B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6400/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Babak Fargahi, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018.
D-6400/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ verliess den Iran eigenen Angaben gemäss am 19.
September 2015 und gelangte am 5. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b. Bei der Summarbefragung vom 20. Oktober 2015 und der einlässli-
chen Anhörung vom 7. September 2017 beziehungsweise vom 19. Oktober
2017 (Fortsetzung) machte er im Wesentlichen geltend, dass seine Freun-
din 2011 von deren Mutter getötet worden sei, weil sie die Liebebeziehung
ihrer Tochter mit ihm als Ehrenkränkung betrachtet habe. Seither sei er
Atheist. Wegen seiner regimekritischen Aktivitäten sei er (…) vom Studium
an der Universität ausgeschlossen worden. Im Juni (…) sei er vom
I._______ mehrere Tage festgehalten und verletzt worden und er habe eine
Erklärung unterschreiben müssen, dass er inskünftig auf politische Aktivi-
täten verzichte. Im (…) habe ihn der (…) C._______ angezeigt, weil er an-
geblich einen schlechten Einfluss auf dessen Sohn gehabt habe, worauf er
am (…) vor Gericht hätte erscheinen müssen. Aus Angst habe er sich noch
vor dem Gerichtstermin ausser Landes begeben. Nach seiner Ausreise
habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er verschiedene beweisbil-
dende Unterlagen (Melli-Karte, Shenasnameh, Zeugnisse und Kanzleiblatt
der Universität, Ausweis über die Befreiung vom obligatorischen Militär-
dienst, Bestätigungsschreiben der D._______ aus Grossbritannien) zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 – eröffnet am 10. Oktober 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch
sei gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess-
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führung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten sowie der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Als Beschwerdebeilagen reichte er folgende beweisbildende Unterlagen zu
den Akten: E-Mailausdruck von E._______, datiert vom 5. November 2018,
E-Mailausdruck von F._______, datiert vom 4. November 2018, Screens-
hots der Telegramm-Gruppe-Admins von G._______, Screenshots der
@setade7aban-Telegramm-Gruppe, Link zu BBC Persian vom 25. Oktober
2016 (Screenshot), Link zu VoANews vom 25. Oktober 2016 (Screenshot),
Cyrus the Great Day, Wikipedia-Eintrag, Stand 8. Januar 2018, Link zu
FarsNews vom 29. Oktober 2017 (Screenshot), Publikation von
H._______, Cyrus the Great Day: Between Iranian and Islamic Identities,
in: Chorev/Shaul, Bee Hive, Middle East Social Media, vol. 5, Issue 10 vom
10. November 2017, Link zu YouTube-Video vom 26. Oktober 2018
(Screenshot), Vorladung des Iranischen Revolutionsgerichts, datiert vom
(…).
D.
Mit Schreiben vom 12. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde; am 8. Mai 2019 wurde die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte Beschwerdeabwei-
sung. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer am
28. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 VwVG). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
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25. September 2015). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich
die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
In ihren Entscheiderwägungen hielt die Vorinstanz fest, dass der Be-
schwerdeführer die angeblich gegen ihn gerichteten Repressalien durch
den I._______ und die Umstände seiner gerichtlichen Vorladung wider-
sprüchlich und mithin unglaubhaft geschildert habe. Die von ihm geltend
gemachte Tötung seiner Freundin durch deren Mutter und sein Universi-
tätsausschluss wegen regimekritischer Aktivitäten hätten mehrere Jahre
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vor seiner Ausreise stattgefunden, womit es diesen Vorbringen an Asylbe-
achtlichkeit fehle. Zudem sei seine Abkehr vom islamischen Glauben und
sein Leben als Atheist lediglich seinem engsten Umfeld bekannt gewesen
und es gebe in den Akten keine Anhaltspunkte, dass er deswegen asylbe-
achtliche Nachteile erlitten habe.
5.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass seine Aussagen betref-
fend die gegen ihn gerichteten Repressalien durch den I._______ durch-
aus glaubhaft ausgefallen seien. Die zeitlichen Widersprüche in seinen
Aussagen seien auf die lange Dauer zwischen Summarbefragung und An-
hörungen und die lange Dauer der Anhörungen an sich zurückzuführen.
Eigentlich lägen aber gar keine Widersprüche vor, die Vorinstanz sei bei
der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit nämlich in Willkür verfallen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat.
6.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Repressalien
durch den I._______ und der Gerichtsvorladung sind die Voraussetzungen
der Glaubhaftmachung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht gegeben. Ent-
gegen der sinngemässen Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat
die Vorinstanz diesbezüglich die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu rest-
riktiv gehandhabt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen
des SEM verwiesen werden. Der geltend gemachten Tötung seiner Freun-
din durch deren Mutter, seiner Glaubensabkehr und seinen politischen Ak-
tivitäten an der Universität fehlt es an Asylbeachtlichkeit, zumal ein Kausal-
zusammenhang zwischen den damaligen Geschehnissen und seinem
Ausreiseentscheid hinlänglich auszuschliessen ist, was auch die Vo-
rinstanz zutreffend erkannt hat.
6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllte.
7.
7.1 Bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seines politi-
schen Engagements in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe im Sinne
von Art. 54 AsylG bestehen.
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7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da-
von aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Staats-
bürger im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu Referenzurteil
D-830/2016 vom 20. Juli 2016). Es bleibt jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob
die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen
Sinn nach sich ziehen. Bei dieser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten
vorgenommen haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und ge-
fährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegan-
gen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden
vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein
Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
7.4 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung in zutreffender
Weise fest, dass der Beschwerdeführer mit den im erstinstanzlichen Ver-
fahren vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (Mitgliedschaft bei der Or-
ganisation D._______, Moderation eines Kanals in der Telegram-Messen-
ger-App der Organisation, Recherche über Gräueltaten der iranischen Be-
hörden) keinen Bekanntheitsgrad erreicht, bei dem angenommen werden
müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wä-
ren beziehungsweise darüber hinaus in ihm eine Person sehen, die das
politische System gefährden könnte. Es kann diesbezüglich auf die Erwä-
gungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich das Gericht vollum-
fänglich anschliesst. In der Beschwerdeschrift wird dem nichts Stichhalti-
ges entgegengesetzt.
7.5 Der Beschwerdeführer macht nun auf Beschwerdeebene erstmals gel-
tend, ihm sei als Moderator des Kanals der 7. Aban-Kampagne (persisches
Fest zu Gedenken von König Kurosh) in der Telegram-Messenger-App
eine tragende Rolle bei der Organisation der 7. Aban-Proteste zugekom-
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men. Bei diesen Protesten hätten sich im Oktober 2016 mehrere zehntau-
send Personen in der iranischen Stadt Pasargadae zusammengefunden.
Dabei habe das iranische Regime rund dreihundert Demonstranten verhaf-
tet und zu teils langjährigen Haftstrafen verurteilt. Im iranischen Fernsehen
seien einige verhaftete Demonstranten öffentlich zur Schau gestellt und zu
Reue gezwungen worden. Auch 2018 hätten wieder zahlreiche Personen
an Festivitäten zu Ehren von König Kurosh teilgenommen und es sei wie-
derholt zu vielen Festnahmen gekommen. Im Vorfeld der Festivitäten habe
er dem Vorsitzenden J._______ ein langes Interview gegeben und sich da-
bei regimekritisch geäussert und zur Teilnahme an den Festivitäten aufge-
rufen. Das Interview sei aufgezeichnet worden und in der Folge als
YouTube-Video in sämtlichen Kommunikationskanälen der Organisation
veröffentlicht worden. Wegen seiner politischen Aktivitäten sei er mit Ver-
fügung vom 5. November 2018 vom iranischen Revolutionsgericht vorge-
laden worden.
7.6 Dass die iranischen Sicherheitsbehörden bei der Auswertung zugetra-
gener Informationen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekri-
tikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen
auf ein Aufenthaltsrecht im Ausland zu erhöhen versuchen, zu unterschei-
den vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl. E. 7.3 vorstehend). Gerade
jenes qualifizierte Profil, welches Personen mit einer erstzunehmenden re-
gimefeindlichen Haltung und einem erheblichen agitatorischen Potential
von opportunistischen Mitläufern unterscheidet, geht dem Beschwerdefüh-
rer jedoch offensichtlich ab. So hat der Beschwerdeführer in der Anhörung
vom 19. Oktober 2017 zwar in allgemeiner Form darauf hingewiesen, dass
man sich in seiner Telegram-Gruppe mit den Arbeiten für den Tag des
7. Aban beschäftige. Seine auf Beschwerdeebene erstmals geltend ge-
machte Beteiligung in der Organisation der 7.-Aban Proteste hat er in der
Anhörung vom 7. September 2017 beziehungsweise vom 19. Oktober
2017 indes mit keinem Wort erwähnt, obwohl er eigenen Angaben gemäss
bereits 2015 in entsprechende Aktivitäten involviert gewesen sein will. Kurz
nach erfolglosem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens wandelte er
sich dann zu einem engagierten und eifrigen Aktivisten, der vom iranischen
Revolutionsgericht gesucht werden soll. Es macht den Eindruck, dass eine
solche Betriebsamkeit nicht auf eine echte Strategie in Bezug auf eine Ver-
änderung der politischen Verhältnisse im Heimatstaat abzielt, sondern ein-
zig dem (Selbst-)Zweck dient, sich eine bessere Position im Asylverfahren
zu verschaffen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer insbesondere aufgrund des auf YouTube einsehbaren Interviews (vgl.
Bst. C vorstehend) durch das iranische Regime oder von in der Schweiz
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Seite 8
lebenden regimetreuen Landsleuten identifiziert werden könnte. Indessen
entstünde selbst in diesem Fall aus den entsprechenden aktenkundig ge-
machten Tätigkeiten nach der Einschätzung des Gerichts kein Bild, das ihn
in einer derartigen Art und Weise exponiert zeigen würde, dass er das
ernsthafte Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden geweckt ha-
ben könnte. Er weist somit kein beachtenswertes politisches Profil auf, auf-
grund dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schlies-
sen wäre. Dieser Einschätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern
das Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens
und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das iranische Regime dar. Ein
dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer klar-
erweise nicht bescheinigt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass er aus der
Masse der exilpolitisch aktiven Iranern hervorgetreten wäre und dadurch
wahrscheinlich eine Registrierung durch die iranischen Behörden bewirkt
hätte.
7.7 Auch nach Auswertung des auf Beschwerdeebene eingereichten (wei-
teren) Beweismaterials ist davon auszugehen, dass insgesamt keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe bestehen, die bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft rele-
vanten Verfolgung führen würden. Angesichts der naheliegenden Möglich-
keit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschreiben handelt, ist die Be-
weiskraft des Bestätigungsschreibens von F._______ im Lichte der vorste-
henden Erwägungen als gering einzustufen. Auch die eingereichten
Screenshots und Ausdrucke von Stellungnahmen in diesen Foren (Tele-
gram-Messenger-App) erweisen sich als von geringem prozessualem Nut-
zen, da sich deren Authentizität nicht überprüfen lässt. Aus den eingereich-
ten Presseberichten, dem Wikipedia-Eintrag und der Publikation lässt sich
ebenfalls nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten herleiten. Schliesslich
handelt es sich bei der eingereichten Vorladung des iranischen Revoluti-
onsgerichts lediglich um eine Fotokopie, die aufgrund ihrer Manipulations-
anfälligkeit keinen Beweiswert zu entfalten vermag, zumal der Beschwer-
deführer auch mit keinem Wort ausführt, wie er in den Besitz dieses Doku-
ments gelangt sein will. Auf eine Übersetzung der in Farsi eingereichten
Beweismittel kann in antizipierter Beweiswürdigung demzufolge verzichtet
werden, weshalb dem entsprechenden Gesuch nicht stattzugeben ist.
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Seite 9
7.8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ins-
gesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
verneint, dem Beschwerdeführer folgerichtig die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
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Seite 10
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteil des BVGer D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug. So verfügt der junge und gesunde Beschwerdeführer mit 12-jähriger
Schulbildung und Berufserfahrung als Schweisser mit seinen Eltern und
Geschwistern über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf dessen
Hilfe er – sofern notwendig – bei seiner Wiedereingliederung zählen kann.
Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohnge-
meinde vom 19. Oktober 2018 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren
als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind
D-6400/2018
Seite 11
beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist stattzugeben.
Es sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid ge-
genstandslos geworden.
11.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, Rechts-
anwalt Babak Fargahi, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbei-
stand hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachfor-
derung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund
der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch
das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe
von Fr. 1'100.– (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwalt Babak Fargahi wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
Ihm wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 1'100.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger