B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-6408/2014
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie dem Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
derzeitiger Aufenthaltsort Istanbul (Türkei),
alle vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 30. September 2014
(…)+(…).
D-6408/2014
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Sachverhalt:
A.
Der syrische Staatsangehörige D._______, seit dem (…) anerkannter
Flüchtling in der Schweiz und im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B,
stellte am 15. Oktober 2013 beim BFM (seit dem 1. Januar 2015 SEM) ein
Gesuch um Familienzusammenführung für diverse Familienangehörige –
unter anderem auch für seine Schwester B._______ sowie deren Ehe-
mann A._______.
B.
Mit Schreiben vom 15. November 2013 teilte das BFM D._______ mit, ge-
mäss der Weisung des BFM vom 4. September 2013 bestehe für nahe
syrische Familienangehörige (namentlich Eltern und Geschwister) von in
der Schweiz anwesenheitsberechtigten Syrern (B-/C-Bewilligung oder ein-
gebürgert) die Möglichkeit einer erleichterten Erteilung von Besuchervisa.
Im Weiteren wies das BFM D._______ darauf hin, dass entsprechende Vi-
sumanträge bei einer der zuständigen Schweizer Auslandvertretungen in
Ankara, Beirut oder Amman einzureichen seien. Die kontaktierte Ausland-
vertretung werde alsdann die Visumserteilung gemäss der vorerwähnten
Weisung prüfen.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2014 verweigerte das schweizerische Ge-
neralkonsulat in Istanbul den Antragstellern die Ausstellung der beantrag-
ten Visa. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, die fristgerechte
Wiederausreise nach Ablauf des Visums werde als nicht hinlänglich gesi-
chert erachtet. Im Weiteren lägen auch keine besonderen, namentlich hu-
manitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwin-
gend notwendig erscheinen liessen.
D.
Mit Eingabe vom 19. August 2014 erhob D._______ gegen diese Verfü-
gung Einsprache beim BFM. Darin ersuchte er um Neubeurteilung der Vi-
saanträge seiner Angehörigen. Zur Begründung führte er aus, die Be-
schwerdeführenden hätten den Termin für die Vorsprache auf dem Gene-
ralkonsulat in Istanbul zwar tatsächlich erst im Verlauf des Jahres 2014
vereinbart und diesen dann am 26. Juni 2014 wahrnehmen können. Damit
würden sie offiziell nicht mehr unter die Weisung vom 4. September 2013
fallen. Er habe sich aber bereits im Oktober 2013 beim BFM mit der Bitte
gemeldet, seine Angehörigen einladen zu können. In diesem Schreiben
(vom 15. Oktober 2013) habe er auch seine Schwester B._______ sowie
D-6408/2014
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deren Ehemann genannt. Daraufhin habe ihm das BFM am 15. November
2013 schriftlich beschieden, er könne seine Angehörigen gemäss der Wei-
sung vom 4. September 2013 einladen. Daraufhin habe er versucht, via
das TLScontact Center Termine für seine Angehörigen zu erhalten, was in
Bezug auf seine Mutter und einige Geschwister gelungen sei. Für die an-
deren Personen habe er dagegen erst im Jahr 2014 Termine bei der
Schweizer Vertretung vereinbaren können. Im Weiteren wies er darauf hin,
dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Einreisebewilligung in der
Schweiz bei ihm wohnen könnten. Das SRK übernehme für diese Perso-
nen zudem die subsidiäre Kostengarantie.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2014 hielt das BFM fest, nach
summarischer Prüfung der Eingabe dürften weder die Voraussetzungen für
ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für
ein humanitäres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Drittstaat) oder für
ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein. Im
Weiteren sei aus der Einsprache vom 19. August 2014 auch keine qualifi-
zierte unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Le-
ben seiner Gäste ersichtlich, um einen weiteren Verbleib in der Türkei als
gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Gleichzeitig räumte das BFM
D._______ die Gelegenheit ein, bis zum 19. September 2014 schriftlich
Stellung zu nehmen und allfällige, gegen eine Visumsverweigerung spre-
chende Gründe darzulegen.
F.
Mit am 18. September 2014 beim BFM eingetroffener Eingabe vom
16. September 2014 gaben die Beschwerdeführenden eine entsprechende
Stellungnahme ab.
G.
Mit Verfügung vom 30. September 2014 – eröffnet am 3. Oktober 2014 –
lehnte das BFM die Einsprache von D._______ beziehungsweise dessen
Schwester B._______ sowie deren Ehemann A._______ vom 19. August
2014 gegen den ablehnenden Visumentscheid der schweizerischen Aus-
landvertretung in Istanbul ab.
H.
Mit beim Bundesverwaltungsgericht eingereichter Beschwerde vom 3. No-
vember 2014 beantragten die Beschwerdeführenden mittels ihres Rechts-
vertreters in eigenem Namen, die Verfügung des BFM vom 30. September
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2014 sei aufzuheben und es sei ihnen sowie ihrem gemeinsamen Kind ein
Einreisevisum zu erteilen und ihre Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Weiteren beantragten die Beschwer-
deführenden, es sei ihnen das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Anwalt
(vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I). Schliesslich beantragten sie, ihr Beschwer-
deverfahren sei mit demjenigen weiterer Familienangehöriger zu vereini-
gen, das gegenwärtig unter der Geschäftsnummer E-5689/2014 ebenfalls
beim Bundesverwaltungsgericht rechtshängig sei (vgl. Beschwerde S. 3
Ziff. III./A./1. Abs. 3).
Der Rechtsvertreter legte seiner Rechtsmittelschrift namentlich Kopien ei-
ner Bescheinigung der Niederlassungsbewilligung C zugunsten von
D._______, des an das BFM gerichteten Gesuchs um Familienzusammen-
führung vom 15. Oktober 2013 (vgl. Sachverhalt Bst. A) und des diesbe-
züglichen Antwortschreibens des BFM vom 15. November 2013 (vgl. Sach-
verhalt Bst. B), eines ebenfalls vom 15. November 2013 datierenden Be-
stätigungs-Mails der TLScontact an E._______ sowie den Mailverkehr zwi-
schen F._______ / EDA-VISA vom 12. Juni 2014 und denjenigen zwischen
F._______ / D._______ vom 17. Juni 2014 zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 7. November 2014 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2014 verwies das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung auf einen späteren Zeitpunkt und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud das
Gericht das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 1. De-
zember 2014 ein. Schliesslich wies es die Vorinstanz darauf hin, dass sich
der mit dem vorliegenden Verfahren konnexe Fall E-5689/2014 seit dem
12. November 2014 ebenfalls in Vernehmlassung befinde.
K.
Am 5. Dezember 2014 reichte das BFM innert einmalig erstreckter Frist
eine Vernehmlassung ein.
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Seite 5
L.
Am 9. Dezember 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht den Be-
schwerdeführenden die Vernehmlassung des BFM vom 5. Dezember 2014
zu und räumte ihnen die Gelegenheit ein, hierzu bis zum 24. Dezember
2014 Stellung zu nehmen.
M.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 reichte der Rechtsvertreter für seine
Mandanten eine Replikschrift unter Beifügung einer Kostennote ein.
N.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter dem SEM
diverse Fragen im Zusammenhang mit der Visumgesuchstellung bei den
Schweizer Auslandvertretungen mittels elektronischer Vereinbarung eines
Vorsprachetermins im Rahmen der Weisung Syrien vom 4. September
2013. Am 3. Juni 2015 traf die diesbezügliche Antwort des schweizerischen
Generalkonsulats in Istanbul beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. SEM, mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 und 52 VwVG). Auf diese ist somit einzutreten.
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
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Seite 6
– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. BVGE 2015/5 E. 2 S. 84).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumsver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung
der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der
Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind,
ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
3.4 Die Beschwerdeführenden unterliegen als syrische Staatsangehörige
der Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
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Seite 7
Nr. 539/2001. In casu erfüllen sie als Staatsangehörige von Syrien die Vo-
raussetzungen für die Erteilung eines einheitlichen Schengenvisums nicht.
Die Vorinstanz hat in ihrem Einspracheentscheid vom 30. September 2014
zutreffend festgehalten, dass für die Beschwerdeführenden in Anbetracht
der aktuellen schwierigen Lage im Heimatland eine fristgerechte Wieder-
ausreise nicht als gesichert erachtet werden könne, weshalb die Ausstel-
lung von Schengenvisa gestützt auf Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex
i.V.m. Art. 12 VEV zu verweigern sei. Auf diese Erwägungen kann vorlie-
gend verwiesen werden; sie werden von den Beschwerdeführenden auch
nicht bestritten.
4.
4.1 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht gegeben, kann gemäss Art. 5
Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter
Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehö-
rigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder
Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflich-
tungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art.
2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert.
4.2 Zwecks Konkretisierung dieser Bestimmungen wurde am 28. Septem-
ber 2012 vom EJPD in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung humanitäres Visum er-
lassen, welche am 25. Februar 2014 überarbeitet wurde.
4.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereig-
nissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren indi-
viduellen Gefährdung gegeben sein. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht (vgl. ausführlich BVGE 2015/5 E. 4.1).
4.4 Angesichts der "sich verschärfenden Lage in Syrien" erliess das BFM
am 4. September 2013 die Weisung Syrien, um die erleichterte Visaertei-
lung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen. Auch bei dieser
Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der Voraussetzungen für
ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche
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Seite 8
neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwendung gelangt (vgl.
BVGE 2015/5 E. 4.2 m.w.H.).
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM fest,
dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und abstei-
gender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und deren Kern-
familie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit B- oder
C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden seien, han-
deln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglieder im Aus-
land müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft sein oder
sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhalten und erst
nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in eines dieser Län-
der gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer ordentlichen Aufent-
haltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Weisung Syrien).
Abweichend von den geltenden Visa-Bestimmungen müsse bei den Gesu-
chen aus diesem Personenkreis in Anbetracht der Lage in Syrien die frist-
gerechte Wiederausreise sowie der Nachweis einer persönlichen, unmit-
telbaren Gefährdung nicht vertieft geprüft werden. Auch seien die finanzi-
ellen Voraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG nicht zu prü-
fen (Ziff. II Weisung Syrien).
4.5 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch eine
neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Aufhe-
bung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem 29. No-
vember 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentlichen Ein-
reisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen des
BFM zu behandeln seien. Namentlich könne ernsthaft und konkret am Leib
und Leben gefährdete Personen aus Syrien die Einreise weiterhin gestützt
auf die Weisung humanitäres Visum bewilligt werden.
4.6 Demgegenüber seien Gesuche von Personen, die sich vor dem 29. No-
vember 2013 angemeldet oder die vor diesem Datum ein Visumgesuch
eingereicht hätten, weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 und der Erläuterungen des BFM vom 4. November 2013 zu
bearbeiten. Massgeblich seien die Kriterien der präzisierten Weisung vom
4. September 2013, namentlich dürfe im Drittstaat kein Aufenthaltstitel be-
stehen und die genügende Unterbringungskapazität beim Gastgeber
müsse nachweislich sichergestellt sein (vgl. Weisung Aufhebung Ziff. 2).
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Seite 9
5.
Die Beschwerdeführenden vertreten die Auffassung, sie hätten ihre Visa-
gesuche innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Weisung Syrien
zwischen dem 4. September 2013 und dem 29. November 2013 gestellt,
weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, diese nach Massgabe
der Weisung Syrien und nicht – wie vorliegend – nach den strengeren Kri-
terien des Schengenvisums beziehungsweise des humanitären Visums zu
beurteilen.
5.1 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführer vorab gel-
tend, sie hätten bereits mittels der vom Gastgeber an das BFM adressier-
ten Eingabe vom 15. Oktober 2013 ein rechtsgenügliches Visumgesuch
gestellt. Daran ändere auch der Hinweis des BFM in dessen Antwortschrei-
ben vom 15. November 2013 nichts, wonach ein entsprechendes Gesuch
nicht beim BFM, sondern bei einer Schweizer Auslandvertretung gestellt
werden müsse, wäre die Vorinstanz doch gestützt auf die Bestimmung von
Art. 8 Abs. 1 VwVG ("Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, über-
weist die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde.") von Amtes we-
gen verpflichtet gewesen, die Eingabe vom 15. Oktober 2013 an die zu-
ständige Behörde, also eine Schweizer Auslandvertretung, weiterzuleiten.
5.2 Vorweg ist anzumerken, dass gemäss den Bestimmungen in den Arti-
keln 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 sowie 13 Abs. 2 des Schengener Visakodex die
visumspflichtigen Gesuchsteller ihren Visumantrag persönlich, also selbst,
in eigener Person bei einem Konsulat stellen müssen. Die übergangsrecht-
lichen Bestimmungen in der Weisung Aufhebung vom 29. November 2013
sahen in Ziff. 1 aufgrund der aussergewöhnlichen Situation der syrischen
Bürgerkriegsflüchtlinge im Sinne einer Erleichterung zwar die Möglichkeit
vor, per E-Mail eine Terminabsprache bei einer Auslandvertretung zu ver-
einbaren, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass sämtliche dergestalt
bis am 29. November 2013 getätigten – zahlreichen – Visumgesuche von
den Schweizer Auslandvertretungen auch nach Aufhebung der Weisung
vom 4. September 2013 noch berücksichtigt beziehungsweise bearbeitet
werden. Die Weisung Aufhebung enthält indessen keinen Hinweis darauf,
dass nebst den Begünstigten selbst weitere Personengruppen, beispiels-
weise Gastgeber, das Recht hätten, anstelle der Begünstigten entspre-
chende Terminabsprachen abzuwickeln. So besehen, hatte der Gastgeber
D._______ gar kein Recht, mittels einer an das BFM adressierten schriftli-
chen Eingabe für die Begünstigten selbst ein entsprechendes Visumge-
such zu stellen, da ihm keine Parteistellung zukommt, weshalb der Rechts-
grundsatz von Art. 8 Abs. 1 VwVG nicht zur Anwendung gelangen kann.
D-6408/2014
Seite 10
5.3 Selbst wenn im vorliegenden Fall indessen die Parteifähigkeit des
Gastgebers bejaht würde, könnte der Rechtsgrundsatz von Art. 8 Abs. 1
VwVG keine Anwendung finden. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Der Gastgeber D._______ hielt in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2013 in
Ziff. 5 hinsichtlich der Beschwerdeführenden fest, diese hätten "wegen
dem Krieg in den Irak flüchten" müssen. Somit ist davon auszugehen, dass
sich die Beschwerdeführenden Mitte Oktober 2013 im Irak aufgehalten ha-
ben. Die Schweizer Botschaft in Bagdad wurde bereits während des ersten
Golfkrieges im Jahre 1991 geschlossen. Die Schweiz eröffnete im Jahr
2000 in Bagdad zwar wieder eine diplomatische Vertretung, die jedoch
mangels einer konsularischen Abteilung gar keine Visumsanträge hätte be-
handeln können. Hiervon abgesehen war sie im Zeitpunkt des Aufenthalts
der Beschwerdeführenden im Irak ebenfalls längst wieder geschlossen
(nämlich seit Oktober 2008). So betrachtet, wäre es im vorliegenden Fall
nicht möglich gewesen, die Eingabe vom 15. Oktober 2013 einfach direkt
an eine Schweizer Auslandvertretung im Irak, dem damaligen Aufenthalts-
staat der Beschwerdeführenden, zu schicken. Die Schweizer Botschaft in
Damaskus, welche bis zu ihrer Schliessung im Februar 2012 die Schweizer
Interessen im Irak vertrat, wurde im Februar 2012 geschlossen. Die
Schweizer Botschaft in Beirut, welche die Schweizer Botschaft in Damas-
kus ersetzte, ist demgegenüber weder für Syrien noch den Irak akkreditiert,
weshalb sie keine konsularischen Aufgaben für jene beiden Länder über-
nehmen kann (vgl. in diesem Zusammenhang die Antwort des Bundesrates
vom 7. Juni 2013 auf die Frage 13.1019 "Ein Jahr nach der Schliessung
der Schweizer Vertretung in Damaskus"). Nach dem Gesagten versteht es
sich von selbst, dass es nur im Interesse der Beschwerdeführenden lag,
nach eigenem Gutdünken entscheiden zu können, in welches Land sie sich
begeben wollen, um einen Visumantrag zu stellen. Dies bedeutet aber
gleichzeitig, dass es auch ihnen oblag, eine entsprechende Terminabspra-
che bei der entsprechenden Schweizer Auslandvertretung zu initiieren.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Eingabe vom
15. Oktober 2013 nicht geeignet ist, einen Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf Behandlung ihrer Visagesuche nach den Regeln der Weisung
Syrien vom 4. September 2013 zu begründen.
5.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Aktenlage den Schluss zulässt, dass
die Beschwerdeführenden innerhalb der Geltungsdauer der Weisung Sy-
rien vom 4. September 2013 eine Terminabsprache mit einer Schweizer
Auslandvertretung vereinbart haben.
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Seite 11
5.6 Das BFM führte in seiner Verfügung vom 30. September 2014 in die-
sem Zusammenhang aus, die inzwischen vom EJPD am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des SEM vom 4. Sep-
tember 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des SEM vom 4. No-
vember 2013) für nahe syrische Familienangehörige komme nicht zur An-
wendung, weil die Visumanträge nach deren Aufhebung eingereicht wor-
den seien. Gemäss den Unterlagen sei unbestritten, dass die Beschwer-
deführenden sich am 26. Juni 2014 – direkt beim Konsulat in Istanbul und
ohne (vorgängige) Anmeldung über TLS – zwecks Visumseinreichung an-
gemeldet hätten. Folglich sei die Terminvereinbarung zu einem späteren
Zeitpunkt als dem oben genannten Stichdatum (vom 29. November 2013)
erfolgt. In ihrer Einsprache vom 18. August 2014 hätten die Beschwerde-
führenden (beziehungsweise deren Gastgeber D._______ in der Schweiz)
geltend gemacht, das BFM bereits am 15. Oktober 2013 um eine Einreise-
bewilligung in die Schweiz ersucht zu haben. Das BFM habe sie dann in
seiner Antwort vom 15. November 2013 an die zuständigen schweizeri-
schen Vertretungen in Ankara, Beirut und Amman verwiesen, worauf er
versucht habe, mit dem Dienstleistungserbringer TLS in Istanbul Kontakt
aufzunehmen. Die Terminvereinbarung habe dann nur für seine Mutter so-
wie deren vier Kinder geklappt. Für die Beschwerdeführenden im vorlie-
genden Verfahren habe jedoch erst im Jahre 2014 mit Hilfe von Bekannten
ein Termin vereinbart werden können. Die Anträge für Visa für einen bewil-
ligungsfreien Aufenthalt von höchstens 90 Tagen, worunter auch die Visa
unter der Ausnahmeregelung für syrische Staatsangehörige fallen würden,
müssten zudem zwingend von den Antragstellern persönlich bei den zu-
ständigen schweizerischen Auslandvertretungen eingereicht werden. Es
sei nicht möglich, ein Visumgesuch beim BFM einzureichen oder sich für
die Gesucheinreichung bei diesem anzumelden. Entsprechend habe das
BFM die Beschwerdeführenden in seiner Antwort (vom 15. November
2013) an die zuständigen Stellen verwiesen. Die anschliessende Einrei-
chung eines Gesuchs beziehungsweise die Vereinbarung eines Termins
zur Gesucheinreichung habe alsdann in der Verantwortung der Beschwer-
deführenden gelegen. Nach Sichtung der Unterlagen gehe das BFM davon
aus, dass die Beschwerdeführenden sich noch im Dezember 2013/2014 in
Syrien aufgehalten hätten, sei doch ihr Kind C._______ laut dem bei den
Akten befindlichen Geburtsregisterauszug am (…) in G._______ (ent-
spricht der Stadt H._______, Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts)
in Syrien geboren worden. Zusammenfassend sei demnach festzustellen,
dass die Beschwerdeführenden die vorstehend umschriebenen Vorausset-
zungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllen würden,
D-6408/2014
Seite 12
weshalb die Vertretung die Ausstellung des Sichtvermerkes zu Recht ver-
weigert habe.
5.7 Der Rechtsvertreter hielt in seiner Beschwerde namentlich fest, seine
Mandanten beziehungsweise D._______ hätten das Gesuch um Einreise-
bewilligung in die Schweiz am 15. Oktober 2013 beim BFM respektive am
15. November 2013 bei der Firma TLScontact in Form eines Terminantrags
gestellt. Die Mutter sowie vier Geschwister von D._______ hätten dann
aufgrund des gleichen Gesuchs in die Schweiz einreisen dürfen, wogegen
die TLScontact beziehungsweise die Schweizer Vertretung in Istanbul die
Gesuche in Bezug auf die Beschwerdeführenden (sowie weitere Familien-
angehörige) aus welchen Gründen auch immer nicht behandelt hätten.
Dies dürfe den Beschwerdeführenden nicht zum Nachteil gereichen. Aus
diesem Grund sei das BFM für die Behandlung der vorliegenden Gesuche
gemäss der Weisung vom 4. September 2013 zuständig.
5.8 Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. Dezember 2014 na-
mentlich fest, es habe das Schreiben des Gastgebers vom 15. Oktober
2013 am 15. November 2013 dahingehend beantwortet, dass für nahe sy-
rische Staatsangehörige gemäss der Weisung des BFM vom 4. September
2013 die Möglichkeit einer erleichterten Erteilung von Besuchervisa be-
stehe, ein diesbezügliches Gesuch aber bei einer zuständigen Schweizer
Vertretung in Ankara, Beirut oder Amman eingereicht werden müsse. Im
Weiteren stelle das BFM fest, dass es sich bei der E-Mail des Gastgebers
(D._______) an TLS-Istanbul vom 15. November 2013 lediglich um eine
Bestätigung für eine Registrierung bei TLS-Istanbul handle. Dem Gastge-
ber sei gleichzeitig ein Username bekanntgegeben worden, womit er an-
schliessend den Account hätte aktivieren können, um anschliessend die
Namen seiner Familienangehörigen anzugeben, was eine Terminbestäti-
gung durch TLS-Istanbul zur Folge gehabt hätte. All diese weiteren erfor-
derlichen Schritte für die Einreichung der Visumgesuche habe der Gastge-
ber indessen nicht unternommen. Aus den Akten seien auch keinerlei
Nachweise ersichtlich, dass der Gastgeber sich in der Folge um einen wei-
teren Kontakt mit TLS oder der Vertretung in Istanbul bemüht respektive
auf die geltend gemachten Probleme bei der Terminvereinbarung für seine
Familienmitglieder aufmerksam gemacht hätte. Wie die Abklärungen des
BFM ergeben hätten, seien bei der Schweizer Vertretung in Istanbul denn
auch keine entsprechenden technischen Probleme bekannt (vgl. beilie-
gende E-Mail vom 4. Dezember 2014). Bezeichnenderweise habe der
Gastgeber im gleichen Zeitraum für die übrigen Familienmitglieder – wel-
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Seite 13
che im Schreiben des Gastgebers vom 15. Oktober 2013 (ebenfalls) auf-
geführt seien – sehr wohl über TLS einen Termin vereinbaren können, wo-
rauf diese Personen in der Folge im Rahmen der Syrien-Weisungen des
BFM in die Schweiz hätten einreisen können. Gemäss Bestätigung der
Schweizer Vertretung in Istanbul vom 4. Dezember 2014 (siehe Beilage)
sei für die Beschwerdeführenden erstmals am 23. Mai 2014, das heisst
nach über sechs Monaten seit dem 15. November 2013, bei TLS ein Termin
vereinbart worden, welcher jedoch nicht wahrgenommen worden sei. Erst
am 26. Juni 2014 sei dann für die Beschwerdeführenden – ohne Kontakt-
nahme mit TLS-Istanbul – direkt beim Konsulat ein Termin vereinbart und
wahrgenommen worden. Abschliessend sei festzuhalten, dass die antrag-
stellenden Personen für die Einreichung der Gesuche mit der Terminbestä-
tigung, allen notwendigen Unterlagen und Pass persönlich beim TLS-
contact Center oder – wie im vorliegenden Fall – beim Schweizerischen
Generalkonsulat in Istanbul zu erscheinen hätten, weshalb weder der Zeit-
punkt der ersten Kontaktnahme noch derjenige der Bestätigung entschei-
dend sei. Es komme daher nach Ansicht des BFM nicht auf den 15. No-
vember 2013 (vgl. oben erwähnte E-Mail) an, sondern gemäss den Akten
vielmehr auf das Datum des von den Beschwerdeführenden letztendlich
wahrgenommenen Termins vom 26. Juni 2014 beim Generalkonsulat in Is-
tanbul. Aufgrund des Gesagten gehe das BFM somit davon aus, dass sich
die Beschwerdeführenden nicht auf die Ausnahmeregelung für syrische
Familienangehörige im Sinne der Weisungen des BFM vom 4. September
2013 berufen könnten.
Das BFM legte seiner Vernehmlassung namentlich Kopien eines am 4. De-
zember 2014 per E-Mail durchgeführten Korrespondenzwechsels zwi-
schen dem SEM und dem Schweizer Generalkonsulat in Istanbul und ei-
nes Printscreens hinsichtlich der Kontaktdaten der Mutter sowie vier Ge-
schwistern des Gastgebers mit dem Schweizer Generalkonsulat in Istanbul
bei.
5.9 Der Rechtsvertreter führte in seiner Replik vom 24. Dezember 2014
unter anderem aus, entgegen der Annahme der Vorinstanz handle es sich
bei der E-Mail vom 15. November 2013 nicht um diejenige vom Gastgeber
(D._______ beziehungsweise dessen Ehefrau) an die TLS, sondern um
die E-Mail der TLS an den Gastgeber respektive seine Ehefrau. Die Aus-
führungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dieser E-Mail beruhten
auch sonst auf Annahmen und Vermutungen. So behaupte das BFM, dem
Gastgeber sei ein Username bekanntgegeben worden, mit welchem er an-
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schliessend den Account hätte aktivieren können. Dies habe der Gastge-
ber aber nicht gemacht. Die Behauptung des BFM, wonach der Account
nie aktiviert worden sei, könne aus nachfolgenden Überlegungen nicht zu-
treffen: Hätte der Gastgeber die erforderlichen Schritte für die Einreichung
des Visumsgesuchs nicht unternommen, so wäre das Gesuch mit Bezug
auf seine Mutter, I._______ sowie seine vier Geschwister (J._______,
K._______, L._______ und M._______) nicht in Anwendung der Weisung
des BFM vom 4. September 2013 gutgeheissen worden. Bekanntlich habe
die Schweizer Vertretung in Istanbul diesen Personen aufgrund der E-Mail
der TLS vom 15. November 2013 ein Visum für die Schweiz erteilt und
diese seien sodann am 30. Januar 2014 in die Schweiz eingereist. Diese
Tatsache zeige, dass der Gastgeber nach Erhalt des Username die nötigen
Schritte unternommen beziehungsweise den Account aktiviert habe. Eine
andere Annahme wäre völlig willkürlich.
Die Schweizer Vertretung in Istanbul mache in ihrer E-Mail an das BFM
vom 4. Dezember 2014 geltend, dass der erste Kontakt von Frau I._______
am 2. Dezember 2013 stattgefunden habe. Die Botschaft habe das Gesuch
von Frau I._______ am 21. Januar 2014 erhalten und bearbeitet. Diese
Ausführungen der Botschaft könnten in dieser Form nicht zutreffen: Es sei
unbestritten, dass Frau I._______ (sowie die vier Geschwister von
D._______) in Anwendung der Weisung des BFM vom 4. September 2013
ein Visum erhalten hätten und dann in die Schweiz eingereist seien. Wenn
der erste Kontakt mit Frau I._______ am 2. Dezember 2013 stattgefunden
hätte, so wäre über das Gesuch nicht nach der Weisung des BFM vom 4.
September 2013 entschieden worden, da diese Weisung bereits am 29.
November 2013 aufgehoben worden sei. Es sei deshalb davon auszuge-
hen, dass D._______ nach seinem Schreiben vom 15. Oktober 2013 an
das BFM und Erhalt des Antwortschreibens des BFM sich im Internet bei
der TLS angemeldet habe, worauf er das Bestätigungsmail der TLS vom
15. November 2013 erhalten habe. Anschliessend habe er den Account
aktiviert und habe die Namen seiner Verwandten eingegeben.
Obwohl der Gastgeber das Gesuch für seine Verwandten zusammen ein-
gereicht habe, enthalte der Printscreen der TLS die Namen der Beschwer-
deführenden nicht. Dies bedeute allerdings nur, dass der eingereichte
Printscreen die Beschwerdeführenden nicht betreffe. Aus diesem Umstand
könne aber nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass für die Be-
schwerdeführenden selbst kein Gesuch eingereicht worden sei. So sei der
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E-Mail der Schweizer Vertretung in Istanbul vom 4. Dezember 2014 zu ent-
nehmen, dass der Gastgeber auch den Namen der Beschwerdeführenden
(B._______ und deren Ehemann) erwähnt habe.
D._______ beziehungsweise die Beschwerdeführenden hätten nach Akti-
vierung des Accounts mehrmals vergeblich versucht, einen Termin bei der
TLS erhältlich zu machen (vgl. Beschwerdebeilage 9). Als D._______ an-
lässlich des Termins vom 20. Januar 2014 für seine Mutter und seine vier
Geschwister bei der TLS in Istanbul vorgesprochen und sich dabei auch
nach dem Gesuch der Beschwerdeführenden erkundigt habe, sei ihm sei-
tens der zuständigen Person mitgeteilt worden, diese Gesuche seien noch
in Bearbeitung.
Schliesslich habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausgeführt, dass
der Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme und derjenige der Bestätigung
(der TLS) nicht entscheidend seien. Gemäss Ziff. 1 der Weisung des BFM
vom 29. November 2013 sei zur Bestimmung der Anwendbarkeit der Wei-
sung vom 4. September 2013 die Anmeldung für Termine bei den Service-
zentren entscheidend (vgl. Urteil E-4459/2014 des Bundesverwaltungsge-
richts, E. 7.1). Wie dargelegt worden sei, habe D._______ das Gesuch am
15. Oktober 2013 für seine Verwandten eingereicht. Am 15. November
2013 sei dann die Anmeldung für die Termine erfolgt. In beiden Zeitpunkten
sei die Weisung vom 4. September 2013 noch in Kraft gewesen. Dass die
TLS lediglich auf das Gesuch der Mutter und vier Schwestern und nicht auf
dasjenige der Beschwerdeführenden reagiert habe, ändere nichts daran,
dass vorliegend die Weisung vom 4. September 2013 zur Anwendung ge-
langen müsse.
5.10
5.10.1 Vorgängig der Untersuchung der Frage, ob in casu eine rechtzeitige
Terminabsprache stattgefunden habe, sind zur Veranschaulichung des
elektronischen Anmeldeverfahrens via die Schnittstelle TLScontact Center
die diesbezüglichen Ausführungen des schweizerischen Generalkonsulats
in seinem Antwortschreiben vom 3. Juni 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. N) dar-
zulegen.
5.10.2 Dessen Ausführungen zufolge muss zu Beginn des elektronischen
Anmeldungsprozesses bei einer Schweizer Auslandvertretung im Online
Tool der Account kreiert werden. Zu diesem Zweck müssen die E-Mail-
adresse sowie ein Passwort angegeben werden. Nach diesem Vorgang
D-6408/2014
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erhält die gesuchstellende Person von TLScontact per E-Mail eine Regist-
rierungsbestätigung mit der Aufforderung, den Account zu aktivieren. Dazu
muss sich die gesuchstellende Person mit dem soeben kreierten Passwort
einloggen und die Registrierung der Daten vornehmen (Personendaten,
Passdaten, Reisedaten, Wohnland, Geburtsland, Geburtsort, gegenwär-
tige Nationalität, Geschlecht, Typ Reisedokument, Beruf, etc.). Nach Be-
endigung dieses Vorgangs erscheint ein Pop-up Window mit der Aufforde-
rung, das Call-Center zwecks Vereinbarung eines Termins anzurufen.
Aufgrund dieser Ausführungen scheint festzustehen, dass sich der Anmel-
dungsprozess in drei Verfahrensschritte gliedert, nämlich in die Registrie-
rung des Accounts, dessen Aktivierung mittels Datentransfer sowie die ab-
schliessende telefonische Vereinbarung eines Termins bei der betreffen-
den Schweizerischen Auslandsvertretung.
5.10.3 Wie den Akten zu entnehmen ist, erfolgte am 15. November 2013
eine Registrierungsbestätigung durch das TLScontact Center für die
E-Mailadresse (…) von E._______, der Ehefrau des Gastgebers
D._______. Die blosse Registrierung des Accounts vermag indessen allein
schon deswegen keinen fristwahrender Erstkontakt mit einer Schweizer
Auslandvertretung zu begründen, als hierdurch alleine noch gar keine Spe-
zifizierung in Bezug auf die Personen vorliegt, welche in den Genuss eines
Visumgesuchs gelangen sollen. Dieser Umstand wird im Ergebnis auch
durch den Hinweis in der Registrierungsbestätigung erhärtet, wonach der
Account nach Ablauf von 15 Tagen automatisch wieder gelöscht werde,
falls dieser innert dieser Zeit nicht aktiviert werde (vgl. Beschwerdebeila-
gen 7 und 8). Somit könnte wohl frühestens im Zeitpunkt des eigentlichen
Datentransfers von einer fristwahrenden Handlung der gesuchstellenden
Personen gesprochen werden. Dass im Falle der Beschwerdeführenden
eine Aktivierung des Accounts unter der E-Mailadresse von E._______ mit
Datentransfer stattgefunden hätte, ist den Akten indessen nicht zu entneh-
men. In diesem Zusammenhang scheint der vom BFM im Rahmen seiner
Vernehmlassung vom 5. Dezember 2014 eingereichte Printscreen vom
TLScontakt vom 4. Dezember 2014 in Bezug auf die Mutter I._______ von
D._______ sowie deren vier Kinder J._______, K._______, L._______ und
M._______ aufschlussreich zu sein. Dieser erfolgte via die E-Mailadresse
(…), was den Schluss nahelegt, der am 15. November 2013 via die E-
Mailadresse von E._______ kreierte Account sei zufolge Nichtgebrauchs
automatisch gelöscht worden. Vor diesem Hintergrund dürfte auch der Be-
hauptung der Beschwerdeführenden in der Replik die Grundlage entzogen
sein, sie hätten unmittelbar nach der Registrierung des Accounts am
D-6408/2014
Seite 17
15. November 2013 sowohl ihre Daten als auch diejenigen ihrer vorer-
wähnten Verwandten transferiert (a.a.O. S. 2 Ziff. 3 Abs. 2 i.f.). Dem
Printscreen ist überdies zu entnehmen, dass die Gesucheinreichung ("sub-
mit") der Verwandten zeitlich auf den 2. Dezember 2013, jene der Reser-
vation eines Termins für die Vorsprache auf der Botschaft ("take appoint-
ment") auf den 3. Dezember 2013 veranschlagt wurde. Ihr Erstkontakt mit
der Botschaft fusst demnach klarerweise auf dem am 2. Dezember 2013
vollzogenen Datentransfer und damit mit Sicherheit nicht auf der Aktivie-
rung eines Accounts Mitte November 2013. Gleichzeitig scheint damit auch
festzustehen, dass die im Januar 2014 gestützt auf die Weisung Syrien
bewilligte Einreise für I._______ sowie deren vier Kinder J._______,
K._______, L._______ und M._______ letztlich auf reiner Kulanz des SEM
beruhte, erfolgte der Datentransfer für diese Personen doch nach Aufhe-
bung der Weisung Syrien am 29. November 2013. Angesichts des Gesag-
ten ist deshalb davon auszugehen, dass bezüglich der Beschwerdeführen-
den vor Ablauf der Weisung Syrien keine Aktivierung ihres am 15. Novem-
ber 2013 kreierten Accounts erfolgte.
5.10.4 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie vor
Aufhebung der Weisung Syrien am 29. November 2013 Visumgesuche bei
einer Schweizer Auslandvertretung gestellt haben.
6.
Ungeachtet dessen gelangt das Bundesverwaltungsgericht – mit Blick auf
seine Kognition (Angemessenheitskontrolle; siehe E. 2 vorstehend) und in
Anbetracht der singulären Konstellation des vorliegenden Falls – unter den
Aspekten der Einzelfallgerechtigkeit, des Vertrauensschutzes sowie der
Gleichbehandlung zum Schluss, dass die von den Beschwerdeführenden
gestellten Visumgesuche ausnahmsweise trotzdem nach Massgabe der
Weisung Syrien vom 4. September 2013 zu behandeln sind.
6.1 Zunächst gilt festzuhalten, dass es sich bei der Weisung Aufhebung
vom 29. November 2013 um eine vollzugslenkende Verwaltungsverord-
nung handelt, welche grundsätzlich keine eigentliche Rechtsquelle darstellt
und demnach als solche für das Gericht nicht bindend ist (vgl. BVGE
2015/5 E. 6.3 S. 92 sowie Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
E-4938/2014 vom 17. Februar 2015 E. 6.7 und 6.8 und D-2778/2014 vom
12. Januar 2015 E. 3.4.3). Solche Verwaltungsverordnungen sind somit
nicht Rechtssätze (Rechtsnormen), sondern Verwaltungsvorschriften, wel-
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Seite 18
che dazu dienen, dass sich die Verwaltung bei der Ausübung der Ermes-
sensspielräume von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt und so eine
möglichst rechtsgleiche und willkürfreie Verwaltungstätigkeit gewährleistet
ist. Mit der in der Aufhebungsweisung enthaltenen Regelung über die in-
tertemporale Anwendung der bisherigen Syrien-Weisung wurde dement-
sprechend bezweckt, dass Angehörige von in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigten Syrern, welche gemäss der bis anhin geltenden Ausnahmereg-
lung rechtzeitig ein Visumgesuch eingereicht hatten, unter Wahrung des
Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Gleichbehandlungsgebotes
weiterhin, auch nach deren Aufhebung, von dieser Ausnahmeregelung pro-
fitieren dürfen. Die Frage ist, was als "rechtzeitige" Gesuchseinreichung
betrachtet werden kann. Dass die Aufhebungsweisung dazu den Zeitpunkt
der Terminvereinbarung nach den in vorstehender E. 5 dargelegten Moda-
litäten als massgeblich bezeichnet, erscheint grundsätzlich als durchaus
sachgerecht. In aller Regel dürfte somit die Einhaltung dieser "Deadline"
ausschlaggebend sein. Indessen muss nach Gesagtem beachtet werden,
dass auch spezielle Fälle denkbar sind, in welchen die Deadline zwar nicht
eingehalten ist, jedoch aufgrund anderer gewichtiger Faktoren ersichtlich
ist, dass die Betroffenen in guten Treuen nach bisheriger Rechtslage Dis-
positionen getroffen haben, welche es nach den Grundsätzen des Vertrau-
ensschutzes und der rechtsgleichen Behandlung geboten erscheinen las-
sen, die Betroffenen im Sinne einer Ausnahme ebenfalls intertemporal-
rechtlich der Anwendung der bisherigen Syrien-Weisung zu unterstellen.
Solche Ausnahmefälle sind zwar nur mit Zurückhaltung anzunehmen; im
vorliegenden Fall gibt es jedoch gewichtige Gründe, welche es als ange-
messen erscheinen lassen, die Beschwerdeführenden nach den Kriterien
der vormaligen Syrien-Weisung zu behandeln.
6.2 Vorerst bleibt anzumerken, dass sich das BFM rund einen Monat lang
Zeit genommen hat, um die Eingabe vom 15. Oktober 2013 zu beantwor-
ten. Damit wog sich der Gastgeber auch einen Monat lang im irrigen Glau-
ben, für seine Familienangehörigen in rechtsgültiger Weise die Grundlage
für deren mögliche Einreise in die Schweiz erwirkt zu haben. Hätte das
BFM den Gastgeber demgegenüber zügiger, also bereits nach einer Wo-
che, über die regelkonforme Initiierung des Visumverfahrens orientiert,
hätte mutmasslich noch innerhalb der Geltungsdauer der Weisung Syrien
vom 4. September 2013 ein Datentransfer beziehungsweise eine telefoni-
sche Terminreservation bezüglich der Beschwerdeführenden durchgeführt
werden können. Dies deshalb, weil der Gastgeber im Zeitpunkt der Einrei-
chung seiner schriftlichen Eingabe vom 15. Oktober 2013 mutmasslich in
Kontakt zu diesen stand, erwähnte er doch in jenem Schreiben, sie seien
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Seite 19
in den Irak geflüchtet. Einen Monat später lässt sich diese Annahme indes-
sen nicht ohne Weiteres aufrechterhalten, zumal die Beschwerdeführerin
aufgrund des bei den Akten befindlichen Geburtsscheins am (…) in
H._______ in der Provinz al-Hasaka ein Mädchen zur Welt brachte, wes-
halb denkbar erscheint, dass sich die Beschwerdeführenden angesichts
der nahenden Niederkunft bereits Mitte November 2013 wieder nach Sy-
rien zurückbegeben hätten und der Kontakt des Gastgebers zu ihnen zwi-
schenzeitlich abgebrochen war.
6.3 Hinzu kommt, dass den Beschwerdeführenden beziehungsweise de-
ren Gastgeber in der Schweiz im Zeitpunkt der Mitteilung des BFM vom
15. November 2013 nur noch ein Zeitfenster von zwei Wochen verblieb,
um ihre Visagesuche nach den Vorgaben der Vorinstanz regelkonform bei
einer Schweizer Auslandsvertretung zu deponieren, bevor die Weisung
vom 4. September 2013 am 29. November 2013 ausser Kraft gesetzt
wurde, was bereits zufolge möglicher Kommunikationsprobleme, der Mehr-
stufigkeit des Anmeldeverfahrens und angesichts der nicht unbedingt ein-
fachen Frage, welche Botschaft denn zweckmässigerweise avisiert werden
müsse, eine kurze Reaktionszeit darstellt.
6.4 Schliesslich erscheint es auch im Hinblick auf die aus "Kulanz" (vgl.
E. 5.10.3 in fine) erfolgte Einreisebewilligung für I._______ und deren vier
Kinder angemessen, die Beschwerdeführenden gleich zu behandeln, da
kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb diese, bei gleicher Ausgangs-
lage, nicht gleichermassen in den Genuss dieser Kulanz kommen sollten.
6.5 All diese Überlegungen führen das Gericht im vorliegenden Fall zur
Schlussfolgerung, dass die Gesuche der Beschwerdeführenden um Ertei-
lung eines Besuchervisums für die Schweiz nach Massgabe der Weisung
des BFM vom 4. September 2013 zu prüfen sind.
6.6 Der prozessrechtlich gestellte Antrag auf Vereinigung mit dem Be-
schwerdeverfahren E-5689/2014 (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. 3 unten) ist
abzuweisen, zumal nicht vom exakt gleichen Sachverhalt auszugehen ist
(beispielsweise sind nicht alle der im genannten Beschwerdeverfahren er-
wähnten Verwandten bereits in der schriftlichen Eingabe des Gastgebers
D._______ an das BFM vom 15. Oktober 2013 aufgeführt).
7.
Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten aufzuheben und die
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Seite 20
Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsan-
trags an das SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird das in der Beschwerde ge-
stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegen-
standslos.
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); unter diesen Umständen wird das
noch nicht behandelte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
praxisgemäss ebenfalls gegenstandslos.
Der Rechtsvertreter hat mit seiner Replikschrift eine Kostennote im Ge-
samtbetrag von Fr. 2'879.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) einge-
reicht, die dem Gericht sowohl hinsichtlich des Stundenansatzes als auch
hinsichtlich des in Rechnung gestellten Zeitaufwands als angemessen er-
scheint. Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführen-
den eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2880.– (gerundet) auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 30. September 2014 wird aufgehoben und
die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 2880.- (gerundet) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: