B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6401/2014
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sudan,
alias B._______, geboren (…), Eritrea,
alias A._______, geboren (…), Eritrea,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).
D-6401/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 24. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass am 3. Oktober 2014 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
der Beschwerdeführerin dabei das rechtliche Gehör in Bezug auf eine all-
fällige Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen geltend machte, es
gebe in Italien nichts, man habe dort kein ruhiges Leben und keine Arbeit,
dass sie in der Nähe ihrer Cousine sein wolle, welche in der Schweiz
wohne,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 – eröffnet am
30. Oktober 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, ih-
re Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und sie auffor-
derte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be-
schwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. November 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren zusammengefasst
geltend machte, sie habe in Italien kein Asylgesuch eingereicht, weshalb
Italien für sie nicht zuständig sei,
dass sie in der Schweiz bei ihrer Cousine wohnen könnte, in Italien kenne
sie dagegen niemanden,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2014 eine
Beschwerde (nachfolgend: Beschwerdeergänzung) durch den rubrizierten
Fürsprecher einreichen und dabei beantragen liess, der angefochtene
Entscheid des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
D-6401/2014
Seite 3
auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventuell sei festzustellen, dass ihre
Rückschiebung nach Italien nur unter vorgängigem Vorliegen schriftlicher
Garantien der zuständigen italienischen Behörden für eine menschen-
würdige Unterbringung und Betreuung zulässig sei,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, den Vollzug der Wegweisung bis
zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid auszusetzen,
dass auf die Begründung in dieser Eingabe und die damit eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. November 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
D-6401/2014
Seite 4
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgericht sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
D-6401/2014
Seite 5
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 13. September 2014 in Ita-
lien (C._______) ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 9. Oktober 2014 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen,
womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin zwar sowohl im vorinstanzlichen Verfahren
(Akten BFM A 4/14 S. 5) als auch auf Beschwerdeebene behauptet, in
Italien kein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass der daktyloskopisch erhärtete Nachweis des Eurodac-Systems dem
entgegensteht, weshalb ihrer Behauptung nicht zu folgen ist,
dass das BFM demnach zu Recht die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme ersucht hat,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, illegal über Ita-
lien in die Schweiz gereist und in Italien daktyloskopisch erfasst worden
zu sein (A 4/14 S. 5 und 7, vgl. dazu Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass somit die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren grundsätzlich gegeben ist,
D-6401/2014
Seite 6
dass die Anwesenheit ihrer Cousine in der Schweiz nichts an der grund-
sätzlichen Zuständigkeit Italiens ändert, zumal diese – wie bereits in der
angefochtenen Verfügung ausgeführt – nicht als Familienangehörige im
Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO),
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschli-
chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien systematisch gegen die
Bestimmungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die
Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Ver-
fahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), verstösst,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Recht-
sprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allge-
meine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchen-
den, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Ita-
lien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass auch das jüngst ergangene Urteil des EGMR (vgl. EGMR: Entschei-
dung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November
2014) nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung führt,
D-6401/2014
Seite 7
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen anlässlich der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs implizit die Anwendung der Ermessensklau-
sel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der
Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde,
dass die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Vorbringen kein kon-
kretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden
würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf inter-
nationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu
prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführerin keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtli-
nie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie
sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls
an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass in der Beschwerdeergänzung unter Bezugnahme auf das bereits zi-
tierte Urteil des EGMR vom 4. November 2014 vorgebracht wird, bei der
Beschwerdeführerin handle es sich um eine "besonders unterprivilegierte
und verletzliche" Person,
dass diese Ansicht vom Gericht – unter Berücksichtigung sämtlicher Be-
schwerdevorbringen und der eingereichten Beweismittel – nicht geteilt
werden kann, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge,
gesunde Frau handelt,
dass das BFM daher auch keine schriftlichen Garantien der zuständigen
italienischen Behörden für eine menschenwürdige Unterbringung und Be-
D-6401/2014
Seite 8
treuung der Beschwerdeführerin einzuholen hat, zumal das Urteil des
EGMR vom 4. November 2014 sich auf eine Familie mit Kindern bezieht,
weshalb der Eventualantrag abzuweisen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, den Vollzug
der Wegweisung bis zum rechtskräftigen Beschwerdeentscheid auszu-
setzen, als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6401/2014
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: