Abtei lung IV
D-6401/2006
spn/mal
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
1. A._______, geboren _______, Iran,
2. A._______, geboren _______, Iran,
3. A._______, geboren _______, Iran,
4. A._______, geboren _______, Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. Mai 2003 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6401/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ein iranischer Staatangehöriger aus Teheran
reichte am 14. Januar 2000 in der Empfangsstelle des BFF in Basel
(heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM) ein Asylgesuch
ein. Dabei gab er anlässlich der Kurzbefragung durch das BFF vom
18. Januar 2000 an, er habe den Iran im Dezember 1999 zusammen
mit seiner Ehefrau und ihren zwei Kindern verlassen. Sie seien ge-
meinsam illegal in die Türkei ausgereist und hätten sich nach Istanbul
begeben. Am 7. Januar 2000 sei er von dort, versteckt in einem LKW,
in Richtung Westen gereist und habe via ihm unbekannte Länder die
Schweiz erreicht. Leider habe er nicht zusammen mit seiner Familie
weiterreisen können; es sei vorgesehen gewesen, dass seine Ange-
hörgen mit einem anderen LKW aus der Türkei ausreisen.
Zur Begründung seines Gesuches machte er anlässlich der Kurzbefra-
gung zur Hauptsache geltend, er sei Mitarbeiter in der Verteidigungsin-
dustrie und er habe bis zu seiner Ausreise in einer Waffenfabrik gear-
beitet. Da er sich in seinem Betrieb gegen Fälle von Veruntreuung aus-
gesprochen habe, sei er als politisch abgestempelt worden und man
habe ihm das Leben schwer gemacht. Die Equipe, mit welcher er zu-
sammengearbeitet habe, gehöre zu den Konservativen und habe ihm
grosse Schwierigkeiten gemacht. Er sei mehrmals vom betriebseige-
nen Sicherheitsdienst befragt worden und man habe ihn unter grossen
psychischen Druck gesetzt. Am _______ sei bei ihm eine Hausdurch-
suchung durchgeführt worden, bei welcher die Behörden Musikkasset-
ten, Videos und Alkohol gefunden hätten, was alles verbotene Sachen
seien. Die Hausdurchsuchung sei veranlasst worden, weil man bei ihm
gewisse Dokumente vermutet habe. Am _______ sei es zu einer zwei-
ten Hausdurchsuchung gekommen. Seine Familie habe in der Folge
die letzten zwei Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr zuhause gelebt,
sondern sich bei Freunden aufgehalten. Ihr Haus hätten sie vor der
Ausreise verkauft.
Am 1. Februar 2000 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchs-
gründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Dabei führte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen das Folgende an: Nach seinem
Militärdienst habe er Arbeit bei einer Waffenfabrik des iranischen Mili-
tärs gefunden und dort im Jahre _______ eine feste Anstellung er-
langt. Vor diesem Hintergrund habe er über einen betriebseigenen
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Ausweis und einen direkt vom Militär ausgestellten Ausweis verfügt.
Als Mitarbeiter in einem militärischen Betrieb wäre ihm ein Pass nur
für eine von den Behörden kontrollierte Ausland-Reise ausgestellt wor-
den. Mithin sei eine solche Reise _______, zu bestimmten Ma-
schinenherstellern, im Jahre _______ geplant gewesen. Da sein Lohn
für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht habe, habe er auch Perso-
nentransporte mit seinem Privatwagen ausgeführt. Zudem habe seine
Ehefrau mit ihrer Schwester auch _______. Im Verlauf der Zeit sei er
in seinem Betrieb in verschiedenen Bereichen tätig gewesen, zuletzt
im Bereich _______. Da er manchmal kritisch gewesen sei, sei er als
ein Gefahrenfaktor angesehen worden und an eine unwichtigere Stelle
versetzt worden. Im Jahre _______ sei er auf Empfehlung _______ in
die Einkaufsabteilung versetzt worden, wo er in der Folge massive Un-
terschlagungen festgestellt habe. Die meisten Vorgesetzten im Betrieb
hätten nebenher eigene Werkstätten gehabt, welche sie mit gestohle-
nen Rohstoffen versorgt hätten. Er habe sich über die Unterschlagun-
gen bei seinem direkten Vorgesetzten X. beklagt, da das Verschwinden
des Materials ansonsten ihm hätte angelastet werden können. Der
Vorgesetzte X. habe ihm jedoch erwidert, dass er sich da nicht einmi-
schen solle. Offensichtlich sei also X. auch an den Unterschlagungen
beteiligt gewesen. Er sei in der Folge von seinen Kollegen indirekt be-
droht worden, dass er über die Vorgänge Stillschweigen bewahren sol-
le, ansonsten er Konsequenzen zu gewärtigen hätte. In der Meinung,
die religiösen Wächter in seinem Bereich seien ehrlicher, habe er sich
an diese gewandt. Er sei tatsächlich gelobt worden, daraufhin jedoch
schon am nächsten Tag vom Sicherheitsdienst für 48 Stunden in Ge-
wahrsam genommen worden. Man habe ihn befragt, zu welcher politi-
schen Gruppierung er gehöre. Dies offenbar in der Meinung, dass er
ohne Zugehörigkeit zu einer Gruppe nie konkrete Beschuldigungen
wegen Unterschlagung gewagt hätte. Am Ende sei er zusammenge-
schlagen worden und man habe ihm geheissen, sich nicht wieder in
Sachen einzumischen, welche ihn nichts angingen. Von den Sicher-
heitskräften des Betriebes sei er insgesamt zweimal befragt und zu-
dem einige Male zur Ablenkung abgeholt worden. Es sei ihm bedeutet
worden, das alles in Ordnung komme, wenn er seine Arbeit in Zukunft
stillschweigend verrichte. Und es sei ihm auch bedeutet worden, dass
er keine finanziellen Sorgen mehr haben werde, wenn er die Unter-
schlagungen in Zukunft dulden werde. Nach dem _______ sei er wie-
der zur Arbeit gegangen. Seine bisherige Funktion sei jedoch von ei-
ner anderen Person übernommen worden, und er selbst habe nur
noch pro forma gearbeitet. Dann sei es am _______ bei ihm zu einer
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Hausdurchsuchung gekommen, unter dem Vorwurf, er habe wichtige
Waffenteile mitgenommen. Es seien Videokassetten mit Unterhaltungs-
shows, Musikkassetten und etwas Alkohol bei ihm gefunden worden,
alles verbotene Gegenstände, worauf er mit einer hohen Geldstrafe
belegt worden sei. Zudem sei ihm für den Wiederholungsfall eine hö-
here Strafe - Gefängnis oder Auspeitschung - angedroht worden. Die-
se Ereignisse hätten ihn sehr aufgeregt, so dass er, statt sich ruhiger
zu verhalten, am Arbeitsplatz rebellischer geworden sei; mithin sei es
sogar zu Schlägereien gekommen. Die Probleme seien weiter gewach-
sen und es sei ihm zu Verstehen gegeben worden, auf dem Friedhof
sei bereits ein Grab für ihn reserviert. Schliesslich habe er einen ano-
nymen Drohbrief erhalten; dies etwa _______ nach der ersten Haus-
durchsuchung. _______. Tags darauf, am _______, seien Beamte mit
einem Durchsuchungsbefehl zu ihm nach Hause gekommen. Zu sei-
nem Glück sei bei dieser Gelegenheit nichts illegales bei ihm gefunden
worden. Er sei in dieser Zeit sehr nervös geworden und habe Beruhi-
gungsmittel gebraucht. Er habe in der Folge durch einen einflussrei-
chen Onkel auf seine Probleme aufmerksam zu machen versucht, der
Onkel habe ihm aber nicht helfen können; der Onkel habe befürchtet,
er würde ansonsten selbst regimekritischer Aktivitäten verdächtigt und
beschuldigt. Ab diesem Zeitpunkt hätten seine Frau und er entschie-
den, das Land zu verlassen. Sie hätten ihren Haushalt aufgelöst und
auch das Auto verkauft, damit sie mit diesem Geld ausreisen könnten.
Zum letzten Mal sei er vier oder fünf Tage vor seiner Ausreise zur Ar-
beit gegangen. Seine Familie habe demgegenüber bereits die letzten
rund zwei Monate vor ihrer Ausreise nicht mehr zuhause gewohnt,
sondern sich versteckt gehalten. Seine Eltern hätten ebenfalls Proble-
me mit der Geheimpolizei und den Sicherheitskräften bekommen. Auf
die Vorbringen des Beschwerdeführers wird weiter - soweit wesentlich
- in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B.
Die Beschwerdeführerin reichte mit ihren beiden Kindern am 7. Febru-
ar 2000 in der Empfangsstelle des BFF in Basel ein Asylgesuch ein.
Dabei gab sie anlässlich der Kurzbefragung vom 17. Februar 2000 an,
sie hätten den Iran Ende Dezember 1999 mit dem Beschwerdeführer
verlassen. Sie seien in die Türkei, nach Istanbul gelangt, von wo der
Beschwerdeführer vorab alleine weitergereist sei. Sie seien rund drei
Wochen später, versteckt in einem LKW, in Richtung Westen gereist
und hätten durch ihr unbekannte Länder die Schweiz erreicht.
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Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Kurzbefragung zur Hauptsache geltend, ihr Ehemann habe
als Zivilist bei der Armee gearbeitet. Im _______ habe er gewisse
Schwierigkeiten bekommen, über welche er mit ihr aber nicht gespro-
chen habe. Als es für ihren Ehemann schwierig geworden sei, im Iran
zu leben, habe er fliehen müssen. Sie selbst habe in letzter Zeit auch
Schwierigkeiten bekommen; wegen ihres Ehemannes hätten ihr die
Beamten das Leben schwer gemacht. Die Beamten seien mehrmals zu
ihnen nach Hause gekommen und hätten zweimal das Haus durch-
sucht, wobei deren Verhalten sehr grob gewesen sei. Sie sei damals
schwanger gewesen und von den Beamten zu Boden gestossen wor-
den, worauf sie das Kind verloren habe. Aufgrund dieser Schwierigkei-
ten hätten sie und ihr Ehemann sich zur Ausreise entschlossen. Die
letzten zwei Monate vor ihrer gemeinsamen Ausreise seien sie inner-
halb des Irans auf der Flucht gewesen, wobei sie teilweise von ihrem
Mann getrennt habe leben müssen.
Am 15. März 2000 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch
das ältere der zwei Kinder die damals _______ -jährige Tochter
von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Gründen für ihre
Asylgesuche angehört. Dabei machte die Beschwerdeführerin geltend,
sie hätten den Iran verlassen, da ihr Ehemann viele Probleme gehabt
habe und sein Leben in Gefahr gewesen sei. Sie selbst habe sich im
Iran wohl gefühlt und habe ihre Heimat eigentlich nicht verlassen wol-
len. Am Anfang habe ihr Ehemann noch kaum über seine Probleme
am Arbeitsplatz gesprochen. Als es dann aber zu Hausdurchsuchun-
gen gekommen sei, habe sie ihren Mann danach gefragt und er habe
ihr erklärt, dass es eine Gruppierung gebe, welche an seinem Arbeits-
platz Sachen gestohlen habe, was von ihm bemerkt worden sei. Ihr
Mann sei auch mehrere Male an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden;
er sei _______ zweimal ein bis zwei Tage festgehalten worden. Am
_______ sei sie alleine zuhause gewesen, als Männer in zivil an die
Türe gekommen seien in der Absicht, das Haus zu durchsuchen. Die
Beschwerdeführerin habe deren Ausweise sehen wollen. Dabei sei es
zu einem Streit gekommen, bei welchem sie zu Boden geworfen wor-
den sei. Als Folge davon habe sie eine Fehlgeburt erlitten, wovon sie
ihrem Mann jedoch aus Furcht vor einer Eskalation nichts erzählt
habe. Anlässlich einer späteren Hausdurchsuchung sei eine
Satellitenschüssel, Spielkarten und einige alkoholische Getränke
gefunden worden, welche verboten seien. Ihr Ehemann habe sich da-
mit strafbar gemacht und habe deswegen eine hohe Busse bezahlen
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müssen. _______. Einen Tag später seien Beamte erschienen um zu
kontrollieren, wo sich ihr Ehemann am Tag zuvor aufgehalten habe
und ob er an den Unruhen beteiligt gewesen sei. Ihr Mann habe
versucht, mit seinem obersten Chef in Kontakt zu treten, was ihm aber
nicht gelungen sei. Zudem hätten sie mehrere Drohbriefe erhalten; ihr
Mann wisse indes nur von einem solchen Drohbrief. Er sei in schlech-
ter psychischer Verfassung gewesen, habe ständig Beruhigungsmittel
nehmen müssen, weshalb sie ihm nicht alles berichtet habe. Da ihr
Mann als Militärperson den Iran illegal verlassen habe, wäre er nun-
mehr im Falle einer Rückkehr gefährdet; es würde mit grosser Wahr-
scheinlichkeit gesagt, dass er ein Spion sei. Auf die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin wird weiter soweit wesentlich in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das von der kantonalen Behörde befragte Kind machte im Wesentli-
chen geltend, es wisse, dass sein Vater Probleme an seinem Arbeits-
platz gehabt habe. Es glaube, dass die Probleme schlimm gewesen
seien und dass sie deshalb den Iran verlassen hätten. Es sei aber viel
bei seiner Grossmutter gewesen und könne daher nichts Genaueres
berichten. Von den Problemen seines Vaters habe es nur am Rande
erfahren, aus Gesprächen zwischen seinen Eltern.
C.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens liessen die Beschwerdefüh-
rer verschiedene Vorladungen im Original als Beweismittel zu den Ak-
ten reichen.
D.
Am 19. Februar 2001 führte das BFF in Givisiez mit dem Beschwerde-
führer und der Beschwerdeführerin eine ergänzende Anhörung durch,
wobei das BFF präzisierende Angaben zu den persönlichen Verhältnis-
sen der Beschwerdeführer und zu ihren Gesuchsvorbringen erhob. An-
lässlich der ergänzenden Anhörung machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe wie erwähnt bei der Militärindustrie gearbeitet und er
werde seit seiner Ausreise von dieser Institution sowie den Informati-
onsdiensten (Eteelat) gesucht. Sein Vater sei seinetwegen zwei- oder
dreimal verhört worden. Zudem habe er Vorladungen vom Militärge-
richt zu den Akten gereicht (vgl. dazu oben, Bst. C). Zu den Vorladun-
gen führte er an, dass diese durchaus üblich seien, da er nicht mehr
an seinem Arbeitsplatz erschienen sei. Der Grund für die Vorladung
werde in den Papieren jedoch nicht konkret erwähnt. Die Vorladungen
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seien von seinem Bruder und seinem Vater entgegen genommen wor-
den und ihm per Post, versteckt in Zeitungen, in die Schweiz zugestellt
worden. Im Übrigen bestätigte er seine früheren Aussagen im Wesent-
lichen. Er habe sich geweigert, Unterschlagungen in seiner Fabrik zu
decken und deswegen Probleme bekommen. Er sei zweimal im Ab-
stand von ca. 10-12 Tagen festgehalten worden und vier Monate spä-
ter sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Der Beschwerde-
führer, die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder seien anwesend
gewesen. Man habe verbotene Sachen gefunden und ihn deswegen
gebüsst. Bei einer zweiten Hausdurchsuchung sei nur die Beschwer-
deführerin und das jüngste Kind anwesend gewesen. Die Beschwerde-
führerin sei dabei zu Boden gestossen worden und habe eine Fehlge-
burt erlitten. Davon habe er aber erst in der Schweiz erfahren. Auch
die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen ihre bisherigen
Aussagen.
E.
Am 12. März 2001 beauftragte das BFF die Schweizerische Botschaft
in Teheran mit Abklärungen vor Ort. Insbesondere seien die bis dahin
eingereichten Vorladungen vom _______ und vom _______ auf deren
Echtheit zu prüfen. Am 16. Mai 2001 reichte die Botschaft ihren Abklä-
rungsbericht zu den Akten.
Der wesentliche Inhalt der Abklärungen im Heimatstaat wurde den Be-
schwerdeführern am 20. Juni 2001 (und nochmals am 30. August
2001) zur Kenntnis gebracht.
Am 7. September 2001 reichten die Beschwerdeführer eine fremdspra-
chige Stellungnahme ein, welche vom BFF von Amtes wegen über-
setzt wurde (vgl. act. A19 und A20). Gleichzeitig wurden ein Personal-
ausweis und der Dienstausweis des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht. Ausserdem machte der Beschwerdeführer geltend, aufgrund
seiner militärischen Tätigkeit hätte er sein Land gar nicht verlassen
dürfen, weshalb er auch deshalb im Falle der Rückkehr an Leib und
Leben gefährdet wäre.
F.
Am 3. Januar 2002 beauftragte das BFF die Schweizerische Botschaft
in Teheran ein zweites Mal mit Abklärungen vor Ort. Am 11. Januar
2002 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Vorladungen vom
_______ zu den Akten, welche am 15. Januar 2002 der Schweizeri-
schen Botschaft zur Prüfung weitergeleitet wurde. Am 4. April 2002
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reichte die Botschaft ihren ergänzenden Bericht zu den Akten. Der we-
sentliche Inhalt der Abklärungen im Heimatstaat wurde den Beschwer-
deführern am 18. Juni 2002 zur Kenntnis gebracht. Am 9. Juli 2002
reichten die Beschwerdeführer - handelnd durch ihren damaligen neu
mandatierten Rechtsanwalt - eine Stellungnahme ein.
G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 wies das BFF das Asylgesuch der
Beschwerdeführer ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzuges. Zur Begründung führte das BFF im
Wesentlichen aus, die Vorbringen seien angesichts der durch die Bot-
schaftsabklärungen als gefälscht erkannten Vorladungen nicht glaub-
haft. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen zulässig, zumutbar
und möglich.
H.
Mit Beschwerde vom 27. Juni 2003 beantragten die Beschwerdeführer
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Sache sei zur Fest-
stellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung an das BFF zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführer festzustellen und Asyl zu gewähren.
Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Fristansetzung zur
Beschwerdeergänzung ersucht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2003 wurde unter Androhung des
Nichteintretens Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt. Die Be-
schwerdeverbesserung und -ergänzung wurde am 21. Juli 2003 frist-
gerecht nachgereicht. Dabei wurde beantragt, die Botschaftsabklärun-
gen seien offen zu legen, dem Anspruch auf rechtliches Gehör sei al-
lein mit der Zusammenfassung nicht genüge getan.
J.
Am 25. Juli 2003 ersuchte das Bundesamt für Polizei um Einsicht in
die Verfahrensakten. Diesem Gesuch wurde entsprochen und am 8.
August 2003 wurden die Asylakten retourniert, mit dem Vermerk, es
hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche als staatsschutzrele-
vant eingestuft werden müssten.
K.
Mit Eingabe vom 20. August 2003 liessen die Beschwerdeführer drei
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Bestätigungsschreiben in Kopie zu den Akten reichen. Am 27. Novem-
ber 2003 wurden zwei entsprechende Originale nachgereicht.
L.
Nach Einladung zur Vernehmlassung und mehrfacher Fristerstreckun-
gen zog die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Januar 2005 ihren Ent-
scheid im Wegweisungsvollzugspunkt in Wiedererwägung und nahm
die Beschwerdeführer, nachdem die kantonalen Behörden mit Bericht
vom 24. Februar 2004 die vorläufige Aufnahme beantragt hatten, vor-
läufig auf. Der Entscheid wurde damit begründet, der Vollzug der Weg-
weisung würde zu einer schwerwiegenden persönlichen Notlage füh-
ren.
M.
Auf Anfrage der ARK vom 12. Januar 2005 betreffend einen allfälligen
Beschwerderückzug, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist eine
Kostennote nachzureichen, setzte der damalige Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer die ARK am 31. Januar 2005 davon in Kenntnis,
dass ihm von den Beschwerdeführern sein Mandat entzogen worden
sei.
Am 31. Januar 2005 hielt ein neuer Rechtsvertreter im Auftrag der Be-
schwerdeführer an der Beschwerde fest. Dabei wurden neu exilpoliti-
sche Aktivitäten geltend gemacht.
Mit Eingaben vom 2. und 4. März 2005 reichte der neue Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführer eine Kostennote seines Vorgängers sowie
verschiedene Beweismittel betreffend politische Aktivitäten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz zu den Akten. Diese Beweismittel
wurden mit Eingabe vom 29. Juli 2005 ergänzt. Es handelt sich dabei
um Flugblätter des _______, eine Bestätigung des _______, Fotos
des Beschwerdeführers anlässlich verschiedener Demonstrationen so-
wie um einen in seinem Namen verfassten und mit Foto versehenen
Artikel in der Zeitung _______. Ebenfalls wurden neue Übersetzungen
von zwei der eingereichten Vorladungen sowie ein Cheque des frühe-
ren Arbeitgebers des Beschwerdeführers mit Übersetzung zu den Ak-
ten gereicht.
N.
Nachdem der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 20. Ja-
nuar 2006 um ein Gespräch ersucht hatte, wurde der Beschwerdefüh-
rer mit Verfügung vom 31. Januar 2006 auf die Schriftlichkeit des Be-
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schwerdeverfahrens hingewiesen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2006
reichten die Beschwerdeführer Versicherungsnachweise zu den Akten,
worin der Beschwerdeführer als Mitarbeiter des Verteidigungsministeri-
ums ausgewiesen werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer ei-
nem Radiosender ein Interview zu seiner Tätigkeit beim Verteidigungs-
ministerium gegeben. Der Beschwerdeführer habe in diesem Interview
Auskunft über ein geheimes Waffenprogramm gegeben. Der Be-
schwerdeführer sei selber an der Produktion einer Rakete beteiligt ge-
wesen, er habe nach der Fertigstellung kontrolliert, ob die Aluminium-
hülle luft- und wasserdicht sei. Zwar sei der Name des Beschwerde-
führers im Radioprogramm nicht vollständig erwähnt worden, es sei für
den Geheimdienst aber wohl ein Leichtes diesen herauszufinden. Eine
entsprechende Tonbandaufnahme wurde zu den Akten gereicht.
O.
Mit persönlicher Eingabe vom 12. Juli 2006 wies die Tochter der Be-
schwerdeführer auf die Gefährdungssituation ihres Vaters hin.
P.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels zog die Vorinstanz am
21. August 2006 ihre Entscheide vom 27. Mai 2003 und vom 5. Januar
2005 insoweit in Wiedererwägung, als den Beschwerdeführern auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuer-
kannt wurde und sie wegen Unzulässigkeit der Wegweisung vorläufig
aufgenommen wurden.
Q.
Auf entsprechende Anfrage der ARK vom 23. August 2006 liessen die
Beschwerdeführer am 7. September 2006 mitteilen, dass sie an der
Beschwerde im Asylpunkt festhielten. Gleichzeitig wurde eine aktuali-
sierte Kostennote zu den Akten gereicht.
R.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2007 wur-
de den Beschwerdeführern die für die Behandlung ihrer Beschwerde
zuständige Kammer des Bundesverwaltungsgerichts bekannt gege-
ben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm bei gegebener Zustän-
digkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das Bundesver-
waltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer-
deführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren beschränkt
sich faktisch auf die Frage der Gewährung des Asyls, nachdem die Be-
schwerdeführer mit Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anerkannt wurden.
Es bleibt damit einzig die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer im
Zeitpunkt ihrer Ausreise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt waren. Hin-
gegen bleiben die Fragen nach den exilpolitischen Aktivitäten und ei-
ner allfälligen Gefährdung wegen Verdacht auf Spionagetätigkeit durch
Bekanntmachung von Militärgeheimnissen unbeachtlich.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid vom 27. Mai
2003 aus, die Beschwerdeführer würden ihre Vorbringen massgeblich
auf gefälschte Beweismittel abstützen, weshalb ihnen nicht geglaubt
werden könne. Die eingereichten Vorladungen vom _______ und vom
_______ seien durch die Schweizerische Botschaft in Teheran analy-
siert und als gefälscht erkannt worden. Eine erste Anfrage habe erge-
ben, dass unter den in den Dokumenten angegebenen Dossiernum-
mern bei den ausstellenden Behörden weder Akten auf den Namen
des Beschwerdeführers noch Akten im Zusammenhang mit den vorge-
brachten Problemen existierten. Zudem würden die beiden Vorladun-
gen Fehler beinhalten. Schliesslich stammten sie von zwei verschiede-
nen Abteilungen der Staatsanwaltschaft des Militärgerichts, was nicht
üblich sei. Aufgrund einer Stellungnahme, wonach administrative
Fehler zu Ungereimtheiten in der Nummerierung und Formatierung
führen könnten, sei eine zweite Botschaftsabklärung vorgenommen
worden, in der wiederum auf Fälschung der Dokumente geschlossen
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wurde. Die beiden bisherigen Vorladungen und eine dritte, neu
eingereichte seien erneut analysiert worden und es habe sich erge-
ben, dass die geltend gemachte Vorgehensweise nicht der üblichen
Praxis entspreche: Wenn gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein
Verfahren wegen Materialunterschlagung angestrebt worden wäre,
wäre er zuerst aufgefordert worden, das Material zurückzugeben, an-
sonsten er zur Bezahlung des Materials verurteilt worden wäre
und/oder zur Kompensation des verursachten Schadens allenfalls eine
Gefängnisstrafe erhalten hätte. Die Strafverfolgung wegen Besitz von
illegalem Material geschehe durch die Ziviljustiz. Die Referenznum-
mern und Vermerke auf den eingereichten Dokumenten würden nicht
der Praxis der Militärjustiz entsprechen. Die bezeichnete Militärjustiz
sowie der angegebene Anmeldungsort würden existieren, es sei aber
absolut unüblich, dass sich zwei verschiedene Untersuchungsbehör-
den mit einem Fall wie dem Vorliegenden befassten. Die entsprechen-
den Ausführungen in der Stellungnahme, wonach das Dossier eben an
die nächst höhere Amtsstelle weitergeleitet worden sei, weil der Be-
schwerdeführer die erste Vorladung nicht befolgt habe, entspreche
nicht der im Iran üblichen Praxis; ein Fall gelange nur dann an eine hö-
here Instanz, wenn eine Verfügung oder ein Urteil angefochten werde.
Die Fristansetzung sei zwar üblich, es sei aber seltsam, dass die Vor-
ladung am _______ ausgestellt worden sei, bevor die mit Vorladung
vom _______ angesetzte Meldefrist abgelaufen sei. Der Einwand der
Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme, der Beschwerdeführer habe
nie gesagt, Materialteile zu Hause aufbewahrt zu haben, schlage ins
Leere, weil in den Protokollen die Hausdurchsuchungen mit dem
Verdacht auf Materialunterschlagungen begründet worden seien. Die
Vorinstanz sei nicht davon ausgegangen, die Verfahren würden Ma-
terialunterschlagungen betreffen und auch die Botschaftsabklärungen
wurden nicht auf diesen Sachverhalt begründet. Auch der Vorwurf,
man gehe im Sachverhalt wegen Ungenauigkeiten bei den
Übersetzungen von einem falschen Vorladungstermin aus, stosse ins
Leere, zumal der Botschaft in Teheran die Originale der Vorladungen
und nicht die entsprechenden Übersetzungen vorgelegen hätten.
Schliesslich seien die Berichte aufgrund der Verhältnisse vor Ort von
verschiedenen Personen ausgefertigt worden, weshalb die entspre-
chenden Erkenntnisse überzeugten. Insgesamt sei von der Fälschung
der eingereichten Vorladungen auszugehen. Aufgrund der Eindeutig-
keit der Abklärungsergebnisse sei auf eine erneute Botschaftsanfrage
zu verzichten. Die übrigen Beweismittel, der Dienstausweis und der
militärische Personalausweis würden die geltend gemachten Verfol-
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gungshandlungen nicht beweisen, weshalb die Vorbringen zu den
Fluchtgründen insgesamt unglaubhaft seien.
4.2 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Beschwerde vom 27. Juni
2003 beziehungsweise in der Beschwerdeverbesserung vom 21. Juli
2003 geltend, die Botschaftsabklärungen seien nicht vollständig bezie-
hungsweise mit den nötigen Abdeckungen offen gelegt, sondern ledig-
lich zusammengefasst worden. Eine vollständige Akteneinsicht werde
aber ausdrücklich beantragt; da sich das BFF in seiner Verfügung
massgeblich auf diese Abklärungen stütze, sei eine Zusammenfas-
sung der Antworten für eine eingehende Auseinandersetzung mit den
Fälschungsvorwürfen nicht ausreichend. Die Vorladungen seien nach
der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden, weshalb sich
sein diesbezügliches Wissen auf die Aussagen der Familienangehöri-
gen beschränken würde. Es sei aber auch denkbar, dass gegen ihn
zwei verschiedene Verfahren angestrengt worden seien, was die unter-
schiedlichen Untersuchungsbehörden erklären könne. Der Beschwer-
deführer habe versucht, über einen Anwalt weitere Informationen zu
den laufenden Verfahren zu erlangen, diesem sei aber von den Behör-
den gedroht worden, falls er sich weiter mit der Sache beschäftige. In-
teressant sei auch, dass die Vorladungen erst lange nach seiner Aus-
reise ausgestellt worden seien. Es sei aufgrund dieser Umstände da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat nicht nur
wegen unerlaubtem Fernbleiben von der Arbeit sondern auch wegen
Spionage angeklagt werde, nachdem er über Kenntnisse von Militärge-
heimnissen verfüge. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass der bei
der kantonalen Anhörung anwesende Übersetzer Informationen an
den Heimatstaat weitergeleitet habe. Der Sachverhalt sei demnach
von der Vorinstanz nicht genügend abgeklärt worden, weshalb der Ent-
scheid zu kassieren sei. Er halte auf jeden Fall daran fest, dass der
Vorwurf der Unterschlagung nie gegen in gerichtet worden sei, viel-
mehr habe man anlässlich der Hausdurchsuchungen Dokumente ge-
sucht, die die Unterschlagungen in der Fabrik beweisen könnten. Er
selbst habe befürchtet, man könne ihm Unterschlagung vorwerfen,
was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Diesbezüglich handle es sich
um Missverständnisse in den Protokollen.
4.3 In verschiedenen Eingaben unterstrich der Beschwerdeführer die
hier nicht mehr zur Diskussion stehenden exilpolitischen Aktivitäten
und die Gefährdung als Träger von Militärgeheimnissen. Mit Eingabe
vom 29. Juli 2005 bezog sich der Beschwerdeführer erneut auf die
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Frage der Echtheit der eingereichten Vorladungen und führte aus, die
Vorinstanz habe sich offensichtlich auf einen falschen Sachverhalt ge-
stützt. Die Meldefrist aus der Vorladung vom _______ sei auf den
nächsten Tag 15:00 Uhr angesetzt gewesen und nicht drei Tage spä-
ter, weshalb das Argument, die Vorladung vom _______ sei vor Ablauf
der ersten Meldefrist ausgestellt worden, was nicht üblich sei, ins Lee-
re stosse. Es handle sich hier offensichtlich um einen Übersetzungs-
fehler. Als Beweis wurde eine weitere Übersetzung der Vorladungen
eingereicht. Weiter könne der Beschwerdeführer seine Anstellung
beim Verteidigungsministerium durch einen Lohncheque beweisen.
Das Lohnkonto sei aber zwischenzeitlich gesperrt worden.
5.
5.1 Im Folgenden ist zunächst auf die Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs einzugehen, da dem Beschwerdeführer die Bot-
schaftsantworten nicht als solche oder unter Abdeckung der geheim-
zuhaltenden Stellen sondern lediglich zusammengefasst zur Kenntnis
gebracht worden sind. Diese Form der Offenlegung wurde von der Vor-
instanz gewählt, weil der Bericht Angaben enthalte, deren Geheimhal-
tung zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiterverbreitung im we-
sentlichen öffentlichen Interesse liege. Ein solches Vorgehen ist nicht
zu beanstanden und lässt sich im vorliegenden Verfahren rechtferti-
gen. Die relevanten Aussagen wurden denn auch übersichtlich und ge-
nügend zusammengefasst, so dass eine Anfechtung der vorinstanzli-
chen Verfügung und eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden
Erwägungen ohne Einschränkung möglich war. Insbesondere die
Rüge, es gehe aus der Zusammenfassung nicht genügend hervor, wie
die Botschaft auf die Frage nach den zwei verschiedenen Untersu-
chungsbehörden geantwortet habe, findet in den Akten keine Stütze,
zumal die entsprechende Antwort der Botschaft diebezüglich in der
Zusammenfassung fast wörtlich wiedergegeben wurde. Sodann wur-
den den Beschwerdeführern die Botschaftsanfragen als solche offen-
gelegt, was der Praxis der Asylbehörden entspricht. Die Rüge der Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs kann demnach nicht gehört werden.
5.2 Auch die Rüge des mangelhaft erstellten Sachverhalts findet keine
Stütze. Indem die Vorinstanz davon ausging, der Beschwerdeführer sei
seinerseits der Materialunterschlagung verdächtigt worden, stützte sie
sich auf die bestehende Aktenlage. Der Beschwerdeführer machte ent-
sprechende Aussagen in den Protokollen, die er auch mit der Rück-
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übersetzung bestätigt hat (vgl. A6 S. 7). Ob es sich dabei, wie nun gel-
tend gemacht, um ein Missverständnis handelt und ob dies zu einer
anderen rechtlichen Würdigung der Vorbringen führen kann, ist in den
nachfolgenden Erwägungen zu klären.
5.3 Die Vorinstanz erachtete die eingereichten Vorladungen als ge-
fälscht und deshalb die Vorbringen zu den Ereignissen, die zur Flucht
geführt haben sollen, als nicht glaubhaft. Sie stützte sich dabei auf die
Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft. Diesbezüg-
lich ist festzuhalten, dass die zahlreichen von der Botschaft ausgewie-
senen Fälschungsmerkmale insgesamt zu überzeugen vermögen.
Zwar vermochten die Beschwerdeführer einige der von der Botschaft
angeführten Ungereimtheiten zu relativieren: Es ist tatsächlich nicht
ausgeschlossen, dass zwei Verfahren eröffnet wurden, mit zwei unter-
schiedlichen Referenznummern. Auf der anderen Seite ist doch sehr
erstaunlich, dass diese beiden Verfahren mit einem Abstand von nur
zwei Tagen aber Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers
eröffnet worden sein sollen. Auch ist nicht restlos geklärt, ob die zwei-
te Vorladung nun tatsächlich ausgestellt worden sei, bevor die Melde-
frist der ersten abgelaufen ist. Wenn es sich aber um zwei verschiede-
ne Verfahren handeln soll, wäre dies ohnehin keine Ungereimtheit. An-
dererseits ist festzustellen, dass der Schweizerischen Botschaft die
Originale vorgelegen haben, weshalb eine falsche Übersetzung des
Meldedatums doch recht unwahrscheinlich scheint. Es fällt denn auch
auf, dass die Beschwerdeführer verschiedene und einander aus-
schliessende Erklärungen für die Ungereimtheiten in den Vorladungen
vorbringen (zwei verschiedene Verfahren beziehungsweise Überset-
zungsfehler und die zweite Vorladung sei ausgestellt worden, weil sich
der Beschwerdeführer nicht fristgerecht meldete), was nicht zur Klä-
rung des Sachverhalts beitragen kann. Auch unabhängig von diesen
Ungereimtheiten listete die Botschaft jedoch Fälschungsmerkmale auf,
die nicht aus dem Weg geräumt werden konnten. So würden die Vorla-
dungen formelle Unregelmässigkeiten aufweisen. Es ist jedoch davon
auszugehen, dass die angefragten Auskunftspersonen Kenntnis darü-
ber haben, welchen formellen Anforderungen solche Vorladungen zu
entsprechen haben. Auch gebe es unter den angegebenen Referenz-
nummern kein Dossier auf den Namen des Beschwerdeführers, was
doch selbst vor dem Hintergrund sehr erstaunt, es könne sich um
Spionagevorwürfe handeln. Es fällt denn auch auf, dass die Beschwer-
deführer ausser den zum Teil vor sieben Jahren ausgestellten Vorla-
dungen keine weiteren Beweismittel einreichen konnten. Die diesbe-
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züglichen Verweise auf die Drohungen gegen den Anwalt und den Bru-
der, beim Versuch, solche Beweismittel zu beschaffen, vermögen da-
bei nicht zu überzeugen. Wären die Verfahren gegen den Beschwerde-
führer in der Tat derart geheim, wären wohl auch nicht vier offizielle
Vorladungen ausgestellt worden. Aufgrund der von den Behörden vor
Ort als gefälscht erkannten Beweismittel ist von der Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen auszugehen.
5.4 Auch im Übrigen vermochten die Beschwerdeführer nicht glaub-
haft zu machen, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise von staatlicher
Seite verfolgt waren. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Über-
griffe und Schwierigkeiten hätten mit seiner Weigerung zu tun gehabt,
Quittungen zu unterschreiben. Diese Weigerung sei aber mehr als ein
Jahr vor der Ausreise erfolgt. Der Beschwerdeführer sei denn auch
schon wenige Wochen später nicht mehr an der entsprechenden Ar-
beitsstelle eingesetzt worden. Zwar sei es später zu Hausdurchsu-
chungen gekommen, dies aber ebenfalls mehrere Monate vor der Aus-
reise. Der Beschwerdeführer sei denn auch bis fünf Tage vor der Aus-
reise seiner Arbeit nachgegangen. Hätten aber die iranischen Behör-
den tatsächlich ernsthaft vermutet, es handle sich beim Beschwerde-
führer um einen politischen Aktivisten, hätte er wohl kaum weiterhin in
einer Waffenfabrik tätig sein können. Auch die Bestrafung wegen Be-
sitzes unerlaubter Gegenstände erfolgte ohne jeden Hinweis auf einen
möglichen Politmalus. Unter diesen Umständen konnte der Beschwer-
deführer nicht glaubhaft machen, er sei im Zeitpunkt der Ausreise
staatlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Sollte der Beschwerdefüh-
rer mit einzelnen Personen in der Waffenfabrik Probleme gehabt haben
- so sei es zu anonymen Drohungen und Schlägereien in der Fabrik
gekommen - hätte er sich gegen solche zweifellos auf höherer Ebene
zur Wehr setzen können. Es sind jedoch auch Zweifel daran anzumel-
den, dass der Beschwerdeführer noch über ein Jahr nach seiner Wei-
gerung der Quittierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen
sein soll, zumal offenbar nicht mehr die Gefahr bestand, der Be-
schwerdeführer wolle die entdeckten Unterschlagungen an höhere
Stellen melden. Insgesamt ist demnach nicht glaubhaft, dass die Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sind.
5.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren eingereich-
ten Beweismittel, insbesondere die Bestätigungsschreiben, nichts zu
ändern, die als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sind. So hat der
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Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen mehrfach betont, eben
keiner politischen Gruppierung anzugehören, wie es ihm nun bestätigt
wird. Auch bestätigen die Referenzpersonen keine Tatsachen aus ei-
gener Wahrnehmung, sondern allenfalls Berichte des Beschwerdefüh-
rers.
5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfolgung im Zeit-
punkt der Ausreise nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Demzufol-
ge erfüllten die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeit-
punkt der Ausreise nicht, weshalb die Asylgesuche zu Recht abgelehnt
wurden. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe, wie exilpolitische Aktivitäten oder die Gefährdung
wegen Offenlegung von Militärgeheimnissen im Ausland, schliesst die
Gewährung von Asyl aus (vgl. Art. 54 AsylG).
6.
Nachdem das BFM im Rahmen des Schriftenwechsels mit Verfügung
vom 21. August 2006 auf den angefochtenen Entscheid zurückge-
kommen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer auf-
grund subjektiver Nachfluchtgründe festgestellt und die vorläufige Auf-
nahme angeordnet hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a des Bun-
desgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), ist die Beschwerde hinsichtlich
dieser Fragen gegenstandslos geworden. Gegen eine allfällige Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft oder Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
- soweit nicht gegenstandslos geworden - Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach - so-
weit nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren
reduzierte Kosten in der Höhe von Fr. 200.-- zu erheben (vgl. Art. 63
VwVG).
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8.2 Da die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde faktisch teilweise
durchgedrungen sind, respektive der angefochtene Entscheid vom
BFM im Sinne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung
gezogen wurde, ist den vertretenen Beschwerdeführern eine reduzier-
te Parteientschädigung zuzusprechen, welche die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten angemessen abdecken soll (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und 4 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurden mehrere Kos-
tennoten eingereicht, die sich zum Teil auf den Vertretungsaufwand im
vorinstanzlichen Verfahren bezogen und die Mehrkosten ausweisen,
die durch den Wechsel des Rechtsvertreters während dem Beschwer-
deverfahren angefallen sind. Der Aufwand ist dementsprechend ange-
messen zu kürzen. Den Beschwerdeführern ist insgesamt eine redu-
zierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Beschwer-
deverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.--
auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______ (Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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