B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6404/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung ;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der erwachsene Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland mit seiner Mutter am 7. März 2013 und reiste über
B._______ und ihm unbekannte Länder in einem Auto unter Umgehung
der Grenzkontrollen am 14. März 2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag
ersuchte er in C._______ um Asyl. Er wurde am 20. März 2013 zur Per-
son befragt und vom BFM am 28. Mai 2013 zu seinen Asylgründen ange-
hört. Mit Verfügung vom 26. März 2013 wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei russischer Staatsangehöri-
ger tschetschenischer Volkszugehörigkeit und in E._______ geboren. Seit
dem Jahr 1990 sei er offiziell in F._______ im G._______ gemeldet, wo er
sich bis ins Jahr 2006 aufgehalten habe. In den Jahren 2005 und 2006
habe er die Rebellen mit Medikamenten, Lebensmitteln und Kleidern un-
terstützt. Ausserdem habe er sie manchmal begleitet. Nach seiner Fest-
nahme im September 2006 sei er während zehn Tagen in H._______ in
provisorischer Haft sowie während drei beziehungsweise dreieinhalb Mo-
naten in E._______ in Untersuchungshaft gewesen und gefoltert worden.
Mit der Bezahlung der Geldsumme von USD 40'000, welche von der gan-
zen Verwandtschaft zusammengetragen worden sei, habe man erreicht,
dass er in die Siedlung I._______ verlegt worden sei, wo man ihn wäh-
rend weiterer zweieinhalb Monaten in bedingter Haft gehalten habe, und
schliesslich sei er im April 2007 freigelassen worden. Vom Federalgericht
H._______ sei er wegen Mitarbeit mit rechtswidrigen militärischen Grup-
pierungen gestützt auf Art. 208 des Strafgesetzbuches zu einer sechs-
monatigen Haftstrafe verurteilt worden. In H._______ und in I._______
sei er von seiner Mutter besucht worden. Bis ins Jahr 2010 habe er kei-
nen Kontakt zu den Rebellen gepflegt und sich in J._______ aufgehalten,
wo seine Mutter ein Haus gekauft habe. Da er indessen dort nicht offiziell
habe leben können, sei er auf einem Bauernhof namens "K._______"
gewesen. Im Jahr 2010 sei er zu Verwandten nach L._______
(H._______) gegangen und die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise
habe er in I._______ eine Wohnung gemietet. Indessen sei sein offizieller
Wohnsitz F._______ geblieben. Im Jahr 2010 hätten die Rebellen mit ihm
wieder Kontakt aufgenommen, worauf er ihnen im H._______ erneut mit
den gleichen Dienstleistungen wie früher geholfen habe. Im Februar 2013
hätten die Behörden wieder nach ihm gesucht, dies an der Adresse, an
welcher er gemeldet gewesen sei (in F._______), und bei seiner Mutter.
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Die eingereichte Vorladung hätten sie dem Stiefvater in F._______ bezie-
hungsweise seiner Mutter überreicht. Sie hätten der Mutter gesagt, sie
seien über die Aktivitäten ihres Sohnes im Bild; der Sohn solle sich stel-
len, wenn sie ihn nochmals lebendig sehen wolle. Der Beschwerdeführer
selber habe zu den Behörden keinen Kontakt gehabt. Indessen befürchte
er, erneut verhaftet zu werden, was er wegen der drohenden Folter nicht
überleben würde, zumal er damit rechne, dass es im Wiederholungsfall
schlimmer werde und er sich dieses Mal nicht mehr freikaufen könne.
Gewöhnlich würden Leute in seiner Situation einfach spurlos verschwin-
den.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein
Urteil und eine Vorladung zu den Akten. Ausserdem gab er eine Identi-
tätskarte (Inlandpass) seines Heimatlandes ab. Den Reisepass habe er
an seinem Wohnort zurückgelassen.
Mit Schreiben vom 12. Juni und 2. Juli 2013 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, das eingereichte Urteil in eine schweizerische Amtssprache
zu übersetzen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach.
Mit Schreiben vom 9. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer und
seiner Mutter das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Aussagen gege-
ben und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innert Frist eingeräumt.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 nahmen der Beschwerdeführer und
seine Mutter zu den Vorhalten Stellung.
Mit Eingabe vom 23. August 2013 äusserte sich der Beschwerdeführer zu
den von ihm schon früher geltend gemachten Misshandlungen anlässlich
seiner Inhaftierung.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am 18. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung legte es dar, dass die geltend gemachten Fluchtgründe
nicht glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewe-
sen, den ihn im Strafverfahren vertretenden Anwalt beim Namen zu nen-
nen, und habe auch nicht gewusst, an wen die Summe Geld bezahlt wor-
den sei. Ferner sei ihm nicht bekannt, wer – sein Stiefvater oder seine
Mutter – die eingereichte Vorladung erhalten habe. Vielmehr habe er nicht
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einmal Interesse gezeigt, dies zu erfahren. Ausserdem wolle er dieses
Dokument erst gesehen haben, als er sich bereits auf dem Weg in die
Schweiz befunden habe. Und schliesslich habe er auch nicht angeben
können, welche Behörde an welchen Daten und wie oft nach ihm gesucht
habe. Diese Aussagen seien vage. Da er zudem an der Adresse des
Stiefvaters offiziell gemeldet gewesen sei, könne erwartet werden, dass
er sich im Fall einer tatsächlich erfolgten Suche nach seiner Person mit
diesem über die Vorfälle unterhalten haben müsse. Folglich seien diese
Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen.
Des Weiteren enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers Wider-
sprüche. So habe er zunächst angegeben, dass die Bezahlung des Be-
stechungsgeldes der Bezahlung der Entlassung gedient habe, während
er in der Anhörung dargelegt habe, damit habe er bessere Haftbedingun-
gen erlangt. Ausserdem wolle er gestützt auf seine eigenen Aussagen
während der Haft mehrmals von der Mutter besucht worden sein, wäh-
rend diese gemäss ihren Aussagen keine Besuche unternommen habe.
Ferner habe er nicht gewusst, ob er vor Februar 2013 schon von den Be-
hörden gesucht worden sei, während seine Mutter angegeben habe, man
habe ihren Sohn bereits im Jahr 2012 gesucht. Anlässlich des gewährten
rechtlichen Gehörs habe er zwar geltend gemacht, seine Mutter habe bei
ihrer Antwort an seine Inhaftierung in E._______ gedacht, wo er von ihr
tatsächlich nicht besucht worden sei. Dies sei indessen nicht zu vereinba-
ren mit seiner Aussage anlässlich der Anhörung, wo er sich auf die Zeit
der Inhaftierung in I._______ bezogen habe. Unter diesen Umständen
würden die Ungereimtheiten die Unglaubhaftigkeit der Aussagen bestäti-
gen.
Überdies sei es mit der Logik des Handelns und der allgemeinen Le-
benserfahrung nicht zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer einer-
seits ausgesagt habe, er sei nur mit viel Glück und einer grossen Summe
Geld aus der schwierigen Situation im Zusammenhang mit den Aktivitäten
für die Rebellen herausgekommen, während er andererseits später die
gleichen Rebellen erneut in der gleichen Art unterstützt habe. Ebenso
wenig realistisch sei seine Angabe, er habe gemäss einer Einkaufsliste
Besorgungen für die Rebellen erledigt und ortsunkundige Personen von
einem Ort zu einem andern begleitet, ohne diese Personen gekannt zu
haben. Somit seien seine Aussagen insgesamt nicht glaubhaft ausgefal-
len.
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Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM fest, dass diese
in der Russischen Föderation auch käuflich erhältlich seien und sich des-
halb eine eingehende Prüfung der Dokumente erübrige. Zudem sei das
eingereichte Dokument auf einem Modell aus dem Jahr 2007 entstanden
und erwähne nicht, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde.
Schliesslich seien die nachträglich im Schreiben vom 23. August 2013
dargelegten Misshandlungen im Gefängnis als verspätet zu betrachten.
Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich. Insbesondere sei der Beschwerdeführer jung, gesund und
könne mit seiner Mutter nach Tschetschenien zurückkehren, wo er über
ein Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung verfüge.
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2013 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 9. Oktober 2013 erheben. Er beantragte die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollstän-
digen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Vereinigung seines Be-
schwerdeverfahrens mit demjenigen seiner Mutter. Zudem wurde ein Ge-
such um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und um eine Frist
zur Ergänzung der Beschwerde gestellt.
Zur Begründung wurde dargelegt, dass einige Seiten des Anhörungspro-
tokolls der Mutter des Beschwerdeführers und eine Übersetzung des ein-
gereichten Urteils fehlten und eine rechtsgenügliche Begründung nur in
voller Aktenkenntnis vorgenommen werden könne.
Da der Beschwerdeführer den ihm zugeteilten Pflichtverteidiger nur ein
Mal an der Verhandlung gesehen habe, dieser nur pro forma eingesetzt
worden sei und nichts mit der Hafterleichterung zu tun habe, sei es nach-
vollziehbar, dass er sich nicht an dessen Namen erinnern könne. Auch
erstaune es nicht, dass er nicht darüber informiert worden sei, an wen
das Bestechungsgeld übergeben worden sei, da die Aufgabe des dafür
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eingesetzten Mittelsmannes darin bestanden habe, den Empfänger ge-
heim zu halten.
Der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe nicht einmal gewusst, ob der
Stiefvater oder die Mutter die Vorladung entgegengenommen habe, sei
unhaltbar, da er gemäss seinen Aussagen nicht selber vor Ort und dies
für ihn nicht wichtig gewesen sei. Das fehlende Wissen des Beschwerde-
führers sei somit völlig natürlich und selbstverständlich, weshalb es ihm
nicht vorgeworfen werden könne. Für ihn sei die Tatsache entscheidend
gewesen, dass eine Vorladung, gemäss welcher er verdächtigt werde,
eingetroffen sei. Da er sich am Tag des Eintreffens der Vorladung nicht
vor Ort befunden habe, sei auch nicht zu erwarten, dass er rund um die-
ses Ereignis konkrete und detaillierte Angaben zu Protokoll geben könne.
Vielmehr beruhe das, was er zu Protokoll gegeben habe, auf den Beo-
bachtungen seiner Mutter. Da es in seinem Heimatland ausserdem sehr
viele verschiedene Einheiten und Behörden gebe, könnten diese von ei-
nem Durchschnittsbürger nicht zugeordnet werden. Für den Beschwerde-
führer sei es insbesondere von Bedeutung, dass er wieder behördlich ge-
sucht werde und mit einer Festnahme sowie mit Folter zu rechnen habe.
Sein fehlendes Wissen über das Datum der Vorladung und deren Inhalt
sei erklärbar. Formalitäten dieser Art seien für die Bevölkerung und die
Unterstützer der Rebellen Tschetscheniens irrelevant.
Auch der Vorwurf, der Zahlungszweck des Bestechungsgeldes sei unter-
schiedlich dargestellt worden, könne nicht geteilt werden. Vielmehr sei die
Gegenleistung für das Bestechungsgeld als Gesamtpaket zu sehen. Mit-
hin würden sowohl die Strafmilderung als auch die erleichterten Haftbe-
dingungen darunter fallen. Folglich seien beide Varianten richtig, und es
bestehe gar kein Widerspruch. Der dem Beschwerdeführer ferner vorge-
worfene Widerspruch zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner
Mutter betreffend Haftbesuche habe er im Schreiben vom 19. August
2013 aufgelöst, indem er dort festgehalten habe, dass er von seiner Mut-
ter während der zehntägigen provisorischen Haft nach der Festnahme ein
Mal besucht worden sei, damit sie sich davon habe überzeugen können,
dass er noch lebe. Während der dreieinhalbmonatigen Haft im Gefängnis
von E._______ habe er keine Besuche empfangen können. Erst im Lager
in I._______ habe er von der Mutter wieder besucht werden können. Die-
se habe indessen weder das Lager noch den Polizeiposten als Gefängnis
betrachtet, weil für sie ein Gefängnis ein Gebäude mit Zellen und vergit-
terten Fenstern sei. Folglich sei ihre Aussage, sie habe ihren Sohn nicht
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im Gefängnis besucht, erklärbar. Damit liege kein Widerspruch, sondern
ein Missverständnis vor.
Auch das Argument der Vorinstanz, wonach es nicht logisch sei, dass der
Beschwerdeführer trotz Verurteilung und Bezahlung einer hohen Beste-
chungssumme ein weiteres Mal für die Rebellen tätig geworden sei, ver-
möge nicht zu überzeugen, da sich insbesondere die muslimische Bevöl-
kerung tschetschenischer Ethnie mit dem Widerstand identifiziere. Da er
nach seiner Freilassung unter strenger Beobachtung seitens der Behör-
den gestanden habe, hätten diese drei Jahre lang mit einer weiteren Kon-
taktnahme gewartet. Zudem habe sich in dieser Zeit die Situation in
Tschetschenien kaum geändert, weshalb es verständlich sei, dass er für
die Anliegen der Rebellen wieder empfänglich gewesen sei. Ferner könne
auch die Ansicht des BFM, die vom Beschwerdeführer beschriebene Tä-
tigkeit für die Rebellen sei mangels Vereinbarkeit mit der allgemeinen Le-
benserfahrung nicht glaubhaft, nicht geteilt werden. Vielmehr seien Re-
bellen auf die Unterstützung von Ortskundigen angewiesen, weil sie nicht
selber Einkäufe tätigen könnten. Der Beschwerdeführer habe Neuan-
kömmlinge, die teils aus dem Ausland gekommen seien, zu den Rebel-
lenverstecken führen müssen, was absolut plausibel sei.
Nicht haltbar sei auch die Schlussfolgerung des BFM, die eingereichten
Beweismittel müssten nicht gründlich angeschaut werden, weil die Vor-
bringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft ausgefallen sei-
en. Wie der vorangehenden Argumentation entnommen werden könne,
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft, weshalb eine
eingehende Prüfung der Dokumente unerlässlich sei. Das Argument, die
Dokumente seien käuflich, weshalb sie nicht genauer zu prüfen seien,
könne nicht geteilt werden, weil es damit einem Grossteil der Asylsu-
chenden verwehrt würde, relevante Beweismittel vorzubringen. Dieses
Vorgehen wäre mit der Rechtsgleichheit und dem rechtlichen Gehör nicht
vereinbar. Dass ein altes Formular weiter Verwendung finde, erstaune im
tschetschenischen Kontext wenig. Die eingereichten Dokumente würden
keine offensichtlichen Fälschungsmerkmale aufweisen.
Das BFM habe zudem die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung vorgebrachten Misshandlungen nicht näher nachgefragt und sei
auch auf seine diesbezüglichen Ausführungen in seiner Eingabe vom
23. August 2013 nicht näher eingegangen. Vielmehr halte es in der ange-
fochtenen Verfügung fest, dass das Schreiben "verspätet" sei und den
Aussagen in der Anhörung widerspreche. Dies treffe indessen nicht zu,
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da der Beschwerdeführer auch anlässlich der Anhörung – wie im erwähn-
ten Schreiben – von Schlägen, Folter mit Strom und einem Schlag auf
den Kopf gesprochen habe. Diese Vorbringen seien somit nicht nachge-
schoben. Zudem kämen gemäss einer Länderanalyse der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. April 2013 Misshandlungen zur Er-
pressung von Geständnissen in Tschetschenien häufig vor, womit diese
Vorbringen auch mit den allgemeinen Erkenntnissen zu vereinbaren sei-
en. Mit dieser inadäquaten Würdigung habe das BFM das rechtliche Ge-
hör verletzt. Die Beweislage habe es insgesamt willkürlich gewürdigt, zu-
mal im Asylverfahren nicht der strikte Beweis, sondern die blosse Glaub-
haftmachung genüge. Die Einschätzung des BFM stütze sich auf unhalt-
bare Argumente oder Behauptungen. Mit der Asylrelevanz habe sich das
BFM nicht auseinandergesetzt, obwohl diese als gegeben anzusehen sei.
Folglich sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die dem Be-
schwerdeführer drohende Verfolgung sei politisch motiviert und eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative könne nicht bejaht werden, da er auch
ausserhalb Tschetscheniens festgenommen würde, wie die Nichtregie-
rungsorganisation Memorial bestätige. Zudem müsse der Beschwerde-
führer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland auch mit einem real risk
im Sinne der Praxis zu Art. 3 EMRK und mit einer durch Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) verbotenen Behandlung rechnen, weshalb der Wegweisungsvoll-
zug unzulässig und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der Vollmacht und der ange-
fochtenen Verfügung Kopien verschiedener Akteneinsichtsgesuche beim
BFM und Kopien von Sendebestätigungen, eine Kopie des Schreibens
des Beschwerdeführers vom 23. August 2013 an das BFM, eine Kopie
der Replik vom 19. August 2013 an das BFM, eine Kopie des in erster In-
stanz bereits eingereichten Urteils, eine Kopie der in erster Instanz einge-
reichten Vorladung mit deutscher Übersetzung sowie eine Kopie eines
Schreibens der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 mit deutscher
Übersetzung bei.
D.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter des
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Beschwerdeführers um Führung des Beschwerdedossiers in deutscher
Sprache.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2013
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass das Be-
schwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Das Gesuch um
Verfahrensvereinigung mit dem Dossier der Mutter wurde unter Hinweis
auf eine koordinierte Behandlung der beiden Dossiers abgewiesen. Die
Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt
verschoben und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der aufgeführ-
ten Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass er nicht
bedürftig im Sinne des Gesetzes sei. Einstweilen wurde kein Kostenvor-
schuss erhoben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsanwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ebenso abge-
wiesen wie das sinngemäss gestellte Gesuch um amtliche Übersetzung
der eingereichten Beweismittel. Der Beschwerdeführer wurde aufgefor-
dert, innert der ihm angesetzten Frist Übersetzungen nachzureichen, ver-
bunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die
Aktenlage entschieden. Das Akteneinsichtsgesuch und das Gesuch um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wur-
den unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 wurde eine Kopie der Fürsorgebe-
stätigung nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erklärte der Rechtsvertreter, er ha-
be inzwischen die Akten vollständig erhalten. Auch nach Einsicht in das
Protokoll der Mutter des Beschwerdeführers würden die vom BFM gel-
tend gemachten Zweifel an der Glaubhaftmachung vehement bestritten,
zumal sich aus dem Protokoll selber ergebe, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers offenbar wenig über die Einzelheiten der von Dritten or-
ganisierten Freilassung ihres Sohnes wisse, was glaubhaft erscheine und
nachvollziehbar sei. Zudem müsse auf die grosse Verwirrung der Frau
hingewiesen werden, welche an mindestens fünf Stellen im Protokoll klar
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Seite 10
ersichtlich sei. Der Eingabe wurden die verlangten Übersetzungen der
Beweismittel, insbesondere des Urteils, beigelegt.
I.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 legte das BFM dar, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen würden.
Insbesondere gehe aus dem nunmehr übersetzten Urteil einerseits her-
vor, dass der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen sei, weshalb es frag-
lich sei, wie er die später geltend gemachten USD 30'000 zur Finanzie-
rung der Hafterleichterungen habe aufbringen können; stelle man ande-
rerseits auf die Angaben des Beschwerdeführers, der gemäss eigenen
Aussagen im (…) gearbeitet haben solle, ab, würden nicht alle im Urteil
enthaltenen Angaben der Wirklichkeit entsprechen. Aus dem Urteil sei
ferner der vollständige Name des Rebellenführers, mit welchem der Be-
schwerdeführer zusammengearbeitet haben wolle, ersichtlich, während
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nur einen Teil des Na-
mens gekannt habe. Sollte er tatsächlich mit ihm zusammengearbeitet
haben, sei indessen davon auszugehen, dass ihm der vollständige Name
bekannt gewesen wäre. Zudem solle er gemäss diesem Dokument mit
den Behörden zusammengearbeitet haben. Ferner könne dem Argument
des Beschwerdeführers, wonach er den Pflichtverteidiger namentlich
nicht gekannt habe, nicht gefolgt werden, weil auch die Geldübergabe
über diesen gelaufen sei. Als Geldgeber habe er wissen müssen, wem er
das Geld habe zukommen lassen. In der angefochtenen Verfügung sei
deshalb nicht auf die Foltervorbringen eingegangen worden, weil die Ge-
samtvorbringen nicht als glaubhaft betrachtet würden. Zudem seien diese
Vorbringen nicht mehr kausal, da der Beschwerdeführer in deren An-
schluss noch während fünf bis sechs Jahren in Tschetschenien gelebt
haben wolle.
Hinsichtlich der in der Beschwerde erwähnten Liste, auf welcher der Be-
schwerdeführer mit den in seinem abgegebenen Pass übereinstimmen-
den Personalien erwähnt werde, sei festzuhalten, dass er bereits im Jahr
2011 oder früher im Fokus gestanden haben müsse. Diese Liste sei wie
folgt zu übersetzen: Organizations and Individuals included in the list by
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Seite 11
virtue of subsections 1-3 of paragraph 2.1 of Article 6 of the Federal Law
of 7 August 2001 N 115 FZ "On Combating Legalization (Laundering) of
Proceeds from Crime and Terrorist Financing". Es sei nicht nachvollzieh-
bar, wie aus dieser Liste der Schluss gezogen werden könne, dem Be-
schwerdeführer würden Probleme bei der Wohnortsregistrierung, aber
keine weiteren Nachteile drohen. Sollte die Liste denn stimmen, enthalte
sie mögliche Vorbringen, die nicht geltend gemacht worden seien. Es
stehe nicht fest, ob der Name des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit Terrorismusfinanzierung oder mit kriminellen Einträgen auf dieser Lis-
te stehe. Aus seiner Angabe in Frage 116 der Anhörung könne jedenfalls
die Legalität seiner Geldflüsse in Frage gestellt werden. Was die einge-
reichte Vorladung betrifft, hielt das BFM am Vorbehalt der Echtheit fest
und machte darüber hinaus geltend, die darin enthaltene Adresse sei im
Verzeichnis der Unternehmen Nordkaukasus von Russland enthalten, wo
indessen die ROVD als Bezirkspolizei angegeben werde, während im
Beweismittel – mit gleicher Telefonnummer – auf das Innenministerium
Bezug genommen werde. Zudem solle die Vorladung gemäss den Aus-
sagen der Mutter des Beschwerdeführers ihr ausgehändigt worden sein,
während der Beschwerdeführer selber zu diesem Punkt keine klare Aus-
sage zu Protokoll gegeben habe. Die Mutter des Beschwerdeführers ha-
be indessen an einem andern Ort, nämlich in M._______, offiziell gelebt.
Ausserdem könne erwartet werden, dass jemand, der wegen einer Suche
nach seiner Person das Land verlasse, angeben könne, weshalb und wie
er gesucht worden sei. Ferner sei es nicht nachvollziehbar, dass die Mut-
ter des Beschwerdeführers von den im Dezember 2012 erfolgten behörd-
lichen Suchen nichts berichtet habe, zumal sie schon vorher Angst ge-
habt habe, weggelaufen sei und sich versteckt habe. Schliesslich verwies
das BFM auf seine Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt.
K.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer ein
Replikrecht eingeräumt.
L.
In seiner Replik vom 14. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer dar, er
vermute, dass die Akten und die Beschwerde vom BFM nicht genau gele-
sen worden seien. Insbesondere sei mehrfach erläutert worden, wie die
Bezahlung des Schmiergeldes zustande gekommen sei. Es sei gesagt
worden, dass seine Angehörigen dafür gesorgt hätten und er selber we-
der den Betrag noch den Adressaten oder die Herkunft des Geldes ge-
kannt habe. Somit sei die Aussage des BFM, es sei erstaunlich, dass ein
D-6404/2013
Seite 12
Arbeitsloser diese Summe Geld habe auftreiben können, unverständlich.
Vielmehr würden sich selbst mittellose Angehörige und die ganze Ver-
wandtschaft verschulden, wenn es darum gehe, das Verschwinden in
Haft oder den Tod eines der Ihren zu vermeiden. Unter diesen Umstän-
den sei es unsinnig, dass dem Beschwerdeführer der Name des Mittels-
mannes hätte bekannt sein müssen.
Unprofessionell und erstaunlich sei auch, dass im Beschwerdeverfahren
nun plötzlich Zweifel am Urteil aufgeführt würden. Die Tatsache der Verur-
teilung sei unumstösslich beweisbar, weshalb mittels Botschaftsabklärung
eine Nachprüfung vor Ort beantragt werde, sofern das Gericht auch Zwei-
fel an dieser Tatsache hege. Im Gegensatz zur Argumentation der Vorin-
stanz habe der Beschwerdeführer in den Fragen 43 f. des Anhörungspro-
tokolls nicht nur den vollständigen Namen von N._______, sondern auch
diejenigen weiterer Personen genannt. Ferner sei es nicht entschuldbar,
dass auf die geltend gemachten schweren Folterungen nicht näher ein-
gegangen worden sei, zumal der Beschwerdeführer erneut solche be-
fürchte.
Der Beschwerdeführer könne sich überdies nicht erklären, warum er auf
die erwähnte Liste gekommen sei, zumal diese Personen enthalte, wel-
che der Unterstützung des "Terrorismus" verdächtigt würden. Er gehe da-
von aus, dass man ihn weiter kontrollieren und unter Druck setzen wolle.
Darüber hinaus könne er nicht wissen, welche Einheit wie auf der Vorla-
dung bezeichnet werde. Dass die Telefonnummer der ROVD, der Be-
zirkspolizei, und die Behörde des Innenministeriums erwähnt seien, liege
auf der Hand, weil die ROVD einen Teil des Innenministeriums darstelle.
Die Vorinstanz verweise nicht auf Vergleichsmaterial, das anders ausse-
he, sondern stelle bloss Mutmassungen in den Raum. Dass die stimmige
Telefonnummer nicht zugunsten der Glaubhaftigkeit ausgelegt werde,
weil sie für die Authentizität spreche, sei traurig und mit einer sorgfältigen
Glaubhaftmachungsprüfung nicht vereinbar. Im Übrigen sei es erstaun-
lich, dass sich das BFM nicht zur Organisation Memorial äussern wolle,
obwohl diese Organisation anerkannt sei und in zahlreichen Verfahren
vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM) eine
Schlüsselrolle gespielt habe.
M.
Mit Eingabe vom 30. September 2014 wurde eine Kostennote zu den Ak-
ten gereicht.
D-6404/2013
Seite 13
N.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
weitere Kopie des Schreibens von Memorial zu den Akten.
O.
Mit Eingabe vom 11. November 2014 wurde ein Strafbefehl gegen den
Beschwerdeführer angezeigt.
D-6404/2013
Seite 14
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
D-6404/2013
Seite 15
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und
damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, ist
festzuhalten, dass dieser Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist,
nachdem das BFM dem Beschwerdeführer Einsicht in die fehlenden Ak-
tenstücke gewährt hat, was vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom
23. Dezember 2013 mit der Angabe, er habe inzwischen die Akten des
BFM vollständig erhalten, bestätigt wurde.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der
Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution,
vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. voll-
ständig überarbeitete Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136), wobei grund-
sätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massgebend ist
(vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
5.2 Vorliegend machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in den
Jahren 2005 und 2006 die Rebellen unterstützt, sei im September 2006
deswegen festgenommen, inhaftiert und misshandelt sowie im Dezember
2006 zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Im April 2007 habe man ihn
freigelassen. Das BFM kam zum Schluss, dass diese Vorbringen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Indes-
sen ergibt sich aufgrund des Zeitablaufs, dass sie bereits im Zeitpunkt der
D-6404/2013
Seite 16
Ausreise und auch im Zeitpunkt der Beurteilung der Asylvorbringen für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr relevant sind: Allein aus
der Verurteilung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2006 sowie der
in diesem Zusammenhang geltend gemachten Inhaftierung bis im April
2007 und den damit verbundenen Misshandlungen ist nicht auf das Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft zu schliessen, weil der Beschwerdefüh-
rer nach seiner Freilassung im April 2007 noch während weiterer (fast)
sechs Jahren im Heimatland geblieben ist und somit der Kausalzusam-
menhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise im März 2013 in
zeitlicher Hinsicht nicht mehr gegeben ist. Aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers ergibt sich denn auch vielmehr, dass ihn die erneute
Suche nach seiner Person anfangs 2013 zur Flucht in die Schweiz bewo-
gen haben soll. Infolgedessen ist der Kausalzusammenhang zwischen
den Ereignissen in den Jahren 2005 bis 2007 und der Ausreise aus dem
Heimatland nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht als
unterbrochen zu betrachten. Das Urteil aus dem Jahr 2006 sowie die in
diesem Zusammenhang geltend gemachten Vorbringen wären unter den
gegebenen Umständen nur dann für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft von entscheidender Bedeutung, wenn sie im Zusammenhang
mit den die Flucht auslösenden Ereignissen stünden. Dies würde indes-
sen voraussetzen, dass Letztere als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich re-
levant zu betrachten wären. Wie den nachfolgenden Erwägungen ent-
nommen werden kann, gelangt das Bundesverwaltungsgericht jedoch
zum Schluss, dass diejenigen Vorbringen, welche den Beschwerdeführer
zur Flucht in die Schweiz motiviert haben sollen, mithin die geltend ge-
machten Vorbringen aus den Jahren 2010 bis 2013, insgesamt nicht ge-
glaubt werden können. Unter diesen Umständen sind die früheren, aus
den Jahren 2005 bis 2007 vorgebrachten Vorbringen für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr relevant, weshalb sich Erwägungen
zu deren Glaubhaftigkeit erübrigen und die Frage, ob das abgegebene
Urteil vom 8. Dezember 2006 als authentisch zu betrachten ist, im Rah-
men der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ebenso offengelassen wer-
den kann wie die Frage, ob die in diesem Zusammenhang geltend ge-
machten Misshandlungen als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant
zu betrachten sind. Folglich ist der Antrag auf weitere Abklärungen vor Ort
zur Überprüfung der Echtheit des erwähnten Beweismittels abzuweisen,
und der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM habe seine mit der
Verhaftung im Zusammenhang stehenden Foltervorbringen nicht adäquat
gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt, unbehelflich, weil die-
se Rüge selbst dann an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu än-
dern vermöchte, wenn sie zu Recht erhoben worden wäre.
D-6404/2013
Seite 17
5.3 Nichts zu ändern an dieser Einschätzung vermag die zu Recht erho-
bene Rüge im Beschwerdeverfahren, das BFM habe den Sachverhalt nur
ungenau festgestellt, indem es argumentiert habe, die im Zusammenhang
mit den aus den Jahren 2005 bis 2007 vorgebrachten Misshandlungen
seien erst in der Stellungnahme vom 23. August 2013 und damit verspä-
tet sowie widersprüchlich zu den Aussagen in der Anhörung vorgebracht
worden. Die Aktenlage zeigt auf, dass der Beschwerdeführer bereits an-
lässlich der Anhörung mehrmals zum Ausdruck gebracht hatte, dass er
misshandelt worden sei (vgl. Akte A9/17 Fragen 54 und 150), weshalb die
Argumentation des BFM unzutreffend ist. Angesichts der vorangehenden
Erwägungen vermag indessen der Einwand des Beschwerdeführers
trotzdem nicht zu einer andern Einschätzung zu führen. Folglich rechtfer-
tigt es sich nicht, die angefochtene Verfügung aus diesem Grund aufzu-
heben.
6.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse aus den Jahren 2010 bis
2013 ist Folgendes festzuhalten:
6.1 Der Beschwerdeführer legte dar, er habe in der Zeit zwischen seiner
Freilassung im April 2007 und dem Jahr 2010 keine Kontakte zu den Re-
bellen gepflegt. Die Frage, wie es dann im Jahr 2010 zu den erneuten
Kontakten gekommen sei, beantwortete er zunächst ausweichend, indem
er vorbrachte, er habe nicht zuhause bleiben können, sondern habe sich
in J._______ aufgehalten (vgl. Akte 9/17 S. 6 Frage 56), womit die Frage
unbeantwortet blieb, was bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Aussagen aufwirft. Nachdem ihm die gleiche Frage nochmals gestellt
worden war, sagte er aus, er habe diese Leute schon gekannt, er habe
ihnen zwei Namen aus seinem Dorf M._______ gegeben, über welche
sie ihn hätten finden können (vgl. Akte A9/17 S. 6 Frage 58). Aus dieser
Antwort ist zu schliessen, dass er von sich aus die Rebellen kontaktiert
haben muss, um ihnen anzugeben, wo er zu finden sei. Dies indessen ist
nicht vereinbar mit seiner Darstellung, wonach die Rebellen ihn drei Jahre
nach der Freilassung wieder gefunden und mit ihm Kontakt aufgenom-
men hätten (vgl. Akte 3/12 S. 7 und Beschwerdeschrift). Damit sind diese
Aussagen widersprüchlich und stellen die Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen in Frage.
6.2 Darüber hinaus fragte das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung, warum er den Rebellen erneut geholfen habe, obwohl er zuvor
eine hohe Summe Geld habe bezahlen müssen. Seine Antwort lautete,
D-6404/2013
Seite 18
an seiner Stelle hätte die befragende Person das Gleiche getan, er sei
bereit, alles zu unterstützen und zu machen gegen diese Macht der Dä-
monen in menschlicher Gestalt, denn sie seien keine Menschen (vgl. Akte
A9/17 S. 7), und er habe gehofft, nicht noch einmal in ihre Hände zu ge-
raten (vgl. Akte A9/17 S. 8). Diese Begründungen, warum er wieder für
die Rebellen tätig geworden sei, sind vage, substanzlos und auswei-
chend. Insbesondere vermögen sie angesichts der von ihm geltend ge-
machten Misshandlungen, der Bezahlung eines sehr hohen Beste-
chungsgeldes, seiner Angst vor einer erneuten Inhaftierung und seiner
Aussage, er sei ständig überwacht worden, nicht zu überzeugen. Die
Einwände im Beschwerdeverfahren, wonach sich die Situation im Heimat-
land nicht geändert habe, was die erneute Hilfeleistung erkläre, ändert an
dieser Einschätzung nichts, weil der Beschwerdeführer insbesondere un-
ter diesen Umständen mit einer erneuten Inhaftierung hätte rechnen
müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass sich eine Person, die sich –
wie der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben – politisch nicht en-
gagiert hat und in der von ihm vorgetragenen Weise gefoltert worden sein
soll, noch einmal – und ohne nähere plausible Begründung – dem glei-
chen Risiko aussetzen würde. Dies vermag vorliegend umso weniger zu
überzeugen, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Angst
vor einer erneuten Festnahme und den damit verbundenen weiteren
Nachteilen gehabt habe, unter ständiger Bewachung gestanden haben
soll sowie aufgrund dieser Angst im Jahr 2013 aus seinem Heimatland
geflohen sei. Allein der Hinweis auf die immer noch gleiche Situation im
Heimatland und die Identifikation der Bevölkerung mit den Rebellen im
Allgemeinen vermögen das Eingehen dieses Risikos – weder von Seiten
des Beschwerdeführers noch von derjenigen der Rebellen, die sich nicht
eine unter Bewachung stehende Person als Kontaktmann aussuchen
würden – zu erklären. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen.
6.3 In der Eingabe vom 23. August 2013 erwähnte der Beschwerdeführer,
dass er über keine Informationen betreffend Aufenthaltsort der Terroris-
ten, Waffenlager und Pläne verfüge. Diese Informationen seien den invol-
vierten Kämpfern vorbehalten (vgl. Akte A15/3 S. 1). Gemäss seinen An-
gaben anlässlich der Anhörung, will er indessen Personen zu den Rebel-
len gebracht haben (Akte A9/17 S. 6), woraus zu schliessen ist, dass er
deren Aufenthaltsorte gekannt haben muss. Im Beschwerdeverfahren
schliesslich machte er geltend, er habe Neuankömmlinge zu den Verste-
cken der Rebellen geführt, was zu den mit seinen im Schreiben vom 23.
August 2013 dargelegten Äusserungen widersprüchlich ist, da er diese
D-6404/2013
Seite 19
Personen ohne Kenntnisse der Rebellenverstecke nicht dorthin hätte füh-
ren können. Folglich sind auch diese Aussagen ungereimt und somit nicht
glaubhaft.
6.4 Die Mutter des Beschwerdeführers machte zudem geltend, man habe
schon in den letzten Monaten des Jahres 2012 nach ihrem Sohn gesucht
(vgl. Dossier N 601 369 Akte A8/14 S. 5), während der Beschwerdeführer
diese Suchen unerwähnt liess und anlässlich der Anhörung auf eine ent-
sprechende Frage darlegte, die Behörden seien vor Februar 2013 nicht
bei der Mutter erschienen (vgl. Akte A9/17 S. 10). Später anlässlich der
Anhörung ergänzte er seine Angaben dahingehend, dass man nicht sa-
gen könne, ob er vor Februar 2013 gesucht worden sei, weil er generell in
Gefahr gewesen sei und als gefährlicher Mensch gegolten habe, da er
schon einmal verurteilt worden sei (vgl. Akte A9/17 S. 12). Diese verall-
gemeinerten Einwände vermögen indessen nicht zu überzeugen und die
Widersprüche nicht zu erklären. Im Rahmen des ihm gewährten mündli-
chen rechtlichen Gehörs räumte er ein, dass eine Suche nach seiner
Person vor Februar 2013 möglich sei, er wisse es nicht genau. Er habe
mit seiner Mutter über dieses Thema nicht gesprochen, weil sie labil und
krank sei, einiges verwechseln könne und er sie nicht aufregen wolle (vgl.
Akte A9/17 S. 14). Die Interessenlosigkeit des Beschwerdeführers betref-
fend Beginn der Suche nach seiner Person – der angebliche Hauptaus-
reisegrund aus dem Heimatland – vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr
wäre zu erwarten, dass er über eine allfällige Suche vor Mitte Februar
2013 von seinen Angehörigen ins Bild gesetzt worden wäre, um dem Ri-
siko, in die Hände der Behörden zu fallen, zu entgehen, sollte er in der
Tat bei seinen Angehörigen gesucht worden sein. Angesichts dieser Über-
legung erscheint es nicht plausibel, dass er nicht von Anfang an frühere
Suchen nach seiner Person als diejenige von Mitte Februar 2013 erwähnt
hat. Aus diesen widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen
ist ebenfalls auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu schliessen.
6.5 Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
23. August 2013 an das BFM vor, er sei auf einer Liste von Terrorverdäch-
tigen aufgeführt, obwohl er damit nichts zu tun habe. Aus diesem Grund
sei ihm auf russischem Gebiet, so in J._______, die Wohnsitznahme ver-
weigert worden. In I._______ habe er sich nicht angemeldet. Weitere
daraus folgenden Nachteile legte er nicht dar. Diesbezüglich ist zunächst
festzuhalten, dass er im Zusammenhang mit der Anmeldung in J._______
und dem Aufenthalt in I._______ keine asylrelevanten Nachteile geltend
machte, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm dort auch keine droh-
D-6404/2013
Seite 20
ten, da er sich andernfalls nicht während Jahren dort aufgehalten hätte.
Folglich ist allein aus der Tatsache, dass der Name des Beschwerdefüh-
rers auf dieser Liste erscheint, nicht auf flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgungsmassnahmen zu schliessen. Darüber hinaus ergeben sich auch
in diesem Zusammenhang mehrere Ungereimtheiten, welche zu Zweifeln
an der geltend gemachten Verfolgung aufgrund dieser Liste Anlass ge-
ben: Sollte der Beschwerdeführer in der Tat unter Terrorverdacht gestan-
den haben, wäre er im Fall einer behördlichen Kontaktnahme – so auch
beim Ersuchen um Wohnsitznahme – umgehend festgenommen und den
Strafverfolgungsbehörden übergeben worden, was er indessen nicht gel-
tend machte. Des Weiteren ist der Name des Beschwerdeführers auf die-
ser aus dem Jahr 2011 stammenden Liste nicht im Zusammenhang mit
einem "Terrorismusverdacht" aufgeführt, sondern wegen Finanzierung
des Terrorismus und der Kriminalität. Diese Vorwürfe brachte der Be-
schwerdeführer indessen nicht vor, womit die auf der Liste enthaltenen
Gründe, weshalb die aufgeführten Personen gesucht sein sollen, mit sei-
nen Aussagen nicht übereinstimmen. Dass er selber als Terrorverdächti-
ger gelten soll, kann der Liste hingegen nicht entnommen werden. Folg-
lich ist diese Liste nicht tauglich, den von ihm geltend gemachten Sach-
verhalt zu belegen. Insgesamt kann aufgrund der zahlreichen Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer angegebenen
Liste aus der Tatsache, dass sein Name darauf aufgeführt sein soll, nicht
auf eine Gefährdung seiner Person geschlossen werden. Dabei vermag
der Einwand des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 14. Februar
2014 nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Danach will er sel-
ber nicht wissen, warum sein Name auf der Liste stehe, weshalb er davon
ausgehe, man wolle ihn weiter kontrollieren und unter Druck setzen. Die-
se Einwände sind jedoch nicht realistisch, sondern erscheinen angesichts
der übrigen, bereits festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen als un-
tauglicher Erklärungsversuch.
6.6 Überdies führte der Beschwerdeführer aus, die an ihn gerichtete Vor-
ladung sei an seine Anmeldeadresse in F._______ gegangen. Dort sei sie
dem Stiefvater ausgehändigt worden, weil er sich selber nicht dort auf-
gehalten habe (vgl. Akte A3/12 S. 8). Demgegenüber brachte er später
vor, die Vorladung sei nach F._______ gekommen und sei entweder dem
Stiefvater oder seiner Mutter ausgehändigt worden. Man müsse sie fra-
gen. Es habe ihn nicht interessiert, wer sie erhalten habe, und er habe sie
nicht selbst gesehen (vgl. Akte A9/17 S. 7). Aus einer dritten Version geht
hervor, dass "er" (Anmerkung: gemeint ist der Stiefvater) die Empfangs-
bestätigung der Vorladung habe unterschreiben müssen, woraus der
D-6404/2013
Seite 21
Schluss zu ziehen ist, dass der Stiefvater die Vorladung erhalten haben
muss, da er andernfalls keine Empfangsbestätigung unterschrieben hätte
(vgl. Akte A9/17 S. 14); diese Version lässt sich indessen mit der zuvor
erwähnten Unkenntnis des Beschwerdeführers darüber, wer die Vorla-
dung entgegengenommen habe, nicht vereinbaren. Nicht nur die unter-
schiedlichen Angaben darüber, wer die Vorladung erhalten habe, sondern
insbesondere die in diesem Punkt bestehende Interessenlosigkeit über
die Umstände der Zustellung der Vorladung sprechen ebenfalls gegen die
Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Angesichts der
Bedeutung dieser Vorladung, welche die Flucht in die Schweiz motiviert
haben soll, ist das fehlende Interesse des Beschwerdeführers über die
Umstände der Zustellung der Vorladung nicht nachvollziehbar. Sowohl
das fehlende Interesse als auch die unterschiedlichen Angaben darüber,
wer die Vorladung entgegengenommen haben soll, lassen darauf schlies-
sen, dass diese Suche nicht wirklich stattgefunden haben kann. Daran
vermag der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei selber
nicht vor Ort gewesen, nicht zu überzeugen, zumal sich eine von einer
Vorladung betroffene Person für die näheren Einzelheiten der Vorladung
interessieren würde und entsprechend klar und widerspruchsfrei Auskunft
geben könnte. Die substanzlosen und ungereimten Aussagen des Be-
schwerdeführers untermauern somit die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen. Schliesslich geht aus den Aussagen seiner Mutter (vgl. D-6407/2013
und N 601 369) hervor, sie habe "das Papier" – gemeint ist die erwähnte
Vorladung – erhalten und der Organisation Memorial gezeigt bezie-
hungsweise man habe ihr einen Brief geschickt, gemäss welchem ihr
Sohn gesucht werde und mit welchem sie zu Memorial gegangen sei (vgl.
Dossier N 601 369 Akte A8/14 S. 4 ff.). Damit sind die Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch widersprüchlich zu denjenigen seiner Mutter, was
vom BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 ebenfalls er-
wähnt wurde. In seiner Replik vom 14. Februar 2014 beschränkte sich
der Beschwerdeführer indessen diesbezüglich auf die Angabe, er habe
sich zum Erhalt der Vorladung bereits ausführlich geäussert, womit die
Widersprüchlichkeit nicht aus dem Weg geräumt wurde. Zusätzlich gegen
die Glaubhaftigkeit spricht die Tatsache, dass sich die Mutter des Be-
schwerdeführers im Zeitpunkt des Erhalts der Vorladung gar nicht in
F._______, wohin die Vorladung adressiert gewesen sein soll, sondern an
einem anderen Ort aufgehalten haben soll (vgl. Dossier N 601 369 Akte
A8/14 S. 4 ff.). Damit sind die Aussagen des Beschwerdeführers über die
näheren Umstände der Zustellung der Vorladung mehrfach widersprüch-
lich und substanzlos ausgefallen, weshalb sie nicht glaubhaft sind.
D-6404/2013
Seite 22
6.7 Bezeichnenderweise geht der Beschwerdeführer schliesslich selbst
davon aus, dass der Vorladung keine grosse Bedeutung beizumessen ist
(vgl. Akte A9/17 Frage 157). Unter diesen Umständen ist es nicht nach-
vollziehbar, warum er deswegen aus seinem Heimatland geflohen ist und
in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat.
6.8 Als Folge der vorangehenden Erwägungen bestehen ernsthafte Zwei-
fel daran, dass die eingereichte Vorladung authentisch ist. Aus dem glei-
chen Grund wirft auch das von der Mutter des Beschwerdeführers zu den
Akten gegebene Schreiben der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013
gewisse Zweifel auf.
6.8.1 Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung fest, dass diese in der Russischen Föderation
auch käuflich erhältlich seien. Zudem könnten die dem Dokument
zugrunde liegenden Aussagen nicht geglaubt werden. Eine eingehende
Prüfung der Dokumente erübrige sich unter diesen Umständen. In der
Beschwerde wurde gerügt, dass das BFM die Dokumente deshalb nicht
geprüft habe, weil diese im Heimatland des Beschwerdeführers käuflich
erworben werden könnten. Grundsätzlich sind zu den Akten gegebene
Beweismittel selbst im Fall deren möglichen käuflichen Erwerbbarkeit zu
würdigen, weil es asylsuchenden Personen andernfalls von vornherein
verunmöglicht würde, ihre Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen,
wenn in deren Heimatland Beweismittel auch käuflich erworben werden
können. Wie das BFM vorliegend indessen zutreffend festgestellt hat,
weisen Beweismittel, welche leicht käuflich erwerbbar sind, einen niedri-
gen Beweiswert auf, woraus der Schluss zu ziehen ist, dass sie nicht ge-
eignet sind, einen Sachverhalt zu belegen, der aus andern Gründen –
mithin aufgrund unglaubhafter Aussagen wie vorliegend – als unglaubhaft
zu qualifizieren ist. Damit kann sich die urteilende Asylbehörde im Fall der
festgestellten Unglaubhaftigkeit von Vorbringen auf den niedrigen Be-
weiswert eines Beweismittels berufen und infolgedessen – und nicht in-
folge der leichten käuflichen Erwerbbarkeit – auf eine eingehende Prü-
fung der Echtheit dieser Dokumente verzichten.
6.8.2 Das BFM schloss aus der Tatsache, dass für die Vorladung des Be-
schwerdeführers ein Formular aus dem Jahr 2007 verwendet worden ist,
sinngemäss auf die fehlende Echtheit des Dokumentes. Angesichts der in
Tschetschenien herrschenden Verhältnisse erscheint dies problematisch,
da im tschetschenischen Kontext allein die Verwendung eines älteren
Formulars und die handschriftliche Korrektur des Jahres darauf nicht zum
D-6404/2013
Seite 23
Vornherein die fehlende Authentizität eines Dokumentes indiziert, weil in
diesem Teil Russlands Formulare bisweilen erst spät angepasst werden
und die Verwendung von älteren Formularen deshalb nicht ausgeschlos-
sen werden kann. Diese Argumentation des BFM vermag somit nicht zu
überzeugen. Indessen sind deshalb Zweifel an der Echtheit des Beweis-
mittels angebracht, weil es keinen Grund der Vorladung enthält, obwohl
ein solcher üblicherweise aufgeführt ist. Ausserdem hat sich aus den Er-
wägungen ergeben, dass die gesamten Umstände im Zusammenhang
mit der Suche nach der Person des Beschwerdeführers und dem Erhalt
der Vorladung nicht geglaubt werden können. Da die Vorladung ange-
sichts der leichten Erwerbbarkeit einen geringen Beweiswert aufweist, ist
sie folglich nicht geeignet, den aus andern Gründen als unglaubhaft fest-
gestellten Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.
6.8.3 Die Mutter des Beschwerdeführers hat des Weiteren ein Schreiben
der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 zu den Akten gegeben. In
diesem Schreiben werden ihre Vorbringen und diejenigen des Beschwer-
deführers wiedergegeben. Ergänzt wird das Schreiben mit Bemerkungen
zur allgemeinen Situation in Tschetschenien, zur Lage der am bewaffne-
ten Widerstand beteiligten und diesen unterstützenden Personen sowie
zur Praxis der Behörden in diesem Zusammenhang. Dem Beschwerde-
führer wird zugesichert, dass ihm – sollte er sich in der H._______nski
Abteilung des Innenministeriums stellen – ein Rechtsanwalt zur Verfü-
gung gestellt würde. Dem Schreiben kann hingegen nicht entnommen
werden, ob der vom Beschwerdeführer und seiner Mutter den Mitarbei-
tern von Memorial zur Kenntnis gebrachte Sachverhalt überprüft worden
ist. Somit bildet das Schreiben inhaltlich nur ein Abbild der Darstellung
der Ereignisse, wie sie vom Beschwerdeführer und seiner Mutter vorge-
legt worden sind. Bezeichnenderweise wurde das Schreiben denn auch
erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Mutter auf Ge-
such seiner Mutter per Mail erstellt. Angesichts der fehlenden inhaltlichen
Überprüfung durch Memorial stellt das Dokument kein taugliches Be-
weismittel dar, weil es nur die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seiner Mutter aufgenommen hat, ohne anzugeben, ob und wie diese Vor-
bringen auch überprüft worden sind. Es ist deshalb nicht geeignet, die –
unglaubhaften – Vorbringen des Beschwerdeführers doch noch zu bele-
gen.
6.8.4 Darüber hinaus weist das Schreiben von Memorial Inhaltsangaben
auf, welche sich mit den Äusserungen des Beschwerdeführers anlässlich
D-6404/2013
Seite 24
des Asylverfahrens in der Schweiz und mit dem eingereichten Urteil nicht
vereinbaren lassen.
6.8.4.1 So sagte er aus, er habe die ihm anlässlich der Festnahme ge-
stellten Fragen nicht beantworten können, weil er darüber nichts gewusst
habe (vgl. Akte A9/17 S. 13). Dem Schreiben von Memorial indessen
kann entnommen werden, dass er aufgrund der Folter zum Geständnis
gezwungen worden sei, was mit seinen Aussagen nicht übereinstimmt.
6.8.4.2 Ferner lässt sich die Aussage im Schreiben von Memorial, wo-
nach bekannt sei, dass Gerichte kurze Freiheitsstrafen aussprechen wür-
den, wenn den Untersuchungsbehörden praktisch jede Beweisgrundlage
fehle, inhaltlich nicht in Einklang bringen mit der im gleichen Schreiben
angegebenen Darstellung, der Beschwerdeführer sei wegen der Folter zu
einem Geständnis gezwungen worden. Hätte nämlich ein Geständnis des
Beschwerdeführers vorgelegen, hätte dieses eine gute Beweisgrundlage
für eine längere Freiheitsstrafe gebildet. Der Beschwerdeführer macht in-
dessen weder ein Geständnis noch eine längere Freiheitsstrafe geltend.
6.8.4.3 Schliesslich äussert sich das Schreiben von Memorial überhaupt
nicht zur Angabe des Beschwerdeführers, er sei dank einer Zahlung von
$ 40'000 zu einer kurzen Freiheitsstrafe gekommen, was weitere Zweifel
aufwirft. Ausserdem ist der im erwähnten Schreiben erwähnte Grund für
die kurze Freiheitsstrafe – nämlich ein Geständnis – nicht mit der vom
Beschwerdeführer dargelegten hohen Bestechungssumme von $ 40'000
vereinbar.
6.8.4.4 Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann vorliegend das
Schreiben von Memorial nicht als taugliches Beweismittel betrachtet wer-
den.
6.8.5 An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren zwar
zu Recht gerügte vom BFM unterlassene Würdigung dieses Schreibens
nichts zu ändern, weil die Würdigung durch das Bundesverwaltungsge-
richt – wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann –
an der gesamthaften Einschätzung der Asylgründe nichts zu ändern ver-
mag. Es handelt sich folglich um eine sehr geringfügige und die Ent-
scheidung nicht wesentlich beeinflussende Verletzung des Gehörsan-
spruchs, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht zu rechtferti-
gen vermag. Hinsichtlich der Vorladung hat sich das BFM zudem in der
Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 geäussert, und der Beschwerde-
D-6404/2013
Seite 25
führer erhielt die Gelegenheit zur Replik, wovon er im Übrigen bezeich-
nenderweise keinen Gebrauch machte. Damit wäre eine allfällige Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als geheilt zu betrachten.
6.9 Insgesamt können somit die Vorbringen des Beschwerdeführers teil-
weise nicht geglaubt werden, und teilweise haben sie sich als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant erwiesen, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte.
Insbesondere hat sich ergeben, dass die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers betreffend die Ereignisse aus den Jahren 2010 bis 2013 als überwie-
gend unglaubhaft zu betrachten sind. An dieser Einschätzung vermögen
weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten
Beweismittel etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall
einer Rückkehr nach Tschetschenien nicht mit asylerheblicher Verfolgung
zu rechnen.
6.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland
aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Tschetschenien ist demnach als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
D-6404/2013
Seite 26
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
D-6404/2013
Seite 27
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. In BVGE
2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Perso-
nen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Men-
schenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3): Dabei handelt es sich um
Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen
die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie be-
troffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheits-
kräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von
Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Per-
sonen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder re-
gionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch allein-
stehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und
Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen
finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer
von Menschenrechtsverletzungen werden. Der Beschwerdeführer macht
zwar geltend, in den Jahren 2005 und 2006 die Rebellen unterstützt und
deshalb im Jahr 2006 verurteilt und inhaftiert worden zu sein; indessen
wurde er gestützt auf die eingereichten Beweismittel aus der Haft entlas-
sen, womit das geltend gemachte Verfahren – die Glaubhaftigkeit vor-
ausgesetzt – als abgeschlossen zu betrachten ist. Die weitergehende Un-
terstützung in den Jahren 2010 bis 2013 wurde als unglaubhaft erachtet
(vgl. Erw. 6 ff.). Unter den gegebenen Umständen kann im heutigen Zeit-
punkt nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er aufgrund dieses
lange zurückliegenden und abgeschlossenen Verfahrens im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland erneut von den Behörden seines Heimat-
landes belangt würde oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
D-6404/2013
Seite 28
der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
8.4.2 Wie bereits erwähnt, ist der Beschwerdeführer, dessen für die Aus-
reise relevanten Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner
Kategorie von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet
sein könnte (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), weshalb auch die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen ist. Der Beschwerde-
führer hat gemäss seinen Angaben seit dem Jahr 1990 in F._______ im
G._______ gelebt, habe indessen auch in I._______ eine Wohnung ge-
mietet und sich bei Verwandten in L._______ im H._______ aufgehalten.
Im Heimatland befinden sich auch zwei Tanten. Zudem wird das Asylge-
such der Mutter mit gleichem Datum abgewiesen und auch sie wird aus
der Schweiz weggewiesen, so dass er in Begleitung seiner Mutter ins
Heimatland zurückkehren kann. Folglich ist er bei der Rückkehr in sein
Heimatland nicht auf sich allein gestellt. Der noch jüngere und gemäss
Aktenlage gesunde Beschwerdeführer will gemäss seinen Aussagen vor
der Ausreise gut verdient haben, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass er nach der Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Exis-
tenzgrundlage für sich und seine Mutter schaffen wird. Allein die schwieri-
ge Arbeitssituation in Russland, welche eine erschwerte Suche nach Ar-
beit mit sich bringen kann, würde im Übrigen den Wegweisungsvollzug
praxisgemäss ohnehin nicht als unzumutbar erscheinen lassen, da blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Si-
tuation darstellen, welche dem Wegweisungsvollzug entgegen stehen
könnten. Auch die Möglichkeit, dass Personen tschetschenischer Ethnie –
wie der Beschwerdeführer – im Vergleich zu andern Personengruppen in
Russland tendenziell eher das Augenmerk der Behörden auf sich ziehen,
ihnen deshalb eher Schwierigkeiten mit den Behörden erwachsen und sie
vermehrt Personenkontrollen, Schikanen und Diskriminierungen ausge-
setzt sein können, ist nicht als konkrete Gefährdung im Sinne des Geset-
zes zu qualifizieren.
8.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6404/2013
Seite 29
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde indessen nicht als
aussichtslos herausgestellt hat und der Beschwerdeführer bedürftig im
Sinne der gesetzlichen Grundlagen ist, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Folglich sind keine Kosten aufzuerlegen.
10.2 Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwischen geheilter
Verfahrensmangel (vgl. vorstehend E. 4) gerügt. Obwohl der Beschwer-
deführer mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist
ihm daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihm aus der
Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels
erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde nachträglich
am 30. September 2014 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 4'531.80 zu
den Akten gereicht. Dieser Betrag betrifft indessen die gesamte Tätigkeit
der Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren, weshalb er auf den Teil
der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu reduzieren ist. Der notwendige
Vertretungsaufwand für diejenigen Aufwendungen, welche auf die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zurückzuführen sind,
lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen. Dementspre-
chend und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende Partei-
entschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: