B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6407/2013
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Advokatur Kanonen-
gasse, (…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung ;
Verfügung des BFM vom 9. Oktober 2013 / N (…).
D-6407/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
mit ihrem Sohn am 7. oder 8. März 2013 und reiste über ihr unbekannte
Länder in einem Auto unter Umgehung der Grenzkontrollen am 14. März
2013 in die Schweiz. Am gleichen Tag ersuchte sie in B._______ um Asyl.
Die Beschwerdeführerin wurde am 20. März 2013 zur Person befragt und
vom BFM am 28. Mai 2013 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung
vom 26. März 2013 wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kan-
ton C._______ zugewiesen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei russische Staatsangehö-
rige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und in D._______ in
E._______ geboren. Sie sei Rentnerin und lebe seit sechs oder sieben
Jahren in F._______ im G._______, wo sie auch angemeldet sei. Zuvor
habe sie in H._______ in ihrem Haus und wegen des Krieges an ver-
schiedenen Orten gewohnt. Das Haus in H._______ habe sie im Jahr
2009 oder 2010 verkauft. Sie persönlich habe keine Probleme im Heimat-
land, aber es sei dort sehr gefährlich und Leute würden einfach ver-
schwinden. Ihr Sohn sei einmal verurteilt worden, weil er den Rebellen
geholfen habe. Mehrmals im Jahr 2012 beziehungsweise Mitte Februar
2013 seien Militärangehörige bei ihr erschienen, hätten ein Papier – eine
Vorladung – abgegeben, ihr gedroht und verlangt, dass sich ihr Sohn sel-
ber stellen müsse, ansonsten sie ihn nie mehr lebendig sehen und auch
ihr selber etwas Schlimmes passieren werde. Sie habe Angst um ihren
Sohn und um sich selber, weil auch Eltern mitgenommen und gefoltert
würden. Mit dem Papier sei sie zur Organisation Memorial von I._______
gegangen; diese hätten ihr indessen nicht helfen können. Sonst sei bis
zur Ausreise nichts vorgefallen. Sie sei aber krank vor Angst.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben der Organisation Memorial zu den Akten. Ausserdem gab sie
eine Identitätskarte (Inlandpass) ihres Heimatlandes ab. Den Reisepass
habe sie zurücklassen müssen.
Mit Schreiben vom 12. Juni und 2. Juli 2013 wurde die Beschwerdeführe-
rin aufgefordert, das eingereichte Schreiben der Organisation Memorial in
eine schweizerische Amtssprache zu übersetzen.
Mit Schreiben vom 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführerin und ih-
rem Sohn das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Aussagen gegeben
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Seite 3
und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme innert Frist eingeräumt. Mit
Eingabe vom 19. August 2013 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr
Sohn zu den Vorhalten Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 – eröffnet am 18. Oktober 2013 –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug an.
Zur Begründung legte es dar, dass die geltend gemachten Fluchtgründe
teilweise nicht asylrelevant und teilweise nicht glaubhaft seien. Bei der
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedrohung anlässlich
der Suche nach ihren Sohn handle es sich, sollte dieses Vorbringen
glaubhaft sein, um ein einzelnes und in allgemeiner Art vorgebrachtes Er-
eignis, das ein würdiges Weiterleben im Heimatland nicht verunmögliche.
Persönliche Nachteile im Sinne des Gesetzes habe die Beschwerdefüh-
rerin darüber hinaus nicht vorgebracht. Vielmehr habe sie ausgesagt, sie
habe keine persönlichen Probleme im Heimatland und wäre nicht von
sich aus ausgereist. Sie habe das Heimatland wegen ihres Sohnes ver-
lassen. Da die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden bereits
seit Jahren im Heimatland bestanden hätten, könnten sie überdies nicht
als Folge der dargelegten Bedrohung durch die Behörden des Heimat-
landes entstanden sein, welche eine Flucht ins Ausland unerlässlich ge-
macht hätten. Überdies sei die Beschwerdeführerin gestützt auf ihre Aus-
sagen in der Lage gewesen, der Situation mit entsprechenden Gegen-
massnahmen – nämlich einer Vorsprache bei der Organisation Memorial
– zu begegnen. Unter den gegebenen Umständen seien diese Vorbringen
nicht asylrelevant. Zudem vermöchten die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin betreffend Inhaftierung, Kontakten zu den Rebellen und Suche nach
der Person des Sohnes den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standzuhalten. Insbesondere habe sie unmissverständlich verneint, dass
sie ihren Sohn während seiner Inhaftierung habe besuchen können, wäh-
rend dieser dazu das Gegenteil dargelegt habe. Ferner habe sie die Per-
sonen, von welchen sie aufgesucht worden sei, nicht näher beschreiben
können, ausser dass diese schwarz gekleidet gewesen seien. Auch über
die Häufigkeit der Besuche und über das Ausweichen der Beschwerde-
führerin, an ihrem Wohnort zu sein, wenn sie gekommen seien, sei kein
substanzielles und klares Bild entstanden. Da sich die Beschwerdeführe-
rin ausserdem erst Ende Februar 2013 an ihrem letzten Wohnort ange-
meldet habe, sei es schwer vorstellbar, dass die Behörden schon vorher
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dort erschienen und nach dem Sohn gefragt hätten. Folglich seien diese
Aussagen nicht als glaubhaft zu betrachten. Angesichts dessen, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt weder glaubhaft noch asyl-
relevant seien, sei auf eine vertiefte Prüfung der eingereichten Beweismit-
tel zu verzichten. Auffällig sei indessen, dass im Schreiben der Organisa-
tion Memorial nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin übernommen
worden seien, ohne ein weiteres Argument anzufügen, welches die Vor-
bringen hätte untermauern können. Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sprä-
chen die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin – eine
nicht mehr (…) und ein (…) – nicht gegen den Vollzug der Wegweisung,
da die Hepatitis gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 21. Juli 2013
keiner Behandlung bedürfe und bezüglich des (…) erst im Juli 2014 eine
(…) nötig sei, welche auch im Heimatland, so in der onkologischen Klinik
in J._______, durchgeführt werden könne. Die Beschwerdeführerin ver-
füge über ein Beziehungsnetz im Heimatland und könne zusammen mit
ihrem Sohn heimkehren.
C.
Mit Eingabe vom 15. November 2013 liess die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 9. Oktober 2013 erheben. Sie beantragte die vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der vollständigen unentgeltli-
chen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Vereinigung ihres Beschwerdeverfahrens mit
demjenigen ihres Sohnes. Zudem wurde ein Gesuch um Gewährung der
vollständigen Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Ergänzung
der Beschwerde gestellt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass einige
Seiten des Anhörungsprotokolls der Beschwerdeführerin, eine Überset-
zung des eingereichten Urteils und Kopien der Mailkorrespondenz zwi-
schen der Beschwerdeführerin und Memorial fehlten. Eine rechtsgenügli-
che Begründung könne nur in voller Aktenkenntnis vorgenommen wer-
den. Die Beschwerdeführerin habe sich schon vor der Ausreise und erst
recht seit der Flucht in einem schlechten psychischen Zustand befunden.
In der Asylfürsorge erhalte sie indessen keine adäquate Unterstützung
und Therapie. Sie sei zerstreut und verwirrt. Allfällige widersprüchliche
Aussagen seien auf diesen Zustand zurückzuführen. Der Widerspruch
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zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres
Sohnes betreffend Haftbesuche sei im Schreiben vom 19. August 2013
aufgelöst worden, indem dort festgehalten worden sei, der Sohn sei von
seiner Mutter während der zehntägigen provisorischen Haft nach der
Festnahme ein Mal besucht worden, damit sie sich davon habe überzeu-
gen können, dass er noch lebe. Während der dreieinhalb-monatigen Haft
im Gefängnis von J._______ habe er keine Besuche empfangen können
und erst im Lager in K._______ habe die Beschwerdeführerin ihren Sohn
besuchen können. Sie habe weder das Lager noch den Polizeiposten als
Gefängnis betrachtet, weil für sie ein Gefängnis ein Gebäude mit Zellen
und vergitterten Fenstern sei. Folglich sei ihre Aussage, sie habe ihren
Sohn nicht im Gefängnis besucht, erklärbar. Damit liege kein Wider-
spruch, sondern ein Missverständnis vor. Auch der Widerspruch betref-
fend die Anzahl der behördlichen Vorsprachen zwischen den Aussagen
der Beschwerdeführerin und denjenigen ihres Sohnes sei erklärbar. Zwar
hätten die Behörden die Beschwerdeführerin während zwei bis drei Mo-
naten mehrmals aufgesucht; indessen seien die Besuche vor Mitte Feb-
ruar harmlos gewesen, und sie habe davon ihrem Sohn nichts erzählt,
weshalb dieser von den behördlichen Besuchen vor Mitte Februar nichts
gewusst und sie aus diesem Grund im Asylverfahren nicht erwähnt habe.
Zudem sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Situation
nicht immer zu adäquatem Aussageverhalten in der Lage. Nicht haltbar
sei auch die Schlussfolgerung des BFM, die eingereichten Beweismittel
müssten nicht gründlich angeschaut werden, weil die Vorbringen weder
asylrelevant noch glaubhaft ausgefallen seien. Auf das Schreiben von
Memorial, einer international anerkannten Kompetenzstelle für Men-
schenrechtsverletzungen in Tschetschenien, sei das BFM zu Unrecht
nicht näher eingegangen. Dieses belege, dass die Beschwerdeführerin
schon im Jahr 2007 und nicht erst im Hinblick auf die Ausreise aus dem
Heimatland um Hilfe ersucht habe. Damit werde die Glaubhaftigkeit der
Vorbringen gestärkt. Memorial lege zudem dar, dass bereits verurteilte
Personen vorbelastet seien und unter ständiger Beobachtung stünden.
Mit diesem Beweismittel werde insgesamt der geltend gemachte Sach-
verhalt bestätigt. Das BFM habe indessen weder das Schreiben der Or-
ganisation Memorial noch die Stellungnahme des Sohnes der Beschwer-
deführerin adäquat gewürdigt, womit das rechtliche Gehör verletzt wor-
den sei. Zudem könne das Argument, die Dokumente seien käuflich,
weshalb sie nicht genauer zu prüfen seien, nicht geteilt werden, weil da-
mit einem Grossteil der Asylsuchenden verwehrt werde, relevante Be-
weismittel vorzubringen. Dieses Vorgehen wäre mit der Rechtsgleichheit
und dem rechtlichen Gehör nicht vereinbar. Folglich habe das BFM die
D-6407/2013
Seite 6
Beweislage insgesamt willkürlich gewürdigt, zumal im Asylverfahren nicht
der strikte Beweis, sondern die blosse Glaubhaftmachung genüge. Die
Einschätzung des BFM stütze sich auf unhaltbare Argumente oder Be-
hauptungen. Die dem Sohn der Beschwerdeführerin drohende Verfolgung
sei politisch motiviert. Die Beschwerdeführerin als nahe Angehörige sei
ebenfalls stark bedroht, wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe bestätige.
Der Beschwerde lagen nebst einer Kopie der Vollmacht und der ange-
fochtenen Verfügung Kopien verschiedener Akteneinsichtsgesuche beim
BFM und Kopien von Sendebestätigungen, eine Kopie des Schreibens
des Sohnes der Beschwerdeführerin vom 23. August 2013 an das BFM,
eine Kopie der Replik vom 19. August 2013 an das BFM, eine Kopie des
in erster Instanz bereits eingereichten Urteils, eine Kopie der in erster In-
stanz eingereichten Vorladung mit deutscher Übersetzung sowie eine
Kopie eines Schreibens der Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 mit
deutscher Übersetzung bei (Anmerkung des Gerichts: Die Beweismittel
sind im Dossier des Sohnes der Beschwerdeführerin, in D-6404/2013 ab-
gelegt).
D.
Mit Schreiben vom 21. November 2013 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 22. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin um Führung des Beschwerdedossiers in deutscher
Sprache.
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember 2013
wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und dass das Be-
schwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt werde. Das Gesuch um
Verfahrensvereinigung mit dem Dossier des Sohnes wurde unter Hinweis
auf eine koordinierte Behandlung abgewiesen. Die Behandlung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und
die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der aufgeführten Frist eine
Fürsorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im
Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass sie nicht bedürftig im
Sinne des Gesetzes sei. Einstweilen wurde kein Kostenvorschuss erho-
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ben. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsanwaltes
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde ebenso abgewiesen wie das
sinngemäss gestellte Gesuch um amtliche Übersetzung der eingereichten
Beweismittel. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert der ihr
angesetzten Frist Übersetzungen nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschie-
den. Das Akteneinsichtsgesuch wurde gutgeheissen und das BFM aufge-
fordert, der Beschwerdeführerin Einsicht in die fehlenden Aktenstücke zu
gewähren. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeergänzung wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab-
gewiesen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 wurde eine Kopie der Fürsorgebe-
stätigung nachgereicht.
H.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erklärte der Rechtsvertreter, er ha-
be inzwischen die Akten vollständig erhalten. Auch nach Einsicht in das
Protokoll der Beschwerdeführerin würden die vom BFM geltend gemach-
ten Zweifel an der Glaubhaftmachung vehement bestritten, zumal sich
aus dem Protokoll selber ergebe, dass die Beschwerdeführerin offenbar
wenig über die Einzelheiten der von Dritten organisierten Freilassung ih-
res Sohnes wisse, was glaubhaft erscheine und nachvollziehbar sei. Zu-
dem müsse auf die grosse Verwirrung der Frau hingewiesen werden,
welche an mindestens fünf Stellen im Protokoll klar ersichtlich sei. Der
Eingabe wurden die verlangten Übersetzungen der Beweismittel, insbe-
sondere des Urteils, beigelegt (Anmerkung des Gerichts: Diese sind im
Dossier des Sohnes der Beschwerdeführerin, in (…) abgelegt).
I.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 wurde das BFM zur Vernehmlassung
eingeladen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2014 legte das BFM dar, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen vorlägen, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen würden. Zudem seien die Vorbringen im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Verurteilung nicht mehr kausal,
da die Beschwerdeführerin und ihr Sohn noch während fünf bis sechs
Jahren in Tschetschenien gelebt hätten. Hinsichtlich der vom Sohn der
D-6407/2013
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Beschwerdeführerin eingereichten Vorladung halte das BFM am Vorbe-
halt der Echtheit fest und stelle darüber hinaus fest, dass die Vorladung
gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin an sie ausgehändigt wor-
den sei, während ihr Sohn selber zu diesem Punkte keine klare Aussage
zu Protokoll gegeben habe. Die Beschwerdeführerin habe indessen offi-
ziell an einem andern Ort, nämlich in F._______, gelebt, während die Vor-
ladung nach L._______ gebracht worden sei. Zudem sei es nicht nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn nichts von allfälli-
gen Suchen nach dessen Person vor Februar 2013 gesagt habe, selbst
wenn die Besuche der Behörden nicht zielgerichtet gewesen wären. Aus-
serdem sei es fraglich, ob die Beschwerdeführerin aus psychischen
Gründen nicht befähigt gewesen sei, adäquate Aussagen zu Protokoll zu
geben, zumal sie einen regen und präzisen Mailverkehr mit Memorial ge-
habt habe. Da sie sich ferner bei den Behörden am 22. Februar 2013 an-
gemeldet habe, was aus dem Inlandpass ersichtlich sei, könne nicht
nachvollzogen werden, dass sie in diesem Moment einer Reflexverfol-
gung ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich verwies das BFM auf seine
Erwägungen, an welchen es vollumfänglich festhielt.
K.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführerin ein
Replikrecht gewährt.
L.
In ihrer Replik vom 14. Februar 2014 legte die Beschwerdeführerin dar,
sie vermute, dass die Akten und die Beschwerde vom BFM nicht genau
gelesen worden seien. Insbesondere sei es erstaunlich, dass sich das
BFM nicht zur Organisation Memorial äussern wolle, obwohl diese Orga-
nisation anerkannt und in zahlreichen Verfahren vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGRM) eine Schlüsselrolle gespielt ha-
be. Die psychischen Gründe und die grosse Belastung der Beschwerde-
führerin stünden nicht in Widerspruch dazu, dass sie zusammen mit der
Hilfe von Drittpersonen Emailverkehr mit Memorial habe führen können.
Ferner schliesse die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin bei den
Inlandbehörden gemeldet habe, ohne dass ihr etwas passiert sei, die
Furcht vor einer Verfolgung bei den Suchen nach ihrem Sohn durch die
lokalen und für ihre Brutalität berüchtigten Sicherheitskräfte nicht aus.
M.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin erneut
eine Kopie des Schreibens von Memorial zu den Akten.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
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Seite 10
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts und
damit der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, ist
festzuhalten, dass dieser Verfahrensmangel als geheilt zu betrachten ist,
nachdem das BFM der Beschwerdeführerin Einsicht in die fehlenden Ak-
tenstücke gewährt hat, was vom Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom
23. Dezember 2013 mit der Angabe, er habe inzwischen die Akten des
BFM vollständig erhalten, bestätigt wurde.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an und ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden. Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der
Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution,
vgl. BVGE 2007/41 E.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Vollständig überarbeitete Aufl., Zürich 2013, S. 398, Rz. 1136), wobei
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides massge-
bend ist (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374; BVGE 2011/1 E. 2 mit Hin-
weis).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Sohnes der Be-
schwerdeführerin aus den Jahren 2005 bis 2007 für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft infolge fehlenden Kausalzusammenhangs zwi-
schen den Ereignissen und der Ausreise im Jahr 2013 nicht als relevant
betrachtet werden, weshalb sich Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der
Aussagen der Beschwerdeführerin in diesem Teil des Sachvortrages er-
D-6407/2013
Seite 11
übrigen und die Frage, ob das abgegebene Urteil vom 8. Dezember
2006, welches den Sohn der Beschwerdeführerin betrifft, als authentisch
zu betrachten ist, offengelassen werden kann. Folglich ist der Antrag auf
weitere Abklärungen vor Ort zur Überprüfung der Echtheit dieses Be-
weismittels abzuweisen.
6.
Hinsichtlich der geltend gemachten Ereignisse aus den Jahren 2010 bis
2013 ist Folgendes festzuhalten:
6.1 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen sei-
tens der Männer, welche sie im Zusammenhang mit der Suche nach ih-
rem Sohn aufgesucht hätten, würden – sollten sie glaubhaft sein – auf-
grund ihrer Art und Intensität keine Verfolgungsmassnahmen im Sinne
des Gesetzes darstellen, zumal – entgegen den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin – nicht anzunehmen ist, sie als betagte Frau müsste
befürchten, sie werde an Stelle ihres Sohnes mitgenommen und gefoltert.
Vielmehr handelt es sich bei diesen Einwendungen um subjektive und
übertriebene, wohl aus der Angst der Beschwerdeführerin, die angesichts
der allgemeinen Kriegsereignisse in der Vergangenheit nachvollziehbar
wäre, fliessende, Befürchtungen, welche indessen – wie erwähnt – keine
Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen.
6.2 Darüber hinaus lässt sich dem eingereichten Arztbericht vom 19. Juli
2013 nicht entnehmen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden – eine (…) – als Folgen der vorgebrachten Angst um sich
und ihren Sohn zu betrachten sind, auch wenn die Beschwerdeführerin
selber darlegte, sie sei krank vor Angst (vgl. Akte A3/11 S. 8) bezie-
hungsweise sie habe einen Bauch voller Krankheiten und träume dau-
ernd, wie die Leute zu ihr hereinstürzten (vgl. Akte 8/14 S. 3).
6.3 Ferner kann die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte allgemeine
Gefährlichkeit in ihrem Heimatland nicht als Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gelten, weil die gesamte Bevölkerung davon betroffen ist und
es sich nicht um eine gegen die Person der Beschwerdeführerin zielge-
richtete und persönliche Verfolgung handelt. Die Beschwerdeführerin
brachte denn auch vor, sie persönlich habe im Heimatland keine Proble-
me, was diese Einschätzung noch untermauert.
D-6407/2013
Seite 12
6.4 Darüber hinaus machte sie sinngemäss geltend, sie befürchte, auf-
grund der Verfolgung ihres Sohnes selbst Opfer einer Verfolgung zu wer-
den. Zu dieser Reflexverfolgung ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1 Vorab ist auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts im
Urteil des Sohnes (vgl. […]) zu verweisen, weil sich die von der Be-
schwerdeführerin dargelegten Fluchtgründe insgesamt auf diejenigen ih-
res Sohnes stützen. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil des
Sohnes festhält, können dessen Vorbringen, welche die Ausreise moti-
viert haben sollen, nicht geglaubt werden. Unter diesen Umständen sind
die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, als Folge der unglaubhaften
Vorbringen des Sohnes verfolgt zu werden, grundsätzlich auch nicht als
glaubhaft zu betrachten.
6.4.2 In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin selber ebenfalls nicht glaubhaft ausgefallen sind. So
war sie nicht in der Lage, substanziiert, detailliert und in sich stimmig dar-
zulegen, wer wann und wo nach ihrem Sohn gesucht haben soll. Viel-
mehr fielen ihre diesbezüglichen Aussagen oberflächlich und dürftig aus.
Weder konnte sie die Militärpersonen beschreiben, welche ihren Sohn
gesucht haben sollen, noch gelang es ihr, konkret darzulegen, was diese
Personen im Detail gesagt haben sollen (vgl. Akte A8/14 S. 4 ff.). Ihre
diesbezüglichen Angaben sind so oberflächlich, dass sie angelernt er-
scheinen und deshalb nicht zu überzeugen vermögen. Die Einwände in
der Beschwerde und in der Eingabe vom 23. Dezember 2013, die Be-
schwerdeführerin sei anlässlich der Anhörung offensichtlich verwirrt und
in einer schlechten gesundheitlichen Verfassung gewesen, überzeugen
hingegen nicht. Zwar mag es sein, dass die Beschwerdeführerin nicht
perfekt russisch sprach, hin und wieder weinte oder nicht auf Anhieb
verstand, was die befragende Person von ihr wissen wollte; daraus kann
jedoch nicht auf einen Grad der Verwirrung geschlossen werden, der eine
Anhörung unmöglich gemacht hätte beziehungsweise zu einer fehlenden
Verwertbarkeit der Aussagen führen müsste. Zudem unterzeichnete die
Beschwerdeführerin das Protokoll ohne Vorbehalte und bestätigte mit ih-
rer Unterschrift, dass es mit ihren Aussagen übereinstimmt (vgl. Akte
A8/14 S. 13). Die anlässlich der Anhörung anwesende Hilfswerksvertre-
tung hielt auf dem der Anhörung angehefteten Beiblatt keine Einwände
oder Bemerkungen fest, was die geltend gemachte Verwirrung und ge-
sundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin ebenfalls relati-
viert. Wäre diese nämlich für die Anhörung hinderlich gewesen, wäre da-
mit zu rechnen gewesen, dass die Hilfswerksvertretung entsprechende
D-6407/2013
Seite 13
Anmerkungen aufgeführt hätte, sollte nicht die befragende Person selber
aus diesem Grund die Anhörung unterbrochen haben. Folglich ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage war, an-
lässlich der Anhörung adäquate Aussagen über ihre Fluchtgründe zu Pro-
tokoll zu geben. Sie muss sich folglich auf den von ihr gemachten Aussa-
gen behaften lassen.
6.4.3 Nicht nur infolge der sich wie ein roter Faden durch das Anhörungs-
protokoll ziehenden substanzlosen, detailarmen und plakativen Angaben
der Beschwerdeführerin ist an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu
zweifeln. Vielmehr ergeben sich weitere Ungereimtheiten aus ihrem
Sachvortrag. So kann dem von ihr abgegebenen Inlandpass entnommen
werden, dass sie sich am 17. Juli 2012 in H._______ abgemeldet und am
22. Februar 2013 in G._______ angemeldet hat. Gemäss ihren Angaben
will sie dazwischen in F._______ gelebt haben. Mangels Anmeldung
konnten die Behörden indessen nicht wissen, wo sie sich zwischen dem
17. Juli 2012 und dem 22. Februar 2013 aufhielt. Unter diesen Umstän-
den ist es nicht nachvollziehbar, dass sie seit den letzten Monaten des
Jahres 2012 bis Mitte Februar 2013 immer wieder von Militärangehörigen
an ihrem Wohnort aufgesucht und wegen des Sohnes bedroht worden
sein will, weshalb diese Vorbringen auch aus diesem Grund nicht glaub-
haft sind.
6.5 Unter diesen Umständen ist es auch nicht nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführerin eine Vorladung – ihren Sohn betreffend – ausgehän-
digt worden sein kann. Darüber hinaus lassen sich ihre diesbezüglichen
Aussagen nicht vereinbaren mit den – ebenfalls mehrfach widersprüchli-
chen – Vorbringen ihres Sohnes. Dieser sagte nämlich aus, die an ihn ge-
richtete Vorladung sei an seine Anmeldeadresse in L._______ gegangen
und dort dem Stiefvater beziehungsweise eventuell seiner Mutter ausge-
händigt worden (vgl. Akte A3/12 S. 8 und Akte A9/17 S. 7 aus dem Dos-
sier N 601). Da die Beschwerdeführerin indessen nicht geltend machte,
die Vorladung in L._______ entgegengenommen zu haben, sind ihre
Aussagen mit denjenigen ihres Sohnes nicht zu vereinbaren, was die Un-
glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untermauert.
6.6 Als Folge der vorangehenden Erwägungen bestehen ernsthafte Zwei-
fel daran, dass die eingereichte Vorladung – den Sohn der Beschwerde-
führerin betreffend – authentisch ist. Aus dem gleichen Grund wirft auch
das von der Beschwerdeführerin zu den Akten gegebene Schreiben der
Organisation Memorial vom 11. Juni 2013 gewisse Zweifel auf.
D-6407/2013
Seite 14
6.6.1 Bezüglich der eingereichten Beweismittel hielt das BFM in der an-
gefochtenen Verfügung fest, dass diese in der Russischen Föderation
auch käuflich erhältlich seien. Zudem könnten die dem Dokument
zugrunde liegenden Aussagen nicht geglaubt werden. Eine eingehende
Prüfung der Dokumente erübrige sich unter diesen Umständen. In der
Beschwerde wurde gerügt, dass das BFM die Dokumente deshalb nicht
geprüft habe, weil diese im Heimatland der Beschwerdeführerin käuflich
erworben werden könnten. Grundsätzlich sind zu den Akten gegebene
Beweismittel selbst im Fall deren möglichen käuflichen Erwerbbarkeit zu
würdigen, weil es asylsuchenden Personen andernfalls von vornherein
erunmöglicht würde, ihre Vorbringen mit Beweismitteln zu belegen, wenn
in deren Heimatland Beweismittel auch käuflich erworben werden kön-
nen. Wie das BFM vorliegend indessen zutreffend festgestellt hat, weisen
Beweismittel, welche leicht käuflich erwerbbar sind, einen niedrigen Be-
weiswert auf, weshalb sie nicht geeignet sind, einen Sachverhalt zu bele-
gen, der aus andern Gründen – mithin aufgrund unglaubhafter Aussagen
wie vorliegend – als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Damit kann sich die
urteilende Asylbehörde im Fall der festgestellten Unglaubhaftigkeit von
Vorbringen auf den niedrigen Beweiswert eines Beweismittels berufen
und infolgedessen – und nicht infolge der leichten käuflichen Erwerbbar-
keit – auf eine eingehende Prüfung der Echtheit dieser Dokumente ver-
zichten.
6.6.2 Das BFM schloss aus der Tatsache, dass für die den Sohn der Be-
schwerdeführerin betreffende Vorladung ein Formular aus dem Jahr 2007
verwendet worden ist, sinngemäss auf die fehlende Echtheit des Doku-
mentes. Angesichts der in Tschetschenien herrschenden Verhältnisse er-
scheint dies problematisch, da im tschetschenischen Kontext allein die
Verwendung eines älteren Formulars und die handschriftliche Korrektur
des Jahres darauf nicht von vornherein die fehlende Authentizität eines
Dokumentes indiziert, weil in diesem Teil Russlands Formulare bisweilen
erst spät angepasst werden und die Verwendung von älteren Formularen
deshalb nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Argumentation des
BFM vermag somit nicht zu überzeugen. Indessen sind deshalb Zweifel
an der Echtheit des Beweismittels angebracht, weil es keinen Grund der
Vorladung enthält, obwohl ein solcher üblicherweise aufzuführen ist. Aus-
serdem hat sich aus den Erwägungen im Urteil des Sohnes ergeben,
dass die gesamten Umstände im Zusammenhang mit der Suche nach der
Person des Sohnes der Beschwerdeführerin und dem Erhalt der Vorla-
dung nicht geglaubt werden können. Zudem weist die Vorladung ange-
sichts der leichten Erwerbbarkeit einen geringen Beweiswert auf, weshalb
D-6407/2013
Seite 15
sie nicht geeignet ist, den aus andern Gründen als unglaubhaft festge-
stellten Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.
6.6.3 Die Beschwerdeführerin hat des Weiteren ein Schreiben der Orga-
nisation Memorial vom 11. Juni 2013 zu den Akten gegeben. In diesem
Schreiben werden ihre Vorbringen und diejenigen ihres Sohnes wieder-
gegeben. Ergänzt wird das Schreiben mit Bemerkungen zur allgemeinen
Situation in Tschetschenien, zur Lage der am bewaffneten Widerstand be-
teiligten und diesen unterstützenden Personen sowie zur Praxis der Be-
hörden in diesem Zusammenhang. Dem Sohn der Beschwerdeführerin
wird zugesichert, dass ihm – sollte er sich in der M._______ Abteilung
des Innenministeriums stellen – ein Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt
würde. Dem Schreiben kann hingegen nicht entnommen werden, ob der
von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn den Mitarbeitern von Memo-
rial zur Kenntnis gebrachte Sachverhalt überprüft worden ist. Somit bildet
das Schreiben inhaltlich nur ein Abbild der Darstellung der Ereignisse, wie
sie von der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn vorgelegt worden sind.
Bezeichnenderweise wurde das Schreiben denn auch erst nach der Aus-
reise der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes auf Gesuch der Be-
schwerdeführerin per Mail erstellt. Angesichts der fehlenden inhaltlichen
Überprüfung durch Memorial stellt das Dokument kein taugliches Be-
weismittel dar, weil es nur die Vorbringen der Beschwerdeführerin und ih-
res Sohnes enthält, ohne anzugeben, ob und wie diese Vorbringen auch
überprüft worden sind. Es ist deshalb nicht geeignet, die – unglaubhaften
– Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes doch noch zu be-
legen.
6.6.4 Darüber hinaus weist das Schreiben von Memorial Inhaltsangaben
auf, welche sich mit den Äusserungen des Sohnes des Beschwerdeführe-
rin anlässlich des Asylverfahrens in der Schweiz und mit dem eingereich-
ten Urteil nicht vereinbaren lassen.
6.6.4.1 So sagte der Sohn der Beschwerdeführerin aus, er habe die ihm
anlässlich der Festnahme gestellten Fragen nicht beantworten können,
weil er darüber nichts gewusst habe, während dem Schreiben von Memo-
rial zu entnehmen ist, dass der Sohn aufgrund der Folter zum Geständnis
gezwungen worden sei.
6.6.4.2 Ferner lässt sich die Aussage im Schreiben von Memorial, wo-
nach bekannt sei, dass Gerichte kurze Freiheitsstrafen aussprechen wür-
den, wenn den Untersuchungsbehörden praktisch jede Beweisgrundlage
D-6407/2013
Seite 16
fehle, inhaltlich nicht in Einklang bringen mit der im gleichen Schreiben
angegebenen Darstellung, der Sohn der Beschwerdeführerin sei wegen
der Folter zu einem Geständnis gezwungen worden. Hätte nämlich ein
Geständnis des Sohnes der Beschwerdeführerin vorgelegen, hätte dieses
eine gute Beweisgrundlage für eine längere Freiheitsstrafe gebildet. Der
Sohn der Beschwerdeführerin macht indessen weder ein Geständnis
noch eine längere Freiheitsstrafe geltend.
6.6.4.3 Schliesslich äussert sich das Schreiben von Memorial überhaupt
nicht zur Angabe des Sohnes der Beschwerdeführerin, er sei dank einer
Zahlung von $ 40'000 zu einer kurzen Freiheitsstrafe gekommen, was
weitere Zweifel aufwirft. Ausserdem ist der im erwähnten Schreiben dar-
gestellte Grund für die kurze Freiheitsstrafe – nämlich ein Geständnis –
nicht mit der vom Sohn der Beschwerdeführerin dargelegten Beste-
chungssumme von $ 40'000 vereinbar.
6.6.5 Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten kann vorliegend das
Schreiben von Memorial nicht als taugliches Beweismittel betrachtet wer-
den.
6.6.6 An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren ge-
rügte vom BFM unterlassene Würdigung des Beweismittels nichts zu än-
dern, weil die Würdigung durch das Bundesverwaltungsgericht – wie den
vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann – an der gesamt-
haften Einschätzung der Asylgründe nichts zu ändern vermag. Zudem hat
sich das BFM – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – im
Entscheid der Beschwerdeführerin zu diesem Dokument geäussert, in-
dem es dargelegt hat, dass darin nur die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin und keine weiteren für die Vorbringen sprechenden Argumente auf-
genommen worden seien. Im Fall der Beschwerdeführerin liegt folglich
diesbezüglich keine Verletzung des Gehörsanspruchs vor.
6.7 Insgesamt können somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin teil-
weise nicht geglaubt werden, und teilweise habe sie sich als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant herausgestellt, wie die Vorinstanz zu Recht fest-
stellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente
in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern.
Die Beschwerdeführerin hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Tsche-
tschenien nicht mit asylerheblicher Verfolgung zu rechnen.
D-6407/2013
Seite 17
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimatland
aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt.
Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Tschetschenien ist demnach als
flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. Die Vorinstanz hat ihr
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 18
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr indessen
nicht gelungen. In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsge-
richt Kategorien von Personen in Tschetschenien beziehungsweise in
Russland, welchen eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3):
Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und
deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird,
von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tsche-
tschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Bezie-
hungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Ka-
dyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen
vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie
Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen oh-
D-6407/2013
Seite 19
ne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird,
sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zu-
rückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden.
Der Sohn der Beschwerdeführerin macht zwar geltend, in den Jahren
2005 und 2006 die Rebellen unterstützt und deshalb im Jahr 2006 verur-
teilt und inhaftiert worden zu sein; indessen wurde er gestützt auf die ein-
gereichten Beweismittel aus der Haft entlassen, womit das geltend ge-
machte Verfahren – die Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – als abgeschlos-
sen zu betrachten ist. Die weitergehende Unterstützung durch ihren Sohn
in den Jahren 2010 bis 2013 wurde als unglaubhaft erachtet. Unter den
gegebenen Umständen kann im heutigen Zeitpunkt nicht mehr davon
ausgegangen werden, dass er aufgrund dieses lange zurückliegenden
und abgeschlossenen Verfahrens im Fall einer Rückkehr in sein Heimat-
land erneut von den Behörden seines Heimatlandes belangt würde oder
einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Folglich ist
auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Mutter
aufgrund des früheren Verfahrens des Sohnes belangt beziehungsweise
Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sein wird. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat der Beschwerdeführerin lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
herrscht in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb
der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender
grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52).
8.4.2 Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin keiner Kategorie
von Personen zuzuordnen, welche weiterhin konkret gefährdet sein könn-
ten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), nachdem sich herausgestellt
hat, dass ihre Vorbringen teilweise nicht glaubhaft ausgefallen sind und
auch die ausreiserelevanten Vorbringen ihres Sohnes, auf welche sich
D-6407/2013
Seite 20
die Beschwerdeführerin stützt, nicht geglaubt werden können, weshalb
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu beja-
hen ist. Die Beschwerdeführerin hat gemäss ihren Angaben die letzten
sechs bis sieben Jahre in F._______ im G._______ gelebt. Im Heimat-
land befinden sich auch zwei Schwestern. Zudem wird das Asylgesuch
des Sohnes mit gleichem Datum abgewiesen und auch er wird aus der
Schweiz weggewiesen, so dass sie in Begleitung ihres Sohnes ins Hei-
matland zurückkehren kann. Folglich ist sie bei der Rückkehr in ihr Hei-
matland nicht auf sich allein gestellt. Unter diesen Umständen ist von ei-
nem tragfähigen Beziehungsnetz im Heimatland auszugehen, das ihr bei
der Wiedereingliederung behilflich sein kann. Die gemäss Aktenlage be-
stehenden gesundheitlichen Probleme ([…]) lassen sich auch im Heimat-
land behandeln, sofern sie überhaupt einer Behandlung bedürfen. Unter
diesen Umständen dürfte es ihr zuzumuten sein, sich im Heimatland um
eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung zu bemühen, wobei ihr
auch dazu der mit ihr zurückreisende Sohn oder ihre Schwestern behilf-
lich sein können. Da ihr Sohn gemäss dessen Aussagen vor der Ausreise
gut verdient haben will, kann überdies davon ausgegangen werden, dass
er nach der Rückkehr in sein Heimatland erneut eine Existenzgrundlage
für sich und seine Mutter, die Beschwerdeführerin, schaffen wird. Allein
die schwierige Arbeitssituation in Russland, welche eine erschwerte Su-
che nach Arbeit mit sich bringen kann, würde im Übrigen den Wegwei-
sungsvollzug praxisgemäss ohnehin nicht als unzumutbar erscheinen
lassen, da blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten keine exis-
tenzbedrohende Situation darstellen, welche dem Wegweisungsvollzug
entgegen stehen könnten. Auch die Möglichkeit, dass Personen tsche-
tschenischer Ethnie – wie die Beschwerdeführerin – im Vergleich zu an-
dern Personengruppen in Russland tendenziell eher das Augenmerk der
Behörden auf sich ziehen, ihnen deshalb eher Schwierigkeiten mit den
Behörden erwachsen und sie vermehrt Personenkontrollen, Schikanen
und Diskriminierungen ausgesetzt sein können, ist nicht als konkrete Ge-
fährdung im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren.
8.4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen,
die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-6407/2013
Seite 21
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen. Da sich die Beschwerde indessen nicht
als aussichtslos herausgestellt hat und die Beschwerdeführerin bedürftig
im Sinne der gesetzlichen Grundlagen ist, ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheis-
sen. Folglich sind keine Kosten aufzuerlegen.
10.2 Zudem wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwischen geheilter
Verfahrensmangel (vgl. vorstehend E. 4) gerügt. Obwohl die Beschwerde-
führerin mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist
ihr daher eine angemessene Parteientschädigung für die ihr aus der Be-
schwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels er-
wachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kosten-
note zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für die-
jenigen Aufwendungen, welche auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs
durch die Vorinstanz zurückzuführen sind, lässt sich indessen aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer
solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dem-
entsprechend und unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende
Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrich-
ten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: