B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6405/2013
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Vietnam,
vertreten durch lic. iur. Stefan Aschwanden-Lichti,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration [BFM],
vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N_______.
D-6405/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid des BFF vom 10. März 1994
in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, laut Mitteilungen der Kantonspolizei des Kantons B._______ vom (...)
sei sie an diesem Tag von der Einreisekontrolle in Zusammenhang mit ei-
nem Flug aus C._______ angehalten worden. Gemäss ihrem Gepäck-La-
bel habe sie sich in ihrem Heimatland, der Sozialistischen Republik (SR)
Vietnam, aufgehalten. Zudem habe sie bei der Einreisekontrolle bestätigt,
aus ihrem Heimatstaat zurückzukehren. Eine als Flüchtling anerkannte
Person, die in den Staat einreise, in dem sie einer Verfolgung ausgesetzt
gewesen sei, zeige mit diesem Verhalten, dass sie bereit sei, sich wieder
unter den Schutz des Staates zu stellen. Das BFM gehe deshalb davon
aus, dass sie sich durch die Reise in den Heimatstaat freiwillig wieder unter
den Schutz des Landes gestellt habe, dessen Staatsangehörigkeit sie be-
sitze. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und einen Widerruf des Asyls seien gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst.
b AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 1 Bst. C Ziff. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) als erfüllt zu erachten. Der Asylwiderruf und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft bedeuteten in der Regel nicht, dass die Schweiz
verlassen werden müsse. Ein solcher Entscheid habe in erster Linie zur
Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr dem Asylgesetz, sondern
dem allgemeinen Ausländerrecht unterstehe. Somit liege die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung in der Kompetenz der kantonalen Fremdenpoli-
zeibehörden. Keinen Einfluss hätten der Asylwiderruf und die Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft auf eine bereits erteilte Niederlassungsbewilli-
gung sowie auf ein hängiges oder künftiges Einbürgerungsverfahren in der
Schweiz. Allenfalls könnten sich Nachteile im Bereich des Sozialversiche-
rungswesens ergeben. Gleichzeitig räumte das BFM der Beschwerdefüh-
rerin die Gelegenheit ein, sich innert Frist schriftlich dazu zu äussern.
C.
In ihrer Stellungnahme vom 2. September 2013 führte die Beschwerdefüh-
rerin an, ihr bald 80-jähriger Bruder habe sie letzten Herbst inständig ge-
beten, ihn vor seinem Tod noch persönlich zu besuchen. Der Bruder sei
D-6405/2013
Seite 3
krank und altersschwach. Schliesslich habe sie dem stetigen Besuchs-
wunsch ihres Bruders nachgegeben. Bei dieser Gelegenheit habe sie be-
absichtigt, noch den Grabstätten ihrer Vorfahren (Grosseltern, Eltern und
Onkel) einen Besuch abzustatten. Obwohl die Ausreise eilig habe organi-
siert werden müssen, habe sie bei der Ausreise aus der Schweiz sowie bei
der Wiedereinreise sämtliche Formalitäten (Ticket, Einreisevisum nach Vi-
etnam) erfüllt und gegenüber der Grenzkontrolle respektive der Flughafen-
polizei wahrheitsgemäss und umfassend Auskunft erteilt. Angesichts der
Umstände habe sie übersehen, dass sie wohl nicht in ihre Heimat hätte
zurückreisen sollen. Es treffe nämlich nicht zu, dass sie sich mit ihrer Reise
wieder unter den Schutz des ehemaligen Verfolgerstaates habe stellen
wollen. Sie lehne diesen Schutz angesichts des grossen Leids, das ihrer
Familie dort widerfahren sei (Gefängnis, Konfiskation des Vermögens
durch das Regime, Vertreibung), im Sinne von Art. 1 Bst. C Abs. 2 FK ka-
tegorisch ab. Sie und ihre Verwandten seien jahrelang verfolgt und einge-
sperrt worden, weshalb sie noch heute darunter leide. Aufgrund ihres kur-
zen Besuchs könne keine Rede davon sein, dass sie sich unter den Schutz
des besuchten Staates habe stellen wollen. Zudem möchte sie im Bereich
der Sozialversicherungen keinerlei Nachteile in Kauf nehmen müssen und
diese Massnahme wäre angesichts des Umstandes, dass sie nur ihren
schwer kranken Bruder besucht habe, völlig unverhältnismässig.
D.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 aberkannte das BFM die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin und widerrief das ihr gewährte Asyl.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen an, vorliegend seien die
drei Bedingungen für die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK (Freiwillig-
keit; Absicht der Unterschutzstellung; tatsächliche Schutzgewährung) er-
füllt. Die Beschwerdeführerin habe sich an die vietnamesischen Behörden
gewendet, um ein Einreisevisum für die SR Vietnam zu erhalten. Mit der
anschliessenden Einreise in die SR Vietnam habe sie sich freiwillig und mit
voller Absicht unter den Schutz des Heimatstaates gestellt, der ihr auch
gewährt worden sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass sich keine Stem-
peleinträge der vietnamesischen Behörden von ihren Grenzübertritten fin-
den lassen würden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie sich bei ihrer
Einreise in die SR Vietnam nicht mit ihrem Reisedokument für Flüchtlinge
ausgewiesen habe und somit im Besitz eines vietnamesischen Reisepas-
ses sein müsse, welcher ihr die Einreise ermöglicht habe. Damit habe sich
die Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der Erkrankung ihres
Bruders mit Absicht und freiwillig unter den Schutz ihres Heimatstaates ge-
stellt und diesen auch tatsächlich erhalten.
D-6405/2013
Seite 4
E.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. November 2013 beantragte die Be-
schwerdeführerin, es sei die Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013
aufzuheben und von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie
vom Asylwiderruf abzusehen. Zur Begründung brachte sie im Wesentli-
chen vor, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei sie nicht im Besitz ei-
nes vietnamesischen Reisepasses, sondern habe ihre ehedem heimatli-
chen Ausweisschriften (inkl. den Pass) in der Schweiz vor 18 Jahren abge-
ben müssen und seither weder zurückverlangt noch zurückerhalten. Auch
habe sie nie über einen zusätzlichen Reisepass verfügt oder einen neuen
beantragt oder erhalten. Hätte sie über einen vietnamesischen Pass ver-
fügt, so hätte sie kein Visum benötigt. Dass sie aber ein solches Visum bei
der vietnamesischen Botschaft beantragt und dabei ihren blauen Flücht-
lingsausweis vorgelegt habe, sei unbestritten. Auch daraus könne abgelei-
tet werden, dass sie nicht im Besitz eines vietnamesischen Passes gewe-
sen sei. Auch gemäss der Schweizer Grenzkontrolle habe sie bei ihrer
Rückkehr in die Schweiz kein heimatliches Dokument besessen. Die ent-
sprechende Annahme der Vorinstanz sei daher rein spekulativ und durch
nichts begründet. Die Schlussfolgerung des BFM, wonach sie sich durch
die Ausstellung eines vietnamesischen Reisepasses und die nachmalige
Einreise mit einem solchen unter den Schutz Vietnams gestellt habe, sei
daher nicht stichhaltig und es bestehe kein Grund, das Asyl zu widerrufen.
Ferner führe nicht jeder Kontakt mit dem Heimatstaat zum Asylwiderruf. So
bedeute beispielsweise der Aufenthalt von einem Monat im Irak, die dortige
Heirat und die Beschaffung einer irakischen Identitätskarte noch keine In-
anspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst.
C Ziff. 1 FK (mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1995 Nr. 9 (recte: 1996 Nr. 9). Auch die Ausstellung eines Visums
falle darunter, zumal jeder Tourist ein solches benötige. Sie sei in der Folge
wie jeder andere Tourist in Vietnam ein- und ausgereist und dabei nicht
durch die für die Einheimischen reservierten Passagen gegangen. Dabei
sei ihr Reiseausweis für Flüchtlinge keines Blickes gewürdigt, sondern nur
ihr auf einem separaten Blatt befindliches Visum kontrolliert worden. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten habe, sei in den Reiseausweis kein
Stempel eingetragen worden. Bei der Ausreise habe man ihr das Visum
wieder abgenommen. Während ihres Aufenthaltes in der SR Vietnam habe
sie überdies mit keinerlei Behörden Kontakt gehabt. Nach dem Besuch ih-
res Bruders und dem Grab ihres Vaters habe sie ihrem Reisebegleiter auch
einige touristische Sehenswürdigkeiten in Südvietnam gezeigt. Sodann be-
sitze sie keine Staatsangehörigkeit, da sie staatenlos sei. Somit könne sie
D-6405/2013
Seite 5
auch nicht unter den Schutz eines Staates gestellt werden, dem sie einmal
angehört habe. Sie hege keine Absichten, wieder nach Vietnam zu reisen,
geschweige denn, sich dort niederzulassen. Sie sei in der Schweiz gut in-
tegriert und wolle bei ihren drei Kindern bleiben. Zudem geschehe unbe-
absichtigte Unterschutzstellung nie aus freiem Willen. Wer also sein frühe-
res Heimatland bereise, ohne je daran zu denken, sich damit unter die
Schutzherrschaft seines ehemaligen Heimatstaates zu stellen, der stelle
sich auch nicht freiwillig unter den Schutz jenes Staates. Dies sei bei ihr
der Fall gewesen. Vorliegend könne die Einreise und der kurzzeitige Auf-
enthalt im früheren Heimatstaat aus Pietätsgründen wie der Andacht vor
dem Grab der Eltern nicht als Grund zum Widerruf des Asyls gemäss Art.
1 Bst. C Ziff. 1 FK eingestuft werden. Auch ein zu diesem Zweck aus hu-
manitären Gründen ausgestelltes Visum lasse den Schluss nicht zu, es be-
stehe die Absicht, die Beziehungen zum Heimatstaat zu normalisieren (mit
Verweis auf
EMARK 1996 Nr. 11). Schliesslich sei auch die Schutzgewährung durch
den Heimatstaat nicht tatsächlich geschehen. Da ihr Familienname derart
häufig sei in Vietnam, hätten die vietnamesischen Behörden weder aus ih-
rem Namen noch aus dem vorgelegten blauen Reiseausweis noch auf-
grund anderer Umstände etwas ableiten respektive annehmen können, es
handle sich bei ihr um eine ehemalige vietnamesische Staatsbürgerin. Un-
ter diesen Umständen habe ihr deshalb auch kein Schutz gemäss Art. 1
Bst. C Ziff. 1 FK gewährt werden können. So bedinge die Unterschutzstel-
lung, dass irgendein Behördenvertreter merke, dass sich jemand unter de-
ren Schutzherrschaft befinde, sich unter den Schutz stelle oder stellen
wolle. Eine Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates liege dem-
nach nicht vor. Zusammenfassend seien somit keine der drei Vorausset-
zungen für die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK erfüllt. Die blosse
Einreise in das ehemalige Heimatland, ohne sich unter den Schutz stellen
zu wollen, sowie die blosse Anwesenheit auf dem Territorium desselben
würden gerade nicht zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft genü-
gen, was sich auch aus Art. 1 Bst. C Ziff. 4 FK ergebe. Zudem sei das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, wobei ihr Interesse, nicht als
Staatsbürgerin der SR Vietnam zu gelten, höher zu gewichten sei als das
Interesse der Schweiz, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und
das Asyl zu widerrufen. Zudem lehne sie es gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 5
Abs. 2 FK entschieden und aus triftigen Gründen ab, sich unter den Schutz
ihres "Heimatstaates" zu stellen. Die Vorinstanz habe sich mit diesem
Sachverhalt und dieser rechtlichen Argumentation nicht auseinanderge-
setzt.
D-6405/2013
Seite 6
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. November 2013
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 6. Dezember 2013
einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 30. November 2013 einbezahlt.
G.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 überwies das Bundesverwaltungs-
gericht das Doppel der Beschwerdeschrift vom 15. November 2013 sowie
die Beschwerdebeilage 3 (Kopie Reiseausweis) der Vorinstanz und for-
derte diese in Anwendung von Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung bis zum 23. Dezember 2013 auf.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Dezember 2013 hielt das BFM an sei-
nem bisherigen Standpunkt fest und führte ergänzend aus, die Beschwer-
deführerin lege dar, sie sei genau gleich wie andere Touristen in Vietnam
ein- und ausgereist, wobei ihr Reiseausweis keines Blickes gewürdigt wor-
den sei. Bei der Einreise sei nur das (separate) Visum angeschaut und in
den Reiseausweis kein Eintrag gemacht worden. Diese Ausführungen
könnten jedoch nicht geglaubt werden, zumal auch Touristen mit Visum in
Vietnam Ein- und Ausreisestempel in ihren Reisepass erhielten. Dass sich
im Reisepass der Beschwerdeführerin keine solchen Stempel befinden
würden, lasse – wie bereits im angefochtenen Entscheid dargelegt – darauf
schliessen, dass sie im Besitz eines vietnamesischen Reisepasses sein
müsse. Die Tatsache, dass sich das BFM im Besitz des alten, bis zum (...)
gültigen, vietnamesischen Reisepasses der Beschwerdeführerin befinde,
stehe der Beschaffung eines neuen vietnamesischen Passes durch die Be-
schwerdeführerin nicht entgegen. Dass sie den Schutz ihres Heimatstaa-
tes ganz entschieden ablehne, sei somit als reine Schutzbehauptung zu
werten. Die Einreise in den Heimatstaat, vor allem aber die Annahme eines
Reisepasses von diesem, würden klar gegen diese Behauptung sprechen.
I.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 räumte das Bundesverwaltungs-
gericht der Beschwerdeführerin die Gelegenheit ein, zur Vernehmlassung
des BFM schriftlich Stellung zu nehmen. Diese replizierte – nach einmalig
gewährter Fristerstreckung – mit Eingabe vom 20. Januar 2014 unter Bei-
D-6405/2013
Seite 7
lage mehrerer Beweismittel. In ihrer Replik führte sie an, es sei wohl mög-
lich, dass auf ihrem Visum Ein- und Ausreisestempel angebracht worden
seien. Dieses Visum sei ihr aber nirgends eingeklebt, sondern es sei ihr
hierzu von der vietnamesischen Botschaft ein separates Papier ausgehän-
digt worden, welches ihr bei der Ausreise abgenommen worden sei. Weiter
werde die Vermutung der Vorinstanz, dass sie im Besitz eines vietnamesi-
schen Reisepasses gewesen sei, durch nichts begründet. Die Akten wür-
den einzig belegen, dass sie mit einem Reiseausweis für Flüchtlinge un-
terwegs gewesen sei. Einen solchen hätte sie aber nicht benötigt, wenn sie
einen vietnamesischen Reisepass gehabt hätte. Die Vorinstanz räume
denn auch ein, im Besitz ihres alten, bis (...) gültigen vietnamesischen Rei-
sepasses zu sein. Sie habe sich keinen neuen vietnamesischen Reisepass
ausstellen lassen. Obwohl es nicht ihr obliege, die durch nichts begründete
Vermutung der Vorinstanz zu entkräften, habe sie sich an die vietnamesi-
sche Botschaft gewendet, damit ihr diese bestätige, dass sie ihr keinen
vietnamesischen Reisepass ausgestellt habe. Leider sei bis dato eine Ant-
wort der Botschaft ausgeblieben. Sie habe sich hingegen ein Visum für die
Einreise in die SR Vietnam ausstellen lassen, was aber nicht nötig gewe-
sen wäre, hätte sie über einen vietnamesischen Reisepass verfügt, was
ebenfalls die Nichtexistenz eines solchen Dokumentes belege. Bei der Ein-
reise in die Schweiz sei sie von der Grenzpolizei durchsucht worden, ohne
dass man bei ihr einen vietnamesischen Reisepass gefunden hätte. Wäre
sie im Besitz eines solchen gewesen, hätten sie diesen auch den Grenz-
beamten gezeigt. Doch sie habe eben nur über den blauen Flüchtlingsaus-
weis verfügt, den sie sich im Hinblick auf die Reise extra habe ausstellen
lassen.
J.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein wei-
teres Beweismittel (von der vietnamesischen Botschaft ausgestellte "At-
testation") zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, dass sie mittlerweile bei
der erwähnten Botschaft vorgesprochen und die Information erhalten habe,
von ihrem Visumsantrag existiere kein Doppel mehr. Alle Visumsanträge
würden nach einem Jahr entsorgt, wenn "keine Probleme" aufgetreten
seien. Dies sei offenbar in ihrem Fall so gewesen. Bezüglich ihrer Anfrage
um Bestätigung, wonach ihr kein vietnamesischer Pass ausgestellt worden
sei, könne die Botschaft nicht feststellen, ob ihr jemals ein Pass ausgestellt
worden sei oder nicht. Wenn sie einen solchen Pass beantragt hätte, hätte
sie ein Formular ausfüllen und einen Geburtsschein einreichen müssen.
Wenn sie diesen Antrag eingereicht hätte, hätte sie von der Botschaft die
D-6405/2013
Seite 8
eingereichte beispielhafte "Attestation" erhalten, wonach ihr die Ausstel-
lung eines Reisepasses verweigert worden wäre, da sie keinen Geburts-
schein habe vorweisen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Gegenstand des Verfahrens bilden vorliegend die Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls. Demgegenüber sind
weder die Wegweisung noch die Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) zu prüfen.
2.
D-6405/2013
Seite 9
2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK wird das
Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn sich eine
Person freiwillig erneut unter den Schutz des Landes, dessen Staatsange-
hörigkeit sie besitzt, gestellt hat.
2.2 Für die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne von
Art. 1 C Ziff. 1 FK müssen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: Die betroffene
Person muss freiwillig in Kontakt mit ihrem Heimatland getreten sein, dies
in der Absicht, von ihrem Heimatland Schutz in Anspruch zu nehmen, und
dieser muss ihr auch tatsächlich vom Heimatstaat gewährt worden sein
(vgl. BVGE 2010/17 E. 5.1.1, S. 202 f.)
2.2.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird
der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, als
starkes Indiz dafür gewertet, dass die frühere Verfolgungssituation oder die
Furcht vor Verfolgung nicht mehr bestehen. Dies ergibt sich daraus, dass
die Einreise in einen Staat in der Regel mit einer Kontaktnahme zu dessen
Organen einhergeht oder zumindest mit dem Risiko verbunden ist, in einen
solchen Kontakt mit staatlichen Organen zu kommen. Ein solches Risiko
nimmt in der Regel nur auf sich, wer keine oder nur geringe Befürchtungen
hat, bei entsprechenden Kontakten schwerwiegenden Nachteilen ausge-
setzt zu sein. Jedoch wird von der Rechtsprechung nicht verkannt, dass
bestimmte Umstände den Flüchtling dazu zwingen können, mit den hei-
matlichen Behörden in Kontakt zu treten und daher aus bestimmten Grün-
den grössere Risiken, wieder einer Verfolgungssituation ausgesetzt zu
sein, auf sich zu nehmen. Diesem Umstand trägt das Kriterium der Freiwil-
ligkeit Rechnung. Es bedingt, dass die Handlung des Flüchtlings ohne
äusseren Zwang weder durch Umstände im Asylland noch durch die Be-
hörden des Heimatstaates geschieht.
2.2.2 Bezüglich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat ist
anzuführen, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Hei-
matstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend
erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in
das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich wäh-
rend des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten
unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden
werden soll, was zu der Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstel-
lung durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird.
D-6405/2013
Seite 10
2.2.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt,
wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person
tatsächlich im Heimatstaat nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte
können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates be-
ziehungsweise dessen Organe gesehen werden.
2.3 Voranzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige
von Vietnam zu gelten hat. In der Beschwerde wird dies zwar unter Verweis
auf den Umstand, dass sie vor 18 Jahren ihre einstmals heimatlichen Aus-
weisschriften (inkl. den vietnamesischen Reisepass) in der Schweiz habe
abgeben müssen und diese seither weder zurückverlangt oder zurücker-
halten habe, und den Hinweis, im blauen Flüchtlingsausweis sei als einzige
Länderbezeichnung die Schweiz und in der Rubrik "Nationalität" nichts auf-
geführt worden, jedenfalls stehe die Bezeichnung "Vietnam" nirgends, be-
stritten. Alleine aus diesen Umständen kann noch nicht auf die fehlende
vietnamesische Staatsangehörigkeit geschlossen werden, zumal der den
schweizerischen Asylbehörden abgegebene heimatliche Reiseausweis der
Beschwerdeführerin, der im Jahre (...) ausgestellt wurde, deren Staatsan-
gehörigkeit zur SR Vietnam bescheinigt, und im erwähnten blauen Reise-
ausweis auf Seite 4 ausdrücklich festgehalten ist, dass dieser der Frage
der Staatsangehörigkeit nicht vorgreife und auf diese keinen Einfluss habe.
Substanziierte Gründe, warum die Beschwerdeführerin, die unbestritten in
Vietnam geboren wurde, nunmehr als Staatenlose oder als Staatsangehö-
rige eines anderen Staates zu gelten hätte, werden in der Beschwerde aber
keine vorgebracht. Für eine Staatenlosigkeit oder eine andere Staatsange-
hörigkeit der Beschwerdeführerin finden sich auch in den Akten keine An-
haltspunkte. Vielmehr wurden die Beschwerdeführerin und ihre ebenfalls
in der Schweiz lebenden Familienmitglieder von Anfang an als vietnamesi-
sche Staatsangehörige registriert und als solche als Flüchtlinge anerkannt.
3.
3.1 Zunächst ist hinsichtlich des Kriteriums der Freiwilligkeit festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin ihre Reise in die SR Vietnam in ihrer Stel-
lungnahme vom 2. September 2013 im Wesentlichen mit dem Besuch ihres
bald 80-jährigen kranken Bruders, der sie wiederholt gebeten habe, ihn vor
seinem Tod nochmals persönlich zu besuchen, begründet, wobei sie bei
dieser Gelegenheit auch den Grabstätten ihrer Vorfahren (Grosseltern, El-
tern und Onkel) einen Besuch habe abstatten wollen. Die nur kurzzeitige
Einreise in ihren früheren Heimatstaat aus Pietätsgründen könne daher
nicht als Widerrufsgrund nach Art. 1 C Ziff. 1 FK eingestuft werden. Dies-
D-6405/2013
Seite 11
bezüglich ist Folgendes festzuhalten: Mit der Replik reichte die Beschwer-
deführerin unter anderem Kopien des Reisepasses ihres Reisebegleiters,
der sie laut ihren Ausführungen auf der gesamten Reise begleitete habe,
zu den Akten. Aus den Stempelungen bei der vietnamesischen Grenzkon-
trolle anlässlich der Ein- und Ausreise wird ersichtlich, dass sie sich vom
(...) bis (...), mithin rund drei Wochen in der SR Vietnam aufhielten. Daraus
kann vorliegend nicht geschlossen werden, es habe sich bei ihrem Aufent-
halt in der SR Vietnam um einen bloss kurzzeitigen Aufenthalt ausschliess-
lich zum Zweck des Besuchs ihres Bruders und der Grabstätten ihrer Vor-
fahren gehandelt. Die Beschwerdeführerin gesteht denn in ihrer Beschwer-
deschrift selber ein, ihrem Reisebegleiter selbstverständlich auch einige
touristische Sehenswürdigkeiten in Südvietnam gezeigt zu haben (vgl.
Rechtsmitteleingabe vom 15. November 2013 S. 6 oben). Es besteht somit
kein Grund für die Annahme, die Reise in den Heimatstaat sei ausschliess-
lich aus einer moralischen Verpflichtung gegenüber einem engen Angehö-
rigen respektive zum Besuch der Grabstätten ihrer Vorfahren geschehen.
Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zur Er-
krankung ihres Bruders gar nie konkret äusserte, die Schwere seiner Er-
krankung unterschiedlich darstellte und im Rahmen der ihr obliegenden
Mitwirkungspflicht auch keinerlei Dokumente einreichte, welche Aufschluss
über dessen Gesundheitszustand geben könnten, oder zumindest Bemü-
hungen zur Erlangung entsprechender Unterlagen offenlegte. Sodann sind
auch keine Hinweise ersichtlich, dass sie einem äusseren – behördlichen
– Zwang folgend sich ein Visum für die SR Vietnam ausstellen liess und
sodann dorthin reiste. Zwar soll an dieser Stelle nicht verkannt werden,
dass es gewiss eine schwierige Situation darstellt, als Flüchtling über viele
Jahre getrennt von nahen Familienangehörigen in der Heimat zu leben,
ohne vom rechtlichen Status als Flüchtling her die Möglichkeit zu haben,
diese in der Heimat zu besuchen. Dennoch verpflichtet der Status als
Flüchtling die Betroffenen (vorbehältlich der in E. 2.2 vorstehend erwähn-
ten Voraussetzungen), von Besuchen ihrer Angehörigen in ihrem Heimat-
land Abstand zu nehmen, da sie andernfalls zum Ausdruck bringen wür-
den, aktuell keiner asylrelevanten Gefährdung seitens ihres Heimatstaates
mehr ausgesetzt zu sein und damit ihres Flüchtlingsstatus verlustig zu ge-
hen. Dabei ist an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sich
Familienangehörige unter solchen Umständen grundsätzlich auch in einem
Drittland treffen könnten.
3.2 Bezüglich des Kriteriums der Unterschutzstellung im Heimatstaat ist
anzuführen, dass die Inkaufnahme von Schutzgewährung durch den Hei-
matstaat grundsätzlich zur Erfüllung dieser Voraussetzung als ausreichend
D-6405/2013
Seite 12
erachtet wird. Unternimmt der Flüchtling indessen heimlich eine Reise in
das Heimatland unter Umgehung der Grenzkontrollen und hält sich wäh-
rend des Aufenthalts weitgehend versteckt, zeigt er durch dieses Verhalten
unter Umständen an, dass ein Kontakt mit Organen des Staates vermieden
werden soll, was zur Annahme führen kann, dass eine Unterschutzstellung
durch den Flüchtling gerade nicht in Kauf genommen wird. Im vorliegenden
Fall wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie sich – eige-
nen Angaben zufolge unter Vorlage ihres von den Schweizer Behörden
ausgestellten Reisepasses für Flüchtlinge – bei der Botschaft der SR Viet-
nam in Bern am (...) ein Visum ausstellen liess. Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass bei der Stellung eines Antrags zum Erhalt eines entsprechenden
Visums nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch An-
gaben zur derzeitigen, allenfalls ursprünglichen Staatsangehörigkeit anzu-
geben sowie ein Reisepass – unter Angabe des Staats- oder Rechtsträ-
gers, der das Reisedokument ausgestellt hat – vorzulegen sind. Zudem
hat, sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich den ihr gestützt auf Art. 28
FK ausgestellten Reiseausweis der Botschaft vorgelegt haben, dieser Rei-
seausweis gemäss dem in vier Sprachen gehaltenen Hinweis auf Seite 3
für alle Länder Gültigkeit, ausser dem Land, aus dem der Inhaber oder die
Inhaberin geflüchtet ist. Es dürfte somit für den mit ihrem Visumsantrag
betrauten Botschaftsangestellten, mithin für die SR Vietnam, unschwer
festzustellen gewesen sein, dass es sich bei ihr um einen in der Schweiz
anerkannten Flüchtling vietnamesischer Staatszugehörigkeit handelt. Aus-
serdem ist aufgrund der entsprechenden Stempelungsvermerke auf dem
in Kopie eingereichten Visum ihres Reisebegleiters (ihren Angaben zufolge
sei ihr Visum nicht im Flüchtlingspass eingetragen, sondern auf einem se-
paraten Blatt ausgestellt worden, das bei der Ausreise aus der SR Vietnam
von den dortigen Grenzbeamten zurückbehalten worden sei) erwiesen,
dass sie und ihr Reisebegleiter am (...) sowie am (...) die Grenzkontrolle
der SR Vietnam – offensichtlich unbehelligt – durchliefen, was im Ergebnis
nur darauf schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin unter den
Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat. Daran vermag auch der Einwand,
wonach jeder Tourist mit einem Visum sich "unter den Schutz der vietna-
mesischen Behörden" stellen würde, folgte man der vorinstanzlichen Argu-
mentation, nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführerin – entgegen der
in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – nicht als eine beliebige
Touristin, die in die SR Vietnam ein-, umher- und ausgereist ist, betrachtet
werden kann, handelt es sich bei ihr doch um eine vietnamesische Staats-
angehörige, die von der Schweiz als Flüchtling anerkannt und der – unter
Ausstellung eines entsprechenden Reiseausweises – Asyl gewährt wurde.
D-6405/2013
Seite 13
3.3 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn
objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tat-
sächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte kön-
nen vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaates bezie-
hungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin problemlos in die SR Vietnam einreisen, sich
dort während rund drei Wochen aufhalten, umherreisen und in der Folge
ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, bestehen objektive Anhalts-
punkte dafür, dass sie in der SR Vietnam nicht (mehr) gefährdet bezie-
hungsweise effektiv geschützt war. Der Einwand, die Schutzgewährung
durch den Heimatstaat sei nicht tatsächlich geschehen, da sie einen in Vi-
etnam häufigen Familiennamen trage, weshalb die vietnamesischen Be-
hörden weder aus ihrem Namen noch aus dem vorgelegten blauen Reise-
ausweis noch aufgrund anderer Umstände etwas hätten ableiten respek-
tive annehmen können, es handle sich bei ihr um eine ehemalige vietna-
mesische Staatsbürgerin, vermag nicht zu überzeugen. Alleine der Um-
stand, einen in der SR Vietnam häufigen Namen zu tragen, vermag nicht
plausibel zu erklären, weshalb daraus die vietnamesischen Behörden bei
ihr nicht auf eine entsprechende Staatsangehörigkeit der SR Vietnam
schliessen könnten, zumal sie auch nicht angibt, einen dort nicht gebräuch-
lichen Namen zu tragen. Die Vorbringen, sie sei eine "ehemalige" vietna-
mesische Staatsbürgerin und die vietnamesischen Behörden hätten weder
aus dem vorgelegten blauen Reiseausweis noch aufgrund anderer Um-
stände Rückschlüsse auf ihre Staatsangehörigkeit zu ziehen vermocht,
sind als unbehelflich zu erachten, zumal diesbezüglich zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die oben in den Ziffern 2.3 und 3.2 dargelegte Begrün-
dung verwiesen werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang auf EMARK 1996 Nr. 9 verweist, wo festgehalten worden
sei, dass ein Aufenthalt von einem Monat im Irak, die dortige Heirat und die
Beschaffung einer irakischen Identitätskarte noch keine Inanspruchnahme
des Schutzes des Heimatstaates im Sinne von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK dar-
stelle, vermag sie daraus angesichts der im erwähnten Verfahren gänzlich
anders liegenden Sachlage nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. So kehrte
im zitierten
EMARK-Entscheid der Beschwerdeführer in den Nordirak, mithin in ein von
der Zentralregierung Iraks losgelöstes und von der UNO geschütztes Ge-
biet zurück.
3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung
auf Art. 1 C Ziff. 1 FK stützte. Soweit nun die Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe argumentiert, es lägen zwingende Gründe nach Art. 1
D-6405/2013
Seite 14
Bst. C Ziff. 5 Abs. 2 FK vor, verkennt sie, dass diese Bestimmung nicht
auch auf den vom BFM verwendeten Art. 1 C Ziff. 1 FK Anwendung findet,
sondern lediglich auf Art. 1 Bst. C Ziff. 5 Abs. 1 FK Bezug nimmt ("…, dass
die Bestimmung dieser Ziffer…."). Zudem wurde der Beschwerdeführerin
und ihren Kindern im Rahmen der Familienzusammenführung mit Ent-
scheid der Vorinstanz vom 23. März 1993 die Einreisebewilligung in die
Schweiz erteilt. Aufgrund der Akten lassen sich jedoch die genauen
Gründe, weshalb der Beschwerdeführerin in der Folge am 10. März 1994
Asyl gewährt wurde, nicht ermitteln. Somit könnte ohnehin nicht geprüft
werden, ob einem Widerruf gemäss – dem vom BFM nicht angerufenen –
Art. 1 Bst. C Ziff. 5 FK allfällige zwingende Gründe entgegenstehen könn-
ten.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie
vor die vietnamesische Staatsangehörigkeit besitzt und das BFM ange-
sichts ihrer Reise ins Heimatland im Herbst 2012 im Ergebnis zu Recht ihre
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das ihr gewährte Asyl widerrufen hat.
Bei dieser Sachlage ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, unter wel-
chen Umständen es der Beschwerdeführerin gelang, mit dem Reiseaus-
weis für Flüchtlinge, der keine Gültigkeit für den Verfolgerstaat hat, in ihr
ursprüngliches Heimatland, aus dem sie geflohen ist, zu reisen. Ebenso
wenig ist auf die Vermutung des Bundesamtes einzugehen, unter diesen
Umständen müsste sie einen eigenen Reisepass besessen haben.
Der Asylwiderruf und die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft haben
zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr der FK sowie dem Asyl-
gesetz, sondern dem allgemeinen Ausländerrecht untersteht.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
D-6405/2013
Seite 15
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. No-
vember 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6405/2013
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: