Abtei lung IV
D-6402/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______ geboren am (...),
mutmasslich staatenlos, palästinensischer Herkunft,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Juli
2003 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6402/2006
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer A._______
seinen Wohnsitz B._______ in der Westbank am 5. Dezember 1999
Richtung Jordanien und gelangte über die Türkei und Syrien am 6.
Januar 2000 in die Schweiz, wo er gleichentags bei der Empfangs-
stelle (heute: Empfangszentrum) des damals zuständigen BFF (heute:
BFM) in C._______ ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer gab
weder einen Pass noch eine Identitätskarte ab.
B.
Anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle vom 14. Januar 2000
und der anschliessenden Anhörung durch die zuständige kantonale
Behörde vom 18. Februar 2000 gab der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, er sei vom 19. August 1982 bis zum Oktober 1983 aufgrund
einer Verurteilung durch ein israelisches Gericht wegen Teilnahme an
einer Demonstration gegen die israelische Regierung im Gefängnis
von D._______ inhaftiert worden. Seit der Übernahme der Verwaltung
der Westbank durch die Palästinensische Autonomiebehörde habe er
sich als Schriftsteller beziehungsweise Journalist mehrmals kritisch
über die Palästinensische Autonomiebehörde geäussert und habe sich
aufgrund von Klagen aus der Bevölkerung an die gesetzgeberische
Kommission gewendet und sich durch Reden, Zeitungs- und
Buchartikel öffentlich über die Palästinensische Autonomiebehörde
geäussert. Diese habe ihn daraufhin zur Aufgabe seiner Tätigkeit
aufgefordert. Auch die Polizei habe ihm gedroht, ihn geschlagen und
im Mai 1999 (gemäss Befragung in der Empfangsstelle)
beziehungsweise 1998 (gemäss Befragung durch die kantonale
Behörde) während vier Tagen im Gefängnis in D._______ festgehalten.
Nach diesen Geschehnissen habe er sich aus Furcht vor allfälligen
erneuten Widerhandlungen zur Ausreise entschlossen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand; so seien seine
Vorbringen nicht glaubhaft und erfüllten die Anforderungen der Intensi-
tät der Verfolgung gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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(AsylG, SR 142.31) nicht. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung
möglich, zulässig und zumutbar.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Au-
gust 2003 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) an. Er beantragte die teilweise Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids und die Feststellung der Unzumutbarkeit wie
jedenfalls der Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, sowie eine Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Vorinstanz. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom
10. September 2003, die eine von der Post mit dem Vermerk "nicht ab-
geholt" retournierte Verfügung vom 15. August 2003 ersetzte, wurde
festgestellt, dass die Voraussetzung der Bedürftigkeit im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgrund des vorhandenen
Saldos auf dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers nicht ge-
geben sei und somit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen, aber auch kein Kostenvorschuss zu erhe-
ben sei. Auch diese Zwischenverfügung wurde am 24. September als
"nicht abgeholt" retourniert.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2003
an ihrer Verfügung vom 8. Juli 2003 fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Im Rahmen eines erneuten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz in
ihrer zweiten Vernehmlassung vom 21. September 2005 betreffend
Art. 44 Abs. 3 aAsylG, nach Einholen von diversen weiteren, vom Be-
schwerdeführer nicht vollständig eingebrachten Unterlagen an ihrer
Verfügung vom 8. Juli 2003 fest und beantragte wiederum die Abwei-
sung der Beschwerde.
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H.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 nahm der Beschwerdeführer fristge-
recht Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und reichte den
von der Vorinstanz geforderten Strafregisterauszug ein. Auf die Aus-
führungen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
I.
Am 7. August 2006 stellte die Stadtpolizei E._______ anlässlich einer
Personenkontrolle beim Beschwerdeführer einen Reisepass sicher, der
von der Palästinensischen Autonomiebehörde am 29. Januar 2005 in
F._______ ausgestellt worden war. Anlässlich der diesbezüglichen
polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2006 gab der
Beschwerdeführer an, die Eintragungen im Pass seien bis auf das
Geburtsjahr richtig und er habe den Pass über einen in F._______
wohnhaften Freund, welchem er eine Vollmacht geschickt habe,
ausstellen lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) beziehungsweise das BFF gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für die am
1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren gilt auch die in diesem
Zeitpunk beziehungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Asyl-
gesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (Abs. 1 der Übergangbestim-
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mungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767 und
2007 5573).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Eingabe richtet sich lediglich gegen die von der Vor-
instanz verfügte Wegweisung beziehungsweise deren Vollzug. Somit
ist die Verfügung des BFF vom 8. August 2003, soweit sie die Flücht-
lingseigenschaft und das Asyl betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen. Da das Rechts-
begehren aufgrund der Beschwerdebegründung als auf den Vollzugs-
punkt beschränkt zu betrachten ist, ist einzig die Frage der Anordnung
einer vorläufigen Aufnahme zu prüfen, zumal die Wegweisung als sol-
che (Ziff. 3 des Dispositivs) praxisgemäss nur aufgehoben werden
kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
was vorliegend indes nicht der Fall ist.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit lediglich die Fra-
ge, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so re-
gelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom
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16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdefüh-
rers in die Westbank ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG (sog. Rück-
schiebungsverbot; vgl. auch Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), sowie Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig,
weil er – wie bereits dargelegt – die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht erfüllt. Der Vollzug der
Wegweisung hält ferner auch vor Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) stand, weil in seinem Fall keine stichhaltigen Grün-
de für die Annahme bestehen, ihm würde bei einer Rückkehr bezie-
hungsweise Rückführung in die Westbank eine gemäss dieser Norm
verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen (vgl. dazu Urteil
EGMR i.S. H.L.R. gegen Frankreich, Rep. 1997 III, S. 758, m.w.H.;
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122). Der Vollzug der Wegweisung ist da-
her im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Damit wird
zum Ausdruck gebracht, dass auf den Vollzug der Wegweisung zu ver-
zichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für
die betroffene Person aus humanitären Überlegungen eine konkrete
Gefährdung darstellt. Die Asylbehörden haben im Einzelfall in Aus-
übung des ihnen nach Art. 83 Abs. 4 AuG zukommenden Ermessens
humanitäre Überlegungen anderen öffentlichen Interessen gegenüber-
zustellen, die für einen Vollzug sprechen würden, und gestützt darauf
zu bestimmen, welches Interesse bei einer Gesamtbetrachtung über-
wiegt (vgl. zum Ganzen EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223 und 2001 Nr.
16 E. 6b S. 123, die sich auf Art. 14a Abs. 4 des inzwischen aufgeho-
benen Bundesgesetztes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer [aANAG, BS 1 121] beziehen, der abgese-
hen von redaktionellen Abweichungen inhaltlich der seit dem 1. Januar
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2008 geltenden Regelung von Art. 83 Abs. 4 AuG entspricht [vgl. Amtli-
ches Bulletin der Bundesversammlung/AB 2005 N 1768 und 2005 S
1095]).
6.2 Die Lage in der Westbank wurde in den letzten Jahren stark von
der im Sommer 2002 durch die Israeli begonnenen Errichtung einer
Sperranlage beeinflusst, welche die Bewegungsfreiheit der in der
Westbank lebenden Palästinenser stark eingeschränkt hat. So kam es
zu Verschlechterungen bei der gesundheitlichen Versorgung und einer
Zunahme der Armut und Arbeitslosigkeit. Verschiedene Regionen wur-
den zunehmend stark isoliert und es grenzte für Palästinenser biswei-
len an Unmöglichkeit, zu Schulen, Spitälern oder zur Arbeit zu gelan-
gen. An den Checkpoints wurde zudem die Einreise oft willkürlich ver-
weigert und die – für Reisen zwischen der Westbank und dem Gazast-
reifen benötigte - Bewilligung wurde nur willkürlich vergeben. Auch die
wirtschaftliche Lage hat sich seit Errichtung der Sperranlage ver-
schlechtert; so hat sich das Pro-Kopf-Einkommen fast halbiert (vgl.
estbank ; ; > About Refugees > Publications & Archi-
ves > World Refugee Survay > Israeli Occupied Territories; Human
Rights Situation in Palestine and other occupied arab territories, S. 14
ff., zuletzt besucht am 5. Dezember 2008).
6.3 Der innerpalästinensische Machtkampf zwischen der bei den Wah-
len vom 25. Januar 2006 als Sieger hervorgegangenen Hamas und der
von Mahmud Abbas angeführten Palästinensischen Autonomiebehör-
de (PA) hat im Juni 2007 dazu geführt, dass die PA ihren Einfluss nun-
mehr auf die – von israelischer Seite weiterhin besetzte – Westbank
beschränkt. Nach diesem Machtwechsel und der dadurch bedingten
Trennung der Machtverhältnisse zwischen dem Gazastreifen und der
Westbank, machte es sich die PA durch ihren Präsidenten Mahmud
Abbas und den Ministerpräsidenten Salam Fayyad zum Ziel, die Positi-
on ihrer Fatah mit Hilfe einer Kooperation mit der israelischen Regie-
rung und der internationalen Gemeinschaft durch die Einführung eines
neuen "West Bank Models" zu stärken und damit die Hamas indirekt
zu schwächen. Die Westbank soll demnach als Modell eines palästi-
nensischen Staates gelten, als Motor für politische Entwicklungen,
weshalb die innere Ordnung stabilisiert werden soll, indem vor allem in
die öffentliche Sicherheit und Finanzen investiert wird. Mit der Durch-
setzung von "Law and Order", also einer Verbesserung der inneren Si-
cherheit des Westbank-Gebietes soll vorab das Vertrauen der Palästi-
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nenser in ihre Regierung verstärkt werden. Es sind denn auch positive
Entwicklungen in den Bereichen Wirtschaft - so weisen das Marktver-
halten wie auch die Arbeitslosigkeitsrate einen Trend nach oben auf -
und innere Sicherheit zu verzeichnen. Trotz der fortdauernden Omni-
präsenz der israelischen Besatzer in der Westbank hat sich die städti-
sche Ordnung in letzter Zeit verbessert und die Aktivitäten der Miliz
haben abgenommen. Auch was die Sperrmauer anbelangt, sind seit
April 2008 Verbesserungen in Sicht; so hat die israelische Regierung
verschiedene Checkpoints und Hindernisse aufgehoben, um die inner-
territoriale Bewegung in der Westbank zu fördern (vgl. zum Ganzen In-
ternational Crisis Group [ICG], After Gaza S. 16 ff., sowie Ruling Pa-
lestine II: The West Bank Model? S. 1 ff., abgerufen am 5. Dezember
2008; United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Af-
fairs, OCHA Closure Update, 30. April – 11. September 2008, S. 1, zu-
letzt besucht am 5. Dezember 2008).
Insgesamt liegt nach dem Gesagten mit Blick auf die Westbank keine
Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann somit davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die West-
bank keiner konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt ist. Dies gilt umso mehr, als das Bundesverwaltungsgericht
die generelle Zumutbarkeit der Wegweisung auch in den Gazastreifen
– wo sich die allgemeine Lage im Vergleich zur Westbank schwieriger
darstellt – bejaht wurde (vgl. BVGE E-4207/2006 vom 11. September
2008 E. 11.2.1. ff.).
6.4 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges sprechen. Es ist zwar nicht in Abrede zu stellen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Westbank auf-
grund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit mit gewissen Schwie-
rigkeiten bei der Reintegration konfrontiert sein dürfte. Indes hat der
gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise
in seiner Heimat gearbeitet. Überdies verfügt er über ein abgeschlos-
senes Studium und beherrscht eigenen Angaben zufolge die deutsche
und englische Sprache schriftlich und mündlich gut, was ihm bei einer
allfälligen Wiederaufnahme seiner journalistischen Tätigkeit von Nut-
zen sein könnte. Zudem leben seine Mutter und seine Geschwister
nach wie vor in der Westbank; bei dieser Sachlage ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern wird. Der Vollzug
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der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Westbank erweist sich
demnach als zumutbar.
7.
7.1 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung – entgegen der vom
Beschwerdeführer vertretenen Ansicht – auch als möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen.
7.2 Nach dem "Israeli-Palestinian Interim Agreement on the West
Bank and the Gaza Strip" vom 28. September 1995 muss man, um in
die Westbank reisen zu können, einen gültigen Pass besitzen und im
"West Bank Population Registry" eingetragen sein. Eingetragen sind in
diesem Reiseregister nur Palästinenser, die 1967 in den Gebieten Pa-
lästinas wohnhaft waren. Die ausgegebenen Identitätspapiere werden
heute zwar von der PA ausgestellt, jedoch von den israelischen Behör-
den mit einer Identifikationsnummer ausgestattet und sind zehn Jahre
gültig.
In der nahen Vergangenheit kam es vermehrt zu Einreiseverweigerun-
gen bei in der Westbank geborenen Palästinensern, welche in der Zwi-
schenzeit eine fremde Staatsangehörigkeit erlangt haben, sowie ande-
ren ausländischen Staatsangehörigen, welche in die Westbank zu Fa-
milienangehörigen reisen wollten; betroffen sind auch Personen, die im
Jahre 1967 durch die Nichtpräsenz in den palästinensischen Gebieten
ihre Niederlassung verloren haben (vgl. zum Ganzen:
> Israel > Travel documents issued by the Israeli
government to residents of the West Bank and Gaza (...), 17. März
2008, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008; Forced Migration Review
> /FMRpdfs/FMR26/FMR2611.pdf, Identity and Mo-
vement Control in the OPT, zuletzt besucht am 5. Dezember 2008).
7.3 Der Beschwerdeführer besass eigenen Angaben zufolge eine
orange Identitätskarte. Solche Identitätspapiere wurden von den israe-
lischen Behörden noch vor der Gründung der Palästinensischen Auto-
nomiebehörde im Jahre 1994, nach der vorgenommenen Registrie-
rung im September 1967 (vgl. Erwägung 7.2.) ausgestellt. Es kann
also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im ob-
genannten Registrierungssystem eingetragen ist und somit keine
Mühe haben wird, erneut in die Westbank einzureisen, insbesondere
in Anbetracht der Tatsache, dass er einen Pass besitzt, welcher zwar
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abgelaufen ist, den er jedoch eigenen Angaben zufolge ohne Proble-
me vom Ausland her über die Bevollmächtigung eines Freundes in
F._______ ausstellen lassen konnte. Es ist daher nicht nachvollziehbar
ist, aus welchem Grund der Beschwerdeführer – wie von ihm
behauptet – in Zukunft Probleme bei der Einreise habe könnte.
7.4 Lediglich der Vollständigkeitshalber ist schliesslich festzuhalten,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der Tatsache,
dass die für den Wegweisungsvollzug zuständigen Behörden mit Fra-
gen der technischen Abwicklung einer Ausschaffung besser vertraut
sind, eine gewisse Zurückhaltung bei der Prüfung der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs auferlegt. So ist praxisgemäss eine vorläufige
Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs erst dann
anzuordnen, wenn die Ausschaffung einer ausreisepflichtigen Person,
die selbst nicht freiwillig ausreisen kann, während eines Jahres un-
möglich geblieben ist, und sie dies auf eine Zeitdauer von mindestens
einem Jahr weiterhin sein dürfte (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 2.4 S.
161 und E. 3.1 S. 163 f., 2002 Nr. 17 E. 6b S. 141, 1995 Nr. 14). Sollte
sich der Wegweisungsvollzug nach Abschluss des vorliegenden Ver-
fahrens tatsächlich als unmöglich erweisen, haben die für den Vollzug
zuständigen kantonalen Behörden nicht nur das Recht, sondern auch
die Pflicht, beim BFM die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zu be-
antragen (vgl. Art. 83 Abs. 6 AuG und Art. 46 Abs. 2 AsylG).
8.
Insgesamt ist demnach der durch die Vorinstanz verfügte Wegwei-
sungsvollzug zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- an sich in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
172.320.2) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerle-
gen. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2003 wurde sodann
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abge-
wiesen, mit der zu jenem Zeitpunkt praxisgemässen Begründung, dass
die mutmasslichen Verfahrenskosten durch die auf dem Sicherheits-
konto des Beschwerdeführers liegenden Mittel gedeckt seien und er
deshalb nicht als prozessual bedürftig zu bezeichnen sei. Nachdem
die Sicherheitskonten gemäss Art. 86 ff. aAsylG durch die am 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getretene Teilrevision des Asylgesetztes aufgeho-
ben wurden, erscheint indessen eine Kostenauferlegung im heutigen
Zeitpunkt – angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit
dem Jahre 2002 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht – als unbillig,
weshalb in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE darauf zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N 390 097 (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad: 1'432'956 (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Simona Liechti
Versand:
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