B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6404/2012
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Partei
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Oktober 2012 / D-3947/2012.
D-6404/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein aus B._______
(C._______) stammender sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, reichte am 3. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Zur Begründung desselben machte er anlässlich der summarischen Be-
fragung vom 5. Februar 2012 und der vertieften Anhörung vom
5. Juni 2012 durch das BFM im Wesentlichen geltend, er habe ab dem
Jahr 2005 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter dem
Decknamen "D._______" junge Leute in seiner Umgebung für die LTTE
rekrutiert. Im Jahr 2007 sei die sri-lankische Armee in sein Dorf gekom-
men und habe dabei eine Person mit ähnlichem Namen wie seinem fest-
genommen und getötet. Er habe vermutet, dass die militärische Suche al-
lenfalls ihm gegolten habe und sei deshalb nach E._______ (F._______)
geflüchtet, wo er sich etwa zwei Jahre aufgehalten und eine Ge-
fechtsausbildung bei den LTTE absolviert habe. Dabei sei er durch einen
Metallsplitter verletzt und danach ins G._______-Hospital eingeliefert
worden. Später habe er sich von den LTTE entfernen können. Im Dezem-
ber 2008 sei er unterwegs nach H._______ von der Armee verhaftet und
ins I._______-Armeelager gebracht worden. Dank Bezahlung von Beste-
chungsgeldern durch seinen Cousin sei es ihm gelungen, das Lager zu
verlassen und sich nach J._______ (K._______) zu begeben, wo er bis
im Oktober 2011 bei seinem Cousin gewohnt habe. Am 20. Oktober 2011
sei er nach Hause zurückgekehrt. Bereits zwei Tage später sei er erneut
von der sri-lankischen Armee gesucht worden, da ihn die Nachbarn, die
sich über den Tod ihrer Söhne beklagt hätten, welche er damals für die
LTTE habe gewinnen können, bei der Armee angezeigt hätten. Nachdem
er von seinem Vater über die Suche informiert worden sei, habe er sich
fortan bei seinem Onkel in C._______ versteckt und sei anschliessend
am 26. Oktober 2011 nach J._______ zurückgekehrt, wo er bei einem
anderen Onkel gewohnt habe. Dort habe ihn die Armee bis zu seiner Aus-
reise am 5. Januar 2012 erfolglos gesucht.
A.b Mit Verfügung vom 22. Juni 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. Juli 2012
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3947/2012 vom
8. Oktober 2012 – eröffnet am 9. Oktober 2012 – abgewiesen.
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A.d Mit Schreiben des BFM vom 10. Oktober 2012 wurde dem Ge-
suchsteller eine neue Frist bis 7. November 2012 zum Verlassen der
Schweiz eingeräumt.
B.
B.a Mit als "Revision" bezeichneter Eingabe vom 10. Dezember 2012
(Poststempel) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsge-
richt und beantragte, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Oktober 2012 zu revidieren, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzu-
erkennen sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len. In prozessualer Hinsicht sei das zuständige Migrationsamt im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis
zum Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch abzusehen. Über-
dies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
B.b Dabei machte er geltend, dass aktenkundige erhebliche Tatsachen im
Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG beim Entscheid nicht berücksichtigt
und im Verfahren wesentliche Prozessgrundsätze wie die Gewährung des
rechtlichen Gehörs gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 28-33 VwVG
verletzt worden seien. Der Gesuchsteller führte diesbezüglich aus, das
Bundesverwaltungsgericht habe sich in seinem Urteil vom
8. Oktober 2012 bemüht, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, um
so seine eigentlichen Asylvorbringen nicht prüfen zu müssen. Die Be-
hauptung, er sei mit einem echten Pass eingereist, stimme nicht. Er habe
einen falschen Pass benutzt, welchen er dem Schlepper zurückgegeben
habe. Ausserdem sei eine unzulässige Regelvermutung aufgestellt wor-
den. Gemäss dieser könne das Militär auf der ganzen Welt verdächtige
Einzelpersonen observieren, unabhängig von den örtlichen Bedingungen
und tatsächlichen Machtverhältnissen. Diese Regelvermutung sei reali-
tätsfremd und zeuge davon, dass der zuständige Richter vom Leben in
tamilischen Dörfern unter der Besatzung der sri-lankischen Armee nichts
wisse. Sri-lankische Soldaten oder Polizisten hätten sich nicht alleine auf
die Fusswege abseits der Hauptstrassen getraut, aus Angst vor Hinterhal-
ten der LTTE. Deshalb hätten sich die tamilischen Zivilisten ungestört und
unbemerkt auf diesen Fusspfaden bewegen können. Ebenso falsch er-
weise sich die Behauptung, der Gesuchsteller habe verschiedene Versio-
nen bezüglich der Örtlichkeit, wo er von den Hausbesuchen der sri-
lankischen Armee erfahren habe, geschildert. Seine Aussage bei der
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summarischen Befragung sei falsch interpretiert worden, weil sich der
Befrager für die Details nicht interessiert habe. Hingegen habe er bei der
direkten Anhörung alles richtig gestellt. Alle diese Behauptungen seien
Konstruktionen, die dazu dienten, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stel-
len und auf seine Beweismittel sowie Einwände nicht eingehen zu müs-
sen. Damit seien aktenkundige erhebliche Tatsachen in seinem Verfahren
unberücksichtigt geblieben.
Seine Gefährdung als ehemaliges LTTE-Mitglied werde durch die beilie-
gende eidesstattliche Erklärung seines Vaters belegt, welcher bestätige,
dass unbekannte Zivilisten nach der Ausreise des Gesuchstellers nach
ihm gesucht hätten und an seiner Stelle seinen Bruder mitgenommen und
gefoltert hätten.
Ausserdem hätte der Einzelrichter dem Gesuchsteller zur beabsichtigten
Nichtberücksichtigung der eingereichten Beweismittel das rechtliche Ge-
hör gewähren müssen, damit er die vorhandenen Zweifel mit weiteren
Beweismitteln und Argumenten hätte widerlegen können. Dies umso
mehr, als es sich bei Sri Lanka um einen Staat handle, in welchem Men-
schenrechte seit Jahrzehnten in schwerwiegender Weise verletzt würden.
B.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller fol-
gende Beweismittel ein: einen Zeitungsartikel aus L._______ vom
2. Februar 2007, eine von der Zeitung ausgestellte Quittung für die Kopie
der Originalseite aus L._______, eine undatierte Bestätigung von Pastor
M._______ (N._______ Church), ein Affidavit des Vaters vom
1. November 2012 in dreifacher Ausgabe, sieben Zeitungsartikel über
Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka in der Zeitspanne von Novem-
ber 2011 bis Mai 2012 sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des
Roten Kreuzes vom 2. August 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
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für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller Revisions-
gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend macht. Gemäss Art. 45 VGG
sind für Revisionen vor Bundesverwaltungsgericht die Rügegründe des
BGG massgebend, weshalb die vom Gesuchsteller vorgebrachten Revi-
sionsgründe unzulässig sind. Sofern die geltend gemachten Revisions-
gründe hingegen unter eine entsprechende Bestimmung des BGG sub-
sumiert werden können, sind sie im Lichte dieses Gesetzes zu beurteilen,
weshalb davon abgesehen werden kann, eine Verbesserung der Revisi-
onseingabe zu verlangen.
2.3 Der Gesuchsteller macht unter anderem den Revisionsgrund der
mangelhaften Gehörsgewährung gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG gel-
tend. Diese vorgebrachte Prozessrechtsverletzung stellt in Anwendung
des VGG beziehungsweise des BGG keinen Revisionsgrund mehr dar
(vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
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vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.52). Eine analoge
Anwendung der Bestimmung des VwVG ist ausgeschlossen, da es sich
bei den im BGG aufgeführten Revisionsgründen um eine abschliessende
Aufzählung handelt (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bun-
desgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 121 N. 1).
Nach dem Gesagten ist der Revisionsgrund der Gehörsverletzung unzu-
lässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
2.4 Soweit sich der Gesuchsteller darauf beruft, die Beschwerdeinstanz
habe aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen (Art. 66 Abs. 2 Bst. b
VwVG), erfolgt die Prüfung gemäss Art. 121 Bst. d BGG, welcher einen
beinahe identischen Wortlaut aufweist. Wegen Verletzung von Verfah-
rensvorschriften gemäss Art. 121 BGG ist ein Revisionsgesuch innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids
beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2012
wurde dem Gesuchsteller am 9. Oktober 2012 eröffnet. Das Revisionsge-
such wurde am 10. Dezember 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
gereicht. Die 30-tägige Frist wurde demnach nicht eingehalten, weshalb
auf diesen Revisionsgrund ebenfalls nicht einzutreten ist.
2.5 Der Eingabe vom 10. Dezember 2012 legte der Gesuchsteller mehre-
re vor und nach dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel bei.
Damit macht der Gesuchsteller sinngemäss den Revisionsgrund nach-
träglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG) geltend. Obwohl er diesen Revisionsgrund nicht explizit an-
führt, kann von einer Revisionsgesuchsverbesserung abgesehen werden.
Wie der Gesuchsteller sinngemäss ausführt, ist die 90-tägige Frist für das
Einreichen von neuen Beweismitteln gemäss Art. 124 Abs. 2 Bst. d BGG
gewahrt. Auf das den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
betreffende rechtzeitig und formgerecht eingereichte Revisionsbegehren
ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
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3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie in früheren Verfahren
nicht beigebracht werden konnten (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), d.h.
diese konnten der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt sein oder ihr war die Geltendmachung oder Bei-
bringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich (vgl. BGE 134 III 47
E. 2.1 und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f. zu Art. 66
Abs. 3 VwVG). Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache
setzt zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Be-
schwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die
gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorange-
gangenen Verfahrens, d.h. bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt
hat und deshalb nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist also namentlich dann
ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung
der gesuchstellenden Partei (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.47) und es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozess-
konform zur Klärung des Sachverhaltes entsprechend ihrer Beweispflicht
beizutragen (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜN-
GERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG), Bern 2007, Art. 123 N. 8). Die
neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, d.h.
dazu geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des Entscheids zu än-
dern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuch-
stellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. Neu entdeckte Tatsa-
chen oder Beweismittel sind dann erheblich, wenn sie die Beweisgrund-
lage des früheren Urteils so erschüttern können, dass aufgrund des ver-
änderten Sachverhaltes für die betreffende Partei ein wesentlich günsti-
gerer Entscheid wahrscheinlich ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.51, mit Hinweis auf BGE 122 IV 67 E. 2a; 120 IV 248 E. 2b).
3.3 In Bezug auf das erste nachgereichte Beweismittel – Bestätigung des
Pastors M._______ – ist vorerst festzuhalten, dass es undatiert ist. Sollte
die Bestätigung vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
8. Oktober 2012 ausgestellt worden sein, ist es zwar als neues Beweis-
mittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zulässig, hingegen fehlt es
an der erforderlichen Erheblichkeit. Der Inhalt der Bestätigung war wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens bereits hinlänglich bekannt und wurde
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entsprechend gewürdigt. An der im Beschwerdeverfahren vorgenomme-
nen Beurteilung vermag diese Bestätigung nichts zu ändern, zumal sie
keine über die Ausführungen des Beschwerdeführers hinausgehenden
Angaben enthält, als blosses Gefälligkeitsschreiben zu bewerten ist und
ihr demnach keinerlei Beweiswert beigemessen werden kann. Die Bestä-
tigung ist folglich nicht geeignet, die tatbeständliche Grundlage des Ent-
scheids zu ändern. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird auch nicht
begründet, weshalb die Bestätigung nicht bereits im Beschwerdeverfah-
ren beigebracht werden konnte, zumal der Pastor den Gesuchsteller seit
dem Jahr 2005 kennen soll und angeblich über seine Lebensumstände
informiert ist.
Insoweit die Bestätigung nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid
datieren sollte, ist sie – wie erwähnt – aufgrund des mangelnden Be-
weiswertes im revisionsrechtlichen Rahmen ebenso unerheblich, weshalb
offen gelassen werden kann, ob es sich überhaupt um ein zulässiges
Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG handeln würde.
3.4 Der als Beweismittel eingereichte Zeitungsartikel aus L._______ vom
2. Februar 2007 wurde bereits im Beschwerdeverfahren beigebracht und
entsprechend beurteilt, weshalb es an der Voraussetzung des nachträg-
lich aufgefundenen Beweismittels fehlt. Es ist folglich nicht weiter darauf
einzugehen.
3.5 Das in dreifacher Ausführung eingereichte Affidavit vom 31. Oktober
2012 datiert nach dem Beschwerdeentscheid vom 8. Oktober 2012. Es ist
äusserst fraglich, ob den eingereichten eidesstattlichen Versicherungen
Beweiswert zugemessen werden kann, da sie vom Vater des Gesuchstel-
lers verfasst wurden und in diesem Sinne offensichtlich als Gefälligkeits-
schreiben ohne verwertbaren Informationsgehalt zu qualifizieren ist. Die
darin enthaltenen Aussagen sind teilweise – was beispielsweise die Fami-
lienverhältnisse betrifft – nicht bestritten. Bezüglich der darin beschriebe-
nen Vorfälle, die angeblich nach der Ausreise des Gesuchstellers aus Sri
Lanka eingetreten seien, ist mangels substanziierter Darstellung nicht er-
sichtlich, inwiefern dieser bei einer Rückkehr in sein Heimatland konkret
gefährdet sein könnte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob dieses
Beweismittel als zulässig im revisionsrechtlichen Rahmen zu erachten ist
(vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
3.6 Hinsichtlich der verschiedenen Zeitungsartikel, welche über Men-
schenrechtsverletzungen in Sri Lanka berichten und allesamt vor dem
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angefochtenen Beschwerdeentscheid datieren, ist festzuhalten, dass
diesbezüglich nicht begründet wird, weshalb diese Dokumente nicht im
ordentlichen Verfahren beigebracht werden konnten. Sie weisen keinen
konkreten Bezug zu den vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfolgungs-
handlungen auf und sind daher nicht geeignet, die tatbeständliche Grund-
lage des Entscheids zu ändern. Sie sind mit anderen Worten nicht erheb-
lich beziehungsweise entscheidend im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist.
3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beigelegten
Beweismittel sich als revisionsrechtlich offensichtlich unerheblich erwei-
sen. Der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a ist demnach nicht er-
füllt.
4.
Sodann ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller im Revisionsbegeh-
ren geübte Kritik an der rechtlichen Beurteilung des Bundesverwaltungs-
gerichts keinen Revisionsgrund darstellt. Die rechtliche Würdigung eines
Sachverhalts kann von der Prozesspartei als noch so falsch empfunden
werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (vgl. ESCHER, a.a.O.,
Art. 121 N. 9).
5.
5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch
zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f
und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt
sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG
übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grund-
sätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes
Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren darf. Allerdings hält der erwähn-
te Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
– dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bun-
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Seite 10
desverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest,
dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG
(bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist
(EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch AUGUST MÄCHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
2008, Art. 66, N 26).
5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Ausle-
gung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass
die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter
Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt
würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende
Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich
behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktu-
ellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn
dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens ge-
nügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3
VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen
von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu ei-
nem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfah-
ren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweis-
mittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerde-
entscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Fra-
ge der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraus-
setzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG
ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des gel-
tend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen.
5.3 Vorliegend vermag der Gesuchsteller eine beachtliche Wahrschein-
lichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr bei einer Rückkehr in seine
Heimat nicht glaubhaft zu machen, mithin sind keine klaren Anhaltspunkte
für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Er führt lediglich in
allgemeiner Weise aus, dass in Sri Lanka Menschenrechte seit Jahrzehn-
ten verletzt werden, und reichte zur Untermauerung mehrere Zeitungsar-
tikel ein. Er unterlässt es allerdings aufzuzeigen, inwiefern er selbst Ge-
fahr läuft, Opfer einer menschenrechtswidrigen Behandlung in seinem
Heimatstaat zu werden. Die mit dem Revisionsgesuch eingereichten Be-
weismittel sind folglich nicht geeignet, eine dem Gesuchsteller drohende
Gefahr vor menschenrechtswidriger Behandlung in Sri Lanka darzutun,
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Seite 11
weshalb sie auch bei rechtzeitigem Bekanntwerden nicht zu einem ande-
ren Beschwerdeentscheid geführt hätten.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch vom 10. Dezember 2012 um Re-
vision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist demzufolge abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 126 BGG gegenstandslos.
8.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache ebenfalls gegen-
standslos geworden.
9.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 68 Abs. 1 VwVG ist trotz
vorliegender prozessualer Bedürftigkeit (vgl. Fürsorgeabhängigkeitsbe-
stätigung) abzuweisen, zumal das Revisionsbegehren aufgrund der Er-
wägungen als aussichtlos zu qualifizieren ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- folglich dem Gesuchsteller auf-
zuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6404/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: