B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6402/2018
Ur t e i l vom 5 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2018 / N (…).
D-6402/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 18. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer bei
der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Darin machte er
geltend, er habe seinen festen Wohnsitz in B._______ (Distrikt Mullaitivu,
Nordprovinz). Während der Schulzeit sei er am 14. September 2006 von
der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen und gezwungen
worden, sich ihnen anzuschliessen und bei ihren gewalttätigen Handlun-
gen mitzumachen. Nachdem er am 17. Mai 2009 den LTTE hätte entkom-
men können, habe er sich am Checkpoint von C._______ der sri-lanki-
schen Armee ergeben. Von dort sei er in das Rehabilitationscamp in
D._______ und anschliessend nach E._______ gebracht worden. Nach-
dem er ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe, sei er am 23. Ok-
tober 2010 auf Empfehlung des Direktors für Rehabilitation und Gefängnis-
reformen entlassen worden. Er fürchte sich nun um sein Leben, da unbe-
kannte Personen ihn mit dem Tod bedroht hätten. Aus Angst könne er sich
nicht mehr an seinem Wohnort aufhalten und verstecke sich bei seinem
Bruder in F._______.
A.b Mit eingeschriebenem Brief vom 28. Januar 2011 wurde der Be-
schwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Colombo unter Fristanset-
zung aufgefordert, das Asylgesuch im Hinblick auf die Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu substantiieren und mit Beweis-mitteln
zu untermauern. Da er dieser Aufforderung innert Frist nicht nach-gekom-
men war, schrieb die Vorinstanz das Asylverfahren mit internem Abschrei-
bungsbeschluss vom 5. Dezember 2011 als gegenstandslos geworden ab.
B.
B.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 26. November 2011. Auf dem Seeweg reiste er nach Indien und
setzte seine Reise über Malaysia, die Türkei und Griechenland fort. Von
dort wurde er nach Malaysia abgeschoben. Am 22. Januar 2016 war er von
Malaysia über Dubai und Saudi-Arabien nach Frankreich geflogen und ge-
langte am 28. Januar 2016 mit dem Auto in die Schweiz. Gleichentags
stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ ein
Asylgesuch. Dort wurde er am 9. Februar 2016 im Rahmen einer Befra-
gung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, seinem Reise-
weg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 6. September
2017 fand die vertiefte Anhörung und am 20. September 2018 die ergän-
zende Anhörung des Beschwerdeführers statt.
D-6402/2018
Seite 3
B.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie römisch-katholi-
schen Glaubens und stamme aus B._______ (Distrikt Mullaitivu, Nordpro-
vinz), wo er seit seiner Geburt bis im Jahre 2008 wohnhaft gewesen sei.
Mittlerweile lebe einer seiner Brüder in der Schweiz, während seine Eltern,
seine zwei Schwestern und sein anderer Bruder in Sri Lanka, im Distrikt
Mullaitivu, geblieben seien.
B.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, er habe
in den Jahren 2007 und 2008 gegen Entlöhnung Essen von einer Küche
der LTTE zur Familie eines Marineoffiziers der LTTE gebracht beziehungs-
weise für die Luftwaffe der LTTE gearbeitet und Essen von einem Lager
zum anderen transportiert. Am 27. Januar 2008 sei er bei einem Luftangriff
verletzt worden und drei Monate lang im Spital gewesen. Danach habe er
sich in den Dörfern von H._______ aufgehalten und sei anschliessend bei
seiner Familie in B._______ gewesen. Am 18. Mai 2009 sei in C._______
ein Aufruf der sri-lankischen Armee ergangen, wonach sich jene Personen
melden sollten, welche für die LTTE gearbeitet hätten. Da gleichzeitig ver-
sprochen worden sei, dass die betreffenden Personen keine Konsequen-
zen zu befürchten hätten, habe er sich registrieren lassen. Daraufhin sei er
für einen Monat beziehungsweise einige Tage in ein Rehabilitationscamp
in I._______ gebracht worden beziehungsweise sei er nie in einem Reha-
bilitationscamp gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, bei der «Bewe-
gung» gewesen zu sein. Er sei dann in das Marinecamp in J._______
transferiert worden. Dort sei er in einen unterirdischen Raum eingesperrt
und intensiv, teils geschlechtsspezifisch, gefoltert worden. Nach seiner Ent-
lassung im Oktober 2010 habe er sich einen Monat lang in F._______ auf-
gehalten und sei anschliessend für ein Jahr in sein Heimatdorf B._______
zurückgekehrt beziehungsweise habe zwischen diesen beiden Ortschaften
gependelt. Am 22. Juli 2011 sei er bei einem Ausreiseversuch am Flugha-
fen von Colombo festgenommen und erneut im Marinecamp in J._______
inhaftiert worden. Während eines Verhörs sei er geschlagen und ihm der
Arm gebrochen worden. Zur medizinischen Behandlung sei er ins Kran-
kenhaus gekommen, von wo aus ihm die Flucht gelungen sei.
B.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der sri-lan-
kischen Identitätskarte, eine Kopie des Geburtsscheins (inkl. Überset-
zung), eine Geburtsurkunde lautend auf K._______ in Kopie (inkl. Überset-
zung), eine Lebensmittelkarte für umgesiedelte Personen vom 30. März
2000 in Kopie (inkl. Übersetzung), eine Karte des Internationalen Komitees
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vom Roten Kreuz (IKRK), eine am 8. November 2010 ausgestellte Haftbe-
stätigung des IKRK, ein Entlassungszertifikat mit Entlassungsbericht, wo-
nach der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2010 aus dem Rehabilitations-
zentrum in L._______ entlassen wurde (inkl. Übersetzung) sowie ein
Schreiben des UNHCR von Istanbul vom 20. Januar 2012 ein.
C.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 – eröffnet am 9. Oktober 2018 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2018 (Datum des Poststempels) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung des rubrizierten Rechts-
vertreters als amtlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer zwei mit «Zusatzblatt Kurzbe-
richt HWV» betitelte Berichte vom 6. September 2017 und 27. September
2018 bei. Ferner reichte er betreffend seinen Bruder K._______ eine Karte
des IKRK (im Original), eine Haftbestätigung des IKRK (in Kopie), ein Ent-
lassungszertifikat des Verteidigungsministeriums sowie einen Arztbericht
vom 29. November 2015 ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2018 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 28. Dezember 2018
einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzubezahlen, andernfalls auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
D-6402/2018
Seite 5
F.
Am 19. Dezember 2018 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs-bestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf
einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-6402/2018
Seite 6
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht genügten. Sie führte zunächst aus, der Beschwerdeführer
habe in Bezug auf seine Rehabilitation widersprüchliche Angaben ge-
macht. So habe er in dem Asylgesuch aus dem Ausland vorgebracht, nach
Durchlaufen eines Rehabilitationsprogrammes am 23. Oktober 2010 in
F._______ entlassen worden zu sein. In der BzP habe er dagegen vorge-
bracht, zuerst im Rehabilitationscamp I._______ und danach im Marine-
camp in J._______ interniert worden zu sein, bevor er nach F._______ ge-
bracht worden sei, von wo man ihn am 15. Oktober 2010 entlassen habe.
In der Anhörung habe er aber im Widerspruch dazu behauptet, nie in einem
Rehabilitationscamp gewesen zu sein, sondern unter anderem im Marine-
camp in J._______ inhaftiert und nie rehabilitiert worden zu sein. Auf den
Wiederspruch in der Anhörung angesprochen, habe er erklärt, dass er bei
der Entlassung aufgefordert worden sei, jeweils zu sagen, dass er in einem
Rehabilitationscamp in I._______ gewesen sei. Dieser Erklärungsversuch
vermöge nicht zu überzeugen. Ferner sei der Erklärungsversuch in der er-
gänzenden Anhörung haltlos, wonach er in dem Asylgesuch aus dem Aus-
D-6402/2018
Seite 7
land fälschlicherweise angegeben habe, in verschiedenen Rehabilitations-
camps ein Training durchlaufen zu haben, damit seine Angaben inhaltlich
mit dem Schreiben übereinstimmen würden, welches er von der Marine
erhalten habe, für den Fall, dass er erwischt worden wäre. Zudem habe er
im Asylgesuch aus dem Ausland eine handschriftliche Notiz angebracht,
dass er erst in einem persönlichen Gespräch über seine Probleme spre-
chen könnte. Hätte der Beschwerdeführer im Asylgesuch aus dem Ausland
tatsächlich Falschangaben gemacht, hätte er dies bereits in der BzP von
sich aus offengelegt und nicht erst auf Vorhalt in der ergänzenden Anhö-
rung. Sein Verhalten entspreche nicht demjenigen einer tatsächlich verfolg-
ten Person. Ausserdem könne angesichts der eingereichten Beweismittel
als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer nach dem Durchlaufen eines
Rehabilitationsprogramms im Oktober 2010 ordnungsgemäss aus der Re-
habilitation entlassen worden sei.
Weiter erwägt die Vorinstanz, dass die geltend gemachten Folter-vorbrin-
gen während der Inhaftierung im Camp von J._______ nicht glaubhaft
seien. Da es sich dabei um zentrale Vorkommnisse handle, sei nicht ver-
ständlich, dass der Beschwerdeführer diese in der BzP nicht ansatzweise
erwähnt habe. Er habe sogar die Frage betreffend Vorkommnisse während
seiner Inhaftierung verneint, über welche er nur in Gegenwart von Männern
oder Frauen sprechen wolle und explizit gesagt, dass Derartiges nicht vor-
gefallen sei. Darauf in der Anhörung angesprochen, habe er behauptet,
dass in der BzP eine junge Tamilin gedolmetscht und er aus Scham so
geantwortet habe. Dieser Erklärungsversuch sei nicht überzeugend und
als Schutzbehauptung zu werten, zumal er in der Anhörung ausführte, es
sei ihm lieber, in einem Frauenteam über seine anderen (nicht geschlechts-
spezifischen) Folterungen zu sprechen. Die vorgebrachten Folterungen
müssten deshalb als nachgeschoben gewertet werden. Abgesehen davon
seien seine diesbezüglichen Schilderungen kaum von subjektiver Wahr-
nehmung geprägt gewesen und hätten sich hauptsächlich auf eine Aufzäh-
lung von Foltermethoden beschränkt. Auch hätten seine Schilderungen
eine persönliche Betroffenheit vermissen lassen. Er habe lediglich pau-
schal angeführt, dass er Todesangst gehabt habe, es ihm schlecht gegan-
gen sei oder er die Schmerzen nicht habe ertragen können. Ferner habe
der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch aus dem Ausland mit keinem
Wort die geltend gemachte Inhaftierung in J._______ erwähnt. Im Übringen
habe er sich auch unterschiedlich zur Haftdauer in J._______ geäussert.
Während er in der Anhörung angegeben habe, die Haft im August 2009
angetreten zu haben, habe er in der ergänzenden Anhörung den Juni 2009
genannt.
D-6402/2018
Seite 8
Schliesslich erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe nicht
glaubhaft machen können, nach der Entlassung aus der Rehabilitations-
haft im Oktober 2010 asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. Im Asylge-
such aus dem Ausland habe er behauptet, von Unbekannten, die es wegen
seiner LTTE-Zugehörigkeit auf ihn abgesehen hätten, mit dem Tod bedroht
worden zu sein. Dieses Vorbringen habe er im Asylverfahren nicht mehr
erwähnt. Es lasse sich zudem nicht mit seinen Angaben in der Anhörung
vereinbaren, wonach er nach seiner Entlassung ein Zimmer in F._______
gemietet habe, ihm eine regelmässige Unterschriftenpflicht auferlegt wor-
den sei und er regelmässigen Kontrollen ausgesetzt gewesen sei. Ferner
sei es betreffend die Vorkommnisse in Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Festnahme vom 22. Juli 2011 zu wesentlichen Wider-sprüchen
gekommen. In der Anhörung habe er vorgebracht, in einem Marinecamp in
J._______ inhaftiert gewesen zu sein. Dort sei er verhört, kopfüber aufge-
hängt und geschlagen worden. Fünfzehn bis zwanzig Tage nach seiner
Festnahme sei er wegen eines Armbruchs ins Spital gebracht worden. Im
Gegensatz hierzu habe er in der ergänzenden Anhörung aus-geführt, ihm
sei etwa eineinhalb Monate nach seiner Festnahme der Arm gebrochen
worden. An späterer Stelle habe er sodann behauptet, drei Tage nach sei-
nem Haftantritt den Armbruch erlitten zu haben und anschliessend einein-
halb Monate in Spitalpflege gewesen zu sein. Ausserdem habe er zu der
geltend gemachten Flucht aus dem Spital verschiedene Versionen zu Pro-
tokoll gegeben. In der Anhörung habe er erklärt, vom Spital aus seinen
Freund angerufen zu haben. Eine Krankenschwester habe ihm in der Folge
mitgeteilt, dass sein Freund im Erdgeschoss auf ihn warte, woraufhin er
sich dorthin begeben habe. In der Nähe der Tür habe ein Polizist gestan-
den, welcher ihn zum Glück nicht identifiziert habe. Dagegen legte er in der
ergänzenden Anhörung dar, er habe vom Erdgeschoss des Spitals aus
seine Freunde angerufen, die in der Nähe des Spitals mit einem Van auf
ihn gewartet hätten. Er sei dann durch ein Fenster aus dem Spital geflüch-
tet. Auch habe er in der BzP vorgebracht, dass man ihn zwei Monate nach
seiner Inhaftierung habe gehen lassen. In der Anhörung habe er hingegen
behauptet, etwas über vier Monate in Haft verbracht zu haben. Aufgrund
der widersprüchlichen Angabe müsse die von ihm geltend gemachte er-
neute Inhaftierung in J._______ sowie die Flucht als konstruiert gewertet
werden.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben
zu seiner Tätigkeit für die LTTE gemacht. Im Asylgesuch aus dem Ausland
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habe er behauptet, an den gewalttätigen Auseinandersetzung beteiligt ge-
wesen zu sein. In der BzP habe er vorgebracht, für die Luftwaffe der LTTE
gearbeitet zu haben, und in der Anhörung wiederum, Essen zur Familie
eines Marineoffiziers der LTTE geliefert zu haben.
Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der
Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen be-
gründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundes-ver-
waltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Ri-
sikofaktoren fest, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen kön-
nen, nach der Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrele-
vanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise
bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungs-interesse aus-
zulösen vermocht. Auch würden keine konkreten Anhalts-punkte dafür vor-
liegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert habe.
Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landes-abwesenheit wür-
den gemäss herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungs-
massnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Es bestehe somit kein be-
gründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei.
5.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechts-mitte-
leingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu rest-
riktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Ge-
samtbetrachtung seiner Aussagen klar zu bejahen.
Hinsichtlich des angeblichen Wiederspruchs betreffend seine Rehabilita-
tion liege ein Missverständnis vor. Es sei anhand der Bestätigung des IKRK
belegt und unbestritten, dass er in Haft gewesen sei, umstritten sei einzig,
in welchem Rahmen diese Haft stattgefunden habe. An der Anhörung habe
er lediglich betont, dass er sich nicht als «rehabilitiert» betrachte. Dement-
sprechend habe er sich auch gegen die Bezeichnung «Rehabilitations-
camp» gewehrt beziehungsweise verneint, ein solches erfolgreich durch-
laufen zu haben. Er habe denn auch von Camps gesprochen. Es sei der
Befrager gewesen, welcher den Begriff «Rehabilitationscamp» aufge-
bracht habe, was die eingereichten Zusatz-berichte der anwesenden Hilfs-
werksvertretung belegen würden. Er habe somit plausibel erläutert, dass
lediglich im behördlichen Entlassungs-zertifikat stehe, er sei rehabilitiert
worden. Diese angebliche behördliche Bescheinigung der Rehabilitation
D-6402/2018
Seite 10
sei aber nichts wert gewesen, was spätestens beim Ausreiseversuch am
Flughafen von Colombo am 22. Juli 2011 klargeworden sei, wo er erneut
gefasst und inhaftiert worden sei.
Im Weiteren seien die Foltervorbringen nicht nachgeschoben. Er habe be-
reits an der BzP erwähnt, dass er «durch ihre Misshandlungen» verletzt
worden sei. Die spätere Frage, ob etwas vorgefallen sei, was er nur mit
Männern oder nur mit Frauen besprechen möchte, habe er schlicht nicht
verstanden. Wenn die Vorinstanz ihm dies vorhalten möchte, hätte sie in
der BzP konkret danach fragen müssen, ob er sexuelle Gewalt erlebt habe,
was nicht geschehen sei. Zudem sei bekannt, dass Folteropfer aus Schuld-
und Schamgefühlen sowie wegen Schutzmechanismen nur in einem ge-
eigneten Umfeld darüber sprechen könnten. Bei der Anhörung habe – wie
dem Zusatzbericht der Hilfswerksvertretung zu entnehmen sei – der rote
Faden gefehlt und eine Struktur sei nicht zu erkennen gewesen. Dement-
sprechend sei es ihm nicht einfach gefallen, über seine Foltervorbringen
zu berichten, was auch an der Atmosphäre im Raum gelegen haben dürfte.
Erst an der ergänzenden Anhörung habe dann eine Befragungssituation
bestanden, in der er ausführlich und offen über das Erlebte habe berichten
können. Dort habe er detailliert beschrieben, wie er nackt befragt und im
Intimbereich wiederholt gefoltert worden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwie-
fern seine Aussagen noch detaillierter hätten ausfallen können. Zudem
würden die Schilderungen der durchlebten Misshandlungen durchaus dem
«modus operandi» der sri-lankischen Sicherheitsbehörden entsprechen.
Ferner sei er in der Lage gewesen, den Verhörraum («an den Wänden wa-
ren Blutspuren zu sehen») und das Aussehen der Peiniger zu beschreiben.
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er sehr wohl auch innere Vor-
gänge beschrieben, namentlich wie er verzweifelt sei, als die Misshandlun-
gen trotz seiner Geständnisse nicht aufgehört hätten. Er habe auch be-
schrieben, wie er zu Beginn gedacht habe, er werde gleich erschossen,
und Todesangst durchlebt habe.
Ferner habe er bereits an der BzP berichtet, dass er am 22. Juli 2011 am
Flughafen von Colombo gefangen genommen und ins Marinecamp nach
J._______ verbracht worden sei. Bereits dort habe er von Schlägen und
den davon getragenen Narben berichtet. Während der Haft sei er schwe-
ren Misshandlungen ausgesetzt gewesen. Auch diese Schilderungen seien
entgegen der Behauptung der Vorinstanz detailreich ausgefallen. So habe
er die Misshandlungen beschrieben (beispielsweise den Armbruch mittels
eines Stuhls) und das Gesprochene in direkter Rede wiedergegen, was
von tatsächlich Erlebtem zeuge. Um ins Spital zu kommen und der Tortur
D-6402/2018
Seite 11
wenigstens zeitweise zu entkommen, habe er jeweils auch etwas vor-ge-
täuscht. Aufgrund der erlebten Folter und der damit einhergehenden Trau-
matisierung sei auch nachvollziehbar, dass er sich nicht mehr exakt erin-
nern könne, wann er zum ersten Mal ins Spital gekommen sei. Jedenfalls
sei darin kein wesentlicher Widerspruch zu erblicken.
In Bezug auf die Flucht aus dem Spital sei nicht ersichtlich, inwiefern sich
seine Aussagen an den beiden Bundesanhörungen widersprechen wür-
den. Er habe beides Mal geschildert, dass es ein Spital mit zivilen Patienten
gewesen sei und er mit der Hilfe einer Krankenschwester habe fliehen kön-
nen. An der Anhörung habe er zwar berichtet, dass in der Nähe einer Tür
ein Polizist gewartet, aber nicht, dass er das Spital über den Haupteingang
verlassen habe. Zudem habe er an der ergänzenden Anhörung präzisiert,
dass er im Erdgeschoss durch ein Fenster habe entweichen können und
nebst dem Freund im Erdgeschoss noch weitere Freunde draussen vor
dem Spital im Van gewartet hätten. Auch diese Ungereimtheiten seien nicht
als hinreichend zu werten, um darauf zu schliessen, dass ein nicht wirklich
erlebter Sachverhalt geschildert worden sei.
Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, auf-
grund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet
der Beschwerdeführer schliesslich ein, bei ihm würden gleich mehrere Ri-
sikofaktoren vorliegen. Er habe glaubhaft machen können, dass er aus po-
litischen Gründen in Haft gewesen sei. Somit sei die Vor-verfolgung belegt,
welche eine Regelvermutung begründe, dass auch eine Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung bestehe. Die erneute Festnahme am Flughafen von Co-
lombo im Juli 2011 zeige, dass die sri-lankischen Behörden auch noch
nach der Entlassung aus dem Rehabilitations-programm am Beschwerde-
führer interessiert gewesen seien. Dies verwundere nicht weiter, habe er
doch – was die Vorinstanz ausser Acht gelassen habe – für den sehr be-
kannten Anführer der «Sea Tigers», M._______ (bürgerlicher Name:
N._______), Essen geliefert. Wegen dieser Kontakte sei der Beschwerde-
führer für die sri-lankischen Behörden von besonderem Interesse. Hinzu
komme erschwerend, dass er aus einer Familie mit LTTE-Vergangenheit
stamme. Wie den eingereichten Beweismitteln auf Beschwerdeebene ent-
nommen werden könne, sei sein ältester Bruder K._______ ebenfalls als
LTTE-Unterstützer inhaftiert worden, was die Vorinstanz ebenfalls komplett
unbeachtet gelassen habe. Zusätzliche Risikofaktoren seien ferner seine
Auslandaufenthalte und das Durchlaufen eines Asylverfahrens in der
Schweiz, das Fehlen eines gültigen Reisepasses sowie seine gut sichtba-
D-6402/2018
Seite 12
ren Narben am rechten Unterarm sowie am linken Unterschenkel. Vor die-
sem Hintergrund sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten
Gefährdung ausgesetzt sein werde.
6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige An-
wendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der an-
gefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten
die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an das redu-
zierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Auf die betreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. auch oben E. 5.1)
kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die einge-
reichten Beweismittel und die Ausführungen auf Beschwerde-ebene führen
zu keiner anderen Betrachtungsweise.
6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, keine Rehabilitation durch-
laufen zu haben, ist den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz das Fol-
gende anzufügen: Nach der Entlassung im Oktober 2010 konnte der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben regelmässig in sein Heimatdorf
zurückkehren beziehungsweise wieder dort leben und einer Erwerbstätig-
keit nachgehen (vgl. A4/12, Ziff. 2.01; A11/20, F45-48). Zudem war es ihm
möglich, im Jahre 2011 eine Identitätskarte und einen Pass ausstellen zu
lassen (vgl. A11/20, F13-23). Sodann erscheint das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, dass der SEM-Mitarbeiter den Begriff «Rehabilitations-
camp» aufgebracht haben soll, was der eingereichte Kurzbericht der Hilfs-
werksvertretung vom 6. September 2017 belege (vgl. Beschwerde Ziff.
3.3), als blosse Schutzbehauptung. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz
ist es somit als erwiesen zu betrachten, dass der Beschwerdeführer erfolg-
reich rehabilitiert und im Oktober 2010 ordentlich aus der Rehabilitations-
haft entlassen worden ist.
6.1.2 Hinsichtlich der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Miss-
handlungen während der Rehabilitationshaft ist darauf hinzuweisen, dass
die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4), weshalb die
Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen vorliegend offen gelassen
werden kann.
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Seite 13
6.1.3 Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgehalten, dass der Be-
schwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, nach seiner Reha-
bilitationshaft asylrelevante Nachteile erlitten zu haben. So weichen die
Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Vorkommnissen in Zusam-
menhang mit der geltend gemachten Festnahme vom 22. Juli 2011 erheb-
lich voneinander ab. Als er den genauen Ablauf der Festnahme vom
22. Juli 2011 darlegen sollte, führte er anlässlich der Anhörung aus, dass
er in einem Van von Vayuniya nach Colombo gefahren sei. In der Nähe des
Flughafens sei er von Beamten des Criminal Investigation Department
(CID) angehalten, kontrolliert und Angehörigen der Marine übergeben wor-
den (vgl. A11/20, F136). Demgegenüber brachte er anlässlich der ergän-
zenden Anhörung vor, er sei beim Eingang des Flughafens von mehreren
Beamten des CID festgenommen worden (vgl. A14/14, F36). Diesen Wi-
derspruch vermochte er auf Nachfrage nicht nachvollziehbar zu erklären
(vgl. A14/14, F37-38). Widersprüchlich sind auch die Aussagen, wie lange
er in Haft gewesen sei, als man ihm den Arm gebrochen habe (vgl. A11/20,
F146; A14/14, F46, F59). Es überzeugt nicht, sich diesbezüglich auf eine
allfällige, im vorliegenden Fall jedoch unbelegte Traumatisierung zu beru-
fen (vgl. Beschwerde Ziff. 3.5). Ungereimtheiten finden sich auch in seinen
Aussagen zu den Fluchtumständen aus dem Spital (vgl. A11/20, F150-154;
A14/14, F74-76), welche sich – entgegen der vom Beschwerdeführer ver-
tretenen Ansicht (Beschwerde Ziff. 3.5) – als eindeutig gegensätzlich er-
weisen und nicht Präzisierungen darstellen. Insbesondere vermochte er
den Widerspruch, weshalb er erst in der ergänzenden Anhörung erwähnte,
die Flucht sei ihm mittels Bestechung eines Kommandanten gelungen,
nicht plausibel zu begründen (vgl. A14/14, F76). Auch zur Dauer der Haft
sind seine Aussagen nicht deckungsgleich (vgl. A4/12, 4.03; A11/20, F138).
Nach dem Gesagten kann nicht angenommen werden, der Beschwerde-
führer berufe sich hierbei auf tatsächliche Erlebnisse.
6.1.4 Zusammenfassend ist angesichts dieser zahlreichen Wiedersprüche
und Ungereimtheiten festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder
drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
6.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist auch nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka
aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-massnah-
men zu befürchten hätte.
D-6402/2018
Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie die Vorinstanz in der an-gefochte-
nen Verfügung zu Recht feststellt, im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr
von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei
der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nach-
teile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risi-
kofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten „Stop-List“ und
die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden da-
bei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stel-
len das Fehlen ordentlicher Identitäts-dokumente bei der Einreise in Sri
Lanka, Narben und eine gewisse Auf-enthaltsdauer in einem westlichen
Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden,
die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene
kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-
lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder-
aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti-
gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor-
liegt (Urteil E-1866/2015 E. 8).
Der Beschwerdeführer war selbst nie Mitglied der LTTE, sondern unter-
stützte diese lediglich, indem er in logistische Aktivitäten involviert war. Aus
dieser weit zurückliegenden und niederschwelligen Tätigkeit – unabhängig
welchem LTTE-Mitglied diese gedient haben sollte – lässt sich kein Risi-
koprofil begründen. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des
Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt
hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabi-
litationshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen
konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt ge-
wesen zu sein, kann diesem Element ebenfalls kein überwiegendes Ge-
wicht beigemessen werden, es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu.
In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwer-
deführers miteinzubeziehen. Das Gericht erachtet es aufgrund der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Beweismittel (Beschwerdeakten, Beilagen
3-6) als glaubhaft, dass sein Bruder K._______ in der Vergangenheit Ver-
bindungen zu den LTTE aufgewiesen hat. Der Beschwerdeführer brachte
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Seite 15
jedoch nicht vor, aufgrund dieser Verbindungen vor seiner Ausreise Behel-
ligungen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein.
Aufgrund des verwandtschaftlichen Verhältnisses sowie der Hilfeleistun-
gen, die der Beschwerdeführer für die LTTE persönlich vorgenommen hat,
kann aber nicht angenommen werden, dass die sri-lankischen Behörden
ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE nachsagen könnten.
Aus den Akten sind auch keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und
solche werden auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren genügen die
schwach risikobegründenden Faktoren (Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas
und sein mehrere Jahre andauernder Aufenthalt in der Schweiz), wie die
Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gemäss geltender Praxis nicht, um bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka von drohenden Verfolgungsmassnahmen
auszugehen. Auch eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten ist nur
als ein schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen. Allenfalls
könnte dieser Umstand zu einer Befragung bei der Einreise oder zu einem
„Background Check“ führen. Dafür, dass er bei der Rückkehr in seinen Hei-
matstaat weitergehende, über eine einfache Kontrolle hinausgehende
Massnahmen, zu befürchten hätte, bestehen keine hinreichenden Anhalts-
punkte. Sodann sind die geltend gemachten Narben am rechten Unterarm
sowie am linken Unterschenkel nicht belegt. Unter Würdigung aller Um-
stände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lan-
kischen Behörden nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt
ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine
Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon aus-
zugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
6.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asyl-
gesuch folgerichtig abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus-länder-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die
Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
D-6402/2018
Seite 16
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro-
päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge-
stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri
Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse
im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank-
reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Be-
schwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich, wie oben auf-
gezeigt, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den
Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf
die Gefahr hinweist, zukünftig staatlichen Verfolgungs-massnahmen aus-
gesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der
Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn über-
haupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Über-
prüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder ihm per-
sönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches
lässt sich gemäss oben stehenden Ausführungen auch nicht annehmen.
Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu
D-6402/2018
Seite 17
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzu-
ges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil
i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde
Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der
Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich des
Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober
2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewalt-
vorfälle in Sri Lanka am und nach dem 21. April 2019 sowie der am 22. April
2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand
nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben zufolge (mit Ausnahme sei-
ner Aufenthalte in H._______, verschiedenen Rehabilitationscamps und
F._______) seit Geburt in B._______ (Distrikt Mullaitivu [Nordprovinz]; vgl.
A4/12, Ziff. 2.01). Ein Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtspre-
chung grundsätzlich zumutbar. In vorliegendem Fall sprechen sodann
keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit ei-
nem familiären Umfeld im Heimatland (vgl. A4/12, Ziff. 2.01; A11/20, F37,
F42, F172). Aufgrund seiner Schulbildung und beruflichen Erfahrungen in
verschiedenen Tätigkeitsfeldern, unter anderem als (…) und (…) (vgl.
A4/12, Ziff. 1.17.04 f.; A11/20, F45), kann ihm langfristig zugemutet wer-
den, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, zumal auch seine Familie
eigenen Angaben zufolge wirtschaftlich gut gestellt sei (vgl. A4/12, Ziff.
5.03). Den Akten sind auch keine medizinischen Wegweisungsvollzugshin-
dernisse zu entnehmen. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden
Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas zu ändern ver-
mag.
D-6402/2018
Seite 18
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-bezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem am 19. Dezember 2018
einbezahlten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu begleichen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage:
Original SEM Entscheid)
– das SEM, mit den Akten N 667 153 (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich, Ref. Nr. ZH 3165906 (in Kopie)