Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D6404/2009
U r t e i l v om 1 0 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro AngeliBusi,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Côte d'Ivoire,
vertreten durch
lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / (…).
D6404/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren
Heimatstaat am (…). Am 16. Juli 2009 suchte sie in B. um Asyl nach.
Dabei wurde sie, da sie bei der Meldung des Asylgesuchs keinerlei
Dokumente zum Nachweis ihrer Identität abgegeben hatte, aufgefordert,
innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen,
verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall auf das Asylgesuch
nicht einzutreten. Am 21. Juli 2009 wurde sie im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B. erstmals befragt. Am 12. August 2009 wurde
sie, ebenfalls dort, durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
ivorische Staatsangehörige, (…). Im Alter von (…) Jahren habe sie die
Schule abgeschlossen und daraufhin während (…) studiert. Da ihre
Mutter an (…) gelitten habe, habe sie C. im (…) verlassen und in D.
Arbeit gesucht, um die benötigten Medikamente und Spitalaufenthalte
finanzieren zu können. Dort habe sie E., einen Angehörigen der Rebellen,
kennengelernt, welcher ihr Hilfe angeboten und Geld gegeben habe. In
der Folge sei sie bei E. eingezogen und habe oft nach C. gependelt. Im
(…) habe sie E. ihre Papiere aushändigen und kurze Zeit später
zusammen mit ihm F.______ aufsuchen müssen. Dieser habe von ihr
eine Genitalbeschneidung verlangt, damit er die weiblichen
Geschlechtsorgane opfern könne, um die stockenden Geschäfte von E.
wieder in Gang zu bringen. Sie habe – nach aussen hin – ihr
Einverständnis gezeigt, sei indes (…) zu G.______ nach C. geflüchtet.
Zunächst habe sie dort während mehrerer Monate bei verschiedenen
Freunden und in Folge während mehrerer Wochen in H. und I. bei
Freundinnen ihrer G. gewohnt, bevor sie nach C. zurückgekehrt sei und
ihren Heimatstaat im Besitz eines Reisepasses einer Drittperson
verlassen habe.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 5. Oktober 2009 –
trat das BFM auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
D6404/2009
Seite 3
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an, wobei sie diese am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe; zudem wurden ihr die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben und
auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen können. Sie habe
erklärt, unter Verwendung des Reisepasses einer Drittperson ohne Visum
von C. in die Schweiz gereist zu sein. Indes erscheine es angesichts der
strengen Kontrollen in internationalen Flughäfen nicht glaubhaft, dass sie
auf diese Weise drei Passkontrollen passiert habe. Zudem habe sie sich
seit ihrer Ankunft in der Schweiz nicht ernsthaft um die Beschaffung der
erforderlichen Ausweispapiere bemüht, erscheine doch ihre Erklärung,
wonach sie in ihrem Heimatstaat mit niemandem Kontakt aufnehmen
könne, unglaubhaft, zumal sie dort eigenen Angaben zufolge über einen
Bekanntenkreis verfüge. Sodann erachtete die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich nicht erfüllt und stellte fest, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines
Wegweisungshindernisses nicht erforderlich seien. So habe sich die
Beschwerdeführerin in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich zur
Vorbereitung auf die Beschneidung geäussert. Ebenso widersprüchlich
habe sie erklärt, nach ihrer Flucht einerseits regelmässig in C. spazieren
gegangen zu sein, anderseits dort das Haus nie verlassen zu haben, weil
sie sich habe verstecken müssen. Zudem sei die Beschneidung von
Frauen in der Côte d'Ivoire gesetzlich verboten und würden Täter
behördlich verfolgt und bestraft. Demgegenüber habe die
Beschwerdeführerin erklärt, sie habe sich aus Angst, für eine Angehörige
der Rebellen gehalten zu werden, nicht an die Polizei gewandt, da E. ein
Angehöriger der Rebellen sei. Sie sei nicht in der Lage gewesen, zu
dessen Vornamen, Beruf und Adresse Angaben zu machen. Somit sei
ihre Kenntnis von der Aktivität von E. als Rebell nicht nachvollziehbar,
umso weniger, als sie nicht in der Lage gewesen sei, die Herkunft dieser
Information plausibel zu erklären. Angesichts des im Rahmen ihrer (…)
Studien erworbenen Grundverständnisses des ivorischen (…) wäre es ihr
zumutbar gewesen, sich an die Polizei zu wenden. Mithin erwiesen sich
die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als offensichtlich nicht
glaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und
möglich. Namentlich habe die militärischpolitische Krise, die das Land
seit dem Jahr 2002 in zwei Regionen gespaltet habe, schliesslich im März
2007 zur Unterzeichnung eines umfassenden Friedensvertrags geführt
D6404/2009
Seite 4
und es bestehe namentlich in C. und den umliegenden Gebieten keine
das gesamte Staatsgebiet betreffende und eine konkrete Gefahr für die
Bevölkerung darstellende Situation allgemeiner Gewalt. Zudem verfüge
die gebildete, gesunde und junge Beschwerdeführerin mit ihrer Familie
und Freunden in C. über ein soziales Beziehungsnetz.
C.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz aufzuheben und diese
anzuweisen, auf das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren einzutreten;
eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und der Beschwerdeführerin von Amtes wegen die
vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurden die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten
gereicht. Darauf sowie auf die weiteren im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2009 teilte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch
um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung abgewiesen.
E.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein
ärztliches Zeugnis von Dr. J.______ zu den Akten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2010. Januar beantragte das
Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es
aus, in der Rechtsmitteleingabe werde von der Beschwerdeführerin das
Bild einer schwerkranken Frau gezeichnet. Demgegenüber habe diese im
EVZ drei ambulante Konsultationen eingeholt, wobei einmal eine
D6404/2009
Seite 5
Bagatelle und zweimal ein K.______ diagnostiziert worden seien. Die
diesbezügliche ambulante Behandlung vermöge betreffend die
Zumutbarkeit der Wegweisung keine Fragen aufzuwerfen, weshalb
darauf in der angefochtenen Verfügung nicht eingegangen worden sei.
Zudem habe die Beschwerdeführerin eine (…) AsthmaErkrankung und
diesbezüglich (…) eine Hospitalisierung erforderliche Krisen geltend
gemacht. Bei der Hospitalisierung während des Aufenthalts im EVZ
handle es sich um die erwähnte Diagnose einer Bagatelle, derweil die
beiden Aufenthalte vom (…) im Spital L. mangels entsprechender Akten
nicht nachweisbar und dem Bundesamt nicht bekannt seien. Das
Arztzeugnis vom 14. Oktober 2009 weise auf eine Behandlung mit
M.______ hin, welche Medikamente in C. problemlos erhältlich seien.
Zudem habe es die Beschwerdeführerin für nicht notwendig erachtet, seit
dem 14. Oktober 2009 ein abschliessendes Arztzeugnis des Hausarztes
einzureichen. Demnach sprächen keine medizinischen Gründe gegen
eine Wegweisung nach C.. Im Übrigen verwies das Bundesamt auf seine
Erwägungen und hielt an diesen vollumfänglich fest.
G.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik vom 26. März 2010 und Ergänzung vom 1. April 2010 zum Inhalt
der Vernehmlassung Stellung. Dabei modifizierte sie ihr Rechtsbegehren
(Hauptantrag) wie folgt: Es sei der Nichteintretensentscheid der
Vorinstanz aufzuheben und diese anzuweisen, den Sachverhalt
vollständig festzustellen. Gleichzeitig wurden (…) zu den Akten gereicht.
H.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, sie habe
von der zuständigen Sozialarbeiterin erfahren, dass die
Beschwerdeführerin als Opfer einer strafbaren Handlung an schweren
psychischen Problemen leide und deshalb in eine psychiatrische Klinik
habe eingeliefert werden müssen. Diesbezüglich wurde die Einreichung
von Beweismitteln in Aussicht gestellt.
I.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2011 teilte die Rechtsvertreterin mit, die
Beschwerdeführerin sei Opfer einer N. geworden und habe aufgrund
dieser traumatischen Ereignisse einen Suizidversuch unternommen.
Nach der notfallmässigen Einlieferung ins Spital habe sie gerettet werden
und die Klinik nach einigen Tagen verlassen, jedoch nicht in ihre
Wohnung (Tatort) zurückkehren können. Die Opferhilfe habe eine
D6404/2009
Seite 6
psychotherapeutische Betreuung organisiert. Sie leide an O.______ und
sei auf konstante psychologische Hilfe angewiesen. Die Situation in Côte
d'Ivoire sei prekär. Die Geschwister der Beschwerdeführerin hätten vor
neun Monaten aufgrund der exzessiven Gewalt vorübergehend aus C.
flüchten müssen. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat sei in
Anbetracht der dort grassierenden, insbesondere auch
frauenspezifischen Gewalt, welche mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
Retraumatisierung zur Folge hätte, unzumutbar. Gleichzeitig wurde um
prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens ersucht. Schliesslich
wurden folgende Beweismittel eingereicht: (…).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D6404/2009
Seite 7
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. In der Beschwerde werden vorab formelle Rügen vorgebracht. So
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter schwerem Asthma.
Das Bundesamt sei über diese Erkrankung gemäss den Aktenstücken
(…), in welche es im Übrigen keine Akteneinsicht gewährt habe,
informiert gewesen und die offensichtlich unter Atemproblemen leidende
Beschwerdeführerin sei anlässlich beider Anhörungen nach ihrem
Gesundheitszustand beziehungsweise ihrer Asthmaerkrankung gefragt
worden, was allerdings nicht aus den Anhörungsprotokollen ersichtlich
sei. Dennoch sei sie gemäss Aktenverzeichnis vor Erlass des
Nichteintretensentscheids weder aufgefordert worden, das Amt über ihren
aktuellen Gesundheitszustand zu informieren, noch habe dieses ärztliche
Auskünfte darüber eingeholt. Der schlechte Gesundheitszustand werde
im Entscheid nirgends erwähnt. Unter diesen Umständen habe die
Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt
sowie das Recht auf Akteneinsicht und die Begründungspflicht verletzt.
Sodann wird in der Stellungnahme vom 1. April 2010 ausgeführt, zwar
habe die Vorinstanz in der Folge in ihrer Vernehmlassung die (…)
erwähnten Aktenstücke aufgeführt, diese jedoch falsch
zusammengefasst. Durch Zufall habe die Rechtsvertreterin über
P.______ Einsicht in die medizinischen Meldungen vom (…) und (…)
erhalten, wobei es sich um die Aktenstücke (…) und (…) handeln müsse.
Diesen sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am (…) ganz klar
aufgrund einer Asthmakrise ins Spital eingeliefert worden sei, wobei
offenbar das damalige Medikament (Q.) nicht mehr gewirkt habe.
Demgegenüber sei in keiner Weise die in der Vernehmlassung erwähnte
Diagnose K.______ gestellt worden. Am (…) sei die Beschwerdeführerin
wegen eines nicht stabilisierten Asthmaanfalls ins Spital eingeliefert
worden, wobei sich dort offenbar herausgestellt habe, dass dieser im
Zusammenhang mit R. aufgetreten sei. Trotzdem sei das schwere
Asthma zentral gewesen, ansonsten die Beschwerdeführerin wegen R.
nicht hospitalisiert worden wäre. Damit dränge sich die Vermutung auf,
dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen nicht sorgfältig geprüft
habe oder die Diagnose Asthma habe verheimlichen wollen. Jedenfalls
sei beziehungsweise wäre sie im Vorfeld des Nichteintretensentscheids
über die schwere Asthmaerkrankung informiert gewesen und habe
D6404/2009
Seite 8
dennoch keine Abklärungen getroffen. Schliesslich werde mit der
eingereichten ärztlichen Bestätigung auch die Hospitalisierung vom (…)
bewiesen. Auch habe die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug die persönliche Situation der Beschwerdeführerin
im Heimatstaat ungenügend abgeklärt.
3.2. Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Relevante
Gesundheitsprobleme sind von Asylsuchenden unaufgefordert und so
substanziiert wie möglich aktenkundig zu machen. Liegen noch keine
medizinischen Berichte vor, hat die asylsuchende Person sich nach
Aufforderung durch die zuständige Behörde darum zu bemühen, innert
einer angemessenen Frist entsprechende Beweismittel zu beschaffen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 10 S. 733 ff.). Der Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 32 Abs.
1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügende Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den
Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen
der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der
Betroffenen – was bei der Frage der Gewährung oder Verweigerung des
Asyls regelmässig der Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche
Begründung verlangt (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). Die
asylrechtliche Beschwerde ist vom Grundsatz her reformatorisch
ausgestaltet. Die Kassation eines materiellen Entscheides der Vorinstanz
kommt nur ausnahmsweise in Frage, etwa wenn der Sachverhalt als
ungenügend erstellt zu erachten ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 694). Ob
die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife durch die Vorinstanz
oder durch die Rechtsmittelinstanz herzustellen sei, ist bei
reformatorischen Rechtsmitteln eine Frage der Abwägung nach
Gesichtspunkten der Prozessökonomie (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 232 f.).
D6404/2009
Seite 9
3.3. Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass durch die
Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen gesundheitliche
Probleme irgendwelcher Art geltend gemacht worden wären. Solche
ergeben sich lediglich aus den (…) Aktenstücken (…) der für die
Betreuung der Asylsuchenden in den EVZ zuständigen S.. Daraus geht
hervor, dass die Beschwerdeführerin am (…), (…) und (…) zur
Konsultation ins Spital T. gebracht wurde, und zwar beim ersten Mal im
Zusammenhang mit einer Asthmakrise beziehungsweise weil das
Medikament Q. nicht wirkte, während beim zweiten Mal kein spezifischer
Grund ersichtlich, aber von einem Bagatellfall ohne Behandlungsfolge die
Rede ist, und zuletzt wegen nicht stabilisierten Asthmas, (…) im
Zusammenhang mit R. Sodann handelt es sich bei den beiden von der
Beschwerdeführerin am 1. April 2010 eingereichten Dokumenten je um
das Übermittlungs und medizinische Informationsformular der S.
betreffend die Konsultationen vom (…) und (…), welche Aktenstücke sich
nicht in den Akten des BFM befinden. Im ersten wurde die Diagnose
Asthmakrise gestellt, wobei wegen der fehlenden Wirkung von Q. (…)
andere Medikamente verschrieben wurden, während im zweiten R.
diagnostiziert und entsprechende Medikamente verschrieben wurden und
im Zusammenhang mit der Asthmakrise angemerkt wurde, dass diese
vorüber sei und die Verschreibung von Q. erneuert werde. Nachdem
mithin die Beschwerdeführerin von sich aus ihre gesundheitlichen
Probleme nicht aktenkundig gemacht hat, erweist sich bereits aus diesem
Grund die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts als unbegründet.
Sodann waren offensichtlich bis zum Erlass des erstinstanzlichen
Entscheids keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
mehr zu verzeichnen – die geltend gemachte Hospitalisierung vom (…)
findet in den Akten keine Stütze –, weshalb diese durch das Bundesamt
aufgrund der Aktenlage als genesen beziehungsweise gesund
eingeschätzt werden konnte und ihre vorgängigen Probleme – als
rechtlich nicht erheblich – im Sachverhalt keiner Erwähnung bedurften;
demgegenüber erfolgte die Hospitalisierung vom (…) erst nach Erlass
des Nichteintretensentscheids, und zwar aufgrund (…), und nicht des
medikamentös behandelten Nebenbefundes Asthmas (…) wegen. Zwar
trifft der Einwand der Beschwerdeführerin zu, wonach die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung die (…) medizinischen Aktenstücke (…), in welche
keine Akteneinsicht gewährt worden war, falsch zusammengefasst hat,
indem dort von K.______ die Rede war, jedoch die Asthmaproblematik
nicht erwähnt wurde. Trotzdem ging die Vorinstanz darauf gestützt auf die
Ausführungen in der Beschwerde und das eingereichte ärztliche Zeugnis
D6404/2009
Seite 10
vom (…) ein und führte aus, dass die darin erwähnten Medikamente in C.
problemlos erhältlich seien. Nachdem mithin der rechtserhebliche
Sachverhalt spätestens auf Vernehmlassungsstufe erstellt war und sich
die Beschwerdeführerin dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. April 2010
äussern konnte, müsste eine durch die falsche Zusammenfassung der
medizinischen Aktenstücke erfolgte Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör als geheilt betrachtet werden. Im Übrigen ist dem
zusammen mit der Stellungnahme (…) eingereichten ärztlichen Zeugnis
von Dr. J.______ zu entnehmen, dass bezüglich des Asthmas eine
kompensierte Situation besteht, die Beschwerdeführerin trotzdem an
intermittierenden Asthmaanfällen leidet, jedoch weitere Abklärungen nicht
notwendig und die Medikamente gemäss ärztlicher Einschätzung im
Heimatstaat erhältlich sind. Demnach erweist sich das Verfahren als
entscheidungsreif, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt von einer
Kassation der angefochtenen Verfügung abzusehen ist. Schliesslich
erweist sich der unter Bezugnahme auf das Urteil (…) erhobene Einwand
(dieses verpflichte zur detaillierten Sachverhaltsermittlung betreffend die
persönliche Situation von Asylsuchenden, soweit es sich nicht um junge,
gesunde Männer aus C. handle, die sich auf ein familiäres Netz stützen
könnten) als unbegründet, zumal die Beschwerdeführerin zu verkennen
scheint, dass solche Sachverhaltsermittlungen gemäss dem erwähnten
Urteil in Bezug auf aus dem Westen oder Norden des Landes kommende
Personen ohne Verbindung zu C. vorzunehmen sind.
3.4. Zusammenfassung ergibt sich, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt erstellt ist, die Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht
verletzt worden und eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geheilt ist. Der diesbezüglich gestellte Antrag auf
Kassation ist demnach abzuweisen.
4.
4.1. Das BFM hat den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen. Bei Beschwerden
gegen solche Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen
die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004
D6404/2009
Seite 11
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Indessen ist im Falle des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung
möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.). In einem
entsprechenden Beschwerdeverfahren bildet dementsprechend –
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides – auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73).
4.2. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
aber sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG).
4.3. Trotz entsprechender Aufforderung hat die Beschwerdeführerin
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keinerlei
Reisepapiere oder Identitätsdokumente im Sinne von BVGE 2007/7
abgegeben. Zudem ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen
entschuldbarer Gründe. Die im Zusammenhang mit den Reise
beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen
Erwägungen, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden kann, erweisen sich nach einer Überprüfung der Akten
als zutreffend und werden auf Beschwerdeebene nicht bestritten.
4.4. Sodann konnte die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der Anhörung vom 12. August 2009
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
den Schluss ziehen, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und einem Vollzug der
Wegweisung ebenso keine Hindernisse entgegenstehen (vgl. zu den
D6404/2009
Seite 12
Anforderungen betreffend Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG: BVGE
2009/50 E. 58 und 10; BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.).
Die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als offensichtlich
unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann, welche auf Beschwerdeebene ebenfalls unbestritten
bleiben. Bei dieser Sachlage erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG. Das BFM ist daher zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht eingetreten.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufige Aufnahme steht dem
D6404/2009
Seite 13
weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i. V. m. Art. 84 Abs. 2
AuG), wobei in jenem Verfahren die Vollzugshindernisse von Amtes
wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse
von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5. 4 mit weiteren
Hinweisen).
6.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2. In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte
d'Ivoire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene
Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu
verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens
von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe
stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen
Sicherheits und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE
2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des
Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden
Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen
oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine
interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes,
insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine
individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand,
Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu
erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung trifft
grundsätzlich nach wie vor zu, obwohl es im Zusammenhang mit den
Präsidentschaftswahlen vom November 2010 in der Côte d'Ivoire zu
gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des
D6404/2009
Seite 14
ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und dessen Herausforderers
Alassane Ouattara gekommen ist, welche zu einer humanitären Krise
geführt haben. Insbesondere waren dabei auch in C. sexuelle Übergriffe
auf Frauen zu verzeichnen und sind weiterhin Racheakte an Getreuen
und Sympathisanten des ExPräsidenten festzustellen.
7.3. Eigenen Angaben zufolge wurde die Beschwerdeführerin in der Nähe
von C. geboren. Dort wuchs sie bei U. auf und studierte an V.______, bis
sie sich im (…) nach D. begab. Zwar seien auch die Geschwister (wieder)
in C. wohnhaft, aus welcher Stadt sie im (…) wegen der exzessiven
Gewalt unvermittelt hätten flüchten müssen, doch seien sie gezwungen,
sich bei verschiedenen Bekannten aufzuhalten, und hätten keine feste
Bleibe. Allenfalls, doch kaum wahrscheinlich, vermöchten die gute
Ausbildung und das familiäre und soziale Beziehungsnetz, soweit
allerdings überhaupt noch vorhanden, eine Reintegration der
Beschwerdeführerin in C. nicht gänzlich verunmöglichen. Hinzu kommt
indes, dass ihr gestützt auf die am 7. Juli 2011 eingereichten
Beweismittel nach einer N. mit anschliessendem Suizidversuch die
Diagnose O. gestellt wurde, wobei sie zwingend auf eine
traumabezogene Psychotherapie mit einer voraussichtlichen Dauer von
(…) Jahren angewiesen sei: Sie brauche Ruhe und Sicherheit im Alltag
und eine Retraumatisierung sei zu vermeiden; sie spreche gut auf die
Behandlung an und wirke aktiv mit, leide aber immer noch sehr unter der
Gewalterfahrung und sei latent suizidal; ein Therapieabbruch wäre sehr
ungünstig, wobei angesichts der noch nicht erfolgten Verarbeitung der
traumatischen Erfahrungen die Gefahr einer Chronifizierung der
Symptome bestünde. In Berücksichtigung ihres aktuellen
Gesundheitszustands und insbesondere vor dem Hintergrund der
dargelegten Situation im Heimatstaat, welche sich sowohl generell als
auch im Lichte des privaten Umfelds besehen als äusserst unsicher
erweist, erscheinen die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin zum gegenwärtigen Zeitpunkt als derart ungünstig,
dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem
gegenläufigen privaten Interesse zurückzutreten hat (vgl. dazu EMARK
1994 Nr. 18). Aufgrund des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der
Beschwerdeführerin in die Côte D'Ivoire ohne eingehende weitere
Prüfung als zurzeit nicht zumutbar zu qualifizieren.
7.4. Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire erweist sich nach
dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
D6404/2009
Seite 15
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde nach dem
Gesagten gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des
Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ziffern
3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 30. September 2009
sind aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, die
Beschwerdeführerin in der Schweiz wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
9.
9.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
bezüglich der Fragen des Eintretens und der Anordnung der Wegweisung
als teilweises Unterliegen (Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei
das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend wären die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen (Art. 63
Abs. VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer
Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der
Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2. Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Beim vorliegenden
Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin mit ihren
Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen, und das
Bundesverwaltungsgericht geht in diesem Fall praxisgemäss von
einem hälftigen Obsiegen aus. Angesichts dessen ist der
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren für diesen (einen) Teil in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG für die
D6404/2009
Seite 16
Kosten der Vertretung und allfälligen weiteren notwendigen Auslagen
eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 VGKE).
Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz
auszurichtende, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung unter
Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. (…) (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer)
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D6404/2009
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 30. September
2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin anzuordnen.
3.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten
erlassen.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das
Rechtsmittelverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: