B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6403/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2018
D-6403/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss ei-
genen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 9. Oktober 2015 auf
dem Luftweg in Richtung Malaysia. Am 27. Oktober 2015 reiste er unkon-
trolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 10. November 2015 wurde
er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt so-
wie am 27. März 2017 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwi-
schenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfah-
rens dem Kanton Thurgau zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatort Besitzer eines Fi-
scherbootes gewesen. Am 19. September 2015 sei das Boot im hohen
Wellengang auseinandergebrochen, und er habe durch andere Fischer ge-
rettet werden müssen. Noch am gleichen Tag habe er diesen Vorfall beim
Stützpunkt der sri-lankischen Marine in B._______ gemeldet. Tags darauf
seien Angehörige der Marine zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn darüber befragt, was geschehen sei, wobei sie seinen Bootsausweis
mitgenommen hätten. Am folgenden Tag seien sie erneut gekommen und
hätten ihn aufgefordert, zum Stützpunkt der Marine zu kommen. Dort habe
er seinen Ausweis zurückerhalten, wobei Kopien angefertigt worden seien,
und er habe wieder gehen können. Jedoch sei er noch am gleichen Tag
auf der Strasse von zwei Angehörigen des Nachrichtendiensts der Marine
angesprochen worden. Diese hätten ihm mitgeteilt, dass am Meeresufer
mehrere Leichen gefunden worden seien. Bei der folgenden Befragung
hätten sie ihm vorgeworfen, er habe mit seinem Boot Sprengstoff transpor-
tiert, und von ihm wissen wollen, für wen er dies getan habe. Als er darauf
beharrt habe, dass sein Boot durch den Wind und die Wellen zerstört wor-
den sei, habe ihn einer der Befrager an der Nase gepackt und auf den
Hinterkopf geschlagen. Anschliessend hätten sie ihn wieder gehen lassen.
Doch habe die Marine kurze Zeit später eine Mitteilung an die Fischereige-
werkschaft gerichtet, wonach er erneut beim Stützpunkt vorbeikommen
müsse. Als er dieser Aufforderung nachgekommen sei, habe man ihn aus-
führlich befragt und ihm gesagt, man wisse, dass sein Vater früher als
Bootssteuermann bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewe-
sen sei. Auch habe man ihn geschlagen und ihm gesagt, man werde ihn
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Seite 3
für weitere Abklärungen nach Colombo schicken. Er sei wieder freigelas-
sen worden, worauf er für fünf Tage nach Mannar (Nordprovinz) gegangen
sei. Bei seiner Rückkehr nach B._______ habe ihm seine Mutter mitgeteilt,
dass sein Vater im Jahr 1990 mitgenommen worden und seither spurlos
verschwunden sei (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise er-
schossen worden sei, als er mit seinem Boot unterwegs gewesen sei (An-
gabe bei der eingehenden Anhörung). Sie habe ihm (Beschwerdeführer)
deswegen geraten, er solle weggehen und ein neues Leben beginnen.
Auch habe er sich vor der Drohung der Marine gefürchtet, ihn für weitere
Befragungen nach Colombo zu bringen, da er wisse, dass Leute dort ge-
foltert würden. Am 8. Oktober 2015 sei er deshalb nach Colombo gegan-
gen und tags darauf aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten
Angehörige der Sicherheitskräfte bei seiner Familie nach ihm gefragt. Im
Rahmen seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel die
Todesurkunde seines Vaters, ein Bestätigungsschreiben sowie einen Zei-
tungsartikel zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 (Datum der Eröffnung: 10. Oktober
2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei
begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im We-
sentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers
seien asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Begründung der Verfü-
gung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
D.
Mit Eingabe an das SEM vom 23. Oktober 2018 teilte der Rechtsvertreter
die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensak-
ten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom
26. Oktober 2018.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2018 focht der Be-
schwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018
erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das
Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
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Seite 4
fügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri
Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, der An-
spruch des rechtlichen Gehörs beziehungsweise die Begründungspflicht
verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei.
Ebenfalls eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässig-
keit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen, und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge-
währen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene
auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Be-
zug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Be-
richterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weite-
res), Auszüge aus dem Internet betreffend Konflikte zwischen Fischern und
den sri-lankischen Behörden im Distrikt Jaffna, ein Auszug aus einer Studie
zur Geschichte der LTTE, Zeitungsartikel sowie mehrere Todesurkunden
betreffend Verwandte und Bekannte des Beschwerdeführers eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
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werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt vom E. 4.2. einzutreten (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.
4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechts-
vertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Ver-
fahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem
Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt.
4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung
der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten
(vgl. Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation
vorgesehen]).
5.
Des Weiteren wird vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht ver-
letzt worden.
5.1 In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zunächst geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch ver-
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letzt worden, dass das SEM nicht sämtliche länderspezifischen Quellen of-
fengelegt habe, mit welchen es seine Einschätzung der aktuellen Situation
in Sri Lanka begründe (Beschwerdeschrift, S. 9 ff.). Dabei bezieht er sich
insbesondere auf eine länderspezifische Lageanalyse des Staatssekreta-
riats zu Sri Lanka vom Jahr 2016 (unter dem Titel „Focus Sri Lanka, Lage-
bild ‒ Version vom 16. August 2016“). Dieses Lagebild sei in zentralen Tei-
len als manipuliert anzusehen, indem es sich auf nicht existierende oder
nicht offengelegte Quellen stütze. Durch das Bundesverwaltungsgericht
sei somit die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds festzustellen und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Argumentation und den damit ver-
bundenen Anträgen kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten
Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertre-
ter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese län-
derspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin wer-
den neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen
nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängli-
che Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offenge-
legten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein
Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt
nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der ma-
teriellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu be-
rücksichtigen.
5.2
5.2.1 Unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs wird zudem geltend ge-
macht (Beschwerdeschrift, S. 14 f.), die im vorinstanzlichen Verfahren am
10. November 2015 durchgeführte Befragung zur Person des Beschwer-
deführers habe in verkürzter Form stattgefunden. Dem Beschwerdeführer
habe somit im Rahmen dieser Befragung nur sehr wenig Zeit zur Verfügung
gestanden, um seine Fluchtgründe darzulegen. Das Prinzip des rechtli-
chen Gehörs verlange, dass eine asylsuchende Person frei und in der not-
wendigen Ausführlichkeit über ihre Asylgründe berichten könne. Des Wei-
teren bestehe zwischen der Befragung des Beschwerdeführers vom
10. November 2015 und der Anhörung vom 27. März 2017 durch das SEM
ein zu grosser zeitlicher Abstand. In einem Rechtsgutachten zur Praxis der
Vorinstanz in Bezug auf Sri Lanka vom 24. März 2014 sei unter anderem
die Empfehlung ausgesprochen worden, die zeitliche Nähe zwischen Be-
fragung zur Person und Anhörung zu wahren. Das SEM wiederum habe in
der Folge in einer Medienmitteilung vom 26. Mai 2014 versprochen, dieser
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Empfehlung zu folgen. Der Umstand, dass das Staatssekretariat dies im
vorliegenden Fall missachtet habe, sei dem Beschwerdeführer zum Nach-
teil gereicht, wodurch sein Anspruch auf korrekte Erteilung des rechtlichen
Gehörs verletzt worden sei.
5.2.2 Gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG kann das SEM in der Vorbereitungs-
phase des erstinstanzlichen Verfahrens unter anderem die Asylsuchenden
zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befra-
gen, warum sie ihr Land verlassen haben. Art. 29 AsylG verlangt des Wei-
teren, dass im ordentlichen Asylverfahren eine ausführliche Anhörung zu
den Asylgründen durchgeführt wird. Gegebenenfalls sind zudem weitere
Instruktionshandlungen zur Feststellung des asylrelevanten Sachverhalts
durchzuführen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 4.1.4). Diesen gesetzlichen Grund-
lagen ist ohne weiteres zu entnehmen, dass die summarische Befragung
der Asylsuchenden zu den Gründen ihres Asylgesuchs im Sinne von
Art. 26 Abs. 2 AsylG keine verfahrensmässige Verpflichtung, sondern eine
Möglichkeit der Vorinstanz darstellt. Dem Anspruch der Asylsuchenden auf
vorgängige Äusserung und Anhörung als Teilaspekt des rechtlichen Ge-
hörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 30 VwVG) wird im ordentlichen Asylverfahren
durch die Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG Genüge getan. Die er-
wähnte Rüge des Beschwerdeführers ist folglich bereits mit Blick auf diese
gesetzlichen Grundlagen offensichtlich unbegründet.
5.2.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass im Protokoll der Be-
fragung (S. 8) zwar vermerkt wurde, aus Kapazitätsgründen habe eine ver-
kürzte Befragung bezüglich der Asylgründe stattgefunden. Gleichwohl wur-
den dem Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen insgesamt zwölf Fra-
gen gestellt, die er durchaus mit erheblicher Ausführlichkeit beantwortete.
Die genannte Rüge erweist sich folglich nicht nur als offensichtlich unbe-
gründet, sondern geradezu als trölerisch.
5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter den zeit-
lichen Abstand zwischen der Befragung vom 10. November 2015 und der
Anhörung vom 27. März 2017 rügt, verkennt seine Argumentation Sinn und
Zweck der diesbezüglich im fraglichen Rechtsgutachten vom 24. März
2014 ausgesprochenen Empfehlung. Diese zielte darauf hin, allfällige
Probleme bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit aufgrund von Widersprü-
chen oder sonstigen Unstimmigkeiten zwischen den protokollierten Aussa-
gen der Befragung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AsylG und der Anhörung im
Sinne von Art. 29 AsylG zu vermeiden. Jedoch begründete die Vorinstanz
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Seite 8
die Ablehnung des Asylgesuchs in der vorliegend angefochtenen Verfü-
gung ausschliesslich mit der mangelnden Asylrelevanz der betreffenden
Vorbringen des Beschwerdeführers. Somit ist weder ersichtlich – und wird
in der Beschwerdeschrift übrigens auch mit keinem Wort ausgeführt ‒, in-
wiefern dem Beschwerdeführer aus dem genannten Umstand ein konkre-
ter Nachteil entstanden sein soll, noch weshalb dies einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs gleichkommen soll. Auch diese Rüge ist folglich als of-
fensichtlich unbegründet zu bezeichnen.
5.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 15 ff.) behauptet, das SEM
habe mit der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht verletzt,
indem es verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der ange-
fochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und so-
mit auch nicht korrekt gewürdigt habe. Der Beschwerdeführer sei nämlich
durch das SEM nur anlässlich der Befragung zur Person gefragt worden,
ob neben seinem Vater noch weitere Familienmitglieder Verbindungen zu
den LTTE gehabt hätten. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aber ver-
schiedene Verwandte, die bei den LTTE gewesen seien, so einen Onkel,
einen Cousin und einen entfernten weiteren Verwandten, bei dem es sich
um einen guten Freund seines Vaters gehandelt habe. Diesbezüglich ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz in kei-
ner Weise geltend machte, es seien ‒ abgesehen von seinem Vater ‒ wei-
tere Familienangehörige für die LTTE aktiv gewesen. Die Behauptung, die
Vorinstanz hätte ‒ nachdem der Beschwerdeführer keinerlei eigene ent-
sprechende Vorbringen machte – im Rahmen der Anhörung explizit und
von sich aus nach allfälligen Verbindungen von Verwandten zu den LTTE
fragen, entsprechende weitere Abklärungen veranlassen und bei der Be-
urteilung des Asylgesuchs auf diesen Aspekt eingehen müssen, entbehrt
offensichtlich jeglicher Grundlage.
5.4 In einem weiteren Punkt wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 ff.) be-
hauptet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig festgestellt
und abgeklärt worden. Insbesondere habe das SEM die Gefährdung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner familiären Verbindungen zu Mitglie-
dern der LTTE nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist zu wiederholen, dass der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ‒ abgesehen von seinem
Vater ‒ keinerlei Aussagen zu Verbindungen weiterer Familienangehöriger
zu den LTTE machte. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammen-
hang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift
behauptet, ist folglich offensichtlich zu verneinen.
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Seite 9
5.5 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhalts-
abklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 22 ff.), sowohl das SEM als
auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis
generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den
neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang
wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfass-
ter „Bericht zur aktuellen Lage“ in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vor-
bringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in
welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche
Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Auf die Frage, inwiefern
die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen
Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter
dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurtei-
lung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
5.6 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 33 ff.), der
rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt wor-
den, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den
Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick
auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat
in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat
ein sogenannter „Background Check“ durchgeführt werde. Im Asylverfah-
ren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein
Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der ge-
nannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei
nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich
in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren
und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte sowie die seit dem
26. Oktober 2018 veränderte allgemeine politische Lage im Land, auf den
Beschwerdeführer auswirken könnten (Beschwerdeschrift, S. 36‒47). Es
ist schlicht nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig an-
ders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers
von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM
zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offen-
sichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten,
dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allge-
meinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer aus-
wirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der
materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen
ist.
D-6403/2018
Seite 10
5.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwer-
deführers, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz
verletzt worden, nicht gerechtfertigt ist.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylge-
suchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien asylrechtlich nicht rele-
vant. Dieser Einschätzung ist vollumfänglich zu folgen.
6.3.1 Die vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorfälle – wonach er dreimal durch Angehörige der sri-lanki-
schen Marine befragt worden sei, nachdem er am 19. September 2015 in
stürmischer See sein Fischerboot verloren habe ‒ erreichen offensichtlich
nicht die Intensität ernsthafter Nachteile und somit einer asylrelevanten
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG. Dabei ist hervorzuhe-
ben, dass der Beschwerdeführer jeweils nur während kurzer Zeit ‒ einmal
während zwei Stunden, einmal während dreissig Minuten und einmal in
noch kürzerer, nicht genauer benennbarer Dauer ‒ befragt und anschlies-
send sofort wieder entlassen wurde. Der Umstand, dass der Beschwerde-
führer dabei zweimal – ohne jegliche konkrete Verletzungsfolgen ‒ durch
die befragenden Personen geschlagen wurde, ist ebenfalls nicht geeignet,
die von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG vorausgesetzte Intensität zu begründen.
D-6403/2018
Seite 11
6.3.2 Zwar ist verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG auch, wer eine begründete
Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen
in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 3b/aa sowie 2000
Nr. 9 E. 5a). Jedoch ist auch unter Berücksichtigung der angeblichen frühe-
ren Tätigkeit des Vaters als Bootssteuermann der LTTE die Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung aus objektiver Sicht nicht als be-
gründet zu bezeichnen. Der Vater des Beschwerdeführers kam bereits im
Jahr 1990 ums Leben, wobei die Todesumstände als ungewiss zu bezeich-
nen sind. Der Beschwerdeführer selbst widersprach sich diesbezüglich, in-
dem er bei der Erstbefragung angab, sein Vater sei durch nicht näher be-
zeichnete Personen mitgenommen worden und seither spurlos verschwun-
den, während er bei der eingehenden Anhörung zu Protokoll gab, der Vater
sei erschossen worden, als er mit seinem Boot unterwegs gewesen sei.
Hervorzuheben ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
im vorinstanzlichen Verfahren persönlich weder eigene Verbindungen zu
den LTTE noch zeit seines Lebens bis zum 19. September 2015 irgend-
welche konkreten Probleme mit den sri-lankischen Behörden hatte, sei es
wegen seines Vaters oder aus anderen Gründen. Es ist schlicht nicht er-
sichtlich, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund des Vorfalls
vom 19. September 2015 plötzlich ein konkretes, asylrechtlich relevantes
Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer haben sollten,
das auf den im Jahr 1990 verstorbenen Vater zurückzuführen sein könnte.
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem angab, die Angehörigen der Ma-
rine hätten ihm vorgeworfen, er habe mit seinem Boot Sprengstoff trans-
portiert, so ist festzuhalten, dass er trotz dieses Vorwurfes nach kurzer Be-
fragung wieder freigelassen wurde. Dies lässt nicht den Schluss zu, dass
die sri-lankischen Behörden aufgrund dieses geäusserten Vorwurfs ein tat-
sächliches und anhaltendes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
entwickelten. Soweit er ausserdem vorbrachte, Grund seiner Befragungen
durch die sri-lankische Marine sei auch gewesen, dass am 19. September
2015 mehrere Leichen am Meeresufer gefunden worden seien, so ist auch
daraus nicht auf ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv der Sicher-
heitskräfte zu schliessen. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung zutreffenderweise ausgeführt hat, bildet es ein legitimes Anliegen der
sri-lankischen Behörden, die Umstände des Todes der fraglichen Personen
abzuklären. Nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am
fraglichen Tag sein Fischerboot in einem Sturm verlor und selbst nur knapp
mit dem Leben davon kam, erscheint es im Übrigen evident, dass die leblos
D-6403/2018
Seite 12
aufgefundenen Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit den damals herr-
schenden widrigen Wetterbedingungen auf hoher See zum Opfer fielen.
6.4 Über die Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren hinaus wird mit der
Beschwerdeschrift (S. 8, 16 f., 20 ff., 46 f., 49 f.) ausserdem geltend ge-
macht, der Beschwerdeführer habe ‒ abgesehen von seinem Vater ‒ zahl-
reiche Verwandte, die Mitglieder der LTTE gewesen seien und ihr Leben
für diese Organisation geopfert hätten. So sei ein Onkel Mitglied der soge-
nannten „Sea Tigers“, der Marineeinheit der LTTE, gewesen und in der
Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs verstorben. Ein Cousin sei Mit-
glied der sogenannten „Black Tigers“, einer Eliteeinheit der LTTE, gewesen
und im Jahr 2003 (Angabe auf S. 16 der Beschwerdeschrift) beziehungs-
weise im Jahr 1991 (Angabe auf S. 21 der Beschwerdeschrift) ums Leben
gekommen. Bei einem entfernten Verwandten und guten Freund des Va-
ters des Beschwerdeführers, der in der unmittelbaren Nachbarschaft ge-
lebt habe, seien Waffen gefunden worden, und dieser sei deswegen wäh-
rend längerer Zeit in Haft gewesen. Die sri-lankische Marine habe auch
aufgrund dieser verwandtschaftlichen Beziehungen zu ehemaligen Mitglie-
dern der LTTE darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer selbst am
Schmuggel von Sprengstoff beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammen-
hang wird mit der Beschwerdeschrift (S. 19 ff.) ausserdem ausgeführt, der
Herkunftsort des Beschwerdeführers, B._______ im Distrikt Jaffna, habe
im sri-lankischen Bürgerkrieg eine wichtige Rolle gespielt. Im Jahr 1986 sei
hier an rund dreissig Fischern ein Massaker verübt worden. B._______
habe sich auch während langer Zeit in einer Hochsicherheitszone der sri-
lankischen Marine befunden, wobei es immer wieder zu gewaltsamen Kon-
frontationen mit einheimischen Fischern gekommen sei. Fischer würden
regelmässig Waffen und Sprengstoffe nach B._______ schmuggeln. So
habe die sri-lankische Marine im Dezember 2014 in B._______ mehr als
15 Kilogramm des Sprengstoffs TNT gefunden und damit möglicherweise
einen grossen Bombenanschlag verhindert. Der Beschwerdeführer habe
sein Boot kurz nach diesem Fund verloren, was verständlich mache, dass
er den Verdacht der Marine geweckt habe. Wesentlich sei zudem, dass der
ehemalige Anführer der LTTE, Velupillai Prabhakaran, aus der tamilischen
Fischerkaste (Karaiyar) stamme und Angehörige dieser Kaste überdurch-
schnittlich stark in den LTTE vertreten gewesen seien. Weiter machte der
Beschwerdeführer geltend, ein enger Freund, der keinerlei Verbindungen
zu den LTTE gehabt habe, sei am 22. Oktober 2017 von unbekannten Per-
sonen erschossen worden. Betreffend die erwähnten Verwandten, die
Rolle des Orts B._______ sowie die Erschiessung der letztgenannten Per-
D-6403/2018
Seite 13
son wurden mit der Beschwerdeschrift verschiedene Beweismittel einge-
reicht, so unter anderem Kopien von Todesurkunden und Zeitungsartikeln
sowie Ausdrucke aus dem Internet.
6.5 Zu diesen letztgenannten Vorbringen ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärte, aus-
ser seinem Vater, der als Bootsführer für die LTTE tätig gewesen sei, habe
niemand sonst in seiner Familie mit dieser Organisation zu tun gehabt.
Zwar ist nicht grundsätzlich an den mit der Beschwerdeschrift vorgebrach-
ten Angaben zu zweifeln, wonach die erwähnten Verwandten in der Ver-
gangenheit zugunsten der LTTE tätig waren und möglicherweise in der be-
haupteten Weise ums Leben kamen. Jedoch ist es angesichts der Angaben
des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Befragungen im vorinstanzli-
chen Verfahren als offensichtlich zu bezeichnen, dass er selbst in seinen
verwandtschaftlichen Beziehungen gar keinen Grund für ein konkretes Ver-
folgungsinteresse der sri-lankischen Behörden sah. Für eine entspre-
chende Annahme besteht auch kein konkreter Anlass. Dabei ist erneut da-
rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen vor
dem 19. September 2015 niemals irgendwelche konkreten Probleme mit
den sri-lankischen Behörden hatte. Weder die LTTE-Mitgliedschaft der ge-
nannten Verwandten noch die historische Rolle des Orts B._______ oder
andere der in E. 6.4 erwähnten Aspekte wirkten sich somit vor dem ge-
nannten Datum in einer konkreten, asylrechtlich irgendwie relevanten
Weise negativ auf den Beschwerdeführer aus. Ebensowenig ist erkennbar,
dass deswegen im Zusammenhang mit dem Verlust des Boots am
19. September 2015 ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte am Beschwerdeführer entstanden wäre. Die mit der Beschwerde-
schrift (S. 47 f.) gestellten Anträge, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Einreichung weiterer Beweismittel in Bezug auf die genannten Ver-
wandten zu gewähren und er sei erneut zu seinen Asylgründen anzuhören,
sind mangels jeglicher hierfür ersichtlichen Gründe abzuweisen.
6.6 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 8, 22) geltend gemacht, nach
der Ausreise des Beschwerdeführers sei am 22. Oktober 2017 dessen bes-
ter Freund von unbekannten Personen erschossen worden. Es sei davon
auszugehen, dass dieser Vorfall mit der Flucht des Beschwerdeführers zu-
sammenhänge. Dabei wurden als Beweismittel eine Todesanzeige und die
Kopie eines Zeitungsartikels eingereicht. Diesbezüglich ist zunächst fest-
zuhalten, dass das behauptete Freundschaftsverhältnis zur Person, auf die
sich die eingereichten Beweismittel beziehen, in keiner Weise belegt ist.
Dessen ungeachtet ist allerdings ohnehin festzustellen, dass schlicht nicht
D-6403/2018
Seite 14
ersichtlich ist, inwiefern die Tötung jener Person durch Unbekannte mit
dem Beschwerdeführer ‒ der im Übrigen bereits zwei Jahre zuvor ausge-
reist war ‒ in Zusammenhang stehen könnte.
6.7 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwer-
deschrift (S. 69) vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien ver-
schiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksich-
tigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für
die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise
aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen
oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.
6.8 Schliesslich wird mit der Beschwerdeschrift (S. 6 f., 24 ff., 50 ff.) aus-
serdem geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemei-
nen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen
seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungs-
weise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar
2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch
neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von
Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnah-
men gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zei-
gen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder ver-
meintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen
eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018
habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die
ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei
der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten
Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzuset-
zen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda
Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bür-
gerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nach-
kriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei
die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestie-
gen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. Zu die-
sen mit der Beschwerdeschrift dargelegten Umständen und Entwicklungen
der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in kei-
ner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den
Beschwerdeführer auswirken könnten.
D-6403/2018
Seite 15
6.9 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der mit der Beschwerde-
schrift (S. 6 f.) gestellte Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem
26. Oktober 2018 entscheidend veränderten politischen Lage in Sri Lanka
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.10 Des Weiteren besteht nach dem Gesagten auch kein konkreter Grund
für die Stichhaltigkeit der mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Be-
hauptung, es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Ge-
fährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der
Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vor-
sprechen müssen.
6.11 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
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Seite 16
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka
ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerde-
führer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers erge-
ben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte
für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001
Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, so-
wie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung
in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie jeder nach Sri Lanka
zurückgeschaffte Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwä-
gungen zur asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers (zuvor, E. 6.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter
Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, die seit
dem 26. Oktober 2018 anhaltende politische Krise sei bei der Beurteilung
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Seite 17
der Situation des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Wie bereits zuvor
(E. 6.8) festgehalten wurde, besteht keinerlei konkreter Grund zur An-
nahme, die erwähnten allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka
könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in entscheidwesentlicher Weise auf
den Beschwerdeführer auswirken. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Best-
immungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Re-
ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbe-
sondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O.,
E. 13.2–13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerde-
führer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist,
sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbeson-
dere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen
Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Aussagen aus
B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Hier leben unter anderen seine
Mutter, sein Stiefvater, ein volljähriger Bruder sowie mehrere Onkel und
Tanten. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner im
Distrikt Jaffna lebenden Angehörigen wird zählen können, eine Unter-
kunftsmöglichkeit vorfinden wird, als auch in der Lage sein wird, sich dank
seiner beruflichen Erfahrungen als Hochseefischer wirtschaftlich wieder zu
integrieren. Diesbezüglich ist zudem auf die Rückkehrhilfe der Schweiz hin-
zuweisen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bun-
desverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
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8.3.4 Des Weiteren bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aus-
gesetzt. Insbesondere besteht aufgrund der Erwägungen zur asylrechtli-
chen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 6.3 ff.) auch
kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerde-
schrift (S. 71) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelli-
gungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen
ausgesetzt sein.
8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr
umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und
Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte be-
kannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug
zum vorliegenden Fall sind die Kosten auf insgesamt Fr. 1‘300.– festzuset-
zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwer-
deschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechts-
begehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wor-
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Seite 19
den ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der ob-
jektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung
der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit
sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich
aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August
2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der
Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter
somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf
Fr. 200.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6403/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1‘300.– aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.–
persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Martin Scheyli
Versand: