Abtei lung IV
D-6407/2006/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Martin
Zoller, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____Afghanistan,
vertreten durch Advokat Oliver Borer, Greifengasse 1,
Postfach 172, 4001 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom (...) i.S. Asyl und Wegweisung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-6407/2006
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführer - Angehörige der Volksgruppe der Usbeken
aus Maymana mit letztem Wohnsitz in (...) - suchten am 15. März 2000
am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach.
B. Mit Verfügung vom 21. März 2000 bewilligte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Bundesamt für Migration, BFM)
in Anwendung von Art. 21 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz.
C. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung durch die
Flughafenpolizei vom 18. März 2000, der Erstbefragung in der
Empfangsstelle Kreuzlingen vom 24. März 2000 sowie der
nachfolgenden Anhörung durch das Amt für öffentliche Sicherheit des
Kantons Solothurn vom 7. April 2000 im Wesentlichen an, nach
seinem Studium in der damaligen Sowjetunion 1993 in Afghanistan
Parteimitglied der Jonbesh-i-Melli-i-Islami, der Islamischen Nationalen
Bewegung Afghanistans unter Führung von General Dostum,
geworden zu sein. Nach Tätigkeiten im Aussenministerium sei er Leiter
des zweiten politischen Büros geworden. Im Februar 1996 habe er
sich im Auftrag der Partei nach Islamabad begeben, um in Pakistan
ein Parteibüro zu gründen. Nach kurzem Aufenthalt in Afghanistan sei
er im September 1996 als Parteivertreter in den Iran gereist und in (...)
als (..) des dortigen Parteibüros für die Betreuung der im Iran
lebenden Afghanen verantwortlich gewesen. Im Weiteren habe er sich
im Jahre 1996 in verschiedenen afghanischen Zeitungen gegen die
Taliban geäussert. Während seines Aufenthaltes im Iran habe sich
General Malek, ebenfalls ein Führer der Jonbesh, gegen General
Dostum gewandt und am 18. Mai 1997 mit den Taliban ein Abkommen
geschlossen, worauf General Dostum in die Türkei geflohen sei. In der
Folge habe sich die Partei endgültig in zwei Lager um die beiden
usbekischen Generäle Malik und Dostum gespalten. Er habe sich für
Dostum entschieden, weil er mit der Vorgehensweise General Maleks
nicht einverstanden gewesen sei. Wegen seiner öffentlichen Kritik an
General Malek habe er auf dessen Geheiss hin das Büro in (...)
verlassen müssen, sei aber bis zur Rückkehr von General Dostum
nach Afghanistan im Iran geblieben. In der Folge habe er mit Erlaubnis
von General Dostum seine Tätigkeit im Büro in (...) wieder aufnehmen
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können. Im Juli 1998 habe er sich nach Afghanistan begeben, um
seine Familie vor den vorrückenden Taliban in Sicherheit zu bringen,
allerdings habe er den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht in Erfahrung
bringen können, worauf er auf der Suche nach ihr in den Süden der
Provinz Faryab gereist sei, wo er sich von Anhängern General Maleks
bedroht gefühlt habe, weshalb er sich im November 1998 zu einer
Bekannten in der Nähe von Maymana begeben habe. Nachdem seine
Ehefrau, welche sich mit ihren Eltern in Maymana aufgehalten habe,
zu ihm gestossen sei, sei er mit ihr und den Kindern bis August 1999
dort geblieben. Danach habe er sich mit seiner Familie nach Mazar-i-
Sharif begeben, wo er aus Furcht vor den Talibans versteckt gelebt
habe. Schliesslich hätten die Beschwerdeführer im März 2000
Afghanistan verlassen, um in der Schweiz um Asyl nachzusuchen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Fo-
tografien ein, welche ihn mit General Dostum zeigen, drei Zeitungsarti-
kel, in denen er sich gegen die Taliban äussert, eine Bestätigung der
Partei, dass er Abgeordneter im Iran gewesen sei, alle im Original, so-
wie verschiedene Parteiausweise und Universitätsdiplome in Kopie.
D. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Erstbefragung an
der Empfangsstelle Kreuzlingen vom 24. März 2000 und der
nachfolgenden Anhörung durch das Amt für öffentliche Sicherheit des
Kantons Solothurn vom 28. April 2000 im Wesentlichen geltend, unter
der Herrschaft der Taliban keine Rechte mehr gehabt zu haben. Seit
Juni 1998 sei ihr Vater wegen ihres Ehemannes und ihre Mutter
aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin von den Taliban
bedroht und unter Druck gesetzt worden.
E. Mit Verfügung vom 16. April 2003 lehnte das BFF - nach dem Sturz
des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer Übergangsregierung
von der fehlenden Asylrelevanz ausgehend - die Asylgesuche der
Beschwerdeführer ab, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
F. In der Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Mai 2003 an die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) bean-
tragten die Beschwerdeführer - unter Einreichung verschiedener,
nachfolgend erwähnter Beweismittel - die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter
die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer. In
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verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, eine ergänzende
Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und eine amtliche
Erkundigung beim Hochkommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Na-
tionen (UNHCR) betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan einzu-
holen. Im Weiteren sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren.
In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen festgehalten, seit den
verschiedenen Befragungen der Beschwerdeführer und dem Entscheid
des BFF seien drei Jahre vergangen, weshalb die im Jahre 2000
durchgeführten Befragungen die jüngsten politischen Entwicklungen in
Afghanistan nicht zum Gegenstand gehabt hätten, was eine ergänzen-
de Anhörung notwendig erscheinen lasse. Der Beschwerdeführer wer-
de nämlich aufgrund von wesentlichen Meinungsverschiedenheiten
sowohl von General Malek, Führer der islamischen Bewegung, als
auch von General Dostum, Vizeverteidigungsminister in der Über-
gangsregierung, als Verräter angesehen.
G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2003 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts des
bestehenden Sicherheitskontos des Beschwerdeführers mangels
Bedürftigkeit ab, verzichtete indessen auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde mangels Notwendigkeit
abgelehnt.
H. Mit Verfügung vom 10. September 2003 zog das BFF im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens den angefochtenen Entscheid teilwei-
se in Wiedererwägung und ordnete in Berücksichtigung des gesund-
heitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führer an.
I. In seiner Replik vom 17. September 2003 reichte der Rechtsvertre-
ter einen psychiatrischen Bericht des behandelnden Arztes betreffend
die Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2003 und ein Schreiben des Va-
ters des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2003 in Kopie samt französi-
scher Übersetzung ein und wies dabei unter anderem auf die
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behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer und die daraus
folgende Gefahrensituation für dessen Verwandte hin.
J. Mit Eingabe vom 20. Mai 2005 hielt der Rechtsvertreter unter
Einreichung eines Auszuges aus dem Internet vom 27. März 2005 fest,
der afghanische Warlord Dostum sei vom Präsidenten Afghanistans,
Hamid Karsai, zum Stabschef des Oberkommandos der Armee
ernannt worden. Angesichts der enormen Machtfülle des Stabschefs
müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner kritischen Haltung gegenüber Dostum bei einer
Rückkehr nach Afghanistan im ganzen Land der Gefahr ausgesetzt
wäre, auf dessen Befehl Behelligungen durch das Militär ausgesetzt
zu sein.
K. Im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens beantragte
die Vorinstanz am 26. Mai 2005 die Abweisung der Beschwerde.
L. Mit Eingabe vom 31. August 2007 an das neu zuständige Bundes-
verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer drei polizeiliche Vor-
ladungen betreffend den Beschwerdeführer aus den Jahren 2005 und
2006 im Original samt Übersetzung ein.
M. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter
seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
bis 31. Dezember 2006 zuständigen ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten
hat (oder solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss), welche ihr gezielt und
aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimat- oder Herkunftsstaats zugefügt wor-
den sind (bzw. zugefügt zu werden drohen). Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
aber nicht nur anlässlich der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, sondern grundsätzlich auch noch im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids aktuell sein. Begründete Furcht vor künftiger staatlicher
Verfolgung liegt entsprechend nur vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit
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ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es
müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1993 Nr. 21 E. 3 S. 138; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 143 ff.).
3.
3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, sowohl
die Furcht des Beschwerdeführers, als Angehöriger der Volksgruppe
der Usbeken und als Mitglied der Jonbesh-Partei von den Taliban und
deren Verbündeten General Malek umgebracht zu werden, als auch
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Frau unter den Taliban kei-
ne Rechte gehabt zu haben, seien im heutigen Zeitpunkt nicht aslyre-
levant, da durch die militärische Intervention der USA und ihrer Ver-
bündeten die Taliban ihre Macht eingebüsst hätten. Am 22. Dezember
2001 sei in Afghanistan eine Übergangsregierung eingesetzt worden,
die Loya Jirga habe am 19. Juni 2002 einen Übergangspräsidenten ge-
wählt, und die eingesetzte Regierung sei bemüht, die Situation zu nor-
malisieren und räume der Sicherheit absolute Priorität ein. Aus diesen
Gründen sei die Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung durch die
Taliban im heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet.
3.2 Auf Beschwerdeebene wurde zunächst darauf hingewiesen, dass
seit den verschiedenen Befragungen der Beschwerdeführer und dem
Entscheid des BFF vom 16. April 2003 drei Jahre vergangen seien,
weshalb die im Jahre 2000 durchgeführten Befragungen die jüngsten
politischen Entwicklungen in Afghanistan nicht zum Gegenstand
gehabt hätten, was eine ergänzende Anhörung notwendig erscheinen
lasse. Im Zeitpunkt der Befragungen sei für die Beschwerdeführer
nicht voraussehbar gewesen, welche Bedrohungen für sie durch
andere - heute in der Nordallianz vereinigte - Gruppierungen als die
Taliban ausgehen würden.
Es gelte nämlich zu berücksichtigen, dass zum Einen der Beschwerde-
führer wegen seiner pazifistischen Einstellung von seinen früheren
Vorgesetzten innerhalb der Jonbesh-Partei, den Generälen Dostum
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und Malik, oft kritisiert worden sei, jedoch seien diese Meinungsver-
schiedenheiten ohne Folgen geblieben, da die Vorgesetzten des Be-
schwerdeführers auf dessen Arbeit im Iran angewiesen gewesen sei-
en. Zum Anderen habe der Beschwerdeführer wegen seiner öffentli-
chen Kritik an General Malek und dessen Vorgehensweise, mit den Ta-
liban ein Abkommen zu treffen, auf Geheiss des Generals das Büro in
(...) verlassen müssen. Zwar habe er nach der Rückkehr General
Dostums nach Afghanistan seine Tätigkeit im Büro in (...) wieder
aufnehmen können, indessen wegen Meinungsverschiedenheit mit
Dostum und der Notwendigkeit, nach Afghanistan zurückzukehren, um
seine Familie vor den vorrückenden Taliban zu beschützen, im Som-
mer 1998 seine Stelle im Iran gekündigt; dieses Verhalten habe Dos-
tum als Verrat betrachtet.
Wegen der öffentlichen Kritik des Beschwerdeführers an General Ma-
lek und der Meinungsverschiedenheiten mit General Dostum befürch-
teten die Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr Behelligungen durch
die beiden Generäle ausgesetzt zu sein. Sowohl General Abdul Malek,
heute Führer der Islamischen Bewegung (Jonbesh Islami), als auch
General Rashid Dostum, welcher im März 2005 vom Präsidenten
Afghanistans, Hamid Karsai, zum Stabschef des Oberkommandos der
Armee ernannt worden sei, hätten sich als skrupellose und brutale
Kriegsherren erwiesen. Insbesondere müsse angesichts der enormen
Machtfülle des Stabschefs des Oberkommandos davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner kritischen Hal-
tung gegenüber Dostum bei einer Rückkehr nach Afghanistan im gan-
zen Land der Gefahr ausgesetzt wäre, auf dessen Befehl Behelli-
gungen durch das Militär ausgesetzt zu sein.
Neben der begründeten Furcht vor Gruppierungen der Nordallianz dro-
he dem Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Hintergrundes
und der öffentlich geäusserten Kritik Gefahr seitens der wieder er-
starkten Taliban.
3.3
3.3.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst sinngemäss gerügt,
den Beschwerdeführern sei nicht ausreichend Gelegenheit eingeräumt
worden, sich zur veränderten Situation in Afghanistan zu äussern.
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Aus den Akten ergibt sich, dass die kantonale Anhörung vom 7. April
2000 tatsächlich mehr als drei Jahre vor der angefochtenen Verfügung
vom 16. April 2003 stattfand. Eine ergänzende Bundesanhörung wurde
nicht durchgeführt. Gegenstand der kantonalen Anhörung vom 7. April
2000 war, wie bereits in den vorangegangenen Befragungen, die durch
das herrschende Regime der Taliban geprägte Verfolgungssituation für
die Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Ausreise im März 2000. Ohne
den Beschwerdeführern nach dem Sturz der Taliban und der weiteren
politischen Entwicklung in Afghanistan Gelegenheit gegeben zu
haben, sich zu möglichen neu aufgetretenen Verfolgungsgründen zu
äussern, verwies das BFF in der angefochtenen Verfügung auf den
Wegfall der Verfolgungsgefahr durch die Taliban.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde
zwar die Parteien anzuhören hat, bevor sie verfügt (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG), der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör je-
doch nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht
aber die rechtliche Würdigung desselben beschlägt. Deshalb ist dem
Betroffenen in der Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme be-
züglich Fragen der rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsa-
chen einzuräumen, es sei denn, die Behörde gedenke sich in ihrem
Entscheid auf einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechts-
grund abzustützen (vgl. BGE 114Ia 99; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grund-
rechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Auflage, Bern 1991,
S. 273), was vorliegend nicht der Fall ist, mussten die Beschwerdefüh-
rer doch damit rechnen, dass das Bundesamt in seinem Entscheid den
Wegfall der Verfolgungsgefahr durch die Taliban als hauptsächliches
Argument für die Verneinung einer aktuellen Gefährdungssituation ver-
wenden würde. Indessen ist gleichzeitig festzuhalten, dass mit dem
Einbezug der Betroffenen in das Verfahren im Rahmen des rechtlichen
Gehörs auch ein Gewinn an Richtigkeit des Entscheids in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht erhofft wird (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrech-
te in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 551); um diesem Bestre-
ben nach Einbezug der Betroffenen im Interesse einer vollständigen
Sachverhaltsfeststellung - Grundvoraussetzung eines ausgewogenen
Urteils - zu genügen, wäre es angesichts der langen Verfahrensdauer
und der veränderten Situation in Afghanistan vorliegend sachgerecht -
und unter dem Aspekt der Verfahrensfairness angebracht - gewesen,
den Beschwerdeführern hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-
währen; in dieser Hinsicht kann im Vorgehen der Vorinstanz eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Indessen ist dieser
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Mangel als geheilt zu erachten, da die Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene ihre Sachvorbringen entsprechend ergänzen konnten,
zumal die Beschwerdeinstanz mit gleicher Kognition entscheidet, den
Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen und die Verlet-
zung der Verfahrensvorschrift als nicht derart schwer zu erachten ist,
dass eine Heilung aus prozessökonomischen Gründen nicht sachge-
recht erscheinen würde. Jedoch ist bei der Frage der Kostenregelung
zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift der festgestellte
Mangel zutreffend gerügt wurde. Schliesslich ergibt sich aus den
vorstehenden Erwägungen, dass der Antrag in der Beschwerdeschrift,
eine ergänzende Bundesanhörung des Beschwerdeführers durchzu-
führen, mangels Notwendigkeit abzulehnen ist.
3.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung, wenn
auch in knapper Form, im Ergebnis zutreffend fest, sowohl die Furcht
des Beschwerdeführers, als Angehöriger der Volksgruppe der
Usbeken und als Mitglied der Jonbesh-Partei von den Taliban und
deren Verbündeten General Malek umgebracht zu werden, als auch
die Vorbringen der Beschwerdeführerin, als Frau unter den Taliban
keine Rechte gehabt zu haben, seien im heutigen Zeitpunkt nicht als
asylrelevant zu erachten.
Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Afghanistan ist auf das in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 10 publizierte Grundsatzurteil zu ver-
weisen, in welchem festgehalten wird, dass die Taliban ihre quasi-
staatliche Herrschaft nach der internationalen militärischen Interventi-
on vom Oktober 2001 verloren haben und erlittener oder befürchteter
Verfolgung durch die Taliban daher grundsätzlich keine asylrechtliche
Relevanz mehr zukommt. Auch in Berücksichtigung der ehemaligen
Mitgliedschaft bei der Jonbesh-Partei und der öffentlichen Kritik des
Beschwerdeführers an den Taliban ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan heute
noch auf dem gesamten Staatsgebiet einer gezielten Verfolgung durch
die Taliban ausgesetzt wäre.
Auch was die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, we-
gen seiner öffentlichen Kritik an General Malek Racheakte von ihm zu
befürchten, ist - unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen -
nicht von einer landesweit drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen.
General Abdul Malek (auch Abdul Malik) ist ein usbekischer
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Kommandant (warlord), der zurzeit in der Hauptstadt der Provinz
Balkh, in Mazari-Sharif lebt und unter dem Schutz des Gouverneurs
Ata Mohammad Nur steht, dem Kopf der Freiheitspartei Afghanistans
(Hezb-e-Azadi-e Afghanistan), einer seit dem 20. August 2005 regist-
rierten Partei, die auch legale Büros in Kabul hat. Der Erfolg der Hezb-
e-Azadi bei den afghanischen Parlamentswahlen von 2005 war be-
scheiden. Hinter der politischen Fassade der Partei verbirgt sich eine
Milizarmee mit dem Kommandanten Malik, welcher seine Fehde mit
General Dostum und dessen Partei Jumesh-e Melli fortführt; diese Ri-
valität bildet einen der Unruheherde im Norden Afghanistans. Anders
als bei General Dostum, seit 2005 Stabschef des Oberkommandos der
Armee der Übergangsregierung, ist der Einflussbereich Abdul Maliks
auf den Norden Afghanistans beschränkt. Dem Beschwerdeführer
steht damit grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative im
Grossraum Kabul offen (vgl EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f),
welche gemäss weiterhin geltender Praxis die Anerkennung als
Flüchtling und somit die Asylgewährung ausschliesst (vg. EMARK
1996 E. 5C S. 6f). Die Frage, ob sich der Beschwerdeführer und seine
Familie tatsächlich in Kabul niederlassen und sich dort eine neue
Existenz aufbauen können, ist grundsätzlich unter dem Aspekt der
Zumutbarkeit zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105 mit
Hinweis auf EMARK 1996 Nr. 1).
Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, der
Beschwerdeführer werde von General Dostum als Verräter angesehen,
und er befürchte, bei einer Rückkehr nach Afghanistan im ganzen
Land der Gefahr ausgesetzt zu sein, auf Befehl von Dostum
Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu sein.
Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt,
dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. Aus den Akten ergibt sich,
dass der Beschwerdeführer entgegen der Behauptung in der Be-
schwerdeschrift (vgl. den unzutreffenden Hinweis in der Beschwerde-
schrift auf A18, S. 3 und 9) im Rahmen der vorinstanzlichen Anhörun-
gen weder erwähnt noch angedeutet hat, Meinungsverschiedenheiten
mit General Dostum gehabt zu haben. Erstmals in der Beschwerde-
schrift wird angegeben, der Beschwerdeführer habe zwar nach der
Rückkehr General Dostums nach Afghanistan seine Tätigkeit im Büro
in Mashad wieder aufnehmen können, indessen wegen Meinungsver-
schiedenheiten mit Dostum und der Notwendigkeit, nach Afghanistan
zurückzukehren, um seine Familie vor den vorrückenden Taliban zu
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beschützen, im Sommer 1998 seine Stelle im Iran gekündigt, was Dos-
tum als Verrat betrachtet habe. Es sind keine Gründe ersichtlich, wes-
halb der Beschwerdeführer dieses zentrale Vorbringen im vorinstanzli-
chen Verfahren gänzlich unerwähnt liess. Im Weiteren gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, diese erstmals geltend gemachte Behauptung
hinreichend zu substanziieren. Zum Einen beruhen die im Bestäti-
gungsschreiben vom 15. Mai 2003 enthaltenen Feststellungen bezüg-
lich der angeblichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit Ge-
neral Dostum lediglich auf den Äusserungen des Beschwerdeführers
selbst und nicht auf der eigenen Wahrnehmung des Verfassers, womit
darin kein Indiz für die Authentizität der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers gesehen werden kann. Ähnliches gilt für das mit Eingabe vom 17.
September 2003 eingereichte Bestätigungsschreiben des Vaters des
Beschwerdeführers vom 19. Juli 2003; wegen dessen enger persönli-
cher Beziehung zum Beschwerdeführer kann dieser Aussage mangels
Objektivität keine hinreichende Beweistauglichkeit zukommen. Zum
Anderen sind die mit der Eingabe vom 31. August 2007 eingereichten,
als polizeiliche Vorladungen bezeichneten Dokumente aufgrund ihrer
fraglichen Herkunft, ihrer Beschaffenheit und ihres unbestimmten In-
halts nicht geeignet, das genannte Vorbringen zu stützen. In der Ein-
gabe vom 31. August 2007 wird lediglich festgehalten, die drei polizeili-
chen Vorladungen stammten aus den Jahren 2005 und 2006 und seien
vom Vater des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer weiterge-
leitet worden. Es werden weder Gründe genannt, warum die Dokumen-
te aus den Jahren 2005 und 2006 erst mehr als ein Jahr später einge-
reicht wurden noch werden nähere Angaben zu deren Herkunft ge-
macht. Im Weiteren liegen zwei der drei Dokumente lediglich in Kopie
vor, was deren Beweiswert zum Vornherein herabsetzt. Zudem ist
anhand des auffallend unbestimmten Inhalts ein politischer Hinter-
grund der angeblichen behördlichen Suche nicht ersichtlich. Aus die-
sen Gründen sind die eingereichten Dokumente als nicht beweistaug-
lich zu erachten.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, bei einer Rückkehr in
den Heimatstaat Behelligungen durch General Dostum ausgesetzt zu
sein.
Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer wegen seiner Zugehörigkeit zur usbekischen Ethnie mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung befürchten muss;
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dies gilt gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts mass-
geblich vor dem Hintergrund dessen, dass es sich in Afghanistan um
einen Vielvölkerstaat mit über dreissig Stämmen handelt, und auch die
Zusammensetzung des afghanischen Parlamentes in etwa der
ethnischen Struktur des Landes entspricht, mithin alle ethnischen und
politischen Kräfte grundsätzlich eingebunden sind und die Ethnie der
Usbeken dabei acht Prozent der Mandate innehat.
3.3.3 Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt eine be-
gründete Furcht der Beschwerdeführer vor künftiger Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat demnach die
Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz und können auch keinen
Anspruch auf eine entsprechende Regelung geltend machen. Die
Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits er-
wähnt, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens den angefochte-
nen Entscheid teilweise in Wiedererwägung gezogen und in Berück-
sichtigung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer angeordnet. Die gegen
den Wegweisungsvollzug gerichteten (Eventual-) Begehren sind damit
gegenstandslos geworden.
5.
Weil die Beschwerdeführer teilweise unterlegen sind, hätten diese ei-
nen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ange-
sichts des besonderen Umstandes, dass in der Beschwerdeschrift zu-
treffend gerügt wurde, den Beschwerdeführern sei nicht ausreichend
Gelegenheit eingeräumt worden, sich zur veränderten Situation in Af-
ghanistan zu äussern, wird in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten verzichtet.
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6.
Den Beschwerdeführern ist schliesslich zufolge teilweisen Obsiegens
eine reduzierte Parteienschtädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Diese ist unter Berücksichtigung der Kos-
tennote ihres Rechtsvertreters vom 3. Dezember 2007 und entspre-
chend dem Grad des Durchdringens auf Fr. 3'400.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden,
abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 3'400.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrie-
ben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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