfahrenserledigung nur klaren Fällen vorbehalten
sei und sein Asylgesuch nicht in diese Kategorie falle,
dass er im Anschluss daran namentlich geltend machte, bei der vorin-
stanzlichen Annahme, er könne wieder nach Indien zurückkehren und er
erhalte dort Schutz, handle es sich um reine Spekulation,
dass er in diesem Zusammenhang unter Berufung auf die Publikation der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation tibetischer Flüchtlin-
ge in Indien vom 9. September 2013 anführte, die Behauptung des BFM,
aufgrund des "Identity Certificate" verfüge er in Indien über einen rechtli-
chen Status, welcher ihm effektiven Schutz gewähre, sei falsch,
dass in den Akten richtigerweise kein Dokument vorhanden sei, welches
als Beleg für seinen rechtlichen Status in Indien dienen könne,
dass er wahrscheinlich gar nicht mehr nach Indien zurückkehren dürfe,
zumal unklar sei, ob er das Land mit behördlicher Rückkehrerlaubnis res-
pektive einer "No Objection to Return to India" (NORI)-Erklärung verlas-
sen habe, und überhaupt als fraglich erscheine, ob er nach seiner Ausrei-
se aus Indien dort überhaupt noch über einen Status verfüge,
dass er schliesslich offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, zumal
er im Falle einer Rückkehr nach China asylrelevant verfolgt würde,
dass von daher ein Nichteintretensentscheid gemäss der Bestimmung
von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG ausgeschlossen sei, zumal er in Indien
gerade nicht über einen geregelten Aufenthalt und von daher auch nicht
über effektiven Schutz verfüge, womit sich seine Sache ganz anders als
bei der in BVGE 2010/56 behandelten Konstellation darstelle,
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dass einer Nichtanwendung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG in Analogie
zur Praxis nach BVGE 2010/56 zudem entgegen stehe, dass das Bun-
desamt in seinem Fall – anders als in dem vom Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil vom 4. November 2013 zitierten Verfahren – keine ergän-
zenden Abklärungen vorgenommen habe, womit in seinem Fall kein Be-
weis über seinen tatsächlichen Rechtsstatus in Indien vorliege,
dass die vorinstanzlichen Akten in Kopie (per Telefax) am 15. November
2013 eingingen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vorab dafür hält, es sei ihm
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und er sei im Hinblick auf die
Durchführung des Verfahrens im Inland einem Kanton zuzuweisen, weil
vom BFM die in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen zum Er-
lass des erstinstanzlichen Entscheides bereits überschritten worden sei,
dass er in seinen diesbezüglichen Ausführungen jedoch verkennt, dass
es sich bei der in Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierten erstinstanzlichen Be-
handlungsfrist lediglich um eine Ordnungsfrist handelt, aus deren Über-
schreitung der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch ableiten kann,
dass es sich nach der gesetzlichen Konzeption des Flughafenverfahrens
einzig bei der Frist der maximalen Zuweisung in den Transitbereich von
60 Tagen (gemäss Art. 22 Abs. 5 AsylG) um eine zwingende Frist handelt,
zumal diese Frist den äussersten zeitlichen Rahmen bestimmt, welche
ein Verfahren am Flughafen längstens in Anspruch nehmen darf, und die-
se Frist in vorliegender Sache noch nicht abgelaufen ist,
dass gleichzeitig festzuhalten bleibt, dass in vorliegender Sache die in
Art. 23 Abs. 2 AsylG statuierte Frist von 20 Tagen vom BFM sehr wohl ge-
wahrt wurde, erging doch der später aufgehobene Entscheid vom 17. Ok-
tober 2013 innert 20 Tagen nach Gesuchseinreichung und der neue Ent-
scheid vom 8. November 2013 wiederum innert 20 Tagen nach Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz,
dass die anders lautenden Beschwerdevorbringen nicht überzeugen,
dass auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vor-
her aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschie-
bung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass dieser Bestimmung jedoch die Anwendung versagt bleiben muss,
wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen
hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
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dass betreffend die zweitgenannte Ausschlussbestimmung allerdings in-
soweit eine Einschränkung besteht, als die in Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG
genannte Ausnahmeregelung nicht zum Tragen kommt, wenn der Ge-
suchsteller bereits Asyl oder vergleichbaren effektiven Schutz in einem
Drittstaat geniesst, er sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehal-
ten hat und er dorthin zurückkehren kann, ohne eine Rückschiebung in
Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen (vgl. für
die analoge Anwendung der in BVGE 2010/56 entwickelten Praxis die Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-3337/2011 vom 8. März 2013
[E. 5.4] und D-6211/2012 vom 4. März 2013 [E. 4.5], die sich auf chinesi-
sche Staatsagehörige tibetischer Ethnie beziehen, welche sich vor ihrer
Einreise in die Schweiz in Indien aufgehalten haben),
dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage den Flughafen Zürich-Klo-
ten von Indien kommend erreicht hat,
dass dieser Punkt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, macht er
doch lediglich noch geltend, es sei nicht erstellt, dass das von ihm für
seine Reise verwendete Papier – das indische "Identity Certificate" – echt
sei, und auch nicht sicher, dass er damit überhaupt nach Indien zurück-
kehren könne, da sich den Akten nichts über das Vorliegen einer NORI-
Erklärung der indischen Behörden entnehmen lasse,
dass der Beschwerdeführer jedoch unbesehen der Frage der Echtheit
des "Identity Certificate" und des Vorliegens einer NORI-Erklärung nach
Indien zurückkehren kann, da im vorliegenden Flughafenverfahren der
Wegweisungsvollzug garantiert ist, können doch Personen, welchen nach
Erreichen eines internationalen Flughafens die Einreise in den Zielstaat
verweigert wird (hier Zürich), regelmässig an den Ausgangspunkt ihrer
Flugreise zurückkehren (hier Delhi), unbesehen davon, mit welchen Pa-
pieren sie ihre Reise absolviert haben (gemäss Übereinkommen über die
internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 [Chicago-Übereinkom-
men; SR 0.748.0], respektive den in Anhang 9 von der Internationalen Zi-
villuftfahrtorganisation [ICAO] entwickelten Bestimmungen dazu),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr nach Indien konkret
einwendet, es sei nicht erstellt, dass er dort über einen geregelten Auf-
enthaltsstatus verfüge, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne,
er geniesse dort effektiven Schutz,
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dass er dabei wiederum die Echtheit seines gemäss Aktenlage in Delhi
ausgestellten und 10 Jahre gültigen "Identity Certificate" in Zweifel zieht,
dass dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht jedoch entgegenzuhalten
ist, dass er das von ihm für seine Reise verwendete indische Reisepapier
in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten bis heute nicht vorgelegt hat,
wobei aufgrund seiner offenkundig ausweichenden Angaben und Ausfüh-
rungen sowohl zu diesem Papier als auch zu seinem Reiseweg davon
ausgegangen werden muss, vom Beschwerdeführer werde sein indisches
"Identity Certificate" bewusst unterdrückt, um eine Wegweisung nach In-
dien zu vereiteln (vgl. dazu …),
dass der Beschwerdeführer andererseits gemäss Aktenlage mit seinem
indischen "Identity Certificate" die Kontrollen an den Flughäfen von Delhi,
X._______ und Y._______ passieren konnte, was deutlich dafür spricht,
es habe sich dabei um sein echtes Reisepapier gehandelt,
dass vor diesem Hintergrund mit dem BFM davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer sei tatsächlich im Besitz eines echten indisches "Iden-
tity Certificate" und er verfüge somit in Indien über einen geregelten Auf-
enthaltsstatus, zumal ein solcher Status die Voraussetzung für die Ertei-
lung des für 10 Jahre gültigen Reisepapiers ist (vgl. dazu auch den vom
Beschwerdeführer angeführten SFH-Bericht [S. 9 Ziff. 2]),
dass der Beschwerdeführer schliesslich offenkundig fehl geht, wenn er
aus der pflichtwidrigen Nichtvorlage des von ihm verwendeten Reisepa-
piers Rechte für sich ableiten will, indem er anführt, das BFM hätte betref-
fend die Frage seines tatsächlichen Aufenthaltsstatus in Indien weiterge-
hende Abklärungen veranlassen müssen,
dass nach dem Gesagten ohne weiteres davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer verfüge in Indien über einen geregelten Aufenthaltsstatus
als "Tibetan Refugee" und er sei dort nicht vor einer Rückschiebung in die
Heimat bedroht, zumal Indien tibetischen Flüchtlingen schon seit Jahren
in grosser Zahl Schutz gewährt und ihnen auch einen gesicherten Status
einräumt, auch wenn Indien das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht unterzeichnet hat
(vgl. wiederum die Urteile D-3337/2011 [E. 5.4] und D-6211/2012 [E. 4.2]),
dass somit die drei Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG als erfüllt zu erken-
nen sind, zumal der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage [1.] von Indien
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kommend den Flughafen Zürich-Kloten erreicht hat, es sich [2.] bei Indien
um einen Staat handelt, in welchem er vor Abschiebung in die Heimat si-
cher ist und wohin er [3.] auch wieder zurückkehren kann,
dass sich der Beschwerdeführer auch nicht auf eine der vorerwähnten
Ausschlussklauseln im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG berufen
kann, da er soweit ersichtlich über keine persönlichen Beziehungen zur
Schweiz verfügt, bei vorliegender Fallkonstellation das mutmassliche Er-
füllen der Flüchtlingseigenschaft einem Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b nicht entgegen steht und vor dem Hin-
tergrund der vorstehenden Feststellungen auch kein Hinweis darauf er-
sichtlich ist, der Beschwerdeführer würde in Indien nicht effektiven Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG geniessen,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, wobei auf eine
weitergehende Auseinandersetzung mit den Beschwerdevorbringen ver-
zichtet werden kann, zumal diese nicht geeignet sind, die vorstehenden
Feststellungen zu entkräften,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44
Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da be-
zogen auf Indien weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch
Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde dort eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Indien
auszugehen ist, da alleine die allgemeinen Verhältnisse in Indien nicht
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gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen und im Fal-
le des Beschwerdeführers – soweit ersichtlich ein gesunder Mann – keine
individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung nach Indien zu bestätigen ist, womit die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass in diesem Zusammenhang immerhin festzuhalten bleibt, dass im
vorliegenden Verfahren nicht nur – wie vom BFM ausdrücklich erwähnt –
der Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen ist, sondern einzig
ein Wegweisungsvollzug nach Indien in Frage kommt,
dass im Dispositiv der angefochtenen Verfügung eine entsprechende
Feststellung unterblieben ist, weshalb im Urteilsdispositiv eine diesbezüg-
liche Klarstellung aufzunehmen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) aufgrund der Aktenlage abzuweisen ist, da sich die Be-
schwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Wegweisungsvollzug hat nach Indien zu erfolgen. Ein Vollzug nach
China bleibt ausgeschlossen.
3.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: