Abtei lung IV
D-6403/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, dessen Ehefrau
B._______, geboren _______, und deren Kinder
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______, alle Serbien,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFF vom 3. Juli 2003 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6403/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Hei-
matstaat am 9. Januar 2000 und gelangten am 11. Januar 2000 illegal
in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
A.a Mit Verfügung vom 13. September 2001 stellte das BFF fest, die
Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug der Wegweisung an.
A.b Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
17. Oktober 2001 mit Urteil vom 3. Dezember 2002 ab.
B.
B.a Mit Eingabe vom 9. Juni 2003 beantragten die Beschwerdeführer,
die Verfügung des BFF vom 13. September 2001 sei wiedererwä-
gungsweise bezüglich des Wegweisungspunktes aufzuheben. Es sei
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und demzufolge seien die Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen. Es sei die (kantonale Behörde) anzuweisen, den
Wegweisungsvollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens aus-
zusetzen. Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: Bestätigung
der Asylfürsorge G._______ vom 17. April 2003, drei Bestätigungen
für die älteste Tochter sowie eine Bestätigung bezüglich der
Zwillingstöchter.
B.b Mit Eingabe vom 10. Juni 2003 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer die Kopie eines Arztzeugnisses des Kinderspitals
H._______ vom 5. Juni 2003 den Sohn der Beschwerdeführer
betreffend zu den Akten. Der Sohn sei an einem stereosensiblen
nephrotischen Syndrom erkrankt, welches behandelt worden sei. Die
Behandlung sei Anfang Mai 2003 abgeschlossen worden, wobei
weitere regelmässige Verlaufskontrollen immer noch erforderlich seien.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2003 reichte der Rechtsvertreter der Be-
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schwerdeführer einen Bericht vom 16. Juni 2003 der zuständigen The-
rapeutin bezüglich der Kinder der Beschwerdeführer zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2003 wies das BFF das Wiedererwägungs-
gesuch ab und stellte fest, die Verfügung vom 13. September 2001 sei
rechtskräftig und vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu.
E.
E.a
Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 liessen die Beschwerdeführer bei der
ARK gegen diese Verfügung Beschwerde einreichen und die nachfol-
gend aufgeführten Anträge stellen: Die angefochtene Verfügung des
BFF sei aufzuheben, und es sei ein neuer Arztbericht über den Ge-
sundheitszustand des Sohnes der Beschwerdeführer einzuholen. Es
sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führer nicht zumutbar erscheine. Es sei im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme die (kantonale Behörde) anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung auszusetzen. Es sei den Beschwerdeführern die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihnen in der
Person des unterzeichnenden Anwaltes ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liessen die Beschwerdefüh-
rer unter anderem erneut eine Kopie des Berichts vom 16. Juni 2003
der zuständigen Therapeutin bezüglich ihrer Kinder zu den Akten rei-
chen.
E.b Mit Eingabe vom 14. Juli 2003 (Poststempel 16. Juli 2003) reichte
der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben be-
züglich des Beschwerdeführers und dessen Integrationsbemühungen
nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2003 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung gut und teilte den Beschwerdeführern mit, sie könn-
ten den Entscheid in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den
Antrag auf Einholung eines neuen Arztberichtes bezüglich des Ge-
sundheitszustandes des jüngsten Sohnes der Beschwerdeführer ab.
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Parallel dazu wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie um anwaltliche Verbeiständung mangels ausge-
wiesener Bedürftigkeit ab und forderte die Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 30. Juli 2003 einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu leisten.
Die Beschwerdeführer leisteten den einverlangten Kostenvorschuss
am 28. Juli 2003 fristgerecht.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. März 2004 beantragte das BFF die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 13. September
2007 die in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 8. Juli 2003 in Bezug auf
ihre Kinder geltend gemachten individuellen Wegweisungshindernisse
mit aktuellen und detaillierten ärztlichen Berichten zu belegen und
eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2007 wurde das Frister-
streckungsgesuch der Beschwerdeführer vom 13. September 2007 für
das einverlangte Arztzeugnis des gemeinsamen Sohnes gutgeheissen
und die Frist im Sinne einer Ausnahme bis am 1. Oktober 2007
erstreckt. Mit dem Fristerstreckungsgesuch legte der Rechtsvertreter
weitere Unterlagen ins Recht.
J.
Mit Schreiben vom 1. Oktober 2007 ersuchte der Rechtsvertreter er-
neut um eine Verlängerung der Frist bis am 7. Oktober 2007, welche
formlos gewährt wurde.
K.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführer das einverlangte Arztzeugnis, datiert vom 2. Oktober
2007, ins Recht, welches dem Sohn der Beschwerdeführer Reisefähig-
keit attestierte und ausdrücklich festhielt, seine gesundheitlichen
Probleme seien in Serbien behandelbar.
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2007 wurde das BFM zur
Einreichung einer Stellungnahme im Sinne von Art. 57 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) bis am 13. Dezember 2007 eingeladen. Gleich-
zeitig wurde angefragt, ob es den Beschwerdeführern gestützt auf Art.
14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bereit sei und innert der selben
Frist zur Stellungnahme eingeladen.
M.
Das Bundesamt beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom 27.
November 2007 erneut die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: die Kopie eines
Auszugs aus dem Handelsregister des Kantons I._______ sowie einen
Zeitungsartikel; ein Begrüssungsschreiben des Elternrats an den Be-
schwerdeführer; zwei schriftliche Referenzschreiben.
O.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 teilte die (kantonale Behörde)
dem Bundesverwaltungsgericht mit, es bestehe im vorliegenden Fall
keine Bereitschaft, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und einen entsprechenden Antrag
dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2008 wurden die Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufgefordert, bis am 18.
Februar 2008 allfällige medizinische Wegweisungshindernisse bezüg-
lich ihrer Kinder durch je einen aktuellen und detaillierten ärztlichen
Bericht zu belegen sowie eine Erklärung über die Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen.
Gleichzeitig erhielten sie die Gelegenheit, innert der gleichen Frist je
einen aktuellen Schulbericht einzureichen, der sowohl Angaben zu
den schulischen Leistungen als auch zur Sozialkompetenz, dem Grad
der Integration sowie allfälliger Verhaltensauffälligkeiten enthalte.
Q.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 ersuchte der Rechtsvertreter der
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Beschwerdeführer um Verlängerung der Frist bis am 7. März 2008,
welche ihm am 19. Februar 2008 telefonisch gewährt wurde. Gleichzei-
tig wurde der Rechtsvertreter aufgefordert, innert Frist eine Kostenno-
te einzureichen.
R.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter den Be-
richt der zuständigen Therapeutin vom 8. Februar 2008 die drei Töch-
ter betreffend zu den Akten.
S.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 reichte der Beschwerdeführer die ein-
verlangten Schulberichte und Zeugnisse der vier Kinder sowie eine
Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht namentlich dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Ent-
scheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufe-
nen Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c
S. 204) in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngli-
che (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderun-
gen der Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42
f.). Ferner können auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2
VwVG zu einer Wiedererwägung führen, jedoch nur dann, wenn eine
unangefochten gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung
vorliegt (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.) oder, wenn zwar vor-
gängig ein Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich
jedoch nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwer-
deverfahren ergangenen Prozessurteils, sondern auf die mit Be-
schwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes beziehen (vgl.
EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.). Eine Wiedererwägung fällt hingegen
dann nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim
früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden
soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
4.
4.1 Nachdem das Bundesamt den Anspruch der Beschwerdeführer
auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt
hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bun-
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desverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Bundesamt das Gesuch zu
Recht abgewiesen hat.
4.2 Da die Beschwerdeführer in der Beschwerde einzig betreffend die
Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung eine
Neubeurteilung beantragen, beschränkt sich vorliegend die Prüfung
auf das Vorhandensein allfälliger wiedererwägungsrechtlich relevanter
Vollzugshindernisse.
4.3 Ist der Wegweisung nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) ist der Vollzug insbesondere nicht zumutbar, wenn die
Ausländerinnen und Ausländer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
4.4 Bei einer am Prinzip der vorrangigen Berücksichtigung des
Kindeswohls orientierten völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83
Abs. 4 AuG ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht bloss die Situation, die sich im Falle der Rück-
kehr ins Heimatland ergeben würde, zu berücksichtigen. Vielmehr sind
unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich
erscheinen. Mithin ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Le-
bensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können na-
mentlich folgende Kriterien in dieser gesamtheitlichen Beurteilung von
Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität,
Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be-
zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz und derglei-
chen. Wie in allen Zumutbarkeitsprüfungen sind zudem bei der Analy-
se der Situation - die sich für die betroffene Person nach dem Vollzug
der Wegweisung im Heimatstaat ergäbe - die damit verbundenen hu-
manitären Aspekte dem öffentlichen Interesse der Schweiz am Weg-
weisungsvollzug gegenüberzustellen (vgl. EMARK 2006 Nr. 24, 2005
Nr. 6; 1994 Nr. 18).
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4.5 Im vorliegenden Fall gilt es der speziellen Konstellation Rechnung
zu tragen. Der in Wien als Kind einer Roma-Familie geborene Be-
schwerdeführer kam mit seinen Eltern im Jahre 1982 als 13 - Jähriger
in die Schweiz, wo er die Schule abschloss und im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung B war. Hier lernte er auch die Beschwerdeführerin
kennen, die im April 1991 in die Schweiz gekommen war. Die beiden
heirateten am 28. August 1992 in J._______ (Kanton I._______). Die
drei Töchter der Beschwerdeführer kamen alle in der Schweiz zur
Welt. Im November 1996 verliess die damals vierköpfige Familie ge-
meinsam die Schweiz, nachdem ein ausländerrechtliches Gesuch um
Familiennachzug abgewiesen worden war. Am 11. Januar 2000 kehrte
die Familie zusammen mit ihrem zwischenzeitlich in ihrer Heimat ge-
borenen Sohn in die Schweiz zurück, wo sie noch am selben Tag um
Asyl nachsuchten.
4.6 Obige Ausführungen zeigen bereits auf, dass die Kinder der
Beschwerdeführer den Grossteil ihres bisherigen Lebens in der
Schweiz verbracht haben.
4.6.1 Dem eingereichten „Kurzbericht Deutschunterricht“ vom 30. Mai
2003 bezüglich der ältesten Tochter ist denn auch zu entnehmen, dass
diese knapp zwei Jahre den Zusatzunterricht „Deutsch für
Fremdsprachige“ besucht und sich in dieser kurzen Zeit gut integriert
hat. Gemäss dem Zwischenbericht ihrer Dyskalkulie-Therapeutin vom
31. Mai 2003, arbeite sie motiviert, übe auch Zuhause und die
Zusammenarbeit finde auf einer sehr guten und sympathischen Ebene
statt. Das Mädchen sei mit einem riesengrossen Rückstand zu ihr
gekommen und habe sich den aktuellen Stoff aneignen müssen,
währenddem sie den Stoff der 2. Klasse habe repetieren und denjeni-
gen der 1. Klasse habe automatisieren müssen. Teilweise habe sich
der Eindruck ergeben, dass die Lerninhalte von dominanteren, inneren
Eindrücken überlagert worden seien. Auch die Klassenlehrerin
attestierte ihrer Schülerin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2003, dass
sie schnell Anschluss in der Klasse gefunden und im mündlichen
Unterricht interessiert mitgemacht habe. Die enormen Lernblockaden
führte sie auf einen psychischen Hintergrund zurück und lobte die
Deutschkenntnisse des Mädchens.
4.6.2 Die Heilpädagogin und Klassenlehrerin der Zwillinge führte in
ihrem Schreiben vom 27. Mai 2003 deren Lernblockaden auf einen
psychischen Hintergrund zurück und hielt parallel dazu fest, die
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Zwillinge hätten sich schnell in der Klasse eingelebt. Sie seien
anständig, hilfsbereit und fleissig. Alle zehn Mitschülerinnen hätten sie
sehr gerne. Die Zwillinge würden seit Mitte August 2002 ihre
Kleinklasse B besuchen, welche grundsätzlich von denjenigen Kindern
besucht werde, die aufgrund ihrer Lernbehinderungen das normale
Pensum der Regelklasse nicht bewältigen könnten.
4.6.3 Mit psychotraumatologischem Bericht vom 16. Juni 2003 nahm
die zuständige Therapeutin zu den psychischen Problemen der vier
Kinder der Beschwerdeführer Stellung. Die älteste Tochter leide
gemäss den diagnostischen Kriterien von DSM-IV auf schwer-
wiegende Weise unter chronischen posttraumatischen Belastungsstö-
rungen (309.81), die sich in anhaltenden Symptomen manifestierten.
Die Konzentrationsschwierigkeiten und Lernblockaden bei den Zwillin-
gen, aber auch die anderen bei den beiden Mädchen festgestellten
Verhaltensauffälligkeiten entsprächen in diagnostischer Hinsicht der
generalisierten Angststörung DSM-IV 300.02, deren Ursache die zahl-
reichen traumatisierenden Erfahrungen und Begleitumstände der frü-
hen Kindheit seien. Beim Sohn der Beschwerdeführer habe sie ein
grosses Schutz- und Obhutsbedürfnis festgestellt. Im Übrigen verwies
sie auf den entsprechenden Arztbericht vom 5. Juni 2003 des (...)
Kinderspitals.
4.6.4 Gemäss dem Bestätigungsschreiben der Schulbehörde
G._______ vom 10. September 2007 besuchte der Sohn der
Beschwerdeführer damals die 2. Primarklasse, die Zwillinge die 1.
Oberstufe Abteilung C und die älteste Tochter die 2. Oberstufe
Abteilung B.
4.6.5 Aus dem psychotraumatologischen Bericht vom 8. Februar 2008
geht hervor, dass sich der Psychostatus der drei Töchter der Be-
schwerdeführer mittlerweile positiv verändert hat. Alle drei würden ihre
Freizeit sinnvoll nutzen und könnten schulische Erfolge verzeichnen.
Die Zwillinge könnten im April in die Sekundarschule B wechseln, die
älteste Tochter habe im Hinblick auf ihr Ausbildung Schnupperlehran-
gebote genutzt und überall eine Bestbenotung sowie im Anschluss an
die Schnuppertage im Detailhandel eine Lehrstelle angeboten bekom-
men. In psychotherapeutischer Hinsicht bestehe bezüglich der drei
Mädchen eine grosse Dringlichkeit, den konstanten, latenten Angstzu-
stand, der mit dem N-Status einhergehe, zu beenden. Dieser stehe in
zermürbendem Widerspruch zum starken Zugehörigkeitsgefühl zu
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G._______ und zur Schweiz, das die drei Mädchen gleichzeitig in sich
spürten.
4.6.6 Dem eingereichten Schulbericht vom 5. März 2008 zufolge
konnte die älteste Tochter der Beschwerdeführer für das Schuljahr
2007/2008 von der Sek C in die Sek B Niveau wechseln. Dort habe sie
rasch Kontakte zu anderen Mädchen gefunden und sich schnell
integrieren können. Anfängliche Anpassungsschwierigkeiten habe sie
nach einem Elterngespräch vor Weihnachten gemeistert.
4.6.7 Auch der Klassenlehrer der Zwillinge, welche inzwischen die
Sekundarklasse 1C besuchen, attestierte den beiden in seinem
Schulbericht vom 4. März 2008 eine aufsteigenden Tendenz ihrer
schulischer Leistungen. Beide würden fleissig und freiwillig lernen und
er sei mit ihren Leistungen zufrieden. Was die soziale Integration
anbelange, könne er ein normales und dem üblichen Stand der
Jugend in diesem Alter entsprechendes Bild zeichnen.
4.6.8 Aus dem Schulbericht vom 4. März 2008 bezüglich des Sohnes
der Beschwerdeführer geht hervor, dass er im August 2006 die Schule
begonnen hat und mittlerweile die zweite Klasse besucht. Er habe sich
gut integriert, halte sich an Regeln und Abmachungen, nehme
Rücksicht und vermeide störendes Verhalten. Bei anderen Mitschülern
sei er äusserst beliebt und achte sie. Er erreiche das Lernziel und
besuche einen Deutschkurs für Fremdsprachige um ein verbessertes
Verständnis für die Sprache zu erhalten.
4.7 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich die Kinder
der Beschwerdeführer den eingereichten Referenzschreiben zufolge in
der Schule rasch eingelebt haben und dort integriert sind. Darüber hin-
aus haben sie trotz erschwerter Startbedingungen den Sprung in die
Regelklasse geschafft und auch ihre psychologische und heilpädago-
gischen Betreuung ist erfolgreich verlaufen. Die Kinder fühlen sich in
ihrer Wohnsitzgemeinde heimisch und gehen in ihrer Freizeit sinnvol-
len Beschäftigungen nach.
4.7.1 Aufgrund der von ihnen hier besuchten Schuljahre und der
festgestellten Integration ist davon auszugehen, dass alle Kinder der
Beschwerdeführer bei einer erzwungenen Rückkehr in ihren
Heimatstaat mit nicht unbeträchtlichen Integrationsproblemen zu
rechnen hätten. Im Falle einer Rückschaffung in ihre Heimat bestünde
daher die konkrete Gefahr, aus einem hier gewachsenen sozialen
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Umfeld herausgerissen zu werden. Eine solche Entwurzelung einer-
seits sowie die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Inte-
gration in eine ihnen weitgehend fremde Umgebung und Kultur im Hei-
matland andererseits könnte indessen zu Belastungen in ihrer Ent-
wicklung führen, was mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht
zu vereinbaren wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 6, E. 6, S. 57 f., mit
weiteren Hinweisen). Es kann auch davon ausgegangen werden, dass
sich das seelisches Befinden der vier Kinder nach dem Wegfall der
Unsicherheit über ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verbessert.
4.8 In casu ist im Weiteren zu berücksichtigen, dass gemäss
Mitteilung der Gemeinde G._______ vom 11. September 2007 die
Beschwerdeführer ab 1. Juni 2003 nicht mehr fürsorgeabhängig waren.
Darüber hinaus nimmt der Beschwerdeführer (Vater) am
Gemeindeleben teil, was nicht zuletzt aus dessen mit
Referenzschreiben belegten Engagement für den Elternrat hervorgeht.
4.9 In Bezug auf die Situation der Kinder liegen seit dem Erlass der in
Rechtskraft getretenen Verfügung des BFF wesentlich veränderte
Sachverhaltselemente vor, die unter Berücksichtigung des
Kindeswohls auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für die
Kinder schliessen lassen.
4.10 Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz ei-
nen unehelichen Sohn hat, der am 29. Dezember 1988 in der Schweiz
geboren wurde und Schweizer Bürger ist, braucht nicht näher einge-
gangen zu werden. Auch ist es bei diesem Ergebnis entbehrlich, auf
die weiteren Vorbringen und auf die durch Arztberichte belegten ge-
sundheitlichen Probleme des Sohnes im einzelnen einzugehen.
5.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den elterlichen
Beschwerdeführern in Bezug auf ihre Kinder gelungen ist, eine
wiedererwägungsweise veränderte Sachlage darzutun, da eine
erzwungene Rückkehr in ihr Heimatland diese im jetzigen Zeitpunkt in
eine Situation bringen würde, die zu einer konkreten Gefährdung
führte. Demzufolge kommt das Bundesverwaltungsgericht in
Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente vorliegend zum Schluss,
dass der Wegweisungsvollzug für sämtliche Beschwerdeführer als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten ist, zumal
die Eltern angesichts der Unmündigkeit ihrer Kinder ebenfalls vorläufig
aufzunehmen sind.
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Gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG wird die vorläufige Aufnahme nach Absatz
4 nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer län-
gerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder
wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne von Art. 64
oder 61 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde, sie erheblich oder wieder-
holt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder
im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder
äussere Sicherheit gefährdet. Soweit ersichtlich, sind die Beschwerde-
führer weder in der Schweiz noch im Ausland zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt worden. Den Akten ist auch nicht zu entneh-
men, dass sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet haben oder
die innere und äussere Sicherheit gefährden.
6.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung vom 3. Juli 2003 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung vom 13. September 2001 sind demnach auf-
zuheben und das BFM ist anzuweisen, gestützt auf Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführer zu verfügen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen und der am 28. Juli 2003 geleistete Kosten-
vorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- ist den Beschwerdeführern zu-
rückzuerstatten.
6.2 Bei dieser Sachlage sind die Beschwerdeführer mit ihren Rechts-
begehren vollumfänglich durchgedrungen. Mit der eingereichten Kos-
tennote (Eingabe vom 7. März 2008) machte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin einen Aufwand von 8,67 Stunden für das Be-
schwerdeverfahren geltend und veranschlagte Fr. 149.-- für
Barauslagen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) beträgt der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und
höchstens Fr. 400.--. Für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen
beträgt er mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.--. Somit stehen
den Beschwerdeführern für das Entgelt der Bemühungen ihres
Seite 13
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Vertreters Fr. 2'080.80 (8,67 x Fr. 240.--) Honorar sowie Fr. 149.--
Spesen zu. Den gesamten Betrag von Fr. 2'399.25 (inkl. MWST) hat
das Bundesamt den Beschwerdeführern auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-6403/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 3. Juli 2003 und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der Verfügung vom 13. September 2001 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen und der am 28. Juli
2003 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- ist den Be-
schwerdeführern zurückzuerstatten.
5.
Das Bundesamt wird angewiesen den Beschwerdeführern eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'399.25 (inkl. MWST) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
ge: Zahlungsformular; Original der Arbeitsbestätigung vom 10.
September 2007; Schreiben der Schule G._______ vom 10.
September 2007 im Original; Schreiben der Gemeinde G._______
vom 11. September 2007 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ und unter Hinweis auf Ziffer 3 des Disposi-
tivs
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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