Abtei lung IV
D-6404/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 19. Mai 2003 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6404/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine Kurdin aus B._______, C._______
(Provinz Sanliurfa) - versuchte gemäss eigenen Angaben im Dezem-
ber 1999 ein erstes Mal erfolglos in die Schweiz zu gelangen. Dabei
flog sie am 14. Dezember 1999 zusammen mit ihrem Onkel D._______
von Gaziantep nach Istanbul und anschliessend von Istanbul nach
Tirana (Albanien), wo sie ihren Vater traf, welcher sie mit einem
Schweizer Reisepass ausstattete. Nachdem der Kapitän der Fähre
sich indessen geweigert habe, sie nach Italien mitzunehmen, sei sie
am 19. Dezember 1999 per Flugzeug wieder in die Türkei zurückge-
kehrt. Für ihre damalige Ausreise und Wiedereinreise benutzte die Be-
schwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren persönlichen Reise-
pass (vgl. act. A4 S. 14 f.; act. A12 S. 4).
B.
Am 11. Januar 2000 verliess die Beschwerdeführerin ihre Heimat er-
neut auf dem Luftweg und mit ihrem persönlichen Reisepass (vgl. act.
A12 S. 4 unten) und gelangte am 17. Januar 2000 via Deutschland ille-
gal in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am
26. Januar 2000 erhob das BFF in der damaligen Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Kreuzlingen ihre Per-
sonalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu
ihren Asylgründen. Am 1. Februar 2000 wies sie das BFF für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zu. Am 24. Februar 2000
hörte die zuständige kantonale Behörde die Beschwerdeführerin zu
ihren Asylgründen an.
Dabei machte die Beschwerdeführerin namentlich geltend, sie ent-
stamme einer politischen Familie. Ihr Vater F._______ und ihr Onkel
G._______ seien im Jahre 1994 in die Schweiz eingereist, weil sie in
der Türkei von staatlichen Behörden verfolgt worden seien. Einige Zeit
später sei auch ihre Mutter mit ihren minderjährigen Kindern in die
Schweiz gelangt. Das Asylgesuch ihres damals bereits volljährigen
Bruders H._______ sei in der Schweiz abgelehnt worden, woraufhin
dieser nach Deutschland weitergezogen sei. Nach dem Wegzug ihrer
nächsten Familienangehörigen ins Ausland sei sie aus
Sicherheitsgründen und weil sie nicht alleine habe leben wollen zu ih-
rer gleichfalls in B._______ wohnhaften Grossmutter gezogen. Im Sep-
tember 1999 habe sie ein Angehöriger der PKK (Kurdische Arbeiter-
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partei) in ihrem Heimatdorf bei ihren Grosseltern aufgesucht und ihr
aufgetragen, ihren im Gefängnis in I._______ inhaftierten Onkel
J._______ zu besuchen und diesem heimlich ein in ein Päckchen
gehülltes Schreiben zu überbringen. Am 16. Juli 1999 habe sie ihren
Onkel im Gefängnis besucht und diesem die geheime Information zu-
spielen können. Nach Ablauf der Besuchszeit habe der Gefängnisdi-
rektor ihren Identitätsausweis verlangt, diesen kopiert und gleichzeitig
ihre Wohnadresse notiert. Auf dem Weg aus der Haftanstalt hätten
Soldaten sie im Gefängnishof abgefangen, wobei sie geschlagen und
beschimpft worden sei. Die Soldaten hätten ihr überdies mit Vergewal-
tigung gedroht, falls sie es wagen sollte, ihren Onkel nochmals im Ge-
fängnis zu besuchen. Etwa zwanzig Tage später sei nachts von unbe-
kannter Seite ein Papier unter ihrer Türe durchgeschoben worden.
Darin sei sie gelobt worden, ihren Auftrag gut erfüllt zu haben. Gleich-
zeitig sei sie im genannten Schreiben aufgefordert worden, nunmehr
auch politische Aufklärungsarbeit zu übernehmen bzw. ihre Mitmen-
schen dazu zu veranlassen, sich an politischen Kundgebungen und
Demonstrationen zu beteiligen. Weitere zehn Tage später sei ihr Haus
von Militärpersonen umstellt worden. Der befehlshabende Leutnant sei
ins Haus eingetreten und habe sie mit der Tatsache konfrontiert, dass
kurz nach ihrem Besuch ihres Onkels eine Gefängnisrevolte ausgebro-
chen sei. Er habe sie in diesem Zusammenhang beschuldigt, Kurier-
dienste für die PKK geleistet zu haben. Im Übrigen hätten die Soldaten
sie aufgefordert, eine Gruppe von PKK-Angehörigen bei sich einzula-
den. Sie habe dieses Ansinnen aber entschieden zurückgewiesen. Im
September 1999 habe ihr ein Dorfbewohner zugetragen, dass der
Kommandant des Gendarmeriepostens in C._______ sie zu sprechen
wünsche. Tags darauf habe jener Kommandant sie anlässlich eines
persönlichen Gesprächs zur Zusammenarbeit zu überreden und ihr
dabei vor Augen zu führen versucht, dass die Angehörigen der PKK
sie niemals der Kollaboration mit dem türkischen Staat verdächtigen
würden, da ja sämtliche ihrer Familienangehörigen mit der PKK
sympathisieren würden. Sie habe dem Kommandanten allerdings
mitgeteilt, nicht gewillt zu sein, mit dem türkischen Staat
zusammenzuarbeiten. Mitte September 1999 seien abermals Soldaten
bei ihr erschienen und hätten sie beschuldigt, während der Arbeiten
auf dem Felde Leute der PKK zu treffen. Da sie letztlich zwischen zwei
Fronten gestanden habe und der Druck auf sie immer grösser
geworden sei, sei sie schliesslich im Januar 2000 aus der Türkei
ausgereist, um in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.
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C.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2003 - eröffnet am 20. Mai 2003 - stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand. Darüber hinaus erweise sich der Weg-
weisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 19. Juni 2003 beantragte die Be-
schwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertreterin, der negative Asylent-
scheid vom 19. Mai 2003 sei aufzuheben und es sei ihr Asyl in der
Schweiz zu gewähren. Es seien auf jeden Fall die Dossiers ihres Va-
ters und insbesondere seiner Brüder G._______ und J._______ bei-
zuziehen. Eventuell sei die Zulässigkeit sowie die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs zu prüfen bzw. die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Weiteren beantragte die Beschwerdeführe-
rin, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Die Beschwerdeführerin legte ihrer Rechtsmitteleingabe diverse Artikel
aus der Zeitung ÖZGÜR POLITIKA vom 17. Juli, vom 21./22. Juli so-
wie vom 21. August 1999, ein Schreiben des anerkannten Flüchtlings
K._______ vom 3. Juni 2003, einen Brief ihres Onkels J._______ vom
13. Mai 2003 inklusive Briefumschlag aus dem Gefängnis L._______,
fünf Kopien weiterer Briefumschläge jenes Onkels aus dem Gefängnis
L._______, einen Artikel aus der Zeitung Cumhüriyet vom 22. März
1991 sowie eine Kopie des Protokolls der zweiten Gerichtsver-
handlung mit einem Urteil hinsichtlich ihres Onkels D._______ vom 30.
April 1991 bei. Bezüglich des an die Beschwerdeführerin gerichteten
Briefs ihres Onkels J._______ vom 13. Mai 2003 sowie des
Gerichtsprotokolls vom 30. April 1991 sind der Rechtsmitteleingabe
keine deutschen Übersetzungen beigefügt worden.
E.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2003 bestätigte die zuständige Instrukti-
onsrichterin der ARK den Eingang der Beschwerde und hielt ergän-
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zend fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Asylverfah-
rens in der Schweiz abwarten.
F.
Mit Verfügung vom 23. September 2003 teilte die zuständige Instrukti-
onsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin mit, die Dossiers ihrer
Eltern (N (...)), ihrer beiden Onkel G._______ (N (...)), J._______
sowie ihres Bruders H._______ (N (...)) würden für das vorliegende
Verfahren antragsgemäss beigezogen, wobei hinsichtlich des Onkels
J._______ noch um Bekanntgabe der N-Nummer seines Asyldossiers
ersucht werde. Im Weiteren forderte sie die Rechtsvertreterin auf,
sowohl das Schreiben des Onkels J._______ vom 13. Mai 2003 als
auch das Gerichtsurteil bezüglich des Onkels D._______ vom 30. April
1991 zumindest ihrem wesentlichen Inhalte nach in eine der
Schweizer Amtssprachen zu übersetzen bzw. übersetzen zu lassen,
ansonsten die Dokumente im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt
würden. Schliesslich verzichtete die Instruktionsrichterin auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Mit Begleitschreiben vom 8. Oktober 2003 reichte die Rechtsvertrete-
rin der Beschwerdeführerin eine Übersetzung des Gerichtsurteils vom
30. April 1991 ein, soweit es die Person von D._______ betrifft.
Demgegenüber wurde auf eine genauere Übersetzung des an die Be-
schwerdeführerin gerichteten Schreibens ihres Onkels J._______vom
13. Mai 2003 verzichtet, da der vorgenannte Brief rein persönlichen
Charakter trage. Ergänzend fügte die Rechtsvertreterin an, das
eingereichte Gerichtsurteil bezüglich des Onkels D._______ diene als
Beweis dafür, dass zahlreiche Familienmitglieder ihrer Mandantin mit
oppositioneller Politik - und dabei namentlich mit der PKK - in
Verbindung gebracht worden seien, dass gegen viele ihrer nächsten
Verwandten politische Prozesse geführt worden seien und dass ver-
schiedene dieser Verwandten für ihre politische Einstellung lange Jah-
re im Gefängnis gewesen seien und teilweise noch heute in Gefäng-
nissen einsässen. Die Einreichung des Briefs des Onkels J._______
aus dem Gefängnis L._______ diene als Beleg dafür, dass die
Beschwerdeführerin mit diesem in regem Briefkontakt stehe.
H.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2003 teilte die Rechtsvertreterin mit, die
N-Nummer des Asyldossiers des Onkels J._______ (geboren am (...))
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lasse sich nicht mehr eruieren. Nach Angaben seiner Familie sei
dieser im Jahre 1987 in die Schweiz gelangt und habe hier ein
Asylgesuch gestellt. Er sei indessen bereits Anfang 1989 wieder aus
der Schweiz ausgereist, bevor über seinen Asylantrag befunden
worden sei. Anschliessend soll er sich in Syrien direkt der Guerilla
angeschlossen haben, bis er im Jahre 1991 festgenommen worden
und seither im Gefängnis inhaftiert sei. Zusätzlich legte die Rechtsver-
treterin ihrem Schreiben Auszüge aus einem Urteil der ARK vom 11.
März 1996 bezüglich ihres Cousins M._______ (N (...); dessen Mutter
soll eine Schwester des Vaters der Beschwerdeführerin sein) bei, das
zahlreiche Hinweise auf ihre eigenen politischen Familienangehörigen
enthalte.
I.
Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. November
2003 die Abweisung der Beschwerde.
J.
Am 16. Dezember 2003 machte die Beschwerdeführerin mittels ihrer
Rechtsvertreterin von dem ihr eingeräumten Replikrecht Gebrauch.
Dabei reichte sie einen weiteren Brief ihres Onkels J._______ vom 27.
Oktober 2003 aus dem Gefängnis L._______ zu den Akten.
K.
Am 17. Dezember 2003 ordnete die ARK zwecks Prüfung der Voraus-
setzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne der
inzwischen auf den 1. Januar 2007 aufgehoben Bestimmungen von
Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis aANAG (vgl. Ziff. I, II
[Anhang Ziff. 1] und VI ["Ergebnis der Volksabstimmung und Inkraftset-
zung" Abs. 2 Bst. a und c] des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Änderung des AsylG [AS 2006 4745, 4751, 4767 und
4772, AS 2007 5573]) einen weiteren Schriftenwechsel an.
In seiner diesbezüglichen Vernehmlassung vom 5. März 2004 erachte-
te das BFF entgegen dem Antrag im kantonalen Bericht vom 24. Feb-
ruar 2004 die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage in der Person der Beschwerdeführerin als nicht erfüllt und be-
antragte die Abweisung des kantonalen Antrags auf Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme im Rahmen von Art. 44 Abs. 3 aAsylG.
Seite 6
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Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2004 stellte die ARK der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung des BFF vom 5. März 2004 so-
wie den kantonalen Bericht vom 24. Februar 2004 zu und räumte ihr
eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20. April 2004 ein. Mit Instrukti-
onsverfügung selben Datums wurde auch die N._______ des Kantons
E._______ zu einer Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFF vom
5. März 2004 eingeladen.
In ihrer Stellungnahme vom 18. März 2004 hielt die N._______ des
Kantons E._______ fest, sie könne sich den Vorbringen des Bundes-
amtes für Flüchtlinge vom 15. März 2004 (recte: 5. März 2004) an-
schliessen, zumal es sich im vorliegenden Fall um eine jüngere Einzel-
person ohne minderjährige und schulpflichtige Kinder handle.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2004 brachte die ARK der
Rechtsvertreterin die kantonale Stellungnahme vom 18. März 2004 zur
Kenntnis und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Frist zur Stellung-
nahme zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 5. März 2004 noch bis
zum 20. April 2004 laufe.
Am 6. Mai 2004 gab die Rechtsvertreterin für ihre Mandantin eine ent-
sprechende Stellungnahme ab.
L.
Mit Eingabe vom 22. November 2006 ersuchte die Rechtsvertreterin
um eine prioritäre Behandlung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens. Gleichzeitig wiederholte sie ihre Einschätzung, wonach die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG er-
fülle. Darüber hinaus reichte sie mehrere Zeitungsartikel zur politi-
schen Lage in der Türkei ein, welche auf eine allgemeine Verschärfung
des Klimas - "die Türkei scheint sich wieder von der EU weg zu bewe-
gen" - hindeuten würden.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Damit
ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
und 52 VwVG). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatli-
che Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr.
21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen
Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem
voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausrei-
chenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung
oder begründete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt
des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch
stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b;
1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S.135 ff.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, sie habe am 16. Juli 1999 im Auftrag der PKK ihren im Ge-
fängnis in I._______ befindlichen Onkel J._______ besucht und
diesem eine geheime Information zugespielt. In der Folge seien
Militärpersonen an ihrem Wohnort erschienen und hätten sie beschul-
digt, Kurierdienste für die PKK verrichtet zu haben, was sie abgestrit-
ten habe. Der Verdacht der Militärpersonen sei auf sie gefallen, weil
kurz nach ihrem Besuch beim Onkel Hungerstreiks der PKK-Gefange-
nen in diesem Gefängnis sowie weiteren Gefängnissen der Türkei be-
gonnen und die Behörden angenommen hätten, deren Ursache liege
in heimlich in die Gefängnisse überbrachten Nachrichten im Rahmen
einer konzertierten Aktion. Der Verdacht, im Dienste der PKK heimlich
Botengänge ausgeführt zu haben, sei auch deshalb hartnäckig an ihr
hängen geblieben, weil sie aus einer sehr politischen Familie stamme,
deren Mitglieder vielfach mit Hilfestellungen zugunsten der PKK in Ver-
bindung gebracht und deswegen teilweise auch zu langjährigen Ge-
fängnisstrafen verurteilt worden seien. Nach ihrem Gefängnisbesuch
hätten die heimatlichen Behörden daher immer wieder versucht, sie
als Spionin anzuwerben und sie diesbezüglich massiv unter Druck ge-
setzt. Gleichzeitig habe die PKK sie für ihren am 16. Juli 1999 ausge-
führten Kurierdienst gelobt und gleichzeitig von ihr erwartet, dass sie
sich nunmehr auch im Bereiche der politischen Aufklärung bzw. Propa-
gandaarbeiten zugunsten der Organisation engagiere. Der Druck auf
sie sei letztlich derart gross geworden, dass sie gezwungen gewesen
sei, die Türkei zu verlassen.
4.2 In der Türkei werden staatliche Repressalien gegen Familienange-
hörige von politischen Aktivisten angewandt, die als so genannte Re-
flexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG
sein können. Diese Verfolgungspraxis der türkischen Behörden hat
sich im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die EU inso-
fern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Akti-
visten gefoltert oder misshandelt worden sind, abgenommen haben.
Dagegen müssen Familienangehörige nach wie vor mit Hausdurchsu-
chungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfun-
gen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen
Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lässt
sich immerhin, dass zurzeit besonders diejenigen Personen von einer
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Reflexverfolgung bedroht sind, die sich offen für politisch aktive Ver-
wandte einsetzen. Dies wiederum heisst nicht, dass eine Reflexverfol-
gung ausschliesslich von einem besonderen Engagement für politisch
aktive Verwandte abhinge. Vielmehr kann hinter einer Reflexverfolgung
auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Fami-
lienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen politische Ansich-
ten und Ziele würden von den engeren Angehörigen geteilt, bzw. mit
dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen
kurdischen Gruppierungen fern halten (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
10.2.3. S. 199 f., mit weiteren Hinweisen).
4.3 Die Beschwerdeführerin gehört zweifellos einer Familie an, deren
Mitglieder sich teilweise in ausnehmendem Masse politisch engagiert
haben und dabei erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wa-
ren. So verbüsste etwa der Vater der Beschwerdeführerin – F._______
(N (...)) - zwischen 1980 und 1986 und später erneut für zwei Jahre
Gefängnisstrafen in der Türkei wegen PKK-Aktivitäten. Ausserdem
wurde er von den türkischen Behörden später massiv eingeschüchtert
und auch zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgerufen. Er ersuchte
am 1. Februar 1995 in der Schweiz um Asyl und wurde am 21. Oktober
1996 als Flüchtling anerkannt. In der Folge gelangte auch die Mutter
mit ihren vier minderjährigen Kindern in die Schweiz und wurde 23.
Juli 1997 zusammen mit ihren Kindern in die Flüchtlingseigenschaft
ihres Ehemannes eingeschlossen. Dessen Bruder G._______ (N (...))
wurde im Jahre 1980 unter dem Vorwurf von PKK-Aktivitäten verhaftet
und war bis 1990 im Gefängnis, nachdem er im Jahre 1986 noch zur
Todesstrafe verurteilt worden war. Auch hinsichtlich seiner Person
unternahmen die türkischen Behörden mehrere Versuche, ihn als
Spitzel anzuwerben. Seine diesbezügliche Weigerung führte zu
unverhohlenen Drohungen dahingehend, er könnte extralegal
hingerichtet werden. G._______ verliess die Türkei schliesslich im
Oktober 1994. Mit Verfügung vom 29. Dezember 1995 wurde ihm Asyl
gewährt. Ein weiterer Bruder des Vaters der Beschwerdeführerin –
J._______ (N (...)) - stellte am 31. Mai 1988 in der Schweiz ein
Asylgesuch, verliess die Schweiz indessen mutmasslich bereits im
Jahre 1990 wieder, ohne den Ausgang seines hiesigen Asylverfahrens
abzuwarten. Laut den Angaben der Rechtsvertreterin in ihrer
Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2003 schloss sich J._______ in der
Folge der Guerilla an, wurde 1991 nach einem Schusswechsel mit
Angehörigen der türkischen Armee in der Nähe von O._______
festgenommen und befindet sich seither in Haft. Ihn hat die Be-
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schwerdeführerin denn auch am 16. Juli 1999 im Gefängnis in
I._______ besucht.
4.4 Aus den Akten der Beschwerdeführerin und denjenigen ihrer An-
gehörigen ergeben sich indessen keine hinreichenden Anhaltspunkte
dafür, dass sie ihrer politischen Verwandten wegen in der Türkei einer
in asylrechtlicher Hinsicht relevanten Verfolgungssituation ausgesetzt
ist. So hat die Beschwerdeführerin nie geltend gemacht, in der Türkei
jemals nach ihren im Ausland befindlichen politischen
Familienangehörigen befragt und in diesem Zusammenhang
staatlichen Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. In dieselbe
Richtung weist auch die Bemerkung der Beschwerdeführerin, ihre
Schwierigkeiten hätten begonnen, nachdem sie ihren Onkel im
Gefängnis besucht habe. Vor besagtem Gefängnisbesuch hätten die
Behörden sie lediglich beschattet und unter Kontrolle gehalten. Bei
gelegentlichen Ausweiskontrollen habe sie beispielsweise länger als
andere Personen warten müssen (vgl. act. A4 S. 11). Nach dem
Gesagten muss eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation der
Beschwerdeführerin zufolge früherer - aus Sicht der türkischen
Behörden missliebiger - politischer Aktivitäten naher
Familienangehöriger verneint werden.
4.5 Im Weiteren fällt auf, dass die Militärangehörigen die Beschwerde-
führerin erst einen Monat nach deren Besuch ihres Onkels J._______
im Gefängnis von I._______ aufgesucht und mit dem Vorwurf
konfrontiert haben sollen, diesem anlässlich des Gefängnisbesuchs
eine geheime Botschaft überbracht und damit die dortigen Ge-
fängnisunruhen ausgelöst zu haben. Hätten die heimatlichen Behör-
den indessen tatsächlich einen ernstlichen Verdacht gegen die Be-
schwerdeführerin gehegt, für den Ausbruch der Gefängnisunruhen in
I._______ mitverantwortlich gewesen zu sein, hätten sie kaum einen
Monat lang mit der Befragung der Beschwerdeführerin zugewartet,
sondern diese unverzüglich mit den gegen sie erhobenen Anschuldi-
gungen konfrontiert. Dies einerseits deshalb, weil die Gefängnisver-
waltung von I._______ sowohl im Besitz einer Kopie der Identitätskarte
sowie der Wohnsitzadresse der Beschwerdeführerin war und demnach
ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, ihrer Person habhaft zu
werden. Andererseits wären die ermittelnden Behörden wohl daran
interessiert gewesen, allfällige die Beschwerdeführerin belastende Be-
weismittel sicherzustellen bzw. zu verhindern, dass sie solche - falls
vorhanden - rechtzeitig hätte beseitigen können. Darüber hinaus hät-
Seite 12
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ten die heimatlichen Behörden es kaum bei einer blossen Befragung
der Beschwerdeführerin bewenden lassen, sondern mutmasslich ein
Untersuchungsverfahren gegen sie eröffnet, um eine einlässliche
Überprüfung der gegen sie erhobenen Vorwürfe durchführen zu kön-
nen. Letzteres ist jedoch offenbar nicht geschehen, weshalb nicht da-
von ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin sei eine in
der Türkei gesuchte Person.
Bereits diese Ausführungen machen deutlich, dass die heimatlichen
Behörden trotz ihres familiären Hintergrundes kein effektives
Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin hatten. Zwar kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die einen Monat nach dem
Gefängnisbesuch erfolgte Befragung der Beschwerdeführerin durch
Militärangehörige in B._______ bezwecken sollte, diese als
Angehörige einer politisch missliebigen Familie einzuschüchtern, um
sie vor künftigen eigenen regimekritischen Aktivitäten abzuhalten oder
sie gar als regierungstreue Agentin zu gewinnen. Derartigen
Behelligungen hätte sich die Beschwerdeführerin indessen - wie
bereits vom Bundesamt in dessen Verfügung vom 19. Mai 2003
festgestellt wurde - durch den Wegzug in einen anderen Teil ihres
Heimatlandes entziehen können. Es ist nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin in der Türkei ausserhalb ihrer engeren Heimat
mit irgendwelchen Benachteiligungen hätte rechnen müssen. Eine
Verlegung ihres Wohnsitzes wäre ihr auch ohne weiteres zuzumuten,
zumal verschiedene Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin nach
deren Angaben in verschiedenen Provinzen der Türkei (Sanli Urfa,
Gaziantep, Adiyaman und Adana) leben, womit die
Beschwerdeführerin auch über ein soziales Beziehungsnetz an
verschiedenen Orten in der Türkei verfügen würde (vgl. act. A4 S. 3
Ziff. 12). Die sinngemässe Behauptung in der Beschwerde, die
Beschwerdeführerin verfüge über keine reale innerstaatliche
Fluchtalternative, weil sie seit ihrem Besuch im Gefängnis I._______
und den hieran anschliessenden Hungerstreiks generell als
Verdächtige gelte (vgl. Beschwerde S. 7), vermag nach dem Gesagten
nicht zu überzeugen. Entsprechend erscheinen auch die
Voraussetzungen für die Bejahung einer begründeten Furcht vor
künftiger Verfolgung als nicht gegeben, da kein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen.
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4.6 Gegen die behauptete - landesweite - Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerin spricht schliesslich der Umstand, dass sie sowohl
anlässlich ihrer ersten Ausreise im Dezember 1999 als auch bei ihrer
zweiten Ausreise im Januar 2000 aus der Türkei (vgl. Prozessge-
schichte Bstn. A und B) ihren persönlichen Reisepass verwendet hat.
Darüber hinaus hat sie auch nie geltend gemacht, nach ihrem am 19.
Dezember 1999 erfolgten Rückflug in die Türkei irgendwelche behörd-
lichen Anstände gehabt zu haben, was im Ergebnis ebenfalls klar ge-
gen ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an der Beschwer-
deführerin spricht.
4.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdefüh-
rerin nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch daher zu Recht und mit
zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vor-
bringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die dar-
auf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rück-
kehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die
Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl.
EMARK 2005 Nr. 21). Wiewohl die Eltern und vier Geschwister der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz leben und hier als Flüchtlinge aner-
kannt sind, leben noch zahlreiche Onkel und Tanten der Beschwerde-
führerin in verschiedenen Provinzen in der Türkei, weshalb sie in ihrer
Heimat nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, dass
ihr bei der Reintegration in der Türkei helfend zur Seite steht. Hinzu
tritt die Tatsache, dass ihre in der Schweiz wohnhaften Verwandten die
Beschwerdeführerin finanziell unterstützen können. Der Wegweisungs-
vollzug erweist sich somit nicht als unzumutbar.
6.4 Das BFM hat in seiner Vernehmlassung vom 5. März 2004 im Rah-
men des zweiten Schriftenwechsels das Vorliegen einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG in der
Fassung vom 26. Juni 1998 geprüft und verneint. Mit der auf den 1. Ja-
nuar 2007 teilweise in Kraft gesetzten Revision des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005 wurden die bisherigen Bestimmungen betreffend
die vorläufige Aufnahme im Falle des Vorliegens einer schwerwiegen-
den persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG) aufgehoben. Da
gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen vom
16. Dezember 2005 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ge-
setzesänderungen hängigen Verfahren neues Recht gilt, fällt eine vor-
läufige Aufnahme wegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage
nicht (mehr) in Betracht. Auf die Frage der Integration der Beschwer-
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deführerin in der Schweiz ist deshalb in Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens nicht mehr einzugehen. Nach geltendem Recht ist
es nunmehr dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesam-
tes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG).
6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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