B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6406/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Oktober 2017 im Transitbereich
des Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung
von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei
hatte sie den Flughafen am Tag zuvor erreicht. Das SEM verweigerte ihr
mit Verfügung vom 16. Oktober 2017 vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihr für längstens 60 Tage den Transitbereich des Flughafens als
Aufenthaltsort zu.
B.
Am 18. Oktober 2017 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu
ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung
zur Person, BzP) befragt.
C.
Am 23. Oktober 2017 wurden dem SEM durch die Flughafenpolizei ver-
schiedene Dokumente übermittelt. Gemäss Angaben der Flughafenpolizei
hatte sie die Unterlagen durch die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka
per Mail/Scan erhalten. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe sie
bei der Botschaft abgegeben.
D.
Am 26. Oktober 2017 befragte das SEM die Beschwerdeführerin einläss-
lich zu ihren Asylgründen.
E.
Mit Verfügung vom 6. November 2017 – am 7. November 2017 durch Ver-
mittlung der Flughafenpolizei eröffnet – stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch
vom 16. Oktober 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich sowie den Wegweisungsvollzug an.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters datiert vom 14. November 2017 und
vorab per Fax an diesem Datum an das Bundesverwaltungsgericht über-
mittelt, erhebt die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des SEM vom
6. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser
wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, ihr sei Asyl zu gewähren und die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen; eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
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festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
2011/1 E. 2).
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Seite 4
2.
2.1 In der Beschwerde wird vorab geltend gemacht, das SEM habe die in
Art. 23 Abs. 2 AsylG vorgesehene Behandlungsfrist nicht eingehalten. Die
Beschwerdeführerin habe am 10. Oktober 2017 im Flughafen Zürich ein
Asylgesuch gestellt, der Entscheid des SEM sei indes am 27. Tag nach
erfolgter Gesuchstellung erfolgt. Das SEM sei nach Ablauf der Frist auf den
Umstand aufmerksam gemacht worden, dass die Zuweisung in einen Kan-
ton zu erfolgen habe, woraufhin es per Mail mitgeteilt habe, es handle sich
dabei lediglich um eine Ordnungsfrist, welche nicht eingehalten werden
müsse. Im Weiteren wird auf verschiedene Urteile des BVGer (insbeson-
dere E-3198/2017 vom 12. Juni 2017) verwiesen, wonach die in Art. 23
Abs. 2 AsylG verankerte Frist als Ordnungsfrist erachtet worden sei und
dem entgegengehalten, bis anhin sei durch das Gericht nicht entschieden
worden, welche konkreten Folgen die Überschreitung dieser Frist habe.
Nach Auffassung des Rechtsvertreters müsse aber ungeachtet des Verfah-
rensausgangs nach Ablauf der 20-tägigen Frist eine Zuweisung in den
Kanton erfolgen. Das SEM lege selber in seinem Handbuch fest, dass nach
Ablauf von 20 Tagen der asylsuchenden Person die Einreise zu bewilligen
und diese einem Kanton zuzuweisen sei, wobei ihr bei der Eröffnung die
nötigen Papiere für die Reise in den Kanton auszuhändigen seien. Der Be-
schwerdeführerin sei daher die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
2.2 Im Verfahren am Flughafen hat das SEM seinen Entscheid innert 20
Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren
länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton zu
(Art. 23 Abs. 2 AsylG). Betreffend die in der Beschwerde in Bezug auf diese
Regelung erhobenen Einwände ist vorweg festzuhalten, dass sich in den
vorinstanzlichen Akten keine Korrespondenz hinsichtlich des angeblich ge-
rügten Ablaufs der erwähnten 20-tägigen Frist findet. Die Beschwerdefüh-
rerin ersuchte zudem nicht am 10. Oktober 2017, sondern am 16. Oktober
2017 um Asyl nach (vgl. act. A2 S. 1, act. A3 S. 1). Der Entscheid des SEM
hätte der Beschwerdeführerin somit bis am 5. November 2017 eröffnet
werden sollen. Die am 6. November 2017 datierte Verfügung (vgl. act. A16
S. 1) wurde ihr jedoch erst am 7. November 2017 und damit zwei Tage
nach Ablauf von 20 Tagen nach Einreichung des Gesuchs eröffnet (vgl. act.
A18 S. 1).
2.3 Kann am Flughafen nicht sofort festgestellt werden, ob die Vorausset-
zung für eine Einreisebewilligung erfüllt sind, so wird Asylsuchenden die
Einreise vorläufig verweigert, ihnen für die Dauer des Verfahrens ein Auf-
enthaltsort am Flughafen zugewiesen (Art. 22 Abs. 2 und 3 AsylG) und das
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Asylverfahren am Flughafen durchgeführt, wenn absehbar ist, dass das
Asylverfahren bis zum erstinstanzlichen Entscheid voraussichtlich nicht
länger als 20 Tage dauern wird. In allen übrigen Fällen findet eine Zuwei-
sung an einen Kanton statt. Das Flughafenverfahren ist in seiner Konzep-
tion ein vollständiges und beschleunigtes Asylverfahren, das innerhalb von
maximal 60 Tagen abgeschlossen werden soll. Die asylsuchende Person
kann deshalb am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort längs-
tens 60 Tage festgehalten werden. Davon entfallen idealtypischerweise
maximal 20 Tage auf das erstinstanzliche Verfahren, je 5 Arbeitstage für
die Erhebung der Beschwerde und der Behandlung derselben durch das
BVGer sowie rund 30 Tage für den Vollzug der Wegweisung. (vgl. zum
Ganzen Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes zur Änderung des Bun-
desgesetzes über die Krankenversicherung sowie zur Änderung des Bun-
desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 4. Sep-
tember 2002, BBl 6845 6852 f. 6679 ff.).
2.4 Liegt nach 20 Tagen kein Asylentscheid des SEM vor, ist die asylsu-
chende Person gemäss Art. 23 Abs. 2 AsylG einem Kanton zuzuweisen.
Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass für den Fall, die
Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens nehme mehr Zeit in An-
spruch als ursprünglich erwartet, und deshalb das Asylverfahren innert der
60 Tage, welche die asylsuchende Person längstens am Flughafen festge-
halten werden darf, nicht mehr wird abgeschlossen werden können, kein
Grund mehr besteht, die asylsuchende Person länger am Flughafen fest-
zuhalten. Wird die asylsuchende Person länger als 20 Tage am Flughafen
festgehalten, obschon ihr noch kein Entscheid eröffnet wurde, kann sie mit-
tels Beschwerde jederzeit die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der
Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder
an einem anderen geeigneten Ort nach Art. 22 Abs. 3 und 4 AsylG bean-
tragen.
2.5 Vorliegend hat das SEM die bis zum 5. November 2017 dauernde Frist
von 20 Tagen, innert derer der Beschwerdeführerin ein erstinstanzlicher
Entscheid zu eröffnen gewesen wäre, um zwei Tage überschritten, ohne
dass es die Beschwerdeführerin einem Kanton zugewiesen hätte. Insofern
erweist sich die Kritik in der Beschwerde, das Festhalten der Beschwerde-
führerin am Flughafen über die 20-tägige Frist hinaus, sei nicht gerechtfer-
tigt gewesen, als zutreffend. Inzwischen hat das SEM der Beschwerdefüh-
rerin – wenngleich zwei Tage nach Ablauf Frist von Art. 23 Abs. 2 AsylG –
jedoch die Verfügung vom 6. November 2017 eröffnet, in welcher ihr Asyl-
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gesuch abgelehnt und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flug-
hafens Zürich verfügt wird. Das erstinstanzliche Verfahren konnte dem-
nach innert der 60 Tage, welche die Beschwerdeführerin längstens am
Flughafen festgehalten werden darf, abgeschlossen werden. Gleichzeitig
war im Zeitpunkt der Eröffnung (7. November 2017) der Verfügung vom
6. November 2017 absehbar, dass auch ein allfälliges Beschwerdeverfah-
ren noch innerhalb dieser 60 Tage wird abgeschlossen werden können.
Nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. November 2017
Beschwerde erheben liess, ist ihr weiterer Aufenthalt am Flughafen zwecks
gerichtlicher Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 6. November
2017 legitimiert, zumal auch zum Zeitpunkt der Einreichung der Be-
schwerde davon ausgegangen werden konnte, dass das Beschwerdever-
fahren innerhalb der 60 Tage, welche die Beschwerdeführerin längstens
am Flughafen festgehalten werden darf, wird abgeschlossen werden kön-
nen. Wie nachstehend (vgl. E. 4 ff.) aufgezeigt, ist die angefochtene Verfü-
gung sodann zu bestätigen. Die Anordnung der Wegweisung der Be-
schwerdeführerin erfolgte mitunter durch das SEM zu Recht und deren
Vollzug ist als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Die Beschwer-
deführerin ist damit aus der Schweiz respektive deren derzeitigen Aufent-
haltsort, dem Transitbereich des Flughafens, nach Sri Lanka wegzuweisen.
Da die Beschwerdeführerin die Schweiz zu verlassen hat, besteht auch
zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils kein Anlass, ihr die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Der entsprechende Antrag in der Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
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Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1;
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
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Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
4.
4.1 Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Rahmen der BzP vom 18. Oktober 2017 sowie während der einlässli-
chen Anhörung zu ihren Asylgründen vom 26. Oktober 2017 hauptsächlich
geltend, sie sei tamilischer Ethnie und in B._______ geboren. Dort habe
sie bis zur (…) Klasse eine singhalesische Schule besucht. Infolge der
Trennung ihrer Eltern sei sie im Jahr (…) mit ihrer Mutter und Schwester
nach C._______ gezogen, wo sie Privatunterricht unterhalten und die ta-
milische Schriftsprache erlernt habe. Ihr Vater halte sich in B._______ auf.
Ihre Mutter sei am (…) verstorben. Sie habe zusammen mit ihrer Schwes-
ter D._______, und deren Ehemann in E._______ in der Nähe von
C._______ gewohnt. Bis im Jahre 2014 habe sie dort selbstständig als (…)
gearbeitet und (…). Auch ihre Schwester habe gearbeitet.
Alle Familienmitglieder mütterlicherseits seien bei der Bewegung (LTTE;
Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. 2009 habe der Ehemann einer
Tante Probleme gehabt, weshalb ihre Schwester ihn an den Flughafen be-
gleitet habe, da diese – wie sie selbst – Singhalesisch spreche. Auf dem
Rückweg sei die Schwester in F._______ für 15 Tage festgenommen und
befragt worden. Es sei die Anfangsphase des Krieges gewesen und da sie
einer gesuchten Person sehr ähnlich gesehen habe, habe man sie mit die-
ser Person verwechselt und verdächtigt, eine „black tiger“ zu sein. Nach-
dem ihre Identität durch ihren Vater geklärt worden sei, sei die Schwester
freigelassen worden.
Im Juni 2013 sei ihr Onkel respektive ein Cousin ihrer Mutter namens
G._______ aus H._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt und habe sie
und ihre Schwester zusammen mit einem Freund besucht. Er sei zuvor in
der Nähe von I._______ in den Krieg involviert und später in einem Flücht-
lingslager gewesen. Ein Herr namens J._______ habe ihn aus dem Lager
geholt und nach H._______ geschickt. G._______ habe nach seiner Rück-
kehr im Juni 2013 mitgeteilt, dass er im Ausland Geld verdient habe und in
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ein grösseres Land ausreisen wolle. Dann habe er die Bewegung respek-
tive die LTTE wieder aufbauen wollen. Vorher sei er jedoch nicht in der
Bewegung gewesen. Sein Name in der Bewegung sei K._______ gewe-
sen. Er habe ungefähr sechs Monate nach seiner Ankunft begonnen, zu-
erst kleinere, dann grössere Waffen zu ihr und ihrer Schwester nach Hause
zu bringen. Diese habe er dann im nahe gelegenen Wald respektive auf
nicht bewirtschafteten Grundstücken versteckt. Auch Uniformen der „Ti-
gers“ habe er mitgebracht. Von ihr und ihrer Schwester habe er verlangt,
Essen für die Leute, die sich im Wald versteckt hätten, zu besorgen. Da sie
Singhalesisch spreche, habe er sie jeweils nach L._______ mitgenommen,
wenn er dorthin Waren (Waffen, etc.) geliefert habe, denn auf dem Weg
dorthin hätten sie ein Armeecamp passieren müssen. Er habe auch Flug-
blätter mit der Aufschrift: „Wir müssen für Tamilen kämpfen und brauchen
eure Stimme!“ drucken lassen und diese in den tamilischen Gebieten ver-
teilt. Um Geldüberweisungen aus dem Ausland zu tätigen, habe er ihren
Namen benutzt. Dem Bankdirektor habe sie (die Beschwerdeführerin) er-
klärt, das Geld sei für den Erwerb eines Grundstückes vorgesehen. Insge-
samt sei die Summe von 47 Lakhs (Anmerkung des Gerichts: 47‘000 sri-
lankische Rupien) auf ihr Konto überwiesen worden. Auch habe K._______
auf ihren Namen Fahrzeuge (ein Tucktuck und ein Motorrad) eingelöst. Da
ihr Vater gewusst habe, wie man Schlösser knackt, habe K._______ einen
Bruder aus der Bewegung namens M._______ zu ihrem Vater gesandt,
damit ihr Vater ihm dies zeige. K._______ sei oft bei ihr und ihrer Schwes-
ter zum Essen gewesen und habe ihnen gegenüber erklärt, dass niemand,
auch nicht seine Familie (Ehefrau, Kinder und Mutter), etwas von seiner
Rückkehr nach Sri Lanka wüsste.
Wegen der Sache mit den Flugblättern sei K._______ gesucht worden.
Denn er habe ein Fahrzeug auf seine Ehefrau eingelöst und dieses hätten
die Männer aus der Bewegung Ende Februar, anfangs (…) verwendet, um
nachts erwähnte Flugblätter aufzuhängen. Dabei seien sie von einer Poli-
zeipatrouille erwischt worden. Die Ehefrau von K._______, welche in
N._______ gewohnt habe, sei festgenommen worden. Diese sei über die
Rückkehr ihres Ehemannes nach Sri Lanka nicht im Bilde gewesen. Die
Ehefrau von K._______ habe sie (die Beschwerdeführerin) verraten. Auch
die Mutter von K._______ sei an deren Wohnort in O._______ festgenom-
men worden, da dort Waffen gefunden worden seien. Ihr eigener Vater sei
ebenfalls festgenommen worden, da K._______ bei ihm Leute versteckt
gehalten habe. Durch ihren Vater hätten die Behörden dann ihren richtigen
(singhalesischen) Namen erfahren, denn der Ehefrau von K._______ sei
nur ihr tamilischer Name P._______ bekannt gewesen.
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Seite 10
Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin an, sie sei von der sri-lankischen
Armee zu Hause und per Haftbefehl gesucht worden. K._______ respek-
tive ihre Schwester habe sie dann am (…) nach Q._______ zu J._______
gebracht. Er sei ein einflussreicher Singhalese und wahrscheinlich eine
hohe Persönlichkeit in der Politik. Trotz seiner singhalesischen Herkunft
habe er den Tamilen im Jahr 2009 bei der Befreiung geholfen. Bis zu ihrer
Ausreise vom 15. Oktober 2017 habe sie sich bei J._______ versteckt und
dort im Haushalt mitgeholfen. Die genaue Adresse wisse sie nicht. Auch
wisse sie nichts Genaues über die Tätigkeiten von J._______. In
Q._______ habe man sie nicht ausfindig machen können, da sie zu Hause
unter dem tamilischen Namen P._______ bekannt sei. Ihren bürgerlichen
Namen A._______ kenne kaum jemand.
K._______, M._______ und ein weiterer Mann aus der Bewegung namens
R._______, seien dann in den Wald gegangen. Über K._______ sei in der
Zeitung geschrieben und darin ein Bild von ihm veröffentlicht worden.
K._______ und die zwei anderen Männer seien schliesslich am (…) er-
schossen worden. Die Umstände kenne sie nicht genau. Nach seinem Tod
seien seine Mutter und seine Ehefrau und deren Familie wieder freigelas-
sen worden.
Ihre Schwester und deren Familie seien am (…) am Flughafen festgenom-
men und nach S._______ gebracht worden. Weil sie Mutter eines kleinen
Babys gewesen sei, sei sie nach einem Jahr freigelassen worden. Eigent-
lich sei die Inhaftnahme ihrer Schwester aufgrund einer Verwechslung er-
folgt, da die Behörden fälschlicherweise angenommen hätten, es handle
sich bei ihrer Schwester um sie (die Beschwerdeführerin). Sie hätten ihrer
Schwester angeboten, ihren Fall zu schliessen, wenn die Schwester sie
(die Beschwerdeführerin) verraten würde, ansonsten würde sie nochmals
verhaftet. Ihre Schwester werde auch heute immer noch ihretwegen beläs-
tigt und es sei ihr mitgeteilt worden, die Behörden würden erst ruhen, wenn
sie sie (die Beschwerdeführerin) hätten. Deswegen habe sie zu ihrer
Schwester selten Kontakt.
Sie, die Beschwerdeführerin, sei schliesslich am 15. Oktober 2017 auf dem
Luftweg aus Sri Lanka ausgereist. J._______ habe sie zum Flughafen ge-
bracht, wo sie von einem Mann auf der ganzen Reise begleitet worden sei.
Sie seien zunächst an einen unbekannten Ort und von dort weiter in die
Schweiz geflogen. Der Mann habe jeweils die Pässe gezeigt und ihren –
wohl gefälschten Pass – bei sich behalten. Die Ausreise sei wohl illegal
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Seite 11
gewesen, denn sie selber habe nie einen Pass bei den heimatlichen Be-
hörden beantragt.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin – durch Ver-
mittlung ihrer Schwester – beim SEM folgende Dokumente (in Kopie) ein:
Zwei fremdsprachige Zeitungsartikel K._______ betreffend, eine Karte des
Internationalen Roten Kreuzes (IKRK) lautend auf die Schwester
D._______ und gültig während deren Inhaftierung, ein Schreiben vom
31. Januar 2015 betreffend eine Haftverlängerung des angeblichen
Schwagers T._______ für drei Monate, eine Karte des IKRK lautend auf
U._______, ein Schreiben des Verteidigungsministeriums vom 31. Januar
2015 betreffend eine dreimonatige Haftverlängerung von U._______, ein
Schreiben vom 31. Oktober 2014 hinsichtlich einer dreimonatigen Haftver-
längerung des angeblichen Vaters V._______, ein Schreiben vom 11. Ok-
tober 2015 beinhaltend verschiedene Auflagen betreffend V._______, eine
Besuchserlaubnis für die Mutter von U._______ zwecks Haftbesuchs der
Familie in S._______, eine Geburtsurkunde die Beschwerdeführerin be-
treffend sowie zwei Schreiben der Human Rights Commission.
4.2 Das SEM qualifizierte erwähnte Vorbringen (vgl. E. 3.1) als nicht glaub-
haft im Sinne von Art. 7 AsylG. Es führte dazu im Wesentlichen aus, die
Beschwerdeführerin, die keine Identitätspapiere abgegeben habe, könne
ihre angebliche verwandtschaftliche Beziehung zu K._______ nicht bewei-
sen. Sie könne nicht erklären, weshalb K._______ sich ihren Angaben zu-
folge schon früher jeweils bei ihr und ihrer (damals noch unverheirateten)
Schwester aufgehalten habe, zumal sie und ihre Familie angeblich keinen
Kontakt zu anderen Familienangehörigen gepflegt hätten. Sie betone,
K._______ sei vor seiner Rückkehr nie bei den LTTE gewesen. Sie ver-
möge nicht konkret zu erklären, weshalb er im 2009 nach H._______ ge-
sandt worden sei oder sei den entsprechenden Fragen ausgewichen. Sie
wisse weder, ob er vor seiner Ausreise im Jahre 2009 Probleme mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe noch weshalb er sich 2013 zur Rück-
kehr entschlossen habe. Die entsprechende Frage habe sie mit irrelevan-
ten Auskünften beantwortet, indem sie angegeben habe, tamilische Mäd-
chen würden missbraucht und K._______ habe früher von ihnen verlangt,
Essen für LTTE-Anhänger zuzubereiten (vgl. act. A12 S. 11). Ihre Angaben
seien daher unsubstanziiert. Insbesondere falle aber auf, dass zwischen
ihren Erzählungen und den Versionen im Internet Unterschiede bestehen
würden. Gemäss der Presserevue des sri-lankischen Aussenministeriums
sei K._______ nämlich ein früherer LTTE-Angehöriger gewesen, der für
den (…) der Bewegung gearbeitet habe. Am Ende des Bürgerkriegs habe
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Seite 12
er sich der sri-lankischen Armee gestellt und sei im sogenannten (…) in
C._______ inhaftiert gewesen. Die Tatsache, dass sich K._______ gemäss
der Zeitung „Daily Mirror“ nicht nur in H._______, sondern auch in (…) auf-
gehalten habe, habe die Beschwerdeführerin ebenfalls mit keinem Wort
erwähnt. Sie habe nicht gewusst, weshalb K._______ nach seiner Rück-
kehr im Jahre 2013 gleich wieder an eine Ausreise gedacht habe und es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie ihm diese Frage nie gestellt habe
(vgl. act. A12 S. 13). Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb K._______
als angeblich gut verlinkter Aktivist auf die Hilfe zweier desinteressierter
Cousinen angewiesen gewesen sein sollte. Die Beschwerdeführerin habe
denn auch nicht erklären können, weshalb K._______ keinen Kontakt mit
seiner Familie ufgenommen habe. Obwohl sie bei den Waffentransporten
dabei gewesen sei, wisse sie zudem weder woher die Waffen gestammt
und wohin genau sie diese transportiert hätten. Sie habe einzig angege-
ben, dass er mit tamilischen Aktivisten auf Facebook Kontakt gehalten
habe, detailliertere Angaben habe sie keine machen können (vgl. act. A12
S. 14). Erstaunlich sei auch, dass sie einem Waffenschmuggler geholfen
habe, obwohl damit eine hohe Verfolgungsgefahr verbunden gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin habe auch keine Erklärung dafür angeben kön-
nen, wieso K._______ ein Fahrzeug auf den Namen seiner Ehefrau einge-
löst und dieses dann zwecks Verteilung der Flugblätter verwendet habe
(vgl. act. A 12 S. 16). Ebenso wenig nachvollziehbar sei, weshalb die Ehe-
frau darüber im Bilde gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihre
Schwester in den Waffenschmuggel ihres Ehemannes involviert gewesen
seien und sie diese zudem bei den Behörden denunziert habe (act. A 12 S.
16). Die stereotype Erklärung, dass die Ehefrau sie nicht gemocht habe,
vermöge vor dem Hintergrund, dass diese hätte wissen müssen, welch
schwerwiegende Folgen eine solche Aussage für die Beschwerdeführerin
und ihre Schwester gehabt habe, nicht zu überzeugen. Die von der Be-
schwerdeführerin geschilderte behördliche Suche nach K._______ ent-
spreche zudem nicht dem Bericht des Daily Mirror. Auch könne nicht ge-
glaubt werden, dass sie sich nach den von ihr erwähnten Ereignissen noch
drei Jahre lang in Sri Lanka bei J._______ aufgehalten habe, obwohl ihren
Angaben zufolge die Behörden vermutlich gewusst hätten, dass sie sich
dort aufhalte. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Behörden sie zwar
gesucht, ihren Wohnort in C._______ jedoch nicht ausfindig gemacht hät-
ten. Es sei davon auszugehen, dass man aufgrund der Auskünfte der Ehe-
frau von K._______ sowie der Banken, Informationen über die Beschwer-
deführerin hätte sammeln können (vgl. act. A 12 S. 18). Ihre Antwort auf die
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Frage nach der späten Ausreise, sie hätte K._______ Schwierigkeiten ver-
ursachen können und habe auf eine gute Gelegenheit gewartet habe, sei
nicht überzeugend.
Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel erachtete das
SEM als zum Nachweis des von ihr geltend gemachten Sachverhalts un-
geeignet. Diese würden nur in Kopien vorliegen und seien daher leicht ma-
nipulierbar. Es falle zudem auf, dass der in den Dokumenten genannte
Haftort S._______ mit (…) erwähnte werde, was jedoch nicht der offiziellen
behördlichen Bezeichnung (…) übereinstimme. Die Verfügungen des Ver-
teidigungsministeriums enthielten zudem keine juristische Begründung für
die Inhaftierung, sondern lediglich eine Beschreibung der illegalen Aktivitä-
ten, was unüblich sei. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich dabei
um Fälschungen handle. Die IKRK-Karten und das Gesuch zwecks Besuch
im Gefängnis seien undatiert, weshalb diese zeitlich nicht eingeordnet wer-
den könnten. Aus den Zeitungsartikeln gehe zudem nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin mit K._______ zusammengearbeitet habe und des-
wegen verfolgt worden sei.
Bei den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin handle es sich somit um
ein Konstrukt.
4.3 In der Beschwerde wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dem SEM
sei es nicht gelungen, wesentliche Widersprüche hervorzuheben, sondern
es schreibe immer wieder, die Aussagen der Beschwerdeführerin seien un-
substanziiert, nicht nachvollziehbar oder stereotyp. Sie habe jedoch aus-
führlich ihre Asylgründe geschildert. Ihre Erzählungen seien stringent, wi-
derspruchsfrei und in sich logisch. Jedenfalls dürfte feststehen, dass sie
aus einer politischen Familie stamme und sich für die LTTE engagiert habe.
4.4 Übereinstimmend mit dem SEM ist festzuhalten, dass sich erwähnte
Vorbringen der Beschwerdeführerin (E. 4.1) insgesamt als nicht glaubhaft
im Sinne von Art. 7 AsylG erweisen. Es kann dazu – zwecks Vermeidung
von Wiederholungen – auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (vgl. act. A16 Ziff. II 1. S. 4 ff., vgl. auch E. 4.2 hiervor).
4.5 Die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. E. 4.3) sind nicht geeignet,
an dieser Einschätzung etwas zu ändern, erschöpfen sie sich doch haupt-
sächlich darin, einzuwenden, dem SEM sei es nicht gelungen, wesentliche
Widersprüche darzulegen und die Aussagen der Beschwerdeführerin seien
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stringent, widerspruchsfrei und in sich logisch. Damit werden indes die vom
SEM zahlreich erwähnten Ungereimtheiten nicht aufgelöst.
Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin, die nicht in
der Lage war, ihre Verwandtschaft zu K._______ nachzuweisen, – wie vom
SEM zutreffend erkannt – darlegte, K._______ habe vor seiner Rückkehr
nach Sri Lanka nicht den LTTE angehört (vgl. act. A 12 S. 11). Dies ent-
spricht indes gemäss dem vom SEM erwähnten Artikel des Daily Mirror
vom (…) nicht den Tatsachen, wird darin doch von einer Suche nach
K._______, einem ehemaligen Zugehörigen (…), gesprochen, da dieser
zuvor auf einen Beamten geschossen habe. Dass die Beschwerdeführerin
nichts über dessen frühere Zugehörigkeit zur LTTE weiss, erscheint unver-
ständlich, hatte sie doch angeblich zu K._______ wie eine Tochter gestan-
den und war dieser schon früher bei ihr und ihrer Schwester zu Besuch
gewesen (vgl. act. A8 S. 10, act. A12 S. 11). Gemäss dem erwähnten Be-
richt des Daily Mirror wurde K._______ zudem wegen Schüssen auf einen
Beamten gesucht. Eine Tatsache, die die Beschwerdeführerin ebenfalls
unerwähnt liess. Sie gab nämlich als Auslöser für die Suche nach ihm ein-
zig an, er sei nach dem Verteilen von Flugblättern respektive der von ihr
genannten Plakataktion Ende Februar, anfangs (…), die mit dem auf die
Ehefrau eingelösten Fahrzeug erfolgt sei, gesucht worden (vgl. act. A8 S.
9, act. A12 S. 16 f.). Unrealistisch ist sodann, dass K._______ die Be-
schwerdeführerin am (…) und somit noch am selben Tag, als er gemäss
dem vom SEM genannten Pressebericht intensiv durch die sri-lankischen
Behörden gesucht wurde, zu J._______ nach Q._______ gebracht haben
soll (vgl. act. A8 S. 4, act. A12 S. 18). Insbesondere nicht nachvollziehbar
ist auch, dass sich die Beschwerdeführerin, obwohl sie angeblich nach Be-
ginn der Suche nach K._______ Ende Februar, anfangs (…) ebenfalls ge-
sucht wurde, noch bis zum (…) bei ihr zu Hause aufgehalten habe (vgl. act.
A12 S. 18). Ein solches Verhalten entspricht nicht einer tatsächlich verfolg-
ten Person. Ihr Einwand dazu, die Behörden hätten ihr Haus in jenen Wo-
chen vor ihrer Abreise nach Q._______ nicht finden können, da es abgele-
gen liege, ist unrealistisch (vgl. act. A12 S. 18). Er erscheint auch vor dem
Hintergrund ihrer weiteren Angabe, die sri-lankischen Behörden hätten
nach der Festnahme der Schwester alles, was sich im Haus befunden
habe, konfisziert, nicht stichhaltig (vgl. act. A12 S. 16 und 24).
Es ist demnach übereinstimmend mit dem SEM festzustellen, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei wegen der Unterstützung
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Seite 15
von K._______, einem Verwandten und Angehörigen der LTTE in ihrer Hei-
mat gesucht worden, insgesamt als Konstrukt und damit nicht glaubhaft
erscheint.
4.6
4.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und Vorliegen
früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im
Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu
den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–
8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden,
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka
zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E.
8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft
gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der be-
treffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere
jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden
zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus
wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
4.6.2 Die Beschwerdeführerin konnte – wie vorstehend festgestellt – nicht
glaubhaft machen, dass sie in Sri Lanka wegen Verbindungen zur LTTE
respektive Unterstützung eines Verwandten, einem Mitglied dieser Organi-
sation, asylrechtlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Aufgrund
der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimatstaat weder
behördlichen Behelligungen ausgesetzt war noch im Fokus der heimatli-
chen Behörden stand. Es ist daher – übereinstimmend mit dem SEM (vgl.
act. A16 S.7) – nicht ersichtlich, inwiefern sie nunmehr bei einer Rückkehr
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Seite 16
das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich ziehen und in asylrele-
vanter Weise verfolgt werden würde. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen,
dass der Umstand alleine, dass die Beschwerdeführerin geltend machte,
ihre Identitätskarte sei zu Hause bei ihrer Schwester und der Schlepper
habe ihren (wohl gefälschten) Reisepass abgenommen (vgl. act. A8 S. 7
f.) nicht genügt, um eine Furcht vor Verfolgung zu begründen.
4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin we-
der Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht hat. Das SEM hat somit ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.4
5.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen.
5.4.4 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen und Tamilinnen, die aus
einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wieder-
holt befasst (vgl. Urteile des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011,
41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritan-
nien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof,
dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden
Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im
Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Be-
fragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen
D-6406/2017
Seite 18
durch die in Erwägung 7.3.1 erwähnten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
5.4.5 Wie bereits erwogen, ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen,
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass sie bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem
flüchtlingsrechtlich relevanten Mass auf sich ziehen wird. Es bestehen so-
mit auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr drohe eine menschenrechtswidrige
Behandlung. Damit lassen vorliegend weder die allgemeine Menschen-
rechtssituation noch individuelle Faktoren den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.5.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine
bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Pra-
xis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und
Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen individueller Zumutbar-
keitskriterien bejaht werden können (insbesondere Existenz eines tragfä-
higen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation). Im Weiteren hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
(zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) festgestellt, dass der Weg-
weisungsvollzug ins Vanni-Gebiet ebenfalls zumutbar ist.
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Seite 19
5.5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine schulische Bildung. Sie
spricht und schreibt nebst Tamilisch auch Singhalesisch. Sie arbeitete in
ihrer Heimat selbständig als (…) und verkaufte (…). Gemäss ihren Anga-
ben wohnte sie mit ihrer Schwester und später mit deren Ehemann jahre-
lang in C._______ zusammen in einem Haus. Ihre Schwester und deren
Ehemann leben nach wie vor dort. Ihr Vater hält sich in B._______ auf.
Eine Schwester der Grossmutter und zwei Tanten leben zudem in
L._______ (vgl. act. A8 S. 5 ff., act. A12 S. 3 f. und S. 9). Es ist damit –
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung – davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein engeres so-
ziales Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn die Schwester und ihr Ehemann
gemäss ihren Vorbringen nicht (mehr) in guten wirtschaftlichen Verhältnis-
sen leben sollen (vgl. act. A12 S. 20 f. und S. 26), ist davon auszugehen,
die berufserfahrene Beschwerdeführerin werde für eine gewisse Zeit (wie-
der) bei ihnen wohnen können. Alternativ könnte sie sich auch zur Schwes-
ter ihrer Grossmutter und ihren Tanten nach L._______ begeben, verfügte
sie doch ihren Darlegungen zufolge dort auch über ein Grundstück (vgl.
act. A12 S. 3 f., act. A12 S. 5). Hinsichtlich der geäusserten finanziellen
Bedenken, ist schliesslich festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
zudem offensteht, ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen.
5.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 20
7.
7.1 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und die Be-
schwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Es ist folg-
lich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: