B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6404/2016
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am
1. August 2015 und gelangte via die Türkei und weitere ihm unbekannte
Länder am 13. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er noch am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Am 28. August 2015 befragte ihn das SEM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und hörte
ihn am 17. Mai 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte
dieser zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er
habe sich seit dem Jahr 2006 dem Christentum zugewandt. Er habe sich
in der Folge verschiedentlich anlässlich von öffentlichen Diskussionen und
Reden kritisch zum Islam geäussert. Aus diesem Grund hätten ihn Salafis-
ten (Islamisten) im selben Jahr einmal mit einem Messer angegriffen und
dabei verletzt. Im Jahre 2008 sei er nach Griechenland gereist. Dort habe
man ihn allerdings nach drei Monaten wieder aus dem Lande gewiesen,
worauf er in den Nordirak zurückgekehrt sei. Nach der Rückkehr in seine
Heimat habe er weiterhin öffentlich islamkritische Reden gehalten. Aus die-
sem Grund sei er sehr viele Male bedroht worden. Nach einer am 20. Juli
2015 gehaltenen Rede, wo er sich abermals vor zahlreichem Publikum kri-
tisch zum Islam geäussert habe, habe er erneut Drohungen seitens der
Islamisten erhalten. Damals habe ihn ein Freund seines Vaters, der selber
Salafist gewesen sei, aus Gründen persönlicher Sympathie vor Vergel-
tungsmassnahmen der Salafisten gewarnt und ihm dabei geraten, seine
Heimat zu verlassen. Im Weiteren habe die kurdische Regierung am
22. Juli 2015 seinen Reisepass beschlagnahmt, um ihn an der Ausreise zu
hindern, da ihr seine Aktivitäten ebenfalls nicht gefallen hätten. Aus diesen
Gründen habe er seine Heimat am 1. August 2015 erneut verlassen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens unter anderem diverse Fotos zu Aufführungsszenen angeblich von
ihm stammender Theaterstücke, eine Taufbescheinigung der (…) in
C._______ vom 23. August 2015 sowie die Originale seiner irakischen
Identitätskarte sowie seiner irakischen Nationalitätenkarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. September 2016 – eröffnet am 19. September 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
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C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2016 (Datum des Poststempels: 18. Oktober
2016) reichte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mittels seiner
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dabei
beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und als Folge hiervon seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu-
ordnen. Im Weiteren beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
Er fügte der Rechtsmitteleingabe Kopien eines Warnschreibens der Polizei
D._______ vom 16. August 2015, eines auf ihn lautenden Haftbefehls des
Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. Sep-
tember 2015 sowie eine vom 28. September 2016 datierende Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung des Kantons F._______ bei. Einer seiner Brüder
habe ihm die beiden vorerwähnten Dokumente via Handy zugeschickt und
versuche nunmehr, ihm die beiden Dokumente per Post in die Schweiz
nachzusenden (vgl. Beschwerde S. 6).
D.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2016 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Be-
schwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum
17. November 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, an-
sonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
F.
Am 16. November 2016 zahlte der Beschwerdeführer den anbegehrten
Kostenvorschuss ein.
G.
Mit Begleitschreiben vom 1. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin die Originale des Warnschreibens der Polizei
D._______ vom 16. August 2015, des auf ihn lautenden Haftbefehls des
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Präsidiums des Berufungsgerichts der Region E._______ vom 15. Sep-
tember 2015 sowie eines vom 6. Juni 2016 datierenden Abwesenheitsur-
teils des Strafgerichts E._______ ins Recht. Der beigefügten deutschen
Übersetzung des Abwesenheitsurteils ist zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer gestützt auf die Bestimmung von Art. 182/A des revidierten
Strafgesetzes zu einer einfachen Gefängnisstrafe von sechs Monaten ver-
urteilt worden sei. Im Begleitschreiben äussert sich der Beschwerdeführer
schockiert darüber, „dass man für jede Kritik und Meinungsäusserung an
der Regierung so streng bestraft“ werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise zunächst damit, er
habe sich seit dem Jahre 2006 dem Christentum zugewandt, vom Islam
distanziert und immer wieder öffentliche Reden gehalten, in denen er sich
kritisch über den Islam geäussert habe. Aus diesem Grund sei er bereits
2006 von Islamisten attackiert und dabei mit einem Messer verletzt worden.
Auch in der Folge sei er immer wieder wegen seiner öffentlichen islamkri-
tischen Reden von Islamisten bedroht worden. Zuletzt habe ihm ein Ver-
wandter seines Vaters, G._______, der selbst Mitglied einer salafistischen
Gruppierung gewesen sei, aus Sympathie beziehungsweise Mitleid mitge-
teilt, die Salafisten trachteten nach seinem Leben. Er habe ihm deshalb
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den Rat erteilt, sein Heimatland umgehend zu verlassen, was er denn auch
getan habe. Dies, nachdem er anlässlich einer Versammlung am 20. Juli
2015 vor rund 300 Leuten abermals Kritik am Islam geübt und in diesem
Zusammenhang auch die Gewalttätigkeiten des Islamischen Staates ge-
genüber der kurdischen Bevölkerung in der umkämpften Stadt Kobane an-
geprangert habe.
5.1.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, plausibel darzulegen, wie er im Irak zum Christentum konver-
tiert sei und was ihn am Christentum überzeugt habe. So vermag seine
Behauptung, dass er seinen Entscheid zugunsten des Christentums im Irak
letztlich nur der Lektüre des Korans und seiner persönlichen spirituellen
Seite verdanke, zumal er sich im Irak nie mit anderen Christen ausge-
tauscht habe (vgl. act. A12/27 S. 21 f. F198 f.), in keiner Weise zu über-
zeugen. Auch der inhaltliche Ansatz, Mohammed als Prophet sei ein Lüg-
ner, Jesus Christus dagegen verkörpere die Wahrheit, da er sich für seine
Mitmenschen aufgeopfert und niemanden umgebracht habe (vgl. act.
A12/27 S. 20 f. F189 f.), mutet reichlich pauschal an.
Bereits aus diesem Grund kommen erste Zweifel an der angeblichen öf-
fentlichen Kritik des Beschwerdeführers am Islam und hierauf fussenden
Drohungen seitens der Islamisten auf.
5.1.2 Im Weiteren mutet es angesichts der notorischen Unduldsamkeit der
Islamisten gegenüber jeglicher Kritik an ihrer Religion realitätsfremd an,
dass diese den Beschwerdeführer – von einer Messerattacke im Jahre
2006 abgesehen – trotz dessen anhaltender jahrelanger öffentlicher Kritik
am Islam lediglich wiederholt mündlich verwarnt hätten (vgl. act. A12/27 S.
11 F. F94), ohne dass ihm darüber hinaus irgendetwas passiert sein soll.
5.1.3 Angesichts des Gesagten ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer sich im Irak in der Öffentlichkeit weder im Zusammenhang
mit seiner angeblichen Konversion zum Christentum noch wegen kritischer
Äusserungen zum Islam exponiert hat.
5.1.4 Diese Annahme wird indirekt durch den Umstand bestätigt, dass so-
wohl in der irakischen Identitätskarte des Beschwerdeführers vom 22. Mai
2014 als auch in dessen Nationalitätenausweis vom 16. November 2014
unter Religionszugehörigkeit „Muslim“ vermerkt ist. Hierauf anlässlich der
Bundesanhörung angesprochen, erwiderte der Beschwerdeführer, dies sei
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in seiner Heimat normal, zumal es viel zu gefährlich sei, seine Konfessi-
onszugehörigkeit gerichtlich ändern zu lassen (vgl. act. A12/27 S. 14
F127). Angesichts dieser Besonnenheit bleibt indessen unerfindlich, wes-
halb der Beschwerdeführer sich wissentlich durch jahrelange öffentliche
Kritik am Islam sowie durch sein öffentliches Bekenntnis zur Konversion
zum Christentum (vgl. act. A12/27 S. 13 F118 f.) dem Risiko hätte ausset-
zen sollen, Opfer eines Mordanschlags seitens der Islamisten zu werden.
5.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf eine Furcht vor Verfolgung durch
die kurdische Regierung beruft, bleibt anzumerken, dass er diese im Er-
gebnis ebenfalls in einen Zusammenhang mit den von ihm abgehaltenen
öffentlichen Gesprächen und Diskussionen gestellt hat (vgl. act. A12/27
S. 14 F 128 f.). Aufgrund der Ausführungen unter Ziff. 5.1.1 bis 5.1.4 hiervor
erscheint indessen nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich im Zu-
sammenhang mit Islamkritik oder Konversion zum Christentum öffentlich
exponiert hatte. So besehen sind keine Gründe ersichtlich, welche die kur-
dische Regierung konkret veranlasst haben könnte, konkret gegen ihn vor-
zugehen. Im Weiteren erscheint es unlogisch, dass ihn die Polizei von
D._______ am 22. Juli 2015 nach Konfiskation seines Reisepasses wieder
auf freien Fuss gesetzt haben sollte, während das örtliche Gericht ihn am
15. September 2015, also anderthalb Monate nach seiner Ausreise aus
seinem Heimatland, plötzlich zur Verhaftung ausgeschrieben haben sollte.
Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, der Haftbefehl
sei letztlich nur deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer die Flucht er-
griffen habe (a.a.O. S. 6), vermag nicht zu überzeugen. Bereits aus diesem
Grunde sind Zweifel an der Echtheit des Haftbefehls (und des polizeilichen
Warnschreibens) angebracht.
Der Beschwerdeführer reichte mit Begleitschreiben vom 1. Dezember
2016 die Originale des Warnschreibens der Polizei D._______ vom 16. Au-
gust 2015, des auf ihn lautenden Haftbefehls des Präsidiums des Beru-
fungsgerichts der Region E._______ vom 15. September 2015 sowie eines
vom 6. Juni 2016 datierenden Abwesenheitsurteils des Strafgerichts
E._______ ins Recht. In diesem Zusammenhang ist vorab anzumerken,
dass es sich bei einem Haftbefehl um ein amtinternes Dokument handelt,
das weder der Familie eines Gesuchten noch diesem selbst ausgehändigt
wird. Aus diesem Grund gelangt das Gericht zum Schluss, dass es sich
beim zu den Akten gereichten Haftbefehl vom 15. September 2015 um eine
Fälschung handelt. Hinzu tritt der Umstand, dass das Abwesenheitsurteil
vom 6. Juni 2016 lediglich von einer Verurteilung des Beschwerdeführers
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gestützt auf Art. 182/A des revidierten Strafgesetzbuchs spricht, ohne dar-
zutun, worum es sich bei der fraglichen Gesetzesnorm überhaupt handelt.
Auch im Begleitschreiben wird nicht konkret dargetan, aus welchem Grund
der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt worden sein soll. Bei dieser
Sachlage ist für das Bundesverwaltungsgericht – Echtheit des fraglichen
Abwesenheitsurteils angenommen – jedenfalls nicht ersichtlich, dass die
Verurteilung des Beschwerdeführers tatsächlich auf einer asylrechtlich re-
levanten Verfolgung beruht.
5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssitua-
tion zu beweisen beziehungsweise glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich,
auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis
nichts ändern können. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Zur Vermeidung weitergehen-
der Wiederholungen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung
verwiesen werden.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Die Vorinstanz stellt zunächst fest, dass sich die Konfliktlage im Irak durch
grosse Dynamik und Volatilität auszeichne, womit allgemeine Aussagen
über die Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlie-
ren würden. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Süd-
irak. Trotz grosser Flüchtlingswelle in die irakischen Nordprovinzen sei die
Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische nicht derart gravie-
rend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Die Auseinandersetzungen würden
sich auf Distrikte in der Provinz Ninawa um Mossul, Zumar, Sindschar so-
wie südlich von Kirkuk auf die Provinzen Salah ad-Din und Diyala konzent-
rieren. In den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan herrsche
hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei
deshalb nach wie vor grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der
Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Ebenfalls wür-
den keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs sprechen. So sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
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Seite 10
jung und gesund sei. Darüber hinaus verfüge er über eine solide Schulbil-
dung sowie eine mehrjährige Berufserfahrung als Coiffeur. Ferner habe er
in D._______ und E._______ ein solides familiäres Beziehungsnetz, lebten
dort doch seine Mutter sowie mehrere Geschwister, die alle arbeiten wür-
den. Demzufolge könne auch davon ausgegangen werden, dass er bei ei-
ner Rückkehr in seine Heimat auf vielseitige Unterstützung zählen könne
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 6 unten).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezem-
ber 2015 (als Referenzurteil publiziert) festgestellt, dass in den vier Provin-
zen der Autonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang
2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya sowie Halabja gebil-
det) heute nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine konkreten Anhalts-
punkte für die Annahme vorliegen, dies werde sich in absehbarer Zeit mas-
sgeblich verändern. An dieser Sichtweise wird weiterhin festgehalten (vgl.
Urteile des BVGer D-3405/2016 vom 14. September 2016,
E-3354/2016 vom 23. Juni 2016 und D-6975/2015 vom 16. Juni 2016). In
Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 11
[VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 16. November
2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– ist zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6404/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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