Abtei lung IV
D-6402/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6402/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. August 2009 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reich-
te,
dass er anlässlich der Erstbefragung im B._______ vom 4. September
2009 sowie der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 21. September
2009 im Wesentlichen angab, sein Vater – (Beruf) – sei im Jahr 2005
von C._______. aufgefordert worden, auf seinem Grundstück nichts
mehr anzupflanzen, da die Regierung beziehungsweise die Behörden
planten, darauf etwas zu bauen,
dass sich sein Vater deswegen hilfesuchend an die Dorfbewohner ge-
wandt habe, worauf diese eine Versammlung einberufen hätten, an
welcher C._______ jedoch trotz entsprechender Einladung nicht teilge-
nommen habe, weshalb er – der Beschwerdeführer – und sein Vater
das Land weiter bebaut hätten,
dass sein Vater in der Folge von C._______'s Leuten geschlagen und
mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er sich dem Pflanzverbot weiter
widersetzen,
dass sie die Felder deshalb aus Angst nicht mehr bestellt hätten, wes-
halb er den Schulbesuch aufgrund Geldmangels habe abbrechen müs-
sen,
dass die Dorfbewohner den Vater im Jahr 2009 informiert hätten, er
dürfe sein Land wieder bestellen, da C._______ der
Versammlungseinladung im Jahr 2005 nicht gefolgt sei,
dass sein Vater in der Folge von C._______ und dessen Leuten erneut
verprügelt worden sei, worauf er – der Beschwerdeführer – den Sohn
von C._______ anfangs Juli 2009 aus Rache so heftig zusammenge-
schlagen habe, dass dieser erblindet sei,
dass ihn C._______ deswegen zu Hause gesucht habe, dort jedoch
nur einen seiner Freunde angetroffen habe, welcher in der Folge zu
Tode geprügelt geworden sei,
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dass er – der Beschwerdeführer – daraufhin mit (Angehörigen) zu
seinem (Verwandten) nach D._______ geflohen sei, von wo aus er
sein Heimatland schliesslich mit einem Schiff verlassen habe,
dass er nicht wisse, in welchem europäischen Hafen er an Land ge-
gangen sei,
dass er von dem ihm unbekannten Ankunftshafen aus mit dem Zug
nach E._______ gelangt sei,
dass er vermute, dass gegen ihn wegen des Angriffs auf den Sohn von
C._______ eine Strafuntersuchung oder ein Gerichtsverfahren eröffnet
worden sei,
dass er zudem befürchte, bei einer Rückkehr von C._______ und von
der Familie des an seiner Stelle getöteten Freundes umgebracht zu
werden,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelhei-
ten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen wird (vgl. A1 und A8),
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
Identitätspapiere eingereicht hat,
dass er zur Begründung ausführte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen, da dies in seinem Heimatland nicht obligato-
risch sei und er überdies immer nur zu Hause gewesen und nirgends
hingegangen sei (vgl. A1 S. 4, A8 S. 3),
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 8. Oktober
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 11. Oktober
2009 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 9. Oktober 2009)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und sinnge-
mäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung ersuchte,
und zieht in Erwägung,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei
bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsge-
richts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung un-
terliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne Papiere von
Nigeria aus in die Schweiz gelangt, ohne jemals kontrolliert worden zu
sein (vgl. A1 S. 8), angesichts der strengen Kontrollen an EU- und
Schengen-Aussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen,
dass zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rei-
se, wonach er von Nigeria aus per Schiff nach Europa gelangt sei, je-
doch weder den Namen und die Art des Schiffes (Passagier- oder
Frachtschiff) noch den Ankunftshafen respektive das Ankunftsland und
die danach per Zug durchquerten Orte auf seinem Weg in die Schweiz
nennen könne, angesichts der Tatsache, dass Schiffe den Namen gut
sichtbar tragen und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerde-
führer Englisch spricht (vgl. A1 S. 2), was ihm ermöglicht haben sollte,
zumindest einige Ortsschilder oder sonstige Anhaltspunkte zur Reise-
route zu erkennen, nicht realistisch erscheinen und nicht zu seiner
Glaubwürdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden rechts-
genügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass der Beschwerdeführer zwar gemäss Vorbringen in der Beschwer-
deschrift bei der Botschaft seines Heimatlandes um Ausfertigung eines
Identitätsdokumentes ersuchen wolle, jedoch ein nachträglicher Ein-
gang rechtsgenüglicher Papiere nicht zur Aufhebung des Nichteintre-
tensentscheids zu führen vermöchte, da – wie oben dargelegt – das
Unterlassen der Einreichung von Identitätspapieren innert Frist nicht
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entschuldbar ist und überdies – wie nachfolgend aufgezeigt – keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 16
E. 5),
dass es überdies befremdlich erscheint, dass der Beschwerdeführer
mit der nigerianischen Vertretung Kontakt aufnehmen will, wenn er an-
dererseits geltend macht, er werde von den heimatlichen Behörden
verfolgt,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der Furcht vor Verfolgung durch C._______
und durch die Angehörigen des an seiner Stelle getöteten Freundes
sowie der Angst vor einem Strafverfahren wegen seines Angriffs auf
den Sohn von C._______ verlassen zu haben, zutreffend mangels
Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche
und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen hinsichtlich des Reisewegs und der fehlenden
Identitätspapiere erschöpfen,
dass sie die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimthei-
ten im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen nicht
zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung – insbeson-
dere würden behördliche Massnahmen wegen des Verdachts der Be-
gehung einer gemeinrechtlichen Straftat für sich allein grundsätzlich
keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen –
zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn
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sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Auf-
enthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30)],
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder krie-
gerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann, auf-
grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des (...) und über ver-
wandtschaftliche Beziehungen im Heimatstaat verfügenden Beschwer-
deführers (vgl. A1 S. 3), der keine gesundheitlichen
Beeinträchtigungen geltend macht und gemäss eigenen Angaben wäh-
rend (...) Jahren die Schule besucht hat, neben seiner Muttersprache
Ibo auch über einige Englischkenntnisse verfügt und bis zu seiner
Ausreise aus dem Heimatland seinem Vater als (Beruf) beim Nah-
rungsmittelanbau geholfen hat (vgl. A1 S. 2), somit als zumutbar er-
weist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerde-
führer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106
AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorlie-
genden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...) (vorab per Telefax; Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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